Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 1696/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 U 2408/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 16. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt in einem erneuten Überprüfungsverfahren nach § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Rücknahme bestandskräftiger Ablehnungsbescheide und im Nachgang eine Verletztenrente. Ferner begehrt er in zweiter Instanz die Bewilligung einer Umschulungsmaßnahme. Der Kläger, der am 08.12.1969 geboren ist, war ab dem 25.07.2000 als Maurer bei der S. GmbH in E. beschäftigt und deswegen bei einer der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagte) gesetzlich unfallversichert. Er erlitt am 01.08.2000 einen Arbeitsunfall. Beim Schneiden von Eisen fiel er von einer Leiter etwa zwei Meter tief auf Betonboden. Er erlitt u. a. eine Platzwunde am linken Knie, eine Prellung des rechten Nierenlagers und des Beckens und der Hüfte sowie ein stumpfes Bauchtrauma (D-Bericht von Dr. A. vom 02.08.2000). Später wurde u. a. eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (Zwischenbericht von Dr. B. vom 11.08.2000) diagnostiziert. Dr. B. führte unter dem 26.08.2000 aus, bei den Bandscheiben liege kein höhergradiger Kompressionseffekt vor, es ergebe sich kein Anhalt für eine Fraktur, es liege kein posttraumatischer Bandscheibenvorfall vor; unfallunabhängig sei eine vorbestehende Osteo¬chon-dro¬se L5/S1 bzw. Chondrose L4/L5 zu verzeichnen. Erstmals unter dem 26.09.2000 äußerte Dr. B. Aggravationsverdacht. In der Folgezeit teilte der Kläger der Beklagten mehrfach mit, er sei wegen Beschwerden der Lendenwirbelsäule arbeitsunfähig, und beantragte Verletztengeld. Die Beklagte erkannte die Arbeitsunfähigkeiten ab Dezember 2000/Januar 2001 nicht mehr an. Der Kläger absolvierte zu ihren Lasten erfolglos verschiedene Heilverfahren. In einem Befundbericht vom 22.12.2000 äußerte Prof. Dr. C., die bei dem Kläger bestehende Sklerose (Bindegewebsverhärtung) in der Massa lateralis (hinterer Beckenring) rechts des os sacrum (Kreuzbein) lasse sich "auf eine mögliche stattgehabte Fissur (Haarriss des Knochens) in diesem Bereich zurückführen". In dem weiteren Bericht vom 15.01.2001 nannte Prof. Dr. C. sodann Fissuren des Os sacrum und des Wirbelbogens am SWK 1 links als Diagnosen. Unter dem 07.03.2001 erstatteten Unfallchirurg Prof. Dr. D. und Orthopäde Dr. E. im Auftrage der Beklagten ein Zusammenhangsgutachten. Sie führten aus, bei dem Kläger könnten - außer der verheilten Platzwunde am Knie - keine pathologischen Befunde festgestellt werden, lediglich Verschleißerscheinungen an der Wirbelsäule. Die vorhandenen Röntgenbilder enthielten keine Hinweise auf stattgehabte Frakturen. Die von dem Kläger zeitweise demonstrierten Einschränkungen (Schmerzen, extrem hinkendes Gangbild) überzeugten nicht. Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem 19.12.2000 nicht mehr; die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage 0. Mit Bescheid vom 08.05.2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ein Anspruch auf Rente wegen der Folgen des Versicherungsfalles vom 01.08.2000 bestehe nicht. Als Unfallfolgen wur-den eine folgenlos verheilte Prellung der rechten Hüfte und des rechten Beckens sowie eine ver-heilte Knieplatzwunde links anerkannt. Nicht als Unfallfolgen anerkannt wurden die Gesundheitsstörungen "Osteochondrose L5/S1 mit linksseitlicher Spondylosis deformans, Chon-drose im Bewegungssegment L4/5 sowie subligamentäre Bandscheibenvorwölbungen in Höhe L4/5 und L5/S1". Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2002 zurückgewie-sen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass Prof. Dr. D. und Dr. E. in ihrem Gutachten schlüssig und nachvoll¬ziehbar ausgeführt hätten, dass die beim Kläger hauptsächlich vorliegenden Gesundheitsstörun¬gen nicht auf den Unfall zurückzuführen seien. Bereits damals erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Reutlingen (S 7 U 1434/02), die ohne weitergehende Ermittlungen mit Gerichtsbescheid vom 22.03.2003 abgewiesen wurde. Auch das SG hielt das Gutachten von Prof. Dr. D. und Dr. E. für überzeugend. Hiergegen erhob der Kläger Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG, L 2 U 1796/03). Das LSG fragte bei Prof. Dr. C. wegen seiner Hinweise bzw. Diagnosen wegen der Fissuren nach. Dieser teilte unter dem 13.10.2003 nach erneuter Befundung der Röntgenbilder mit, es zeige sich nirgendwo eine knöcherne Verletzung. Im os sacrum könne man im Computertomogramm (vom 15.12.2000) eine Sklerosierungslinie (Verdichtungslinie des Kno¬chens) erkennen. Auch wenn sich dies nicht mit hundertprozentiger Sicherheit ausschließen lasse, so sei die Interpretation dieser Linie als Fissur am ehesten doch als Überinterpretation des Befundes zu werten. Nach einem Erörterungstermin am 24.11.2003 wies das LSG die Berufung des Klägers mit Urteil vom 16.06.2004 zurück. Es stützte sich dabei ebenfalls auf das Gutachten von Prof. Dr. D. und Dr. E. sowie auf die ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. C ... Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil verwarf das Bundessozialgericht (BSG) am 02.08.2004 als unzulässig (B 2 U 216/04 B). Der Kläger ist trotz dieser gerichtlichen Entscheidungen weiterhin der Auffassung, dass der Un-fall bleibende gesundheitliche Folgen hinterlassen habe und er deshalb seinen Beruf als Maurer nicht mehr ausüben könne. Er beantragte deshalb im Frühjahr 2006 erneut die Gewährung von Rente sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Beklagte wertete den erstgenannten Antrag als Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 SGB X. Sodann lehnte sie beide Anträge mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 18.05.2006 ab. Der Kläger habe keine Hinweise auf neue Erkenntnisse oder Tatsachen vorgelegt, aus denen sich ergeben könne, dass die Beur¬teilung der Gutachter Prof. Dr. D. und Dr. E. und der Sozialgerichte unrichtig sei. Auch gegen diese Bescheide erhob der Kläger Widersprüche, die die Beklagte unter dem 15.09.2006 zurückwies. Die hiergegen erhobenen Klagen (S 2 U 3703/06, dazu verbunden S 2 U 3721/06) wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 20.04.2007 ab. Berufung legte der Kläger hiergegen nicht ein. Der Kläger erhob am 11. bzw. 20.02.2009 mehrere Klagen zur Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahren sowohl beim SG als auch beim LSG. Das SG verband zwei davon, welche die Rentengewährung betrafen, mit Beschluss vom 07.05.2009 (S 13 U 1046/09, dazu S 13 U 1047/09) und wies sie mit Gerichtsbescheid vom 28.04.2011 ab. Die Wiederaufnahmeklagen seien unzulässig, da der Kläger keine Wiederauf-nahmegründe vorgetragen habe. Der Kläger erhob gegen diesen Gerichtsbescheid Berufung zum LSG (L 2 U 1916/11). Eine weitere Wiederaufnahmeklage (S 7 U 474/09) beim SG nahm er zurück. In dem Wiederaufnahmeverfahren vor dem LSG (L 2 U 852/09) nahm der Kläger in einem Erörterungstermin am 28.07.2011 seine Klage zurück und beantragte zugleich erneut eine Überprüfung der Ablehnungsbescheide wegen der Rentengewährung nach § 44 Abs. 1 SGB X. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.08.2011, der keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, ab. Es gebe keine Hinweise auf neue Erkenntnisse oder Tatsachen. In dem weiteren Verfahren vor dem LSG (L 2 U 1916/11) nahm der Kläger in einem Termin am 03.04.2012 im Hinblick auf den gestellten Überprüfungsantrag seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 28.04.2011 zurück und legte zugleich Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.08.2011 ein. Hierbei erwähnte er auch, er habe bereits am 14.05.1992 einen Arbeitsunfall erlitten. Wegen beider Unfälle begehre er eine Umschulung und eine Verletztenrente. Die Beklagte wies diesen Widerspruch mit Bescheid vom 25.05.2012 zurück. Der Bescheid vom 10.08.2011 sei nicht zu beanstanden, da der Bescheid vom 08.05.2001 rechtmäßig sei. Hiergegen hat der Kläger am 19.06.2012 Klage zum SG erhoben. Er verweist auf sein bisheriges Vorbringen. Er sei durch den Arbeitsun¬fall zum Krüppel geworden. Er könne seinen erlernten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Daher stehe ihm Hilfe seitens der Beklagten ab 2000 zu. Er sei seinerzeit nicht durch einen neutralen Arzt begutachtet worden bzw. die Beklagte habe den neutralen Arzt damals ignoriert. Das SG hat diese Klage mit Gerichtsbescheid vom 16.05.2013 zurückgewiesen. Die Klage sei zulässig, jedoch nicht begründet. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, den bestandskräftigen Bescheid vom 10.08.2001 zurückzunehmen und im Anschluss daran Rente zu gewähren. Aus dem Vorbringen des Klägers ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass jener Bescheid rechtswidrig sei. Vielmehr ergebe auch die nochmalige Durchsicht der Akten, dass das Gutachten von Prof. Dr. D. und Dr. E. schlüssig und nachvollziehbar seien. Die Gutachter hätten beim Kläger keine wesentlichen Unfallfolgen, sondern unfallunabhängige Verschleißerscheinungen im Bereich der LWS festgestellt. Diese Ein¬schätzung stimme mit dem Bericht des Kreiskrankenhauses Böblingen vom 09.08.2000 überein. Während des dortigen Aufenthalts des Klägers nach dem Sturz von der Leiter seien die Beschwerden rückläufig gewesen. Es seien zum Glück lediglich Prellungen der rechten Hüfte und der Nieren rechts sowie eine Knieplatzwunde links festgestellt worden. Gravierende Verletzungen hätten dagegen nicht festgestellt werden können. Die Auffassung des Klä¬gers, es seien keine "neutralen" Ärzte eingeschaltet worden, treffe nicht zu. Prof. Dr. D. und Dr. E. seien zwar von der Beklagten mit der Begutachtung des Klägers beauftragt worden. Als ärztlicher Direktor bzw. Oberarzt des Marienhospitals Stuttgart ständen sie jedoch in keinem Abhängigkeitsverhältnis zur Beklagten. Zweifel an ihrer Neutralität seien nicht angebracht. Im Übrigen hat das SG wegen der Einzelnen auf die Begründung des Gerichtsbescheides vom 24.04.2003 (S 7 U 1434/02) des SG sowie des Urteils vom 16.04 2004 (L 2 U 1796/03) des LSG verwiesen. Gegen diesen Gerichtsbescheid, der ihm am 25.05.2013 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 28.05.2013 beim SG Berufung zum LSG eingelegt. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen. In der mündlichen Verhandlung am 16.10.2013 hat der Kläger sein Begehren um die Gewährung einer Umschulungsmaßnahme erweitert. Er beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 16. Mai 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Mai 2012 zu verurteilen, den Bescheid vom 08. Mai 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2002 zurückzunehmen und ihm wegen des Arbeitsunfalls vom 01. August 2000 ab dem 20. Dezember 2000 Verletztenrente nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren sowie eine Umschulungsmaßnahme zu bewilligen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angegriffenen Entscheidungen. Auf die Aufforderung des Senats vom 27.08.2013, konkret zu ggfs. neuen oder veränderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorzutragen und ggfs. ärztliche Unterlagen hierzu vorzulegen, hat der Kläger am 12.09.2013 telefonisch und unter demselben Datum schriftlich im Wesentlichen vorgetragen, es tue immer noch weh, er erhalte alle 14 Tage Schmerztabletten, er habe sich den Fuß gebrochen, es sei auch ohne Befunde ganz klar festzustellen, dass ihn die erlittenen Unfälle 1992 und 2000 an der Gesundheit geschädigt hätten, er glaube, dass sein Rücken so kompliziert gequetscht und geprellt bzw. gestoßen worden sei, dass irgendein Wirbel geschädigt sei. Er verweist erneut auf den Bericht von Prof. Dr. C. vom 15.01.2001 wegen der Fissuren.
Entscheidungsgründe:
1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG ist nach § 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere nach § 151 Abs. 1 SGG frist- und formgerecht erhoben. Sie ist aber nicht begründet: 2. Nicht zulässig ist hierbei die Erweiterung des Klageantrags in der Berufungsinstanz auf die Gewährung einer Umschulungsmaßnahme. Eine solche Leistung ist etwas Anderes als die bislang primär begehrte Verletztenrente. Sie betrifft daher einen anderen Streitgegenstand. Es handelt sich dabei um eine echte Klageänderung im Sinne von § 99 Abs. 1 SGG und nicht nur um einen Fall des § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG. Die Beklagte, die in der mündlichen Verhandlung, in welcher der Kläger seine Klage erweitert hat, nicht anwesend war, hat sich auf diese Änderung nicht rügelos eingelassen. Und der Senat sieht keine Sachdienlichkeit im Sinne von § 99 Abs. 1 SGG, zumal der entsprechende Klageantrag als unzulässig abgewiesen werden müsste, nachdem wegen einer Umschulungsmaßnahme bislang weder ein anfechtbarer Bescheid der Beklagten vorliegt (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGG), noch das nach § 78 Abs. 1 SGG notwendige Vorverfahren durchgeführt worden ist. 3. Im Übrigen hat das SG die Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) des Klägers auf eine Verurteilung der Beklagten zur Rücknahme der damaligen Ablehnungsbescheide und eine Gewährung von Verletztenrente nach § 56 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) zu Recht abgewiesen. Zur Begründung verweist der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des SG. Ergänzend ist lediglich auf folgende Punkte hinzuweisen: a) Der vom Kläger zwischenzeitlich genannte weitere Unfall vom 14.05.1992 und auch ein weiterer, in der mündlichen Verhandlung genannter Unfall im Jahre 1989, ist nicht Gegenstand des Überprüfungsverfahrens, das diesem Prozess zu Grunde liegt. Gegenstand eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Abs. 1 SGB X ist ein bestimmter Verwaltungsakt. Der Bescheid vom 08.05.2001, den der Kläger angreift, hat allein über die Folgen des Unfalls vom 01.08.2000 entschieden und - nur - insoweit die Gewährung einer Verletztenrente abgelehnt. Dies ergibt sich deutlich aus dem Verfügungssatz des Bescheids, der den fraglichen Unfall nennt. b) Wegen der zeitlichen Begrenzung etwaiger Nachzahlungen an Sozialleistungen auf die vier (Kalender)jahre vor dem (Jahr des) Überprüfungsantrag(s) nach § 44 Abs. 4 Sätze 1 und 3 SGB X ist noch darauf hinzuweisen, dass die Leistungsklage des Klägers betreffend die Gewährung von Verletztenrente für die Zeit vor dem 01.01.2007 (der Überprüfungsantrag wurde im Jahre 2011 gestellt) mangels Klagebefugnis (§ 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 SGG) unzulässig ist. Der Anspruch auf Rücknahme des Bescheids selbst ist davon aber nicht betroffen, denn insoweit gilt die genannte Frist nicht. c) Der geltend gemachte Anspruch auf Verletztenrente besteht aus mehreren Gründen nicht: Er scheidet nicht nur deswegen aus, weil der Kläger bei dem angeschuldigten Unfall am 01.08.2000 nach fortbestehender Überzeugung des Senats keine Gesundheitsschäden erlitten hat. Eine Fissur, wie sie Prof. Dr. C. zunächst vermutet und in dem Bericht vom 15.01.2001 tatsächlich diagnostiziert hatte, und die der Kläger in den Vordergrund rückt, liegt nicht vor. Prof. Dr. C. hat diese Diagnose später selbst als Überinterpretation des Befundes, einer Sklerosierungslinie, bezeichnet. Die anderen Ärzte, auch die Gutachter Prof. Dr. D. und Dr. E., haben Entsprechendes nicht bestätigen können. Im Übrigen liegen auch von Seiten des Klägers nur Mutmaßungen vor, derart, dass "irgendein Wirbelkörper" verletzt worden sei. Solche Verletzungen hat keiner der behandelnden Ärzte je beschrieben, auch die bildgebenden Befunde nach den Röntgenaufnahmen und MRT-Bildern haben durchgängig (knöcherne) Verletzungen ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die materielle Beweislast für das Vorliegen von Gesundheitsschäden - die dann in einem zweiten Schritt mit dem Unfall ursächlich zusammenhängen müssen - beim Versicherten liegt und dass insoweit ein Vollbeweis notwendig ist. Dies gilt erst recht in einem Überprüfungsverfahren nach § 44 Abs. 1 SGB X. Selbst wenn die fragliche Fissur tatsächlich vorläge, so würde daraus keine MdE mit einem rentenberechtigenden Grade von mindestens 20 v.H. folgen. Schon in dem genannten Arztbericht vom 15.01.2001 hatte auch Prof. Dr. C. eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers über den 15.01.2000 hinaus verneint und ausgeführt, eine rentenberechtigende MdE werde nicht verbleiben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine bloße Fissur, also ein Haarriss in einem Knochen, hier im Kreuzbein, Funktionsbeeinträchtigungen des Körpers, also im Wesentlichen Beweglichkeitseinschränkungen oder Schmerzreizungen, auslösen könnte. Die vom Kläger seit Jahren geschildeten Schmerzen beruhen darauf jedenfalls nicht.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG.
4. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt in einem erneuten Überprüfungsverfahren nach § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Rücknahme bestandskräftiger Ablehnungsbescheide und im Nachgang eine Verletztenrente. Ferner begehrt er in zweiter Instanz die Bewilligung einer Umschulungsmaßnahme. Der Kläger, der am 08.12.1969 geboren ist, war ab dem 25.07.2000 als Maurer bei der S. GmbH in E. beschäftigt und deswegen bei einer der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagte) gesetzlich unfallversichert. Er erlitt am 01.08.2000 einen Arbeitsunfall. Beim Schneiden von Eisen fiel er von einer Leiter etwa zwei Meter tief auf Betonboden. Er erlitt u. a. eine Platzwunde am linken Knie, eine Prellung des rechten Nierenlagers und des Beckens und der Hüfte sowie ein stumpfes Bauchtrauma (D-Bericht von Dr. A. vom 02.08.2000). Später wurde u. a. eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (Zwischenbericht von Dr. B. vom 11.08.2000) diagnostiziert. Dr. B. führte unter dem 26.08.2000 aus, bei den Bandscheiben liege kein höhergradiger Kompressionseffekt vor, es ergebe sich kein Anhalt für eine Fraktur, es liege kein posttraumatischer Bandscheibenvorfall vor; unfallunabhängig sei eine vorbestehende Osteo¬chon-dro¬se L5/S1 bzw. Chondrose L4/L5 zu verzeichnen. Erstmals unter dem 26.09.2000 äußerte Dr. B. Aggravationsverdacht. In der Folgezeit teilte der Kläger der Beklagten mehrfach mit, er sei wegen Beschwerden der Lendenwirbelsäule arbeitsunfähig, und beantragte Verletztengeld. Die Beklagte erkannte die Arbeitsunfähigkeiten ab Dezember 2000/Januar 2001 nicht mehr an. Der Kläger absolvierte zu ihren Lasten erfolglos verschiedene Heilverfahren. In einem Befundbericht vom 22.12.2000 äußerte Prof. Dr. C., die bei dem Kläger bestehende Sklerose (Bindegewebsverhärtung) in der Massa lateralis (hinterer Beckenring) rechts des os sacrum (Kreuzbein) lasse sich "auf eine mögliche stattgehabte Fissur (Haarriss des Knochens) in diesem Bereich zurückführen". In dem weiteren Bericht vom 15.01.2001 nannte Prof. Dr. C. sodann Fissuren des Os sacrum und des Wirbelbogens am SWK 1 links als Diagnosen. Unter dem 07.03.2001 erstatteten Unfallchirurg Prof. Dr. D. und Orthopäde Dr. E. im Auftrage der Beklagten ein Zusammenhangsgutachten. Sie führten aus, bei dem Kläger könnten - außer der verheilten Platzwunde am Knie - keine pathologischen Befunde festgestellt werden, lediglich Verschleißerscheinungen an der Wirbelsäule. Die vorhandenen Röntgenbilder enthielten keine Hinweise auf stattgehabte Frakturen. Die von dem Kläger zeitweise demonstrierten Einschränkungen (Schmerzen, extrem hinkendes Gangbild) überzeugten nicht. Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem 19.12.2000 nicht mehr; die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage 0. Mit Bescheid vom 08.05.2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ein Anspruch auf Rente wegen der Folgen des Versicherungsfalles vom 01.08.2000 bestehe nicht. Als Unfallfolgen wur-den eine folgenlos verheilte Prellung der rechten Hüfte und des rechten Beckens sowie eine ver-heilte Knieplatzwunde links anerkannt. Nicht als Unfallfolgen anerkannt wurden die Gesundheitsstörungen "Osteochondrose L5/S1 mit linksseitlicher Spondylosis deformans, Chon-drose im Bewegungssegment L4/5 sowie subligamentäre Bandscheibenvorwölbungen in Höhe L4/5 und L5/S1". Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2002 zurückgewie-sen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass Prof. Dr. D. und Dr. E. in ihrem Gutachten schlüssig und nachvoll¬ziehbar ausgeführt hätten, dass die beim Kläger hauptsächlich vorliegenden Gesundheitsstörun¬gen nicht auf den Unfall zurückzuführen seien. Bereits damals erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Reutlingen (S 7 U 1434/02), die ohne weitergehende Ermittlungen mit Gerichtsbescheid vom 22.03.2003 abgewiesen wurde. Auch das SG hielt das Gutachten von Prof. Dr. D. und Dr. E. für überzeugend. Hiergegen erhob der Kläger Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG, L 2 U 1796/03). Das LSG fragte bei Prof. Dr. C. wegen seiner Hinweise bzw. Diagnosen wegen der Fissuren nach. Dieser teilte unter dem 13.10.2003 nach erneuter Befundung der Röntgenbilder mit, es zeige sich nirgendwo eine knöcherne Verletzung. Im os sacrum könne man im Computertomogramm (vom 15.12.2000) eine Sklerosierungslinie (Verdichtungslinie des Kno¬chens) erkennen. Auch wenn sich dies nicht mit hundertprozentiger Sicherheit ausschließen lasse, so sei die Interpretation dieser Linie als Fissur am ehesten doch als Überinterpretation des Befundes zu werten. Nach einem Erörterungstermin am 24.11.2003 wies das LSG die Berufung des Klägers mit Urteil vom 16.06.2004 zurück. Es stützte sich dabei ebenfalls auf das Gutachten von Prof. Dr. D. und Dr. E. sowie auf die ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. C ... Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil verwarf das Bundessozialgericht (BSG) am 02.08.2004 als unzulässig (B 2 U 216/04 B). Der Kläger ist trotz dieser gerichtlichen Entscheidungen weiterhin der Auffassung, dass der Un-fall bleibende gesundheitliche Folgen hinterlassen habe und er deshalb seinen Beruf als Maurer nicht mehr ausüben könne. Er beantragte deshalb im Frühjahr 2006 erneut die Gewährung von Rente sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Beklagte wertete den erstgenannten Antrag als Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 SGB X. Sodann lehnte sie beide Anträge mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 18.05.2006 ab. Der Kläger habe keine Hinweise auf neue Erkenntnisse oder Tatsachen vorgelegt, aus denen sich ergeben könne, dass die Beur¬teilung der Gutachter Prof. Dr. D. und Dr. E. und der Sozialgerichte unrichtig sei. Auch gegen diese Bescheide erhob der Kläger Widersprüche, die die Beklagte unter dem 15.09.2006 zurückwies. Die hiergegen erhobenen Klagen (S 2 U 3703/06, dazu verbunden S 2 U 3721/06) wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 20.04.2007 ab. Berufung legte der Kläger hiergegen nicht ein. Der Kläger erhob am 11. bzw. 20.02.2009 mehrere Klagen zur Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahren sowohl beim SG als auch beim LSG. Das SG verband zwei davon, welche die Rentengewährung betrafen, mit Beschluss vom 07.05.2009 (S 13 U 1046/09, dazu S 13 U 1047/09) und wies sie mit Gerichtsbescheid vom 28.04.2011 ab. Die Wiederaufnahmeklagen seien unzulässig, da der Kläger keine Wiederauf-nahmegründe vorgetragen habe. Der Kläger erhob gegen diesen Gerichtsbescheid Berufung zum LSG (L 2 U 1916/11). Eine weitere Wiederaufnahmeklage (S 7 U 474/09) beim SG nahm er zurück. In dem Wiederaufnahmeverfahren vor dem LSG (L 2 U 852/09) nahm der Kläger in einem Erörterungstermin am 28.07.2011 seine Klage zurück und beantragte zugleich erneut eine Überprüfung der Ablehnungsbescheide wegen der Rentengewährung nach § 44 Abs. 1 SGB X. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.08.2011, der keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, ab. Es gebe keine Hinweise auf neue Erkenntnisse oder Tatsachen. In dem weiteren Verfahren vor dem LSG (L 2 U 1916/11) nahm der Kläger in einem Termin am 03.04.2012 im Hinblick auf den gestellten Überprüfungsantrag seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 28.04.2011 zurück und legte zugleich Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.08.2011 ein. Hierbei erwähnte er auch, er habe bereits am 14.05.1992 einen Arbeitsunfall erlitten. Wegen beider Unfälle begehre er eine Umschulung und eine Verletztenrente. Die Beklagte wies diesen Widerspruch mit Bescheid vom 25.05.2012 zurück. Der Bescheid vom 10.08.2011 sei nicht zu beanstanden, da der Bescheid vom 08.05.2001 rechtmäßig sei. Hiergegen hat der Kläger am 19.06.2012 Klage zum SG erhoben. Er verweist auf sein bisheriges Vorbringen. Er sei durch den Arbeitsun¬fall zum Krüppel geworden. Er könne seinen erlernten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Daher stehe ihm Hilfe seitens der Beklagten ab 2000 zu. Er sei seinerzeit nicht durch einen neutralen Arzt begutachtet worden bzw. die Beklagte habe den neutralen Arzt damals ignoriert. Das SG hat diese Klage mit Gerichtsbescheid vom 16.05.2013 zurückgewiesen. Die Klage sei zulässig, jedoch nicht begründet. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, den bestandskräftigen Bescheid vom 10.08.2001 zurückzunehmen und im Anschluss daran Rente zu gewähren. Aus dem Vorbringen des Klägers ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass jener Bescheid rechtswidrig sei. Vielmehr ergebe auch die nochmalige Durchsicht der Akten, dass das Gutachten von Prof. Dr. D. und Dr. E. schlüssig und nachvollziehbar seien. Die Gutachter hätten beim Kläger keine wesentlichen Unfallfolgen, sondern unfallunabhängige Verschleißerscheinungen im Bereich der LWS festgestellt. Diese Ein¬schätzung stimme mit dem Bericht des Kreiskrankenhauses Böblingen vom 09.08.2000 überein. Während des dortigen Aufenthalts des Klägers nach dem Sturz von der Leiter seien die Beschwerden rückläufig gewesen. Es seien zum Glück lediglich Prellungen der rechten Hüfte und der Nieren rechts sowie eine Knieplatzwunde links festgestellt worden. Gravierende Verletzungen hätten dagegen nicht festgestellt werden können. Die Auffassung des Klä¬gers, es seien keine "neutralen" Ärzte eingeschaltet worden, treffe nicht zu. Prof. Dr. D. und Dr. E. seien zwar von der Beklagten mit der Begutachtung des Klägers beauftragt worden. Als ärztlicher Direktor bzw. Oberarzt des Marienhospitals Stuttgart ständen sie jedoch in keinem Abhängigkeitsverhältnis zur Beklagten. Zweifel an ihrer Neutralität seien nicht angebracht. Im Übrigen hat das SG wegen der Einzelnen auf die Begründung des Gerichtsbescheides vom 24.04.2003 (S 7 U 1434/02) des SG sowie des Urteils vom 16.04 2004 (L 2 U 1796/03) des LSG verwiesen. Gegen diesen Gerichtsbescheid, der ihm am 25.05.2013 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 28.05.2013 beim SG Berufung zum LSG eingelegt. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen. In der mündlichen Verhandlung am 16.10.2013 hat der Kläger sein Begehren um die Gewährung einer Umschulungsmaßnahme erweitert. Er beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 16. Mai 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Mai 2012 zu verurteilen, den Bescheid vom 08. Mai 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2002 zurückzunehmen und ihm wegen des Arbeitsunfalls vom 01. August 2000 ab dem 20. Dezember 2000 Verletztenrente nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren sowie eine Umschulungsmaßnahme zu bewilligen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angegriffenen Entscheidungen. Auf die Aufforderung des Senats vom 27.08.2013, konkret zu ggfs. neuen oder veränderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorzutragen und ggfs. ärztliche Unterlagen hierzu vorzulegen, hat der Kläger am 12.09.2013 telefonisch und unter demselben Datum schriftlich im Wesentlichen vorgetragen, es tue immer noch weh, er erhalte alle 14 Tage Schmerztabletten, er habe sich den Fuß gebrochen, es sei auch ohne Befunde ganz klar festzustellen, dass ihn die erlittenen Unfälle 1992 und 2000 an der Gesundheit geschädigt hätten, er glaube, dass sein Rücken so kompliziert gequetscht und geprellt bzw. gestoßen worden sei, dass irgendein Wirbel geschädigt sei. Er verweist erneut auf den Bericht von Prof. Dr. C. vom 15.01.2001 wegen der Fissuren.
Entscheidungsgründe:
1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG ist nach § 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere nach § 151 Abs. 1 SGG frist- und formgerecht erhoben. Sie ist aber nicht begründet: 2. Nicht zulässig ist hierbei die Erweiterung des Klageantrags in der Berufungsinstanz auf die Gewährung einer Umschulungsmaßnahme. Eine solche Leistung ist etwas Anderes als die bislang primär begehrte Verletztenrente. Sie betrifft daher einen anderen Streitgegenstand. Es handelt sich dabei um eine echte Klageänderung im Sinne von § 99 Abs. 1 SGG und nicht nur um einen Fall des § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG. Die Beklagte, die in der mündlichen Verhandlung, in welcher der Kläger seine Klage erweitert hat, nicht anwesend war, hat sich auf diese Änderung nicht rügelos eingelassen. Und der Senat sieht keine Sachdienlichkeit im Sinne von § 99 Abs. 1 SGG, zumal der entsprechende Klageantrag als unzulässig abgewiesen werden müsste, nachdem wegen einer Umschulungsmaßnahme bislang weder ein anfechtbarer Bescheid der Beklagten vorliegt (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGG), noch das nach § 78 Abs. 1 SGG notwendige Vorverfahren durchgeführt worden ist. 3. Im Übrigen hat das SG die Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) des Klägers auf eine Verurteilung der Beklagten zur Rücknahme der damaligen Ablehnungsbescheide und eine Gewährung von Verletztenrente nach § 56 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) zu Recht abgewiesen. Zur Begründung verweist der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des SG. Ergänzend ist lediglich auf folgende Punkte hinzuweisen: a) Der vom Kläger zwischenzeitlich genannte weitere Unfall vom 14.05.1992 und auch ein weiterer, in der mündlichen Verhandlung genannter Unfall im Jahre 1989, ist nicht Gegenstand des Überprüfungsverfahrens, das diesem Prozess zu Grunde liegt. Gegenstand eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Abs. 1 SGB X ist ein bestimmter Verwaltungsakt. Der Bescheid vom 08.05.2001, den der Kläger angreift, hat allein über die Folgen des Unfalls vom 01.08.2000 entschieden und - nur - insoweit die Gewährung einer Verletztenrente abgelehnt. Dies ergibt sich deutlich aus dem Verfügungssatz des Bescheids, der den fraglichen Unfall nennt. b) Wegen der zeitlichen Begrenzung etwaiger Nachzahlungen an Sozialleistungen auf die vier (Kalender)jahre vor dem (Jahr des) Überprüfungsantrag(s) nach § 44 Abs. 4 Sätze 1 und 3 SGB X ist noch darauf hinzuweisen, dass die Leistungsklage des Klägers betreffend die Gewährung von Verletztenrente für die Zeit vor dem 01.01.2007 (der Überprüfungsantrag wurde im Jahre 2011 gestellt) mangels Klagebefugnis (§ 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 SGG) unzulässig ist. Der Anspruch auf Rücknahme des Bescheids selbst ist davon aber nicht betroffen, denn insoweit gilt die genannte Frist nicht. c) Der geltend gemachte Anspruch auf Verletztenrente besteht aus mehreren Gründen nicht: Er scheidet nicht nur deswegen aus, weil der Kläger bei dem angeschuldigten Unfall am 01.08.2000 nach fortbestehender Überzeugung des Senats keine Gesundheitsschäden erlitten hat. Eine Fissur, wie sie Prof. Dr. C. zunächst vermutet und in dem Bericht vom 15.01.2001 tatsächlich diagnostiziert hatte, und die der Kläger in den Vordergrund rückt, liegt nicht vor. Prof. Dr. C. hat diese Diagnose später selbst als Überinterpretation des Befundes, einer Sklerosierungslinie, bezeichnet. Die anderen Ärzte, auch die Gutachter Prof. Dr. D. und Dr. E., haben Entsprechendes nicht bestätigen können. Im Übrigen liegen auch von Seiten des Klägers nur Mutmaßungen vor, derart, dass "irgendein Wirbelkörper" verletzt worden sei. Solche Verletzungen hat keiner der behandelnden Ärzte je beschrieben, auch die bildgebenden Befunde nach den Röntgenaufnahmen und MRT-Bildern haben durchgängig (knöcherne) Verletzungen ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die materielle Beweislast für das Vorliegen von Gesundheitsschäden - die dann in einem zweiten Schritt mit dem Unfall ursächlich zusammenhängen müssen - beim Versicherten liegt und dass insoweit ein Vollbeweis notwendig ist. Dies gilt erst recht in einem Überprüfungsverfahren nach § 44 Abs. 1 SGB X. Selbst wenn die fragliche Fissur tatsächlich vorläge, so würde daraus keine MdE mit einem rentenberechtigenden Grade von mindestens 20 v.H. folgen. Schon in dem genannten Arztbericht vom 15.01.2001 hatte auch Prof. Dr. C. eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers über den 15.01.2000 hinaus verneint und ausgeführt, eine rentenberechtigende MdE werde nicht verbleiben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine bloße Fissur, also ein Haarriss in einem Knochen, hier im Kreuzbein, Funktionsbeeinträchtigungen des Körpers, also im Wesentlichen Beweglichkeitseinschränkungen oder Schmerzreizungen, auslösen könnte. Die vom Kläger seit Jahren geschildeten Schmerzen beruhen darauf jedenfalls nicht.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG.
4. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.
Rechtskraft
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