Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 16 R 1990/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 2821/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen der Klägerin gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Juni 2012 und 28. Juni 2012 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt in zwei vom Senat zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Berufungsverfahren als Rechtnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes, des Versicherten (V.), die teilweise Rücknahme und Abänderung von Rente bewilligenden Entscheidungen sowie die Gewährung von höherer Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 und ohne Abzug des Eigenanteils zur sozialen Pflegeversicherung (PV).
Die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund, im weiteren Beklagte, bewilligte dem am 3. Juli 1964 geborenen und am 6. April 2009 verstorbenen V. mit Bescheid vom 25. Januar 2002 ab 21. November 2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Zugrundelegung eines verminderten Zugangsfaktors von 0,970. Seinen zunächst erhobenen Widerspruch nahm V. am 22. Februar 2002 wieder zurück.
Mit Bescheid vom 8. März 2004 entschied die Beklagte, auf Grund der Gesetzesänderung seien ab 1. April 2004 Beiträge zur PV in Höhe von 1,70 % der Rente einzubehalten, was einen monatlichen Beitrag von 17,90 EUR ergebe. Die Beiträge seien ab diesem Zeitpunkt von den Rentnern und damit auch vom Kläger allein zu tragen.
Am 22. November 2005 beantragte der Bevollmächtigte von V. die Überprüfung des Bescheids vom 25. Januar 2002 und die Gewährung von Rente unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0, also ohne Abschlag, da es nach dem Jahr 2002 nun zur zusätzlichen Belastungen der Rentenversicherten gekommen sei.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 2. Januar 2006 die Rücknahme des Bescheids vom 25. Januar 2002 ab, da sie an die gesetzliche Regelung hinsichtlich des Zugangsfaktors bei der Berechnung der Rente gebunden sei. Der Rentenbescheid sei nicht zu beanstanden.
Dagegen erhob der Bevollmächtigte von V. am 25. Januar 2006 "fristwahrend" Widerspruch, den er nicht näher begründete.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2007 bezog sich der Bevollmächtigte von V. auf seinen "Widerspruch vom 15.02.2002, der fristwahrend gegen" den "Bescheid vom 25.01.2002 erhoben worden" sei, und beantragte "im Hinblick auf die Entscheidung des BSG aus dem Mai 2006" die Berechnung der "Rente ohne Abschlag" sowie die Nachzahlung etwaiger Zahlbeträge. Hierauf wies die Beklagte daraufhin, dass der Widerspruch vom 15. Februar 2002 zurückgenommen worden sei und die Einwände gegen die Verminderung des Zugangsfaktors als Überprüfungsantrag behandelt wurden.
Mit Bescheid vom 8. Februar 2007 lehnte die Beklagte den Antrag vom 21. Januar 2007 auf Rücknahme des Bescheids vom 25. Januar 2002 ab, da der Zugangsfaktor auf Grund der gesetzlichen Regelung zu mindern sei, wobei die Minderung des Zugangsfaktors durch die Verlängerung der Zurechnungszeiten teilweise ausgeglichen werde.
Auch hiergegen erhob der Bevollmächtigte von V. am 13. März 2007 Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2007 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 2. Januar 2006 und 8. Februar 2007 zurück. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sei der Zugangsfaktor im Falle des V. zutreffend zu mindern gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchbescheid verwiesen.
Deswegen hat V. am 23. April 2007 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Das SG hat im zunächst unter dem Az S 6 R 2315/07 geführten Verfahren mit Beschluss vom 10. September 2007 im Hinblick auf u. a. vor dem Bundessozialgericht (BSG) anhängige Verfahren das Ruhen angeordnet. Nachdem V. 2009 verstorben ist und Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) am 11. Januar 2011 ergangen sind (Az. 1 BvR 3588/08 und 1 BvR 555/09) hat die Beklagte das ruhende Verfahren am 19. Mai 2011 wieder angerufen.
Die Klägerin hat als Rechtsnachfolgerin des V. das Verfahren fortgesetzt. Mit der Klage ist weiterhin die Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 erstrebt worden. Es ist vorgetragen worden, die Regelung zur Absenkung verstoße im Zusammenhang mit der Einführung des zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrages und der vollen Beitragspflicht zur PV sowie der Verminderung der Rentenanwartschaften seit 1995 um 30 % gegen das Übermaßverbot in Art. 14 Grundgesetz (GG).
Das SG hat diese Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. Juni 2012 abgewiesen. Die am Verfahren als Sonderrechtsnachfolgerin des V. beteiligte Klägerin sei klagebefugt. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen der Sonderrechtsnachfolge seien erfüllt, doch sei die auf die Zugrundelegung eines ungeminderten Zugangsfaktors gerichtete Klage unbegründet. Nach den - näher dargelegten - gesetzlichen Bestimmungen habe die Beklagte die Rente zutreffend unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 0,970 berechnet. Die gesetzliche Regelung sei auch nicht zu beanstanden. Die nunmehr für Rentenverfahren zuständigen Senate des BSG hätten an der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (Urteil vom 16. Mai 2006, B 4 RA 22/05 R) nicht festgehalten (Anfragebeschlüsse vom 29. Januar 2008, B 5a/5 R 32/07 R, und B 5a R 88/07 R sowie Beschlüsse vom 26. Juni 2008, B 13 R 9/08 S und B 13 R 11/08 S). Nach der aktuellen Rechtsprechung des BSG sei die Absenkung des Zugangsfaktors von Erwerbsminderungsrentnern auch dann hinzunehmen, wenn sie bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt hätten, da die Regelung letztlich nur die Höhe der Rentenabsenkung habe begrenzen sollen. Hierzu hat das SG u. a. auf Entscheidungen des BSG (Urteil vom 14. August 2008, B 5 R 32/07 R und 28. September 2011, B 5 R 18/11 R) verwiesen. Auch nach der Rechtsprechung des BVerfG sei die Kürzung mit dem GG vereinbar; es sei weder das Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 SGG noch der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, was sich auch aus den Beschlüssen des BVerfG vom 11. Januar 2011 (1 BvR 3588/08 und 1 BvR 555/09) ergebe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid vom 27. Juni 2012 verwiesen.
Gegen den am 30. Juni 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 3. Juli 2012 Berufung eingelegt, diese aber im weiteren nicht mehr begründet.
Mit einem weiteren Überprüfungsantrag vom 22. November 2005 machte der Bevollmächtigte des V. geltend, es müsse "einen Bescheid gegeben haben, aus dem ersichtlich ist, dass eine Verdoppelung des Pflegeversicherungsbeitrages von 0,85 % auf 1,7 %" erfolge, der ihm nicht vorliege und dessen Überprüfung er vorsorglich beantrage. Die Regelung halte sich "nicht im Rahmen der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung".
Mit Bescheid vom 2. Januar 2006 lehnte die Beklagte die Rücknahme ihrer Entscheidung ab, denn die Überprüfung des Bescheids vom 08. März 2004 habe ergeben, dass dieser zurecht ergangen und die Rente in zutreffender Höhe festgestellt worden sei. Auf Grund der gesetzlichen Regelung sei ab 1. April 2004 der Beitrag zur PV der Rentnerinnen und Rentner von diesen alleine zu tragen.
Den vom Bevollmächtigten des V. am 25. Januar 2006 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte nach dem Tod des V. mit dem gegenüber der Klägerin als Rechtsnachfolgerin ergangenen Widerspruchsbescheid vom 15. März 2011 zurück. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) in der ab 1. April 2004 geltenden Fassung sei für Rentenbezugszeiten ab dem 1. April 2004 der aus der Rente zu zahlende Beitrag zur PV vom Rentner allein zu zahlen. Sie sei gesetzlich verpflichtet, den Beitrag bei der Zahlung der Rente einzubehalten. Das BVerfG habe am 7. Oktober 2008 zwei Verfassungsbeschwerden (Az 1 BvR 2995/06 und 1 BvR 740/07) gegen die veränderte Beitragszahlung nicht zur Entscheidung angenommen und hierbei zum Ausdruck gebracht, dass die Regelung zur Beitragszahlung ab 1. April 2004 nicht gegen das GG verstoße. Der Einbehalt des vollen Beitrags zur PV sei daher zurecht erfolgt.
Deswegen hat die Klägerin am 15. April 2011 Klage zum SG erhoben und geltend gemacht, der Auffassung des BVerfG sei nicht zuzustimmen. Bei den Nichtannahmeentscheidungen sei die eigentliche Frage gar nicht erörtert worden. Inzwischen seien nach dem 1. April 2004 weitere Rentenkürzungen erfolgt, der Bundeszuschuss aber deutlich gestiegen. Dies beweise, dass die "Kürzungsgesetze" nichts änderten. Unter Berücksichtigung der weiteren seit 1995 getroffenen Maßnahmen zur Rentenkürzung könne der höhere PV-Beitrag nicht isoliert betrachtet werden. Sie sei zudem doppelt betroffen, weil sie Hinterbliebenenrente und eine eigene Rente erhalte. Die Kürzung beider Rentenanwartschaften sei unverhältnismäßig und der dem Gesetzgeber eingeräumte Gestaltungsspielraum überschritten.
Das SG hat diese Klage mit Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2012 abgewiesen. Die zulässige Klage der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin sei nicht begründet. Die Beklagte habe zurecht die Rücknahme des Bescheids vom 8. März 2004 hinsichtlich der Höhe der Beiträge zur PV und deren Tragung abgelehnt. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für den Übergang der Ansprüche bis zum Tod des V. auf die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin seien erfüllt. Deren alleine zulässigen Anfechtungsklage habe keinen Erfolg. Die Beklagte habe mit Bescheid vom 8. März 2004 zurecht den vollen Beitrag zur PV einbehalten. Die Beklagte habe auch den von V. zu tragenden und von der Rente einzubehaltenden PV-Beitrag nach den - näher dargelegten - gesetzlichen Bestimmungen zutreffend berechnet. Die gesetzliche Regelung sei auch nicht verfassungswidrig, was sich auch aus der - näher dargelegten - Rechtsprechung des BSG und des BVerfG ergebe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.
Gegen den am 30. Juni 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 3. Juli 2012 Berufung eingelegt. Sie macht im Wesentlichen geltend, die gesetzliche Regelung hinsichtlich der Tragung der Beiträge zur PV sei verfassungswidrig. Ihr Bevollmächtigter widerholt hierzu sein Vorbringen und vertieft dieses.
Der Senat hat die Berufungsverfahren L 13 R 2835/12 und L 13 R 2821/12 mit Beschluss vom 31. Juli 2012 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Az L 13 R 2821/12 verbunden.
Die Klägerin beantragt - zum Teil sinngemäß -,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Juni 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Januar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2011 zu verurteilen, den Bescheid vom 8. März 2004 hinsichtlich des Abzugs des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung zurückzunehmen und ihr als Sonderrechtsnachfolgerin Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. April 2004 bis zum 30. April 2009 ohne Abzug des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung zu gewähren. sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Juni 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 2. Januar 2006 und 8. Februar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2007 zu verurteilen, den Bescheid vom 25. Januar 2002 teilweise zurückzunehmen und abzuändern und ihr vom 21. November 2001 bis zum 30. April 2009 als Sonderrechtsnachfolgerin höhere Erwerbsminderungsrente unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, die angefochtenen Entscheidungen des SG seien nicht zu beanstanden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SG) statthaften und zulässigen Berufungen der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet, sind nicht begründet. Die angefochtenen Gerichtsbescheide sind nicht zu beanstanden, denn die Klägerin hat als Rechtsnachfolgerin des V. weder einen Anspruch auf höhere Rente unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0, noch auf Gewährung von Rente ohne Abzug des vollen Beitrags zur PV ab 1. April 2004.
In beiden Berufungsverfahren ist die Klägerin befugt, das Begehren auf Gewährung höherer Rente bzw. ohne Abzug des Beitrags zur PV geltend zu machen, denn die etwaige höhere Ansprüche des V. wären auf die Klägerin, die dessen Ehefrau war und mit ihm zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch als Sonderrechtsnachfolgerin übergegangen.
Die Klägerin hat indes keinen Anspruch auf höhere Leistungen unter Rücknahme der gemäß § 77 SGG bindend gewordenen Entscheidung vom 25. Januar 2002, mit welcher die Berechnung der Rente unter Zugrundelegung des Zugangsfaktors 0,970 erfolgt ist, und unter Rücknahme des Bescheids vom 8. März 2004, mit welchem verfügt worden ist, dass der volle Beitrag zur PV ab 1. April 2004 vom Rentenempfänger zu tragen ist.
Das SG hat hinsichtlich des hier streitigen Zugangsfaktors, der bei der Berechnung der Rente zugrundegelegt worden ist, zutreffend die rechtlichen Grundlagen - § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und § 264 c SGB VI mit Anlage 23 zum SGB VI, jeweils in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung - sowie die aktuelle Rechtsprechung des BSG, nach welcher an der früher anders lautenden Rechtsprechung des 4. Senats des BSG nicht mehr festgehalten wird (Anfragebeschlüsse vom 29. Januar 2008, B 5a/5 R 32/07 R und B 5a R 88/07 R sowie Beschlüsse vom 26. Juni 2008, B 13 R 9/08 S und B 13 R 11/08 S sowie Urteile vom 14. August 2008, B 5 R 32/07 R und vom 28. September 2011, B 5 R 18/11 R, alles in Juris) wie auch des BVerfG (Beschluss vom 11. Januar 2011, 1 BvR 3588/08 und 1 BvR 555/09, in Juris) dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Absenkung des Zugangsfaktors unter Anwendung der maßgebenden Bestimmungen zurecht erfolgt ist und diese gesetzlichen Regelungen weder gegen Art. 14 GG noch gegen Art. 3 GG verstoßen. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Klägerin uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück. Ergänzend ist anzumerken, dass die gesetzlichen Regelungen nach ständiger Rechtsprechung und auch zur Überzeugung des Senats nicht zu beanstanden sind. Da der Senat nicht von der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung überzeugt ist, sind die gesetzlichen Bestimmungen von ihm anzuwenden und kommt auch eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 GG nicht in Betracht. Auch das Vorbringen des Bevollmächtigten der Klägerin vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
Somit besteht kein Anspruch auf Rücknahme des Rentenbescheids vom 25. Januar 2002 hinsichtlich des darin zugrundegelegten Zugangsfaktors von 0,970 und auf Gewährung höherer Rente bis zum Ablauf des Sterbemonats des V.
Auch das Begehren auf Gewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. April 2004 ohne Abzug des vollen Beitrags zur PV kann keinen Erfolg haben. Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend die rechtlichen Grundlagen, aus denen sich die Höhe des Beitrags zur PV und der Tragung durch den Rentner V. ergibt - § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 11 SGB XI, § 59 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB XI sowie § 121 Abs. 2 SGB VI - sowie die einschlägige Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29. November 2006, B 12 RJ 4/05 R, Urteil vom 21. Januar 2009, B 12 R 11/06 R, Beschluss vom 15. November 2011, B 12 R 15/11 B) und des BVerfG (Beschluss vom 7. Oktober 2008, 1 BvR 2995/06 und 1 BvR 740/07) dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich des aus der Rente abzuführenden Beitrags zur PV und dessen Tragung Grundrechte, insbesondere Art. 14 Abs. 1 GG sowie Art. 2 GG, nicht verletzen und von der Beklagten zutreffend angewandt worden sind. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Klägerin uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtene Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück. Ergänzend ist anzumerken, dass die hier einschlägigen gesetzlichen Regelungen nach ständiger Rechtsprechung und auch zur Überzeugung des Senats nicht zu beanstanden sind. Da der Senat nicht von der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung überzeugt ist, sind die gesetzlichen Bestimmungen von ihm anzuwenden und kommt auch eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 GG nicht in Betracht.
Damit hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 2. Januar 2006 und des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2011 sowie auf Abänderung und teilweise Rücknahme des Bescheids vom 8. März 2004 und auf Gewährung höherer Rente bis zum Ablauf des Todesmonats des V.
Da die mit der Berufung angefochtenen Gerichtsbescheide nicht zu beanstanden sind, weist der Senat die Berufungen zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung. Der Senat hat nochmals von der Auferlegung von Verschuldenskosten wegen missbräuchlichen Prozessierens nach § 192 SGG abgesehen, obwohl der von einem Rentenberater vertretenen Klägerin bereits durch das SG erklärt worden ist, dass alle hier zu entscheidenden Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind und die Beklagte die gesetzlichen Vorgaben zutreffend umgesetzt hat.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt in zwei vom Senat zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Berufungsverfahren als Rechtnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes, des Versicherten (V.), die teilweise Rücknahme und Abänderung von Rente bewilligenden Entscheidungen sowie die Gewährung von höherer Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 und ohne Abzug des Eigenanteils zur sozialen Pflegeversicherung (PV).
Die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund, im weiteren Beklagte, bewilligte dem am 3. Juli 1964 geborenen und am 6. April 2009 verstorbenen V. mit Bescheid vom 25. Januar 2002 ab 21. November 2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Zugrundelegung eines verminderten Zugangsfaktors von 0,970. Seinen zunächst erhobenen Widerspruch nahm V. am 22. Februar 2002 wieder zurück.
Mit Bescheid vom 8. März 2004 entschied die Beklagte, auf Grund der Gesetzesänderung seien ab 1. April 2004 Beiträge zur PV in Höhe von 1,70 % der Rente einzubehalten, was einen monatlichen Beitrag von 17,90 EUR ergebe. Die Beiträge seien ab diesem Zeitpunkt von den Rentnern und damit auch vom Kläger allein zu tragen.
Am 22. November 2005 beantragte der Bevollmächtigte von V. die Überprüfung des Bescheids vom 25. Januar 2002 und die Gewährung von Rente unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0, also ohne Abschlag, da es nach dem Jahr 2002 nun zur zusätzlichen Belastungen der Rentenversicherten gekommen sei.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 2. Januar 2006 die Rücknahme des Bescheids vom 25. Januar 2002 ab, da sie an die gesetzliche Regelung hinsichtlich des Zugangsfaktors bei der Berechnung der Rente gebunden sei. Der Rentenbescheid sei nicht zu beanstanden.
Dagegen erhob der Bevollmächtigte von V. am 25. Januar 2006 "fristwahrend" Widerspruch, den er nicht näher begründete.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2007 bezog sich der Bevollmächtigte von V. auf seinen "Widerspruch vom 15.02.2002, der fristwahrend gegen" den "Bescheid vom 25.01.2002 erhoben worden" sei, und beantragte "im Hinblick auf die Entscheidung des BSG aus dem Mai 2006" die Berechnung der "Rente ohne Abschlag" sowie die Nachzahlung etwaiger Zahlbeträge. Hierauf wies die Beklagte daraufhin, dass der Widerspruch vom 15. Februar 2002 zurückgenommen worden sei und die Einwände gegen die Verminderung des Zugangsfaktors als Überprüfungsantrag behandelt wurden.
Mit Bescheid vom 8. Februar 2007 lehnte die Beklagte den Antrag vom 21. Januar 2007 auf Rücknahme des Bescheids vom 25. Januar 2002 ab, da der Zugangsfaktor auf Grund der gesetzlichen Regelung zu mindern sei, wobei die Minderung des Zugangsfaktors durch die Verlängerung der Zurechnungszeiten teilweise ausgeglichen werde.
Auch hiergegen erhob der Bevollmächtigte von V. am 13. März 2007 Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2007 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 2. Januar 2006 und 8. Februar 2007 zurück. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sei der Zugangsfaktor im Falle des V. zutreffend zu mindern gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchbescheid verwiesen.
Deswegen hat V. am 23. April 2007 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Das SG hat im zunächst unter dem Az S 6 R 2315/07 geführten Verfahren mit Beschluss vom 10. September 2007 im Hinblick auf u. a. vor dem Bundessozialgericht (BSG) anhängige Verfahren das Ruhen angeordnet. Nachdem V. 2009 verstorben ist und Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) am 11. Januar 2011 ergangen sind (Az. 1 BvR 3588/08 und 1 BvR 555/09) hat die Beklagte das ruhende Verfahren am 19. Mai 2011 wieder angerufen.
Die Klägerin hat als Rechtsnachfolgerin des V. das Verfahren fortgesetzt. Mit der Klage ist weiterhin die Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 erstrebt worden. Es ist vorgetragen worden, die Regelung zur Absenkung verstoße im Zusammenhang mit der Einführung des zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrages und der vollen Beitragspflicht zur PV sowie der Verminderung der Rentenanwartschaften seit 1995 um 30 % gegen das Übermaßverbot in Art. 14 Grundgesetz (GG).
Das SG hat diese Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. Juni 2012 abgewiesen. Die am Verfahren als Sonderrechtsnachfolgerin des V. beteiligte Klägerin sei klagebefugt. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen der Sonderrechtsnachfolge seien erfüllt, doch sei die auf die Zugrundelegung eines ungeminderten Zugangsfaktors gerichtete Klage unbegründet. Nach den - näher dargelegten - gesetzlichen Bestimmungen habe die Beklagte die Rente zutreffend unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 0,970 berechnet. Die gesetzliche Regelung sei auch nicht zu beanstanden. Die nunmehr für Rentenverfahren zuständigen Senate des BSG hätten an der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (Urteil vom 16. Mai 2006, B 4 RA 22/05 R) nicht festgehalten (Anfragebeschlüsse vom 29. Januar 2008, B 5a/5 R 32/07 R, und B 5a R 88/07 R sowie Beschlüsse vom 26. Juni 2008, B 13 R 9/08 S und B 13 R 11/08 S). Nach der aktuellen Rechtsprechung des BSG sei die Absenkung des Zugangsfaktors von Erwerbsminderungsrentnern auch dann hinzunehmen, wenn sie bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt hätten, da die Regelung letztlich nur die Höhe der Rentenabsenkung habe begrenzen sollen. Hierzu hat das SG u. a. auf Entscheidungen des BSG (Urteil vom 14. August 2008, B 5 R 32/07 R und 28. September 2011, B 5 R 18/11 R) verwiesen. Auch nach der Rechtsprechung des BVerfG sei die Kürzung mit dem GG vereinbar; es sei weder das Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 SGG noch der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, was sich auch aus den Beschlüssen des BVerfG vom 11. Januar 2011 (1 BvR 3588/08 und 1 BvR 555/09) ergebe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid vom 27. Juni 2012 verwiesen.
Gegen den am 30. Juni 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 3. Juli 2012 Berufung eingelegt, diese aber im weiteren nicht mehr begründet.
Mit einem weiteren Überprüfungsantrag vom 22. November 2005 machte der Bevollmächtigte des V. geltend, es müsse "einen Bescheid gegeben haben, aus dem ersichtlich ist, dass eine Verdoppelung des Pflegeversicherungsbeitrages von 0,85 % auf 1,7 %" erfolge, der ihm nicht vorliege und dessen Überprüfung er vorsorglich beantrage. Die Regelung halte sich "nicht im Rahmen der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung".
Mit Bescheid vom 2. Januar 2006 lehnte die Beklagte die Rücknahme ihrer Entscheidung ab, denn die Überprüfung des Bescheids vom 08. März 2004 habe ergeben, dass dieser zurecht ergangen und die Rente in zutreffender Höhe festgestellt worden sei. Auf Grund der gesetzlichen Regelung sei ab 1. April 2004 der Beitrag zur PV der Rentnerinnen und Rentner von diesen alleine zu tragen.
Den vom Bevollmächtigten des V. am 25. Januar 2006 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte nach dem Tod des V. mit dem gegenüber der Klägerin als Rechtsnachfolgerin ergangenen Widerspruchsbescheid vom 15. März 2011 zurück. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) in der ab 1. April 2004 geltenden Fassung sei für Rentenbezugszeiten ab dem 1. April 2004 der aus der Rente zu zahlende Beitrag zur PV vom Rentner allein zu zahlen. Sie sei gesetzlich verpflichtet, den Beitrag bei der Zahlung der Rente einzubehalten. Das BVerfG habe am 7. Oktober 2008 zwei Verfassungsbeschwerden (Az 1 BvR 2995/06 und 1 BvR 740/07) gegen die veränderte Beitragszahlung nicht zur Entscheidung angenommen und hierbei zum Ausdruck gebracht, dass die Regelung zur Beitragszahlung ab 1. April 2004 nicht gegen das GG verstoße. Der Einbehalt des vollen Beitrags zur PV sei daher zurecht erfolgt.
Deswegen hat die Klägerin am 15. April 2011 Klage zum SG erhoben und geltend gemacht, der Auffassung des BVerfG sei nicht zuzustimmen. Bei den Nichtannahmeentscheidungen sei die eigentliche Frage gar nicht erörtert worden. Inzwischen seien nach dem 1. April 2004 weitere Rentenkürzungen erfolgt, der Bundeszuschuss aber deutlich gestiegen. Dies beweise, dass die "Kürzungsgesetze" nichts änderten. Unter Berücksichtigung der weiteren seit 1995 getroffenen Maßnahmen zur Rentenkürzung könne der höhere PV-Beitrag nicht isoliert betrachtet werden. Sie sei zudem doppelt betroffen, weil sie Hinterbliebenenrente und eine eigene Rente erhalte. Die Kürzung beider Rentenanwartschaften sei unverhältnismäßig und der dem Gesetzgeber eingeräumte Gestaltungsspielraum überschritten.
Das SG hat diese Klage mit Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2012 abgewiesen. Die zulässige Klage der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin sei nicht begründet. Die Beklagte habe zurecht die Rücknahme des Bescheids vom 8. März 2004 hinsichtlich der Höhe der Beiträge zur PV und deren Tragung abgelehnt. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für den Übergang der Ansprüche bis zum Tod des V. auf die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin seien erfüllt. Deren alleine zulässigen Anfechtungsklage habe keinen Erfolg. Die Beklagte habe mit Bescheid vom 8. März 2004 zurecht den vollen Beitrag zur PV einbehalten. Die Beklagte habe auch den von V. zu tragenden und von der Rente einzubehaltenden PV-Beitrag nach den - näher dargelegten - gesetzlichen Bestimmungen zutreffend berechnet. Die gesetzliche Regelung sei auch nicht verfassungswidrig, was sich auch aus der - näher dargelegten - Rechtsprechung des BSG und des BVerfG ergebe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.
Gegen den am 30. Juni 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 3. Juli 2012 Berufung eingelegt. Sie macht im Wesentlichen geltend, die gesetzliche Regelung hinsichtlich der Tragung der Beiträge zur PV sei verfassungswidrig. Ihr Bevollmächtigter widerholt hierzu sein Vorbringen und vertieft dieses.
Der Senat hat die Berufungsverfahren L 13 R 2835/12 und L 13 R 2821/12 mit Beschluss vom 31. Juli 2012 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Az L 13 R 2821/12 verbunden.
Die Klägerin beantragt - zum Teil sinngemäß -,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Juni 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Januar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2011 zu verurteilen, den Bescheid vom 8. März 2004 hinsichtlich des Abzugs des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung zurückzunehmen und ihr als Sonderrechtsnachfolgerin Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. April 2004 bis zum 30. April 2009 ohne Abzug des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung zu gewähren. sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Juni 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 2. Januar 2006 und 8. Februar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2007 zu verurteilen, den Bescheid vom 25. Januar 2002 teilweise zurückzunehmen und abzuändern und ihr vom 21. November 2001 bis zum 30. April 2009 als Sonderrechtsnachfolgerin höhere Erwerbsminderungsrente unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, die angefochtenen Entscheidungen des SG seien nicht zu beanstanden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SG) statthaften und zulässigen Berufungen der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet, sind nicht begründet. Die angefochtenen Gerichtsbescheide sind nicht zu beanstanden, denn die Klägerin hat als Rechtsnachfolgerin des V. weder einen Anspruch auf höhere Rente unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0, noch auf Gewährung von Rente ohne Abzug des vollen Beitrags zur PV ab 1. April 2004.
In beiden Berufungsverfahren ist die Klägerin befugt, das Begehren auf Gewährung höherer Rente bzw. ohne Abzug des Beitrags zur PV geltend zu machen, denn die etwaige höhere Ansprüche des V. wären auf die Klägerin, die dessen Ehefrau war und mit ihm zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch als Sonderrechtsnachfolgerin übergegangen.
Die Klägerin hat indes keinen Anspruch auf höhere Leistungen unter Rücknahme der gemäß § 77 SGG bindend gewordenen Entscheidung vom 25. Januar 2002, mit welcher die Berechnung der Rente unter Zugrundelegung des Zugangsfaktors 0,970 erfolgt ist, und unter Rücknahme des Bescheids vom 8. März 2004, mit welchem verfügt worden ist, dass der volle Beitrag zur PV ab 1. April 2004 vom Rentenempfänger zu tragen ist.
Das SG hat hinsichtlich des hier streitigen Zugangsfaktors, der bei der Berechnung der Rente zugrundegelegt worden ist, zutreffend die rechtlichen Grundlagen - § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und § 264 c SGB VI mit Anlage 23 zum SGB VI, jeweils in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung - sowie die aktuelle Rechtsprechung des BSG, nach welcher an der früher anders lautenden Rechtsprechung des 4. Senats des BSG nicht mehr festgehalten wird (Anfragebeschlüsse vom 29. Januar 2008, B 5a/5 R 32/07 R und B 5a R 88/07 R sowie Beschlüsse vom 26. Juni 2008, B 13 R 9/08 S und B 13 R 11/08 S sowie Urteile vom 14. August 2008, B 5 R 32/07 R und vom 28. September 2011, B 5 R 18/11 R, alles in Juris) wie auch des BVerfG (Beschluss vom 11. Januar 2011, 1 BvR 3588/08 und 1 BvR 555/09, in Juris) dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Absenkung des Zugangsfaktors unter Anwendung der maßgebenden Bestimmungen zurecht erfolgt ist und diese gesetzlichen Regelungen weder gegen Art. 14 GG noch gegen Art. 3 GG verstoßen. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Klägerin uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück. Ergänzend ist anzumerken, dass die gesetzlichen Regelungen nach ständiger Rechtsprechung und auch zur Überzeugung des Senats nicht zu beanstanden sind. Da der Senat nicht von der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung überzeugt ist, sind die gesetzlichen Bestimmungen von ihm anzuwenden und kommt auch eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 GG nicht in Betracht. Auch das Vorbringen des Bevollmächtigten der Klägerin vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
Somit besteht kein Anspruch auf Rücknahme des Rentenbescheids vom 25. Januar 2002 hinsichtlich des darin zugrundegelegten Zugangsfaktors von 0,970 und auf Gewährung höherer Rente bis zum Ablauf des Sterbemonats des V.
Auch das Begehren auf Gewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. April 2004 ohne Abzug des vollen Beitrags zur PV kann keinen Erfolg haben. Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend die rechtlichen Grundlagen, aus denen sich die Höhe des Beitrags zur PV und der Tragung durch den Rentner V. ergibt - § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 11 SGB XI, § 59 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB XI sowie § 121 Abs. 2 SGB VI - sowie die einschlägige Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29. November 2006, B 12 RJ 4/05 R, Urteil vom 21. Januar 2009, B 12 R 11/06 R, Beschluss vom 15. November 2011, B 12 R 15/11 B) und des BVerfG (Beschluss vom 7. Oktober 2008, 1 BvR 2995/06 und 1 BvR 740/07) dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich des aus der Rente abzuführenden Beitrags zur PV und dessen Tragung Grundrechte, insbesondere Art. 14 Abs. 1 GG sowie Art. 2 GG, nicht verletzen und von der Beklagten zutreffend angewandt worden sind. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Klägerin uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtene Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück. Ergänzend ist anzumerken, dass die hier einschlägigen gesetzlichen Regelungen nach ständiger Rechtsprechung und auch zur Überzeugung des Senats nicht zu beanstanden sind. Da der Senat nicht von der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung überzeugt ist, sind die gesetzlichen Bestimmungen von ihm anzuwenden und kommt auch eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 GG nicht in Betracht.
Damit hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 2. Januar 2006 und des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2011 sowie auf Abänderung und teilweise Rücknahme des Bescheids vom 8. März 2004 und auf Gewährung höherer Rente bis zum Ablauf des Todesmonats des V.
Da die mit der Berufung angefochtenen Gerichtsbescheide nicht zu beanstanden sind, weist der Senat die Berufungen zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung. Der Senat hat nochmals von der Auferlegung von Verschuldenskosten wegen missbräuchlichen Prozessierens nach § 192 SGG abgesehen, obwohl der von einem Rentenberater vertretenen Klägerin bereits durch das SG erklärt worden ist, dass alle hier zu entscheidenden Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind und die Beklagte die gesetzlichen Vorgaben zutreffend umgesetzt hat.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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