L 11 KR 1524/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 KR 602/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 1524/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.02.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- (KV) und Pflegeversicherung (PV) aus Kapitalzahlungen zur betrieblichen Altersversorgung.

Die 1950 geborene Klägerin ist bei der Beklagten zu 1) zuletzt seit 01.07.2009 als gegen Entgelt Beschäftigte versicherungspflichtiges Mitglied.

Im Jahr 1987 schloss ihr damaliger Arbeitgeber, die Firma W. H., als Versicherungsnehmer für die Klägerin als versicherte Person bei der G. Lebensversicherung eine Direktversicherung mit einer Vertragslaufzeit vom 01.05.1987 bis 01.05.2011 als betriebliche Altersvorsorge ab. 1996 übernahm die Klägerin das von ihrem Vater einzelkaufmännisch geführte Handelsgeschäft Firma W. H. als Einzelkauffrau und persönlich haftende Unternehmerin. Ab 02.07.2009 verpachtete sie das Unternehmen. Die Versicherungsprämien wurden von 1987 bis 2009 vom gleichen Geschäftskonto der Firma W. H. gezahlt, im Jahr 2010 bezahlte die Klägerin die Beiträge an die G. Lebensversicherung von ihrem Privatkonto. Eine Umschreibung der Versicherung auf die Klägerin als Versicherungsnehmerin erfolgte zu keinem Zeitpunkt. Am 06.05.2011 zahlte die G. Versicherung an die Klägerin eine Kapitalleistung aus der Direktversicherung in Höhe von 31.478,36 EUR aus.

Mit Bescheid vom 11.07.2011 stellte die Beklagte zu 1) – auch im Namen der Beklagen zu 2) – fest, dass die Kapitalleistung der Beitragspflicht in der KV und PV unterliege. 1/120 des Gesamtbetrags gelte für die Dauer von 10 Jahren als monatlicher Ausgangswert für die Beitragsberechnung. Der umgelegte Anteil betrage monatlich 262,32 EUR. Hieraus ergebe sich ein monatlicher Beitrag zur KV in Höhe von 40,66 EUR und zur PV in Höhe von 5,77 EUR.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und führte aus, die fälligen Raten seien acht Jahre vom Arbeitgeber bezahlt worden, ab 1996 sei sie selbst als Betriebsinhaberin nicht mehr versicherungspflichtig gewesen und habe die Beiträge zur Kapitalversicherung selbst gezahlt und nicht als Abzug vom Lohn. Der Arbeitgeber habe insoweit Beiträge in Höhe von 6.913,44 EUR, sie selbst Beiträge in Höhe von 10.754,24 EUR getragen. Die G. Versicherung könne keine Auskunft darüber erteilen, welche Beitragsanteile vom Arbeitgeber gezahlt worden seien, da die Raten immer vom gleichen Konto der Firma W. H. gezahlt worden seien. Nach ihrer Auffassung könne ein Sozialbeitrag nur auf die Beiträge für die ersten acht Jahre einschließlich dem hierauf erworbenen Gewinn erhoben werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2012 wies die Beklagte zu 1) - auch im Namen der Beklagten zu 2) - den Widerspruch zurück. Bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern unterlägen neben dem Arbeitsentgelt auch rentenvergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht zur KV. Hierzu gehörten auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie ua zur Altersversorgung erzielt würden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung handele es sich bei einer Kapitalleistung um eine Rente der betrieblichen Altersversorgung, wenn der Vertrag vom Arbeitgeber geschlossen worden sei und solange der Arbeitgeber Versicherungsnehmer sei (auch dann, wenn die Beiträge ganz oder teilweise vom Arbeitnehmer getragen worden seien). Scheide der Arbeitnehmer aus dem Beschäftigungsverhältnis aus und komme es zu einer Übertragung des Vertrags auf den Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer, gelte dieser Teil nicht als Rente der betrieblichen Altersversorgung. Vorliegend sei die Direktversicherung von der Firma W. H. abgeschlossen worden. Der Vertrag sei auch nach Firmenübernahme 1997 fortgesetzt worden, eine Übertragung auf die Klägerin als Privatperson sei nicht erfolgt. Die Prämien seien nachweislich von der Firma W. H. getragen worden. Lediglich die letzte Rate 2010 sei von der Klägerin privat getragen worden, aber eine Übertragung des Vertrags sei auch hier nicht erfolgt. Daher stehe die gesamte Kapitalleistung in Bezug zu einer früheren Erwerbstätigkeit, sei der betrieblichen Altersversorgung zuzuordnen und entsprechend zu verbeitragen.

Hiergegen richtet sich die am 13.02.2012 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage, mit welcher die Klägerin weiterhin geltend macht, die von ihr von 1997 bis 2010 privat gezahlten Beiträge dürften im Rahmen der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt werden. Zwar seien die Beiträge weiterhin von einem Geschäftskonto gezahlt worden, da ein Dauerauftrag eingerichtet gewesen sei. Die Beiträge zur Direktversicherung seien aber als Privatentnahme aus dem Handelsgewerbe zu sehen und dürften daher nicht berücksichtigt werden.

Mit Urteil vom 27.02.2013 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen aus Kapitalzahlungen, die aus Direktversicherungen zuflössen, ergebe sich aus dem Gesetz, das höchstrichterlichen Überprüfungen stand gehalten habe. Nur wenn das Versicherungsverhältnis vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden sei durch Einrücken des Arbeitnehmers in die Stellung des Versicherungsnehmers, könne der so fortgeführte Vertrag dann nicht mehr in die betriebliche Altersversorgung eingeordnet werden. Hier sei die Klägerin indes weder bei Übernahme der Firma 1996 noch bei Verpachtung der Firma 2009 in die Stellung des Versicherungsnehmers eingerückt. Der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts sei weiterhin unverändert genutzt worden, so dass auch die von der Klägerin gezahlten Beiträge als betrieblich veranlasst eingestuft würden. Es spiele daher keine Rolle, dass die Klägerin geltend mache, der Vertrag sei nur in der Form belassen worden, weil es aus buchhalterischer Sicht keinen Unterschied gemacht hätte.

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 06.03.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05.04.2013 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und zur Begründung vortragen lassen, das SG habe den besonderen Einzelfall nicht berücksichtigt und sich schematisch an Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) und Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) orientiert. Die vom SG angeführten Entscheidungen seien auf den vorliegenden Einzelfall nicht anzuwenden, da die Klägerin die Firma eines Einzelkaufmanns übernommen habe und somit das Privat- mit dem Geschäftsvermögen und damit auch das Geschäftskonto als Konto der eigenen Ausgaben übergegangen sei. Die Leistungen an die G. seien aus dem Privatvermögen der Klägerin in Form einer Privatentnahme aus dem Betrieb gezahlt worden. Zum anderen habe das hier maßgebende Gesetz, wonach die Kapitalleistung der Beitragspflicht unterliege, zum Zeitpunkt der Betriebsübernahme noch gar nicht gegolten. Hierin sehe die Klägerin einen Verstoß gegen Art 14 Grundgesetz (GG) sowie gegen das Rückwirkungsverbot.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.02.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 11.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.01.2012 insoweit aufzuheben, als die Beklagten monatliche Beiträge zur KV und PV für die Kapitalleistung aus der Direktversicherung der G. Lebensversicherung in Höhe der von der Klägerin privat geleisteten Beiträge in Höhe von 10.754,24 EUR erhebt.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 02.07.2013 (dem Prozessbevollmächtigten am 03.07.2013 zugestellt) hat das LSG die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zurückzuweisen, da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Beteiligten haben keine Einwände gegen die beabsichtigte Vorgehensweise erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Der Senat kann gemäß § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss entscheiden, da die Berufsrichter des Senats die Berufung einstimmig für unbegründet erachten und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halten. Die Beteiligten sind zu der beabsichtigten Verfahrensweise gehört worden. Auch wenn die Anhörungsmitteilung sinnvollerweise erst dann zu ergehen hat, wenn sich der Vorsitzende oder der Berichterstatter des Senats nach der Vorlage der Berufungsbegründung mit der Frage befasst hat, ob die Anwendung des vereinfachten Verfahrens sachgerecht sein kann, kann die Anhörung auch dann erfolgen, wenn der Rechtsmittelführer eine zur Vorlage der Berufungsbegründung gesetzte Frist ungenutzt hat verstreichen lassen und mit dem Eingang einer Stellungnahme nicht mehr zu rechnen war (BSG 26.08.2004, B 13 J 203/03 B, juris mwN). Im vorliegenden Fall wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin keine Frist zur Abgabe der Berufungsbegründung gesetzt, er wurde aber zweimal an die Abgabe der Begründung erinnert. Im Übrigen kann das Berufungsgericht von der grundsätzlich gebotenen erneuten Anhörung dann absehen, wenn das Vorbringen des Berufungsführers nicht jenen Anforderungen genügt, die erfüllt sein müssen, damit das Tatsachengericht gehalten ist, durch weitere Ermittlungen darauf einzugehen. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Verzicht auf eine erneute Anhörung beispielsweise dann gerechtfertigt, wenn der Berufungsführer früheres Vorbringen lediglich wiederholt oder wenn sein Vorbringen oder seine Beweisanträge unsubstantiiert sind (vgl dazu BVerwG 28.06.1983, 9 C 15/83, DVBl 1983, 1014 = juris). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin lediglich ihre bereits im Verwaltungs- und Klageverfahren vertretene Ansicht wiederholt. Der Senat sieht deshalb keine Notwendigkeit, erneut zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss anzuhören. In der Berufungsbegründung wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht gefordert.

Die nach den §§ 143, 151 Abs 1, 144 Abs 1 Satz 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.01.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Das Passivrubrum war dahin zu berichtigen, dass nicht nur die Beklagte zu 1), sondern auch die Beklagte zu 2) Beteiligte des Rechtsstreits ist (§ 69 Nr 2 SGG). Denn die Klägerin hat sich sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren gegen die Beitragspflicht zur KV und zur PV gewandt. Sowohl im Ausgangs- als auch im Widerspruchsbescheid hat die Beklagte zu 1) zudem zum Ausdruck gebracht, auch im Namen der Pflegekasse zu handeln (zur Zulässigkeit vgl § 46 Abs 2 Satz 4 Sozialgesetzbuch Elftes Buch, (SGB XI)).

Die Klägerin ist als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte nach § 5 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) versicherungspflichtig in der gesetzlichen KV und in der sozialen PV (§ 20 Abs 1 Satz 1 SGB XI). Sie unterliegt damit sowohl in der KV (§ 223 SGB V) als auch in der PV (§ 54 SGB XI) der Beitragspflicht. Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) und das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird, zugrunde gelegt (§ 226 Abs 1 Satz 1 SGB V). Als Versorgungsbezüge gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung (vgl § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs 1 Satz 3 SGB V).

Die Klägerin hat von der G. Lebensversicherung eine Kapitalzahlung erhalten. Bei dieser Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung handelt es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung gehören auch Renten, die – wie hier – aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs 2 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) in der hier gültigen Fassung vom 13.04.1984 gezahlt werden. Um eine Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich – wie vorliegend – aus der vereinbarten Laufzeit ergeben (hier 23 Jahre; Auszahlung im Alter von 60 Jahren). Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung aller Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (BSG 13.09.2006, B 12 KR 5/06 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 4; B 12 KR 1/06 R und B 12 KR 17/06 R; weiterführend BSG 12.11.2008, B 12 KR 9/08 R, B 12 KR 9/08 R und 10/08 R; zuletzt BSG 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R und 16/10 R; BSG 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R; jeweils bei juris).

Die Verbeitragung von Kapitalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung (einmaliger Versorgungsbezug) verstößt nach Ansicht des erkennenden Senats nicht gegen Verfassungsrecht (vgl zuletzt Entscheidungen vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09, juris, vom 29.09.2011, L 11 KR 2026/10; vom 26.06.2012, L 11 KR 408/11; vom 23.01.2013, L 11 KR 3371/12; vom 12.03.2013, L 11 KR 1029/11; vom 14.05.2013, L 11 KR 46080/11 und vom 25.06.2013, L 11 KR 4271/12). Der Senat schließt sich insofern nach eigener Prüfung der ständigen Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 12.11.2008, B 12 KR 6/08 R, B 12 KR 9/08 R und B 12 KR 10/08 R, jeweils mwN; zuletzt Urteile vom 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R und 16/10 R, und vom 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R, juris) und den Entscheidungen des BVerfG (Beschlüsse vom 04.04.2008, 1 BvR 1924/07 und vom 06.09.2010, 1 BvR 739/08, juris) an. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Klägerin liegt nicht vor. Die vom BSG vorgenommene Typisierung, wonach auch die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses teilweise arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung, bei welcher der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist, einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V bildet, ist mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar (BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, juris). Ein Verstoß gegen Grundrechte ergibt sich auch dann nicht, wenn der Versorgungsbezug aus bereits zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogenem Arbeitsentgelt finanziert worden ist (BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, juris). Im Beschluss vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08, juris) hat das BVerfG noch einmal bestätigt, dass die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V grundsätzlich weder gegen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit iVm dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen Art 14, 2 Abs 1 und 3 Abs 1 GG verstößt. Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art 3 Abs 1 GG sieht das BVerfG nur dann, wenn auch diejenigen Kapitalleistungen der Beitragspflicht unterworfen werden, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat (Beschluss vom 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, juris). Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des BVerfG danach nicht nur, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Versicherungsbeiträge selbst getragen hat, sondern vielmehr, dass das Versicherungsverhältnis vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden ist. Dass bei einer später vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer fortgeführten früheren Direktlebensversicherung jedenfalls auf den Teil der Versicherungssumme, der auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer beruht, Krankenversicherungsbeiträge zu erheben sind, ist weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich zu beanstanden (vgl BVerfG 28.9.2010, 1 BvR 1660/08, juris; BSG 30.03.2011, B 12 KR 16/10 R, BSGE 108, 63; BSG 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R, juris).

Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben hält die streitgegenständliche Verbeitragung der Kapitalzahlungen stand. Die Klägerin ist zu keinem Zeitpunkt in die Stellung des Versicherungsnehmers eingerückt, so dass der institutionelle Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nicht verlassen wurde. Es spielt daher keine Rolle, dass die Klägerin nach Übernahme der Firma im Jahr 1996 die Beiträge - trotz Abwicklung über das Geschäftskonto - letztlich aus ihrem Privatvermögen getragen hat. Der Beklagte hat damit zu Recht die gesamte Kapitalzahlung der Beitragsbemessung zugrundegelegt.

Der Verbeitragung steht nicht entgegen, dass die Klägerin – wie vorgetragen – während ihrer Zeit als Einzelunternehmerin und freiwillig Versicherte Einkünfte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze hatte und deshalb den Höchstbeitrag abführte. Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass es für die Beitragspflicht nicht darauf an kommt, ob der Arbeitnehmer, zu dessen Gunsten die Altersversorgung begründet wurde, während des Anspruchserwerbs gesetzlich krankenversichert war (BSG 30.3.2011, B 12 KR 16/10 R, BSGE 108, 63; BSG 25.04.2012, B 12 KR 19/10 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 15). Somit ist es für die Beitragspflicht auch nicht entscheidend, dass der Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtige Einkünfte während des Anspruchserwerbs hatte bzw die Versicherungsbeiträge aus zur Sozialversicherung herangezogenem Arbeitsentgelt finanziert werden. § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V knüpft bereits seinem Wortlaut nach die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen allein daran, dass eine Rente der betrieblichen Altersversorgung vorliegt. Ein Zusammenhang mit einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit bzw sozialversicherungspflichtigen Einkünften fordert der Gesetzeswortlaut nicht, sondern stellt nur darauf ab, dass der Versicherte, von dem die Beiträge erhoben werden sollen, versicherungspflichtig (in der GKV) ist. Dieses Ergebnis wird gestützt durch den Regelungszusammenhang und die Gesetzgebungsgeschichte und verstößt nicht gegen Art 3 GG (dazu im Einzelnen: BSG 25.04.2012, B 12 KR 19/10 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 15).

Einwände gegen die Berechnung der Beiträge werden nicht erhoben. Die Beklagte hat die von der G. Lebensversicherung mitgeteilte Kapitalzahlung in Höhe von 31.478,36 EUR zugrundegelegt. Ein Hundertzwanzigstel dieser Kapitalleistung ist 262,32 EUR. Unter Ansatz der jeweiligen Beitragssätze (§ 241 SGB V, § 55 SGB XI) errechnen sich die von der Klägerin zu zahlenden Beiträge zur KV (40,66 EUR bei 15,5%) und PV (5,77 EUR bei 2,2%).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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