Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AS 325/13 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 AS 513/13 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Eine einstweilige Anordnung setzt voraus, dass ein Hauptsacheerfolg zumindest möglich erscheint.
2. Verhindern Antragsteller durch Verweigerung der erforderlichen Mitwirkung trotz ausdrücklicher Aufforderung zur Mitwirkung auch seitens des Gerichts, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende geprüft und festgestellt werden können, kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Entscheidung auf der Grundlage der materiellen Beweislast getroffen werden.
2. Verhindern Antragsteller durch Verweigerung der erforderlichen Mitwirkung trotz ausdrücklicher Aufforderung zur Mitwirkung auch seitens des Gerichts, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende geprüft und festgestellt werden können, kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Entscheidung auf der Grundlage der materiellen Beweislast getroffen werden.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 16. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Die Beschwerdeführerin ist selbstständig tätig (Kunsthandwerk, Marktfahrerin). Sie lebt zusammen mit ihrer Tochter in einem Eigenheim. Bei der Raiffeisenbank hat sie drei Konten (Privatkonto, Geschäftskonto, Darlehenskonto). Auf den Antrag auf aufstockende Leistungen zum Lebensunterhalt (Arbeitslosengeld II) vom 19.09.2012 erteilte der Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen nicht ausreichender Mitwirkung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) einen zwischenzeitlich bestandskräftig gewordenen Versagungsbescheid (Bescheid vom 07.12.2012, Widerspruchsbescheid vom 07.01.2013).
Mit Schreiben vom 13.02.2013 (Eingang am 18.02.2013) stellte die Beschwerdeführerin erneut Antrag auf Leistungen nach dem SGB II. Sie fügte dem Antrag drei Kontoauszüge bei, die für verschiedene Konten bei der Raiffeisenbank den Kontostand am 15.02.2013 ausweisen (Konto-Nr. 121 ...: 135,85 EUR im Haben; Konto-Nr. 100 ...: 4,10 EUR im Soll; Konto-Nr. 201 ...: 12.742,56 EUR im Soll). Anhand von Ausschnitten aus Kontoauszügen belegte sie außerdem Aufwendungen für das Eigenheim (Grundsteuer, Brandversicherung, u.ä.).
Bei persönlichen Vorsprachen beim Beschwerdegegner am 27.02.2013 und am 18.03.2013 weigerte sich die Beschwerdeführerin, die Kontauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Trotz entsprechender Aufforderungsschreiben des Beschwerdegegners vom 06.03.2013 und 27.03.2013 und auch nachdem sie in einem Gespräch am 21.03.2013 vom Beschwerdegegner die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19.02.2009 (B 4 AS 10/08 R) erhalten hatte, stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie sei ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen. Sie habe den für die Mitwirkungspflicht relevanten Kontostand vorgelegt und sei zur Angabe von Verhältnissen außerhalb des beantragten Leistungszeitraums nicht verpflichtet (Telefaxe vom 09.04.2013 und 24.04.2013).
In der Anlage EKS (Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit) gab sie ihre voraussichtlichen Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit im Zeitraum Februar bis August 2013 mit 0 an, wobei sie ab Mai 2013 mit Übernachtungskosten in Höhe von 1200 EUR monatlich und mit Reisenebenkosten in Höhe von 800 EUR monatlich rechnete.
Mit Bescheid vom 10.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.05.2013 versagte der Beschwerdegegner gemäß § 66 SGB II die beantragten Leistungen. Die Beschwerdeführerin habe trotz mehrfacher Aufforderung und trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt. Dagegen hat die Klägerin eine noch rechtshängige Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben (S 7 AS 282/13).
Mit Telefax vom 25.06.2013 hat die Beschwerdeführerin beim Sozialgericht Landshut Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG gestellt. Dem Beschwerdegegner sei aufzuerlegen, die ihr nach dem SGB II zustehenden Leistungen vorläufig in voller Höhe einschließlich Krankenkassen- und Sozialbeiträgen zu bewilligen und die Eingliederungsvereinbarung vom 27.02.2013 zu erfüllen.
Ein vom Sozialgericht Landshut für den 15.07.2013 anberaumter Gerichtstermin ist aufgehoben worden, nachdem die Beschwerdeführerin mitgeteilt hatte, dass sie am 15.07.2013 wegen eines Markttermins am Wochenende in 260 km Entfernung von ihrem Wohnort verhindert sei und die Stornierung des Markttermins einen erheblichen Einkommensverlust bedeuten würde. Am nächsten Wochenende (19.07. bis 22.07.2013) sei sie wieder beruflich unterwegs.
Das Sozialgericht Landshut hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 16.07.2013 abgelehnt. Da der Widerspruch gegen den Versagungsbescheid vom 10.04.2013 aufschiebende Wirkung habe, könne das Gericht über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entscheiden. Es seien aber weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Trotz vieler vorgebrachter Argumente sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin die Kontoauszüge der letzten drei Monate nicht vorlege.
Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit einem beim Sozialgericht Landshut am 06.08.2013 eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt. Sie legte einen Nachweis über die Schließung ihres Postsparbuchs am 11.07.2013 mit einem letzten Stand von 13,02 EUR vor. Die am 27.03.2013 gestellte Forderung "Kontoauszüge der vergangenen 3 Monate ab Antragstellung" sei völlig unsinnig und nicht erfüllbar gewesen, da ab Antragstellung am 13.02. erst eineinhalb Monate vergangen gewesen seien. Sie sei bei den persönlichen Vorsprachen beim Beschwerdegegner trotz ihres Verlangens nicht über die Rechtslage informiert worden. Seit eineinhalb Jahren habe sie gravierende Nachteile (fehlender Krankenversicherungsschutz, deswegen keine medizinische Behandlung; Anhäufung von Schulden; starke Behinderung der Ausübung ihrer Arbeit durch Krankheit und fehlende Zeit wegen der durch das Jobcenter verursachten Schreibtätigkeiten; Kontopfändung wegen ausstehender Krankenkassenbeiträge). Die verlangten Kontoauszüge seien als Beweismittel ungeeignet. Im Übrigen seien ihre Fragen zum Datenschutz bzw. Schwärzen von Kontoauszügen noch nicht beantwortet worden.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschwerdegegner zu verpflichten, ihr Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II vorläufig zu gewähren.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Senat hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.08.2013 darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet sei, die Kontoauszüge der letzten drei Monate vor Antragstellung vorzulegen, und unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BSG vom 19.02.2009 (B 4 AS 10/08 R) auch die Einzelheiten zulässiger Schwärzungen mitgeteilt. Er hat die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, die Kontoauszüge für die Zeit von 13.11.2012 bis 12.02.2013 bis spätestens 09.09.2013 vorzulegen. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin geltend gemacht, dass sie die Kontoauszüge für die drei Monate vor dem Leistungsantrag nicht vorgelegt habe, da es sich um einen Neuantrag handeln würde und das genannte Urteil sich auf einen Weiterbewilligungsantrag beziehen würde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie auf die Akte des Beschwerdegegners Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht erhoben worden und auch statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstand übersteigt die Beschwerdesumme von 750 EUR (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 SGG).
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht Landshut hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Der beim Sozialgericht Landshut am 25.06.2013 gestellte Antrag ist als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdeführerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und strebt damit eine Erweiterung ihrer Rechtsposition an. Mit dem ergänzend gestellten Antrag auf Erfüllung der Eingliederungsvereinbarung vom 27.02.2013 verfolgt sie offensichtlich dasselbe Ziel, nämlich Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Die Eingliederungsvereinbarung vom 27.02.2013 enthält nämlich als Unterstützungsleistung des Grundsicherungsträgers folgenden Passus: "Wenn die Leistungen bewilligt werden: Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II."
Der Umstand, dass der Beschwerdegegner mit Bescheid vom 10.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.05.2013 die beantragten Leistungen gemäß § 66 Abs. 1 SGB I versagt hat, steht einer Sachentscheidung nicht entgegen, zumal die Beschwerdeführerin dagegen Widerspruch und Klage zum Sozialgericht Landshut (S 7 AS 282/13) erhoben hat (aufschiebende Wirkung gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG mangels Anwendbarkeit des § 39 SGB II).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. Wegen der Weigerung der Beschwerdeführerin, ihren Mitwirkungsobliegenheiten vollständig nachzukommen, können die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II weder geprüft noch festgestellt werden, mit der Folge, dass die Beschwerdeführerin die Konsequenzen der Nichterweislichkeit der Leistungsvoraussetzungen zu tragen hat.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen, wobei Glaubhaftigkeit bedeutet, dass ein geringerer Grad von Wahrscheinlichkeit ausreicht als die volle richterliche Überzeugung (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO). Geht es um Leistungen zur Sicherung der Existenz und ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist grundsätzlich anhand einer umfassenden Güter- und Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05). Eine einstweilige Anordnung setzt allerdings voraus, dass ein Hauptsacheerfolg zumindest möglich erscheint. Auf die Mindestwahrscheinlichkeit der Möglichkeit des Hauptsacheerfolgs kann beim Eilrechtsschutz gemäß § 86b Abs. 2 SGG auch dann nicht verzichtet werden, wenn es um existenzsichernde Leistungen mit Grundrechtsrelevanz geht (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage 2012, Rn. 368 f). Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist daher abzulehnen, wenn der geltend gemachte Anordnungsanspruch offensichtlich unbegründet ist, ohne dass es dann noch auf die Frage der Dringlichkeit (Anordnungsgrund) ankommen würde (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz 10. Aufl. 2012, § 86 Rn. 29), wobei bei Ablehnung einer einstweiligen Anordnung der Anordnungsanspruch nicht nur summarisch, sondern abschließend geprüft werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05).
Solange die Beschwerdeführerin durch Verweigerung der noch erforderlichen Mitwirkung verhindert, dass die Anspruchsvoraussetzungen geprüft und festgestellt werden können, ist der streitige Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II offensichtlich unbegründet. Ohne die Mitwirkung der Beschwerdeführerin können die zur Feststellung eines Leistungsanspruchs notwendigen Tatsachen nicht, auch nicht im Wege der Amtsermittlung, beschafft werden. Der Senat kann daher nicht umhin, eine Beweislastentscheidung zu treffen.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Nur wenn alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Leistungsanspruch. Soweit ersichtlich erfüllt die Beschwerdeführerin zwar die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 SGB II. Nicht geklärt und ohne die Mitwirkung der Beschwerdeführerin auch nicht aufklärbar ist aber das Bestehen der weiteren Voraussetzung der Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II). Die Beschwerdeführerin verweigert hartnäckig die Mitwirkung durch Übersendung der Kontoauszüge für die drei Monate vor Antragstellung am 13.02./ 18.02.2013, obwohl sie dazu mehrfach vom Beschwerdegegner und zuletzt auch vom Senat aufgefordert worden ist. Sie verstößt damit gegen ihre Mitwirkungsobliegenheiten gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I: Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Eine Aufklärung der Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin ist unabdingbar. Offenbar hat die Beschwerdeführerin weiterhin Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit, wie die Markttermine im Juli 2013 zeigen, auf die sie sich nach Anberaumung eines Gerichtstermins berufen hat. Objektive Anhaltspunkte zur Höhe des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit fehlen und können ohne die Mitwirkung der Beschwerdeführerin auch nicht im Wege der Amtsermittlung beschafft werden.
Die geforderten Kontoauszüge sind ein geeignetes Mittel zur Aufklärung der Einkommens- und Vermögenssituation. Die Aufforderung zur Vorlage der Kontoauszüge für die letzten drei Monate vor Antragstellung ist rechtlich unbedenklich. Das dazu vorliegende Urteil des BSG vom 19.02.2009 (B4 AS 10/08 R) ist auch der Beschwerdeführerin bekannt. Insbesondere ist die Mitwirkungsobliegenheit nicht, wie sie es sehen möchte, auf die Zeit ab Antragstellung beschränkt. Unerheblich ist , ob es sich um einen Erst- oder Folgeantrag auf Leistungen nach dem SGB II handelt. Das folgt schon daraus, dass die Hilfebedürftigkeit nicht nur vom Einkommen, sondern auch vom Vermögen abhängt (vgl. § 9 SGB II).
Die Beschwerdeführerin ist mehrfach auf die Konsequenzen ihrer Verweigerungshaltung hingewiesen worden. Zuletzt hat der Senat mit einem Schreiben vom 21.08.2013 deutlich gemacht, dass er ohne ihre Mitwirkung die beantragten Leistungen nicht zusprechen kann. Auch dieser Hinweis konnte die Beschwerdeführerin nicht zur Mitwirkung bewegen.
Für die Nichterweislichkeit der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II trägt die Beschwerdeführerin die objektive Beweislast. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass jeder im Rahmen des anzuwendenden materiellen Rechts die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, § 103 Rn. 19a m.w.N.). Auch derjenige, der Leistungen nach dem SGB II beantragt, trägt die Folgen der objektiven Beweislosigkeit, wenn sich nach Ausschöpfung der verfügbaren Beweismittel die Leistungsvoraussetzungen nicht feststellen lassen (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 10/08 R, Juris Rn. 21). Dies gilt auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Insbesondere dann, wenn Antragsteller wegen nicht ausreichender Mitwirkung und trotz gerichtlichen Hinweises die Aufklärung des Sachverhalts verhindern, kann ohne Verstoß gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz eine Entscheidung auf der Grundlage der Verteilung der materiellen Beweislast getroffen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.02.2010, 1 BvR 20/10).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Die Beschwerdeführerin ist selbstständig tätig (Kunsthandwerk, Marktfahrerin). Sie lebt zusammen mit ihrer Tochter in einem Eigenheim. Bei der Raiffeisenbank hat sie drei Konten (Privatkonto, Geschäftskonto, Darlehenskonto). Auf den Antrag auf aufstockende Leistungen zum Lebensunterhalt (Arbeitslosengeld II) vom 19.09.2012 erteilte der Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen nicht ausreichender Mitwirkung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) einen zwischenzeitlich bestandskräftig gewordenen Versagungsbescheid (Bescheid vom 07.12.2012, Widerspruchsbescheid vom 07.01.2013).
Mit Schreiben vom 13.02.2013 (Eingang am 18.02.2013) stellte die Beschwerdeführerin erneut Antrag auf Leistungen nach dem SGB II. Sie fügte dem Antrag drei Kontoauszüge bei, die für verschiedene Konten bei der Raiffeisenbank den Kontostand am 15.02.2013 ausweisen (Konto-Nr. 121 ...: 135,85 EUR im Haben; Konto-Nr. 100 ...: 4,10 EUR im Soll; Konto-Nr. 201 ...: 12.742,56 EUR im Soll). Anhand von Ausschnitten aus Kontoauszügen belegte sie außerdem Aufwendungen für das Eigenheim (Grundsteuer, Brandversicherung, u.ä.).
Bei persönlichen Vorsprachen beim Beschwerdegegner am 27.02.2013 und am 18.03.2013 weigerte sich die Beschwerdeführerin, die Kontauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Trotz entsprechender Aufforderungsschreiben des Beschwerdegegners vom 06.03.2013 und 27.03.2013 und auch nachdem sie in einem Gespräch am 21.03.2013 vom Beschwerdegegner die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19.02.2009 (B 4 AS 10/08 R) erhalten hatte, stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie sei ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen. Sie habe den für die Mitwirkungspflicht relevanten Kontostand vorgelegt und sei zur Angabe von Verhältnissen außerhalb des beantragten Leistungszeitraums nicht verpflichtet (Telefaxe vom 09.04.2013 und 24.04.2013).
In der Anlage EKS (Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit) gab sie ihre voraussichtlichen Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit im Zeitraum Februar bis August 2013 mit 0 an, wobei sie ab Mai 2013 mit Übernachtungskosten in Höhe von 1200 EUR monatlich und mit Reisenebenkosten in Höhe von 800 EUR monatlich rechnete.
Mit Bescheid vom 10.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.05.2013 versagte der Beschwerdegegner gemäß § 66 SGB II die beantragten Leistungen. Die Beschwerdeführerin habe trotz mehrfacher Aufforderung und trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt. Dagegen hat die Klägerin eine noch rechtshängige Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben (S 7 AS 282/13).
Mit Telefax vom 25.06.2013 hat die Beschwerdeführerin beim Sozialgericht Landshut Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG gestellt. Dem Beschwerdegegner sei aufzuerlegen, die ihr nach dem SGB II zustehenden Leistungen vorläufig in voller Höhe einschließlich Krankenkassen- und Sozialbeiträgen zu bewilligen und die Eingliederungsvereinbarung vom 27.02.2013 zu erfüllen.
Ein vom Sozialgericht Landshut für den 15.07.2013 anberaumter Gerichtstermin ist aufgehoben worden, nachdem die Beschwerdeführerin mitgeteilt hatte, dass sie am 15.07.2013 wegen eines Markttermins am Wochenende in 260 km Entfernung von ihrem Wohnort verhindert sei und die Stornierung des Markttermins einen erheblichen Einkommensverlust bedeuten würde. Am nächsten Wochenende (19.07. bis 22.07.2013) sei sie wieder beruflich unterwegs.
Das Sozialgericht Landshut hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 16.07.2013 abgelehnt. Da der Widerspruch gegen den Versagungsbescheid vom 10.04.2013 aufschiebende Wirkung habe, könne das Gericht über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entscheiden. Es seien aber weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Trotz vieler vorgebrachter Argumente sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin die Kontoauszüge der letzten drei Monate nicht vorlege.
Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit einem beim Sozialgericht Landshut am 06.08.2013 eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt. Sie legte einen Nachweis über die Schließung ihres Postsparbuchs am 11.07.2013 mit einem letzten Stand von 13,02 EUR vor. Die am 27.03.2013 gestellte Forderung "Kontoauszüge der vergangenen 3 Monate ab Antragstellung" sei völlig unsinnig und nicht erfüllbar gewesen, da ab Antragstellung am 13.02. erst eineinhalb Monate vergangen gewesen seien. Sie sei bei den persönlichen Vorsprachen beim Beschwerdegegner trotz ihres Verlangens nicht über die Rechtslage informiert worden. Seit eineinhalb Jahren habe sie gravierende Nachteile (fehlender Krankenversicherungsschutz, deswegen keine medizinische Behandlung; Anhäufung von Schulden; starke Behinderung der Ausübung ihrer Arbeit durch Krankheit und fehlende Zeit wegen der durch das Jobcenter verursachten Schreibtätigkeiten; Kontopfändung wegen ausstehender Krankenkassenbeiträge). Die verlangten Kontoauszüge seien als Beweismittel ungeeignet. Im Übrigen seien ihre Fragen zum Datenschutz bzw. Schwärzen von Kontoauszügen noch nicht beantwortet worden.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschwerdegegner zu verpflichten, ihr Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II vorläufig zu gewähren.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Senat hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.08.2013 darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet sei, die Kontoauszüge der letzten drei Monate vor Antragstellung vorzulegen, und unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BSG vom 19.02.2009 (B 4 AS 10/08 R) auch die Einzelheiten zulässiger Schwärzungen mitgeteilt. Er hat die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, die Kontoauszüge für die Zeit von 13.11.2012 bis 12.02.2013 bis spätestens 09.09.2013 vorzulegen. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin geltend gemacht, dass sie die Kontoauszüge für die drei Monate vor dem Leistungsantrag nicht vorgelegt habe, da es sich um einen Neuantrag handeln würde und das genannte Urteil sich auf einen Weiterbewilligungsantrag beziehen würde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie auf die Akte des Beschwerdegegners Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht erhoben worden und auch statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstand übersteigt die Beschwerdesumme von 750 EUR (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 SGG).
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht Landshut hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Der beim Sozialgericht Landshut am 25.06.2013 gestellte Antrag ist als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdeführerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und strebt damit eine Erweiterung ihrer Rechtsposition an. Mit dem ergänzend gestellten Antrag auf Erfüllung der Eingliederungsvereinbarung vom 27.02.2013 verfolgt sie offensichtlich dasselbe Ziel, nämlich Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Die Eingliederungsvereinbarung vom 27.02.2013 enthält nämlich als Unterstützungsleistung des Grundsicherungsträgers folgenden Passus: "Wenn die Leistungen bewilligt werden: Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II."
Der Umstand, dass der Beschwerdegegner mit Bescheid vom 10.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.05.2013 die beantragten Leistungen gemäß § 66 Abs. 1 SGB I versagt hat, steht einer Sachentscheidung nicht entgegen, zumal die Beschwerdeführerin dagegen Widerspruch und Klage zum Sozialgericht Landshut (S 7 AS 282/13) erhoben hat (aufschiebende Wirkung gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG mangels Anwendbarkeit des § 39 SGB II).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. Wegen der Weigerung der Beschwerdeführerin, ihren Mitwirkungsobliegenheiten vollständig nachzukommen, können die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II weder geprüft noch festgestellt werden, mit der Folge, dass die Beschwerdeführerin die Konsequenzen der Nichterweislichkeit der Leistungsvoraussetzungen zu tragen hat.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen, wobei Glaubhaftigkeit bedeutet, dass ein geringerer Grad von Wahrscheinlichkeit ausreicht als die volle richterliche Überzeugung (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO). Geht es um Leistungen zur Sicherung der Existenz und ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist grundsätzlich anhand einer umfassenden Güter- und Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05). Eine einstweilige Anordnung setzt allerdings voraus, dass ein Hauptsacheerfolg zumindest möglich erscheint. Auf die Mindestwahrscheinlichkeit der Möglichkeit des Hauptsacheerfolgs kann beim Eilrechtsschutz gemäß § 86b Abs. 2 SGG auch dann nicht verzichtet werden, wenn es um existenzsichernde Leistungen mit Grundrechtsrelevanz geht (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage 2012, Rn. 368 f). Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist daher abzulehnen, wenn der geltend gemachte Anordnungsanspruch offensichtlich unbegründet ist, ohne dass es dann noch auf die Frage der Dringlichkeit (Anordnungsgrund) ankommen würde (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz 10. Aufl. 2012, § 86 Rn. 29), wobei bei Ablehnung einer einstweiligen Anordnung der Anordnungsanspruch nicht nur summarisch, sondern abschließend geprüft werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05).
Solange die Beschwerdeführerin durch Verweigerung der noch erforderlichen Mitwirkung verhindert, dass die Anspruchsvoraussetzungen geprüft und festgestellt werden können, ist der streitige Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II offensichtlich unbegründet. Ohne die Mitwirkung der Beschwerdeführerin können die zur Feststellung eines Leistungsanspruchs notwendigen Tatsachen nicht, auch nicht im Wege der Amtsermittlung, beschafft werden. Der Senat kann daher nicht umhin, eine Beweislastentscheidung zu treffen.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Nur wenn alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Leistungsanspruch. Soweit ersichtlich erfüllt die Beschwerdeführerin zwar die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 SGB II. Nicht geklärt und ohne die Mitwirkung der Beschwerdeführerin auch nicht aufklärbar ist aber das Bestehen der weiteren Voraussetzung der Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II). Die Beschwerdeführerin verweigert hartnäckig die Mitwirkung durch Übersendung der Kontoauszüge für die drei Monate vor Antragstellung am 13.02./ 18.02.2013, obwohl sie dazu mehrfach vom Beschwerdegegner und zuletzt auch vom Senat aufgefordert worden ist. Sie verstößt damit gegen ihre Mitwirkungsobliegenheiten gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I: Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Eine Aufklärung der Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin ist unabdingbar. Offenbar hat die Beschwerdeführerin weiterhin Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit, wie die Markttermine im Juli 2013 zeigen, auf die sie sich nach Anberaumung eines Gerichtstermins berufen hat. Objektive Anhaltspunkte zur Höhe des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit fehlen und können ohne die Mitwirkung der Beschwerdeführerin auch nicht im Wege der Amtsermittlung beschafft werden.
Die geforderten Kontoauszüge sind ein geeignetes Mittel zur Aufklärung der Einkommens- und Vermögenssituation. Die Aufforderung zur Vorlage der Kontoauszüge für die letzten drei Monate vor Antragstellung ist rechtlich unbedenklich. Das dazu vorliegende Urteil des BSG vom 19.02.2009 (B4 AS 10/08 R) ist auch der Beschwerdeführerin bekannt. Insbesondere ist die Mitwirkungsobliegenheit nicht, wie sie es sehen möchte, auf die Zeit ab Antragstellung beschränkt. Unerheblich ist , ob es sich um einen Erst- oder Folgeantrag auf Leistungen nach dem SGB II handelt. Das folgt schon daraus, dass die Hilfebedürftigkeit nicht nur vom Einkommen, sondern auch vom Vermögen abhängt (vgl. § 9 SGB II).
Die Beschwerdeführerin ist mehrfach auf die Konsequenzen ihrer Verweigerungshaltung hingewiesen worden. Zuletzt hat der Senat mit einem Schreiben vom 21.08.2013 deutlich gemacht, dass er ohne ihre Mitwirkung die beantragten Leistungen nicht zusprechen kann. Auch dieser Hinweis konnte die Beschwerdeführerin nicht zur Mitwirkung bewegen.
Für die Nichterweislichkeit der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II trägt die Beschwerdeführerin die objektive Beweislast. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass jeder im Rahmen des anzuwendenden materiellen Rechts die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, § 103 Rn. 19a m.w.N.). Auch derjenige, der Leistungen nach dem SGB II beantragt, trägt die Folgen der objektiven Beweislosigkeit, wenn sich nach Ausschöpfung der verfügbaren Beweismittel die Leistungsvoraussetzungen nicht feststellen lassen (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 10/08 R, Juris Rn. 21). Dies gilt auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Insbesondere dann, wenn Antragsteller wegen nicht ausreichender Mitwirkung und trotz gerichtlichen Hinweises die Aufklärung des Sachverhalts verhindern, kann ohne Verstoß gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz eine Entscheidung auf der Grundlage der Verteilung der materiellen Beweislast getroffen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.02.2010, 1 BvR 20/10).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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