Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 4395/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2305/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
L
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. April 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist statthaft, da ein Ausschlusstatbestand des § 172 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht einschlägig ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht übersteigen muss (Beschluss des erkennenden Senates vom 12. August 2011, L 13 AS 1830/11 B). Sie ist auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat zu Recht die hinreichende Erfolgsaussicht für die Klage, mit der der Kläger unter Abänderung des Bescheids vom 12. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Oktober 2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 24. November 2012 für die Zeit vom 1. November 2012 bis zum 30. April 2013 höhere Leistungen begehrt, verneint und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist - wie in den Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit - eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn diese Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des § 114 ZPO dem aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot entsprechen soll, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Daher dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden; hinreichende Erfolgsaussicht ist z. B. zu bejahen, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der die Prozesskostenhilfe begehrenden Partei ausgehen wird (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. September 2004 - 1 BvR 1281/04, Beschluss vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 und Beschluss vom 12. Januar 1993 - 2 BvR 1584/92 - alle veröffentlicht in Juris; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19, veröffentlicht auch in Juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7a m.w.N.) Wirft der Rechtsstreit hingegen eine Rechtsfrage auf, die in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, aber klärungsbedürftig ist, liegt hinreichende Erfolgsaussicht ebenfalls vor; in diesem Fall muss PKH bewilligt werden (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7b unter Hinweis auf die Rspr. des BVerfG).
Der Senat verweist im Wesentlichen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Der Beklagte hat bei der Berechnung des Bedarfs des Klägers den Regelbedarf für alleinstehende Personen berücksichtigt, so dass die Frage, ob zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau noch eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Ziff. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) besteht, nicht zu klären ist. Streitig ist allein die Höhe der zu berücksichtigenden Kosten für Unterkunft und Heizung. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung anerkannt, soweit diese angemessen sind. Bei Mietwohnungen umfassen die tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich die nach dem Mietvertrag für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache geschuldeten Kosten. Entscheidend ist allein, dass und in welchem Umfang Aufwendungen für Unterkunft und Heizung tatsächlich entstanden und Zahlungen erfolgt sind (BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 34/08 R). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Kontoauszügen (Bl. 317 ff), dass statt der mietvertraglich geschuldeten 480,23 EUR lediglich 390,46 EUR monatlich an den Vermieter überwiesen werden. Dies wird durch den Kläger auch nicht bestritten; er beruft sich vielmehr insoweit auf die Ausübung seines Minderungsrechts. Dieses verringert aber auch die Leistungspflicht des Beklagten, da maßgeblich für die Bedarfsermittlung die tatsächlich erbrachten Leistungen sind. Eine "Entschädigung" für den Mietmangel, wie sie die Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend macht, kann von dem Sozialleistungsträger nicht beansprucht werden. Ausgehend von den tatsächlichen Mietzahlungen in Höhe von 390,46 EUR entfallen auf den Kläger 195,23 EUR. Nachdem die Beklagte der Leistungsberechnung 220,57 EUR für Kosten der Unterkunft und Heizung zugrunde gelegt hat, kommt ein höherer Leistungsanspruch als mit den streitgegenständlichen Bescheiden bewilligt jedenfalls nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO).
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist statthaft, da ein Ausschlusstatbestand des § 172 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht einschlägig ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht übersteigen muss (Beschluss des erkennenden Senates vom 12. August 2011, L 13 AS 1830/11 B). Sie ist auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat zu Recht die hinreichende Erfolgsaussicht für die Klage, mit der der Kläger unter Abänderung des Bescheids vom 12. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Oktober 2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 24. November 2012 für die Zeit vom 1. November 2012 bis zum 30. April 2013 höhere Leistungen begehrt, verneint und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist - wie in den Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit - eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn diese Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des § 114 ZPO dem aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot entsprechen soll, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Daher dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden; hinreichende Erfolgsaussicht ist z. B. zu bejahen, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der die Prozesskostenhilfe begehrenden Partei ausgehen wird (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. September 2004 - 1 BvR 1281/04, Beschluss vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 und Beschluss vom 12. Januar 1993 - 2 BvR 1584/92 - alle veröffentlicht in Juris; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19, veröffentlicht auch in Juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7a m.w.N.) Wirft der Rechtsstreit hingegen eine Rechtsfrage auf, die in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, aber klärungsbedürftig ist, liegt hinreichende Erfolgsaussicht ebenfalls vor; in diesem Fall muss PKH bewilligt werden (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7b unter Hinweis auf die Rspr. des BVerfG).
Der Senat verweist im Wesentlichen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Der Beklagte hat bei der Berechnung des Bedarfs des Klägers den Regelbedarf für alleinstehende Personen berücksichtigt, so dass die Frage, ob zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau noch eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Ziff. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) besteht, nicht zu klären ist. Streitig ist allein die Höhe der zu berücksichtigenden Kosten für Unterkunft und Heizung. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung anerkannt, soweit diese angemessen sind. Bei Mietwohnungen umfassen die tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich die nach dem Mietvertrag für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache geschuldeten Kosten. Entscheidend ist allein, dass und in welchem Umfang Aufwendungen für Unterkunft und Heizung tatsächlich entstanden und Zahlungen erfolgt sind (BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 34/08 R). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Kontoauszügen (Bl. 317 ff), dass statt der mietvertraglich geschuldeten 480,23 EUR lediglich 390,46 EUR monatlich an den Vermieter überwiesen werden. Dies wird durch den Kläger auch nicht bestritten; er beruft sich vielmehr insoweit auf die Ausübung seines Minderungsrechts. Dieses verringert aber auch die Leistungspflicht des Beklagten, da maßgeblich für die Bedarfsermittlung die tatsächlich erbrachten Leistungen sind. Eine "Entschädigung" für den Mietmangel, wie sie die Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend macht, kann von dem Sozialleistungsträger nicht beansprucht werden. Ausgehend von den tatsächlichen Mietzahlungen in Höhe von 390,46 EUR entfallen auf den Kläger 195,23 EUR. Nachdem die Beklagte der Leistungsberechnung 220,57 EUR für Kosten der Unterkunft und Heizung zugrunde gelegt hat, kommt ein höherer Leistungsanspruch als mit den streitgegenständlichen Bescheiden bewilligt jedenfalls nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO).
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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