Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 7 R 87/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 667/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 363/13 B
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
NZB d.Kl. als unzulässig verworfen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 15.7.2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Kosten i.H.v. 500,00 Euro auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die dem Kläger ab dem 1.11.1998 bis zum 31.12.2006 gewährte Rente wegen Berufsunfähigkeit wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen zu Unrecht gezahlt wurde und ein überzahlter Betrag i.H.v. 33.757,50 Euro von ihm der Beklagten zu erstatten ist. Das ursprünglich auch für Ansprüche ab dem 1.1.2007 bis 31.8.2008 und ab dem 1.9.2008 anhängig gewesene Verfahren hat der Senat mit zwei Beschlüssen vom 28.3.2013 getrennt.
Der 1956 geborene Kläger war im Streitzeitraum Komplementär der Garten-Erlebniswelt K KG. Die Kommanditgesellschaft betrieb ein Gartencenter. Zudem war der Kläger im Streitzeitraum Inhaber eines Baumschulbetriebes, der nach seinen Angaben ruhte und Einnahmen aus Verpachtung, Vermietung und Kapitalverzinsung erzielte. Im Streitzeitraum behandelte das Finanzamt Q die Einkünfte des Klägers aus der Beteiligung an der KG, die er bis 2002 bezog, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, diejenigen aus dem Baumschulbetrieb, die er im gesamten Streitzeitraum bezog, als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Hinsichtlich des Baumschulbetriebes hat der Kläger gegenüber dem Finanzamt keine Betriebsaufgabeerklärung abgegeben. Der Kläger machte in den von ihm selbst gefertigten Einkommensteuererklärungen die Einkünfte aus dem Baumschulbetrieb als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und die Einkünfte aus der KG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb geltend.
Der Kläger beantragte am 24.4.1998 die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Im Rentenformantrag bejahte der Kläger unter dem 13.7.1998 die Frage "Sind Sie Eigentümer oder Gesellschafter eines Unternehmens (Betrieb, Geschäft oder ähnliches) oder sonst freiberuflich tätig?" mit der Antwort "T K, Baumschulen, KG, Bad M".
Mit Bescheid vom 10.11.1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Der Kläger sei weder berufs- noch erwerbsunfähig. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch.
In einem Schreiben der Beklagten vom 15.1.1999 an den Kläger wird u.a. ausgeführt: "Nach den uns vorliegenden eigenen Angaben sind Sie auch Eigentümer bzw. geschäftsführender Gesellschafter eines Unternehmens (Gartenverkaufscenter und eine Baumschule)."
Betreffend die Garten-Erlebniswelt K KG überreichte der Kläger eine Vereinbarung der Gesellschafter vom 6.8.1998 und einen Handelsregisterauszug und teilte hierzu mit, dass er diese selbständige Tätigkeit krankheitsbedingt habe aufgeben müssen und daraus keine Einkünfte mehr beziehe. Des Weiteren überreichte der Kläger den Gesellschaftsvertrag nebst Ergänzungsvertrag.
Unter dem 31.5.2000 führte der Kläger aus, dass er, der Komplementär der K KG, wegen Arbeitsunfähigkeit seit 11/1998 kein laufendes Einkommen erhalte. Im Rahmen der Gewinnverteilung stehe ihm lt. Gesellschaftsvertrag eine Verzinsung seines Gesellschaftskapitals (lt. § 3 des Vertrages i.H.v. 120.000 Deutsche Mark -DM-) zu. Die Verzinsung bemesse sich nach § 3 Nr. 10 des Vertrages und betrage 8 %. Somit beliefen sich die jährlichen Einnahmen auf 120.000 x 8% = 9.600 DM.
Auf Aufforderung der Beklagten, die Einkommensteuerbescheide von 1998, 1999, für den Fall des Nichtvorliegens hilfsweise die Steuererklärung einzureichen, teilte der Kläger mit, dass weder Steuerbescheide noch -erklärungen erstellt worden seien. Die Steuererklärungen würden ab 12/2000 erstellt.
Bei der Prüfung des Rentenanspruchs ging die Beklagte von einem monatlichen Hinzuverdienst i.H.v. 800 DM aus.
Nach Prüfung der Voraussetzungen und medizinischer Begutachtung des Klägers erteilte die Beklagte den Bescheid vom 21.7.2000, mit dem sie dem Kläger auf der Grundlage eines Leistungsfalles vom 24.4.1998 Rente wegen Berufsunfähigkeit bis zum 30.9.2000 bewilligte.
Mit dem gegen den Bescheid vom 21.7.2000 gerichteten Widerspruch begehrte der Kläger die Gewährung der Rente auf Dauer. Gleichzeitig beantragte er die Weitergewährung der Rente.
Mit weiterem Rentenbescheid vom 11.06.2001 stellte die Beklagte die Rente wegen Berufsunfähigkeit neu und mit der Ergänzung fest, dass diese bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (Beginn der Regelaltersrente) gezahlt werde.
Der Kläger teilte auf Anfrage der Beklagten unter dem 21.6.2001 mit, dass mit dem Bescheid vom 11.6.2001 den Widersprüchen gegen ihre Bescheide in vollem Umfang abgeholfen worden sei.
Bei der Prüfung der Hinzuverdienste in 2003 wiederholte der Kläger seine bisherigen Angaben. Steuerbescheide für 2001 und 2002 lägen noch nicht vor. Die Kapitalverzinsung betrage 409,03 Euro im Monat.
Weitere Nachprüfungen der Hinzuverdienste erfolgten 2005 und 2007. Im Rahmen der letzten Nachprüfung übersandte der Kläger Einkommensteuerbescheide vom 2.7.2002 für 1999, vom 31.7.2002 für 2000, vom 3.11.2004 für 2001, vom 3.11.2004 für 2002 und vom 5.5.2006 für 2003 sowie für die Jahre 2005 und 2006 eine Bescheinigung seines Steuerberaters vom 27.7.2007. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass der Kläger neben seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bezog. Aus der Bescheinigung des Steuerberaters geht hervor, dass er nicht nur Komplementär der Gartenerlebniswelt K KG ist, sondern auch Inhaber einer Baumschule ist. Ergänzend überreichte der Kläger noch die Einkommensteuerbescheide vom 2.7.2002 (für 1998) und vom 5.5.2006 (für 2004).
Die Beklagte wertete die vorgenannten Unterlagen aus und hörte den Kläger mit Schreiben vom 26.2.2008 gemäß § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) an. Im Anhörungsschreiben verwies sie darauf, dass unter Berücksichtigung der Höhe der monatlichen Arbeitseinkommen errechnet aus den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Gewerbebetrieb für
11-12/1998 i.H.v. 3.712,92 DM,
1999 i.H.v. 2.806,33 DM,
2000 i.H.v. 4.766,41 DM,
2001 i.H.v. 3.437,50 DM,
2002 i.H.v. 1.736,83 Euro,
2003 i.H.v. 1.624,80 Euro,
2004 i.H.v. 1.771,75 Euro,
2005 i.H.v. 2.032,00 Euro
und ab 2006 i.H.v. 1.910,67 Euro
die Hinzuverdienstgrenzen gemäß § 96 a i.V.m. § 313 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) überschritten worden seien. Dem Kläger habe für die Zeit ab 1.11.1998 die Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht in voller Höhe zugestanden. Zum Arbeitseinkommen seien auch die steuerrechtlichen Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen, wie sie sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergeben. Werde ein landwirtschaftlicher Betrieb verpachtet, würden die Pachteinnahme steuerrechtlich als Einkunft aus Land- und Forstwirtschaft gewertet und stellten diese Einkünfte Hinzuverdienst gemäß § 96 a Abs. 1 SGB VI dar. Insgesamt ergebe sich für den Zeitraum vom 1.11.1998 bis 28.02.2008 eine Überzahlung in Höhe von 38.628,96 Euro. Der Bescheid über die Bewilligung von Rente wegen Berufsunfähigkeit sei daher aufzuheben. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X sei das Vertrauen des Klägers in den Bestand der Bewilligungsbescheide nicht schutzwürdig. An der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes bestehe vielmehr ein überwiegend öffentliches Interesse.
Mit Bescheid vom 28.1.2008 stellte die Beklagte die Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1.3.2008 neu fest und stellte zugleich fest, dass die Rente wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens nicht zu zahlen sei.
Den am 28.2.2008 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er seinen landwirtschaftlichen Betrieb nicht verpachtet habe, sondern ihn ruhen lasse. Im Vermögen des Land- und forstwirtschaftlichen Betriebes stünden Häuser mit neun Wohnungen, die Hof- und Lagerflächen sowie mehrere Hallen. Davon habe er einen Teil vermietet, mit zum Teil wechselnden Mietern. Der Rest sei unvermietet und bleibe ungenutzt. Gleichfalls stünden im Vermögen des ruhenden Land- und forstwirtschaftlichen Betriebes Geldvermögen und Forderungen, die verzinst seien. Es seien im Hinblick auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie die Einkünfte aus Kapitalvermögen identische Sachverhalte gegeben, so dass die Berücksichtigung seiner Einnahme einen Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) darstellen würden. Auch habe er nicht erkennen müssen, dass Rente zu Unrecht gezahlt worden sei. Er habe immer alle angeforderten Belege übersandt, u. a. eine Bescheinigung seines Steuerberaters vom 19.8.2005, in der dargestellt worden sei, dass er als Inhaber der Gartenbaumschule einen Gewinn von 21.262 Euro für 2004 erzielt habe. Entsprechende Erklärungen habe er schon vorher fernmündlich abgegeben. Er berufe sich auf Vertrauensschutz.
Mit Bescheiden vom 21.7.2008 nahm die Beklagte die Rentenbescheide vom 21.7.2000 und 11.6.2001 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab dem 1.11.1998 nach § 45 SGB X zurück und stellte in Bezug auf den Zeitraum vom 1.11.1998 bis 30.9.2000 wegen der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen eine Überzahlung von 15.082,32 DM (= 7.711,47 Euro) und in Bezug auf den Zeitraum vom 1.10.2000 bis zum 31.8.2008 wegen der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen eine Überzahlung in Höhe von 30.917,49 Euro sowie die entsprechenden Erstattungspflichten nach § 50 SGB X gegenüber dem Kläger fest.
Gegen diese Bescheide wandte sich der Kläger mit den am 8.8.2008 erhobenen Widersprüchen. Zur Begründung verwies der Kläger auf sein bisheriges Vorbringen und machte erneut geltend, bei den Erträgen handele es sich nicht um Arbeitseinkünfte. Er berufe sich auf Verwirkung und Verjährung. Er habe die Informationen rechtzeitig erteilt. Der RV seien die Umstände bekannt gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2008 wies die Beklagte die Widersprüche zurück und verwies hinsichtlich § 45 Abs. 1 SGB X darauf, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründe oder bestätigt habe, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden dürfe. Er dürfe nur dann nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut habe und sein Vertrauen schutzwürdig sei. Auf Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsaktes habe sich der Kläger aber nicht berufen können, weil er aufgrund der Erläuterungen und Hinweise im Bescheid vom 21.7.2000, insbesondere dortige Anlage 10, die fehlerhafte Berücksichtigung des Einkommens und damit die Rechtswidrigkeit des Rentenbescheides kannte bzw. infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Auch im Wege des Ermessens sei die Bescheidrücknahme gerechtfertigt, weil weder persönliche, wirtschaftliche oder verfahrensrechtliche Gründe erkennbar seien, die einer Bescheidaufhebung bzw. Rückforderung entgegenstünden.
Mit seiner am 9.12.2008 zum Sozialgericht (SG) Detmold erhobenen Klage gewandt hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt hat. Er hat insbesondere darauf verwiesen, dass er keine Einkünfte aus Arbeitstätigkeit habe. Das streitige Einkommen fließe aus Vermietung und Verpachtung zu, so dass es sich nicht um Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) handele. Arbeitseinkommen im Sinne des Gesetzes könne nur Einkommen sein, welches mit einer "Arbeitsleistung" erzielt werde. Derartige Arbeiten habe er nicht geleistet. Die Berücksichtigung seiner Einkünfte aus Vermögen und Eigentum verstoße gegen Art. 3, 14 GG. Er habe die angeforderten Steuerbescheide immer unverzüglich nach Rechtskraft vorgelegt. Am 31.5.2000 habe weder ein rechtskräftiger Bescheid für 1998 noch ein solcher für 1999 vorgelegen. Aufgrund eines Telefonats mit der (damaligen) Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) sei er im Hinblick auf 1998 und 1999 der Meinung gewesen, die Sache hätte sich erledigt und es würden keine weiteren Angaben zu machen sein. Im Juni 2003 seien nur Steuerbescheide für 2001 und 2002 verlangt worden, worauf er zur Antwort gegeben habe, dass diese noch nicht vorlägen. Die rechtskräftigen Bescheide habe er nämlich erst im Dezember 2004 gehabt. Vor Rechtskraft könne ein erlassener Steuerbescheid keinesfalls eine Bemessungsgrundlage sein, zumal fast in jedem Erstbescheid ehebliche Fehler enthalten gewesen seien. Der Beklagten seien die Umstände und die Einkommenssituation des Klägers von Anfang an bekannt gewesen. Er habe dargelegt, dass er Mitglied der landwirtschaftlichen Krankenkasse gewesen sei. Diese sei nur Landwirten zugänglich. Daraus habe die Beklagte schließen können, dass Bezug zur Landwirtschaft bestanden habe. Sie hätte gezielt nachfragen können. Seit 1999 habe es Schriftverkehr zu den Beteiligungen und Beziehungen zum Gartenbaubetrieb gegeben. Er habe die erbetenen Informationen immer gegeben.
Der Kläger hat beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 21.7.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2008 aufzuheben und dem Kläger weiterhin Rente nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide.
Das SG Detmold hat mit Urteil vom 15.7.2010 die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.
Gegen das ihm am 6.8.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9.8.2010 Berufung eingelegt. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, das angefochtene Urteil sei mit Art. 3 GG unvereinbar, wenn bei der Feststellung der Hinzuverdienstgrenzen bei Berufsunfähigkeit ausschließlich die einkommen-steuerliche Einordnung berücksichtigt werde, ohne die Besonderheiten der Einkünfte des Klägers zu berücksichtigen. Vorrangig komme es für die Frage, ob Arbeitseinkommen vorliege, auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft an. Unzutreffend sei der Vorwurf, der Bewilligungsbescheid beruhe auf unvollständigen Angaben des Klägers. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass er neben den Einkünften aus der KG weitere Einkünfte aus einem landwirtschaftlichen Betrieb beziehe. Dies ergebe sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 19.1.1999. Das Eigentum an der Baumschule sei der Beklagten seit Antragstellung bekannt gewesen. Auf die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie die Zinsseinnahmen habe er bei Telefonaten mit der BfA auch hingewiesen. Er habe zudem eine Bescheinigung des Steuerberaters vom 19.8.2005 übersandt, aus der eindeutig hervor gehe, dass der Kläger Inhaber einer Baumschule neben der KG sei. Die Beklagte habe sein Einkommen falsch berechnet. Sowohl die KG wie auch die stillgelegte Baumschule hätten ein abweichendes Wirtschaftsjahr. Die KG vom 1.3. bis zum 28.2. und die Baumschule vom 1.7. bis 30.6. Dem Steuerbescheid für 1998 liege der KG-Gewinn des Wirtschaftsjahres vom 1.3.1997 bis 28.2.1998 sowie 50 % des Gewinns der Baumschule aus dem Zeitraum 1.7.1997 bis 30.6.1998 sowie 50 % des Gewinns der Baumschule für den Zeitraum 1.7.1998 bis 30.6.1999 zugrunde. Es sei im Steuerbescheid für 1998 Gewinn enthalten, der eindeutig vor dem Versicherungsfall entstanden sei, weil sogar das Wirtschaftsjahr vor dem Versicherungsfall geendet habe. Es bestehe eine monatliche Abgrenzungspflicht bei abweichendem Wirtschaftsjahr gegenüber dem Kalenderjahr (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 22.9.1999, B 5 RJ 54/98 R). Soweit das SG die mit der Erstattungsforderung verbundenen Härten für den Kläger anspricht, habe es in keiner Weise die Höhe der zur Verfügung stehenden Familieneinkünfte berücksichtigt. Diese betrügen 1.825 Euro bestehend aus einer Entnahme aus der KG i.H.v. 600 Euro und einer privaten Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. 1.252 Euro. Überschüsse aus der stillgelegten Baumschule würden nicht ausgeschüttet, sondern in die Renovierung der alten Gebäude gesteckt, da ansonsten die Vermietbarkeit gefährdet sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 15.7.2010 zu ändern und die Bescheide vom 21.7.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2008 für die Zeit bis zum 31.12.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Senat hat die Einkommensteuerbescheide vom 21.12.2000 und vom 15.11.2001, ein Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 26.10.2005 und das Schreiben des Steuerberaters Böhner vom 19.8.2005 sowie Auskünfte und Unterlagen der zuständigen Finanzämter zur Fa. Garten Erlebniswelt K KG und den Eheleuten K beigezogen
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten, der Verwaltungsakten der Beklagten, der Alterskasse und der Krankenkasse für den Gartenbau, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Die Beklagte hat zu Recht mit den Bescheiden vom 21.7.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2008 die Überzahlung i.H.v. 33.757,50 Euro für den Streitzeitraum vom 1.11.1998 bis zum 31.12.2006 und die Pflicht des Klägers zur Erstattung festgestellt.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Verwaltungsakte über den monatlichen Rentenzahlbetrag (Bescheide vom 21.7.2000 und 11.6.2001) ist § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 SGB X. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X bestimmt, dass ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden darf, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, soweit
1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 1 SGB X).
Die Verwaltungsakte über den monatlichen Rentenzahlbetrag in den Bescheiden vom 21.7.2000 und 11.6.2001 für den Streitzeitraum vom 1.11.1998 bis 31.12.2006 als begünstigende Verwaltungsakte waren rechtswidrig. Denn der Kläger hatte im Streitzeitraum wegen Überschreitens von Hinzuverdienstgrenzen keinen Anspruch auf den monatlichen Rentenzahlbetrag.
Nach § 96a Abs. 1 Satz 1 SGB VI in den von 1998 bis 2000 geltenden Fassungen wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Abs. 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Für die Zeit ab 2001 bis 2006 enthält § 313 SGB VI entsprechende Regelungen.
Nach § 96a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI bzw. § 313 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI beträgt die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit
a) i.H.v. einem Drittel das 87,5fache,
b) i.H.v. zwei Dritteln das 70fache,
c) in voller Höhe das 52,5fache
des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Berufsunfähigkeit, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten.
Danach galten in vorliegendem Fall folgende Hinzuverdienstgrenzen bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit:
- 1998 bis 30.6.1999:
Rente in voller Höhe - 1.250,81 DM; 2/3-Rente - 1.667,75 DM; 1/3-Rente - 2.084,69 DM - vom 1.7.1999 bis 30.6.2000:
Rente in voller Höhe - 1.267,61 DM; 2/3-Rente - 1.690,15 DM; 1/3-Rente - 2.112,69 DM - vom 1.7.2000 bis 30.6.2001:
Rente in voller Höhe - 1.275,23 DM; 2/3-Rente - 1.700,30 DM; 1/3-Rente - 2.125,38 DM - vom 1.7.2001 bis 30.6.2002:
Rente in voller Höhe - 1.299,64 DM; 2/3-Rente - 1.732,85 DM; 1/3-Rente - 2.166,06 DM - vom 1.7.2002 bis 30.6.2003:
Rente in voller Höhe - 678,83 Euro; 2/3-Rente - 905,10 Euro; 1/3-Rente - 1.131,38 Euro - vom 1.7.2003 bis 31.12.2006:
Rente in voller Höhe - 685,91 Euro; 2/3-Rente - 914,55 Euro; 1/3-Rente - 1.143,19 Euro
Folgende monatliche Hinzuverdienste erzielte der Kläger ausweislich der Steuerbescheide bzw. Bescheinigung seines Steuerberaters:
1998: 3.712,92 DM
1999: 2.806,33 DM
2000: 4.766,41 DM
2001: 3.437,50 DM
2002: 1.736,83 EUR
2003: 1.624,08 EUR
2004: 1.771,75 EUR
2005: 2.032,00 EUR
2006: 1.910,67 EUR
Demnach wurden sämtliche Hinzuverdienstgrenzen überschritten, sodass ab dem 1.11.1998 keine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen war.
Bei der Ermittlung der Hinzuverdienste sind entgegen der Auffassung des Klägers auch die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen.
Was Arbeitseinkommen i.S.d. §§ 96a, 313 SGB VI ist, regelt § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Der sozialrechtliche Begriff des Arbeitseinkommens ist in § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der ab 1.1.1995 geltenden Fassung des Art 3 Nr 2 Agrarsozialreformgesetz 1995 vom 29.7.1994 (BGBl I 1890) definiert (vgl. auch zu den nachfolgenden Ausführungen BSG, Urteil vom 9.10.2012, B 5 R 8/12 R; Urteil vom 23.1.2008, B 10 KR 1/07 R; juris). Danach ist Arbeitseinkommen "der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit". Diese Vorschrift nimmt also schon ihrem Wortlaut nach Bezug auf das EStG und verweist auf den Gewinn, wie er nach dem EStG (§ 2 Abs. 2 Nr. 1, §§ 4 bis 7k EStG) ermittelt wird. Der Begriff des Arbeitseinkommens aus einer selbstständigen Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist nicht deckungsgleich mit demjenigen der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i.S.d. § 18 EStG, vielmehr umfasst er, wie das BSG in ständiger Rechtsprechung aller mit dieser Frage befassten Senate entschieden hat (vgl BSG, Urteil vom 30.9.1997 - 4 RA 122/95, SozR 3-2400 § 15 Nr. 4 S 5 m.w.N.; BSG, Urteil vom 27.1.1999 - B 4 RA 17/98 R, SozR 3-2400 § 15 Nr. 6 S 16 f m.w.N.; BSG, Urteil vom 25.2.2004 - B 5 RJ 56/02 R, SozR 4-2400 § 15 Nr. 1 RdNr. 10; BSG, Urteil vom 7.10.2004 - B 13 RJ 13/04 R, BSGE 93, 226 = SozR 4-2400 § 15 Nr. 2 jeweils RdNr. 13; BSG, Urteil vom 17.2.2005 - B 13 RJ 43/03 R, BSGE 94, 174 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 5 jeweils RdNr. 16; BSG, Urteil vom 30.3.2006 - B 10 KR 2/04 R, SozR 4-5420 § 2 Nr. 1 RdNr. 27), alle typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen Einkunftsarten. Das sind nach dem Katalog in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG), bei denen sich die Einkünfte aus dem Gewinn ergeben (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Alle aus anderen Quellen stammenden Einkünfte, wie z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, § 21 EStG), also Überschusseinkünfte i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG, werden von § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der Regel nicht erfasst.
Ausweislich der Steuerbescheide und der Bescheinigung des Steuerberaters Böhner für 2005 und 2006 erzielte der Kläger Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und damit Arbeitseinkommen i.S.d. § 15 SGB IV. Dies ist die Folge der steuerrechtlichen Fortführung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, weil er wegen der Inanspruchnahme steuerrechtlicher Vorteile keine Betriebsaufgabe erklärt hat (vgl. auch zu folgenden Ausführungen BSG, Urt. v. 7.10.2004, B 13 RJ 13/04 R). Ob von der Wahlmöglichkeit in dem Sinne Gebrauch gemacht wird, dass entweder die Betriebsaufgabe erklärt oder aber der Betrieb im steuerrechtlichen Sinne fortgeführt wird, obliegt allein der Entscheidung des Klägers, der damit die Vor- und Nachteile beider Möglichkeiten abzuwägen hat (so bereits BSG Urteil vom 27. August 1998 - B 10 LW 8/97 R - Die Beiträge, Beilage 1999, 195 bis 201). Entscheidet sich der Kläger zur steuerrechtlichen Fortführung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, so führt dies zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die wiederum aufgrund der steuerrechtlichen Anbindung des § 15 SGB IV als "Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit" zu bewerten sind. Unerheblich ist, dass eine eigene (selbständige) Tätigkeit tatsächlich nicht mehr ausgeübt wird. Es gibt vorliegend keinen Anlass von dem Grundsatz der vollen Parallelität von Steuer- und Sozialrecht abzuweichen. Die in der Rechtsprechung erörterten Konstellationen sind vorliegend nicht gegeben (vgl. BSG, Urt. v. 23.1.2008, B 10 KR 1/07 R, juris). Unerheblich ist, dass die Wirtschaftsjahre der KG und des Baumschulbetriebs vom Kalenderjahr abweichen. Aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des BSG v. 22.9.1999, B 5 RJ 54/98 R, juris, kann er für seinen Rechtsstandpunkt nichts herleiten. In jenem Fall ging es im Unterschied zu vorliegendem Verfahren um die Ermittlung des monatlichen Arbeitseinkommens in einem sog. Rumpfwirtschaftsjahr.
Die Regelungen der §§ 96a, 313 SGB VI verstoßen nicht gegen Art. 3 oder 14 GG (vgl. BVerfG SozR 4-2600 § 313 Nr. 5). Im Hinblick auf die Berücksichtigung von Arbeitseinkommen gem. § 15 Abs. 1 SGB IV in Anbindung an das Einkommensteuerrecht als Hinzuverdienst ist ein Verstoß gegen Art. 3 GG ebenfalls nicht gegeben. Es liegt keine Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte vor. Die Einkünfte aus dem Baumschulbetrieb sind mit den aus Vermietung und Verpachtung bzw. Kapitalvermögen nicht gleichzusetzen. Der Kläger kann nämlich vorliegend aus seiner steuerrechtlichen Gestaltung steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen, die bei den anderen Einkunftsarten, z.B. aus Vermietung und Verpachtung, nicht bestehen. Die Anbindung des § 15 SGB IV an das Steuerrecht stellt eine sachgerechte typisierende Regelung dar, wie sie bei der Ordnung von Massenerscheinungen, die im Sozialversicherungsrecht bewältigt werden müssen, grundsätzlich als notwendig anzuerkennen ist (vgl. BVerfG a.a.O.). Derartige typisierende Regelungen sind verfassungsrechtlich ausgeschlossen, wenn die damit verbundenen Härten besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfG a.a.O.). Besondere Härten für den Kläger sind nicht ersichtlich. Die steuerrechtliche Bewertung der Einkünfte aus dem Baumschulbetrieb als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ist Folge einer vom Kläger wahrgenommenen Gestaltungsmöglichkeit, die ihm steuerrechtlich erhebliche Vorteile gewährte. Bei seinen Überlegungen zur Ausübung dieses Gestaltungsrechts konnte er die Auswirkungen in anderen Rechtsgebieten, hier im Sozialrecht mit einbeziehen. Dass er dies nicht getan hat, kann die Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm nicht begründen. Der Kläger geht unzutreffend davon aus, es unterliege seiner Disposition, die Wirkungen rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach Maßgabe ihrer Individualnützlichkeit auf bestimmte Rechtsgebiete zu beschränken.
Die Aufhebung der Verwaltungsakte über den monatlichen Rentenzahlbetrag hat die Beklagte gem. § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X zu Recht mit Wirkung für die Vergangenheit vorgenommen. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X liegen vor, da der Kläger zumindest grob fahrlässig Angaben unvollständig gemacht hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 2. Halbsatz SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Maßgebend dafür ist ein subjektiver Maßstab (st. Rspr.: BSGE 35, 108; BSGE 44, 264, 273 = SozR 5870 § 13 Nr. 20; Schütze in: v. Wulffen, SGB X, § 2 Rn. 14 m.w.N.). Die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt danach, wer schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (st. Rspr.: BSG SozR 4100 § 152 Nr. 3; BSG SozR 4100 § 71 Nr. 2; ) Schütze a.a.O. m.w.N.).
Der Kläger hat Angaben, zu denen er gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verpflichtet war, unvollständig gemacht. Er hat nicht angegeben, dass er neben seiner Beteiligung als Gesellschafter an der KG auch noch Inhaber eines Baumschulbetriebes war. Diese Angaben waren für den geltend gemachten Rentenanspruch erheblich, da daraus erzieltes Arbeitseinkommen als Hinzuverdienst entsprechend der vorstehenden Ausführungen zu berücksichtigen war. Der Kläger hat die Frage im Formantrag "Sind Sie Eigentümer oder Gesellschafter eines Unternehmens (Betrieb, Geschäft oder ähnliches) oder sonst freiberuflich tätig?" mit der zusätzlichen Angabe "T K, Baumschulen, KG, Bad M" bejaht. Aus dieser Antwort ist für den Adressaten nicht zu ersehen, dass sich hinter dieser Angabe zwei Unternehmen verbergen. Da sich die Frage auf die Eigentümer- bzw. Gesellschafterstellung an einem Unternehmen bezog, also im Singular formuliert wurde, ist die bloße Bejahung mit den Zusatzangaben ohne deutlichen Hinweis auf zwei rechtlich selbständige Unternehmen für den Adressaten nur so zu verstehen, dass die Zusatzangaben sich auf nur ein Unternehmen beziehen. Etwas anderes lässt sich auch dem Schreiben der Beklagten vom 15.1.1999 nicht entnehmen. Auch dort wird von einem und eben nicht von zwei Unternehmen ausgegangen. Ergänzende Angaben hat der Kläger vor der Bekanntgabe der Bescheide vom 21.7.2000 und 11.6.2001, worauf es in diesem Zusammenhang allein ankommt, nicht gemacht.
Die Unvollständigkeit der Angaben beruht auf einer groben Fahrlässigkeit des Klägers, da ihm ohne weiteres bei einfachsten Überlegungen klar sein musste, dass die Beklagte seine Antwort auf die vorgenannte Frage im Formantrag nur dahingehend verstehen konnte, dass er an einem und nicht an zwei Unternehmen beteiligt war. Denn er bejahte, Eigentümer oder Gesellschafter eines Unternehmens zu sein, ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass er Inhaber eines zweiten Unternehmens war. Der Kläger verfügte nach dem vom Senat in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck von der Person des Klägers über das individuelle Vermögen, diese einfachsten, ganz nahe liegenden Überlegungen anzustellen und die dargestellten Zusammenhänge zu erkennen. Der Kläger war in der Lage, der Verhandlung mit schwierigen rechtlichen Erörterungen jederzeit uneingeschränkt zu folgen. Es ergaben sich keinerlei Verständnis-schwierigkeiten. Er war mit den rechtlichen Fragestellungen vertraut, konnte auch selbst an der rechtlichen Diskussion teilnehmen.
Die Beklagte hat ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Sie hat ihr Ermessen erkannt und geprüft, ob es Gesichtspunkte gibt, die für den Kläger sprechen. Richtigerweise hat sie keine erkannt. Zu Gunsten des Klägers hätte allenfalls berücksichtigt werden können, aber nicht müssen, dass die Beklagte nicht nachdrücklich genug die Einkommen-steuerbescheide verlangt hat. Dies tritt aber gegenüber dem Fehlverhalten des Klägers deutlich in den Hintergrund, so dass die Bearbeitungsweise der Beklagten - sie hat letztlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Klägers vertraut - nicht zwingend als zu berücksichtigender Aspekt bei der Ermessenserwägung anzusehen ist. Nach der Bekanntgabe der angefochtenen Bescheide vom Kläger vorgetragene Gesichtspunkte zu seiner finanziellen Situation konnten von der Beklagten naturgemäß nicht berücksichtigt werden. Sie sind auch nicht mehr zu berücksichtigen, da der Senat keine eigene Ermessensausübung vornimmt.
Mit den Bescheiden vom 21.7.2008 wurden sämtliche Fristen gem. § 45 Abs. 3 u. 4 SGB X gewahrt.
Nach Aufhebung des Verwaltungsakts über den monatlichen Rentenzahlbetrag für die Zeit vom 1.11.1998 bis 31.12.2006 ergibt sich der Erstattungsanspruch i.H.v. 33.757,50 Euro gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Gegen die Höhe des insoweit zu erstattenden Betrages sind vom Kläger Einwendungen nicht erhoben worden; sie sind auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Der Erstattungsbetrag ist mit den angefochtenen Bescheiden gem. § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X durch schriftliche Verwaltungsakte festgesetzt worden. Eine Verjährung oder Verwirkung des Erstattungsanspruchs ist nicht eingetreten. Der Lauf der Verjährungsfrist von 4 Jahren beginnt erst noch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die angefochtenen Bescheide unanfechtbar werden. Eine Verwirkung (dazu: Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 242 Rdnr. 93 ff) scheidet schon mangels sog. Umstandsmoment, d.h. einer Verwirkungshandlung der Beklagten aus. Es ist kein Verhalten der Beklagten ersichtlich, mit dem diese gegenüber dem Kläger zu erkennen gegeben haben könnte, den Erstattungsanspruch nicht mehr geltend machen zu wollen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG. Die Auferlegung von Kosten in Höhe von 500,00 EURO beruht auf § 192 SGG. Gem. § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Eine Rechtsverfolgung ist missbräuchlich, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat den Rechtsstreit fortgeführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden im Termin zur mündlichen Verhandlung die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist, was der Kläger auch verstanden hat. Der Kostenbetrag von 500,00 EUR bestimmt sich nach einer überschlägigen Schätzung der durch die Fortführung des Rechtsstreits verursachten Kosten für Richter und sonstiges Gerichtspersonal sowie die Kosten für die Absetzung, Ausfertigung und Zustellung des Urteils (vgl. § 202 SGG in Verbindung mit § 287 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Gründe gem. § 160 Abs. 2 SGG für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die dem Kläger ab dem 1.11.1998 bis zum 31.12.2006 gewährte Rente wegen Berufsunfähigkeit wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen zu Unrecht gezahlt wurde und ein überzahlter Betrag i.H.v. 33.757,50 Euro von ihm der Beklagten zu erstatten ist. Das ursprünglich auch für Ansprüche ab dem 1.1.2007 bis 31.8.2008 und ab dem 1.9.2008 anhängig gewesene Verfahren hat der Senat mit zwei Beschlüssen vom 28.3.2013 getrennt.
Der 1956 geborene Kläger war im Streitzeitraum Komplementär der Garten-Erlebniswelt K KG. Die Kommanditgesellschaft betrieb ein Gartencenter. Zudem war der Kläger im Streitzeitraum Inhaber eines Baumschulbetriebes, der nach seinen Angaben ruhte und Einnahmen aus Verpachtung, Vermietung und Kapitalverzinsung erzielte. Im Streitzeitraum behandelte das Finanzamt Q die Einkünfte des Klägers aus der Beteiligung an der KG, die er bis 2002 bezog, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, diejenigen aus dem Baumschulbetrieb, die er im gesamten Streitzeitraum bezog, als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Hinsichtlich des Baumschulbetriebes hat der Kläger gegenüber dem Finanzamt keine Betriebsaufgabeerklärung abgegeben. Der Kläger machte in den von ihm selbst gefertigten Einkommensteuererklärungen die Einkünfte aus dem Baumschulbetrieb als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und die Einkünfte aus der KG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb geltend.
Der Kläger beantragte am 24.4.1998 die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Im Rentenformantrag bejahte der Kläger unter dem 13.7.1998 die Frage "Sind Sie Eigentümer oder Gesellschafter eines Unternehmens (Betrieb, Geschäft oder ähnliches) oder sonst freiberuflich tätig?" mit der Antwort "T K, Baumschulen, KG, Bad M".
Mit Bescheid vom 10.11.1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Der Kläger sei weder berufs- noch erwerbsunfähig. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch.
In einem Schreiben der Beklagten vom 15.1.1999 an den Kläger wird u.a. ausgeführt: "Nach den uns vorliegenden eigenen Angaben sind Sie auch Eigentümer bzw. geschäftsführender Gesellschafter eines Unternehmens (Gartenverkaufscenter und eine Baumschule)."
Betreffend die Garten-Erlebniswelt K KG überreichte der Kläger eine Vereinbarung der Gesellschafter vom 6.8.1998 und einen Handelsregisterauszug und teilte hierzu mit, dass er diese selbständige Tätigkeit krankheitsbedingt habe aufgeben müssen und daraus keine Einkünfte mehr beziehe. Des Weiteren überreichte der Kläger den Gesellschaftsvertrag nebst Ergänzungsvertrag.
Unter dem 31.5.2000 führte der Kläger aus, dass er, der Komplementär der K KG, wegen Arbeitsunfähigkeit seit 11/1998 kein laufendes Einkommen erhalte. Im Rahmen der Gewinnverteilung stehe ihm lt. Gesellschaftsvertrag eine Verzinsung seines Gesellschaftskapitals (lt. § 3 des Vertrages i.H.v. 120.000 Deutsche Mark -DM-) zu. Die Verzinsung bemesse sich nach § 3 Nr. 10 des Vertrages und betrage 8 %. Somit beliefen sich die jährlichen Einnahmen auf 120.000 x 8% = 9.600 DM.
Auf Aufforderung der Beklagten, die Einkommensteuerbescheide von 1998, 1999, für den Fall des Nichtvorliegens hilfsweise die Steuererklärung einzureichen, teilte der Kläger mit, dass weder Steuerbescheide noch -erklärungen erstellt worden seien. Die Steuererklärungen würden ab 12/2000 erstellt.
Bei der Prüfung des Rentenanspruchs ging die Beklagte von einem monatlichen Hinzuverdienst i.H.v. 800 DM aus.
Nach Prüfung der Voraussetzungen und medizinischer Begutachtung des Klägers erteilte die Beklagte den Bescheid vom 21.7.2000, mit dem sie dem Kläger auf der Grundlage eines Leistungsfalles vom 24.4.1998 Rente wegen Berufsunfähigkeit bis zum 30.9.2000 bewilligte.
Mit dem gegen den Bescheid vom 21.7.2000 gerichteten Widerspruch begehrte der Kläger die Gewährung der Rente auf Dauer. Gleichzeitig beantragte er die Weitergewährung der Rente.
Mit weiterem Rentenbescheid vom 11.06.2001 stellte die Beklagte die Rente wegen Berufsunfähigkeit neu und mit der Ergänzung fest, dass diese bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (Beginn der Regelaltersrente) gezahlt werde.
Der Kläger teilte auf Anfrage der Beklagten unter dem 21.6.2001 mit, dass mit dem Bescheid vom 11.6.2001 den Widersprüchen gegen ihre Bescheide in vollem Umfang abgeholfen worden sei.
Bei der Prüfung der Hinzuverdienste in 2003 wiederholte der Kläger seine bisherigen Angaben. Steuerbescheide für 2001 und 2002 lägen noch nicht vor. Die Kapitalverzinsung betrage 409,03 Euro im Monat.
Weitere Nachprüfungen der Hinzuverdienste erfolgten 2005 und 2007. Im Rahmen der letzten Nachprüfung übersandte der Kläger Einkommensteuerbescheide vom 2.7.2002 für 1999, vom 31.7.2002 für 2000, vom 3.11.2004 für 2001, vom 3.11.2004 für 2002 und vom 5.5.2006 für 2003 sowie für die Jahre 2005 und 2006 eine Bescheinigung seines Steuerberaters vom 27.7.2007. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass der Kläger neben seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bezog. Aus der Bescheinigung des Steuerberaters geht hervor, dass er nicht nur Komplementär der Gartenerlebniswelt K KG ist, sondern auch Inhaber einer Baumschule ist. Ergänzend überreichte der Kläger noch die Einkommensteuerbescheide vom 2.7.2002 (für 1998) und vom 5.5.2006 (für 2004).
Die Beklagte wertete die vorgenannten Unterlagen aus und hörte den Kläger mit Schreiben vom 26.2.2008 gemäß § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) an. Im Anhörungsschreiben verwies sie darauf, dass unter Berücksichtigung der Höhe der monatlichen Arbeitseinkommen errechnet aus den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Gewerbebetrieb für
11-12/1998 i.H.v. 3.712,92 DM,
1999 i.H.v. 2.806,33 DM,
2000 i.H.v. 4.766,41 DM,
2001 i.H.v. 3.437,50 DM,
2002 i.H.v. 1.736,83 Euro,
2003 i.H.v. 1.624,80 Euro,
2004 i.H.v. 1.771,75 Euro,
2005 i.H.v. 2.032,00 Euro
und ab 2006 i.H.v. 1.910,67 Euro
die Hinzuverdienstgrenzen gemäß § 96 a i.V.m. § 313 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) überschritten worden seien. Dem Kläger habe für die Zeit ab 1.11.1998 die Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht in voller Höhe zugestanden. Zum Arbeitseinkommen seien auch die steuerrechtlichen Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen, wie sie sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergeben. Werde ein landwirtschaftlicher Betrieb verpachtet, würden die Pachteinnahme steuerrechtlich als Einkunft aus Land- und Forstwirtschaft gewertet und stellten diese Einkünfte Hinzuverdienst gemäß § 96 a Abs. 1 SGB VI dar. Insgesamt ergebe sich für den Zeitraum vom 1.11.1998 bis 28.02.2008 eine Überzahlung in Höhe von 38.628,96 Euro. Der Bescheid über die Bewilligung von Rente wegen Berufsunfähigkeit sei daher aufzuheben. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X sei das Vertrauen des Klägers in den Bestand der Bewilligungsbescheide nicht schutzwürdig. An der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes bestehe vielmehr ein überwiegend öffentliches Interesse.
Mit Bescheid vom 28.1.2008 stellte die Beklagte die Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1.3.2008 neu fest und stellte zugleich fest, dass die Rente wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens nicht zu zahlen sei.
Den am 28.2.2008 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er seinen landwirtschaftlichen Betrieb nicht verpachtet habe, sondern ihn ruhen lasse. Im Vermögen des Land- und forstwirtschaftlichen Betriebes stünden Häuser mit neun Wohnungen, die Hof- und Lagerflächen sowie mehrere Hallen. Davon habe er einen Teil vermietet, mit zum Teil wechselnden Mietern. Der Rest sei unvermietet und bleibe ungenutzt. Gleichfalls stünden im Vermögen des ruhenden Land- und forstwirtschaftlichen Betriebes Geldvermögen und Forderungen, die verzinst seien. Es seien im Hinblick auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie die Einkünfte aus Kapitalvermögen identische Sachverhalte gegeben, so dass die Berücksichtigung seiner Einnahme einen Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) darstellen würden. Auch habe er nicht erkennen müssen, dass Rente zu Unrecht gezahlt worden sei. Er habe immer alle angeforderten Belege übersandt, u. a. eine Bescheinigung seines Steuerberaters vom 19.8.2005, in der dargestellt worden sei, dass er als Inhaber der Gartenbaumschule einen Gewinn von 21.262 Euro für 2004 erzielt habe. Entsprechende Erklärungen habe er schon vorher fernmündlich abgegeben. Er berufe sich auf Vertrauensschutz.
Mit Bescheiden vom 21.7.2008 nahm die Beklagte die Rentenbescheide vom 21.7.2000 und 11.6.2001 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab dem 1.11.1998 nach § 45 SGB X zurück und stellte in Bezug auf den Zeitraum vom 1.11.1998 bis 30.9.2000 wegen der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen eine Überzahlung von 15.082,32 DM (= 7.711,47 Euro) und in Bezug auf den Zeitraum vom 1.10.2000 bis zum 31.8.2008 wegen der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen eine Überzahlung in Höhe von 30.917,49 Euro sowie die entsprechenden Erstattungspflichten nach § 50 SGB X gegenüber dem Kläger fest.
Gegen diese Bescheide wandte sich der Kläger mit den am 8.8.2008 erhobenen Widersprüchen. Zur Begründung verwies der Kläger auf sein bisheriges Vorbringen und machte erneut geltend, bei den Erträgen handele es sich nicht um Arbeitseinkünfte. Er berufe sich auf Verwirkung und Verjährung. Er habe die Informationen rechtzeitig erteilt. Der RV seien die Umstände bekannt gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2008 wies die Beklagte die Widersprüche zurück und verwies hinsichtlich § 45 Abs. 1 SGB X darauf, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründe oder bestätigt habe, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden dürfe. Er dürfe nur dann nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut habe und sein Vertrauen schutzwürdig sei. Auf Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsaktes habe sich der Kläger aber nicht berufen können, weil er aufgrund der Erläuterungen und Hinweise im Bescheid vom 21.7.2000, insbesondere dortige Anlage 10, die fehlerhafte Berücksichtigung des Einkommens und damit die Rechtswidrigkeit des Rentenbescheides kannte bzw. infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Auch im Wege des Ermessens sei die Bescheidrücknahme gerechtfertigt, weil weder persönliche, wirtschaftliche oder verfahrensrechtliche Gründe erkennbar seien, die einer Bescheidaufhebung bzw. Rückforderung entgegenstünden.
Mit seiner am 9.12.2008 zum Sozialgericht (SG) Detmold erhobenen Klage gewandt hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt hat. Er hat insbesondere darauf verwiesen, dass er keine Einkünfte aus Arbeitstätigkeit habe. Das streitige Einkommen fließe aus Vermietung und Verpachtung zu, so dass es sich nicht um Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) handele. Arbeitseinkommen im Sinne des Gesetzes könne nur Einkommen sein, welches mit einer "Arbeitsleistung" erzielt werde. Derartige Arbeiten habe er nicht geleistet. Die Berücksichtigung seiner Einkünfte aus Vermögen und Eigentum verstoße gegen Art. 3, 14 GG. Er habe die angeforderten Steuerbescheide immer unverzüglich nach Rechtskraft vorgelegt. Am 31.5.2000 habe weder ein rechtskräftiger Bescheid für 1998 noch ein solcher für 1999 vorgelegen. Aufgrund eines Telefonats mit der (damaligen) Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) sei er im Hinblick auf 1998 und 1999 der Meinung gewesen, die Sache hätte sich erledigt und es würden keine weiteren Angaben zu machen sein. Im Juni 2003 seien nur Steuerbescheide für 2001 und 2002 verlangt worden, worauf er zur Antwort gegeben habe, dass diese noch nicht vorlägen. Die rechtskräftigen Bescheide habe er nämlich erst im Dezember 2004 gehabt. Vor Rechtskraft könne ein erlassener Steuerbescheid keinesfalls eine Bemessungsgrundlage sein, zumal fast in jedem Erstbescheid ehebliche Fehler enthalten gewesen seien. Der Beklagten seien die Umstände und die Einkommenssituation des Klägers von Anfang an bekannt gewesen. Er habe dargelegt, dass er Mitglied der landwirtschaftlichen Krankenkasse gewesen sei. Diese sei nur Landwirten zugänglich. Daraus habe die Beklagte schließen können, dass Bezug zur Landwirtschaft bestanden habe. Sie hätte gezielt nachfragen können. Seit 1999 habe es Schriftverkehr zu den Beteiligungen und Beziehungen zum Gartenbaubetrieb gegeben. Er habe die erbetenen Informationen immer gegeben.
Der Kläger hat beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 21.7.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2008 aufzuheben und dem Kläger weiterhin Rente nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide.
Das SG Detmold hat mit Urteil vom 15.7.2010 die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.
Gegen das ihm am 6.8.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9.8.2010 Berufung eingelegt. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, das angefochtene Urteil sei mit Art. 3 GG unvereinbar, wenn bei der Feststellung der Hinzuverdienstgrenzen bei Berufsunfähigkeit ausschließlich die einkommen-steuerliche Einordnung berücksichtigt werde, ohne die Besonderheiten der Einkünfte des Klägers zu berücksichtigen. Vorrangig komme es für die Frage, ob Arbeitseinkommen vorliege, auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft an. Unzutreffend sei der Vorwurf, der Bewilligungsbescheid beruhe auf unvollständigen Angaben des Klägers. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass er neben den Einkünften aus der KG weitere Einkünfte aus einem landwirtschaftlichen Betrieb beziehe. Dies ergebe sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 19.1.1999. Das Eigentum an der Baumschule sei der Beklagten seit Antragstellung bekannt gewesen. Auf die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie die Zinsseinnahmen habe er bei Telefonaten mit der BfA auch hingewiesen. Er habe zudem eine Bescheinigung des Steuerberaters vom 19.8.2005 übersandt, aus der eindeutig hervor gehe, dass der Kläger Inhaber einer Baumschule neben der KG sei. Die Beklagte habe sein Einkommen falsch berechnet. Sowohl die KG wie auch die stillgelegte Baumschule hätten ein abweichendes Wirtschaftsjahr. Die KG vom 1.3. bis zum 28.2. und die Baumschule vom 1.7. bis 30.6. Dem Steuerbescheid für 1998 liege der KG-Gewinn des Wirtschaftsjahres vom 1.3.1997 bis 28.2.1998 sowie 50 % des Gewinns der Baumschule aus dem Zeitraum 1.7.1997 bis 30.6.1998 sowie 50 % des Gewinns der Baumschule für den Zeitraum 1.7.1998 bis 30.6.1999 zugrunde. Es sei im Steuerbescheid für 1998 Gewinn enthalten, der eindeutig vor dem Versicherungsfall entstanden sei, weil sogar das Wirtschaftsjahr vor dem Versicherungsfall geendet habe. Es bestehe eine monatliche Abgrenzungspflicht bei abweichendem Wirtschaftsjahr gegenüber dem Kalenderjahr (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 22.9.1999, B 5 RJ 54/98 R). Soweit das SG die mit der Erstattungsforderung verbundenen Härten für den Kläger anspricht, habe es in keiner Weise die Höhe der zur Verfügung stehenden Familieneinkünfte berücksichtigt. Diese betrügen 1.825 Euro bestehend aus einer Entnahme aus der KG i.H.v. 600 Euro und einer privaten Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. 1.252 Euro. Überschüsse aus der stillgelegten Baumschule würden nicht ausgeschüttet, sondern in die Renovierung der alten Gebäude gesteckt, da ansonsten die Vermietbarkeit gefährdet sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 15.7.2010 zu ändern und die Bescheide vom 21.7.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2008 für die Zeit bis zum 31.12.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Senat hat die Einkommensteuerbescheide vom 21.12.2000 und vom 15.11.2001, ein Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 26.10.2005 und das Schreiben des Steuerberaters Böhner vom 19.8.2005 sowie Auskünfte und Unterlagen der zuständigen Finanzämter zur Fa. Garten Erlebniswelt K KG und den Eheleuten K beigezogen
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten, der Verwaltungsakten der Beklagten, der Alterskasse und der Krankenkasse für den Gartenbau, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Die Beklagte hat zu Recht mit den Bescheiden vom 21.7.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2008 die Überzahlung i.H.v. 33.757,50 Euro für den Streitzeitraum vom 1.11.1998 bis zum 31.12.2006 und die Pflicht des Klägers zur Erstattung festgestellt.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Verwaltungsakte über den monatlichen Rentenzahlbetrag (Bescheide vom 21.7.2000 und 11.6.2001) ist § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 SGB X. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X bestimmt, dass ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden darf, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, soweit
1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 1 SGB X).
Die Verwaltungsakte über den monatlichen Rentenzahlbetrag in den Bescheiden vom 21.7.2000 und 11.6.2001 für den Streitzeitraum vom 1.11.1998 bis 31.12.2006 als begünstigende Verwaltungsakte waren rechtswidrig. Denn der Kläger hatte im Streitzeitraum wegen Überschreitens von Hinzuverdienstgrenzen keinen Anspruch auf den monatlichen Rentenzahlbetrag.
Nach § 96a Abs. 1 Satz 1 SGB VI in den von 1998 bis 2000 geltenden Fassungen wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Abs. 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Für die Zeit ab 2001 bis 2006 enthält § 313 SGB VI entsprechende Regelungen.
Nach § 96a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI bzw. § 313 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI beträgt die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit
a) i.H.v. einem Drittel das 87,5fache,
b) i.H.v. zwei Dritteln das 70fache,
c) in voller Höhe das 52,5fache
des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Berufsunfähigkeit, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten.
Danach galten in vorliegendem Fall folgende Hinzuverdienstgrenzen bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit:
- 1998 bis 30.6.1999:
Rente in voller Höhe - 1.250,81 DM; 2/3-Rente - 1.667,75 DM; 1/3-Rente - 2.084,69 DM - vom 1.7.1999 bis 30.6.2000:
Rente in voller Höhe - 1.267,61 DM; 2/3-Rente - 1.690,15 DM; 1/3-Rente - 2.112,69 DM - vom 1.7.2000 bis 30.6.2001:
Rente in voller Höhe - 1.275,23 DM; 2/3-Rente - 1.700,30 DM; 1/3-Rente - 2.125,38 DM - vom 1.7.2001 bis 30.6.2002:
Rente in voller Höhe - 1.299,64 DM; 2/3-Rente - 1.732,85 DM; 1/3-Rente - 2.166,06 DM - vom 1.7.2002 bis 30.6.2003:
Rente in voller Höhe - 678,83 Euro; 2/3-Rente - 905,10 Euro; 1/3-Rente - 1.131,38 Euro - vom 1.7.2003 bis 31.12.2006:
Rente in voller Höhe - 685,91 Euro; 2/3-Rente - 914,55 Euro; 1/3-Rente - 1.143,19 Euro
Folgende monatliche Hinzuverdienste erzielte der Kläger ausweislich der Steuerbescheide bzw. Bescheinigung seines Steuerberaters:
1998: 3.712,92 DM
1999: 2.806,33 DM
2000: 4.766,41 DM
2001: 3.437,50 DM
2002: 1.736,83 EUR
2003: 1.624,08 EUR
2004: 1.771,75 EUR
2005: 2.032,00 EUR
2006: 1.910,67 EUR
Demnach wurden sämtliche Hinzuverdienstgrenzen überschritten, sodass ab dem 1.11.1998 keine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen war.
Bei der Ermittlung der Hinzuverdienste sind entgegen der Auffassung des Klägers auch die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen.
Was Arbeitseinkommen i.S.d. §§ 96a, 313 SGB VI ist, regelt § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Der sozialrechtliche Begriff des Arbeitseinkommens ist in § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der ab 1.1.1995 geltenden Fassung des Art 3 Nr 2 Agrarsozialreformgesetz 1995 vom 29.7.1994 (BGBl I 1890) definiert (vgl. auch zu den nachfolgenden Ausführungen BSG, Urteil vom 9.10.2012, B 5 R 8/12 R; Urteil vom 23.1.2008, B 10 KR 1/07 R; juris). Danach ist Arbeitseinkommen "der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit". Diese Vorschrift nimmt also schon ihrem Wortlaut nach Bezug auf das EStG und verweist auf den Gewinn, wie er nach dem EStG (§ 2 Abs. 2 Nr. 1, §§ 4 bis 7k EStG) ermittelt wird. Der Begriff des Arbeitseinkommens aus einer selbstständigen Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist nicht deckungsgleich mit demjenigen der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i.S.d. § 18 EStG, vielmehr umfasst er, wie das BSG in ständiger Rechtsprechung aller mit dieser Frage befassten Senate entschieden hat (vgl BSG, Urteil vom 30.9.1997 - 4 RA 122/95, SozR 3-2400 § 15 Nr. 4 S 5 m.w.N.; BSG, Urteil vom 27.1.1999 - B 4 RA 17/98 R, SozR 3-2400 § 15 Nr. 6 S 16 f m.w.N.; BSG, Urteil vom 25.2.2004 - B 5 RJ 56/02 R, SozR 4-2400 § 15 Nr. 1 RdNr. 10; BSG, Urteil vom 7.10.2004 - B 13 RJ 13/04 R, BSGE 93, 226 = SozR 4-2400 § 15 Nr. 2 jeweils RdNr. 13; BSG, Urteil vom 17.2.2005 - B 13 RJ 43/03 R, BSGE 94, 174 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 5 jeweils RdNr. 16; BSG, Urteil vom 30.3.2006 - B 10 KR 2/04 R, SozR 4-5420 § 2 Nr. 1 RdNr. 27), alle typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen Einkunftsarten. Das sind nach dem Katalog in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG), bei denen sich die Einkünfte aus dem Gewinn ergeben (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Alle aus anderen Quellen stammenden Einkünfte, wie z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, § 21 EStG), also Überschusseinkünfte i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG, werden von § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der Regel nicht erfasst.
Ausweislich der Steuerbescheide und der Bescheinigung des Steuerberaters Böhner für 2005 und 2006 erzielte der Kläger Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und damit Arbeitseinkommen i.S.d. § 15 SGB IV. Dies ist die Folge der steuerrechtlichen Fortführung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, weil er wegen der Inanspruchnahme steuerrechtlicher Vorteile keine Betriebsaufgabe erklärt hat (vgl. auch zu folgenden Ausführungen BSG, Urt. v. 7.10.2004, B 13 RJ 13/04 R). Ob von der Wahlmöglichkeit in dem Sinne Gebrauch gemacht wird, dass entweder die Betriebsaufgabe erklärt oder aber der Betrieb im steuerrechtlichen Sinne fortgeführt wird, obliegt allein der Entscheidung des Klägers, der damit die Vor- und Nachteile beider Möglichkeiten abzuwägen hat (so bereits BSG Urteil vom 27. August 1998 - B 10 LW 8/97 R - Die Beiträge, Beilage 1999, 195 bis 201). Entscheidet sich der Kläger zur steuerrechtlichen Fortführung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, so führt dies zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die wiederum aufgrund der steuerrechtlichen Anbindung des § 15 SGB IV als "Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit" zu bewerten sind. Unerheblich ist, dass eine eigene (selbständige) Tätigkeit tatsächlich nicht mehr ausgeübt wird. Es gibt vorliegend keinen Anlass von dem Grundsatz der vollen Parallelität von Steuer- und Sozialrecht abzuweichen. Die in der Rechtsprechung erörterten Konstellationen sind vorliegend nicht gegeben (vgl. BSG, Urt. v. 23.1.2008, B 10 KR 1/07 R, juris). Unerheblich ist, dass die Wirtschaftsjahre der KG und des Baumschulbetriebs vom Kalenderjahr abweichen. Aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des BSG v. 22.9.1999, B 5 RJ 54/98 R, juris, kann er für seinen Rechtsstandpunkt nichts herleiten. In jenem Fall ging es im Unterschied zu vorliegendem Verfahren um die Ermittlung des monatlichen Arbeitseinkommens in einem sog. Rumpfwirtschaftsjahr.
Die Regelungen der §§ 96a, 313 SGB VI verstoßen nicht gegen Art. 3 oder 14 GG (vgl. BVerfG SozR 4-2600 § 313 Nr. 5). Im Hinblick auf die Berücksichtigung von Arbeitseinkommen gem. § 15 Abs. 1 SGB IV in Anbindung an das Einkommensteuerrecht als Hinzuverdienst ist ein Verstoß gegen Art. 3 GG ebenfalls nicht gegeben. Es liegt keine Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte vor. Die Einkünfte aus dem Baumschulbetrieb sind mit den aus Vermietung und Verpachtung bzw. Kapitalvermögen nicht gleichzusetzen. Der Kläger kann nämlich vorliegend aus seiner steuerrechtlichen Gestaltung steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen, die bei den anderen Einkunftsarten, z.B. aus Vermietung und Verpachtung, nicht bestehen. Die Anbindung des § 15 SGB IV an das Steuerrecht stellt eine sachgerechte typisierende Regelung dar, wie sie bei der Ordnung von Massenerscheinungen, die im Sozialversicherungsrecht bewältigt werden müssen, grundsätzlich als notwendig anzuerkennen ist (vgl. BVerfG a.a.O.). Derartige typisierende Regelungen sind verfassungsrechtlich ausgeschlossen, wenn die damit verbundenen Härten besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfG a.a.O.). Besondere Härten für den Kläger sind nicht ersichtlich. Die steuerrechtliche Bewertung der Einkünfte aus dem Baumschulbetrieb als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ist Folge einer vom Kläger wahrgenommenen Gestaltungsmöglichkeit, die ihm steuerrechtlich erhebliche Vorteile gewährte. Bei seinen Überlegungen zur Ausübung dieses Gestaltungsrechts konnte er die Auswirkungen in anderen Rechtsgebieten, hier im Sozialrecht mit einbeziehen. Dass er dies nicht getan hat, kann die Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm nicht begründen. Der Kläger geht unzutreffend davon aus, es unterliege seiner Disposition, die Wirkungen rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach Maßgabe ihrer Individualnützlichkeit auf bestimmte Rechtsgebiete zu beschränken.
Die Aufhebung der Verwaltungsakte über den monatlichen Rentenzahlbetrag hat die Beklagte gem. § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X zu Recht mit Wirkung für die Vergangenheit vorgenommen. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X liegen vor, da der Kläger zumindest grob fahrlässig Angaben unvollständig gemacht hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 2. Halbsatz SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Maßgebend dafür ist ein subjektiver Maßstab (st. Rspr.: BSGE 35, 108; BSGE 44, 264, 273 = SozR 5870 § 13 Nr. 20; Schütze in: v. Wulffen, SGB X, § 2 Rn. 14 m.w.N.). Die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt danach, wer schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (st. Rspr.: BSG SozR 4100 § 152 Nr. 3; BSG SozR 4100 § 71 Nr. 2; ) Schütze a.a.O. m.w.N.).
Der Kläger hat Angaben, zu denen er gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verpflichtet war, unvollständig gemacht. Er hat nicht angegeben, dass er neben seiner Beteiligung als Gesellschafter an der KG auch noch Inhaber eines Baumschulbetriebes war. Diese Angaben waren für den geltend gemachten Rentenanspruch erheblich, da daraus erzieltes Arbeitseinkommen als Hinzuverdienst entsprechend der vorstehenden Ausführungen zu berücksichtigen war. Der Kläger hat die Frage im Formantrag "Sind Sie Eigentümer oder Gesellschafter eines Unternehmens (Betrieb, Geschäft oder ähnliches) oder sonst freiberuflich tätig?" mit der zusätzlichen Angabe "T K, Baumschulen, KG, Bad M" bejaht. Aus dieser Antwort ist für den Adressaten nicht zu ersehen, dass sich hinter dieser Angabe zwei Unternehmen verbergen. Da sich die Frage auf die Eigentümer- bzw. Gesellschafterstellung an einem Unternehmen bezog, also im Singular formuliert wurde, ist die bloße Bejahung mit den Zusatzangaben ohne deutlichen Hinweis auf zwei rechtlich selbständige Unternehmen für den Adressaten nur so zu verstehen, dass die Zusatzangaben sich auf nur ein Unternehmen beziehen. Etwas anderes lässt sich auch dem Schreiben der Beklagten vom 15.1.1999 nicht entnehmen. Auch dort wird von einem und eben nicht von zwei Unternehmen ausgegangen. Ergänzende Angaben hat der Kläger vor der Bekanntgabe der Bescheide vom 21.7.2000 und 11.6.2001, worauf es in diesem Zusammenhang allein ankommt, nicht gemacht.
Die Unvollständigkeit der Angaben beruht auf einer groben Fahrlässigkeit des Klägers, da ihm ohne weiteres bei einfachsten Überlegungen klar sein musste, dass die Beklagte seine Antwort auf die vorgenannte Frage im Formantrag nur dahingehend verstehen konnte, dass er an einem und nicht an zwei Unternehmen beteiligt war. Denn er bejahte, Eigentümer oder Gesellschafter eines Unternehmens zu sein, ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass er Inhaber eines zweiten Unternehmens war. Der Kläger verfügte nach dem vom Senat in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck von der Person des Klägers über das individuelle Vermögen, diese einfachsten, ganz nahe liegenden Überlegungen anzustellen und die dargestellten Zusammenhänge zu erkennen. Der Kläger war in der Lage, der Verhandlung mit schwierigen rechtlichen Erörterungen jederzeit uneingeschränkt zu folgen. Es ergaben sich keinerlei Verständnis-schwierigkeiten. Er war mit den rechtlichen Fragestellungen vertraut, konnte auch selbst an der rechtlichen Diskussion teilnehmen.
Die Beklagte hat ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Sie hat ihr Ermessen erkannt und geprüft, ob es Gesichtspunkte gibt, die für den Kläger sprechen. Richtigerweise hat sie keine erkannt. Zu Gunsten des Klägers hätte allenfalls berücksichtigt werden können, aber nicht müssen, dass die Beklagte nicht nachdrücklich genug die Einkommen-steuerbescheide verlangt hat. Dies tritt aber gegenüber dem Fehlverhalten des Klägers deutlich in den Hintergrund, so dass die Bearbeitungsweise der Beklagten - sie hat letztlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Klägers vertraut - nicht zwingend als zu berücksichtigender Aspekt bei der Ermessenserwägung anzusehen ist. Nach der Bekanntgabe der angefochtenen Bescheide vom Kläger vorgetragene Gesichtspunkte zu seiner finanziellen Situation konnten von der Beklagten naturgemäß nicht berücksichtigt werden. Sie sind auch nicht mehr zu berücksichtigen, da der Senat keine eigene Ermessensausübung vornimmt.
Mit den Bescheiden vom 21.7.2008 wurden sämtliche Fristen gem. § 45 Abs. 3 u. 4 SGB X gewahrt.
Nach Aufhebung des Verwaltungsakts über den monatlichen Rentenzahlbetrag für die Zeit vom 1.11.1998 bis 31.12.2006 ergibt sich der Erstattungsanspruch i.H.v. 33.757,50 Euro gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Gegen die Höhe des insoweit zu erstattenden Betrages sind vom Kläger Einwendungen nicht erhoben worden; sie sind auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Der Erstattungsbetrag ist mit den angefochtenen Bescheiden gem. § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X durch schriftliche Verwaltungsakte festgesetzt worden. Eine Verjährung oder Verwirkung des Erstattungsanspruchs ist nicht eingetreten. Der Lauf der Verjährungsfrist von 4 Jahren beginnt erst noch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die angefochtenen Bescheide unanfechtbar werden. Eine Verwirkung (dazu: Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 242 Rdnr. 93 ff) scheidet schon mangels sog. Umstandsmoment, d.h. einer Verwirkungshandlung der Beklagten aus. Es ist kein Verhalten der Beklagten ersichtlich, mit dem diese gegenüber dem Kläger zu erkennen gegeben haben könnte, den Erstattungsanspruch nicht mehr geltend machen zu wollen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG. Die Auferlegung von Kosten in Höhe von 500,00 EURO beruht auf § 192 SGG. Gem. § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Eine Rechtsverfolgung ist missbräuchlich, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat den Rechtsstreit fortgeführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden im Termin zur mündlichen Verhandlung die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist, was der Kläger auch verstanden hat. Der Kostenbetrag von 500,00 EUR bestimmt sich nach einer überschlägigen Schätzung der durch die Fortführung des Rechtsstreits verursachten Kosten für Richter und sonstiges Gerichtspersonal sowie die Kosten für die Absetzung, Ausfertigung und Zustellung des Urteils (vgl. § 202 SGG in Verbindung mit § 287 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Gründe gem. § 160 Abs. 2 SGG für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
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