Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 13 SO 220/12
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 SO 17/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 12. März 2013 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts (SG) Halle, mit dem dieses seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein erstinstanzlich betriebenes Klageverfahren abgelehnt hat. In dem Klageverfahren begehrt der Kläger die Gewährung weiterer Leistungen nach dem Dritten Kapitel Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII - Sozialhilfe) für den Monat November 2011.
Der am ... 1948 geborene Kläger erhält seit dem 1. Mai 2011 Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII. Vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Oktober 2012 lebte er in einer Wohnung in der O.-L.-Str. in M. Für diese Wohnung fielen monatlich 205,00 EUR Grundmiete, 50,00 EUR Vorauszahlungen für Betriebskosten und 60,00 EUR Vorauszahlungen für Heizkosten an, die der Beklagte im Rahmen der Bewilligung der Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII voll berücksichtigte. Der Kläger verfügt über Einkommen aus einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die ab August 2011 in Höhe von monatlich 180,88 EUR ausgezahlt wird. Weiter bezieht er eine Rentenleistung aus U., die in monatlich unterschiedlicher Höhe - im November 2011 in Höhe von 198,39 EUR - zufließt. Der Kläger zahlt monatliche Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, die der Beklagte mit insgesamt 146,65 EUR in voller Höhe als Bedarf berücksichtigt.
Ab dem Monat Oktober 2011 bewilligte der Beklagte einen Betrag für die laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Dritten Kapitel SGB XII in Höhe von 449,16 EUR.
Am 5. Oktober 2011 legte der Vermieter des Klägers die Nebenkostenabrechnung für die Wohnung in der O.-L.-Str. und den Nutzungszeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010 vor. Aus der Abrechnung ergab sich neben einem Betriebskostenguthaben von 35,38 EUR eine Nachforderung für Heiz- und Warmwasserkosten in Höhe von 387,41 EUR. Im Ergebnis machte der Vermieter des Klägers eine Nachzahlung in Höhe von 352,03 EUR geltend.
Auf den auf die Übernahme der Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung gerichteten "Antrag" des Klägers vom 1. November 2011 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 6. Februar 2012 weitere Leistungen für November 2011 in Höhe von 28,82 EUR. Die darüber hinausgehende Berücksichtigung eines Bedarfs aus der Nebenkostenabrechnung lehnte er ab. Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Widerspruch des Klägers vom 24. Februar 2012 half der Beklagte teilweise ab und berücksichtigte weitere 29,57 EUR als Bedarf; im Übrigen wies er den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2012 wegen der unangemessenen Höhe der Heizkosten zurück.
Im Rahmen der am 2. November 2012 vor dem SG erhobenen Klage hat der Kläger sinngemäß beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2012 in der Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheids vom 2. Oktober 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten aus der Nebenkostenabrechnung vom 5. Oktober 2012 in voller Höhe zu übernehmen.
Zeitgleich mit Erhebung der Klage hat der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren beantragt. Diesen Antrag hat das SG wegen mangelnder hinreichender Erfolgsaussichten mit Beschluss vom 12. März 2013 abgelehnt. Nach der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses sollte die Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) möglich sein.
Gegen den ihm am 18. März 2013 zugestellten Beschluss vom 12. März 2013 hat der Kläger am 15. April 2013 Beschwerde beim LSG Sachsen-Anhalt eingelegt.
Der Kläger ist der Ansicht, die Forderung des Vermieters aus der Nebenkostenabrechnung sei in voller Höhe als Bedarf zu berücksichtigen. Der Beklagte habe ihn im Vorfeld nicht über die Höhe angemessener Heizkosten und ein entsprechendes wirtschaftliches Heizverhalten belehrt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des SG Halle vom 12. März 2013 aufzuheben und ihm für das Verfahren S 13 SO 220/12 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. zu gewähren.
Der Beklagte hat im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme abgegeben.
Auf den Hinweis der Berichterstatterin vom 10. Juni 2013 zur Höhe des im Klageverfahren streitgegenständlichen Betrags und die Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts hat der Kläger erklärt, die Beschwerde aufrecht erhalten zu wollen. Durch § 172 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei die Beschwerde nicht ausgeschlossen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, das PKH-Beiheft und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Den Inhalt dieser Akten hat der Senat bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 12. März 2013 ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidung der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht nur statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
Wie der Kläger zutreffend erkannt hat, ergibt sich der Ausschluss der Beschwerde zwar nicht aus § 172 Abs. 3 SGG. Diese Norm (idF durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010, BGBl. I, 1127) ist eine "andere" Bestimmung im Sinne des § 172 Abs. 1 SGG.
Nach § 172 Abs. 3 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen,
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre; dies gilt auch für Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen dieser Verfahren,
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.
Die Ablehnung des Antrags von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder hinreichender Erfolgaussichten für ein Klageverfahren unterfällt bislang (vgl. zur möglichen Neuregelung den Entwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz - BUK-NOG), BT-Drucks. 17/12297) keiner der in § 172 Abs. 3 SGG genannten Varianten.
Allerdings ist "andere" Regelung im Sinne des § 172 Abs. 1 SGG nicht nur § 172 Abs. 3 SGG. Vielmehr tritt § 172 Abs. 1 SGG gegenüber Sonderregelungen zum Beschwerdeausschluss im gesamten SGG zurück.
Eine "andere" Bestimmung im Sinne des § 172 Abs. 1 SGG findet sich daher auch in § 73a Abs. 1 SGG, der auf die Vorschriften zur Prozesskostenhilfe in der ZPO ausdrücklich Bezug nimmt. Aufgrund dieser Verweisungstechnik finden die Vorschriften der ZPO Anwendung, ohne dass sich die Frage nach den Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Regelungen des § 172 Abs. 3 SGG stellt.
Die Beschwerde ist folglich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache nach dem Beschwerdewert kein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. Senatsentscheidung vom 23. Dezember 2010
- L 8 SO 34/09 B - ; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. April 2009 - L 2 B 264/08 AS - beide zitiert nach sozialgerichtsbarbeit.de; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Februar 2009 - L 5 B 305/08 AS - zitiert nach juris). Nach § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO findet eine Beschwerde nicht statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den für die Zulässigkeit der Berufung maßgeblichen Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen hat das SGG in § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG eine eigenständige Regelung getroffen, nicht aber zum Beschwerdewert.
Der erkennende Senat folgt nicht der von verschiedenen anderen Landesozialgerichten (so u. a. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Dezember 2010
- L 19 AS 1384/10 B PKH - mit zahlreichen Rechtsprechungshinweisen, zitiert nach juris) vertretenen Auffassung, aufgrund von Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens scheide die entsprechende Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO aus. Die Entstehungsgeschichte des mit Wirkung vom 1. Januar 2002 eingeführten § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO und der erkennbare Regelungszweck sprechen nicht gegen die entsprechende Anwendung im sozialgerichtlichen Verfahren. Sinn der Regelung ist es, dass im Verfahren über die Prozesskostenhilfe nicht ein weitergehender Instanzenzug eröffnet werden soll als in der Hauptsache. Dieser in den Gesetzesmaterialien zu findende Gedanke (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz – ZPO-RG), BT-Drucks. 14/3750, S. 51 und Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 75f.), der im Übrigen auch mit dem Entwurf zum BUK-NOG (BT-Drucks. 17/12297 S. 66) aufgegriffen wird, steht nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen des sozialgerichtlichen Verfahrens.
Hieran hat sich auch durch die Einführung des neuen § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetz und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 2008) nichts geändert. Der neu gefasste gesetzliche Ausschlusstatbestand regelt lediglich den Ausschluss der Beschwerde und der PKH-Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Eine ausdrückliche Regelung für die Behandlung von PKH-Verfahren im einstweiligen Rechtsschutzverfahren fehlte bis dahin sowohl in der ZPO als auch im SGG. Der Schluss, der Gesetzgeber habe durch diese Neufassung zugleich inhaltlich geregelt, dass der Beschwerdeausschluss wegen Nichterreichens der Beschwerdegrenze nur für Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes gelten solle, nicht dagegen für Klageverfahren, überzeugt hingegen nicht (ebenso der 2. Senat des LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. Januar 2012
- L 2 AS 180/11 -; der 5. Senat des LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. April 2011
- L 5 AS 34/11 B -; zuletzt Beschluss vom 19. März 2013 - L 5 AS 929/12 B; der 8. Senat des Sächsischen LSG, Beschluss vom 10. Januar 2013 - L 8 AS 701/12 B PKH - mit ausführlichen Nachweisen zum Stand der Rechtsprechung der Landessozialgerichte; der 12. Senat des LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - L 12 AS 4772/12 -; der 11. Senat des Bayerischen LSG, Beschluss vom 20. Juni 2012 - L 11 AS 331/12 B PKH -; der 14. Senat des LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Februar 2012 - L 14 AS 2248/10 B PKH -; der 9. Senat Hessischen LSG Beschluss vom 25. März 2011 - L 9 AS 108/11 B -; der 9 Senat des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. April 2012 - L 9 AS 32/12 B -; der 3. Senat des LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. Mai 2011 - L 3 AL 65/11 B PKH - und der 9. Senat des Thüringer LSG, Beschluss vom 26. Juni 2012 - L 9 AS 398/12 B -; der Gegenauffassung folgen z. B. der 5. Senat des LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10. August 2011 - L 5 KR 213/10 B PKH -; der 6. Senat des LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Juli 2012 - L 6 AS 12/12 B PKH -; der 3. Senat des Sächsischen LSG, Beschluss vom 15. Juni 2012 - L 3 AS 158/12 B PKH - und der 7. Senat des Sächsischen LSG, Beschluss vom 13. Juli 2011 - L 7 AS 507/11 B PKH -; alle zitiert nach juris). Auch nach der Neuregelung bestehen die unterschiedlichen Auffassungen fort. Die Neuregelung lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass der Gesetzgeber eine für das sozialgerichtliche Verfahren abgeschlossene Regelung schaffen und von der vereinheitlichenden Anwendung der ZPO-Regelungen abrücken wollte. Vielmehr hat der Gesetzgeber bisher bewusst eine Klarstellung unterlassen und überlässt der Rechtsprechung die Interpretation der betreffenden Vorschriften. Der Bundesrat hatte angeregt, den Beschwerdeausschluss auch für das Hauptsacheverfahren zu präzisieren. In der Begründung wird ausdrücklich auf den Meinungsstreit in Bezug auf die Anwendbarkeit von § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO im SGG verwiesen (BR-Drucks. 152/10). Die Bundesregierung hatte erklärt, diesen Vorschlag im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen (BT-Drucks. 17/1684, S. 25). In der Folgezeit ist der Vorschlag nicht weiter verfolgt worden. Obwohl dem Gesetzgeber die zur Anwendbarkeit des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO führende Verweisung und der Meinungsstreit zwischen den Landessozialgerichten bekannt war, hat er die Regelung nicht geändert. Nach Auffassung des Senats ist der gesetzlich geregelte Beschwerdeausschluss eindeutig und eine andere Auslegung auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten weder möglich noch geboten. Der Ausschluss folgt dem Konvergenzgedanken, nach dem vermieden werden soll, dass Instanz- und Rechtsmittelgericht im abgeschlossenen Hauptsacheverfahren und mehrstufigen Nebenverfahren zu einander widersprechenden Entscheidungen gelangen.
Der Beschwerdeausschluss knüpft typisierend an den Beschwerdewert an. Dies gilt unabhängig davon, ob im sozialgerichtlichen Verfahren eine an sich ausgeschlossene Beschwerde nach § 144 SGG (hypothetisch) zuzulassen wäre.
Hier wäre in der Hauptsache der für die Zulässigkeit der Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,01 EUR nicht erreicht. Denn es geht dem Kläger bei der Berücksichtigung weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung noch um 293,64 EUR höhere Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII für November 2011.
Im Übrigen führt die unzutreffende Belehrung des Prozesskostenhilfebeschlusses nicht zu einer Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs (vgl. BSG, Beschluss vom 22.7.2010
- B 4 AS77/10 B - Juris-Rdnr. 8 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts (SG) Halle, mit dem dieses seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein erstinstanzlich betriebenes Klageverfahren abgelehnt hat. In dem Klageverfahren begehrt der Kläger die Gewährung weiterer Leistungen nach dem Dritten Kapitel Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII - Sozialhilfe) für den Monat November 2011.
Der am ... 1948 geborene Kläger erhält seit dem 1. Mai 2011 Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII. Vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Oktober 2012 lebte er in einer Wohnung in der O.-L.-Str. in M. Für diese Wohnung fielen monatlich 205,00 EUR Grundmiete, 50,00 EUR Vorauszahlungen für Betriebskosten und 60,00 EUR Vorauszahlungen für Heizkosten an, die der Beklagte im Rahmen der Bewilligung der Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII voll berücksichtigte. Der Kläger verfügt über Einkommen aus einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die ab August 2011 in Höhe von monatlich 180,88 EUR ausgezahlt wird. Weiter bezieht er eine Rentenleistung aus U., die in monatlich unterschiedlicher Höhe - im November 2011 in Höhe von 198,39 EUR - zufließt. Der Kläger zahlt monatliche Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, die der Beklagte mit insgesamt 146,65 EUR in voller Höhe als Bedarf berücksichtigt.
Ab dem Monat Oktober 2011 bewilligte der Beklagte einen Betrag für die laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Dritten Kapitel SGB XII in Höhe von 449,16 EUR.
Am 5. Oktober 2011 legte der Vermieter des Klägers die Nebenkostenabrechnung für die Wohnung in der O.-L.-Str. und den Nutzungszeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010 vor. Aus der Abrechnung ergab sich neben einem Betriebskostenguthaben von 35,38 EUR eine Nachforderung für Heiz- und Warmwasserkosten in Höhe von 387,41 EUR. Im Ergebnis machte der Vermieter des Klägers eine Nachzahlung in Höhe von 352,03 EUR geltend.
Auf den auf die Übernahme der Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung gerichteten "Antrag" des Klägers vom 1. November 2011 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 6. Februar 2012 weitere Leistungen für November 2011 in Höhe von 28,82 EUR. Die darüber hinausgehende Berücksichtigung eines Bedarfs aus der Nebenkostenabrechnung lehnte er ab. Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Widerspruch des Klägers vom 24. Februar 2012 half der Beklagte teilweise ab und berücksichtigte weitere 29,57 EUR als Bedarf; im Übrigen wies er den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2012 wegen der unangemessenen Höhe der Heizkosten zurück.
Im Rahmen der am 2. November 2012 vor dem SG erhobenen Klage hat der Kläger sinngemäß beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2012 in der Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheids vom 2. Oktober 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten aus der Nebenkostenabrechnung vom 5. Oktober 2012 in voller Höhe zu übernehmen.
Zeitgleich mit Erhebung der Klage hat der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren beantragt. Diesen Antrag hat das SG wegen mangelnder hinreichender Erfolgsaussichten mit Beschluss vom 12. März 2013 abgelehnt. Nach der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses sollte die Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) möglich sein.
Gegen den ihm am 18. März 2013 zugestellten Beschluss vom 12. März 2013 hat der Kläger am 15. April 2013 Beschwerde beim LSG Sachsen-Anhalt eingelegt.
Der Kläger ist der Ansicht, die Forderung des Vermieters aus der Nebenkostenabrechnung sei in voller Höhe als Bedarf zu berücksichtigen. Der Beklagte habe ihn im Vorfeld nicht über die Höhe angemessener Heizkosten und ein entsprechendes wirtschaftliches Heizverhalten belehrt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des SG Halle vom 12. März 2013 aufzuheben und ihm für das Verfahren S 13 SO 220/12 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. zu gewähren.
Der Beklagte hat im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme abgegeben.
Auf den Hinweis der Berichterstatterin vom 10. Juni 2013 zur Höhe des im Klageverfahren streitgegenständlichen Betrags und die Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts hat der Kläger erklärt, die Beschwerde aufrecht erhalten zu wollen. Durch § 172 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei die Beschwerde nicht ausgeschlossen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, das PKH-Beiheft und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Den Inhalt dieser Akten hat der Senat bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 12. März 2013 ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidung der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht nur statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
Wie der Kläger zutreffend erkannt hat, ergibt sich der Ausschluss der Beschwerde zwar nicht aus § 172 Abs. 3 SGG. Diese Norm (idF durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010, BGBl. I, 1127) ist eine "andere" Bestimmung im Sinne des § 172 Abs. 1 SGG.
Nach § 172 Abs. 3 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen,
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre; dies gilt auch für Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen dieser Verfahren,
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.
Die Ablehnung des Antrags von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder hinreichender Erfolgaussichten für ein Klageverfahren unterfällt bislang (vgl. zur möglichen Neuregelung den Entwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz - BUK-NOG), BT-Drucks. 17/12297) keiner der in § 172 Abs. 3 SGG genannten Varianten.
Allerdings ist "andere" Regelung im Sinne des § 172 Abs. 1 SGG nicht nur § 172 Abs. 3 SGG. Vielmehr tritt § 172 Abs. 1 SGG gegenüber Sonderregelungen zum Beschwerdeausschluss im gesamten SGG zurück.
Eine "andere" Bestimmung im Sinne des § 172 Abs. 1 SGG findet sich daher auch in § 73a Abs. 1 SGG, der auf die Vorschriften zur Prozesskostenhilfe in der ZPO ausdrücklich Bezug nimmt. Aufgrund dieser Verweisungstechnik finden die Vorschriften der ZPO Anwendung, ohne dass sich die Frage nach den Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Regelungen des § 172 Abs. 3 SGG stellt.
Die Beschwerde ist folglich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache nach dem Beschwerdewert kein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. Senatsentscheidung vom 23. Dezember 2010
- L 8 SO 34/09 B - ; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. April 2009 - L 2 B 264/08 AS - beide zitiert nach sozialgerichtsbarbeit.de; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Februar 2009 - L 5 B 305/08 AS - zitiert nach juris). Nach § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO findet eine Beschwerde nicht statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den für die Zulässigkeit der Berufung maßgeblichen Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen hat das SGG in § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG eine eigenständige Regelung getroffen, nicht aber zum Beschwerdewert.
Der erkennende Senat folgt nicht der von verschiedenen anderen Landesozialgerichten (so u. a. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Dezember 2010
- L 19 AS 1384/10 B PKH - mit zahlreichen Rechtsprechungshinweisen, zitiert nach juris) vertretenen Auffassung, aufgrund von Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens scheide die entsprechende Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO aus. Die Entstehungsgeschichte des mit Wirkung vom 1. Januar 2002 eingeführten § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO und der erkennbare Regelungszweck sprechen nicht gegen die entsprechende Anwendung im sozialgerichtlichen Verfahren. Sinn der Regelung ist es, dass im Verfahren über die Prozesskostenhilfe nicht ein weitergehender Instanzenzug eröffnet werden soll als in der Hauptsache. Dieser in den Gesetzesmaterialien zu findende Gedanke (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz – ZPO-RG), BT-Drucks. 14/3750, S. 51 und Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 75f.), der im Übrigen auch mit dem Entwurf zum BUK-NOG (BT-Drucks. 17/12297 S. 66) aufgegriffen wird, steht nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen des sozialgerichtlichen Verfahrens.
Hieran hat sich auch durch die Einführung des neuen § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetz und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 2008) nichts geändert. Der neu gefasste gesetzliche Ausschlusstatbestand regelt lediglich den Ausschluss der Beschwerde und der PKH-Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Eine ausdrückliche Regelung für die Behandlung von PKH-Verfahren im einstweiligen Rechtsschutzverfahren fehlte bis dahin sowohl in der ZPO als auch im SGG. Der Schluss, der Gesetzgeber habe durch diese Neufassung zugleich inhaltlich geregelt, dass der Beschwerdeausschluss wegen Nichterreichens der Beschwerdegrenze nur für Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes gelten solle, nicht dagegen für Klageverfahren, überzeugt hingegen nicht (ebenso der 2. Senat des LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. Januar 2012
- L 2 AS 180/11 -; der 5. Senat des LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. April 2011
- L 5 AS 34/11 B -; zuletzt Beschluss vom 19. März 2013 - L 5 AS 929/12 B; der 8. Senat des Sächsischen LSG, Beschluss vom 10. Januar 2013 - L 8 AS 701/12 B PKH - mit ausführlichen Nachweisen zum Stand der Rechtsprechung der Landessozialgerichte; der 12. Senat des LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - L 12 AS 4772/12 -; der 11. Senat des Bayerischen LSG, Beschluss vom 20. Juni 2012 - L 11 AS 331/12 B PKH -; der 14. Senat des LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Februar 2012 - L 14 AS 2248/10 B PKH -; der 9. Senat Hessischen LSG Beschluss vom 25. März 2011 - L 9 AS 108/11 B -; der 9 Senat des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. April 2012 - L 9 AS 32/12 B -; der 3. Senat des LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. Mai 2011 - L 3 AL 65/11 B PKH - und der 9. Senat des Thüringer LSG, Beschluss vom 26. Juni 2012 - L 9 AS 398/12 B -; der Gegenauffassung folgen z. B. der 5. Senat des LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10. August 2011 - L 5 KR 213/10 B PKH -; der 6. Senat des LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Juli 2012 - L 6 AS 12/12 B PKH -; der 3. Senat des Sächsischen LSG, Beschluss vom 15. Juni 2012 - L 3 AS 158/12 B PKH - und der 7. Senat des Sächsischen LSG, Beschluss vom 13. Juli 2011 - L 7 AS 507/11 B PKH -; alle zitiert nach juris). Auch nach der Neuregelung bestehen die unterschiedlichen Auffassungen fort. Die Neuregelung lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass der Gesetzgeber eine für das sozialgerichtliche Verfahren abgeschlossene Regelung schaffen und von der vereinheitlichenden Anwendung der ZPO-Regelungen abrücken wollte. Vielmehr hat der Gesetzgeber bisher bewusst eine Klarstellung unterlassen und überlässt der Rechtsprechung die Interpretation der betreffenden Vorschriften. Der Bundesrat hatte angeregt, den Beschwerdeausschluss auch für das Hauptsacheverfahren zu präzisieren. In der Begründung wird ausdrücklich auf den Meinungsstreit in Bezug auf die Anwendbarkeit von § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO im SGG verwiesen (BR-Drucks. 152/10). Die Bundesregierung hatte erklärt, diesen Vorschlag im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen (BT-Drucks. 17/1684, S. 25). In der Folgezeit ist der Vorschlag nicht weiter verfolgt worden. Obwohl dem Gesetzgeber die zur Anwendbarkeit des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO führende Verweisung und der Meinungsstreit zwischen den Landessozialgerichten bekannt war, hat er die Regelung nicht geändert. Nach Auffassung des Senats ist der gesetzlich geregelte Beschwerdeausschluss eindeutig und eine andere Auslegung auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten weder möglich noch geboten. Der Ausschluss folgt dem Konvergenzgedanken, nach dem vermieden werden soll, dass Instanz- und Rechtsmittelgericht im abgeschlossenen Hauptsacheverfahren und mehrstufigen Nebenverfahren zu einander widersprechenden Entscheidungen gelangen.
Der Beschwerdeausschluss knüpft typisierend an den Beschwerdewert an. Dies gilt unabhängig davon, ob im sozialgerichtlichen Verfahren eine an sich ausgeschlossene Beschwerde nach § 144 SGG (hypothetisch) zuzulassen wäre.
Hier wäre in der Hauptsache der für die Zulässigkeit der Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,01 EUR nicht erreicht. Denn es geht dem Kläger bei der Berücksichtigung weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung noch um 293,64 EUR höhere Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII für November 2011.
Im Übrigen führt die unzutreffende Belehrung des Prozesskostenhilfebeschlusses nicht zu einer Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs (vgl. BSG, Beschluss vom 22.7.2010
- B 4 AS77/10 B - Juris-Rdnr. 8 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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