Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Bayreuth (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 6 R 6006/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 140/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 R 13/10 R
Datum
Kategorie
Urteil
G e r i c h t s b e s c h e i d:
I. Der Bescheid vom 17. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2006 wird abgeändert.
II. Es wird festgestellt, dass die gastspielverpflichteten Künstler J. P. in der Zeit vom 02. November 2003 bis 20. Dezember 2003 und R. T. in der Zeit vom 21. Oktober 2004 bis 31. Dezember 2004 in keinem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin standen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin ein Achtel, die Beklagte sieben Achtel zu tragen.
V. Der Streitwert wird auf 4.095,94 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob die gastspielverpflichteten Künstler J. P. in der Zeit vom 02.11.2003 bis 20.12.2003, J. R. in der Zeit vom 01.02.2004 bis 04.05.2004, T. W. in der Zeit vom 16.01.2004 bis 22.04.2004, und R. T. in der Zeit vom 21.10.2004 bis 31.12.2004, in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin standen.
Die Beklagte führte bei der Klägerin am 14.03.2005 und 15.03.2005 eine Betriebsprüfung nach § 28 p Abs. 1 SGB IV für den Prüfzeitraum vom 01.06.2001 bis 31.12.2004 durch. Mit Bescheid vom 17.03.2005 wurden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 5.580,02 Euro nachgefordert. Diese Nachforderung beruht in Höhe von 4.095,94 Euro auf der Feststellung, dass die gastspielverpflichteten Künstler J. P. in der Zeit vom 02.11.2003 bis 20.12.2003, J. R. in der Zeit vom 01.02.2004 bis 04.05.2004, T. W. in der Zeit vom 16.01.2004 bis 22.04.2004, und R. T. in der Zeit vom 21.10.2004 bis 31.12.2004 bei der Klägerin in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis standen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 30.03.2005 Widerspruch. Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 17.05.2005 vorgebracht, dass Gastspielverträge in keiner Weise mit den üblichen Bühnenverträgen zu vergleichen seien, da § 1 Abs. 5 des Tarifvertrages NV-Bühne AT die Anwendung des Tarifvertrages auf die zum Gastspiel verpflichteten Künstler nur zur Ergänzung des Ensembles und für eine bestimmte Anzahl von Aufführungen verpflichtet worden. Da in den Gastspielverträgen nur die einzelnen Termine kalendertäglich oder nach Absprache mit der Theaterleitung festgelegt worden seien, habe ein durchgängiges Gastspiel nicht bestanden. Auch bestünde durch die Nachforderung die Gefahr einer überhöhten Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen, da die gastspielverpflichteten Künstler in den proben- und vorstellungsfreien Zeiten anderweitig sozialversichert gewesen seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2006 wurde der Rechtsbehelf als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Tatsache, dass Gastspielverträge ausdrücklich vom Tarifvertrag NV-Bühne ausgeschlossen seien, auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigungsverhältnisse keinen Einfluss habe. Die zum Gastspiel verpflichteten Künstler seien neben ihren Auftritten auch zur Teilnahme an den Probetagen verpflichtet, was sich aus den einzelvertraglichen Regelungen in § 3 der Arbeitsverträge ergebe. Auch bestehe eine Abrufbereitschaft bei Änderungen im Spielplan oder der Ansetzung einer Probe, sodass während der gesamten Spielzeit von einem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis auszugehen sei mit der Folge, dass die bezogenen Gagen gleichmäßig auf die Laufzeit des Vertragsverhältnisses zu verteilen seien. Daher sei auch eine Kürzung des beitragspflichtigen Entgelts auf die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen nur für die Spieltage nicht möglich. Die Gefahr einer überhöhten Beitragsabführung bestehe nicht, da § 22 Abs. 2 SGB IV die Beitragsberechnung von Sozialversicherungsbeiträgen aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen regele.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 17.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2006 hinsichtlich der Nachforderung für die gastspielverpflichteten Bühnenkünstler J. R., T. W., J. P. und R. T. aufzuheben.
Der Vertreter der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten, der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Niederschrift über den Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 21.11.2007 Bezug genommen.
Die Klägerin und die Beklagte erklärten sich im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes vom 21.11.2007 mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG einverstanden.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 51, 78, 87, 90, 92 SGG form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. In der Sache ist sie teilweise begründet, da die gastspielverpflichteten Künstler J. P. in der Zeit vom 02.11.2003 bis 20.12.2003 und R. T. in der Zeit vom 21.10.2004 bis 31.12.2004 nicht in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin standen.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung sowie gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III der Versicherungspflicht im Recht der Arbeitsförderung.
Maßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist unter Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis zu verstehen. Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 04.06.1998, Az.: B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 13; Urteil vom 12.02.2004, Az.: B 12 KR 26/02 R, USK 2400-25) die Merkmale einer Beschäftigung und diejenigen einer selbständigen Tätigkeit sowie die Grundsätze, nach denen die festgestellten Tatsachen gegeneinander abzuwägen sind, entwickelt. Danach setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein.
Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeiten über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag.
Diese Grundsätze gelten auch für Künstler und Künstlerinnen. Diese können sowohl abhängig beschäftigt als auch selbstständig tätig sein. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben nach Beratung in verschiedenen Arbeitskreisen, auch unter Beteiligung der Interessenverbände aus dem künstlerischen und publizistischen Bereich einen Abgrenzungskatalog für die im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen künstlerisch und publizistisch tätigen Personen erstellt. Nach diesem Abgrenzungskatalog vom 13.05.1992, modifiziert am 07.05.2005, ist ein wichtiges Kriterium für die Beurteilung der Selbstständigkeit bzw. abhängigen Beschäftigung von Künstlern, ob sie vertraglich verpflichtet sind, an festgelegten Proben teilzunehmen, ob sie eine im Voraus festgesetzte Gage bekommen, ob sie auf die Vertragsverhandlungen mit dem Veranstalter bzw. die Programmgestaltung und die Programmdurchführung einen Einfluss haben, und inwieweit sie an der musikalisch-künstlerischen Gestaltung mit beteiligt werden. Dieser Abgrenzungskatalog ist aber für die Gerichte nicht binden, sondern vielmehr sind zur Beurteilung der Frage, ob eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit vorliegt, die von der Rechtsprechung entwickelten und oben aufgeführten Kriterien zu prüfen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien sind nach Auffassung und zur Überzeugung des Gerichtes die gastspielverpflichteten Künstler J. P. und R. T. während ihrer Auftritte bei der Klägerin selbstständig und nicht abhängig beschäftigt gewesen. Zwar stimmt die Kammer der Beklagten darin zu, dass bei den gastspielverpflichteten Künstlern R. T. und J. P. auch Elemente einer abhängigen Beschäftigung vorlagen, die Gesamtumstände sprechen jedoch für eine selbstständige Tätigkeit der gastspielverpflichteten Künstler R. T. und J. P ...
Beide waren nicht wie Arbeitnehmer in dem Betrieb der Klägerin eingegliedert. Allein die Tatsache, dass Ort und Zeit der Tätigkeit der beiden bei Aufführungen der Opern "F." und "D. F." feststanden, spricht noch nicht für eine arbeitnehmerähnliche Weisungsgebundenheit. Die Bindungen, denen die gastspielverpflichteten Künstler R. T. und J. P. insoweit unterlagen, ergaben sich aus der Natur der Sache. Ohne die Pflicht aller Mitglieder eines Opernensembles, feste Zeiten einzuhalten und sich zu bestimmten Zeiten an einem bestimmten Ort zur treffen, kann eine Opernaufführung nicht stattfinden.
Entsprechendes gilt für künstlerisch-fachliche Vorgaben. Verpflichtungen dieser Art sind kein Beleg für eine arbeitnehmerähnliche Eingliederung in den Opernbetrieb. Sie sind vielmehr üblich und unerlässlich. Zar spricht die vertragliche Verpflichtung der gastspielverpflichteten Künstler R. T. und J. P. zur Teilnahme an den Proben für eine Eingliederung der beiden in den Betrieb der Klägerin in C-Stadt. Das Engagement der beiden bezog sich jedoch ausschließlich auf die Partie der "L." in der Oper "F." bzw. auf die Partie des "M." in der Oper "D. F.". Nur an den Proben für diese Aufführungen mussten beide nach den Gastspielvereinbarungen vom 21.05.2004 und 01.07.2003 teilnehmen, keinesfalls an allen Opernproben der Klägerin. Angesichts dessen hält die Kammer die Probenverpflichtung der beiden gastspielverpflichteten Künstler R. T. und J. P. nicht von so entscheidender Bedeutung, dass sie der Tätigkeit der beiden das Gepräge gaben.
Hinzu kommt, dass die beiden Künstler nur zu einem geringen Teil ihrer Tätigkeit in Bezug auf Zeit und Ort an das Landestheater gebunden waren. Ein erheblicher Teil ihrer Arbeit bestand in der Vorbereitung der entsprechenden Gesangspartien. Diese Vorbereitungsarbeiten leisteten beide selbstständig und ohne fremde Vorgaben. Wann, wo, in welcher Weise und mit welchem künstlerischen Inhalt die beiden Künstler die jeweilige Gesangspartie einstudierten, bestimmten allein sie selbst.
Beide trugen bezüglich ihrer Tätigkeit bei der Klägerin das volle Unternehmerrisiko, und zwar sowohl für die vereinbarten Vorstellungen als auch für die Probetage. Auch dies belegt die Selbstständigkeit der beiden gastspielverpflichteten Künstler R. T. und J. P ... Nach den Gastspielvereinbarungen vom 21.05.2004 und 01.07.2003 erhielten beide ein festes Honorar für die Vorstellungen und für die Proben. Wäre eine Produktion ausgefallen, so hätte kein Anspruch auf Honorar bestanden, da weder ein Ausfallhonorar noch eine Urlaubsvergütung vereinbart waren. Dies entspricht dem typischen Bild eines Werk- oder Dienstvertrages in Sinne von §§ 611 bzw. 631 BGB, bei dem der Vergütungsanspruch erst dann entsteht, wenn das Werk hergestellt ist bzw. die Dienste tatsächlich geleistet wurden. Dies gilt umso mehr, als nach den Gastspielvereinbarungen zwischen der Klägerin und den Künstler R. T. und J. P. beide das Honorar nur dann erhalten haben, wenn die Vorstellung tatsächlich stattfand. Wäre eine Vorstellung, aus welchen Gründen auch immer, ausgefallen, so hätten beide das volle finanzielle Risiko getragen. Sie hätten trotz der von ihnen bereits erbrachten Vorarbeiten im privaten Bereich keinerlei Vergütung erhalten.
Auch sind die Lebensläufe der Künstler R. T. und J. P. ein weiteres Indiz für ihre Selbstständigkeit. So war die Künstlerin R. T. seit Dezember 2002 nicht an einem Haus fest engagiert, sondern im Rahmen kurzfristiger Gastspielverträge tätig am Theater B., am Staatstheater H., am Stadttheater A., am Theater K., bei der Klägerin und am Theater W ... Der Künstler J. P. war zwar in den 90er Jahren fest am Staatstheater O. engagiert, er gab dieses Engagement aber auf und schloss ebenfalls kurzfristige Gastspielverträge ab, und zwar mit der Kulturstiftung O., mit dem Theater C., mit dem Landestheater E., mit dem Theater L., mit der Stadt B., mit dem Staatstheater D., und bei der Klägerin. Nach Auffassung und zur Überzeugung des Gerichts wählten beide bewusst die Form des Engagements über kurzfristige Gastspielverträge, um Abhängigkeiten zu einzelnen Arbeitgebern zu vermeiden, sie wollten dadurch ihr Arbeitsleben frei gestalten und im Wesentlichen selbst über ihre Arbeitskraft verfügen.
Der Tätigkeit der Künstler R. T. und J. P. bei der Klägerin fehlte schließlich auch das Moment der Dauer, das viele abhängige Beschäftigungsverhältnisse kennzeichnet. Nach den Gastspielvereinbarungen vom 21.05.2004 und 01.07.2003 waren insgesamt fünf bzw. sieben Auftritte der beiden bei der Klägerin vereinbart. Beide waren daher bei der Klägerin nur temporär und nicht auf die Dauer tätig. Eine kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und den beiden Künstlern war von vornherein nicht beabsichtigt und fand auch nicht statt, zumal die Klägerin mit beiden bewusst und gewollt nur eine Gastspielvereinbarung und nicht, was auch möglich gewesen wäre, einen Arbeitsvertrag geschlossen hat.
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass selbst nach dem Abgrenzungskatalog vom 13.05.1992, modifiziert am 07.05.2005, der wie bereits ausgeführt für die Gerichte nicht bindend ist, eine selbstständige Tätigkeit bei Vorliegen eines Gastspielvertrages ausnahmsweise bei einem Solosänger dann anzunehmen ist, wenn er aufgrund seiner hervorragenden künstlerischen Stellung maßgeblich zum künstlerischen Erfolg einer Aufführung beizutragen verspricht und wenn nach dem jeweiligen Gastspielvertrag nur wenige Vorstellungen vereinbart sind. Hierunter sind in erster Linie Gasspiele zu verstehen, denen eine herausragende künstlerische Stellung zukommt, das heißt, Künstler mit überregionaler künstlerischer Wertschätzung und wirtschaftlicher Unabhängigkeit, die in der Lage sind, ihre Bedingungen dem Vertragspartner gegenüber durchzusetzen. Somit ist nach Auffassung und zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der bereits gemachten Aufführungen zu den Lebensläufen, der Anzahl der Vorstellungen, der Tatsache, dass die Gastspielverträge keine festen Probezeiten enthielten, sowie der von den Künstler R. T. und J. P. zu bestreitenden Partien auch nach dem modifizierten Abgrenzungskatalog eine selbstständige Tätigkeit der beiden Künstler R. T. und J. P. gegeben.
Der Bescheid vom 17.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2006 war deshalb dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass die gastspielverpflichteten Künstler J. P. in der Zeit vom 02.11.2003 bis 20.12.2003 und R. T. in der Zeit vom 21.10.2004 bis 31.12.2004 in keinem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Beklagten standen.
Bezüglich der Künstler T. W. und J. R. war die Klage als unbegründet abzuweisen. Diese beiden Künstler standen nach Auffassung und zur Überzeugung des Gerichtes in der Zeit vom 16.01.2004 bis 22.04.2004 bzw. 01.02.2004 bis 04.05.2004 bei der Klägerin in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Begründet ist dies dadurch, dass beide Künstler bei der Klägerin nicht solo tätig waren, dass die Vorstellungstermine nicht fest vereinbart waren, sondern von der Klägerin einseitig vorgegeben werden konnten und damit eine Weisungsgebundenheit gegeben war, und dass aufgrund der Lebensläufe der Künstler T. W. und J. R. nicht von einer herausragenden künstlerischen Stellung auszugehen ist. welche die beiden Künstler in die Lage versetzt hätte, ihre Bedingungen der Klägerin gegenüber durchzusetzen.
Nach alledem war der Klage in dem genannten Umfang stattzugeben, mit der Folge, dass sich die zwischen den Beteiligten streitige Nachforderungssumme von Sozialversicherungsbeiträgen von 4.095,94 Euro auf von der Klägerin zu zahlende 492,66 Euro reduziert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG.
Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach §§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG, 52 Abs. 3 GKG. Der Streitwert richtet sich, da der Antrag der Klägerin vom 29.08.2006 einen auf deine Geldleistung in Höhe von 4.095,94 Euro gerichteten Verwaltungsakt betrifft, nach der Höhe der Geldleistung.
Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten, die vorher gehört wurden, auch zugestimmt haben.
I. Der Bescheid vom 17. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2006 wird abgeändert.
II. Es wird festgestellt, dass die gastspielverpflichteten Künstler J. P. in der Zeit vom 02. November 2003 bis 20. Dezember 2003 und R. T. in der Zeit vom 21. Oktober 2004 bis 31. Dezember 2004 in keinem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin standen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin ein Achtel, die Beklagte sieben Achtel zu tragen.
V. Der Streitwert wird auf 4.095,94 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob die gastspielverpflichteten Künstler J. P. in der Zeit vom 02.11.2003 bis 20.12.2003, J. R. in der Zeit vom 01.02.2004 bis 04.05.2004, T. W. in der Zeit vom 16.01.2004 bis 22.04.2004, und R. T. in der Zeit vom 21.10.2004 bis 31.12.2004, in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin standen.
Die Beklagte führte bei der Klägerin am 14.03.2005 und 15.03.2005 eine Betriebsprüfung nach § 28 p Abs. 1 SGB IV für den Prüfzeitraum vom 01.06.2001 bis 31.12.2004 durch. Mit Bescheid vom 17.03.2005 wurden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 5.580,02 Euro nachgefordert. Diese Nachforderung beruht in Höhe von 4.095,94 Euro auf der Feststellung, dass die gastspielverpflichteten Künstler J. P. in der Zeit vom 02.11.2003 bis 20.12.2003, J. R. in der Zeit vom 01.02.2004 bis 04.05.2004, T. W. in der Zeit vom 16.01.2004 bis 22.04.2004, und R. T. in der Zeit vom 21.10.2004 bis 31.12.2004 bei der Klägerin in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis standen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 30.03.2005 Widerspruch. Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 17.05.2005 vorgebracht, dass Gastspielverträge in keiner Weise mit den üblichen Bühnenverträgen zu vergleichen seien, da § 1 Abs. 5 des Tarifvertrages NV-Bühne AT die Anwendung des Tarifvertrages auf die zum Gastspiel verpflichteten Künstler nur zur Ergänzung des Ensembles und für eine bestimmte Anzahl von Aufführungen verpflichtet worden. Da in den Gastspielverträgen nur die einzelnen Termine kalendertäglich oder nach Absprache mit der Theaterleitung festgelegt worden seien, habe ein durchgängiges Gastspiel nicht bestanden. Auch bestünde durch die Nachforderung die Gefahr einer überhöhten Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen, da die gastspielverpflichteten Künstler in den proben- und vorstellungsfreien Zeiten anderweitig sozialversichert gewesen seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2006 wurde der Rechtsbehelf als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Tatsache, dass Gastspielverträge ausdrücklich vom Tarifvertrag NV-Bühne ausgeschlossen seien, auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigungsverhältnisse keinen Einfluss habe. Die zum Gastspiel verpflichteten Künstler seien neben ihren Auftritten auch zur Teilnahme an den Probetagen verpflichtet, was sich aus den einzelvertraglichen Regelungen in § 3 der Arbeitsverträge ergebe. Auch bestehe eine Abrufbereitschaft bei Änderungen im Spielplan oder der Ansetzung einer Probe, sodass während der gesamten Spielzeit von einem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis auszugehen sei mit der Folge, dass die bezogenen Gagen gleichmäßig auf die Laufzeit des Vertragsverhältnisses zu verteilen seien. Daher sei auch eine Kürzung des beitragspflichtigen Entgelts auf die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen nur für die Spieltage nicht möglich. Die Gefahr einer überhöhten Beitragsabführung bestehe nicht, da § 22 Abs. 2 SGB IV die Beitragsberechnung von Sozialversicherungsbeiträgen aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen regele.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 17.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2006 hinsichtlich der Nachforderung für die gastspielverpflichteten Bühnenkünstler J. R., T. W., J. P. und R. T. aufzuheben.
Der Vertreter der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten, der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Niederschrift über den Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 21.11.2007 Bezug genommen.
Die Klägerin und die Beklagte erklärten sich im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes vom 21.11.2007 mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG einverstanden.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 51, 78, 87, 90, 92 SGG form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. In der Sache ist sie teilweise begründet, da die gastspielverpflichteten Künstler J. P. in der Zeit vom 02.11.2003 bis 20.12.2003 und R. T. in der Zeit vom 21.10.2004 bis 31.12.2004 nicht in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin standen.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung sowie gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III der Versicherungspflicht im Recht der Arbeitsförderung.
Maßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist unter Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis zu verstehen. Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 04.06.1998, Az.: B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 13; Urteil vom 12.02.2004, Az.: B 12 KR 26/02 R, USK 2400-25) die Merkmale einer Beschäftigung und diejenigen einer selbständigen Tätigkeit sowie die Grundsätze, nach denen die festgestellten Tatsachen gegeneinander abzuwägen sind, entwickelt. Danach setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein.
Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeiten über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag.
Diese Grundsätze gelten auch für Künstler und Künstlerinnen. Diese können sowohl abhängig beschäftigt als auch selbstständig tätig sein. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben nach Beratung in verschiedenen Arbeitskreisen, auch unter Beteiligung der Interessenverbände aus dem künstlerischen und publizistischen Bereich einen Abgrenzungskatalog für die im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen künstlerisch und publizistisch tätigen Personen erstellt. Nach diesem Abgrenzungskatalog vom 13.05.1992, modifiziert am 07.05.2005, ist ein wichtiges Kriterium für die Beurteilung der Selbstständigkeit bzw. abhängigen Beschäftigung von Künstlern, ob sie vertraglich verpflichtet sind, an festgelegten Proben teilzunehmen, ob sie eine im Voraus festgesetzte Gage bekommen, ob sie auf die Vertragsverhandlungen mit dem Veranstalter bzw. die Programmgestaltung und die Programmdurchführung einen Einfluss haben, und inwieweit sie an der musikalisch-künstlerischen Gestaltung mit beteiligt werden. Dieser Abgrenzungskatalog ist aber für die Gerichte nicht binden, sondern vielmehr sind zur Beurteilung der Frage, ob eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit vorliegt, die von der Rechtsprechung entwickelten und oben aufgeführten Kriterien zu prüfen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien sind nach Auffassung und zur Überzeugung des Gerichtes die gastspielverpflichteten Künstler J. P. und R. T. während ihrer Auftritte bei der Klägerin selbstständig und nicht abhängig beschäftigt gewesen. Zwar stimmt die Kammer der Beklagten darin zu, dass bei den gastspielverpflichteten Künstlern R. T. und J. P. auch Elemente einer abhängigen Beschäftigung vorlagen, die Gesamtumstände sprechen jedoch für eine selbstständige Tätigkeit der gastspielverpflichteten Künstler R. T. und J. P ...
Beide waren nicht wie Arbeitnehmer in dem Betrieb der Klägerin eingegliedert. Allein die Tatsache, dass Ort und Zeit der Tätigkeit der beiden bei Aufführungen der Opern "F." und "D. F." feststanden, spricht noch nicht für eine arbeitnehmerähnliche Weisungsgebundenheit. Die Bindungen, denen die gastspielverpflichteten Künstler R. T. und J. P. insoweit unterlagen, ergaben sich aus der Natur der Sache. Ohne die Pflicht aller Mitglieder eines Opernensembles, feste Zeiten einzuhalten und sich zu bestimmten Zeiten an einem bestimmten Ort zur treffen, kann eine Opernaufführung nicht stattfinden.
Entsprechendes gilt für künstlerisch-fachliche Vorgaben. Verpflichtungen dieser Art sind kein Beleg für eine arbeitnehmerähnliche Eingliederung in den Opernbetrieb. Sie sind vielmehr üblich und unerlässlich. Zar spricht die vertragliche Verpflichtung der gastspielverpflichteten Künstler R. T. und J. P. zur Teilnahme an den Proben für eine Eingliederung der beiden in den Betrieb der Klägerin in C-Stadt. Das Engagement der beiden bezog sich jedoch ausschließlich auf die Partie der "L." in der Oper "F." bzw. auf die Partie des "M." in der Oper "D. F.". Nur an den Proben für diese Aufführungen mussten beide nach den Gastspielvereinbarungen vom 21.05.2004 und 01.07.2003 teilnehmen, keinesfalls an allen Opernproben der Klägerin. Angesichts dessen hält die Kammer die Probenverpflichtung der beiden gastspielverpflichteten Künstler R. T. und J. P. nicht von so entscheidender Bedeutung, dass sie der Tätigkeit der beiden das Gepräge gaben.
Hinzu kommt, dass die beiden Künstler nur zu einem geringen Teil ihrer Tätigkeit in Bezug auf Zeit und Ort an das Landestheater gebunden waren. Ein erheblicher Teil ihrer Arbeit bestand in der Vorbereitung der entsprechenden Gesangspartien. Diese Vorbereitungsarbeiten leisteten beide selbstständig und ohne fremde Vorgaben. Wann, wo, in welcher Weise und mit welchem künstlerischen Inhalt die beiden Künstler die jeweilige Gesangspartie einstudierten, bestimmten allein sie selbst.
Beide trugen bezüglich ihrer Tätigkeit bei der Klägerin das volle Unternehmerrisiko, und zwar sowohl für die vereinbarten Vorstellungen als auch für die Probetage. Auch dies belegt die Selbstständigkeit der beiden gastspielverpflichteten Künstler R. T. und J. P ... Nach den Gastspielvereinbarungen vom 21.05.2004 und 01.07.2003 erhielten beide ein festes Honorar für die Vorstellungen und für die Proben. Wäre eine Produktion ausgefallen, so hätte kein Anspruch auf Honorar bestanden, da weder ein Ausfallhonorar noch eine Urlaubsvergütung vereinbart waren. Dies entspricht dem typischen Bild eines Werk- oder Dienstvertrages in Sinne von §§ 611 bzw. 631 BGB, bei dem der Vergütungsanspruch erst dann entsteht, wenn das Werk hergestellt ist bzw. die Dienste tatsächlich geleistet wurden. Dies gilt umso mehr, als nach den Gastspielvereinbarungen zwischen der Klägerin und den Künstler R. T. und J. P. beide das Honorar nur dann erhalten haben, wenn die Vorstellung tatsächlich stattfand. Wäre eine Vorstellung, aus welchen Gründen auch immer, ausgefallen, so hätten beide das volle finanzielle Risiko getragen. Sie hätten trotz der von ihnen bereits erbrachten Vorarbeiten im privaten Bereich keinerlei Vergütung erhalten.
Auch sind die Lebensläufe der Künstler R. T. und J. P. ein weiteres Indiz für ihre Selbstständigkeit. So war die Künstlerin R. T. seit Dezember 2002 nicht an einem Haus fest engagiert, sondern im Rahmen kurzfristiger Gastspielverträge tätig am Theater B., am Staatstheater H., am Stadttheater A., am Theater K., bei der Klägerin und am Theater W ... Der Künstler J. P. war zwar in den 90er Jahren fest am Staatstheater O. engagiert, er gab dieses Engagement aber auf und schloss ebenfalls kurzfristige Gastspielverträge ab, und zwar mit der Kulturstiftung O., mit dem Theater C., mit dem Landestheater E., mit dem Theater L., mit der Stadt B., mit dem Staatstheater D., und bei der Klägerin. Nach Auffassung und zur Überzeugung des Gerichts wählten beide bewusst die Form des Engagements über kurzfristige Gastspielverträge, um Abhängigkeiten zu einzelnen Arbeitgebern zu vermeiden, sie wollten dadurch ihr Arbeitsleben frei gestalten und im Wesentlichen selbst über ihre Arbeitskraft verfügen.
Der Tätigkeit der Künstler R. T. und J. P. bei der Klägerin fehlte schließlich auch das Moment der Dauer, das viele abhängige Beschäftigungsverhältnisse kennzeichnet. Nach den Gastspielvereinbarungen vom 21.05.2004 und 01.07.2003 waren insgesamt fünf bzw. sieben Auftritte der beiden bei der Klägerin vereinbart. Beide waren daher bei der Klägerin nur temporär und nicht auf die Dauer tätig. Eine kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und den beiden Künstlern war von vornherein nicht beabsichtigt und fand auch nicht statt, zumal die Klägerin mit beiden bewusst und gewollt nur eine Gastspielvereinbarung und nicht, was auch möglich gewesen wäre, einen Arbeitsvertrag geschlossen hat.
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass selbst nach dem Abgrenzungskatalog vom 13.05.1992, modifiziert am 07.05.2005, der wie bereits ausgeführt für die Gerichte nicht bindend ist, eine selbstständige Tätigkeit bei Vorliegen eines Gastspielvertrages ausnahmsweise bei einem Solosänger dann anzunehmen ist, wenn er aufgrund seiner hervorragenden künstlerischen Stellung maßgeblich zum künstlerischen Erfolg einer Aufführung beizutragen verspricht und wenn nach dem jeweiligen Gastspielvertrag nur wenige Vorstellungen vereinbart sind. Hierunter sind in erster Linie Gasspiele zu verstehen, denen eine herausragende künstlerische Stellung zukommt, das heißt, Künstler mit überregionaler künstlerischer Wertschätzung und wirtschaftlicher Unabhängigkeit, die in der Lage sind, ihre Bedingungen dem Vertragspartner gegenüber durchzusetzen. Somit ist nach Auffassung und zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der bereits gemachten Aufführungen zu den Lebensläufen, der Anzahl der Vorstellungen, der Tatsache, dass die Gastspielverträge keine festen Probezeiten enthielten, sowie der von den Künstler R. T. und J. P. zu bestreitenden Partien auch nach dem modifizierten Abgrenzungskatalog eine selbstständige Tätigkeit der beiden Künstler R. T. und J. P. gegeben.
Der Bescheid vom 17.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2006 war deshalb dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass die gastspielverpflichteten Künstler J. P. in der Zeit vom 02.11.2003 bis 20.12.2003 und R. T. in der Zeit vom 21.10.2004 bis 31.12.2004 in keinem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Beklagten standen.
Bezüglich der Künstler T. W. und J. R. war die Klage als unbegründet abzuweisen. Diese beiden Künstler standen nach Auffassung und zur Überzeugung des Gerichtes in der Zeit vom 16.01.2004 bis 22.04.2004 bzw. 01.02.2004 bis 04.05.2004 bei der Klägerin in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Begründet ist dies dadurch, dass beide Künstler bei der Klägerin nicht solo tätig waren, dass die Vorstellungstermine nicht fest vereinbart waren, sondern von der Klägerin einseitig vorgegeben werden konnten und damit eine Weisungsgebundenheit gegeben war, und dass aufgrund der Lebensläufe der Künstler T. W. und J. R. nicht von einer herausragenden künstlerischen Stellung auszugehen ist. welche die beiden Künstler in die Lage versetzt hätte, ihre Bedingungen der Klägerin gegenüber durchzusetzen.
Nach alledem war der Klage in dem genannten Umfang stattzugeben, mit der Folge, dass sich die zwischen den Beteiligten streitige Nachforderungssumme von Sozialversicherungsbeiträgen von 4.095,94 Euro auf von der Klägerin zu zahlende 492,66 Euro reduziert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG.
Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach §§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG, 52 Abs. 3 GKG. Der Streitwert richtet sich, da der Antrag der Klägerin vom 29.08.2006 einen auf deine Geldleistung in Höhe von 4.095,94 Euro gerichteten Verwaltungsakt betrifft, nach der Höhe der Geldleistung.
Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten, die vorher gehört wurden, auch zugestimmt haben.
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