Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AL 2374/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 1745/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 25. März 2013 abgeändert und der Bescheid vom 23. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2012 aufgehoben, soweit darin die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01. Juni bis 12. Juli 2012 aufgehoben wurde.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Aufhebung einer Bewilligung und die Rückforderung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.06.2011 bis 12.07.2011 wegen einer Urlaubsabgeltung.
Die 1962 geborene Klägerin war seit Januar 1992 bei der katholischen Kirchengemeinde A. als Erzieherin beschäftigt. Gegen die am 04.03.2010 ausgesprochene verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung erhob sie Klage zum Arbeitsgericht Mannheim (Az.: 11 Ca 40/10). Ein zunächst vorgesehener Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.10.2010 enden und der Arbeitgeber sich verpflichten sollte, der Klägerin ab 01.11.2010 einen neuen Arbeitsplatz anzubieten, wurde zunächst vom Arbeitsgericht Mannheim mit Beschluss vom 31.10.2010 protokolliert. Mit Beschluss vom 29.10.2010 wurde dieser Vergleich/Beschluss berichtigt. Die Arbeitsvertragsparteien stellten außer Streit, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31.05.2011 enden werde.
Am 24.05.2011 meldete sich die Klägerin mit Wirkung zum 01.06.2011 bei der Beklagten arbeitslos. In der Arbeitsbescheinigung gab der Arbeitgeber an, die Klägerin habe eine Urlaubsabgeltung wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erhalten, ohne den Betrag mitzuteilen.
Mit Bescheid vom 01.07.2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld ab dem 01.06.2011 für 360 Kalendertage. Für die Zeit vom 01.06. bis 30.06.2011 wurde ein Leistungsbetrag von täglich 0 EUR festgesetzt und ausgeführt, über den Auszahlungsanspruch erhalte die Klägerin ein gesondertes Schreiben.
Mit vorläufigem Ruhensbescheid gleichfalls vom 01.07.2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe vorläufig für die Zeit vom 01.06. bis 30.06.2011, weil sie noch einen finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Urlaub habe.
Hiergegen legte die Klägerin am 08.07.2011 Widerspruch ein mit der Begründung, ihr stehe derzeit keine Leistung für den Monat Juni 2011 zur Verfügung, sie beantrage deshalb, das Arbeitslosengeld "nach § 143 Abs. 3" auszuzahlen.
Nachdem der Arbeitgeber mitgeteilt hatte, die Urlaubsabgeltung aus dem Jahr 2010 sei der Klägerin noch nicht ausbezahlt worden, das Ergebnis des Arbeitsgerichtsverfahrens werde abgewartet, hob die Beklagte mit Bescheid vom 15.07.2011 den Bescheid vom 01.07.2011 betreffend das Ruhen wegen Urlaubsabgeltung auf und bewilligte der Klägerin mit Änderungsbescheid vom 15.07.2011 Arbeitslosengeld vom 01.06.2011 bis 30.05.2012 mit einem täglichen Leistungsbetrag von 24,06 EUR.
Am 20.07.2011 legte die Klägerin zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 27.06.2011 und 11.07.2011 vor, wonach sie seit dem 06.06.2011 bis einschließlich 25.07.2011 arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Am 09.08.2011 teilte sie mit, sie sei seit 06.06.2011 durchgehend bis auf weiteres krankgeschrieben und beziehe Krankengeld. Ausweislich des Aktenvermerks wurde sie auf die Notwendigkeit einer umgehenden Arbeitslosmeldung bei Gesundschreibung hingewiesen.
Mit Bescheid vom 07.12.2011 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.05.2012, befristet bis zum 30.11.2012.
Ausweislich der anlässlich der Arbeitslosmeldung vom 12.01.2012 vorgelegten Bescheinigung der Krankenkasse bezog die Klägerin vom 18.07.2011 bis zur Ausschöpfung der Anspruchsdauer am 17.01.2012 Krankengeld.
In der Arbeitsbescheinigung vom 06.12.2011 gab der Arbeitgeber an, die Klägerin habe eine Urlaubsabgeltung wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erhalten. Auf telefonische Rückfrage des Beklagten teilte der Arbeitgeber am 11.04.2012 mit, die Klägerin habe noch Anspruch auf Urlaubsabgeltung für 30 Tage gehabt, diese sei an die Klägerin ausgezahlt worden. Auf die Anhörung gemäß § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vom 11.04.2012 zu der beabsichtigten Aufhebung und Rückforderung vom Arbeitslosengeld vom 01.06.2011 bis 17.07.2011 nahm die Klägerin dahingehend Stellung, sie habe für den genannten Zeitraum nicht über Ansprüche aus ihrem ehemaligen Arbeitsverhältnis verfügt.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 23.05.2012 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 01.06.2011 auf mit der Begründung, die Klägerin habe vom 01.06.2011 bis 12.07.2011 Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Diese sei auch an sie ausgezahlt worden. In dieser Zeit ruhe ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 157 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Da die Klägerin seit dem 06.06.2011 krankgeschrieben gewesen sei, bestehe für die Zeit ab 13.07.2011 (Ablauf des Ruhenszeitraums) ebenfalls kein Leistungsanspruch. Der überzahlte Betrag für die Zeit vom 01.06.2011 bis 17.07.2011 in Höhe von 1.130,82 EUR sei gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.
Hiergegen erhob die Klägerin am 31.05.2012 Widerspruch mit der Begründung, das Urlaubsgeld sei ihr erst im Dezember ausbezahlt worden. In diesem Monat habe sie kein Arbeitslosengeld bezogen. Die Beklagte zog daraufhin vom Arbeitgeber die Gehaltsmitteilung für Dezember 2011 bei. Danach wurde die Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.953,- EUR brutto im Dezember 2011 abgerechnet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2012 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Maßgabe zurück, dass Arbeitslosengeld in Abänderung des Bescheides vom 23.05.2012 lediglich für die Zeit vom 01.06.2011 bis 12.07.2012 in Höhe von 1.010,52 EUR zurückgefordert werde. Im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, mit der Gehaltsabrechnung für den Monat Dezember 2011 sei der Klägerin eine Urlaubsabgeltung für Ansprüche aus dem bis 31.05.2011 bestehenden Arbeitsverhältnis gewährt worden. Dies führe zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 143 SGB III alte Fassung (a.F.). Die Urlaubsabgeltung für eine Dauer von 30 Tagen hätte bis zum 12.07.2011 gedauert, wenn sie im Anschluss an das Arbeitsverhältnis genommen worden wäre. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe somit vom 01.06.2011 bis 12.07.2011.
Gegen den am 28.06.2012 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 23.07.2012 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie habe die Urlaubsabgeltung nicht während des Bezugs von Arbeitslosengeld erhalten. Die Urlaubsabgeltung sei im Dezember 2011 ausgezahlt worden, zu diesem Zeitpunkt habe sie Krankengeld bezogen. Sie habe zudem darauf vertraut, dass die mit Bescheid vom 15.07.2011 bewilligte Leistung unwiderruflich rechtmäßig sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 25.03.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Rechtsgrundlage der Aufhebung der Leistungsbewilligung sei § 143 Abs. 2 SGB III a.F. der Ruhenszeitraum wegen des Anspruchs auf 30 Urlaubstage habe am 01.06.2011 begonnen und (wegen dreier Feiertage) am 15.07.2011 geendet. Da im Klageverfahren eine Verschlechterung zum Nachteil der Klägerin nicht möglich sei, bleibe es bei der von der Beklagten festgestellten Dauer des Ruhens bis zum 12.07.2011. Die Auszahlung der Urlaubsabgeltung durch den Arbeitgeber direkt an die Klägerin Ende 2011 habe dazu geführt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 01.06.2011 geruht habe. Unbeachtlich sei die Angabe einer falschen Rechtsgrundlage (§§ 48, 50 SGB X) im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Im Rahmen des § 143 Abs. 3 Satz 2 SGB III a.F. komme es auch nicht auf eine Kenntnis oder ein Kennenmüssen der Klägerin an. Die Erstattungspflicht entstehe vielmehr kraft Gesetzes. Unbeachtlich sei auch der Vortrag der Klägerin, sie habe die gewährten Leistungen verbraucht.
Gegen den am 27.03.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 19.04.2013 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 25. März 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die Akten des Arbeitsgerichts Mannheim - 11 Ca 40/10 - zum Verfahren beigezogen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten, der beigezogenen Arbeitsgerichtsakten sowie der Akten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nur insoweit begründet, als sie sich gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligung im streitigen Zeitraum richtet (1.). Soweit mit ihr die Rechtswidrigkeit der Rückforderung des Arbeitslosengeldes geltend gemacht wird, ist sie nicht begründet (2.).
1. Rechtsgrundlage für die Rückforderung des Arbeitslosengeldes ist § 143 Abs. 2 und 3 SGB III in der bis zum 01.04.2012 geltenden Fassung (a.F.). Hat danach der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses (§ 143 Abs. 2 SGB III a.F.). Soweit der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder an einen Dritten gezahlt, hat der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten (§ 143 Abs. 3 SGB III a.F.).
Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als darin die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.06.2011 bis 12.07.2011 aufgehoben worden ist. Die von der Beklagten benannte Rechtsvorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wonach ein Verwaltungsakt - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - aufzuheben ist, wenn er durch eine nach seinem Erlass eintretende wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse rechtswidrig wird, ist vorliegend nicht einschlägig. Denn die Bewilligung von Arbeitslosengeld für den streitigen Zeitraum im Wege der Gleichwohlgewährung war rechtmäßig. Die Bewilligung bleibt auch rechtmäßig, wenn der Arbeitnehmer später die ruhensbegründende Leistung erhält (BSG, Urteil v. 03.12.1998 - B 7 AL 34/98 R - juris; Düe in: Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl. § 143 Rn. 30). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Leistungsgewährung die Urlaubsabfindung schon erhalten hatte, da dann kein Raum mehr für eine Gleichwohlgewährung besteht. Vorliegend war die Urlaubsabgeltung jedoch erst im Dezember 2011 und damit weit nach dem Bewilligungszeitraum an die Klägerin ausbezahlt worden. Die angefochtenen Bescheide waren deshalb insoweit aufzuheben.
2. Die Berufung ist nicht begründet, soweit sie sich gegen die Verpflichtung zur Erstattung richtet. Unbeachtlich ist insoweit, dass die Beklagte die Erstattungspflicht - unzutreffend - auf § 50 Abs. 1 SGB X anstatt auf 143 Abs. 3 Satz 1 SGB III a.F gestützt hat. Denn insoweit erfolgt lediglich ein Austausch der Rechtsgrundlagen, der die im Verfügungssatz getroffene Regelung unberührt lässt. Die Rechtmäßigkeitskontrolle richtet sich in diesem Fall nicht nach § 43 Abs. 1 SGB X, sondern nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X (vgl. BSG, Urteil v. 29.06.2000 - B 11 AL 85/99 R - juris Rn. 21ff. -). Die von der Rechtsprechung entwickelten Grenzen dieses sog. Nachschiebens von Gründen - keine Wesensänderung und keine Beeinträchtigung der Rechtsverteidigung des Betroffenen - sind vorliegend gewahrt. Weder wurde der der Entscheidung zugrundeliegende Lebenssachverhalt geändert, noch wurde die Rechtsverteidigung der Klägerin durch den Wechsel der Rechtsgrundlage, die beide gleichermaßen die Erstattung regeln, beeinträchtigt. Soweit der 13. Senat des LSG Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 11.02.2003 (L 13 AL 4706/01 - juris - mit missverständlichem Leitsatz) eine - nicht zulässige - Umdeutung der auf §§ 45ff., 50 SGB X in eine solche nach § 117 Abs. 4 Satz 2 AFG (entspricht § 143 Abs. 3 Satz 1 SGB III a.F.) gesehen hat, handelte es sich um einen anderen Sachverhalt, da die dortige Klägerin den dem bezogenen Arbeitslosengeld entsprechenden Teil des Arbeitsentgelts tatsächlich nicht erhalten hatte.
a) Die Urlaubsabgeltung ist zunächst nicht an die Klägerin ausbezahlt worden. Die Beklagte hat deshalb zutreffend zunächst gemäß § 143 Abs. 3 Satz 1 SGB III a.F. der Klägerin ab dem 01.06.2011 im Wege der Gleichwohlgewährung Arbeitslosengeld gezahlt.
b) Die Klägerin hat sodann im Dezember 2011 wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2011 eine Urlaubsabgeltung für 30 Urlaubstage erhalten. Die Beklagte hat den Ruhenszeitraum beginnend mit dem 01.06.2011 auch zutreffend gem. § 143 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F. festgelegt, wonach der Ruhenszeitraum mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses beginnt.
Die Arbeitsvertragsparteien hatten zwar zunächst beabsichtigt, einen Vergleich zu schließen, wonach das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Ablauf des 31.10.2010 enden und der Arbeitgeber sich verpflichten sollte, der Klägerin erneut einen Teilzeitarbeitsplatz anzubieten. Wäre dieser Vergleich zustande gekommen, wäre zu prüfen gewesen, ob es sich bei der Urlaubsabgeltung um eine Urlaubsabgeltung für das zum 31.10.2010 beendete Arbeitsverhältnis gehandelt hat, so dass der Ruhenszeitraum am 01.11.2010 begonnen hätte. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da das Arbeitsverhältnis der Klägerin im tatsächlich zustande gekommenen Vergleich erst zum 31.05.2011 geendet hat. Das die Urlaubsabgeltung begründende Arbeitsverhältnis endete damit mit diesem Datum, so dass der Ruhenszeitraum zutreffend ab dem 01.06.2011 zu laufen beginnt.
c) Die Beklagte hat auch den Erstattungszeitraum im angefochtenen Widerspruchsbescheid zutreffend bis zum 12.07.2011 festgesetzt. Entgegen der Auffassung des SG zählt der auf einen Arbeitstag fallende Feiertag bei der Berechnung des Ruhenszeitraums selbst dann als Urlaubstag, wenn er bei bestehendem Arbeitsverhältnis zu einer Verlängerung des Urlaubs führen würde (BSG, Urteil v. 29.03.2001 - B 7 AL 14/00 R - juris).
d) Unbeachtlich ist, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Auszahlung des Urlaubsabgeltungsanspruchs im Dezember 2011 kein Arbeitslosengeld, sondern Krankengeld bezogen hat. Welche Leistungen der Bezieher im Zeitpunkt der Urlaubsabgeltung bezieht, ist für den Erstattungsanspruch ohne Bedeutung. Maßgeblich ist vielmehr allein, dass die Urlaubsabgeltung tatsächlich ausbezahlt wird.
Wie das SG zutreffend entschieden hat, ist nach § 143 Abs. 3 Satz 2 SGB III a.F. eine Kenntnis oder ein Kennenmüssen des Erstattungsanspruchs für dessen Entstehung unbeachtlich, auch kommt es nicht darauf an, ob die erbrachten Leistungen verbraucht sind.
e) Der Arbeitgeber hat die Urlaubsabgeltung auch trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Klägerin gezahlt (§ 143 Abs. 3 Satz 2 SGB III a.F.).
Nach § 115 SGB X geht der Anspruch auf Arbeitsentgelt bzw. der Urlaubsabgeltung in der Höhe, in der Arbeitslosengeld geleistet wird, auf die Agentur für Arbeit über, ohne dass es hierzu der Feststellung durch Verwaltungsakt bedürfte (BSG, Urteil vom 14.07.1994 - 7 RAr 104/93 - SozR 3-4100 § 117 Nr. 11).
Zwar ergibt sich die befreiende Wirkung der Leistung des Arbeitgebers nach § 412, 407 BGB nicht bereits daraus, dass der Arbeitgeber bei der Zahlung im Dezember 2011 von dem gesetzlichen Forderungsübergang auf die Beklagte keine Kenntnis hatte. Denn ihm war von der Beklagten mitgeteilt worden, dass der Klägerin ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld gezahlt werde. Die Beklagte hat die befreiende Wirkung der Zahlung des Arbeitgebers jedoch dadurch herbeigeführt, dass sie die Zahlung genehmigt hat. Diese Genehmigung kann auch konkludent erfolgen. Eine konkludente Genehmigung ist vorliegend in der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs gegenüber der Klägerin gegeben. Die befreiende Wirkung der Arbeitgeberleistung tritt dann ex tunc gem. § 362 Abs. 2, 185 Abs. 2 BGB ein. Durch die Genehmigung wird eine dem öffentlichen Recht entsprechende Vermögenslage hergestellt, wobei eine besondere Schutzwürdigkeit des Arbeitnehmers nicht gegeben ist, da er Arbeitsentgelt und Arbeitslosengeld für den gleichen Zeitraum erhalten hat und sich sein Arbeitslosengeldanspruch nach Durchsetzung des Erstattungsanspruchs wieder um den Erstattungszeitraum verlängert (vgl. BSG, Urteil vom 04.12.2000 - B 11 AL 213/00 B - juris).
Die Berufung der Klägerin war deshalb zurückzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie ergeht nach Ermessen ohne Rücksicht auf die Anträge der Beteiligten. Bei der Kostenentscheidung ist auf das Verhältnis zwischen Antrag und Ergebnis abzustellen und durch Auslegung zu ermitteln, was die Klägerin wirklich begehrt hat (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Aufl., § 193 Rn. 12a m.w.N.). Die Berufung der Klägerin war zwar insoweit erfolgreich, als sie sich gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligung gem. § 50 Abs. 1 SGB X gerichtet hat. Mit ihrem maßgeblichen Anliegen einer Aufhebung der Erstattungspflicht ist sie jedoch nicht durchgedrungen. Dies rechtfertigt es davon abzusehen, der Beklagten außergerichtliche Kosten aufzuerlegen.
4. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Aufhebung einer Bewilligung und die Rückforderung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.06.2011 bis 12.07.2011 wegen einer Urlaubsabgeltung.
Die 1962 geborene Klägerin war seit Januar 1992 bei der katholischen Kirchengemeinde A. als Erzieherin beschäftigt. Gegen die am 04.03.2010 ausgesprochene verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung erhob sie Klage zum Arbeitsgericht Mannheim (Az.: 11 Ca 40/10). Ein zunächst vorgesehener Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.10.2010 enden und der Arbeitgeber sich verpflichten sollte, der Klägerin ab 01.11.2010 einen neuen Arbeitsplatz anzubieten, wurde zunächst vom Arbeitsgericht Mannheim mit Beschluss vom 31.10.2010 protokolliert. Mit Beschluss vom 29.10.2010 wurde dieser Vergleich/Beschluss berichtigt. Die Arbeitsvertragsparteien stellten außer Streit, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31.05.2011 enden werde.
Am 24.05.2011 meldete sich die Klägerin mit Wirkung zum 01.06.2011 bei der Beklagten arbeitslos. In der Arbeitsbescheinigung gab der Arbeitgeber an, die Klägerin habe eine Urlaubsabgeltung wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erhalten, ohne den Betrag mitzuteilen.
Mit Bescheid vom 01.07.2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld ab dem 01.06.2011 für 360 Kalendertage. Für die Zeit vom 01.06. bis 30.06.2011 wurde ein Leistungsbetrag von täglich 0 EUR festgesetzt und ausgeführt, über den Auszahlungsanspruch erhalte die Klägerin ein gesondertes Schreiben.
Mit vorläufigem Ruhensbescheid gleichfalls vom 01.07.2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe vorläufig für die Zeit vom 01.06. bis 30.06.2011, weil sie noch einen finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Urlaub habe.
Hiergegen legte die Klägerin am 08.07.2011 Widerspruch ein mit der Begründung, ihr stehe derzeit keine Leistung für den Monat Juni 2011 zur Verfügung, sie beantrage deshalb, das Arbeitslosengeld "nach § 143 Abs. 3" auszuzahlen.
Nachdem der Arbeitgeber mitgeteilt hatte, die Urlaubsabgeltung aus dem Jahr 2010 sei der Klägerin noch nicht ausbezahlt worden, das Ergebnis des Arbeitsgerichtsverfahrens werde abgewartet, hob die Beklagte mit Bescheid vom 15.07.2011 den Bescheid vom 01.07.2011 betreffend das Ruhen wegen Urlaubsabgeltung auf und bewilligte der Klägerin mit Änderungsbescheid vom 15.07.2011 Arbeitslosengeld vom 01.06.2011 bis 30.05.2012 mit einem täglichen Leistungsbetrag von 24,06 EUR.
Am 20.07.2011 legte die Klägerin zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 27.06.2011 und 11.07.2011 vor, wonach sie seit dem 06.06.2011 bis einschließlich 25.07.2011 arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Am 09.08.2011 teilte sie mit, sie sei seit 06.06.2011 durchgehend bis auf weiteres krankgeschrieben und beziehe Krankengeld. Ausweislich des Aktenvermerks wurde sie auf die Notwendigkeit einer umgehenden Arbeitslosmeldung bei Gesundschreibung hingewiesen.
Mit Bescheid vom 07.12.2011 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.05.2012, befristet bis zum 30.11.2012.
Ausweislich der anlässlich der Arbeitslosmeldung vom 12.01.2012 vorgelegten Bescheinigung der Krankenkasse bezog die Klägerin vom 18.07.2011 bis zur Ausschöpfung der Anspruchsdauer am 17.01.2012 Krankengeld.
In der Arbeitsbescheinigung vom 06.12.2011 gab der Arbeitgeber an, die Klägerin habe eine Urlaubsabgeltung wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erhalten. Auf telefonische Rückfrage des Beklagten teilte der Arbeitgeber am 11.04.2012 mit, die Klägerin habe noch Anspruch auf Urlaubsabgeltung für 30 Tage gehabt, diese sei an die Klägerin ausgezahlt worden. Auf die Anhörung gemäß § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vom 11.04.2012 zu der beabsichtigten Aufhebung und Rückforderung vom Arbeitslosengeld vom 01.06.2011 bis 17.07.2011 nahm die Klägerin dahingehend Stellung, sie habe für den genannten Zeitraum nicht über Ansprüche aus ihrem ehemaligen Arbeitsverhältnis verfügt.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 23.05.2012 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 01.06.2011 auf mit der Begründung, die Klägerin habe vom 01.06.2011 bis 12.07.2011 Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Diese sei auch an sie ausgezahlt worden. In dieser Zeit ruhe ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 157 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Da die Klägerin seit dem 06.06.2011 krankgeschrieben gewesen sei, bestehe für die Zeit ab 13.07.2011 (Ablauf des Ruhenszeitraums) ebenfalls kein Leistungsanspruch. Der überzahlte Betrag für die Zeit vom 01.06.2011 bis 17.07.2011 in Höhe von 1.130,82 EUR sei gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.
Hiergegen erhob die Klägerin am 31.05.2012 Widerspruch mit der Begründung, das Urlaubsgeld sei ihr erst im Dezember ausbezahlt worden. In diesem Monat habe sie kein Arbeitslosengeld bezogen. Die Beklagte zog daraufhin vom Arbeitgeber die Gehaltsmitteilung für Dezember 2011 bei. Danach wurde die Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.953,- EUR brutto im Dezember 2011 abgerechnet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2012 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Maßgabe zurück, dass Arbeitslosengeld in Abänderung des Bescheides vom 23.05.2012 lediglich für die Zeit vom 01.06.2011 bis 12.07.2012 in Höhe von 1.010,52 EUR zurückgefordert werde. Im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, mit der Gehaltsabrechnung für den Monat Dezember 2011 sei der Klägerin eine Urlaubsabgeltung für Ansprüche aus dem bis 31.05.2011 bestehenden Arbeitsverhältnis gewährt worden. Dies führe zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 143 SGB III alte Fassung (a.F.). Die Urlaubsabgeltung für eine Dauer von 30 Tagen hätte bis zum 12.07.2011 gedauert, wenn sie im Anschluss an das Arbeitsverhältnis genommen worden wäre. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe somit vom 01.06.2011 bis 12.07.2011.
Gegen den am 28.06.2012 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 23.07.2012 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie habe die Urlaubsabgeltung nicht während des Bezugs von Arbeitslosengeld erhalten. Die Urlaubsabgeltung sei im Dezember 2011 ausgezahlt worden, zu diesem Zeitpunkt habe sie Krankengeld bezogen. Sie habe zudem darauf vertraut, dass die mit Bescheid vom 15.07.2011 bewilligte Leistung unwiderruflich rechtmäßig sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 25.03.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Rechtsgrundlage der Aufhebung der Leistungsbewilligung sei § 143 Abs. 2 SGB III a.F. der Ruhenszeitraum wegen des Anspruchs auf 30 Urlaubstage habe am 01.06.2011 begonnen und (wegen dreier Feiertage) am 15.07.2011 geendet. Da im Klageverfahren eine Verschlechterung zum Nachteil der Klägerin nicht möglich sei, bleibe es bei der von der Beklagten festgestellten Dauer des Ruhens bis zum 12.07.2011. Die Auszahlung der Urlaubsabgeltung durch den Arbeitgeber direkt an die Klägerin Ende 2011 habe dazu geführt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 01.06.2011 geruht habe. Unbeachtlich sei die Angabe einer falschen Rechtsgrundlage (§§ 48, 50 SGB X) im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Im Rahmen des § 143 Abs. 3 Satz 2 SGB III a.F. komme es auch nicht auf eine Kenntnis oder ein Kennenmüssen der Klägerin an. Die Erstattungspflicht entstehe vielmehr kraft Gesetzes. Unbeachtlich sei auch der Vortrag der Klägerin, sie habe die gewährten Leistungen verbraucht.
Gegen den am 27.03.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 19.04.2013 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 25. März 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die Akten des Arbeitsgerichts Mannheim - 11 Ca 40/10 - zum Verfahren beigezogen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten, der beigezogenen Arbeitsgerichtsakten sowie der Akten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nur insoweit begründet, als sie sich gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligung im streitigen Zeitraum richtet (1.). Soweit mit ihr die Rechtswidrigkeit der Rückforderung des Arbeitslosengeldes geltend gemacht wird, ist sie nicht begründet (2.).
1. Rechtsgrundlage für die Rückforderung des Arbeitslosengeldes ist § 143 Abs. 2 und 3 SGB III in der bis zum 01.04.2012 geltenden Fassung (a.F.). Hat danach der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses (§ 143 Abs. 2 SGB III a.F.). Soweit der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder an einen Dritten gezahlt, hat der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten (§ 143 Abs. 3 SGB III a.F.).
Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als darin die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.06.2011 bis 12.07.2011 aufgehoben worden ist. Die von der Beklagten benannte Rechtsvorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wonach ein Verwaltungsakt - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - aufzuheben ist, wenn er durch eine nach seinem Erlass eintretende wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse rechtswidrig wird, ist vorliegend nicht einschlägig. Denn die Bewilligung von Arbeitslosengeld für den streitigen Zeitraum im Wege der Gleichwohlgewährung war rechtmäßig. Die Bewilligung bleibt auch rechtmäßig, wenn der Arbeitnehmer später die ruhensbegründende Leistung erhält (BSG, Urteil v. 03.12.1998 - B 7 AL 34/98 R - juris; Düe in: Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl. § 143 Rn. 30). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Leistungsgewährung die Urlaubsabfindung schon erhalten hatte, da dann kein Raum mehr für eine Gleichwohlgewährung besteht. Vorliegend war die Urlaubsabgeltung jedoch erst im Dezember 2011 und damit weit nach dem Bewilligungszeitraum an die Klägerin ausbezahlt worden. Die angefochtenen Bescheide waren deshalb insoweit aufzuheben.
2. Die Berufung ist nicht begründet, soweit sie sich gegen die Verpflichtung zur Erstattung richtet. Unbeachtlich ist insoweit, dass die Beklagte die Erstattungspflicht - unzutreffend - auf § 50 Abs. 1 SGB X anstatt auf 143 Abs. 3 Satz 1 SGB III a.F gestützt hat. Denn insoweit erfolgt lediglich ein Austausch der Rechtsgrundlagen, der die im Verfügungssatz getroffene Regelung unberührt lässt. Die Rechtmäßigkeitskontrolle richtet sich in diesem Fall nicht nach § 43 Abs. 1 SGB X, sondern nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X (vgl. BSG, Urteil v. 29.06.2000 - B 11 AL 85/99 R - juris Rn. 21ff. -). Die von der Rechtsprechung entwickelten Grenzen dieses sog. Nachschiebens von Gründen - keine Wesensänderung und keine Beeinträchtigung der Rechtsverteidigung des Betroffenen - sind vorliegend gewahrt. Weder wurde der der Entscheidung zugrundeliegende Lebenssachverhalt geändert, noch wurde die Rechtsverteidigung der Klägerin durch den Wechsel der Rechtsgrundlage, die beide gleichermaßen die Erstattung regeln, beeinträchtigt. Soweit der 13. Senat des LSG Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 11.02.2003 (L 13 AL 4706/01 - juris - mit missverständlichem Leitsatz) eine - nicht zulässige - Umdeutung der auf §§ 45ff., 50 SGB X in eine solche nach § 117 Abs. 4 Satz 2 AFG (entspricht § 143 Abs. 3 Satz 1 SGB III a.F.) gesehen hat, handelte es sich um einen anderen Sachverhalt, da die dortige Klägerin den dem bezogenen Arbeitslosengeld entsprechenden Teil des Arbeitsentgelts tatsächlich nicht erhalten hatte.
a) Die Urlaubsabgeltung ist zunächst nicht an die Klägerin ausbezahlt worden. Die Beklagte hat deshalb zutreffend zunächst gemäß § 143 Abs. 3 Satz 1 SGB III a.F. der Klägerin ab dem 01.06.2011 im Wege der Gleichwohlgewährung Arbeitslosengeld gezahlt.
b) Die Klägerin hat sodann im Dezember 2011 wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2011 eine Urlaubsabgeltung für 30 Urlaubstage erhalten. Die Beklagte hat den Ruhenszeitraum beginnend mit dem 01.06.2011 auch zutreffend gem. § 143 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F. festgelegt, wonach der Ruhenszeitraum mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses beginnt.
Die Arbeitsvertragsparteien hatten zwar zunächst beabsichtigt, einen Vergleich zu schließen, wonach das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Ablauf des 31.10.2010 enden und der Arbeitgeber sich verpflichten sollte, der Klägerin erneut einen Teilzeitarbeitsplatz anzubieten. Wäre dieser Vergleich zustande gekommen, wäre zu prüfen gewesen, ob es sich bei der Urlaubsabgeltung um eine Urlaubsabgeltung für das zum 31.10.2010 beendete Arbeitsverhältnis gehandelt hat, so dass der Ruhenszeitraum am 01.11.2010 begonnen hätte. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da das Arbeitsverhältnis der Klägerin im tatsächlich zustande gekommenen Vergleich erst zum 31.05.2011 geendet hat. Das die Urlaubsabgeltung begründende Arbeitsverhältnis endete damit mit diesem Datum, so dass der Ruhenszeitraum zutreffend ab dem 01.06.2011 zu laufen beginnt.
c) Die Beklagte hat auch den Erstattungszeitraum im angefochtenen Widerspruchsbescheid zutreffend bis zum 12.07.2011 festgesetzt. Entgegen der Auffassung des SG zählt der auf einen Arbeitstag fallende Feiertag bei der Berechnung des Ruhenszeitraums selbst dann als Urlaubstag, wenn er bei bestehendem Arbeitsverhältnis zu einer Verlängerung des Urlaubs führen würde (BSG, Urteil v. 29.03.2001 - B 7 AL 14/00 R - juris).
d) Unbeachtlich ist, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Auszahlung des Urlaubsabgeltungsanspruchs im Dezember 2011 kein Arbeitslosengeld, sondern Krankengeld bezogen hat. Welche Leistungen der Bezieher im Zeitpunkt der Urlaubsabgeltung bezieht, ist für den Erstattungsanspruch ohne Bedeutung. Maßgeblich ist vielmehr allein, dass die Urlaubsabgeltung tatsächlich ausbezahlt wird.
Wie das SG zutreffend entschieden hat, ist nach § 143 Abs. 3 Satz 2 SGB III a.F. eine Kenntnis oder ein Kennenmüssen des Erstattungsanspruchs für dessen Entstehung unbeachtlich, auch kommt es nicht darauf an, ob die erbrachten Leistungen verbraucht sind.
e) Der Arbeitgeber hat die Urlaubsabgeltung auch trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Klägerin gezahlt (§ 143 Abs. 3 Satz 2 SGB III a.F.).
Nach § 115 SGB X geht der Anspruch auf Arbeitsentgelt bzw. der Urlaubsabgeltung in der Höhe, in der Arbeitslosengeld geleistet wird, auf die Agentur für Arbeit über, ohne dass es hierzu der Feststellung durch Verwaltungsakt bedürfte (BSG, Urteil vom 14.07.1994 - 7 RAr 104/93 - SozR 3-4100 § 117 Nr. 11).
Zwar ergibt sich die befreiende Wirkung der Leistung des Arbeitgebers nach § 412, 407 BGB nicht bereits daraus, dass der Arbeitgeber bei der Zahlung im Dezember 2011 von dem gesetzlichen Forderungsübergang auf die Beklagte keine Kenntnis hatte. Denn ihm war von der Beklagten mitgeteilt worden, dass der Klägerin ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld gezahlt werde. Die Beklagte hat die befreiende Wirkung der Zahlung des Arbeitgebers jedoch dadurch herbeigeführt, dass sie die Zahlung genehmigt hat. Diese Genehmigung kann auch konkludent erfolgen. Eine konkludente Genehmigung ist vorliegend in der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs gegenüber der Klägerin gegeben. Die befreiende Wirkung der Arbeitgeberleistung tritt dann ex tunc gem. § 362 Abs. 2, 185 Abs. 2 BGB ein. Durch die Genehmigung wird eine dem öffentlichen Recht entsprechende Vermögenslage hergestellt, wobei eine besondere Schutzwürdigkeit des Arbeitnehmers nicht gegeben ist, da er Arbeitsentgelt und Arbeitslosengeld für den gleichen Zeitraum erhalten hat und sich sein Arbeitslosengeldanspruch nach Durchsetzung des Erstattungsanspruchs wieder um den Erstattungszeitraum verlängert (vgl. BSG, Urteil vom 04.12.2000 - B 11 AL 213/00 B - juris).
Die Berufung der Klägerin war deshalb zurückzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie ergeht nach Ermessen ohne Rücksicht auf die Anträge der Beteiligten. Bei der Kostenentscheidung ist auf das Verhältnis zwischen Antrag und Ergebnis abzustellen und durch Auslegung zu ermitteln, was die Klägerin wirklich begehrt hat (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Aufl., § 193 Rn. 12a m.w.N.). Die Berufung der Klägerin war zwar insoweit erfolgreich, als sie sich gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligung gem. § 50 Abs. 1 SGB X gerichtet hat. Mit ihrem maßgeblichen Anliegen einer Aufhebung der Erstattungspflicht ist sie jedoch nicht durchgedrungen. Dies rechtfertigt es davon abzusehen, der Beklagten außergerichtliche Kosten aufzuerlegen.
4. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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