Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 2062/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 3521/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 20. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Arbeitslosengeldanspruch des Klägers wegen Gewährung einer Abfindung durch seinen früheren Arbeitgeber vom 4. Februar bis 15. März 2010 ruht.
Der 1978 geborene Kläger war von August 1999 bis September 2000 als Krankenpflegerhelfer tätig; von Oktober 2000 bis August 2004 absolvierte er an der Hochschule F. ein Studium mit dem Abschluss eines Dipl. Pflegewirts. Er war von Dezember 2004 bis Juni 2008 als Altenpfleger, von August 2008 bis Februar 2009 als Wohnbereichsleiter in einem Altenheim sowie von März 2009 bis Februar 2010 und November 2010 bis November 2011 als Pflegedienstleiter tätig. Er meldete sich am 4. Februar 2010 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung des Pflegeheims Gol. in Lud. vom 4. März 2010 war der Kläger dort vom 1. März 2009 bis 31. Januar 2010 als Pflegedienstleiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis sei durch arbeitgeberseitige Kündigung vom 3. Februar 2010 zum selben Tag wegen fehlender Anerkennung der Ausbildung gekündigt worden. Aus der vorgelegten Kündigung geht hervor, dass der MDK die Unterlagen des Klägers geprüft habe, worauf der Kläger aufgefordert worden sei, eine Bestätigung zu erbringen, dass sein Studiengang gleichzusetzen sei mit der staatlichen Anerkennung als Pflegefachkraft. Dies sei bisher nicht erfolgt. Auf Nachfrage an der Fachhochschule F. sei der Studiengang nicht staatlich anerkannt. Mit Bescheid vom 7. April 2010 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 1. Februar 2010 bis 25. April 2010 fest und bewilligte mit Bescheid vom 8. April 2010 Arbeitslosengeld ab 26. April 2010 in Höhe von 40,78 EUR täglich bei einem Bemessungsentgelt in Höhe von 82,42 EUR (Lohnsteuerklasse III, erhöhter Leistungssatz). Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. April 2010 begründete der Kläger damit, dass der Arbeitgeber unberechtigt gekündigt habe. Er sei berechtigt als Pflegedienstleiter zu arbeiten; anscheinend sei es zwischen dem MDK und den Aufsichtsbehörden zum Streit über seine Berechtigung gekommen. Die Beklagte half mit Bescheid vom 19. April 2010 ab und nahm den Bescheid vom 7. April 2010 zurück. Mit Änderungsbescheid vom 20. April 2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld bereits ab 4. Februar 2010 in gleicher Höhe. Mit -vom Kläger auszugsweise vorgelegtem- Urteil vom 12. Mai 2010 stellte das Arbeitsgericht L. - Kammern R. - im Verfahren 5 Ca 86/10 fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien des dortigen Verfahrens durch die Kündigung vom 3. Februar 2010 nicht aufgelöst wurde. Die Beklagten des dortigen Verfahrens wurden verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Pflegedienstleiter weiter zu beschäftigen. Die Kündigung sei aufgrund der unverzüglichen Zurückweisung bei fehlender Vorlage einer Vollmachtsurkunde nach § 174 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) rechtsunwirksam. Mit Schreiben vom 12. Mai 2010 erfolgte durch den Arbeitgeber die vorsorgliche Kündigung des Arbeitsvertrages zum nächstmöglichen Termin. Die Beklagte hob mit Bescheid vom 28. Mai 2010 die Gewährung von Arbeitslosengeld ab 1. Juni 2010 auf, nahm diesen Bescheid mit Bescheid vom 17. Juni 2010 wieder zurück. Am 26. August 2010 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er staatlich anerkannt worden sei. Am 1. November 2010 nahm der Kläger eine Stelle als Pflegedienstleiter auf. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2010 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 1. November 2010 wegen Aufnahme einer Beschäftigung auf. Am 9. Dezember 2010 erfolgte die mündliche Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Fr. - über die Berufung des Arbeitgebers (11 Sa 48/10). In dem Termin stellten die Parteien des dortigen Verfahrens im Wege eines Vergleichs außer Streit, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen auf Veranlassung der Beklagten im Hinblick darauf, dass der Kläger nach Auffassung der zuständigen AOK nicht als Pflegedienstleiter anerkannt werden konnte, am 3. Februar 2010 mit sofortiger Wirkung geendet hat. Die Beklagte verpflichtete sich, dem Kläger eine Sozialabfindung gem. §§ 9,10 KSchG in Höhe von 7.000,- EUR brutto zu zahlen. Mit Bescheid vom 15. Februar 2011 stellte die Beklagte fest, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom 4. Februar bis 25. März 2010 wegen der vom Arbeitgeber gewährten Leistung in Höhe von 7.000,- EUR ruhe. Die Frist für eine ordentliche Kündigung sei nicht eingehalten worden. Unter dem 15. Februar 2011 erließ die Beklagte ferner einen Änderungsbescheid, mit dem die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld erst ab 26. März 2010 bewilligte, und einen Erstattungsbescheid vom 15. Februar 2011, mit dem sie die Erstattung von 2.039,- EUR verlangte. Am 23. Februar 2011 legte die Kläger Widerspruch gegen die Bescheide ein. Die Kündigungsfrist sei der 15. März 2010 gewesen. Schließlich sei das Arbeitsverhältnis wegen eines Beschäftigungsverbots aufgelöst worden. Der Kläger legte den Arbeitsvertrag mit dem Pflegeheim Gol. vom 2. März 2009 vor. Danach wurde der Kläger zum 1. März 2009 als Pflegedienstleiter eingestellt. Unter § 14 "Beschäftigungsverbot" heißt es: "Bei einem Beschäftigungsverbot des Arbeitnehmers durch die Heimaufsichtsbehörde oder durch gesetzliche Bestimmungen gilt das Arbeitsverhältnis mit Ende des Monats als aufgelöst, in welchem das Beschäftigungsverbot wirksam wird. Der Arbeitnehmer hat in einem solchen Fall keinen Anspruch auf eine andere Beschäftigung im Betrieb des Arbeitgebers." Auf den Hinweis der Beklagten, der Kläger solle anhand des Bescheides der Heimaufsichtsbehörde nachweisen, wann das Beschäftigungsverbot wirksam geworden sei, teilte der Kläger mit, dass eine Weiterbeschäftigung unter Fortführung des Arbeitsverhältnisses aus Sicht der Arbeitgeberseite nach § 71 Abs. 3 SGB XI nicht möglich gewesen sei und dies vom MDK der AOK auch bereits im Dezember 2009 gerügt worden sei. Nach § 14 des Arbeitsvertrages sei damit ein Beschäftigungsverbot durch gesetzliche Bestimmungen gegeben gewesen. Der Regierungspräsident Fr. habe diese Auffassung mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 bestätigt. Insofern sei die Kündigung vor dem Landesarbeitsgericht Fr. am 13. Dezember 2010 lediglich außer Streit gestellt worden. Die Zahlung der 7.000,- EUR sei hier vor dem Hintergrund erfolgt, dass die Arbeitgeberseite sich aus dem Vertrag habe lösen wollen, obwohl sie bereits bei Eingehung des Vertrages sämtliche Umstände gekannt habe. Das Beschäftigungsverbot sei spätestens mit der mündlichen Bekanntgabe durch die AOK gegenüber dem Arbeitgeber im Dezember 2009 bzw. in der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Fr. (RP) vom 1. Februar 2010 wirksam geworden. Der Kläger legte die Schreiben des RP vom 1. Februar und 27. Oktober 2010 vor. Im Schreiben vom 1. Februar 2010 wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger nach Auffassung des RP eine Ausbildung zur Fachkraft absolviert und einen staatlich anerkannten Abschluss nachgewiesen habe; aus den vorgelegten Unterlagen sei lediglich nicht zu ersehen, ob der Kläger eine mindestens zweijährige, hauptberufliche Tätigkeit in einem Heim oder einer vergleichbaren Einrichtung verrichtet habe, also die praktische Berufserfahrung habe sammeln können. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2010 lehnte das RP den Antrag auf berufsrechtliche Anerkennung ab. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer berufsrechtlichen Erlaubnis lägen nicht vor. Heimrechtliche Bedenken gegen den Einsatz des Klägers als Pflegedienstleiter bestünden aber nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2011 hob die Beklagte in Abänderung der Bescheide vom 15. Februar 2011 die Bewilligung von Arbeitslosengeld nur vom 4. Februar bis 15. März 2010 auf. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die im Widerspruchsverfahren entstandenen, notwendigen Aufwendungen würden zu 1/5 auf Antrag erstattet. Der Kläger habe nur 1549,64 EUR zu erstatten. Unter dem 27. Juli 2011 erließ die Beklagte den entsprechenden Änderungsbescheid, mit dem sie dem Kläger Arbeitslosengeld ab 16. März 2010 in bisheriger Höhe bewilligte.
Am 29. Juli 2011 hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Abfindung nicht wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt worden sei. Durch den vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg geschlossenen Vergleich sei lediglich außer Streit gestellt worden, dass das Arbeitsverhältnis am 3. Februar 2010 mit sofortiger Wirkung sein Ende gefunden habe. Die Abfindung sei zur Kompensation eines Schadens gezahlt worden, der vom Arbeitgeber durch die Einstellung des Klägers verursacht worden sei (Entwicklungsverzögerungsschaden). Im Übrigen sei auch die Kostenregelung im Widerspruchsbescheid unzutreffend. Der Kläger hat ein Schreiben der AOK vom 16. November 2010 vorgelegt. Hiernach könne ein Versorgungsvertrag mit einer Pflegeeinrichtung nur geschlossen werden, wenn diese unter der ständigen Verantwortung einer Pflegefachkraft stehe. Der Kläger könne nicht als Pflegefachkraft im Sinne des § 71 Abs. 3 SGB IX anerkannt werden. Sollte das Studium als Ausbildung anerkannt werden, sollten die Unterlagen zur nochmaligen Prüfung vorgelegt werden. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Abfindung sei wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuerkannt worden. An der Kausalität fehle es nur dann, wenn der Arbeitslose Leistungen erhalte, die er während seiner Beschäftigung erworben habe.
Mit Urteil vom 20. Juni 2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Abfindung führe zum Ruhen des Anspruchs bis zum 15. März 2010. Das Arbeitsverhältnis sei vorzeitig beendet worden. Ein Beschäftigungsverbot sei bis Februar 2010 nicht ausgesprochen worden. Damit sei eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X analog eingetreten.
Gegen das dem Kläger am 9. Juli 2012 zugestellte Urteil hat er am 9. August 2012 Berufung eingelegt und vertiefend vorgetragen. Er hat einen Schriftsatz des Arbeitgebers vom 10. März 2010 aus dem Arbeitsgerichtsprozess auszugsweise vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 20. Juni 2012 sowie die Bescheide der Beklagten vom 15. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2011 und den Änderungsbescheid vom 27. Juli 2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffenen Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben schriftsätzlich ihre Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Leistungsakte der Beklagten und die Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen die Bescheide vom 15. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2011 als unbegründet abgewiesen. Der Senat weist die Berufung aus den zutreffenden Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist darzulegen, dass das SG zutreffend § 48 SGB X angewandt hat. Die ursprüngliche Leistungsbewilligung (Bescheid vom 20. April 2010) für den Zeitraum vom 4. Februar bis 15. März 2010 war nicht von Anfang an rechtswidrig, mit der Folge, dass dessen Rücknahme gem. § 45 SGB X erfolgen müsste. Denn der Bescheid war rechtmäßig ergangen. Erst eine nachträgliche Entwicklung (Vereinbarung einer Abfindung am 9. Dezember 2010) mit Rückwirkung (gem. § 143 a SGB III a.F.) führte dazu, dass für den streitigen Zeitraum der Anspruch ruhte, so dass § 48 SGB X zur Anwendung kommt (Kasseler Kommentar, § 48 SGB X Rdnr. 47 i.V.m. § 45 SGB X Rdnr. 12; von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 7. Auflage, § 48 SGB X Rdnr. 24 ff.). Da der Kläger den Anspruch auf die Entlassungsentschädigung erst am 9. Dezember 2010 erworben hat, liegt auch kein Fall der abzuwickelnden Gleichwohlgewährung gem. § 143a Abs. 4 SGB III a.F. bzw. § 115 Abs. 1 SGB X vor; die Beklagte hat nicht Arbeitslosengeld geleistet, weil der Kläger eine Entlassungsentschädigung tatsächlich nicht erhalten hat, sondern weil gar kein Anspruch hierauf bestanden hat. Die Beklagte hat nicht deshalb Leistungen erbracht, weil der Arbeitgeber nicht erfüllt hat, sondern weil kein Anspruch bestanden hat, der hätte übergehen können. Wie der Kläger dem Senat mitgeteilt hat, hat er die Abfindung auch tatsächlich -im Wesentlichen- erhalten, so dass er Einkommen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erzielt hat. Darüber hinaus hat er bereits am 9. Dezember 2010 eine Forderung erworben, die als Vermögen (vgl. von Wulffen, a.a.O., Rdnr. 25) im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X anzusehen ist und die das im streitigen Zeitraum bewilligte Arbeitslosengeld übersteigt.
Die Entlassungsentschädigung ist auch wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt worden. Der erforderliche kausale Zusammenhang ist anzunehmen, wenn der Arbeitslose die Leistung ohne die Beendigung nicht erhalten hätte. Bei einer vergleichsweisen Beendigung unter Vereinbarung einer Abfindung -wie hier- ist dies nicht zweifelhaft (Niesel/Brand, Kommentar zum SGB III, 5. Auflage, § 143a SGB III Rdnr. 12 unter Verweis auf BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 20). Der Kläger hätte die Abfindung in Höhe von 7000 EUR nicht erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden wäre. Anhaltspunkte dafür, dass die Leistung auch gewährt worden wäre, wenn das Arbeitsverhältnis fortgesetzt worden wäre, gibt es nicht. Da die sofortige Wirkung der Beendigung bestätigt worden ist, sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die Abfindung auch nur teilweise auf die Zeit bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses (dann § 143 SGB III a.F.) bezieht. Der vom Kläger vorgetragene Zweck einer Kompensation eines Entwicklungsverzögerungsschadens wäre naturgemäß ebenfalls nicht geleistet worden, wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden wäre. Zudem ist die Behauptung widerlegt; im Vergleich haben die Beteiligten ausdrücklich eine Beendigung auf Veranlassung des Arbeitgebers im Hinblick auf die Auffassung der AOK vereinbart und sich gem. §§ 9 und 10 KSchG auf eine Abfindung geeinigt. Entgegen dem Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 25. September 2012 ist der Vergleich auch nicht wegen eines Berufsverbotes geschlossen worden (s.o.). Die Krankenkasse hat dem Kläger kein Berufsverbot erteilt -und wäre hierfür auch nicht zuständig gewesen- sondern hat gegenüber dem Heim darüber zu entscheiden gehabt, ob ein Versorgungsvertrag mit dem Heim geschlossen wird. Der Kläger unterlag auch nicht rechtlich einem Berufsverbot. Das RP als zuständige höhere Heimaufsichtsbehörde hat im Schreiben vom 1. Februar 2010 sogar ausdrücklich die Auffassung kundgetan, dass der Kläger die Ausbildung zu einer Fachkraft absolviert hat und nur noch die (vorhandene, s. Tatbestand) praktische 2jährige Berufserfahrung -mangels Vorlage von Unterlagen- fraglich sei. Darüber hinaus hat das RP im Bescheid vom 27. Oktober 2010 ausdrücklich klargestellt, dass nach Auffassung der Heimaufsichtsbehörde trotz nicht erfolgter berufsrechtlicher Anerkennung keine heimrechtlichen Bedenken gegen den Einsatz des Klägers als Pflegedienstleiter bestehen. Schließlich hat der Kläger am 1. November 2010 eine Tätigkeit als Pflegedienstleiter wieder aufgenommen, ohne dass in der Kürze der Zeit eine Ausbildung zum Altenpfleger hätte durchlaufen werden können. Demzufolge geht auch der Kläger wieder (s. auch seine Widerspruchsbegründung vom 19. April 2010) davon aus, dass er keinem Berufsverbot unterliegt.
Die Tatsache, dass die Beklagte im Termin am 25. Februar 2013 einen Vergleichsvorschlag des Berichterstatters nicht angenommen hat, ändert an der Rechtslage nichts.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens berücksichtigt, dass der Kläger im Klage- und Berufungsverfahren keinen Erfolg gehabt und die Beklagte auch zur Rechtsverfolgung keinen Anlass geboten hat, da auch die Kostenteilung im Widerspruchsbescheid angemessen war, worauf bereits das SG hingewiesen hat.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Arbeitslosengeldanspruch des Klägers wegen Gewährung einer Abfindung durch seinen früheren Arbeitgeber vom 4. Februar bis 15. März 2010 ruht.
Der 1978 geborene Kläger war von August 1999 bis September 2000 als Krankenpflegerhelfer tätig; von Oktober 2000 bis August 2004 absolvierte er an der Hochschule F. ein Studium mit dem Abschluss eines Dipl. Pflegewirts. Er war von Dezember 2004 bis Juni 2008 als Altenpfleger, von August 2008 bis Februar 2009 als Wohnbereichsleiter in einem Altenheim sowie von März 2009 bis Februar 2010 und November 2010 bis November 2011 als Pflegedienstleiter tätig. Er meldete sich am 4. Februar 2010 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung des Pflegeheims Gol. in Lud. vom 4. März 2010 war der Kläger dort vom 1. März 2009 bis 31. Januar 2010 als Pflegedienstleiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis sei durch arbeitgeberseitige Kündigung vom 3. Februar 2010 zum selben Tag wegen fehlender Anerkennung der Ausbildung gekündigt worden. Aus der vorgelegten Kündigung geht hervor, dass der MDK die Unterlagen des Klägers geprüft habe, worauf der Kläger aufgefordert worden sei, eine Bestätigung zu erbringen, dass sein Studiengang gleichzusetzen sei mit der staatlichen Anerkennung als Pflegefachkraft. Dies sei bisher nicht erfolgt. Auf Nachfrage an der Fachhochschule F. sei der Studiengang nicht staatlich anerkannt. Mit Bescheid vom 7. April 2010 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 1. Februar 2010 bis 25. April 2010 fest und bewilligte mit Bescheid vom 8. April 2010 Arbeitslosengeld ab 26. April 2010 in Höhe von 40,78 EUR täglich bei einem Bemessungsentgelt in Höhe von 82,42 EUR (Lohnsteuerklasse III, erhöhter Leistungssatz). Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. April 2010 begründete der Kläger damit, dass der Arbeitgeber unberechtigt gekündigt habe. Er sei berechtigt als Pflegedienstleiter zu arbeiten; anscheinend sei es zwischen dem MDK und den Aufsichtsbehörden zum Streit über seine Berechtigung gekommen. Die Beklagte half mit Bescheid vom 19. April 2010 ab und nahm den Bescheid vom 7. April 2010 zurück. Mit Änderungsbescheid vom 20. April 2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld bereits ab 4. Februar 2010 in gleicher Höhe. Mit -vom Kläger auszugsweise vorgelegtem- Urteil vom 12. Mai 2010 stellte das Arbeitsgericht L. - Kammern R. - im Verfahren 5 Ca 86/10 fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien des dortigen Verfahrens durch die Kündigung vom 3. Februar 2010 nicht aufgelöst wurde. Die Beklagten des dortigen Verfahrens wurden verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Pflegedienstleiter weiter zu beschäftigen. Die Kündigung sei aufgrund der unverzüglichen Zurückweisung bei fehlender Vorlage einer Vollmachtsurkunde nach § 174 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) rechtsunwirksam. Mit Schreiben vom 12. Mai 2010 erfolgte durch den Arbeitgeber die vorsorgliche Kündigung des Arbeitsvertrages zum nächstmöglichen Termin. Die Beklagte hob mit Bescheid vom 28. Mai 2010 die Gewährung von Arbeitslosengeld ab 1. Juni 2010 auf, nahm diesen Bescheid mit Bescheid vom 17. Juni 2010 wieder zurück. Am 26. August 2010 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er staatlich anerkannt worden sei. Am 1. November 2010 nahm der Kläger eine Stelle als Pflegedienstleiter auf. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2010 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 1. November 2010 wegen Aufnahme einer Beschäftigung auf. Am 9. Dezember 2010 erfolgte die mündliche Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Fr. - über die Berufung des Arbeitgebers (11 Sa 48/10). In dem Termin stellten die Parteien des dortigen Verfahrens im Wege eines Vergleichs außer Streit, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen auf Veranlassung der Beklagten im Hinblick darauf, dass der Kläger nach Auffassung der zuständigen AOK nicht als Pflegedienstleiter anerkannt werden konnte, am 3. Februar 2010 mit sofortiger Wirkung geendet hat. Die Beklagte verpflichtete sich, dem Kläger eine Sozialabfindung gem. §§ 9,10 KSchG in Höhe von 7.000,- EUR brutto zu zahlen. Mit Bescheid vom 15. Februar 2011 stellte die Beklagte fest, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom 4. Februar bis 25. März 2010 wegen der vom Arbeitgeber gewährten Leistung in Höhe von 7.000,- EUR ruhe. Die Frist für eine ordentliche Kündigung sei nicht eingehalten worden. Unter dem 15. Februar 2011 erließ die Beklagte ferner einen Änderungsbescheid, mit dem die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld erst ab 26. März 2010 bewilligte, und einen Erstattungsbescheid vom 15. Februar 2011, mit dem sie die Erstattung von 2.039,- EUR verlangte. Am 23. Februar 2011 legte die Kläger Widerspruch gegen die Bescheide ein. Die Kündigungsfrist sei der 15. März 2010 gewesen. Schließlich sei das Arbeitsverhältnis wegen eines Beschäftigungsverbots aufgelöst worden. Der Kläger legte den Arbeitsvertrag mit dem Pflegeheim Gol. vom 2. März 2009 vor. Danach wurde der Kläger zum 1. März 2009 als Pflegedienstleiter eingestellt. Unter § 14 "Beschäftigungsverbot" heißt es: "Bei einem Beschäftigungsverbot des Arbeitnehmers durch die Heimaufsichtsbehörde oder durch gesetzliche Bestimmungen gilt das Arbeitsverhältnis mit Ende des Monats als aufgelöst, in welchem das Beschäftigungsverbot wirksam wird. Der Arbeitnehmer hat in einem solchen Fall keinen Anspruch auf eine andere Beschäftigung im Betrieb des Arbeitgebers." Auf den Hinweis der Beklagten, der Kläger solle anhand des Bescheides der Heimaufsichtsbehörde nachweisen, wann das Beschäftigungsverbot wirksam geworden sei, teilte der Kläger mit, dass eine Weiterbeschäftigung unter Fortführung des Arbeitsverhältnisses aus Sicht der Arbeitgeberseite nach § 71 Abs. 3 SGB XI nicht möglich gewesen sei und dies vom MDK der AOK auch bereits im Dezember 2009 gerügt worden sei. Nach § 14 des Arbeitsvertrages sei damit ein Beschäftigungsverbot durch gesetzliche Bestimmungen gegeben gewesen. Der Regierungspräsident Fr. habe diese Auffassung mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 bestätigt. Insofern sei die Kündigung vor dem Landesarbeitsgericht Fr. am 13. Dezember 2010 lediglich außer Streit gestellt worden. Die Zahlung der 7.000,- EUR sei hier vor dem Hintergrund erfolgt, dass die Arbeitgeberseite sich aus dem Vertrag habe lösen wollen, obwohl sie bereits bei Eingehung des Vertrages sämtliche Umstände gekannt habe. Das Beschäftigungsverbot sei spätestens mit der mündlichen Bekanntgabe durch die AOK gegenüber dem Arbeitgeber im Dezember 2009 bzw. in der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Fr. (RP) vom 1. Februar 2010 wirksam geworden. Der Kläger legte die Schreiben des RP vom 1. Februar und 27. Oktober 2010 vor. Im Schreiben vom 1. Februar 2010 wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger nach Auffassung des RP eine Ausbildung zur Fachkraft absolviert und einen staatlich anerkannten Abschluss nachgewiesen habe; aus den vorgelegten Unterlagen sei lediglich nicht zu ersehen, ob der Kläger eine mindestens zweijährige, hauptberufliche Tätigkeit in einem Heim oder einer vergleichbaren Einrichtung verrichtet habe, also die praktische Berufserfahrung habe sammeln können. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2010 lehnte das RP den Antrag auf berufsrechtliche Anerkennung ab. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer berufsrechtlichen Erlaubnis lägen nicht vor. Heimrechtliche Bedenken gegen den Einsatz des Klägers als Pflegedienstleiter bestünden aber nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2011 hob die Beklagte in Abänderung der Bescheide vom 15. Februar 2011 die Bewilligung von Arbeitslosengeld nur vom 4. Februar bis 15. März 2010 auf. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die im Widerspruchsverfahren entstandenen, notwendigen Aufwendungen würden zu 1/5 auf Antrag erstattet. Der Kläger habe nur 1549,64 EUR zu erstatten. Unter dem 27. Juli 2011 erließ die Beklagte den entsprechenden Änderungsbescheid, mit dem sie dem Kläger Arbeitslosengeld ab 16. März 2010 in bisheriger Höhe bewilligte.
Am 29. Juli 2011 hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Abfindung nicht wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt worden sei. Durch den vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg geschlossenen Vergleich sei lediglich außer Streit gestellt worden, dass das Arbeitsverhältnis am 3. Februar 2010 mit sofortiger Wirkung sein Ende gefunden habe. Die Abfindung sei zur Kompensation eines Schadens gezahlt worden, der vom Arbeitgeber durch die Einstellung des Klägers verursacht worden sei (Entwicklungsverzögerungsschaden). Im Übrigen sei auch die Kostenregelung im Widerspruchsbescheid unzutreffend. Der Kläger hat ein Schreiben der AOK vom 16. November 2010 vorgelegt. Hiernach könne ein Versorgungsvertrag mit einer Pflegeeinrichtung nur geschlossen werden, wenn diese unter der ständigen Verantwortung einer Pflegefachkraft stehe. Der Kläger könne nicht als Pflegefachkraft im Sinne des § 71 Abs. 3 SGB IX anerkannt werden. Sollte das Studium als Ausbildung anerkannt werden, sollten die Unterlagen zur nochmaligen Prüfung vorgelegt werden. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Abfindung sei wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuerkannt worden. An der Kausalität fehle es nur dann, wenn der Arbeitslose Leistungen erhalte, die er während seiner Beschäftigung erworben habe.
Mit Urteil vom 20. Juni 2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Abfindung führe zum Ruhen des Anspruchs bis zum 15. März 2010. Das Arbeitsverhältnis sei vorzeitig beendet worden. Ein Beschäftigungsverbot sei bis Februar 2010 nicht ausgesprochen worden. Damit sei eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X analog eingetreten.
Gegen das dem Kläger am 9. Juli 2012 zugestellte Urteil hat er am 9. August 2012 Berufung eingelegt und vertiefend vorgetragen. Er hat einen Schriftsatz des Arbeitgebers vom 10. März 2010 aus dem Arbeitsgerichtsprozess auszugsweise vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 20. Juni 2012 sowie die Bescheide der Beklagten vom 15. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2011 und den Änderungsbescheid vom 27. Juli 2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffenen Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben schriftsätzlich ihre Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Leistungsakte der Beklagten und die Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen die Bescheide vom 15. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2011 als unbegründet abgewiesen. Der Senat weist die Berufung aus den zutreffenden Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist darzulegen, dass das SG zutreffend § 48 SGB X angewandt hat. Die ursprüngliche Leistungsbewilligung (Bescheid vom 20. April 2010) für den Zeitraum vom 4. Februar bis 15. März 2010 war nicht von Anfang an rechtswidrig, mit der Folge, dass dessen Rücknahme gem. § 45 SGB X erfolgen müsste. Denn der Bescheid war rechtmäßig ergangen. Erst eine nachträgliche Entwicklung (Vereinbarung einer Abfindung am 9. Dezember 2010) mit Rückwirkung (gem. § 143 a SGB III a.F.) führte dazu, dass für den streitigen Zeitraum der Anspruch ruhte, so dass § 48 SGB X zur Anwendung kommt (Kasseler Kommentar, § 48 SGB X Rdnr. 47 i.V.m. § 45 SGB X Rdnr. 12; von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 7. Auflage, § 48 SGB X Rdnr. 24 ff.). Da der Kläger den Anspruch auf die Entlassungsentschädigung erst am 9. Dezember 2010 erworben hat, liegt auch kein Fall der abzuwickelnden Gleichwohlgewährung gem. § 143a Abs. 4 SGB III a.F. bzw. § 115 Abs. 1 SGB X vor; die Beklagte hat nicht Arbeitslosengeld geleistet, weil der Kläger eine Entlassungsentschädigung tatsächlich nicht erhalten hat, sondern weil gar kein Anspruch hierauf bestanden hat. Die Beklagte hat nicht deshalb Leistungen erbracht, weil der Arbeitgeber nicht erfüllt hat, sondern weil kein Anspruch bestanden hat, der hätte übergehen können. Wie der Kläger dem Senat mitgeteilt hat, hat er die Abfindung auch tatsächlich -im Wesentlichen- erhalten, so dass er Einkommen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erzielt hat. Darüber hinaus hat er bereits am 9. Dezember 2010 eine Forderung erworben, die als Vermögen (vgl. von Wulffen, a.a.O., Rdnr. 25) im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X anzusehen ist und die das im streitigen Zeitraum bewilligte Arbeitslosengeld übersteigt.
Die Entlassungsentschädigung ist auch wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt worden. Der erforderliche kausale Zusammenhang ist anzunehmen, wenn der Arbeitslose die Leistung ohne die Beendigung nicht erhalten hätte. Bei einer vergleichsweisen Beendigung unter Vereinbarung einer Abfindung -wie hier- ist dies nicht zweifelhaft (Niesel/Brand, Kommentar zum SGB III, 5. Auflage, § 143a SGB III Rdnr. 12 unter Verweis auf BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 20). Der Kläger hätte die Abfindung in Höhe von 7000 EUR nicht erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden wäre. Anhaltspunkte dafür, dass die Leistung auch gewährt worden wäre, wenn das Arbeitsverhältnis fortgesetzt worden wäre, gibt es nicht. Da die sofortige Wirkung der Beendigung bestätigt worden ist, sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die Abfindung auch nur teilweise auf die Zeit bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses (dann § 143 SGB III a.F.) bezieht. Der vom Kläger vorgetragene Zweck einer Kompensation eines Entwicklungsverzögerungsschadens wäre naturgemäß ebenfalls nicht geleistet worden, wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden wäre. Zudem ist die Behauptung widerlegt; im Vergleich haben die Beteiligten ausdrücklich eine Beendigung auf Veranlassung des Arbeitgebers im Hinblick auf die Auffassung der AOK vereinbart und sich gem. §§ 9 und 10 KSchG auf eine Abfindung geeinigt. Entgegen dem Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 25. September 2012 ist der Vergleich auch nicht wegen eines Berufsverbotes geschlossen worden (s.o.). Die Krankenkasse hat dem Kläger kein Berufsverbot erteilt -und wäre hierfür auch nicht zuständig gewesen- sondern hat gegenüber dem Heim darüber zu entscheiden gehabt, ob ein Versorgungsvertrag mit dem Heim geschlossen wird. Der Kläger unterlag auch nicht rechtlich einem Berufsverbot. Das RP als zuständige höhere Heimaufsichtsbehörde hat im Schreiben vom 1. Februar 2010 sogar ausdrücklich die Auffassung kundgetan, dass der Kläger die Ausbildung zu einer Fachkraft absolviert hat und nur noch die (vorhandene, s. Tatbestand) praktische 2jährige Berufserfahrung -mangels Vorlage von Unterlagen- fraglich sei. Darüber hinaus hat das RP im Bescheid vom 27. Oktober 2010 ausdrücklich klargestellt, dass nach Auffassung der Heimaufsichtsbehörde trotz nicht erfolgter berufsrechtlicher Anerkennung keine heimrechtlichen Bedenken gegen den Einsatz des Klägers als Pflegedienstleiter bestehen. Schließlich hat der Kläger am 1. November 2010 eine Tätigkeit als Pflegedienstleiter wieder aufgenommen, ohne dass in der Kürze der Zeit eine Ausbildung zum Altenpfleger hätte durchlaufen werden können. Demzufolge geht auch der Kläger wieder (s. auch seine Widerspruchsbegründung vom 19. April 2010) davon aus, dass er keinem Berufsverbot unterliegt.
Die Tatsache, dass die Beklagte im Termin am 25. Februar 2013 einen Vergleichsvorschlag des Berichterstatters nicht angenommen hat, ändert an der Rechtslage nichts.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens berücksichtigt, dass der Kläger im Klage- und Berufungsverfahren keinen Erfolg gehabt und die Beklagte auch zur Rechtsverfolgung keinen Anlass geboten hat, da auch die Kostenteilung im Widerspruchsbescheid angemessen war, worauf bereits das SG hingewiesen hat.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
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