Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 16 R 4352/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 4488/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 25. September 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Umstritten ist die Erstattung höherer Kosten eines Vorverfahrens.
Die 1966 geborene Klägerin beantragte am 30. Juni 2009 - zunächst formlos - und am 27. August 2009 mit entsprechenden Vordrucken die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Nachdem sie mit Bescheid vom 26. Februar 2010 den Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente wegen mangelnder Mitwirkung abgelehnt hatte, hob die Beklagte auf den Widerspruch diesen Bescheid mit Bescheid vom 24. März 2010 wieder auf und entschied im Rahmen einer Kostengrundentscheidung, die entstandenen notwendigen Aufwendungen im Widerspruchsverfahren würden in vollem Umfang erstattet.
Abweichend von dem in der im Widerspruchsverfahren vorgelegten Kostennote geforderten Betrag von 1.270,33 EUR setzte die Beklagte die zu erstattenden Kosten des Widerspruchsverfahrens mit Bescheid vom 21. Juni 2010 und Widerspruchsbescheid vom 10. November 2010 auf insgesamt 318,33 EUR fest. Die deswegen beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhobene Klage (S 6 R 6061/10) blieb - da erstattungsfähig lediglich eine Gebühr gemäß Nr. 2401 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Höhe der Schwellengebühr sei und eine Erledigungsgebühr nicht angefallen sei, so dass höhere Kosten, als festgesetzt, nicht zu erstatten seien - erfolglos (Urteil vom 16. Mai 2011), ebenso die Berufung (L 13 R 2684/11, Urteil vom 18. Januar 2013) und die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht (BSG, B 13 R 77/13 B, Beschluss vom 15. Mai 2013).
Unter Fortsetzung des Rentenverfahrens bot die Beklagte der Klägerin die Gewährung einer medizinischen Maßnahme zur Teilhabe an, die die Klägerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 17. März 2010 ablehnte.
Hierauf entschied die Beklagte nach Auswertung ärztlicher Unterlagen mit Bescheid vom 13. Juli 2010, dem Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung werde dem Grunde nach entsprochen. Die Klägerin sei seit 20. Januar 2010 befristet voll erwerbsgemindert. Ein Anspruch auf Rente werde bis zum Abschluss einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme anerkannt. Die Rente werde aber nach § 66 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ab Rentenbeginn versagt, da die Klägerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 17. März 2010 eine ihr angebotene Rehabilitationsmaßnahme abgelehnt habe.
Auf den Widerspruch vom 19. Juli 2010 (unterschrieben von "i.A. R."), mit dem geltend gemacht wurde, die Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme könne nicht erzwungen werden und eine solche Maßnahme könne auch nicht helfen sowie eine am 15. Oktober 2010 erhobene Untätigkeitsklage (S 6 R 5208/10), gab die Beklagte dem Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2010 statt und hob den Versagensbescheid auf, da § 66 Abs. 3 SGB I nicht beachtet worden sei. Die der Klägerin durch das Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen würden auf Antrag in vollem Umfang erstattet. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sei erforderlich gewesen.
Mit der am 5. Januar 2011 eingegangenen Vergütungsrechnung für das Widerspruchsverfahren wegen des Bescheids vom 13. Juli 2010 vom 30. Dezember 2010, unterschrieben "i.A. S. F." wurde ein Betrag von 1.267,35 EUR ("Einigungs- oder Erledigungsgebühr sozialrechtliche Angelegenheit gemäß § 3 RVG i.V.m. Nr. 1005 VV RVG 520,00 EUR, Geschäftsgebühr Sozialrecht gem. § 3 RVG i.V.m. Nr. 2400, Nr.1008 VV RVG, Erhöhung um 0,30 [zwei Auftraggeber] 520,00 EUR, Auslagenpauschale gem. Nr. 7002, VV RVG 20,00 EUR, Dokumentenpauschale [10 Kopien] gemäß Nr.7000 VV RVG 5,00 EUR, Nettobetrag 1065,00 EUR, 19% Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 202,35 EUR") geltend gemacht.
Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 25. Januar 2011 die zu erstattenden Kosten auf 166,60 EUR fest (Geschäftsgebühr Nr. 2401 VV RVG 120,00 EUR, Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 26,60 EUR). Die Betragsrahmengebühr ergebe sich aus Nr. 2401 VV RVG mit einem Gebührenrahmen von 40,00 EUR bis 260,00 EUR. Eine Gebühr von mehr als 120,00 EUR könne nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Unter Beachtung aller Bemessungskriterien nach § 14 Abs.1 RVG sei hier eine Gebühr in Höhe von 120,00 EUR angemessen. Es habe sich um ein durchschnittliches Widerspruchsverfahren gehandelt, das weder umfangreich noch schwierig gewesen sei. Da der Rechtsbeistand bereits im Verwaltungsverfahren für die Klägerin tätig gewesen sei, könne für das nachfolgende Widerspruchsverfahren nur die Gebühr nach Nr. 2401 VV RVG und nicht die Gebühr Nr. 2400 VV RVG erstattet werden. Zusätzlich zu der Geschäftsgebühr sei eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr nicht zu erstatten, sofern die Widerspruchsbehörde streitig entscheide. Der Betrag wurde dann an den Bevollmächtigten der Klägerin überwiesen.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch wurde geltend gemacht, es sei nicht die Gebühr Nr. 2401 VV RVG, sondern die Gebühr Nr. 2400 VV RVG sei anzusetzen, da in einem Verwaltungsverfahren über die Versagung einer Rente gerade keine Mitwirkung unter Mitbeteiligung bestehe. Im Übrigen sei die Rente insgesamt verweigert worden, sodass die Angelegenheit von überdurchschnittlicher Bedeutung gewesen sei. Die im Widerspruchsverfahren abgegebene Begründung habe die Beklagte überzeugt, den Bescheid aufzuheben, was als Mitwirkung absolut ausreichend sei. Eine besondere Mitwirkung werde nach dem Gesetz nicht gefordert. Die hierzu ergangene Rechtsprechung sei verfassungsrechtlich zweifelhaft. Die Kosten seien im beantragten Umfang zu erstatten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2011 zurück. Die Gebühr Nr. 2400 VV RVG sei nicht angefallen. Der Bevollmächtigte sei bereits mit dem Verwaltungsverfahren befasst gewesen, das dem Bescheid vom 13. Juli 2010 vorausgegangen sei. Wie mit Urteil vom 16. Mai 2011 im Verfahren S 6 R 6061/10 vom SG entschieden, könne auch bei einem Widerspruch gegen einen Versagensbescheid wegen mangelnder Mitwirkung die Vorschrift der Nr. 2401 VV RVG Anwendung finden. Im Übrigen habe es sich nur um ein durchschnittliches Verfahren gehandelt. Die Tätigkeit des Rechtsbeistandes sei weder umfangreich noch schwierig gewesen. Schwierig sei eine anwaltliche Tätigkeit nur dann, wenn erhebliche Probleme auf juristischem oder nicht juristischem Gebiet aufträten, die sich im Normalfall nicht stellen würden. Eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr sei nicht zu erstatten, wenn die Widerspruchsbehörde - wie hier - streitig entscheide. Dem Widerspruch sei stattgegeben worden und der angefochtene Bescheid sei daher nicht zu beanstanden.
Deswegen hat die Klägerin am 11. August 2011 Klage beim SG erhoben und geltend gemacht, die Gebühren seien entsprechend der Kostenrechnung vom 30. Dezember 2010 zu erstatten. Der Versagungsbescheid sei von Amts wegen ergangen. Eine Beteiligung des Bevollmächtigten an dem Verwaltungsverfahren, das zu einer Versagung führe, sei niemals gegeben und unter keinem logischen Gesichtspunkt denkbar. Das Handeln des Bevollmächtigten sei nicht darauf ausgerichtet, dass eine Behörde einen Versagungsbescheid erlasse. Die Frage, nach welcher Gebührenziffer bei Widersprüchen gegen Versagungsbescheide die Widerspruchskosten zu erstatten seien, sei klärungsbedürftig und ergebe sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Die Angelegenheit sei auch weit überdurchschnittlich, da eine Rente in Höhe von über 800,00 EUR netto monatlich versagt worden sei. Die Bedeutung der Angelegenheit sei nach der Rechtsprechung des BSG den übrigen Kriterien in § 14 RVG gleichgestellt.
Das Teilanerkenntnis der Beklagten, mit dem diese die Erstattung weiterer Kosten nach Ziffer 7000 VV RVG (Dokumentenpauschale) in Höhe von 5,95 EUR anerkannt hat, hat die Klägerin am 25. September 2012 angenommen.
Das SG hat die Klage im Übrigen mit Urteil vom 25. September 2012 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Kosten über die im angefochtenen Bescheid festgesetzten und die mit dem angenommenen Teilanerkenntnis vom 25. September 2012 anerkannten Kosten hinaus. Im Vorverfahren wegen des Bescheids vom 13. Juli 2010 seien lediglich Betragsrahmengebühren entstanden, wobei für das Vorverfahren eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2401 VV RVG in Höhe von 120,00 EUR angefallen sei. Die Geschäftsgebühr richte sich hier nicht nach Nr. 2400 VV RVG, sondern nur nach dem geringeren Rahmen der Nr. 2401 VV RVG, da eine Tätigkeit des Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren vorausgegangen sei. Der Gebührenrahmen betrage 40,00 bis 260,00 EUR. Eine Gebühr von mehr als 120,00 EUR könne nach Abs. 2 zu Nr. 2401 VV RVG nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich und schwierig gewesen sei. Hier sei der Bevollmächtigte bereits ab Antragstellung auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung an dem Verwaltungsverfahren beteiligt gewesen. Die nach Prüfung der Voraussetzungen erfolgte Versagung des Anspruchs durch Verwaltungsakt sei Bestandteil des durch den Antrag eingeleiteten Verwaltungsverfahrens. Auch wenn der Bevollmächtigte nicht die Herbeiführung einer Versagung bezweckt habe, ändere sich dies nicht. Auch eine Ablehnung schließe das durch den Antrag eingeleitete Verwaltungsverfahren ab. Die Versagung treffe zwar keine inhaltliche Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch, wäre aber auch im Rahmen einer Untätigkeitsklage als eine sachliche Bescheidung des Antrags anzusehen. Der Grund für die Minderung des Rahmens der Geschäftsgebühr für das folgende Verwaltungsverfahren gemäß Nr. 2401 VV RVG gegenüber der Geschäftsgebühr für das vorangegangene Verwaltungsverfahren Nr. 2400 VV RVG liege darin, dass eine aufwändige Einarbeitung in das der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende Verwaltungsverfahren entfalle, wenn der Bevollmächtigte bereits in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren tätig gewesen sei. Dies sei hier der Fall gewesen. Auch aus § 15a RVG könne sich keine Anwendung der Gebührenziffer Nr. 2400 VV RVG ergeben, weil das RVG bei den Gebührenziffern Nr. 2400 und Nr. 2401 VV RVG gerade keine "Anrechnung" einer Gebühr auf eine andere Gebühr vorsehe. Im Übrigen könne die Gebühr für die Vertretung in dem Verwaltungsverfahren bereits deshalb nicht von der Beklagten gefordert werden, weil § 63 SGB X ausschließlich eine Erstattung von Kosten für die Vertretung im Vorverfahren - und nicht in dem vorgegangenen Verwaltungsverfahren - vorsehe. § 15a RVG würde auch aus diesen Gründen hier nicht weiterhelfen. Die Geschäftsgebühr Nr. 2401 VV RVG könne hier auch nur in Höhe der Kappungsgrenze des Abs.2 zu Nr. 2401 VV RVG von 120,00 EUR gefordert werden, da die Angelegenheit weder umfangreich noch schwierig gewesen sei. Die geltend gemachte Bedeutung der Angelegenheit sei zwar nach § 14 Abs. 1 RVG ein Kriterium für die Bemessung der Gebühr. Der Rechtsanwalt bestimme bei Rahmengebühren gemäß § 14 Abs. 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts könne bei der Bemessung herangezogen werden. Sei die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, sei die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig sei. Für die Kappungsgrenze sei jedoch nur auf die Kriterien des Umfangs und der Schwierigkeit der Angelegenheit abzustellen. Es sei hier nichts dafür ersichtlich, dass die Angelegenheit für den Bevollmächtigten besonders schwierig gewesen sei. Der Umfang sei allenfalls durchschnittlich, da nur ein Widerspruchsschriftsatz anzufertigen gewesen sei. Es sei insofern auch nichts geltend gemacht. Damit verbleibe es bei der Kappungsgrenze in Höhe von 120,00 EUR. Eine Erhöhung wegen zwei Auftraggebern wie in der Kostennote, komme ersichtlich nicht in Betracht. Neben der Geschäftsgebühr sei keine Einigungs- oder Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV RVG entstanden. Diese Gebühr entstehe, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledige. Das gleiche gelte, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Veraltungsaktes erledige (Nr. 1002 VV RVG). Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG könne eine Erledigungsgebühr für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens durch Abhilfebescheid nur beansprucht werden, wenn der Anwalt eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet habe. Nach dem Wortlaut der Erläuterungen zu Nr. 1002 (Satz 2) VV RVG komme es hiernach für das Entstehen einer Erledigungsgebühr sowohl in einer Anfechtungssituation als auch bei einem Verpflichtungsrechtsbehelf auf die auf Erledigung gerichtete Mithilfe des Anwalts an. Auch die Entstehungssystematik, der Sinn und Zweck der Regelung sowie ihre Entstehungsgeschichte erforderten gemäß der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 9. Dezember 2010, B 13 R 63/09 R in Juris m.w.N.) eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts, die über das Maß desjenigen hinausgehe, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten werde. Eine solche besondere Mitwirkung habe nicht vorgelegen. Der Bevollmächtigte habe mit der Einlegung und Begründung des Widerspruchs lediglich das geleistet, was mit der Geschäftsgebühr abgegolten sei. Die Übersendung des Befundberichts des Dr. Kohler habe das vorangegangene Verwaltungsverfahren, in dem der Rentenanspruch zum ersten Mal versagt worden sei, betroffen. Die Mitwirkung im Rahmen des späteren Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht Freiburg (S 8 R 672/11 ER) könne bereits deshalb keine besondere Mitwirkung begründen, weil dieses Verfahren erst im Februar 2011 und damit nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 21. Dezember 2010 und dann mit Abschluss des Widerspruchsverfahrens geführt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftliche Urteil verwiesen.
Gegen das am 2. Oktober 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29. Oktober 2012 Berufung eingelegt. Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, eine Anrechnung einer Gebühr (gemeint wohl der Gebühren nach Nrn. 2400 und 2401 VV RVG) dürfe nach § 15a RVG hier nur im Innenverhältnis zwischen dem Bevollmächtigten, nicht aber im "Drittverhältnis" zu einem erstattungspflichtigen Dritten erfolgen. Die Entscheidung sei auch hinsichtlich der Versagung der Erledigungsgebühr unrichtig. Der Befundbericht, den die Beklagte im Versagensbescheid meinte nicht erhalten zu haben, sei ihr im Zuge des Widerspruchsverfahrens übersandt worden. Damit habe eine entsprechende Mühewaltung stattgefunden. Bei der Beklagten habe die rechte Hand nicht gewusst, was die linke tue. Die Angelegenheit sei auch von grundsätzlicher Bedeutung.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 25. September 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 25. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. August 2011 sowie des angenommenen Anerkenntnisses vom 25. September 2011 zu verurteilen, ihr weitere Kosten, wie in der Kostennote vom 30. Dezember 2010 geltend gemacht, zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Kosten.
Der Senat hat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten des SG und des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung der Klägerin gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg, denn sie hat keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Kosten aus Anlass des Vorverfahrens wegen des Bescheids vom 13. Juli 2010.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen zur Festsetzung der für das Widerspruchsverfahren wegen des Bescheids vom 13. Juli 2010 zu erstattenden Kosten - §§ 3, 14 RVG i.V.m. Nrn. 2401, 7000, 7002, 7008 VV RVG - dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Erstattung weiterer Kosten nicht besteht, weil sich der Rahmen der Geschäftsgebühr aus Nr. 2401 VV RVG ergibt, eine höhere Gebühr insofern auch unter Berücksichtigung von § 15a RVG nicht zusteht und diese Gebühr nur in Höhe von 120,00 EUR zu erstatten ist sowie eine Erledigungsgebühr nicht beansprucht werden kann. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens, auch im Berufungsverfahren, uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Zunächst ist festzustellen, dass vorliegend noch das im Zeitpunkt des Widerspruchsverfahrens, im Jahr 2010 für das die Erstattung von Kosten beansprucht wird, gültige Gebührenrecht zur Anwendung kommt und die mit dem Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (BGBl I 2013, 2586) zum 1. August 2013 vorgenommenen Änderungen nicht zu berücksichtigen sind (§ 60 Abs. 1 RVG).
Ferner ist ergänzend anzumerken, dass sich die Geschäftsgebühr - wenn der Bevollmächtigte, wie hier, bereits im Verwaltungsverfahren tätig war - wie vom Senat bereits im Rechtsstreit der Beteiligten mit Urteil vom 18. Januar 2013, L 13 R 2684/11, bezüglich der Kosten des Widerspruchsverfahrens wegen der ersten ablehnenden Entscheidung vom 26. Februar 2010 entschieden, nach Nr. 2401 VV RVG bemisst und auf 120,00 EUR zu begrenzen ist, weil auch nicht ansatzweise ersichtlich ist, dass die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren umfangreich oder schwierig war. Ferner ist eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV RVG nicht zu beanspruchen, da es hierfür der Entfaltung einer besonderen Tätigkeit des Bevollmächtigten bedurft hätte (Urteil des erkennenden Senats vom 14. Februar 2013 und BSG, Urteil vom 14. Februar 2013, B 14 AS 62/12 R in Juris), die die hier gleichfalls nicht feststellbar ist.
Im Übrigen hat sich das SG, wie der Lektüre des angefochtenen Urteils zu entnehmen, durchaus auch mit dem Hinweis auf § 15a RVG befasst und ist zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass sich auch daraus kein höherer Kostenerstattungsanspruch ergibt.
Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin geltend macht, er habe den ärztlichen Befundbericht übersandt, den die Beklagte mit dem "Versagensbescheid" meinte nicht erhalten zu haben, übersieht er, dass dieser im Widerspruchsverfahren wegen des Bescheids vom 26. Februar 2010 und nicht im Widerspruchsverfahren wegen des Bescheids vom 13. Juli 2010 vorgelegt worden ist. Hinsichtlich der Bitte der Beklagten um Übersendung eines weiteren Befundberichtes hat der Bevollmächtigte der Klägerin im Schreiben vom 12. Oktober 2010 im Verfahren S 6 R 5208/10 (Untätigkeitsklage) wörtlich ausgeführt: "Ein Befundbericht ist nicht einzuholen mehr, da das Verfahren unnötig in die Länge geschmiert wird und das Ganze nur zur Verzögerung dient, um nicht die Rentenzahlung ausreichen zu müssen." Dass und ggf. wann ein Befundbericht von ihm vorgelegt worden sein soll, ist nicht dargetan. Ein solcher findet sich auch nicht in den Akten, vielmehr wurde dem Widerspruch deshalb stattgegeben, weil die Beklagte § 66 Abs. 3 SGB I außeracht gelassen hatte. Angesichts dessen, dass sich der Bevollmächtigte der Klägerin zur Begründung der Entfaltung einer besonderen Tätigkeit auf einen in einem anderen Widerspruchsverfahren vorgelegten Befundbericht beruft, verwundert sein Vorbringen, bei der Beklagten wisse die rechte Hand nicht was die linke Hand mache. Dies mag jedoch der Zahl der von ihm in dieser Rentenangelegenheit generierten Verfahren geschuldet sein.
Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar, weswegen der Bevollmächtigte, der ausdrücklich weiterhin Kosten "wie mit der Kostennote vom 30.12.2010 geltend gemacht" fordert (Antrag vom 29. Dezember 2012), glaubt, eine Erhöhungsgebühr wegen zwei Auftraggebern beanspruchen zu können, nachdem er allein die Klägerin vertreten hat.
Nachdem das SG somit die Klage zu Recht abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Umstritten ist die Erstattung höherer Kosten eines Vorverfahrens.
Die 1966 geborene Klägerin beantragte am 30. Juni 2009 - zunächst formlos - und am 27. August 2009 mit entsprechenden Vordrucken die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Nachdem sie mit Bescheid vom 26. Februar 2010 den Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente wegen mangelnder Mitwirkung abgelehnt hatte, hob die Beklagte auf den Widerspruch diesen Bescheid mit Bescheid vom 24. März 2010 wieder auf und entschied im Rahmen einer Kostengrundentscheidung, die entstandenen notwendigen Aufwendungen im Widerspruchsverfahren würden in vollem Umfang erstattet.
Abweichend von dem in der im Widerspruchsverfahren vorgelegten Kostennote geforderten Betrag von 1.270,33 EUR setzte die Beklagte die zu erstattenden Kosten des Widerspruchsverfahrens mit Bescheid vom 21. Juni 2010 und Widerspruchsbescheid vom 10. November 2010 auf insgesamt 318,33 EUR fest. Die deswegen beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhobene Klage (S 6 R 6061/10) blieb - da erstattungsfähig lediglich eine Gebühr gemäß Nr. 2401 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Höhe der Schwellengebühr sei und eine Erledigungsgebühr nicht angefallen sei, so dass höhere Kosten, als festgesetzt, nicht zu erstatten seien - erfolglos (Urteil vom 16. Mai 2011), ebenso die Berufung (L 13 R 2684/11, Urteil vom 18. Januar 2013) und die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht (BSG, B 13 R 77/13 B, Beschluss vom 15. Mai 2013).
Unter Fortsetzung des Rentenverfahrens bot die Beklagte der Klägerin die Gewährung einer medizinischen Maßnahme zur Teilhabe an, die die Klägerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 17. März 2010 ablehnte.
Hierauf entschied die Beklagte nach Auswertung ärztlicher Unterlagen mit Bescheid vom 13. Juli 2010, dem Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung werde dem Grunde nach entsprochen. Die Klägerin sei seit 20. Januar 2010 befristet voll erwerbsgemindert. Ein Anspruch auf Rente werde bis zum Abschluss einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme anerkannt. Die Rente werde aber nach § 66 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ab Rentenbeginn versagt, da die Klägerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 17. März 2010 eine ihr angebotene Rehabilitationsmaßnahme abgelehnt habe.
Auf den Widerspruch vom 19. Juli 2010 (unterschrieben von "i.A. R."), mit dem geltend gemacht wurde, die Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme könne nicht erzwungen werden und eine solche Maßnahme könne auch nicht helfen sowie eine am 15. Oktober 2010 erhobene Untätigkeitsklage (S 6 R 5208/10), gab die Beklagte dem Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2010 statt und hob den Versagensbescheid auf, da § 66 Abs. 3 SGB I nicht beachtet worden sei. Die der Klägerin durch das Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen würden auf Antrag in vollem Umfang erstattet. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sei erforderlich gewesen.
Mit der am 5. Januar 2011 eingegangenen Vergütungsrechnung für das Widerspruchsverfahren wegen des Bescheids vom 13. Juli 2010 vom 30. Dezember 2010, unterschrieben "i.A. S. F." wurde ein Betrag von 1.267,35 EUR ("Einigungs- oder Erledigungsgebühr sozialrechtliche Angelegenheit gemäß § 3 RVG i.V.m. Nr. 1005 VV RVG 520,00 EUR, Geschäftsgebühr Sozialrecht gem. § 3 RVG i.V.m. Nr. 2400, Nr.1008 VV RVG, Erhöhung um 0,30 [zwei Auftraggeber] 520,00 EUR, Auslagenpauschale gem. Nr. 7002, VV RVG 20,00 EUR, Dokumentenpauschale [10 Kopien] gemäß Nr.7000 VV RVG 5,00 EUR, Nettobetrag 1065,00 EUR, 19% Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 202,35 EUR") geltend gemacht.
Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 25. Januar 2011 die zu erstattenden Kosten auf 166,60 EUR fest (Geschäftsgebühr Nr. 2401 VV RVG 120,00 EUR, Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 26,60 EUR). Die Betragsrahmengebühr ergebe sich aus Nr. 2401 VV RVG mit einem Gebührenrahmen von 40,00 EUR bis 260,00 EUR. Eine Gebühr von mehr als 120,00 EUR könne nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Unter Beachtung aller Bemessungskriterien nach § 14 Abs.1 RVG sei hier eine Gebühr in Höhe von 120,00 EUR angemessen. Es habe sich um ein durchschnittliches Widerspruchsverfahren gehandelt, das weder umfangreich noch schwierig gewesen sei. Da der Rechtsbeistand bereits im Verwaltungsverfahren für die Klägerin tätig gewesen sei, könne für das nachfolgende Widerspruchsverfahren nur die Gebühr nach Nr. 2401 VV RVG und nicht die Gebühr Nr. 2400 VV RVG erstattet werden. Zusätzlich zu der Geschäftsgebühr sei eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr nicht zu erstatten, sofern die Widerspruchsbehörde streitig entscheide. Der Betrag wurde dann an den Bevollmächtigten der Klägerin überwiesen.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch wurde geltend gemacht, es sei nicht die Gebühr Nr. 2401 VV RVG, sondern die Gebühr Nr. 2400 VV RVG sei anzusetzen, da in einem Verwaltungsverfahren über die Versagung einer Rente gerade keine Mitwirkung unter Mitbeteiligung bestehe. Im Übrigen sei die Rente insgesamt verweigert worden, sodass die Angelegenheit von überdurchschnittlicher Bedeutung gewesen sei. Die im Widerspruchsverfahren abgegebene Begründung habe die Beklagte überzeugt, den Bescheid aufzuheben, was als Mitwirkung absolut ausreichend sei. Eine besondere Mitwirkung werde nach dem Gesetz nicht gefordert. Die hierzu ergangene Rechtsprechung sei verfassungsrechtlich zweifelhaft. Die Kosten seien im beantragten Umfang zu erstatten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2011 zurück. Die Gebühr Nr. 2400 VV RVG sei nicht angefallen. Der Bevollmächtigte sei bereits mit dem Verwaltungsverfahren befasst gewesen, das dem Bescheid vom 13. Juli 2010 vorausgegangen sei. Wie mit Urteil vom 16. Mai 2011 im Verfahren S 6 R 6061/10 vom SG entschieden, könne auch bei einem Widerspruch gegen einen Versagensbescheid wegen mangelnder Mitwirkung die Vorschrift der Nr. 2401 VV RVG Anwendung finden. Im Übrigen habe es sich nur um ein durchschnittliches Verfahren gehandelt. Die Tätigkeit des Rechtsbeistandes sei weder umfangreich noch schwierig gewesen. Schwierig sei eine anwaltliche Tätigkeit nur dann, wenn erhebliche Probleme auf juristischem oder nicht juristischem Gebiet aufträten, die sich im Normalfall nicht stellen würden. Eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr sei nicht zu erstatten, wenn die Widerspruchsbehörde - wie hier - streitig entscheide. Dem Widerspruch sei stattgegeben worden und der angefochtene Bescheid sei daher nicht zu beanstanden.
Deswegen hat die Klägerin am 11. August 2011 Klage beim SG erhoben und geltend gemacht, die Gebühren seien entsprechend der Kostenrechnung vom 30. Dezember 2010 zu erstatten. Der Versagungsbescheid sei von Amts wegen ergangen. Eine Beteiligung des Bevollmächtigten an dem Verwaltungsverfahren, das zu einer Versagung führe, sei niemals gegeben und unter keinem logischen Gesichtspunkt denkbar. Das Handeln des Bevollmächtigten sei nicht darauf ausgerichtet, dass eine Behörde einen Versagungsbescheid erlasse. Die Frage, nach welcher Gebührenziffer bei Widersprüchen gegen Versagungsbescheide die Widerspruchskosten zu erstatten seien, sei klärungsbedürftig und ergebe sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Die Angelegenheit sei auch weit überdurchschnittlich, da eine Rente in Höhe von über 800,00 EUR netto monatlich versagt worden sei. Die Bedeutung der Angelegenheit sei nach der Rechtsprechung des BSG den übrigen Kriterien in § 14 RVG gleichgestellt.
Das Teilanerkenntnis der Beklagten, mit dem diese die Erstattung weiterer Kosten nach Ziffer 7000 VV RVG (Dokumentenpauschale) in Höhe von 5,95 EUR anerkannt hat, hat die Klägerin am 25. September 2012 angenommen.
Das SG hat die Klage im Übrigen mit Urteil vom 25. September 2012 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Kosten über die im angefochtenen Bescheid festgesetzten und die mit dem angenommenen Teilanerkenntnis vom 25. September 2012 anerkannten Kosten hinaus. Im Vorverfahren wegen des Bescheids vom 13. Juli 2010 seien lediglich Betragsrahmengebühren entstanden, wobei für das Vorverfahren eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2401 VV RVG in Höhe von 120,00 EUR angefallen sei. Die Geschäftsgebühr richte sich hier nicht nach Nr. 2400 VV RVG, sondern nur nach dem geringeren Rahmen der Nr. 2401 VV RVG, da eine Tätigkeit des Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren vorausgegangen sei. Der Gebührenrahmen betrage 40,00 bis 260,00 EUR. Eine Gebühr von mehr als 120,00 EUR könne nach Abs. 2 zu Nr. 2401 VV RVG nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich und schwierig gewesen sei. Hier sei der Bevollmächtigte bereits ab Antragstellung auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung an dem Verwaltungsverfahren beteiligt gewesen. Die nach Prüfung der Voraussetzungen erfolgte Versagung des Anspruchs durch Verwaltungsakt sei Bestandteil des durch den Antrag eingeleiteten Verwaltungsverfahrens. Auch wenn der Bevollmächtigte nicht die Herbeiführung einer Versagung bezweckt habe, ändere sich dies nicht. Auch eine Ablehnung schließe das durch den Antrag eingeleitete Verwaltungsverfahren ab. Die Versagung treffe zwar keine inhaltliche Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch, wäre aber auch im Rahmen einer Untätigkeitsklage als eine sachliche Bescheidung des Antrags anzusehen. Der Grund für die Minderung des Rahmens der Geschäftsgebühr für das folgende Verwaltungsverfahren gemäß Nr. 2401 VV RVG gegenüber der Geschäftsgebühr für das vorangegangene Verwaltungsverfahren Nr. 2400 VV RVG liege darin, dass eine aufwändige Einarbeitung in das der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende Verwaltungsverfahren entfalle, wenn der Bevollmächtigte bereits in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren tätig gewesen sei. Dies sei hier der Fall gewesen. Auch aus § 15a RVG könne sich keine Anwendung der Gebührenziffer Nr. 2400 VV RVG ergeben, weil das RVG bei den Gebührenziffern Nr. 2400 und Nr. 2401 VV RVG gerade keine "Anrechnung" einer Gebühr auf eine andere Gebühr vorsehe. Im Übrigen könne die Gebühr für die Vertretung in dem Verwaltungsverfahren bereits deshalb nicht von der Beklagten gefordert werden, weil § 63 SGB X ausschließlich eine Erstattung von Kosten für die Vertretung im Vorverfahren - und nicht in dem vorgegangenen Verwaltungsverfahren - vorsehe. § 15a RVG würde auch aus diesen Gründen hier nicht weiterhelfen. Die Geschäftsgebühr Nr. 2401 VV RVG könne hier auch nur in Höhe der Kappungsgrenze des Abs.2 zu Nr. 2401 VV RVG von 120,00 EUR gefordert werden, da die Angelegenheit weder umfangreich noch schwierig gewesen sei. Die geltend gemachte Bedeutung der Angelegenheit sei zwar nach § 14 Abs. 1 RVG ein Kriterium für die Bemessung der Gebühr. Der Rechtsanwalt bestimme bei Rahmengebühren gemäß § 14 Abs. 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts könne bei der Bemessung herangezogen werden. Sei die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, sei die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig sei. Für die Kappungsgrenze sei jedoch nur auf die Kriterien des Umfangs und der Schwierigkeit der Angelegenheit abzustellen. Es sei hier nichts dafür ersichtlich, dass die Angelegenheit für den Bevollmächtigten besonders schwierig gewesen sei. Der Umfang sei allenfalls durchschnittlich, da nur ein Widerspruchsschriftsatz anzufertigen gewesen sei. Es sei insofern auch nichts geltend gemacht. Damit verbleibe es bei der Kappungsgrenze in Höhe von 120,00 EUR. Eine Erhöhung wegen zwei Auftraggebern wie in der Kostennote, komme ersichtlich nicht in Betracht. Neben der Geschäftsgebühr sei keine Einigungs- oder Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV RVG entstanden. Diese Gebühr entstehe, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledige. Das gleiche gelte, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Veraltungsaktes erledige (Nr. 1002 VV RVG). Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG könne eine Erledigungsgebühr für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens durch Abhilfebescheid nur beansprucht werden, wenn der Anwalt eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet habe. Nach dem Wortlaut der Erläuterungen zu Nr. 1002 (Satz 2) VV RVG komme es hiernach für das Entstehen einer Erledigungsgebühr sowohl in einer Anfechtungssituation als auch bei einem Verpflichtungsrechtsbehelf auf die auf Erledigung gerichtete Mithilfe des Anwalts an. Auch die Entstehungssystematik, der Sinn und Zweck der Regelung sowie ihre Entstehungsgeschichte erforderten gemäß der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 9. Dezember 2010, B 13 R 63/09 R in Juris m.w.N.) eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts, die über das Maß desjenigen hinausgehe, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten werde. Eine solche besondere Mitwirkung habe nicht vorgelegen. Der Bevollmächtigte habe mit der Einlegung und Begründung des Widerspruchs lediglich das geleistet, was mit der Geschäftsgebühr abgegolten sei. Die Übersendung des Befundberichts des Dr. Kohler habe das vorangegangene Verwaltungsverfahren, in dem der Rentenanspruch zum ersten Mal versagt worden sei, betroffen. Die Mitwirkung im Rahmen des späteren Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht Freiburg (S 8 R 672/11 ER) könne bereits deshalb keine besondere Mitwirkung begründen, weil dieses Verfahren erst im Februar 2011 und damit nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 21. Dezember 2010 und dann mit Abschluss des Widerspruchsverfahrens geführt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftliche Urteil verwiesen.
Gegen das am 2. Oktober 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29. Oktober 2012 Berufung eingelegt. Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, eine Anrechnung einer Gebühr (gemeint wohl der Gebühren nach Nrn. 2400 und 2401 VV RVG) dürfe nach § 15a RVG hier nur im Innenverhältnis zwischen dem Bevollmächtigten, nicht aber im "Drittverhältnis" zu einem erstattungspflichtigen Dritten erfolgen. Die Entscheidung sei auch hinsichtlich der Versagung der Erledigungsgebühr unrichtig. Der Befundbericht, den die Beklagte im Versagensbescheid meinte nicht erhalten zu haben, sei ihr im Zuge des Widerspruchsverfahrens übersandt worden. Damit habe eine entsprechende Mühewaltung stattgefunden. Bei der Beklagten habe die rechte Hand nicht gewusst, was die linke tue. Die Angelegenheit sei auch von grundsätzlicher Bedeutung.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 25. September 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 25. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. August 2011 sowie des angenommenen Anerkenntnisses vom 25. September 2011 zu verurteilen, ihr weitere Kosten, wie in der Kostennote vom 30. Dezember 2010 geltend gemacht, zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Kosten.
Der Senat hat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten des SG und des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung der Klägerin gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg, denn sie hat keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Kosten aus Anlass des Vorverfahrens wegen des Bescheids vom 13. Juli 2010.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen zur Festsetzung der für das Widerspruchsverfahren wegen des Bescheids vom 13. Juli 2010 zu erstattenden Kosten - §§ 3, 14 RVG i.V.m. Nrn. 2401, 7000, 7002, 7008 VV RVG - dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Erstattung weiterer Kosten nicht besteht, weil sich der Rahmen der Geschäftsgebühr aus Nr. 2401 VV RVG ergibt, eine höhere Gebühr insofern auch unter Berücksichtigung von § 15a RVG nicht zusteht und diese Gebühr nur in Höhe von 120,00 EUR zu erstatten ist sowie eine Erledigungsgebühr nicht beansprucht werden kann. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens, auch im Berufungsverfahren, uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Zunächst ist festzustellen, dass vorliegend noch das im Zeitpunkt des Widerspruchsverfahrens, im Jahr 2010 für das die Erstattung von Kosten beansprucht wird, gültige Gebührenrecht zur Anwendung kommt und die mit dem Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (BGBl I 2013, 2586) zum 1. August 2013 vorgenommenen Änderungen nicht zu berücksichtigen sind (§ 60 Abs. 1 RVG).
Ferner ist ergänzend anzumerken, dass sich die Geschäftsgebühr - wenn der Bevollmächtigte, wie hier, bereits im Verwaltungsverfahren tätig war - wie vom Senat bereits im Rechtsstreit der Beteiligten mit Urteil vom 18. Januar 2013, L 13 R 2684/11, bezüglich der Kosten des Widerspruchsverfahrens wegen der ersten ablehnenden Entscheidung vom 26. Februar 2010 entschieden, nach Nr. 2401 VV RVG bemisst und auf 120,00 EUR zu begrenzen ist, weil auch nicht ansatzweise ersichtlich ist, dass die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren umfangreich oder schwierig war. Ferner ist eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV RVG nicht zu beanspruchen, da es hierfür der Entfaltung einer besonderen Tätigkeit des Bevollmächtigten bedurft hätte (Urteil des erkennenden Senats vom 14. Februar 2013 und BSG, Urteil vom 14. Februar 2013, B 14 AS 62/12 R in Juris), die die hier gleichfalls nicht feststellbar ist.
Im Übrigen hat sich das SG, wie der Lektüre des angefochtenen Urteils zu entnehmen, durchaus auch mit dem Hinweis auf § 15a RVG befasst und ist zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass sich auch daraus kein höherer Kostenerstattungsanspruch ergibt.
Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin geltend macht, er habe den ärztlichen Befundbericht übersandt, den die Beklagte mit dem "Versagensbescheid" meinte nicht erhalten zu haben, übersieht er, dass dieser im Widerspruchsverfahren wegen des Bescheids vom 26. Februar 2010 und nicht im Widerspruchsverfahren wegen des Bescheids vom 13. Juli 2010 vorgelegt worden ist. Hinsichtlich der Bitte der Beklagten um Übersendung eines weiteren Befundberichtes hat der Bevollmächtigte der Klägerin im Schreiben vom 12. Oktober 2010 im Verfahren S 6 R 5208/10 (Untätigkeitsklage) wörtlich ausgeführt: "Ein Befundbericht ist nicht einzuholen mehr, da das Verfahren unnötig in die Länge geschmiert wird und das Ganze nur zur Verzögerung dient, um nicht die Rentenzahlung ausreichen zu müssen." Dass und ggf. wann ein Befundbericht von ihm vorgelegt worden sein soll, ist nicht dargetan. Ein solcher findet sich auch nicht in den Akten, vielmehr wurde dem Widerspruch deshalb stattgegeben, weil die Beklagte § 66 Abs. 3 SGB I außeracht gelassen hatte. Angesichts dessen, dass sich der Bevollmächtigte der Klägerin zur Begründung der Entfaltung einer besonderen Tätigkeit auf einen in einem anderen Widerspruchsverfahren vorgelegten Befundbericht beruft, verwundert sein Vorbringen, bei der Beklagten wisse die rechte Hand nicht was die linke Hand mache. Dies mag jedoch der Zahl der von ihm in dieser Rentenangelegenheit generierten Verfahren geschuldet sein.
Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar, weswegen der Bevollmächtigte, der ausdrücklich weiterhin Kosten "wie mit der Kostennote vom 30.12.2010 geltend gemacht" fordert (Antrag vom 29. Dezember 2012), glaubt, eine Erhöhungsgebühr wegen zwei Auftraggebern beanspruchen zu können, nachdem er allein die Klägerin vertreten hat.
Nachdem das SG somit die Klage zu Recht abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved