Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 2904/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 3965/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 12. August 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch der Klägerin auf die Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 5. April 2007 streitig.
Die 1972 geborene Klägerin beantragte am 12. August 2006 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, den die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Bescheid vom 9. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. März 2009 ablehnte, da weder volle noch teilweise Erwerbsminderung vorliege. Die hiergegen beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhobene Klage (Az. S 4 R 1679/09) wurde mit Gerichtsbescheid vom 1. April 2010 abgewiesen, die hiergegen beim Landessozialgericht eingelegte Berufung (Az. L 2 R 2268/10) mit Urteil vom 21. November 2012 zurückgewiesen.
Der damalige Arbeitgeber der Klägerin, das Universitätsklinikum F., kündigte das Arbeitsverhältnis am 19. September 2008 zum 31. März 2009.
Nachdem sie seitens ihrer Krankenkasse darauf hingewiesen worden war, dass ihr Krankengeldanspruch wegen Erreichens der Höchstanspruchdauer ablaufe, meldete die Klägerin sich bei der Beklagten am 21. März 2007 zum 5. April 2007 arbeitslos.
Da ihre Verfügbarkeit unklar war, forderte die Beklagte die Klägerin zur Einleitung eines ärztlichen Gutachtens auf, einen Gesundheitsfragebogen vorzulegen. Nachdem die Klägerin dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, sie bei der Beklagte auch nicht mehr vorsprach und offenbar auf die Arbeitslosmeldung und die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld verzichtete, meldete die Beklagte sie mit Wirkung ab dem 3. Juli 2007 aus der Arbeitsvermittlung ab.
Am 2. Januar 2008 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitslos, teilte zugleich aber mit, weiter arbeitsunfähig zu sein. Dies gab sie auch im Rahmen einer erneuten Vorsprache am 18. April 2008 an. Mit Wirkung ab 23. April 2008 meldete die Agentur für Arbeit F. die Klägerin daher erneut aus der Arbeitsvermittlung ab.
Am 3. Juli 2008 meldete die Klägerin sich erneut bei der Beklagten und beantragte die Aufhebung der Abmeldung aus dem Status des Arbeitssuchenden. Dies lehnte die Beklagte mit der Begründung, die Klägerin habe dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden, mit Bescheid vom 4. Juli 2008 ab.
Nachdem sich die Klägerin am 2. Dezember 2008 erneut an die Beklagte gewandt hatte, wurde sie zur persönlichen Vorsprache aufgefordert. Am 17. Dezember 2008 sprach die Klägerin persönlich vor und gab an, arbeitsunfähig erkrankt zu sein; zu dem Termin werde sie nicht erscheinen. Am 19. Dezember 2008 sprach die Klägerin erneut bei der Beklagten vor. Im Rahmen einer weiteren Vorsprache am 19. Dezember 2008 erhielt die Klägerin eine Meldeaufforderung zum 20. Januar 2009, worauf sie am 20. Dezember 2008 telefonisch mitteilte, sie sei krank und wolle nicht zu einem Arbeitsvermittlungstermin erscheinen. Den Termin am 20. Januar 2009 nahm sie, ohne zuvor eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt zu haben, nicht wahr.
Am 23. Juli 2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, die Zeit ihrer Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2009 mit der Begründung ab, die Klägerin stehe der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung und habe dies auch bisher nicht getan. Die hiergegen gerichtete Klage (Az. S 7 AL 6147/09) wies das Sozialgericht Freiburg (SG) mit Gerichtsbescheid vom 11. Mai 2010 als unbegründet ab. Im anschließenden Berufungsverfahren beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az. L 3 AL 2757/10) erklärte die Klägerin zusammenfassend, sie sei - ausgehend vom 21. März 2007 - nicht bereit gewesen und auch nach wie vor nicht bereit, Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung zu stehen. Solange sie noch bei ihrem damaligen Arbeitgeber, dem Uniklinikum F. beschäftigt gewesen sei, sei sie auch nicht bereit gewesen, eine Stelle außerhalb dieses Arbeitgebers anzunehmen. Die Klägerin nahm die Berufung auf den Hinweis des Berichterstatters, die Klägerin sei mangels Verfügbarkeit nicht arbeitslos im Sinne des § 116 Abs. 1 SGB III in der damals geltenden Fassung gewesen, zurück.
Am 13. Mai 2013 stellte die Klägerin bei der Beklagten erneut einen Antrag auf die Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 21. März 2007.
Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 22. Mai 2013 mit der Begründung ab, Ansprüche auf Sozialleistungen verjährten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in denen sie entstanden seien.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 22. Mai 2013 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2013 als unbegründet zurück.
Nachdem die Beklagte in ihrem Widerspruch auch die Gewährung von Arbeitslosengeld ab Mai 2013 beantragt hatte, erließ die Beklagte unter dem 17. Juni 2013 auch insoweit einen ablehnenden Bescheid mit der Begründung, die Klägerin sei in den letzten zwei Jahren vor dem 25. Mai 2013 weniger als 12 Monate versicherungspflichtig gewesen und habe somit die Anwartschaftszeit nicht erfüllt.
Mit ihrer am 26. Juni 2013 beim SG erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 22. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2013 verfolgte die Klägerin ihr Begehren, ab dem 5. April 2007 Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erhalten, weiter.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12. August 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen nach § 136 Abs. 3 SGG auf die Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Unterstellt, die Klägerin hätte unter dem 13. Mai 2013 erstmalig einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 5. April 2007 gestellt, hätte die Beklagte diesen - unabhängig vom Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - jedenfalls rechtsfehlerfrei wegen Verjährung abgelehnt. Diese seien mit Ablauf des 31. Dezember 2011 verjährt. Unterstellt, über einen Antrag vom 21. März 2007 sei noch nicht entschieden worden, sei das verfahrensrechtlich zutreffende Vorgehen die Untätigkeitsklage nach § 88 SGG, die jedoch nicht erhoben worden sei.
Gegen den am 16. August 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 12. September 2013 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, sie berufe sich auf die Nahtlosigkeitsregelung nach § 125 SGB III. Die ihr zustehenden Sozialleistungen dürften nicht mutwillig vorenthalten werden. Der Ablehnungsbescheid vom 9. Januar 2007 in Bezug auf ihren Antrag auf Erwerbsminderungsrente schränke den Anwendungsbereich der Nahtlosigkeitsregelung nicht ein und beende die Sperrwirkung nicht. Die Wartezeit sei erfüllt, somit sei die Anwartschaft unverfallbar und erfüllt. Sie sei seit dem 5. Oktober 2005 durchgehend arbeitsunfähig, eine Wiederaufnahme einer Arbeit sei ihr bis dato und darüber hinaus nicht möglich.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 12. August 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2013 zur verpflichten, ihr ab dem 5. April 2007 Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (auch nicht nach § 125 SGB III) rückwirkend ab 5. April 2007; insoweit werde auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid verwiesen. Davon abgesehen habe die Klägerin selbst in der Berufungsschrift ausgeführt, seit 2005 durchgehend arbeitsunfähig zu sein und auch in Zukunft keine Arbeit aufnehmen zu können. Dies sei auch das Ergebnis in dem Verfahren Az. L 3 AL 2757/10 gewesen. Der im Jahr 2007 gestellte Antrag auf Arbeitslosengeld sei nicht abgegeben worden. Außer der elektronisch geführten Akte ab Mai 2013 sowie des in verbis gespeicherten Bescheids vom 24. Juli 2009 könnten von der Beklagten keine weiteren Unterlagen vorgelegt werden.
Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, der Klägerin Verschuldenskosten nach § 192 SGG aufzuerlegen und die Klägerin zu verpflichten, die Hälfte der Pauschgebühren aufzuerlegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Prozessakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 i.V.m. § 105 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Der Bescheid der Beklagten vom 22. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Über den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 25. Mai 2013 hat die Beklagte mit gesondertem Bescheid vom 17. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2013 entschieden. Streitgegenstand in diesem Verfahren ist daher allein die rückwirkende Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 5. April 2007; hierauf hat die Klägerin keinen Anspruch.
Ob ein Anspruch auf Arbeitslosengeld trotz der Antragstellung am 21. März 2007 zum 5. April 2007 nach § 45 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verjährt wäre oder die Verjährung nach § 45 Abs. 3 SGB I gehemmt ist, da Arbeitslosengeld mit der persönlichen Arbeitslosmeldung gemäß § 323 Abs. 1 Satz 2 SGB III als beantragt gilt, wenn der Arbeitslose keine andere Erklärung abgibt, kann dahinstehen, da die Klägerin jedenfalls mangels subjektiver Verfügbarkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte.
Rechtsgrundlage für die Gewährung von Arbeitslosengeld sind die §§ 117 ff Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (a. F.) und die inhaltlich identischen §§ 136 ff SGB III in der seit dem 1. April 2012 geltenden Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (n. F.). Nach § 117 Abs. 1 Ziff. 1 SGB III a. F. (§ 136 Abs. 1 Ziff. 1 SGB III n. F.) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit. Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit haben gemäß § 118 Abs. 1 SGB III a. F. (§ 137 Abs. 1 SGB III n. F.) wiederum Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Arbeitslos ist nach § 119 Abs. 1 SGB III a. F. (§ 138 Abs. 1 SGB III n. F.) ein Arbeitnehmer, der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht gemäß § 119 Abs. 5 SGB III a. F: (§ 138 Abs. 5 SGB III n. F.) zur Verfügung, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf (Nr. 1), Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann (Nr. 2), bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben (Nr. 3) und bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen (Nr. 4).
Im Falle der Klägerin fehlt es an der Arbeitsbereitschaft und damit an der subjektiven Verfügbarkeit. Nach dem Vortrag der Klägerin war sie nicht bereit, sich der Arbeitsvermittlung im Rahmen ihres Leistungsvermögens zur Verfügung zu stellen. Sie gab vielmehr bei allen Vorsprachen an, nicht arbeitsfähig und nicht bereit zu sein, eine Tätigkeit aufzunehmen. Bis zu ihrer Kündigung durch das Universitätsklinikum F. zum 31. März 2009 war die Klägerin auch nicht bereit, eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber aufzunehmen, was sie im Rahmen eines Erörterungstermins in dem Verfahren L 3 AL 2757/10 ausdrücklich betont hat. Dies wird durch die Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht bestritten, sondern vielmehr bestätigt wird. Die Klägerin vertritt weiterhin die Ansicht, dass objektiv jedenfalls seit 2007 überhaupt kein Leistungsvermögen vorgelegen hat, mit dem sie sich der Arbeitsvermittlung hätte zur Verfügung stellen können. Soweit sie vorträgt, eine bestandskräftige Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über ihr Leistungsvermögen liege nicht vor, ist dies nicht nachvollziehbar. Der Rentenversicherungsträger hat den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung mit Bescheid vom 9. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2009 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage ist durch das SG mit Gerichtsbescheid vom 1. April 2010 abgewiesen, die Berufung hiergegen ist durch den 2. Senat des LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 21. November 2012 zurückgewiesen worden. Nach den - nach § 125 Abs. 1 Satz 2 SGB III a. F. (§ 145 Abs. 1 Satz 2 SGB III n. F.) auch für die Beklagte - maßgeblichen Feststellungen des zuständigen Rentenversicherungsträgers bestand bei der Klägerin zumindest seit dem 9. Januar 2007 (Bescheid des Rentenversicherungsträgers) durchgängig ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Zweifel an dieser Einschätzung sind nicht ersichtlich und werden auch von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Zur Überzeugung des Senats steht daher fest, dass die Klägerin jedenfalls seit ihrem Antrag bei der Beklagten am 21. März 2007 für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt objektiv leistungsfähig war. Die subjektive Verfügbarkeit muss auch - unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F. (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III n. F.) vorliegen - in jedem Fall gegeben sein und kann durch die Fiktion des § 125 Abs. 1 SGB III nicht ersetzt werden, da sich diese nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift ausschließlich auf die gesundheitliche Leistungsfähigkeit und damit einen Teilbereich der objektiven Verfügbarkeit bezieht (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Oktober 2009 - L 1 AL 95/08, bestätigt durch BSG, Beschluss vom 23. August 2010 – B 11 AL 2/10 BH – zitiert jeweils nach Juris).
Die Beklagte hat daher im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 5. April 2007 abgelehnt.
Die Klage war mit der Kostenfolge des § 193 SGG abzuweisen. Bei der Kostenentscheidung war im Rahmen des dem Senat zustehenden Ermessens zu berücksichtigen, dass das Begehren der Klägerin in beiden Rechtszügen erfolglos geblieben war. Der Senat hat entgegen der Anregung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung der Klägerin keine Verschuldenskosten gem. § 192 SGG auferlegt, weil der allein in Betracht kommende Tatbestand der Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung nicht erfüllt ist. Die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung allein genügt hierfür nicht, vielmehr wäre hier erforderlich gewesen, dass die Klägerin subjektiv in der Lage gewesen ist, die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung zu erkennen. Der Senat hatte in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck, dass die Klägerin die entsprechende Einsichtsfähigkeit besessen hat.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch der Klägerin auf die Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 5. April 2007 streitig.
Die 1972 geborene Klägerin beantragte am 12. August 2006 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, den die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Bescheid vom 9. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. März 2009 ablehnte, da weder volle noch teilweise Erwerbsminderung vorliege. Die hiergegen beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhobene Klage (Az. S 4 R 1679/09) wurde mit Gerichtsbescheid vom 1. April 2010 abgewiesen, die hiergegen beim Landessozialgericht eingelegte Berufung (Az. L 2 R 2268/10) mit Urteil vom 21. November 2012 zurückgewiesen.
Der damalige Arbeitgeber der Klägerin, das Universitätsklinikum F., kündigte das Arbeitsverhältnis am 19. September 2008 zum 31. März 2009.
Nachdem sie seitens ihrer Krankenkasse darauf hingewiesen worden war, dass ihr Krankengeldanspruch wegen Erreichens der Höchstanspruchdauer ablaufe, meldete die Klägerin sich bei der Beklagten am 21. März 2007 zum 5. April 2007 arbeitslos.
Da ihre Verfügbarkeit unklar war, forderte die Beklagte die Klägerin zur Einleitung eines ärztlichen Gutachtens auf, einen Gesundheitsfragebogen vorzulegen. Nachdem die Klägerin dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, sie bei der Beklagte auch nicht mehr vorsprach und offenbar auf die Arbeitslosmeldung und die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld verzichtete, meldete die Beklagte sie mit Wirkung ab dem 3. Juli 2007 aus der Arbeitsvermittlung ab.
Am 2. Januar 2008 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitslos, teilte zugleich aber mit, weiter arbeitsunfähig zu sein. Dies gab sie auch im Rahmen einer erneuten Vorsprache am 18. April 2008 an. Mit Wirkung ab 23. April 2008 meldete die Agentur für Arbeit F. die Klägerin daher erneut aus der Arbeitsvermittlung ab.
Am 3. Juli 2008 meldete die Klägerin sich erneut bei der Beklagten und beantragte die Aufhebung der Abmeldung aus dem Status des Arbeitssuchenden. Dies lehnte die Beklagte mit der Begründung, die Klägerin habe dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden, mit Bescheid vom 4. Juli 2008 ab.
Nachdem sich die Klägerin am 2. Dezember 2008 erneut an die Beklagte gewandt hatte, wurde sie zur persönlichen Vorsprache aufgefordert. Am 17. Dezember 2008 sprach die Klägerin persönlich vor und gab an, arbeitsunfähig erkrankt zu sein; zu dem Termin werde sie nicht erscheinen. Am 19. Dezember 2008 sprach die Klägerin erneut bei der Beklagten vor. Im Rahmen einer weiteren Vorsprache am 19. Dezember 2008 erhielt die Klägerin eine Meldeaufforderung zum 20. Januar 2009, worauf sie am 20. Dezember 2008 telefonisch mitteilte, sie sei krank und wolle nicht zu einem Arbeitsvermittlungstermin erscheinen. Den Termin am 20. Januar 2009 nahm sie, ohne zuvor eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt zu haben, nicht wahr.
Am 23. Juli 2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, die Zeit ihrer Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2009 mit der Begründung ab, die Klägerin stehe der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung und habe dies auch bisher nicht getan. Die hiergegen gerichtete Klage (Az. S 7 AL 6147/09) wies das Sozialgericht Freiburg (SG) mit Gerichtsbescheid vom 11. Mai 2010 als unbegründet ab. Im anschließenden Berufungsverfahren beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az. L 3 AL 2757/10) erklärte die Klägerin zusammenfassend, sie sei - ausgehend vom 21. März 2007 - nicht bereit gewesen und auch nach wie vor nicht bereit, Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung zu stehen. Solange sie noch bei ihrem damaligen Arbeitgeber, dem Uniklinikum F. beschäftigt gewesen sei, sei sie auch nicht bereit gewesen, eine Stelle außerhalb dieses Arbeitgebers anzunehmen. Die Klägerin nahm die Berufung auf den Hinweis des Berichterstatters, die Klägerin sei mangels Verfügbarkeit nicht arbeitslos im Sinne des § 116 Abs. 1 SGB III in der damals geltenden Fassung gewesen, zurück.
Am 13. Mai 2013 stellte die Klägerin bei der Beklagten erneut einen Antrag auf die Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 21. März 2007.
Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 22. Mai 2013 mit der Begründung ab, Ansprüche auf Sozialleistungen verjährten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in denen sie entstanden seien.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 22. Mai 2013 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2013 als unbegründet zurück.
Nachdem die Beklagte in ihrem Widerspruch auch die Gewährung von Arbeitslosengeld ab Mai 2013 beantragt hatte, erließ die Beklagte unter dem 17. Juni 2013 auch insoweit einen ablehnenden Bescheid mit der Begründung, die Klägerin sei in den letzten zwei Jahren vor dem 25. Mai 2013 weniger als 12 Monate versicherungspflichtig gewesen und habe somit die Anwartschaftszeit nicht erfüllt.
Mit ihrer am 26. Juni 2013 beim SG erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 22. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2013 verfolgte die Klägerin ihr Begehren, ab dem 5. April 2007 Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erhalten, weiter.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12. August 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen nach § 136 Abs. 3 SGG auf die Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Unterstellt, die Klägerin hätte unter dem 13. Mai 2013 erstmalig einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 5. April 2007 gestellt, hätte die Beklagte diesen - unabhängig vom Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - jedenfalls rechtsfehlerfrei wegen Verjährung abgelehnt. Diese seien mit Ablauf des 31. Dezember 2011 verjährt. Unterstellt, über einen Antrag vom 21. März 2007 sei noch nicht entschieden worden, sei das verfahrensrechtlich zutreffende Vorgehen die Untätigkeitsklage nach § 88 SGG, die jedoch nicht erhoben worden sei.
Gegen den am 16. August 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 12. September 2013 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, sie berufe sich auf die Nahtlosigkeitsregelung nach § 125 SGB III. Die ihr zustehenden Sozialleistungen dürften nicht mutwillig vorenthalten werden. Der Ablehnungsbescheid vom 9. Januar 2007 in Bezug auf ihren Antrag auf Erwerbsminderungsrente schränke den Anwendungsbereich der Nahtlosigkeitsregelung nicht ein und beende die Sperrwirkung nicht. Die Wartezeit sei erfüllt, somit sei die Anwartschaft unverfallbar und erfüllt. Sie sei seit dem 5. Oktober 2005 durchgehend arbeitsunfähig, eine Wiederaufnahme einer Arbeit sei ihr bis dato und darüber hinaus nicht möglich.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 12. August 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2013 zur verpflichten, ihr ab dem 5. April 2007 Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (auch nicht nach § 125 SGB III) rückwirkend ab 5. April 2007; insoweit werde auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid verwiesen. Davon abgesehen habe die Klägerin selbst in der Berufungsschrift ausgeführt, seit 2005 durchgehend arbeitsunfähig zu sein und auch in Zukunft keine Arbeit aufnehmen zu können. Dies sei auch das Ergebnis in dem Verfahren Az. L 3 AL 2757/10 gewesen. Der im Jahr 2007 gestellte Antrag auf Arbeitslosengeld sei nicht abgegeben worden. Außer der elektronisch geführten Akte ab Mai 2013 sowie des in verbis gespeicherten Bescheids vom 24. Juli 2009 könnten von der Beklagten keine weiteren Unterlagen vorgelegt werden.
Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, der Klägerin Verschuldenskosten nach § 192 SGG aufzuerlegen und die Klägerin zu verpflichten, die Hälfte der Pauschgebühren aufzuerlegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Prozessakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 i.V.m. § 105 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Der Bescheid der Beklagten vom 22. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Über den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 25. Mai 2013 hat die Beklagte mit gesondertem Bescheid vom 17. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2013 entschieden. Streitgegenstand in diesem Verfahren ist daher allein die rückwirkende Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 5. April 2007; hierauf hat die Klägerin keinen Anspruch.
Ob ein Anspruch auf Arbeitslosengeld trotz der Antragstellung am 21. März 2007 zum 5. April 2007 nach § 45 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verjährt wäre oder die Verjährung nach § 45 Abs. 3 SGB I gehemmt ist, da Arbeitslosengeld mit der persönlichen Arbeitslosmeldung gemäß § 323 Abs. 1 Satz 2 SGB III als beantragt gilt, wenn der Arbeitslose keine andere Erklärung abgibt, kann dahinstehen, da die Klägerin jedenfalls mangels subjektiver Verfügbarkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte.
Rechtsgrundlage für die Gewährung von Arbeitslosengeld sind die §§ 117 ff Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (a. F.) und die inhaltlich identischen §§ 136 ff SGB III in der seit dem 1. April 2012 geltenden Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (n. F.). Nach § 117 Abs. 1 Ziff. 1 SGB III a. F. (§ 136 Abs. 1 Ziff. 1 SGB III n. F.) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit. Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit haben gemäß § 118 Abs. 1 SGB III a. F. (§ 137 Abs. 1 SGB III n. F.) wiederum Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Arbeitslos ist nach § 119 Abs. 1 SGB III a. F. (§ 138 Abs. 1 SGB III n. F.) ein Arbeitnehmer, der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht gemäß § 119 Abs. 5 SGB III a. F: (§ 138 Abs. 5 SGB III n. F.) zur Verfügung, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf (Nr. 1), Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann (Nr. 2), bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben (Nr. 3) und bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen (Nr. 4).
Im Falle der Klägerin fehlt es an der Arbeitsbereitschaft und damit an der subjektiven Verfügbarkeit. Nach dem Vortrag der Klägerin war sie nicht bereit, sich der Arbeitsvermittlung im Rahmen ihres Leistungsvermögens zur Verfügung zu stellen. Sie gab vielmehr bei allen Vorsprachen an, nicht arbeitsfähig und nicht bereit zu sein, eine Tätigkeit aufzunehmen. Bis zu ihrer Kündigung durch das Universitätsklinikum F. zum 31. März 2009 war die Klägerin auch nicht bereit, eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber aufzunehmen, was sie im Rahmen eines Erörterungstermins in dem Verfahren L 3 AL 2757/10 ausdrücklich betont hat. Dies wird durch die Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht bestritten, sondern vielmehr bestätigt wird. Die Klägerin vertritt weiterhin die Ansicht, dass objektiv jedenfalls seit 2007 überhaupt kein Leistungsvermögen vorgelegen hat, mit dem sie sich der Arbeitsvermittlung hätte zur Verfügung stellen können. Soweit sie vorträgt, eine bestandskräftige Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über ihr Leistungsvermögen liege nicht vor, ist dies nicht nachvollziehbar. Der Rentenversicherungsträger hat den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung mit Bescheid vom 9. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2009 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage ist durch das SG mit Gerichtsbescheid vom 1. April 2010 abgewiesen, die Berufung hiergegen ist durch den 2. Senat des LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 21. November 2012 zurückgewiesen worden. Nach den - nach § 125 Abs. 1 Satz 2 SGB III a. F. (§ 145 Abs. 1 Satz 2 SGB III n. F.) auch für die Beklagte - maßgeblichen Feststellungen des zuständigen Rentenversicherungsträgers bestand bei der Klägerin zumindest seit dem 9. Januar 2007 (Bescheid des Rentenversicherungsträgers) durchgängig ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Zweifel an dieser Einschätzung sind nicht ersichtlich und werden auch von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Zur Überzeugung des Senats steht daher fest, dass die Klägerin jedenfalls seit ihrem Antrag bei der Beklagten am 21. März 2007 für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt objektiv leistungsfähig war. Die subjektive Verfügbarkeit muss auch - unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F. (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III n. F.) vorliegen - in jedem Fall gegeben sein und kann durch die Fiktion des § 125 Abs. 1 SGB III nicht ersetzt werden, da sich diese nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift ausschließlich auf die gesundheitliche Leistungsfähigkeit und damit einen Teilbereich der objektiven Verfügbarkeit bezieht (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Oktober 2009 - L 1 AL 95/08, bestätigt durch BSG, Beschluss vom 23. August 2010 – B 11 AL 2/10 BH – zitiert jeweils nach Juris).
Die Beklagte hat daher im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 5. April 2007 abgelehnt.
Die Klage war mit der Kostenfolge des § 193 SGG abzuweisen. Bei der Kostenentscheidung war im Rahmen des dem Senat zustehenden Ermessens zu berücksichtigen, dass das Begehren der Klägerin in beiden Rechtszügen erfolglos geblieben war. Der Senat hat entgegen der Anregung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung der Klägerin keine Verschuldenskosten gem. § 192 SGG auferlegt, weil der allein in Betracht kommende Tatbestand der Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung nicht erfüllt ist. Die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung allein genügt hierfür nicht, vielmehr wäre hier erforderlich gewesen, dass die Klägerin subjektiv in der Lage gewesen ist, die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung zu erkennen. Der Senat hatte in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck, dass die Klägerin die entsprechende Einsichtsfähigkeit besessen hat.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved