Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 11 U 381/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 4143/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 6. September 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen (SG) vom 06.09.2013, mit dem es das SG abgelehnt hat, Gutachtenskosten gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Staatskasse zu übernehmen, ist nicht zu beanstanden. Auch der Senat hält es für nicht ermessensgerecht, die Kosten des auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG im Klageverfahren eingeholten Gutachtens von Prof. Dr. S. vom 16.01.2013 auf die Staatskasse zu übernehmen.
Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG kann die von einem Versicherten oder Versorgungsberechtigten beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung steht es im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt. Ein vom Sozialgericht ausgeübtes Ermessen ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch den Senat uneingeschränkt nachprüfbar, da die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in der Sache durch das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht übergegangen ist.
Nach der Rechtsprechung des Senats können die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung war bzw. zusätzliche, für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte erbracht, diese also objektiv gefördert hat. Dabei kann nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel des Klägers, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben. Dies bedeutet aber weder, dass nur Gutachten, welche ein für den Kläger günstiges Ergebnis haben, hierunter fallen können, noch, dass für den Kläger günstige Gutachten stets von der Staatskasse zu bezahlen sind. Durch die Anbindung an das Prozessziel des Klägers wird lediglich verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn eine für die Entscheidung unmaßgebliche Abklärung eines medizinischen Sachverhalts durch das Gutachten nach § 109 SGG vorangetrieben worden ist.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es nicht sachgerecht, die Kosten der Gutachten von Prof. Dr. S. auf die Staatskasse zu übernehmen, wie es das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend begründet hat, worauf der Senat Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG entsprechend).
Ergänzend wird aufgeführt:
Das Gutachten hat das Prozessziel des Klägers, ihm wegen der Folgen eines erlittenen Arbeitsunfalls Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H. zu gewähren, nicht gefördert. Prof. Dr. S. hat in seinem HNO-ärztlichen Gutachten vielmehr die Ansicht der Beklagten, die Grundlage ihres streitgegenständlichen Bescheids vom 25.11.2011 und Widerspruchbescheids vom 03.02.2012 war, bestätigt, dass der Arbeitsunfall vom 23.02.1999 keine MdE von mindestens 20 v. H. verursacht hat.
Das Gutachten hat entgegen der Ansicht des Klägers auch keinen für die Sachaufklärung bedeutsamen Gesichtspunkt erbracht und damit zur Erledigung beigetragen, was die Übernahme der Gutachtenskosten auf die Staatskasse rechtfertigen könnte. Die Auffassung des Klägers, wegen der bereits vor der Nasenoperation bestehenden Beschwerden, die daher keine typischen Operationsfolgen hätten sein können, sei die Einholung eines Gutachtens notwendig gewesen, begründet keinen Umstand, der zur Übernahme der Kosten auf die Staatskasse eines nach § 109 SGG beantragten Gutachtens führen muss. Weder hätte sich das SG gedrängt sehen müssen, bereits von Amts wegen weitere Sachaufklärung zu betreiben, denn das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten von Dr. K. war überzeugend und zur Beurteilung der im Klageverfahren vorgetragenen gesundheitlichen Beschwerden ausreichend, noch war das Gutachten von Prof. Dr. S. der Sachaufklärung insoweit förderlich. Denn es kommt nicht auf die Einschätzung des Klägers an, sondern lediglich darauf, ob das nach § 109 SGG eingeholte Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung gewesen ist bzw. zusätzliche, für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte erbracht hat, die Sachaufklärung also objektiv gefördert hat. Dies ist vorliegend nicht gegeben, da das Gutachten nach § 109 SGG lediglich den bislang bekannten Sachverhalt bestätigt und das Vorliegen einer MdE von 20 v.H. verneint hat. Das Gutachten von Prof. Dr. S. bezeichnet seine Einschätzung ausdrücklich als deckungsgleich mit der des Vorgutachters, dass die Unfallverletzung nicht geeignet war, Riechstörungen, Schmeckstörungen und eine Schädigung des Nervus trigeminus zu verursachen. Prof. Dr. S. geht ebenso wie Dr. K. davon aus, dass eine Schiefnase bereits vor dem Unfall bestanden hatte und die Schmerzsymptomatik postoperativ und zudem der unfallvorbestehen Migräne zuzuordnen war. Das SG ist ausgehend vom Gutachten Dr. K. darüber hinaus auch zu der Auffassung gelangt, dass ein Teil der vorgetragenen Beschwerden auf körpereigene Ursachen wie z.B. eine trockene Nasenschleimhaut zurückzuführen ist oder bereits nicht hinreichend ärztlich dokumentiert ist, w.z.B. das behauptete häufige Nasenbluten. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das SG im klageabweisenden Gerichtsbescheid vom 06.09.2013 auch nicht auf das Gutachten von Prof. Dr. S. abgestellt. Es hat seine Beurteilung auf das Gutachten von Dr. K. und die beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. C. vom August 2005 gestützt. Am Ende seiner Entscheidungsgründe wird unter der gebotenen Würdigung des gesamten Prozessverlaufs lediglich darauf hingewiesen, dass sich Prof. Dr. S. ganz überwiegend Dr. K. angeschlossen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG (ebenso Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 176 RdNr. 5a m.w.N). Im Verfahren zur nachträglichen Kostenübernahme eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens ist der Beklagte des Hauptsacheverfahrens nicht beteiligt. Im mit nur einem Verfahrensbeteiligten ausgestalteten Rechtsbehelfsverfahren vergleichbar mit Rechtsbehelfsverfahren gegen ein Ordnungsmittel entspricht bei (hier nicht vorliegender) erfolgreicher Beschwerde die ausgesprochene Kostenfolge billigem Ermessen (ebenso der 13. Senat, Beschluss vom 06.05.2009 - L 13 R 339/09 KO-B -, veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de und juris).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen (SG) vom 06.09.2013, mit dem es das SG abgelehnt hat, Gutachtenskosten gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Staatskasse zu übernehmen, ist nicht zu beanstanden. Auch der Senat hält es für nicht ermessensgerecht, die Kosten des auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG im Klageverfahren eingeholten Gutachtens von Prof. Dr. S. vom 16.01.2013 auf die Staatskasse zu übernehmen.
Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG kann die von einem Versicherten oder Versorgungsberechtigten beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung steht es im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt. Ein vom Sozialgericht ausgeübtes Ermessen ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch den Senat uneingeschränkt nachprüfbar, da die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in der Sache durch das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht übergegangen ist.
Nach der Rechtsprechung des Senats können die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung war bzw. zusätzliche, für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte erbracht, diese also objektiv gefördert hat. Dabei kann nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel des Klägers, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben. Dies bedeutet aber weder, dass nur Gutachten, welche ein für den Kläger günstiges Ergebnis haben, hierunter fallen können, noch, dass für den Kläger günstige Gutachten stets von der Staatskasse zu bezahlen sind. Durch die Anbindung an das Prozessziel des Klägers wird lediglich verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn eine für die Entscheidung unmaßgebliche Abklärung eines medizinischen Sachverhalts durch das Gutachten nach § 109 SGG vorangetrieben worden ist.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es nicht sachgerecht, die Kosten der Gutachten von Prof. Dr. S. auf die Staatskasse zu übernehmen, wie es das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend begründet hat, worauf der Senat Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG entsprechend).
Ergänzend wird aufgeführt:
Das Gutachten hat das Prozessziel des Klägers, ihm wegen der Folgen eines erlittenen Arbeitsunfalls Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H. zu gewähren, nicht gefördert. Prof. Dr. S. hat in seinem HNO-ärztlichen Gutachten vielmehr die Ansicht der Beklagten, die Grundlage ihres streitgegenständlichen Bescheids vom 25.11.2011 und Widerspruchbescheids vom 03.02.2012 war, bestätigt, dass der Arbeitsunfall vom 23.02.1999 keine MdE von mindestens 20 v. H. verursacht hat.
Das Gutachten hat entgegen der Ansicht des Klägers auch keinen für die Sachaufklärung bedeutsamen Gesichtspunkt erbracht und damit zur Erledigung beigetragen, was die Übernahme der Gutachtenskosten auf die Staatskasse rechtfertigen könnte. Die Auffassung des Klägers, wegen der bereits vor der Nasenoperation bestehenden Beschwerden, die daher keine typischen Operationsfolgen hätten sein können, sei die Einholung eines Gutachtens notwendig gewesen, begründet keinen Umstand, der zur Übernahme der Kosten auf die Staatskasse eines nach § 109 SGG beantragten Gutachtens führen muss. Weder hätte sich das SG gedrängt sehen müssen, bereits von Amts wegen weitere Sachaufklärung zu betreiben, denn das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten von Dr. K. war überzeugend und zur Beurteilung der im Klageverfahren vorgetragenen gesundheitlichen Beschwerden ausreichend, noch war das Gutachten von Prof. Dr. S. der Sachaufklärung insoweit förderlich. Denn es kommt nicht auf die Einschätzung des Klägers an, sondern lediglich darauf, ob das nach § 109 SGG eingeholte Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung gewesen ist bzw. zusätzliche, für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte erbracht hat, die Sachaufklärung also objektiv gefördert hat. Dies ist vorliegend nicht gegeben, da das Gutachten nach § 109 SGG lediglich den bislang bekannten Sachverhalt bestätigt und das Vorliegen einer MdE von 20 v.H. verneint hat. Das Gutachten von Prof. Dr. S. bezeichnet seine Einschätzung ausdrücklich als deckungsgleich mit der des Vorgutachters, dass die Unfallverletzung nicht geeignet war, Riechstörungen, Schmeckstörungen und eine Schädigung des Nervus trigeminus zu verursachen. Prof. Dr. S. geht ebenso wie Dr. K. davon aus, dass eine Schiefnase bereits vor dem Unfall bestanden hatte und die Schmerzsymptomatik postoperativ und zudem der unfallvorbestehen Migräne zuzuordnen war. Das SG ist ausgehend vom Gutachten Dr. K. darüber hinaus auch zu der Auffassung gelangt, dass ein Teil der vorgetragenen Beschwerden auf körpereigene Ursachen wie z.B. eine trockene Nasenschleimhaut zurückzuführen ist oder bereits nicht hinreichend ärztlich dokumentiert ist, w.z.B. das behauptete häufige Nasenbluten. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das SG im klageabweisenden Gerichtsbescheid vom 06.09.2013 auch nicht auf das Gutachten von Prof. Dr. S. abgestellt. Es hat seine Beurteilung auf das Gutachten von Dr. K. und die beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. C. vom August 2005 gestützt. Am Ende seiner Entscheidungsgründe wird unter der gebotenen Würdigung des gesamten Prozessverlaufs lediglich darauf hingewiesen, dass sich Prof. Dr. S. ganz überwiegend Dr. K. angeschlossen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG (ebenso Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 176 RdNr. 5a m.w.N). Im Verfahren zur nachträglichen Kostenübernahme eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens ist der Beklagte des Hauptsacheverfahrens nicht beteiligt. Im mit nur einem Verfahrensbeteiligten ausgestalteten Rechtsbehelfsverfahren vergleichbar mit Rechtsbehelfsverfahren gegen ein Ordnungsmittel entspricht bei (hier nicht vorliegender) erfolgreicher Beschwerde die ausgesprochene Kostenfolge billigem Ermessen (ebenso der 13. Senat, Beschluss vom 06.05.2009 - L 13 R 339/09 KO-B -, veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de und juris).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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