Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 KR 4631/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 4277/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. September 2013 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes streitig, ob die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ag.) verpflichtet ist, die Kosten für einen festen Zahnersatz des Antragstellers (im Folgenden: Ast.) mit enossalen Kieferimplantaten, für die Wurzelkanalbehandlung an Zahn 46 und die privatzahnärztliche Behandlung durch Prof. Dr. Dr. W., Direktor der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie am K.-hospital in S., zu übernehmen.
Der am 1958 geborene Ast. ist Mitglied der Ag ... Nach Bewilligung eines Zuschusses in Höhe von EUR 202,81 für eine Interimsversorgung und eines Zuschusses in Höhe von EUR 274,58 für eine Modellgussprothese im Jahr 2005 lehnte die Ag. mit Bescheid vom 18. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2005 den Antrag des Ast. auf Übernahme weiterer Kosten u.a. für Implantatbehandlungen ab. Das vom Ast. dagegen eingeleitete gerichtliche Verfahren blieb erfolglos (klagabweisender Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart - SG - vom 16. April 2008 - 12 KR 5149/05 -, Beschluss des erkennenden Senats vom 26. August 2008 - L 4 KR 2452/08 -; Beschlüsse des Bundessozialgerichts - BSG - vom 10. Oktober 2008 - B 1 KR 71/08 B und vom 31. Oktober 2008 - B 1 KR 2/08 C -). Vom Ast. eingeleitete gerichtliche Verfahren mit dem Begehren der Wiederaufnahme des durch Gerichtsbescheid des SG unter dem Aktenzeichen S 12 KR 5149/05 abgeschlossenen Verfahrens blieben ebenfalls erfolglos (Gerichtsbescheid des SG vom 15. März 2011 - S 19 KR 79/11 -, Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg - LSG - vom 28. September 2011 - L 5 KR 1253/11 -, Beschluss des BSG vom 29. Februar 2012 - B 1 KR 83/11 B -). Die vom Ast. ohne vorherige erneute Befassung der Ag. beantragte Verpflichtung der Ag. zur Übernahme der Kosten für einen festen Zahnersatz mit enossalen Kieferimplantaten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes blieb ebenfalls erfolglos (Beschluss des SG vom 1. Juni 2010 - S 12 KR 3342/10 ER -, Beschluss des erkennenden Senats vom 2. August 2010 - L 4 KR 3186/10 ER-B -).
Am 21. Mai 2013 beantragte der Ast. bei der Ag. die Übernahme der Kosten für die Wurzelbehandlung des Molaren 46. Unter dem 22. Mai 2013 erläuterte die Ag. dem Ast. die Voraussetzungen, unter denen die Wurzelkanalbehandlung eines Backenzahns nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung [Behandlungs-Richtlinien]) als Kassenleistung zu erbringen ist. Nur der Zahnarzt könne beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten erfüllt seien. Falls ja, sei eine Abrechnung ohne vorherige Genehmigung der Krankenkasse über die Versichertenkarte möglich. Seien die Voraussetzungen nicht erfüllt, könnten die Kosten nicht übernommen werden und der Zahn müsse dem Grunde nach entfernt werden. Auf den vom Ast. dagegen erhobenen Widerspruch, bat die Ag. den Ast. um die Beibringung von Unterlagen, worauf dieser die Kopie eines Röntgenbildes, den Kostenvoranschlag für konservierend chirurgische Behandlung vom 21. Juni 2013 in Höhe von voraussichtlich EUR 1.324,63 für eine Wurzelkanalbehandlung 46 mit "fehlender Voraussagbarkeit des Erfolgs" und ein Schreiben des Zahnarztes Hansen, wonach anhand des Zahnschemas und Orthopantomogramms sich sofort erkennen lasse, dass eine Sachleistung Wurzelkanalbehandlung 46 nicht in Frage komme, vorlegte. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2013 wies der bei der Ag. gebildete Widerspruchsausschuss den Widerspruch zurück. Der Behandler habe entschieden, dass die streitige Wurzelbehandlung nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung als Sachleistung über die Gesundheitskarte abgerechnet werden könne und habe eine Privatvereinbarung ausgestellt.
Am 12. August 2013 erhob der Ast. Klage zum SG (S 16 KR 4632/13) und beantragte zugleich - teilweise sinngemäß ausgelegt -, die Ag. durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Kosten für die Eingliederung festen Zahnersatzes - enossale Kieferimplantate -, für die notwendige zahnmedizinische Behandlung und prothetische Versorgung seines Gebisses und für seine privatärztliche Behandlung durch Prof. Dr. Dr. W. zu übernehmen.
Die Ag. trat dem Antrag entgegen.
Durch Beschluss vom 24. September 2013 lehnte das SG durch den zuständigen Kammervorsitzenden Richter am Sozialgericht S. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Soweit der Ast. die Versorgung mit implantatgestütztem Zahnersatz (enossale Kieferimplantate) begehre, fehle es schon an einem Anordnungsgrund. Es sei zwischen den Beteiligten rechtskräftig festgestellt, dass dem Ast. ein Anspruch auf Versorgung mit den beantragten Kieferimplantaten nicht zustehe. Die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidungen stehe auch einem (erneuten) einstweiligen Rechtsschutz über denselben Gegenstand entgegen. Im Übrigen scheide eine Verpflichtung der Ag. auch deshalb aus, weil sich der Ast. mit diesem Begehren vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht an die Ag. gewandt habe. Auch der Antrag, die Ag. zu verpflichten, die Kosten der zahnmedizinischen Behandlung und der privatärztlichen Behandlung zu übernehmen, bleibe ohne Erfolg. Dem Ast. stehe ein Anspruch auf die beantragte Wurzelkanalbehandlung als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu. Nach Aktenlage sei bereits zweifelhaft, ob der betroffene Backenzahn (Zahn 46) im Sinne der Behandlungs-Richtlinien überhaupt erhaltungsfähig sei. Darüber hinaus sei weder ersichtlich noch vom Ast. dargelegt, dass ein Regelbeispiel nach Abschnitt B III Nr. 9 Satz 2 Behandlungs-Richtlinien oder eine vergleichbare Konstellation vorliege. Der behandelnde Zahnarzt habe eine solche Situation verneint. Im Übrigen habe der Ast. auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Er habe eine besondere Eilbedürftigkeit der Angelegenheit nicht ansatzweise dargelegt. Es sei auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Ast. wirtschaftlich nicht in der Lage sei, die veranschlagten Behandlungskosten von EUR 1.324,63 aus eigenen Mitteln vorzustrecken.
Gegen den ihm am 30. September 2013 zugestellten Beschluss hat der Ast. am 2. Oktober 2013 beim SG Beschwerde eingelegt und gleichzeitig Richter am Sozialgericht S. wegen des "Verdachts der Befangenheit" abgelehnt. Das SG bearbeitet das Ablehnungsgesuch in eigener Zuständigkeit. Die Beschwerde hat es dem erkennenden Senat vorgelegt. Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Ast. ausgeführt, es sei bei der Entscheidung auf mittlerweile überholte Verhältnisse mit Blick auf seinen Zahnstatus abgestellt worden. Einen Prämolaren besitze er in den Oberkiefern schon lange nicht mehr. Sein Antrag die Ag. zu verpflichten, die Kosten für die Erstellung eines neuen, zahnmedizinischen Status vor geplanter prothetischer Versorgung seines Gebisses mit enossalen Kieferimplantaten bei Prof. Dr. Dr. W. zu übernehmen, sei unbeachtet geblieben. Dort wäre zu entscheiden, ob die Wurzelbehandlung des Zahnes 46 noch möglich sei, um diesen als Wiederlager für den im rechten Oberkiefer verbliebenen Weisheitszahn erhalten zu können oder ob auch dieser Molar entfernt werden müsse. Gerichtliche Ablehnungen seiner Anträge hätten den Krankheitsprozess an Zahn 46 protrahiert. Sie verletzten seine körperliche Unversehrtheit und gefährdeten seine Gesundheit. Er werde sich in der Zeit vom 13. November 2013 bis Anfang Februar 2014 auf Exkursion befinden. Obwohl dringend erforderlich, werde die Zeit zur teilweisen prothetischen Sanierung seines Gebisses bis zu seiner Abreise zu kurz.
Der Ast. beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. September 2013 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für die Eingliederung festen Zahnersatzes - enossale Kieferimplantate -, für die Behandlung des Zahnes 46 und für die privatzahnärztliche Behandlung durch den Direktor der Zahnklinik für Zahn-, Mund- und Kieferchirurgie am K.-hospital S., Prof. Dr. Dr. W., zu übernehmen.
Die Ag. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Beschluss vom 24. September 2013 sei schlüssig und nachvollziehbar.
Zur weiteren Darstellung wird auf die von der Ag. vorgelegte Verwaltungsakte, die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Klageakte S 16 KR 4632/13 und die Vorprozessakten des LSG L 4 KR 3186/10 ER-B und L 5 KR 1253/11 Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Ast. ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds überwiegend wahrscheinlich sind. Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientieren (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 2. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, in juris).
Unter Beachtung dieser rechtlichen Vorgaben hat das SG zutreffend die Bewilligung einstweiligen Rechtsschutzes sowohl mit Blick auf die Übernahme der Kosten für die Eingliederung festen Zahnersatzes (hierzu 1.) als auch für die Behandlung des Zahnes 46 (hierzu 2.) und für die privatzahnärztliche Behandlung durch Prof. Dr. Dr. W. (hierzu 3.) wegen Fehlen eines Anordnungsanspruchs verweigert. Darüber hinaus liegt kein Anordnungsgrund vor (hierzu 4.).
1. Der Antrag, die Ag. zu verpflichten, den Ast. mit einem festen Zahnersatz zu versorgen und die Kosten hierfür zu übernehmen, ist unzulässig, weil es insoweit am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis für ein Tätigwerden des Gerichts fehlt. Wie der erkennende Senat bereits im Beschluss vom 2. August 2010 (L 4 KR 3186/10 ER-B) ausgeführt hat, ist mit Blick auf die enossalen Kieferimplantate ein Antrag auf einstweilige Anordnung unzulässig, soweit sich der Ast. auf das im Jahr 2005 eingeleitete Verfahren stützt, da der ablehnende Bescheid vom 18. April 2005 bestandskräftig wurde (Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2005, Gerichtsbescheid vom 6. April 2008, Beschluss des LSG vom 26. August 2008, Beschlüsse des BSG vom 10. Oktober 2008 und 31. Oktober 2008). Die Bestandskraft des Verwaltungsakts steht einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz entgegen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 86b Rdnr. 26d). Einen neuen Antrag auf Übernahme von Kosten für die Versorgung mit Interimsprothesen sowie implantatgestütztem Zahnersatz hat der Ast. bei der Ag. nicht gestellt. Er hat sich vor Anrufung des Gerichts nicht zunächst an die Verwaltung gewandt. Eine neue ablehnende Verwaltungsentscheidung der Ag. hinsichtlich der Versorgung mit implantatgestütztem Zahnersatz, gegen die der Ast. vorgehen könnte, liegt nicht vor.
2. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die vom Ast. begehrte Versorgung in Form einer Wurzelbehandlung des Molaren 46 als Sachleistung ist aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes zu verneinen. Wie das SG im angefochtenen Beschluss ausführlich dargelegt und zutreffend entschieden hat, weshalb hierauf gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug genommen wird, liegt die hierfür vom Gemeinsamen Bundesausschuss in den Behandlungs-Richtlinien nach § 92 Abs.1 SGB V festzulegende Ausnahmeindikation für eine Wurzelkanalbehandlung (Abschnitt B III Nr. 9 Satz 2 Behandlungs-Richtlinien) nicht vor. Abgesehen davon ist nach den Ausführungen des Zahnarztes Hansen auch schon zweifelhaft, ob der Zahn 46 überhaupt erhaltungsfähig ist.
3 ... Mit Blick auf die begehrte Übernahme der Kosten für die Zahnbehandlung durch Prof. Dr. Dr. W. fehlt ein vorheriger Antrag bei der Ag. auf Übernahme der Kosten dieser privatzahnärztlichen Behandlung. Es gilt insoweit das zu dem implantatgestützten Zahnersatz Ausgeführte. Im Übrigen ist nicht erkennbar, ob Prof. Dr. Dr. W. überhaupt berechtigt ist, die von Ast. begehrte ambulante Behandlung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung zu erbringen.
4. Der Senat verneint auch einen Anordnungsgrund. Dem Ast. entstehen keine schweren und unzumutbaren Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr in der Lage wäre. Zwar hat der Ast. vorgetragen, dass die Sanierung seines Gebisses dringend erforderlich wäre, doch wurde dies von ihm nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht belegt, dass er auf sofortigen Zahnersatz, Wurzelbehandlung des Zahnes 46 und privatzahnärztliche Behandlung durch Prof. Dr. Dr. W. angewiesen ist. Unter Berücksichtigung der vom Ast. ab 13. November 2013 bis Anfang Februar 2014 geplanten Exkursion kann im Übrigen auch nach dem Vortrag des Ast. die von ihm gewünschte Behandlung nicht sofort erfolgen. Ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung ist zumutbar.
5. Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
6. Die Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes streitig, ob die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ag.) verpflichtet ist, die Kosten für einen festen Zahnersatz des Antragstellers (im Folgenden: Ast.) mit enossalen Kieferimplantaten, für die Wurzelkanalbehandlung an Zahn 46 und die privatzahnärztliche Behandlung durch Prof. Dr. Dr. W., Direktor der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie am K.-hospital in S., zu übernehmen.
Der am 1958 geborene Ast. ist Mitglied der Ag ... Nach Bewilligung eines Zuschusses in Höhe von EUR 202,81 für eine Interimsversorgung und eines Zuschusses in Höhe von EUR 274,58 für eine Modellgussprothese im Jahr 2005 lehnte die Ag. mit Bescheid vom 18. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2005 den Antrag des Ast. auf Übernahme weiterer Kosten u.a. für Implantatbehandlungen ab. Das vom Ast. dagegen eingeleitete gerichtliche Verfahren blieb erfolglos (klagabweisender Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart - SG - vom 16. April 2008 - 12 KR 5149/05 -, Beschluss des erkennenden Senats vom 26. August 2008 - L 4 KR 2452/08 -; Beschlüsse des Bundessozialgerichts - BSG - vom 10. Oktober 2008 - B 1 KR 71/08 B und vom 31. Oktober 2008 - B 1 KR 2/08 C -). Vom Ast. eingeleitete gerichtliche Verfahren mit dem Begehren der Wiederaufnahme des durch Gerichtsbescheid des SG unter dem Aktenzeichen S 12 KR 5149/05 abgeschlossenen Verfahrens blieben ebenfalls erfolglos (Gerichtsbescheid des SG vom 15. März 2011 - S 19 KR 79/11 -, Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg - LSG - vom 28. September 2011 - L 5 KR 1253/11 -, Beschluss des BSG vom 29. Februar 2012 - B 1 KR 83/11 B -). Die vom Ast. ohne vorherige erneute Befassung der Ag. beantragte Verpflichtung der Ag. zur Übernahme der Kosten für einen festen Zahnersatz mit enossalen Kieferimplantaten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes blieb ebenfalls erfolglos (Beschluss des SG vom 1. Juni 2010 - S 12 KR 3342/10 ER -, Beschluss des erkennenden Senats vom 2. August 2010 - L 4 KR 3186/10 ER-B -).
Am 21. Mai 2013 beantragte der Ast. bei der Ag. die Übernahme der Kosten für die Wurzelbehandlung des Molaren 46. Unter dem 22. Mai 2013 erläuterte die Ag. dem Ast. die Voraussetzungen, unter denen die Wurzelkanalbehandlung eines Backenzahns nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung [Behandlungs-Richtlinien]) als Kassenleistung zu erbringen ist. Nur der Zahnarzt könne beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten erfüllt seien. Falls ja, sei eine Abrechnung ohne vorherige Genehmigung der Krankenkasse über die Versichertenkarte möglich. Seien die Voraussetzungen nicht erfüllt, könnten die Kosten nicht übernommen werden und der Zahn müsse dem Grunde nach entfernt werden. Auf den vom Ast. dagegen erhobenen Widerspruch, bat die Ag. den Ast. um die Beibringung von Unterlagen, worauf dieser die Kopie eines Röntgenbildes, den Kostenvoranschlag für konservierend chirurgische Behandlung vom 21. Juni 2013 in Höhe von voraussichtlich EUR 1.324,63 für eine Wurzelkanalbehandlung 46 mit "fehlender Voraussagbarkeit des Erfolgs" und ein Schreiben des Zahnarztes Hansen, wonach anhand des Zahnschemas und Orthopantomogramms sich sofort erkennen lasse, dass eine Sachleistung Wurzelkanalbehandlung 46 nicht in Frage komme, vorlegte. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2013 wies der bei der Ag. gebildete Widerspruchsausschuss den Widerspruch zurück. Der Behandler habe entschieden, dass die streitige Wurzelbehandlung nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung als Sachleistung über die Gesundheitskarte abgerechnet werden könne und habe eine Privatvereinbarung ausgestellt.
Am 12. August 2013 erhob der Ast. Klage zum SG (S 16 KR 4632/13) und beantragte zugleich - teilweise sinngemäß ausgelegt -, die Ag. durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Kosten für die Eingliederung festen Zahnersatzes - enossale Kieferimplantate -, für die notwendige zahnmedizinische Behandlung und prothetische Versorgung seines Gebisses und für seine privatärztliche Behandlung durch Prof. Dr. Dr. W. zu übernehmen.
Die Ag. trat dem Antrag entgegen.
Durch Beschluss vom 24. September 2013 lehnte das SG durch den zuständigen Kammervorsitzenden Richter am Sozialgericht S. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Soweit der Ast. die Versorgung mit implantatgestütztem Zahnersatz (enossale Kieferimplantate) begehre, fehle es schon an einem Anordnungsgrund. Es sei zwischen den Beteiligten rechtskräftig festgestellt, dass dem Ast. ein Anspruch auf Versorgung mit den beantragten Kieferimplantaten nicht zustehe. Die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidungen stehe auch einem (erneuten) einstweiligen Rechtsschutz über denselben Gegenstand entgegen. Im Übrigen scheide eine Verpflichtung der Ag. auch deshalb aus, weil sich der Ast. mit diesem Begehren vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht an die Ag. gewandt habe. Auch der Antrag, die Ag. zu verpflichten, die Kosten der zahnmedizinischen Behandlung und der privatärztlichen Behandlung zu übernehmen, bleibe ohne Erfolg. Dem Ast. stehe ein Anspruch auf die beantragte Wurzelkanalbehandlung als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu. Nach Aktenlage sei bereits zweifelhaft, ob der betroffene Backenzahn (Zahn 46) im Sinne der Behandlungs-Richtlinien überhaupt erhaltungsfähig sei. Darüber hinaus sei weder ersichtlich noch vom Ast. dargelegt, dass ein Regelbeispiel nach Abschnitt B III Nr. 9 Satz 2 Behandlungs-Richtlinien oder eine vergleichbare Konstellation vorliege. Der behandelnde Zahnarzt habe eine solche Situation verneint. Im Übrigen habe der Ast. auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Er habe eine besondere Eilbedürftigkeit der Angelegenheit nicht ansatzweise dargelegt. Es sei auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Ast. wirtschaftlich nicht in der Lage sei, die veranschlagten Behandlungskosten von EUR 1.324,63 aus eigenen Mitteln vorzustrecken.
Gegen den ihm am 30. September 2013 zugestellten Beschluss hat der Ast. am 2. Oktober 2013 beim SG Beschwerde eingelegt und gleichzeitig Richter am Sozialgericht S. wegen des "Verdachts der Befangenheit" abgelehnt. Das SG bearbeitet das Ablehnungsgesuch in eigener Zuständigkeit. Die Beschwerde hat es dem erkennenden Senat vorgelegt. Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Ast. ausgeführt, es sei bei der Entscheidung auf mittlerweile überholte Verhältnisse mit Blick auf seinen Zahnstatus abgestellt worden. Einen Prämolaren besitze er in den Oberkiefern schon lange nicht mehr. Sein Antrag die Ag. zu verpflichten, die Kosten für die Erstellung eines neuen, zahnmedizinischen Status vor geplanter prothetischer Versorgung seines Gebisses mit enossalen Kieferimplantaten bei Prof. Dr. Dr. W. zu übernehmen, sei unbeachtet geblieben. Dort wäre zu entscheiden, ob die Wurzelbehandlung des Zahnes 46 noch möglich sei, um diesen als Wiederlager für den im rechten Oberkiefer verbliebenen Weisheitszahn erhalten zu können oder ob auch dieser Molar entfernt werden müsse. Gerichtliche Ablehnungen seiner Anträge hätten den Krankheitsprozess an Zahn 46 protrahiert. Sie verletzten seine körperliche Unversehrtheit und gefährdeten seine Gesundheit. Er werde sich in der Zeit vom 13. November 2013 bis Anfang Februar 2014 auf Exkursion befinden. Obwohl dringend erforderlich, werde die Zeit zur teilweisen prothetischen Sanierung seines Gebisses bis zu seiner Abreise zu kurz.
Der Ast. beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. September 2013 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für die Eingliederung festen Zahnersatzes - enossale Kieferimplantate -, für die Behandlung des Zahnes 46 und für die privatzahnärztliche Behandlung durch den Direktor der Zahnklinik für Zahn-, Mund- und Kieferchirurgie am K.-hospital S., Prof. Dr. Dr. W., zu übernehmen.
Die Ag. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Beschluss vom 24. September 2013 sei schlüssig und nachvollziehbar.
Zur weiteren Darstellung wird auf die von der Ag. vorgelegte Verwaltungsakte, die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Klageakte S 16 KR 4632/13 und die Vorprozessakten des LSG L 4 KR 3186/10 ER-B und L 5 KR 1253/11 Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Ast. ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds überwiegend wahrscheinlich sind. Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientieren (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 2. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, in juris).
Unter Beachtung dieser rechtlichen Vorgaben hat das SG zutreffend die Bewilligung einstweiligen Rechtsschutzes sowohl mit Blick auf die Übernahme der Kosten für die Eingliederung festen Zahnersatzes (hierzu 1.) als auch für die Behandlung des Zahnes 46 (hierzu 2.) und für die privatzahnärztliche Behandlung durch Prof. Dr. Dr. W. (hierzu 3.) wegen Fehlen eines Anordnungsanspruchs verweigert. Darüber hinaus liegt kein Anordnungsgrund vor (hierzu 4.).
1. Der Antrag, die Ag. zu verpflichten, den Ast. mit einem festen Zahnersatz zu versorgen und die Kosten hierfür zu übernehmen, ist unzulässig, weil es insoweit am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis für ein Tätigwerden des Gerichts fehlt. Wie der erkennende Senat bereits im Beschluss vom 2. August 2010 (L 4 KR 3186/10 ER-B) ausgeführt hat, ist mit Blick auf die enossalen Kieferimplantate ein Antrag auf einstweilige Anordnung unzulässig, soweit sich der Ast. auf das im Jahr 2005 eingeleitete Verfahren stützt, da der ablehnende Bescheid vom 18. April 2005 bestandskräftig wurde (Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2005, Gerichtsbescheid vom 6. April 2008, Beschluss des LSG vom 26. August 2008, Beschlüsse des BSG vom 10. Oktober 2008 und 31. Oktober 2008). Die Bestandskraft des Verwaltungsakts steht einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz entgegen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 86b Rdnr. 26d). Einen neuen Antrag auf Übernahme von Kosten für die Versorgung mit Interimsprothesen sowie implantatgestütztem Zahnersatz hat der Ast. bei der Ag. nicht gestellt. Er hat sich vor Anrufung des Gerichts nicht zunächst an die Verwaltung gewandt. Eine neue ablehnende Verwaltungsentscheidung der Ag. hinsichtlich der Versorgung mit implantatgestütztem Zahnersatz, gegen die der Ast. vorgehen könnte, liegt nicht vor.
2. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die vom Ast. begehrte Versorgung in Form einer Wurzelbehandlung des Molaren 46 als Sachleistung ist aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes zu verneinen. Wie das SG im angefochtenen Beschluss ausführlich dargelegt und zutreffend entschieden hat, weshalb hierauf gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug genommen wird, liegt die hierfür vom Gemeinsamen Bundesausschuss in den Behandlungs-Richtlinien nach § 92 Abs.1 SGB V festzulegende Ausnahmeindikation für eine Wurzelkanalbehandlung (Abschnitt B III Nr. 9 Satz 2 Behandlungs-Richtlinien) nicht vor. Abgesehen davon ist nach den Ausführungen des Zahnarztes Hansen auch schon zweifelhaft, ob der Zahn 46 überhaupt erhaltungsfähig ist.
3 ... Mit Blick auf die begehrte Übernahme der Kosten für die Zahnbehandlung durch Prof. Dr. Dr. W. fehlt ein vorheriger Antrag bei der Ag. auf Übernahme der Kosten dieser privatzahnärztlichen Behandlung. Es gilt insoweit das zu dem implantatgestützten Zahnersatz Ausgeführte. Im Übrigen ist nicht erkennbar, ob Prof. Dr. Dr. W. überhaupt berechtigt ist, die von Ast. begehrte ambulante Behandlung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung zu erbringen.
4. Der Senat verneint auch einen Anordnungsgrund. Dem Ast. entstehen keine schweren und unzumutbaren Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr in der Lage wäre. Zwar hat der Ast. vorgetragen, dass die Sanierung seines Gebisses dringend erforderlich wäre, doch wurde dies von ihm nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht belegt, dass er auf sofortigen Zahnersatz, Wurzelbehandlung des Zahnes 46 und privatzahnärztliche Behandlung durch Prof. Dr. Dr. W. angewiesen ist. Unter Berücksichtigung der vom Ast. ab 13. November 2013 bis Anfang Februar 2014 geplanten Exkursion kann im Übrigen auch nach dem Vortrag des Ast. die von ihm gewünschte Behandlung nicht sofort erfolgen. Ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung ist zumutbar.
5. Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
6. Die Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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