L 3 AS 5184/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 937/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 5184/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 6. November 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt ein Fünftel der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, ob der Beklagte berechtigt ist, das dem Kläger gewährte Darlehen für eine Mietkaution durch monatliche Aufrechnung i.H.v. 10 % des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen.

Der 1954 geborene Kläger bezieht seit dem 01.01.2005 laufend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger. Bis zum 30.11.2011 bewohnte er eine Ein-Zimmer-Wohnung, hierfür gewährte ihm die Beklagte die monatlich anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung in voller Höhe von 242,00 EUR. Zum 01.12.2011 zog der Kläger - nach Kündigung des früheren Vermieters wegen Eigenbedarfs - in eine neue Wohnung um, für die eine Kaltmiete von 272,31 EUR sowie Nebenkosten von 85,00 EUR, insgesamt 337,31 EUR monatlich zu entrichten waren.

Mit Änderungsbescheid vom 28.11.2011 hob die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 01.06.2011 gemäß § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Zeit vom 01.12.2011 bis 31.12.2011 auf und setzte für diese Zeit eine Leistung i.H.v. 701,90 EUR fest. Hierbei wurden eine Kaltmiete von 252,90 EUR, ein Nebenkostenanteil von 40,00 EUR sowie ein Kostenanteil von 45,00 EUR (insgesamt 337,90 EUR) zugrunde gelegt.

Auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 01.12.2011 bewilligte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 01.12.2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2012 bis 30.06.2012 i.H.v. monatlich 711,90 EUR. Zugrunde gelegt waren Kosten der Unterkunft i.H.v. insgesamt 337,90 EUR.

Mit Bescheid vom 28.11.2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger eine Mietkaution als Darlehen nach § 22 Abs. 6 SGB II i.H.v. 758,70 EUR. In Ziffer 2 der Darlehensbedingungen wurde folgende Regelung getroffen: "Das Darlehen wird nach § 42a SGB II mit monatlich 10 % der Regelbedarfe verrechnet".

Hiergegen legte der Kläger am 04.01.2012 Widerspruch ein mit dem Antrag, ihm ein Mietkautionsdarlehen i. H. v. 820,00 EUR zu gewähren und eine Verrechnung mit dem Regelbedarf nicht vorzunehmen.

Am 02.01.2012 legte der Kläger per Fax Widerspruch gegen den Bescheid vom 01.12.2011 - betreffend Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von Januar bis Juni 2012 - ein mit der Begründung, die Kosten der Unterkunft seien in voller Höhe in den Bedarf einzustellen.

Gegen den Bescheid vom 28.11.2011 legte der Kläger am 02.01.2012 Widerspruch ein mit dem Antrag, die Kosten der Unterkunft in voller Höhe zu übernehmen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2012, auf den Bezug genommen wird, wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Bezüglich der Rückzahlung der Mietkaution führte er aus, der Rückzahlungsanspruch aus Darlehen werde ab dem 01.01.2012 in Höhe von monatlich 37,40 EUR gegen den Anspruch auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II aufgerechnet. Dies erfolge solange, wie der Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehe.

Hiergegen hat der Kläger am 27.02.2012 drei Klagen zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Mit Beschluss vom 16.10.2012 hat das SG die Verfahren S 7 AS 937/12, L 7 AS 938/12 und S 7 AS 939/12 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Mit Urteil vom 06.11.2012 hat das SG die Bescheide vom 01.12.2011 und 28.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2012 abgeändert und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 01.12.2011 bis zum 30.06.2012 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 357,31 EUR pro Monat sowie ein Mietkautionsdarlehen i.H.v. insgesamt 820,00 EUR zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es diesbezüglich ausgeführt, die Klage sei nicht begründet, soweit sich der Kläger gegen die monatliche Verrechnung des ihm gewährten Mietkautionsdarlehens mit 10 % seines Regelbedarfes wende. Der angefochtene Bescheid vom 28.11.2011 entspreche der gesetzlichen Regelung in § 42a Abs. 2 SGB II. Er sei auch hinsichtlich der Tilgungsbestimmungen ausreichend bestimmt. Soweit der Kläger geltend mache, die Höhe der Tilgungsraten ergebe sich nicht aus dem Bescheid, seien diese aus der in den Bewilligungsbescheiden vom 28.11.2011 und 01.12.2011 festgesetzten Regelleistung i.H.v. 374,00 EUR höchst einfach zu errechnen. Es treffe zwar zu, dass der Tilgungszeitraum nicht benannt sei. Dies mache die Tilgungsbestimmungen jedoch nicht rechtswidrig, denn ohne genauere Angaben müsse der Adressat des Bescheides davon ausgehen, dass die Tilgung im nächsten Monat beginne. Die Dauer der Tilgung richte sich sodann nach der Höhe der Forderung einerseits und der Tilgungsrate andererseits. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bestünden nicht.

Gegen das dem Kläger am 13.11.2012 und dem Beklagten am 14.11.2012 zugestellte Urteil haben beide am 13.12.2012 die vom SG zugelassene Berufung eingelegt.

Im Erörterungstermin vom 21.06.2013 hat der Beklagte die von ihm eingelegte Berufung zurückgenommen.

Der Klägervertreter trägt vor, die Aufrechnung von Mietkautionsdarlehen mit dem Arbeitslosengeld (Alg) II sei verfassungswidrig und deshalb grundsätzlich unzulässig, denn Mietkautionsdarlehen seien im Rahmen der Bezifferung des Regelbedarfs nicht berücksichtigt worden. Nach der Rechtsprechung könnten Mietkautionsdarlehen deshalb auch nicht aus Leistungen für den Regelbedarf zurückgefordert werden. Eine Aufrechnung nach § 42a SGB II auch mit Mietkautionsdarlehen sei mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2012 - 1 BvL 1/09 - nicht vereinbar, denn die Aufwendungen für Mietkautionen in den Regelbedarfen ganz offensichtlich nicht berücksichtigt seien. § 42a SGB II sei teleologisch dahin zu reduzieren, dass die Vorschrift verfassungsgemäß nur so ausgelegt werden könne, dass die Aufrechnungsregelung nur für diejenigen Bedarfe gelte, die bei der Bezifferung der Regelbedarfe Berücksichtigung gefunden hätten. Die Aufrechnungsentscheidung im vorliegenden Verfahren scheitere zudem bereits an § 33 SGB X. Dem Bescheid lasse sich nämlich nicht entnehmen, in welcher Höhe aufgerechnet werden solle. Die Formulierung "das Darlehen wird nach § 42a mit monatlich 10 % der Regelbedarfe verrechnet" sei nicht hinreichend bestimmt. Es sei nicht ersichtlich, welcher Regelbedarf gemeint sei oder ob mehrere Regelbedarfe gemeint seien, worauf der Plural hinweise.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 6. November 2012 insoweit aufzuheben, als die Klage abgewiesen worden ist, sowie den Bescheid des Beklagten vom 28. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2012 insoweit aufzuheben, als darin die Verrechnung des Mietkautionsdarlehens mit monatlich 10 % der Regelbedarfe verfügt ist.

Der Beklagte beantragt (zuletzt),

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung insoweit für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, da sie vom SG zugelassen worden ist (§ 144 Abs. 3 SGG).

Nachdem der Beklagte die von ihm eingelegte Berufung zurückgenommen hat, ist Gegenstand des Rechtsstreits nur noch der Bewilligungsbescheid über ein Mietkautionsdarlehen vom 28.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2012. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet.

Der Beklagte war berechtigt, die Mietkaution als Darlehen zu gewähren (1.). Die vorliegend angefochtene Verrechnungsentscheidung ist nicht wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit rechtswidrig (2.). Die mit Wirkung zum 01.04.2011 durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.03.2011 (BGBl I S. 453) eingefügte Regelung des § 42a Abs. 2 SGB II umfasst auch die Verrechnung von Mietkautionsdarlehen und ist auch insoweit verfassungskonform (3.).

1. Gem. § 22 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II in der ab dem 01.04.2011 geltenden Fassung kann eine Mietkaution bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Nach § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II soll eine Mietkaution als Darlehen erbracht werden. Lediglich in atypischen Fällen muss danach die Mietkaution nicht als Darlehen erbracht werden (Luik in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 22 Rn. 219). Ein atypischer Fall liegt jedoch nicht schon dann vor, wenn der Leistungsbezieher zwar erwerbsfähig nach § 8 SGB II ist, nach Lebenslage oder sonstigen Umständen aber keine Chance hat, kurzfristig aus dem Leistungsbezug herauszukommen oder hinzu zu verdienen (s. SG Berlin, Urteil v. 22.02.2013 - S 37 AS 25006/12 - juris Rn. 38). Denn der Fall, dass ein Leistungsberechtigter weder über zusätzliches Einkommen als Aufstocker noch über zukunftsnahe Erwerbschancen verfügt, ist nicht atypisch (vgl. Weth, info also 2011, S. 276) und ist zudem kaum praktikabel, da hierbei vom Leistungsträger bereits im Zeitpunkt der Leistungsgewährung eine Prognose über die Rückzahlungsmöglichkeiten verlangt wird (ebenso Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Rn. 303). Ein atypischer Fall folgt auch nicht aus der bloßen, auf § 42a Abs. 2 SGB II basierenden Kürzung des Regelbedarfs über einen längeren Zeitraum. Denn dies ist eine zwingende Rechtsfolge der Darlehensgewährung und somit gerade der gesetzliche Regelfall (vgl. SG Berlin, Urteil v. 20.03.2013 - S 142 AS 21275/12 - juris Rn. 21). Nach der Gesetzesbegründung soll die darlehensweise Gewährung deshalb erfolgen, weil die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses im Regelfall an den leistungs-berechtigten Mieter zurückfließt, diesem die Kaution aber nicht endgültig belassen werden soll (BT-Drucks. 16/688 S. 14). Ein atypischer Fall ist vorliegend nicht gegeben, so dass der Beklagte auch keine entsprechenden Ermessenserwägungen anzustellen hatte.

2. Der Verwaltungsakt ist auch hinreichend bestimmt.

Gemäß § 33 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das Erfordernis der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes setzt voraus, dass aus diesem klar hervorgeht, was die Behörde verfügt hat und welche Verpflichtungen dem Adressaten auferlegt werden (Engelmann in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. § 33 Rn. 2). Aus dem Verfügungssatz des Bescheides muss für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will. Zur Auslegung des Verfügungssatzes kann auf die Begründung des Verwaltungsaktes, aber auch auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte zurückgegriffen werden. Ist ein Widerspruchsbescheid ergangen, so ist ausreichend, wenn durch ihn Bestimmtheit hergestellt wird. Ein Verwaltungsakt ist danach hinreichend bestimmt, wenn für einen verständigen Beteiligten der Wille der Behörde unzweideutig erkennbar wird und eine unterschiedliche subjektive Bewertung nicht möglich ist (Engelmann, a.a.O. Rn. 3f.).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist der angefochtene Bescheid vom 28.11.2011 hinsichtlich der Verrechnung mit der Mietkaution zumindest in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2012 hinreichend bestimmt. Denn darin hat der Beklagte ausgeführt, bezüglich der darlehensweise gewährten Mietkaution bestehe eine Rückzahlungsverpflichtung ab dem 01.01.2012 in Höhe von monatlich 37,40 EUR, die gegen den Anspruch auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II aufgerechnet werde. Spätestens hierdurch war sowohl die Höhe der Aufrechnung als auch deren Beginn hinreichend konkret bezeichnet. Unschädlich ist, dass nicht auch die Dauer der Aufrechnung konkret festgelegt worden ist. Denn diese ergibt sich unschwer aus der Höhe des gewährten Darlehens und den monatlichen Aufrechnungsbeträgen.

3. Gegen die Regelung in § 42a Abs. 2 SGB II bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit davon auch die Verrechnung mit einem Darlehen für eine Mietkaution umfasst werden, obwohl Mietkautionen nicht im Rahmen der Bemessung des Regelbedarfs berücksichtigt worden ist.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/3404 S. 115) soll § 42a SGB II die bislang fehlenden Rahmenvorgaben für alle Darlehen im SGB II schaffen. Die Vorschrift in Abs. 2 soll danach Beginn und Höhe der Rückzahlungsverpflichtung während des Leistungsbezuges regeln. Sie umfasst damit auch die für die Mietkaution gewährten Darlehen. Insoweit hat das BSG auch im Urteil vom 22.03.2012 (B 4 AS 26/10 R) zur früheren Rechtslage ausgeführt, die vom Grundsicherungsträger übernommene Mietkaution werde dem Leistungsberechtigten erst nach Beendigung des Mietverhältnisses von dem Vermieter erstattet. Er habe keine Möglichkeit, hierüber zu verfügen und auftretende Bedarfe zu decken. Eine Rechtfertigung für eine vor diesem Zeitpunkt einsetzende Rückzahlungspflicht des Leistungsberechtigten gegenüber dem SGB II-Träger sei nicht erkennbar. Die mit Wirkung zum 01.04.2011 eingefügte Neuregelung des § 42a Abs. 2 SGB II stelle vor diesem Hintergrund eine echte Neuregelung dar (BSG, a.a.O. Juris Rn. 16).

Das BVerfG hat in der Entscheidung vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, Juris Rn. 204) ausgeführt, es sei mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar, dass im SGB II eine Regelung fehle, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs vorsehe. Ein solcher sei für diejenigen Bedarfe erforderlich, die nicht schon von den §§ 20 ff. SGB II abgedeckt würden, weil die Einkommens- und Verbrauchsstatistik, auf der die Regelleistung beruhe, allein den Durchschnittsbedarf in üblichen Bedarfssituationen wiederspiegele, nicht aber einen darüber hinausgehenden, besonderen Bedarf aufgrund atypischer Bedarfslagen. Hierbei sei die Gewährung einer Regelleistung als Festbetrag grundsätzlich zulässig. Allerdings verlange Art. 1 Abs. 1 GG, der die Menschenwürde jedes einzelnen Individuums ohne Ausnahme schütze, dass das Existenzminimum in jedem Einzelfall sichergestellt werde. Der Hilfebedürftige, dem ein pauschaler Geldbetrag zur Verfügung gestellt werde, könne über seine Verwendung im Einzelnen selbst bestimmen und einen gegenüber dem statistisch ermittelten Durchschnittsbetrag höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen ausgleichen. Dies sei ihm auch zumutbar. Dem Statistikmodell sei eigen, dass der individuelle Bedarf eines Hilfebedürftigen vom statistischen Durchschnittsfall abweichen könne. Die regelleistungsrelevanten Ausgabenpositionen und -beträge seien von vornherein als abstrakte Rechengrößen konzipiert, die nicht bei jedem Hilfebedürftigen exakt zutreffen müssten. Der Hilfebedürftige könne in der Regel sein individuelles Verbrauchsverhalten so gestalten, dass er mit dem Festbetrag auskomme, bei besonderem Bedarf könne er zuerst auf das in der Regelleistung enthaltene Ansparpotential zurückgreifen.

Das BVerfG hat damit Spielräume der pauschalierten Regelleistung hinsichtlich Einspar- und Ansparmöglichkeiten anerkannt, so dass jedenfalls bei einmaligem Darlehensbezug nicht per se von einer Existenzgefährdung infolge der Tilgung aus dem maßgebenden Regelbedarf auszugehen ist (ebenso BSG, Urteil v. 10.05.2011 - B 4 AS 11/10 R - Juris; Urteil v. 22.03.2012, a.a.O. Juris Rn. 17 Bender in: Gagel, SGB II, § 42a Rn. 25) und die vom BSG im angeführten - für erforderlich erachtete gesetzliche Regelung, um der Gefahr einer Bedarfsunterdeckung bei den laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entgegenzuwirken, nunmehr geschaffen ist.

Der Gesetzgeber hat dem bei der Neufassung des Regelbedarfs nach dem SGB II auch Rechnung getragen, indem der Bedarfsberechnung das Statistikmodell zugrunde gelegt wurde. Danach enthält die laufende Leistung auch einen Betrag für nicht regelmäßig anfallende Bedarfe. Mit diesem Prinzip ist eine Ansparkonzeption verbunden, die in die Erwartung mündet, dass für nicht regelmäßig anfallende Bedarfe Anteile des Budgets zurückgelegt werden (BT-Drucks. 17/3404 S. 51).

Der Leistungsbezieher ist danach in der Lage, mit der aufgrund der Verrechnung gekürzten Leistung den laufenden Lebensunterhalt zu bestreiten. Fallen weitere, nicht regelmäßig wiederkehrende Bedarfe an, für die normalerweise auf das angesparte Budget zurückgegriffen werden kann, sieht § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Gewährung eines - weiteren - Darlehens vor. Kann danach im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Eine Darlehensgewährung kommt danach in Betracht, wenn eine Ansparleistung oder sonstiges Vermögen in Höhe der Grundfreibeträge tatsächlich nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe zur Verfügung steht (Blüggel in: Eicher SGB II, 3. Aufl. 2013, § 24 Rn. 45). Auch in diesem Fall - der Gewährung mehrerer Darlehen - ist die Höhe der Tilgung auf insgesamt 10 % des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt, um dem Betroffenen ausreichend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu belassen (so die Stellungnahme der Bundesregierung in: BT-Drucks. 17/3982 S. 10). Diese Begrenzung ergibt sich zwar nicht explizit aus dem Gesetzeswortlaut, dieser ist jedoch so zu lesen, da das Wort "Rückzahlungsanspruch" im Plural verwendet wird und damit implizit auch Rückzahlungsansprüche aus mehreren Darlehen umfasst, das Wort Aufrechnung jedoch lediglich im Singular verwendet wird (Greiser in: Eicher SGB II, § 42a Rn. 30; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II § 42 a Rn. 195).

Die Berufung des Klägers war deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das jeweilige Obsiegen bzw. Unterliegen. Der Kläger hat obsiegt, soweit höhere Kosten der Unterkunft für 7 Monate i.H.v. monatlich 19,41 EUR (insg. 197,17 EUR) und eine um 61,30 EUR höhere Mietkaution geltend gemacht worden sind, somit hinsichtlich eines Betrags von 197,17 EUR. Bezüglich der Rückzahlungsverpflichtung des Darlehens i.H.v. 820,- EUR war die Klage nicht erfolgreich.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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