Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 3293/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2996/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 05.06.2013 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer höheren Rente streitig.
Der Kläger bezieht von der Beklagten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens sind die Bescheide vom 09.12.2008 und 17.12.2010, mit denen die Beklagte die Altersrente des Klägers auf Grund von Änderungen der Höhe des Beitragszuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung neu berechnete, sowie die Rentenanpassungsmitteilungen zum 01.07.2009, 01.07.2010 und 01.07.2011. Die dagegen je-weils eingelegten Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid vom 25.05.2012 zurückge-wiesen. Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Freiburg (SG) mit Urteil vom 05.06.2013, dem Kläger am 22.06.2013 zugestellt (vgl. Zustellungsurkunde Bl. 99a SG-Akte), abgewiesen. Am 23.07.2013 hat der Kläger dagegen beim Landessozialgericht Berufung einge-legt. Auf den Hinweis des Senats, dass die Berufungsfrist versäumt sei, hat der Kläger Wieder-einsetzung in den vorigen Stand beantragt und geltend gemacht, vom 21.06. bis 09.07.2013 un-unterbrochen mit dem Campingmobil unterwegs gewesen zu sein und keinen Zugriff auf seine Post gehabt zu haben. In der 29. Woche habe er kurzfristig nach Spanien fahren müssen, um zu-sätzliche Angaben wegen eines Diebstahls vom 18.04.2013 zu machen. Dies habe sich um einige Tage verzögert. So sei er erst am 23.07.2013 dazu gekommen, das Berufungsschreiben aufzuset-zen. Im Übrigen sei er nicht verpflichtet, bis zur schriftlichen Fixierung eines Urteils zu Hause zu bleiben. Wäre ihm das Urteil nicht erst mit einer Verzögerung von 14 Tagen zugesandt worden, wäre seine Berufung auch früher eingegangen. Schließlich sei die Kenntnisnahme mit Sicherheit auch nicht am 22.06.2013 erfolgt, da sein Vermieter, der seine Post in seiner Abwesenheit betreut habe, den Briefkasten nicht täglich geleert habe. Der Fristbeginn sei daher später anzusetzen. Der Kläger hat die Bestätigung seines Vermieters vorgelegt, wonach er " in der Zeit vom Freitag, den 21.06.2013 an mindestens eine Woche mit dem Wohnmobil unterwegs war." sowie Ausführungen des Prof. Dr. G. zur Berechnung der Widerspruchsfrist.
Der Kläger ist zu der Absicht des Senats, durch Beschluss zu entscheiden, angehört worden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Pro-zessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagten vorgelegten Leistungsakten Be-zug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwer-fen, was nach Satz 2 der Vorschrift durch Beschluss geschehen kann, wenn sie - unter anderem - nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt ist. So liegt der Fall hier.
Gemäß § 143 SGG findet gegen Urteile der Sozialgerichte die Berufung statt. Diese ist beim Landesozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Nie-derschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 151 Abs. 1 SGG). Diese Frist ist hier versäumt.
Nach § 63 Abs. 2 SGG wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt. Dabei kann ein Schriftstück durch Zustellungsauftrag zugestellt werden (§ 176 Abs. 1 ZPO), wobei hierbei die Ausführung der Zustellung nach den §§ 177 bis 181 ZPO erfolgt (§ 176 Abs. 2 ZPO). Gemäß § 177 ZPO kann die Zustellung durch Aushändigung des Schrift-stücks an jedem Ort vorgenommen werden, an dem der Adressat angetroffen wird (§ 177 ZPO). Ist eine Aushändigung an den Adressaten und auch eine Ersatzzustellung in dessen Wohnung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, bspw. an einen Familienangehörigen, nicht möglich, kann die Zu-stellung gemäß § 180 Satz 1 ZPO durch Einlegen des Schriftstücks in den zur Wohnung gehö-renden Briefkasten erfolgen. In diesem Fall gilt das Schriftstück mit der Einlegung in den Brief-kasten als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO).
Hier hat das SG der Post einen Zustellungsauftrag erteilt. Da der Postbedienstete den Kläger in seiner Wohnung zur Aushändigung des Schriftstücks am 22.06.2013 nicht angetroffen hat und auch eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht möglich gewesen ist, hat dieser das Schriftstück ausweislich der aktenkundigen Postzustellungsurkunde in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten eingelegt. Gemäß § 180 Satz 2 ZPO gilt das Schriftstück damit zu diesem Zeitpunkt als zugestellt.
Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Gemäß Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift endet eine nach Monaten be-stimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn-tag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächs-ten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG).
Die einmonatige Berufungsfrist hat somit am 23.06.2013 begonnen und am 22.07.2013 (Montag) geendet. Die Berufung des Klägers ist dagegen erst am 23.07.2013 und damit nach Fristablauf bei Gericht eingegangen und somit verspätet.
Da nach den dargelegten Regelungen für den Zeitpunkt des Fristbeginns weder von Bedeutung ist, wann das Urteil verkündet wurde noch zu welchem Zeitpunkt der Adressat oder sonstige Personen tatsächlich Kenntnis vom Eingang des zugestellten Schriftstücks erlangt haben, recht-fertigen die vom Kläger insoweit erhobenen Einwendungen keine abweichende Beurteilung. Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf die vom Kläger vorgelegten Ausführungen des Prof. Dr. G. , die sich mit der Berechnung der Widerspruchsfrist befassen, nicht aber mit der vorlie-gend allein relevanten Berufungsfrist.
Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Hier hat der Kläger vorgetragen, vom 21.06. bis 09.07.2013 wegen einer Reise keinen Zugriff auf seine Post gehabt zu haben. Darüber hinaus habe er in der 29. Woche, d.h. in der Woche vom 15.07. bis 21.07.2013, kurzfristig wieder verreisen müssen, so dass er erst am 23.07.2013 Berufung habe einlegen können. Legt man dieses Vorbringen des Klägers zu Grunde, so hatte er ab dem Zeit-punkt seiner Rückkehr am 09.07.2013 Zugriff auf seine Post, mithin auch auf das ihm zugestellte Urteil des SG vom 05.06.2013. Ab 09.07.2013 hat für den Kläger damit die Möglichkeit bestan-den, das am 23.07.2013 eingegangene kurze Berufungsschreiben zu verfassen und dem Landes-sozialgericht zu übersenden. Die weitere, dann in der Woche vom 15.07. bis 21.07.2013 angetre-tene Reise stand dem nicht entgegen. Gründe, die den Kläger bis zum Antritt dieser Reise gehin-dert haben könnten, die Berufung einzulegen, hat der Kläger nicht geltend gemacht und sind für den Senat auch nicht ersichtlich. Eine unverschuldete Fristversäumnis liegt deshalb nicht vor. Hieran ändert auch die Annahme des Klägers nichts, dass er früher Berufung eingelegt hätte, wenn das Urteil bereits unmittelbar nach dessen Verkündung und damit zu einem früheren Zeit-punkt zugestellt worden wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer höheren Rente streitig.
Der Kläger bezieht von der Beklagten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens sind die Bescheide vom 09.12.2008 und 17.12.2010, mit denen die Beklagte die Altersrente des Klägers auf Grund von Änderungen der Höhe des Beitragszuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung neu berechnete, sowie die Rentenanpassungsmitteilungen zum 01.07.2009, 01.07.2010 und 01.07.2011. Die dagegen je-weils eingelegten Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid vom 25.05.2012 zurückge-wiesen. Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Freiburg (SG) mit Urteil vom 05.06.2013, dem Kläger am 22.06.2013 zugestellt (vgl. Zustellungsurkunde Bl. 99a SG-Akte), abgewiesen. Am 23.07.2013 hat der Kläger dagegen beim Landessozialgericht Berufung einge-legt. Auf den Hinweis des Senats, dass die Berufungsfrist versäumt sei, hat der Kläger Wieder-einsetzung in den vorigen Stand beantragt und geltend gemacht, vom 21.06. bis 09.07.2013 un-unterbrochen mit dem Campingmobil unterwegs gewesen zu sein und keinen Zugriff auf seine Post gehabt zu haben. In der 29. Woche habe er kurzfristig nach Spanien fahren müssen, um zu-sätzliche Angaben wegen eines Diebstahls vom 18.04.2013 zu machen. Dies habe sich um einige Tage verzögert. So sei er erst am 23.07.2013 dazu gekommen, das Berufungsschreiben aufzuset-zen. Im Übrigen sei er nicht verpflichtet, bis zur schriftlichen Fixierung eines Urteils zu Hause zu bleiben. Wäre ihm das Urteil nicht erst mit einer Verzögerung von 14 Tagen zugesandt worden, wäre seine Berufung auch früher eingegangen. Schließlich sei die Kenntnisnahme mit Sicherheit auch nicht am 22.06.2013 erfolgt, da sein Vermieter, der seine Post in seiner Abwesenheit betreut habe, den Briefkasten nicht täglich geleert habe. Der Fristbeginn sei daher später anzusetzen. Der Kläger hat die Bestätigung seines Vermieters vorgelegt, wonach er " in der Zeit vom Freitag, den 21.06.2013 an mindestens eine Woche mit dem Wohnmobil unterwegs war." sowie Ausführungen des Prof. Dr. G. zur Berechnung der Widerspruchsfrist.
Der Kläger ist zu der Absicht des Senats, durch Beschluss zu entscheiden, angehört worden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Pro-zessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagten vorgelegten Leistungsakten Be-zug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwer-fen, was nach Satz 2 der Vorschrift durch Beschluss geschehen kann, wenn sie - unter anderem - nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt ist. So liegt der Fall hier.
Gemäß § 143 SGG findet gegen Urteile der Sozialgerichte die Berufung statt. Diese ist beim Landesozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Nie-derschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 151 Abs. 1 SGG). Diese Frist ist hier versäumt.
Nach § 63 Abs. 2 SGG wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt. Dabei kann ein Schriftstück durch Zustellungsauftrag zugestellt werden (§ 176 Abs. 1 ZPO), wobei hierbei die Ausführung der Zustellung nach den §§ 177 bis 181 ZPO erfolgt (§ 176 Abs. 2 ZPO). Gemäß § 177 ZPO kann die Zustellung durch Aushändigung des Schrift-stücks an jedem Ort vorgenommen werden, an dem der Adressat angetroffen wird (§ 177 ZPO). Ist eine Aushändigung an den Adressaten und auch eine Ersatzzustellung in dessen Wohnung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, bspw. an einen Familienangehörigen, nicht möglich, kann die Zu-stellung gemäß § 180 Satz 1 ZPO durch Einlegen des Schriftstücks in den zur Wohnung gehö-renden Briefkasten erfolgen. In diesem Fall gilt das Schriftstück mit der Einlegung in den Brief-kasten als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO).
Hier hat das SG der Post einen Zustellungsauftrag erteilt. Da der Postbedienstete den Kläger in seiner Wohnung zur Aushändigung des Schriftstücks am 22.06.2013 nicht angetroffen hat und auch eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht möglich gewesen ist, hat dieser das Schriftstück ausweislich der aktenkundigen Postzustellungsurkunde in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten eingelegt. Gemäß § 180 Satz 2 ZPO gilt das Schriftstück damit zu diesem Zeitpunkt als zugestellt.
Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Gemäß Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift endet eine nach Monaten be-stimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn-tag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächs-ten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG).
Die einmonatige Berufungsfrist hat somit am 23.06.2013 begonnen und am 22.07.2013 (Montag) geendet. Die Berufung des Klägers ist dagegen erst am 23.07.2013 und damit nach Fristablauf bei Gericht eingegangen und somit verspätet.
Da nach den dargelegten Regelungen für den Zeitpunkt des Fristbeginns weder von Bedeutung ist, wann das Urteil verkündet wurde noch zu welchem Zeitpunkt der Adressat oder sonstige Personen tatsächlich Kenntnis vom Eingang des zugestellten Schriftstücks erlangt haben, recht-fertigen die vom Kläger insoweit erhobenen Einwendungen keine abweichende Beurteilung. Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf die vom Kläger vorgelegten Ausführungen des Prof. Dr. G. , die sich mit der Berechnung der Widerspruchsfrist befassen, nicht aber mit der vorlie-gend allein relevanten Berufungsfrist.
Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Hier hat der Kläger vorgetragen, vom 21.06. bis 09.07.2013 wegen einer Reise keinen Zugriff auf seine Post gehabt zu haben. Darüber hinaus habe er in der 29. Woche, d.h. in der Woche vom 15.07. bis 21.07.2013, kurzfristig wieder verreisen müssen, so dass er erst am 23.07.2013 Berufung habe einlegen können. Legt man dieses Vorbringen des Klägers zu Grunde, so hatte er ab dem Zeit-punkt seiner Rückkehr am 09.07.2013 Zugriff auf seine Post, mithin auch auf das ihm zugestellte Urteil des SG vom 05.06.2013. Ab 09.07.2013 hat für den Kläger damit die Möglichkeit bestan-den, das am 23.07.2013 eingegangene kurze Berufungsschreiben zu verfassen und dem Landes-sozialgericht zu übersenden. Die weitere, dann in der Woche vom 15.07. bis 21.07.2013 angetre-tene Reise stand dem nicht entgegen. Gründe, die den Kläger bis zum Antritt dieser Reise gehin-dert haben könnten, die Berufung einzulegen, hat der Kläger nicht geltend gemacht und sind für den Senat auch nicht ersichtlich. Eine unverschuldete Fristversäumnis liegt deshalb nicht vor. Hieran ändert auch die Annahme des Klägers nichts, dass er früher Berufung eingelegt hätte, wenn das Urteil bereits unmittelbar nach dessen Verkündung und damit zu einem früheren Zeit-punkt zugestellt worden wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 SGG).
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