L 13 AS 3152/13 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 20 AS 33/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3152/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Senat weist die zulässige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), da das Sozialgericht zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 20 AS 33/13 abgelehnt hat, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]).

Der Beklagte hat zu Recht die Gewährung der begehrten Leistung abgelehnt, da der Antrag auf Übernahme von Kosten der Klassenfahrt verspätet, auch nicht im Laufe des Monats, in dem der Bedarf entstanden ist (vgl. Münder, SGB II, 4. Auflage, § 37 Rdnr. 19 und Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 37, Rdnr. 41) gestellt worden ist und die Verspätung auch nicht im Rahmen der Nachsichtgewährung außer Acht gelassen werden kann. Die Klassenfahrt war zuvor bereits an Elternabenden angekündigt worden und die Anzahlung ist vor der Anforderung der Schlusszahlung am 14. Juli 2012 erfolgt. Ferner ist die Bescheinigung bezüglich des Klassenausfluges ebenfalls bereits am 14. Juli 2012 ausgestellt worden, so dass die gesetzliche Vertreterin des Klägers in der Lage gewesen wäre, den Antrag rechtzeitig zu stellen. Die verspätete Antragstellung ist durch das dem Kläger zurechenbare Verschulden seiner gesetzliche Vertreterin verursacht, nicht durch zufällige für ihn oder seine gesetzliche Vertreterin nicht beherrschbare Umstände bedingt und es sind durch die Fristversäumnis auch keine erheblichen, langfristig wirksamen Interessen ausgeschlossen, so dass das Interesse der Verwaltung und der Allgemeinheit an der Einhaltung der Frist zurücktreten müsste (vgl. dazu u.a. BSG, Urteil vom 28. Oktober 1981, 12 RK 61/80 in SozR § 10 Nr. 19 und BSG, Urteil vom 16. Mai 2012, B 4 AS 166/11 R in SozR 4-4200 § 7 Nr. 31).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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