Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 1603/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3935/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 6. August 2012 aufgehoben.
Dem Kläger wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt v. B. Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung für das Klageverfahren S 3 AS 1603/12 bewilligt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers hat Erfolg; sie ist zulässig und begründet.
Die Beschwerde ist statthaft, da ein Ausschlusstatbestand des § 172 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht einschlägig ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht übersteigen muss (Beschluss des erkennenden Senates vom 12. August 2011, L 13 AS 1830/11 B) und zulässig.
Die Beschwerde ist auch begründet; dem Kläger ist für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Ulm (SG) S 3 AS 1603/12 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung zu bewilligen. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist - wie in den Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit - eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn diese Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des § 114 ZPO dem aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot entsprechen soll, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Daher dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden; hinreichende Erfolgsaussicht ist z. B. zu bejahen, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der die Prozesskostenhilfe begehrenden Partei ausgehen wird (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 29. September 2004 - 1 BvR 1281/04, Beschluss vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 und Beschluss vom 12. Januar 1993 - 2 BvR 1584/92 - alle veröffentlicht in Juris; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19, veröffentlicht auch in Juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 73a Rdnr. 7a m.w.N.) Wirft der Rechtsstreit hingegen eine Rechtsfrage auf, die in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, aber klärungsbedürftig ist, liegt hinreichende Erfolgsaussicht ebenfalls vor; in diesem Fall muss PKH bewilligt werden (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 73a Rdnr. 7b unter Hinweis auf die Rspr. des BVerfG).
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor; der Kläger ist nach seinen sich aus der Erklärung vom 31. Mai 2012 ergebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur zum Teil oder in Raten aufzubringen.
Darüber hinaus ist unter Beachtung obiger Maßstäbe auch eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage gegeben. Der Kläger begehrt mit der zulässigerweise erhobenen Anfechtungsklage die Aufhebung des Bescheids vom 2. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 2012, mit dem die Beklagte aufgrund einer wiederholten Pflichtverletzung die Regelleistung für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis 31. Juli 2012 um 60 vom Hundert abgesenkt hat.
Das SG hat die Voraussetzungen für die Verhängung einer Sanktion wegen wiederholter Pflichtverletzung umfassend und zutreffend dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass diese im Falle des Klägers erfüllt sind. Hierauf nimmt der Senat Bezug.
Die hinreichende Erfolgsaussicht ergibt sich allein daraus, dass die Beklagte das Arbeitslosengeld II des Klägers mit Bescheid vom 2. April 2012 - wie sich aus dem Änderungsbescheid vom 3. Mai 2012 ergibt - für den Monat Mai 2012 um insgesamt 90 v. H. der Regelleistung abgesenkt hat, da die zuvor mit Bescheid vom 15. Februar 2012 für die Zeit vom 1. März 2012 bis 31. Mai 2012 verhängte Sanktion in Höhe von 30 v. H. der Regelleistung zusätzlich berücksichtigt wurde. Der Beklagte hat mit dem angefochtenen Aufhebungs- und Absenkungsbescheid damit für den Monat Mai 2012 eine unzulässige "kumulierende" Absenkung des Arbeitslosengeld II vorgenommen (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 31 Rdnr. 86). Die Minderung aufgrund einer wiederholten Pflichtverletzung "konsumiert" aber eine noch wirksame Minderung infolge der vorangegangenen ersten Pflichtverletzung, so dass die Minderung im Überschneidungszeitraum 60 vom Hundert beträgt. Der Senat stützt seine Auffassung insoweit insbesondere auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 9. November 2010 (B 4 AS 27/10 R), in der zu der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des § 31 Abs. 3 SGB II (a. F.) aus: "Bereits der Wortlaut des § 31 Abs. 3 Satz 3 SGB II spricht gegen eine zeitgleiche Minderung durch mehrere parallele Absenkungsbescheide bei weiteren Meldepflichtverletzungen innerhalb eines bereits laufenden Sanktionszeitraums, weil er von einer einheitlichen Minderung, nicht jedoch von mehrfachen Absenkungen des Alg II wegen wiederholter Meldeversäumnisse ausgeht. Entsprechend sah § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB II in seiner Fassung bei Inkrafttreten des SGB II (BGBl I 2003, 2954) ausdrücklich vor, dass das Alg II bei wiederholter Pflichtverletzung "zusätzlich um jeweils den Vomhundertsatz der nach § 20 maßgebenden Regelleistung gemindert" werden sollte, um den es in der ersten Stufe gemindert worden sei. Auch in den Gesetzesmaterialien wird von dem Konzept einer Minderung um "zusätzliche" Beträge, nicht jedoch von einer Kumulation von Absenkungsbescheiden ausgegangen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Kommunales Optionsgesetz), BT-Drucks 15/2816 S 12). Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) sollte die Struktur des § 31 Abs. 3 SGB II mit Wirkung zum 1.1.2007 nur insofern geändert werden, als nunmehr wiederholte Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres seit Beginn des vorangegangenen Absenkungszeitraums (§ 31 Abs. 3 Satz 4 SGB II) neue Sanktionsereignisse darstellen, wiederholte Obliegenheitsverletzungen also nicht mehr - wie zuvor - nur dann sanktioniert werden konnten, wenn die zweite Pflichtverletzung und die daraus resultierende Absenkung des Alg II innerhalb des bereits bestehenden Sanktionszeitraums von drei Monaten liegen (BT-Drucks 16/1410 S 25). Mit der Anknüpfung an den Jahreszeitraum wollte der Gesetzgeber dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen (BT-Drucks aaO). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er - über die bisherige Rechtslage hinausgehend - Obliegenheitsverletzungen innerhalb eines bereits laufenden Sanktionszeitraums gleichzeitig in einem erhöhten Umfang sanktionieren wollte." Diese Ausführungen zu § 31 Abs. 3 SGB II a. F. gelten für die wortgleiche Regelung in § 31a Abs. 1 SGB II in der seit dem 1. April 2011 geltenden Fassung fort (Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Aufl., 2013, § 31a Rdnr.17, m.w.N.).
Soweit der Beklagte daher mit Bescheiden vom 2. April 2012 und 3. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 2012 das Arbeitslosengeld II des Klägers für den Monat Mai 2012 um insgesamt mehr als 60 vom Hundert aufgehoben hat, hat die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg mit der Folge, dass Prozesskostenhilfe zu gewähren war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht gefochten werden (§ 177 SGG).
Dem Kläger wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt v. B. Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung für das Klageverfahren S 3 AS 1603/12 bewilligt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers hat Erfolg; sie ist zulässig und begründet.
Die Beschwerde ist statthaft, da ein Ausschlusstatbestand des § 172 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht einschlägig ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht übersteigen muss (Beschluss des erkennenden Senates vom 12. August 2011, L 13 AS 1830/11 B) und zulässig.
Die Beschwerde ist auch begründet; dem Kläger ist für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Ulm (SG) S 3 AS 1603/12 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung zu bewilligen. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist - wie in den Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit - eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn diese Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des § 114 ZPO dem aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot entsprechen soll, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Daher dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden; hinreichende Erfolgsaussicht ist z. B. zu bejahen, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der die Prozesskostenhilfe begehrenden Partei ausgehen wird (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 29. September 2004 - 1 BvR 1281/04, Beschluss vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 und Beschluss vom 12. Januar 1993 - 2 BvR 1584/92 - alle veröffentlicht in Juris; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19, veröffentlicht auch in Juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 73a Rdnr. 7a m.w.N.) Wirft der Rechtsstreit hingegen eine Rechtsfrage auf, die in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, aber klärungsbedürftig ist, liegt hinreichende Erfolgsaussicht ebenfalls vor; in diesem Fall muss PKH bewilligt werden (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 73a Rdnr. 7b unter Hinweis auf die Rspr. des BVerfG).
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor; der Kläger ist nach seinen sich aus der Erklärung vom 31. Mai 2012 ergebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur zum Teil oder in Raten aufzubringen.
Darüber hinaus ist unter Beachtung obiger Maßstäbe auch eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage gegeben. Der Kläger begehrt mit der zulässigerweise erhobenen Anfechtungsklage die Aufhebung des Bescheids vom 2. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 2012, mit dem die Beklagte aufgrund einer wiederholten Pflichtverletzung die Regelleistung für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis 31. Juli 2012 um 60 vom Hundert abgesenkt hat.
Das SG hat die Voraussetzungen für die Verhängung einer Sanktion wegen wiederholter Pflichtverletzung umfassend und zutreffend dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass diese im Falle des Klägers erfüllt sind. Hierauf nimmt der Senat Bezug.
Die hinreichende Erfolgsaussicht ergibt sich allein daraus, dass die Beklagte das Arbeitslosengeld II des Klägers mit Bescheid vom 2. April 2012 - wie sich aus dem Änderungsbescheid vom 3. Mai 2012 ergibt - für den Monat Mai 2012 um insgesamt 90 v. H. der Regelleistung abgesenkt hat, da die zuvor mit Bescheid vom 15. Februar 2012 für die Zeit vom 1. März 2012 bis 31. Mai 2012 verhängte Sanktion in Höhe von 30 v. H. der Regelleistung zusätzlich berücksichtigt wurde. Der Beklagte hat mit dem angefochtenen Aufhebungs- und Absenkungsbescheid damit für den Monat Mai 2012 eine unzulässige "kumulierende" Absenkung des Arbeitslosengeld II vorgenommen (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 31 Rdnr. 86). Die Minderung aufgrund einer wiederholten Pflichtverletzung "konsumiert" aber eine noch wirksame Minderung infolge der vorangegangenen ersten Pflichtverletzung, so dass die Minderung im Überschneidungszeitraum 60 vom Hundert beträgt. Der Senat stützt seine Auffassung insoweit insbesondere auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 9. November 2010 (B 4 AS 27/10 R), in der zu der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des § 31 Abs. 3 SGB II (a. F.) aus: "Bereits der Wortlaut des § 31 Abs. 3 Satz 3 SGB II spricht gegen eine zeitgleiche Minderung durch mehrere parallele Absenkungsbescheide bei weiteren Meldepflichtverletzungen innerhalb eines bereits laufenden Sanktionszeitraums, weil er von einer einheitlichen Minderung, nicht jedoch von mehrfachen Absenkungen des Alg II wegen wiederholter Meldeversäumnisse ausgeht. Entsprechend sah § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB II in seiner Fassung bei Inkrafttreten des SGB II (BGBl I 2003, 2954) ausdrücklich vor, dass das Alg II bei wiederholter Pflichtverletzung "zusätzlich um jeweils den Vomhundertsatz der nach § 20 maßgebenden Regelleistung gemindert" werden sollte, um den es in der ersten Stufe gemindert worden sei. Auch in den Gesetzesmaterialien wird von dem Konzept einer Minderung um "zusätzliche" Beträge, nicht jedoch von einer Kumulation von Absenkungsbescheiden ausgegangen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Kommunales Optionsgesetz), BT-Drucks 15/2816 S 12). Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) sollte die Struktur des § 31 Abs. 3 SGB II mit Wirkung zum 1.1.2007 nur insofern geändert werden, als nunmehr wiederholte Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres seit Beginn des vorangegangenen Absenkungszeitraums (§ 31 Abs. 3 Satz 4 SGB II) neue Sanktionsereignisse darstellen, wiederholte Obliegenheitsverletzungen also nicht mehr - wie zuvor - nur dann sanktioniert werden konnten, wenn die zweite Pflichtverletzung und die daraus resultierende Absenkung des Alg II innerhalb des bereits bestehenden Sanktionszeitraums von drei Monaten liegen (BT-Drucks 16/1410 S 25). Mit der Anknüpfung an den Jahreszeitraum wollte der Gesetzgeber dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen (BT-Drucks aaO). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er - über die bisherige Rechtslage hinausgehend - Obliegenheitsverletzungen innerhalb eines bereits laufenden Sanktionszeitraums gleichzeitig in einem erhöhten Umfang sanktionieren wollte." Diese Ausführungen zu § 31 Abs. 3 SGB II a. F. gelten für die wortgleiche Regelung in § 31a Abs. 1 SGB II in der seit dem 1. April 2011 geltenden Fassung fort (Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Aufl., 2013, § 31a Rdnr.17, m.w.N.).
Soweit der Beklagte daher mit Bescheiden vom 2. April 2012 und 3. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 2012 das Arbeitslosengeld II des Klägers für den Monat Mai 2012 um insgesamt mehr als 60 vom Hundert aufgehoben hat, hat die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg mit der Folge, dass Prozesskostenhilfe zu gewähren war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht gefochten werden (§ 177 SGG).
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