Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 16 SF 43/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 SF 98/13 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Unbegründetheit einer Beschwerde gegen einen Beschluss, der einen Anrag auf Ablehnung einer Sachverständigen wgen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen hat.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 3. April 2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besorgnis der Befangenheit gegenüber der Sachverständigen Dr. G. O. besteht.
Der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) begehrt im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth (Az.: S 16 R 784/12) die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte hatte dies mit Bescheid vom 31. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2012 abgelehnt.
Mit Beweisanordnung vom 26. November 2012 hat das Sozialgericht Bayreuth im Klageverfahren (Az.: S 16 R 784/12) die Neurologin und Psychiaterin Dr. G. O. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Diese ist in ihrem Gutachten vom 22. Januar 2013 nach ambulanter Untersuchung vom 21. Januar 2013 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bf. grundsätzlich noch mittelschwere körperliche Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne.
Das Sozialgericht hat dem Bf. das Gutachten mit Schreiben vom 25. Januar 2013 zugeleitet. Mit seinem Schreiben vom 07.02.2013 stellt der Bf. ein Ablehnungsgesuch gegenüber Dr. O. wegen Besorgnis der Befangenheit. Es gehe um eine persönliche Abneigung der Sachverständigen gegen ihn als Beteiligten und um seine "Forderung" zur Hinzuziehung einer Vertrauensperson bei der Untersuchung. Zum einen habe die Sachverständige die Annahme von Papieren bezüglich der langjährigen destruktiven Behördenstreitigkeiten verweigert und Letztere auch nicht in ihrem Gutachten erwähnt, zum anderen sei die Anamnese nicht vollständig erhoben und ins Gutachten übertragen worden. Des Weiteren sei seine Begleitperson nicht befragt worden.
Das Sozialgericht hat eine Stellungnahme der Dr. O. vom 18.02.2013 eingeholt. Sie hat dargelegt, dass insbesondere bei rein psychiatrischen Gutachten die Anwesenheit einer Begleitperson eher nicht sinnvoll sei, sie aber dennoch die Anwesenheit der Begleitperson, allerdings unter Zuziehung einer Zeugin, nach langer Überlegung im Vorfeld toleriert habe. Zwar sei es richtig, dass Begleitpersonen oft vom Gutachter befragt würden, doch seien die Aussagen nur dann besonders aussagekräftig, wenn die Begleitperson nicht vorher bereits der Exploration beigewohnt hatte und sie getrennt befragt werde. Auch sei der Vorwurf, dass die Exploration nicht ausreichend gewesen sei, angesichts der Tatsache, dass sich der Kläger während der Befragung häufig nicht dazu bereit erklärt habe, seine psychosozialen Belastungen ausreichend ausführlich darzulegen, nicht nachvollziehbar.
Mit Schreiben vom 17.03.2013 hat der Bf. den Antrag aufrecht erhalten.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 3. April 2013 den Antrag auf Ablehnung der ärztlichen Sachverständigen Dr. O. als unbegründet zurückgewiesen. Zum einen habe Dr. O. die Behördenstreitigkeiten des Bf. in dem Gutachten dargestellt, zum anderen sei die Anamnese von ihr ausführlich auf insgesamt fünf Seiten ihres Gutachtens erhoben worden. Der Bf. habe nicht einmal ansatzweise dargelegt, was in der Anamneseerhebung fehlt bzw. was eine, im Übrigen im Ermessen der Sachverständigen stehende, Befragung der Begleitperson hätte ergeben sollen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Sachverständige bei Gutachten im Bereich Erwerbsminderung die wesentlichen Funktionseinschränkungen des Bf. festzustellen habe. Diese ergeben sich maßgeblich aus den erhobenen klinischen Befunden und den daraus resultierenden Gesundheitsstörungen und nicht aus dem vom Bf. Vorgetragenen.
Zur Begründung der hiergegen eingelegten Beschwerde hat der Bf. mit Schriftsatz vom 8. Juli 2013 beanstandet, dass der Beschluss nicht von einem Richter im Original unterzeichnet sei. Die Beglaubigungen auf den Ausfertigungen seien falsch. Darüber hinaus sei der Beschluss aufzuheben, da das Gutachten weder die genauen medizinischen Fakten, die Dauerhaftigkeit der vielfältigen gesundheitlichen Einschränkungen noch die dadurch dramatisch veränderten persönlichen Lebensumstände berücksichtigt habe. Für den Arbeitsmarkt sei er "also faktisch tot". Schließlich habe die Gutachterin offensichtlich selber Zweifel gehabt, ob die Erstellung eines Gutachtens unter Anwesenheit einer Begleitperson machbar sei. Die Sachverständige sei "sichtich pikiert" gewesen über die Bundesagentur für Arbeit und deren angegliederten Stellen, von der "menschenverachtenden Zuständen" bei den Jobcentern. Als ärztliche Gutachterin hätte sie bei Interessenkonflikten die Wahl gehabt, die Erstellung eines Gutachtens abzulehnen. Außerdem sei ein großer Teil der als Gutachter in Betracht kommenden Personen in einem Netz aus Abhängigkeiten und Beziehungen verflochten. Die Wahl der Gutachterin durch das Sozialgericht sei nicht nachvollziehbar. Insgesamt habe die Sachverständige ein substanziell mangelhaftes Gutachten in kürzester Zeit erstellt und dabei offensichtlich auch eine Tonaufzeichnung des Explorationsgesprächs genutzt.
II.
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist unbegründet.
Nach § 118 Abs. 1 SGG sind im sozialgerichtlichen Verfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) anzuwenden. Nach §§ 406 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 1 und 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Der Grund, der das Misstrauen rechtfertigt, muss bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise vom Standpunkt der Partei aus vorliegen. Rein subjektive Vorstellungen und Gedankengänge des Antragsteller scheiden aus (Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 42 Rdnr. 9).
Der Bf. begründet die Beschwerde zum einen mit einer fehlenden Unterschrift des zuständigen Richters auf dem Original des Beschlusses vom 3. April 2013 und einer fehlerhaften Ausfertigung. Dies ist unzutreffend, vielmehr ist der Beschluss ausweislich der Akte des Sozialgerichts vom Vorsitzenden der 16. Kammer unterschrieben. Gemäß § 137 SGG hat der Bf. eine Ausfertigung des Urteils erhalten. Die Ausfertigung muss ausweisen, dass das Urteil von dem Richter unterzeichnet ist. Dabei muss die Unterschrift des Richters, der das Urteil unterzeichnet hat, mit Namen wiedergegeben werden. Ist der Name des Richters ohne Klammer in Maschinenschrift wiedergegeben, bedarf es des Zusatzes "gez." oder ähnlicher Zusätze nicht, sofern dadurch keine Unklarheiten entstehen (BSG SozR 3-1500 § 137 Nr. 1; zum Ganzen: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 137 Rdnr. 4). Es ist ausreichend, wenn die Ausfertigung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben und mit dem Gerichtssiegel versehen ist (§ 137 S. 1 SGG). Die Unterschrift des erkennenden Richters auf der Ausfertigung ist somit nicht erforderlich.
Sofern der Bf. inhaltliche Einwendungen gegen das Gutachten der Sachverständigen vorbringt, würden diese, unterstellt man deren Zutreffen, sachliche Mängel eines Gutachtens darstellen, die eine Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigen. Eventuelle Unzulänglichkeiten treffen beide Parteien und können lediglich dazu führen, die Rechte des Prozessrechts in Anspruch zu nehmen, insbesondere ein neues Gutachten einzuholen (vgl. § 412 ZPO). Derartige Mängel eines Gutachtens können allenfalls ein Gutachten entwerten. Die inhaltliche Bewertung des Gutachtens obliegt dem entscheidenden Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 S. 1 SGG) und kann nicht in ein Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit vorgezogen werden.
Eine unbefugte Tonaufzeichnung des Explorationsgesprächs und deren Nutzung im Rahmen der Gutachtenserstellung ist vom Bf. nicht substantiiert vorgebracht, sondern nur als eine Vermutung. Darüber hinaus vermag der Senat darin keinen Grund zu erkennen, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Vielmehr läge eine - ggf. bei Aufnahme ohne Einverständnis unzulässige - Unterstützung für die Abfassung des Gutachtens vor, die die Frage der Verwertbarkeit des Gutachtens betrifft.
Auch aus der zügigen Abfassung des Gutachtens bereits am Tag nach der ambulanten Untersuchung kann nicht auf eine Unparteilichkeit geschlossen werden. Es handelt sich um einen persönlichen Arbeitsstil der Sachverständigen mit dem offensichtlichen Vorteil, dass der noch frische Eindruck aus der ambulanten Untersuchung in das Gutachten mit einfließt - hieraus kann sich im Übrigen der Verdacht des Bf., es müsse aufgrund einer Schlüsselwort- bzw. Syntaxüberprüfung von einer Tonaufzeichnung ausgegangen werden, ableiten lassen.
Es ist auch in keiner Weise ersichtlich, dass sich die Sachverständige in einem "Interessenkonflikt" befunden hätte. Die vom Bf. als Beleg hierfür genannte Äußerung in der Stellungnahme vom 18. Februar 2013, sie habe "im Vorfeld lange überlegt", bezieht sich nicht auf die Frage, ob der Gutachtensauftrag angenommen werden soll, sondern auf die Bitte des Bf. nach Anwesenheit einer Begleitperson. Zu der Befragung der Begleitperson sowie zu dem übrigen Vorbringen des Bf. in dem Antrag auf Ablehnung der Sachverständigen hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffende Ausführungen gemacht. Gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 SGG wird auf die Begründung des Beschlusses verwiesen.
Das Sozialgericht hat damit zutreffend den Antrag auf Ablehnung der Sachverständigen Dr. O. zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besorgnis der Befangenheit gegenüber der Sachverständigen Dr. G. O. besteht.
Der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) begehrt im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth (Az.: S 16 R 784/12) die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte hatte dies mit Bescheid vom 31. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2012 abgelehnt.
Mit Beweisanordnung vom 26. November 2012 hat das Sozialgericht Bayreuth im Klageverfahren (Az.: S 16 R 784/12) die Neurologin und Psychiaterin Dr. G. O. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Diese ist in ihrem Gutachten vom 22. Januar 2013 nach ambulanter Untersuchung vom 21. Januar 2013 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bf. grundsätzlich noch mittelschwere körperliche Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne.
Das Sozialgericht hat dem Bf. das Gutachten mit Schreiben vom 25. Januar 2013 zugeleitet. Mit seinem Schreiben vom 07.02.2013 stellt der Bf. ein Ablehnungsgesuch gegenüber Dr. O. wegen Besorgnis der Befangenheit. Es gehe um eine persönliche Abneigung der Sachverständigen gegen ihn als Beteiligten und um seine "Forderung" zur Hinzuziehung einer Vertrauensperson bei der Untersuchung. Zum einen habe die Sachverständige die Annahme von Papieren bezüglich der langjährigen destruktiven Behördenstreitigkeiten verweigert und Letztere auch nicht in ihrem Gutachten erwähnt, zum anderen sei die Anamnese nicht vollständig erhoben und ins Gutachten übertragen worden. Des Weiteren sei seine Begleitperson nicht befragt worden.
Das Sozialgericht hat eine Stellungnahme der Dr. O. vom 18.02.2013 eingeholt. Sie hat dargelegt, dass insbesondere bei rein psychiatrischen Gutachten die Anwesenheit einer Begleitperson eher nicht sinnvoll sei, sie aber dennoch die Anwesenheit der Begleitperson, allerdings unter Zuziehung einer Zeugin, nach langer Überlegung im Vorfeld toleriert habe. Zwar sei es richtig, dass Begleitpersonen oft vom Gutachter befragt würden, doch seien die Aussagen nur dann besonders aussagekräftig, wenn die Begleitperson nicht vorher bereits der Exploration beigewohnt hatte und sie getrennt befragt werde. Auch sei der Vorwurf, dass die Exploration nicht ausreichend gewesen sei, angesichts der Tatsache, dass sich der Kläger während der Befragung häufig nicht dazu bereit erklärt habe, seine psychosozialen Belastungen ausreichend ausführlich darzulegen, nicht nachvollziehbar.
Mit Schreiben vom 17.03.2013 hat der Bf. den Antrag aufrecht erhalten.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 3. April 2013 den Antrag auf Ablehnung der ärztlichen Sachverständigen Dr. O. als unbegründet zurückgewiesen. Zum einen habe Dr. O. die Behördenstreitigkeiten des Bf. in dem Gutachten dargestellt, zum anderen sei die Anamnese von ihr ausführlich auf insgesamt fünf Seiten ihres Gutachtens erhoben worden. Der Bf. habe nicht einmal ansatzweise dargelegt, was in der Anamneseerhebung fehlt bzw. was eine, im Übrigen im Ermessen der Sachverständigen stehende, Befragung der Begleitperson hätte ergeben sollen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Sachverständige bei Gutachten im Bereich Erwerbsminderung die wesentlichen Funktionseinschränkungen des Bf. festzustellen habe. Diese ergeben sich maßgeblich aus den erhobenen klinischen Befunden und den daraus resultierenden Gesundheitsstörungen und nicht aus dem vom Bf. Vorgetragenen.
Zur Begründung der hiergegen eingelegten Beschwerde hat der Bf. mit Schriftsatz vom 8. Juli 2013 beanstandet, dass der Beschluss nicht von einem Richter im Original unterzeichnet sei. Die Beglaubigungen auf den Ausfertigungen seien falsch. Darüber hinaus sei der Beschluss aufzuheben, da das Gutachten weder die genauen medizinischen Fakten, die Dauerhaftigkeit der vielfältigen gesundheitlichen Einschränkungen noch die dadurch dramatisch veränderten persönlichen Lebensumstände berücksichtigt habe. Für den Arbeitsmarkt sei er "also faktisch tot". Schließlich habe die Gutachterin offensichtlich selber Zweifel gehabt, ob die Erstellung eines Gutachtens unter Anwesenheit einer Begleitperson machbar sei. Die Sachverständige sei "sichtich pikiert" gewesen über die Bundesagentur für Arbeit und deren angegliederten Stellen, von der "menschenverachtenden Zuständen" bei den Jobcentern. Als ärztliche Gutachterin hätte sie bei Interessenkonflikten die Wahl gehabt, die Erstellung eines Gutachtens abzulehnen. Außerdem sei ein großer Teil der als Gutachter in Betracht kommenden Personen in einem Netz aus Abhängigkeiten und Beziehungen verflochten. Die Wahl der Gutachterin durch das Sozialgericht sei nicht nachvollziehbar. Insgesamt habe die Sachverständige ein substanziell mangelhaftes Gutachten in kürzester Zeit erstellt und dabei offensichtlich auch eine Tonaufzeichnung des Explorationsgesprächs genutzt.
II.
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist unbegründet.
Nach § 118 Abs. 1 SGG sind im sozialgerichtlichen Verfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) anzuwenden. Nach §§ 406 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 1 und 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Der Grund, der das Misstrauen rechtfertigt, muss bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise vom Standpunkt der Partei aus vorliegen. Rein subjektive Vorstellungen und Gedankengänge des Antragsteller scheiden aus (Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 42 Rdnr. 9).
Der Bf. begründet die Beschwerde zum einen mit einer fehlenden Unterschrift des zuständigen Richters auf dem Original des Beschlusses vom 3. April 2013 und einer fehlerhaften Ausfertigung. Dies ist unzutreffend, vielmehr ist der Beschluss ausweislich der Akte des Sozialgerichts vom Vorsitzenden der 16. Kammer unterschrieben. Gemäß § 137 SGG hat der Bf. eine Ausfertigung des Urteils erhalten. Die Ausfertigung muss ausweisen, dass das Urteil von dem Richter unterzeichnet ist. Dabei muss die Unterschrift des Richters, der das Urteil unterzeichnet hat, mit Namen wiedergegeben werden. Ist der Name des Richters ohne Klammer in Maschinenschrift wiedergegeben, bedarf es des Zusatzes "gez." oder ähnlicher Zusätze nicht, sofern dadurch keine Unklarheiten entstehen (BSG SozR 3-1500 § 137 Nr. 1; zum Ganzen: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 137 Rdnr. 4). Es ist ausreichend, wenn die Ausfertigung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben und mit dem Gerichtssiegel versehen ist (§ 137 S. 1 SGG). Die Unterschrift des erkennenden Richters auf der Ausfertigung ist somit nicht erforderlich.
Sofern der Bf. inhaltliche Einwendungen gegen das Gutachten der Sachverständigen vorbringt, würden diese, unterstellt man deren Zutreffen, sachliche Mängel eines Gutachtens darstellen, die eine Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigen. Eventuelle Unzulänglichkeiten treffen beide Parteien und können lediglich dazu führen, die Rechte des Prozessrechts in Anspruch zu nehmen, insbesondere ein neues Gutachten einzuholen (vgl. § 412 ZPO). Derartige Mängel eines Gutachtens können allenfalls ein Gutachten entwerten. Die inhaltliche Bewertung des Gutachtens obliegt dem entscheidenden Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 S. 1 SGG) und kann nicht in ein Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit vorgezogen werden.
Eine unbefugte Tonaufzeichnung des Explorationsgesprächs und deren Nutzung im Rahmen der Gutachtenserstellung ist vom Bf. nicht substantiiert vorgebracht, sondern nur als eine Vermutung. Darüber hinaus vermag der Senat darin keinen Grund zu erkennen, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Vielmehr läge eine - ggf. bei Aufnahme ohne Einverständnis unzulässige - Unterstützung für die Abfassung des Gutachtens vor, die die Frage der Verwertbarkeit des Gutachtens betrifft.
Auch aus der zügigen Abfassung des Gutachtens bereits am Tag nach der ambulanten Untersuchung kann nicht auf eine Unparteilichkeit geschlossen werden. Es handelt sich um einen persönlichen Arbeitsstil der Sachverständigen mit dem offensichtlichen Vorteil, dass der noch frische Eindruck aus der ambulanten Untersuchung in das Gutachten mit einfließt - hieraus kann sich im Übrigen der Verdacht des Bf., es müsse aufgrund einer Schlüsselwort- bzw. Syntaxüberprüfung von einer Tonaufzeichnung ausgegangen werden, ableiten lassen.
Es ist auch in keiner Weise ersichtlich, dass sich die Sachverständige in einem "Interessenkonflikt" befunden hätte. Die vom Bf. als Beleg hierfür genannte Äußerung in der Stellungnahme vom 18. Februar 2013, sie habe "im Vorfeld lange überlegt", bezieht sich nicht auf die Frage, ob der Gutachtensauftrag angenommen werden soll, sondern auf die Bitte des Bf. nach Anwesenheit einer Begleitperson. Zu der Befragung der Begleitperson sowie zu dem übrigen Vorbringen des Bf. in dem Antrag auf Ablehnung der Sachverständigen hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffende Ausführungen gemacht. Gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 SGG wird auf die Begründung des Beschlusses verwiesen.
Das Sozialgericht hat damit zutreffend den Antrag auf Ablehnung der Sachverständigen Dr. O. zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved