L 12 AS 4041/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 4357/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4041/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 10.09.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 28.11.2006 mangels Mitwirkung des Klägers.

Der 1956 geborene Kläger bezog bis zum 31.10.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Job-Center R ... Ab dem 01.11.2006 stellte das Job-Center R. mangels örtlicher Zuständigkeit den Leistungsbezug ein.

Am 13.12.2006 wurde der beim Job-Center Landkreis Reutlingen gestellte Antrag des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II zuständigkeitshalber an den Beklagten weitergeleitet, da der Kläger mit seinem Erstwohnsitz in der G.straße in R. gemeldet sei, sich jedoch tatsächlich nach eigener Aussage und nach den Ermittlungen des Job-Centers R. in der J.straße in A. aufhalte.

Mit Schreiben vom 06.01.2007 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten geltend, dass sein gewöhnlicher Aufenthalt weiterhin in R. sei. Zu den Gründen seines Aufenthalts in A. gab er an, dass er zusammen mit seinem Bruder, W. S., die Versorgung und Betreuung seiner pflegebedürftigen und mit einem Grad der Behinderung von 100 schwerbehinderten Mutter, U. S., sichergestellt habe. Aufgrund einer schweren Krebsoperation, müsse der Kläger nunmehr auch den Bruder versorgen und betreuen. Dies sei auch zulässig, weil A. im orts- und zeitnahen Bereich des Zuständigkeitsbereichs des Job-Centers R. liege. Die Wohnung in R. sei wegen Eigenbedarfs zum 03.04.2007 gekündigt und aufgrund umfassender Baumaßnahmen nur sehr eingeschränkt bzw. überhaupt nicht mehr nutzbar. Der Aufenthalt in A. werde so lange andauern, bis die Zahlungen der Leistungen nach dem SGB II wieder aufgenommen würden. Abhängig sei der Aufenthalt aber auch davon, ob die Chemotherapie des Bruders bis April 2007 erfolgreich abgeschlossen werden könne und ob er danach gesundheitlich in der Lage sein werde, sich wieder selbständig zu versorgen.

Mit Schreiben vom 15.01.2007 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass nach Rücksprache mit dem Job-Center R. der Beklagte davon ausgehe, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers derzeit A. sei. Gleichzeitig wurde der Kläger aufgefordert den Leistungsantrag auszufüllen und die entsprechenden Unterlagen bis zum 26.01.2007 beizulegen. In diesem Zusammenhang teilte der Kläger mit Schreiben vom 22.01.2007 mit, dass er von seiner Mutter für November und Dezember 2006 ein Darlehen von jeweils 100,- EUR gewährt bekommen habe und sie seit 01.11.2006 auch für seine Lebenshaltungskosten aufkommen würde. Im weiteren Verlauf wurden zwei Darlehensverträge zwischen dem Kläger und seiner Mutter über jeweils 100,- EUR vom 29.11.2006 und 27.12.2006 sowie ein Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und seinem Bruder vom 27.04.2007 über 500,- EUR vorgelegt. Mit Schreiben vom 02.12.2007 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er im November 2007 Einnahmen in Höhe von 2.319,74 EUR aus dem Erbe seines verstorbenen Bruders erzielt habe.

Bereits mit Bescheid vom 02.03.2007 versagte der Beklagte die beantragte Leistungsgewährung mangels Mitwirkung, da der Kläger trotz Aufforderung zur Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen mit Schreiben vom 15.12.2006, 25.01.2007, 07.02.2007 und 12.02.2007 dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 04.03.2007 Widerspruch, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2007 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Die dagegen unter dem Az. S 9 AS 1981/07 beim Sozialgericht (SG) Reutlingen erhobene Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 25.07.2007 abgewiesen. Hiergegen wurde unter dem Az. L 2 AS 4301/07 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung erhoben. In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30.09.2009 heißt es:

"Der Beklagtenvertreter übergibt dem Klägervertreter die Anlage KdU, EK und VM zum Antrag auf SGB II Leistungen verbunden mit der Aufforderung, diese bis zum 01.11.2009 dem Beklagten ausgefüllt vorzulegen. Des weiteren wird der Kläger vom Beklagtenvertreter aufgefordert, die Kontoauszüge der letzten 3 Monate, beginnend ab heute, vorzulegen und zu erklären, mit wem er in Haushaltsgemeinschaft lebt. Weiter wird der Kläger vom Beklagtenvertreter aufgefordert nachzuweisen, wovon er seit 28.11.2006 seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Auch diese Auskünfte müssen innerhalb der Frist bis 01.11.2009 erfolgen."

Daraufhin hob der Beklagtenvertreter den Bescheid vom 02.03.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 04.05.2007 auf und die Beteiligten erklärten das Berufungsverfahren für erledigt.

Mit Schreiben vom 09.11.2009 wurde der Kläger aufgefordert, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht spätestens bis zum 26.11.2009 die Anlage KdU, die Anlage EK, die Anlage VM, lückenlose Kontoauszüge für den Zeitraum 03.08.2009 bis 02.10.2009, eine schriftliche Erklärung darüber, mit wem er in einer Haushaltsgemeinschaft lebe und eine schriftliche Erklärung und Nachweise darüber, wovon er seit dem 28.11.2006 seinen Lebensunterhalt bestritten habe, vorzulegen. Ergänzend zu der in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG in der Sache L 2 AS 4301/07 gesetzten Frist zur Vorlage der vorstehend genannten Unterlagen bis zum 01.11.2009 werde ihm nochmals die Gelegenheit gegeben, seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen und die für die Bescheidung des Antrags notwendigen Unterlagen vorzulegen. Ohne die erbetenen Unterlagen bzw. Nachweise könne nicht festgestellt werden, ob und inwieweit der Leistungsanspruch bestünde. Der Beklagte wies darauf hin, dass, sofern bis zum Termin nicht geantwortet bzw. die angeforderten Unterlagen nicht eingereicht würden, die Geldleistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz versagt würde. Ferner wurde ein Auszug aus dem Ersten Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) der §§ 60 und 66 ebenso wie die auszufüllenden Anlagen KdU, EK und VM beigefügt.

In seinem Schreiben vom 25.10.2009 führte der Kläger aus, dass eine Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Abs. 5 SGB II schon deshalb nicht vorliege, weil der Umzug nach A. nicht freiwillig erfolgt sei, sondern durch die rechtswidrige Zahlungseinstellung, die Ablehnung der Zusicherung für einen Umzug und die Ablehnung der Erstattung von Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten durch das Job-Center Landkreis R. erzwungen worden sei. Seit Dezember 2006 wohne er mit seiner Mutter und seinem Bruder in der J.straße in A ... Weiterhin wurden Beitragsbescheide der AOK sowie Betriebskostenabrechnungen beigefügt. In einem weiteren Schreiben vom 26.10.2009 führte der Kläger aus, dass zu der Frage, wovon er seit dem 28.11.2006 seinen Lebensunterhalt bestritten habe, auf den bisher geführten Schriftwechsel und den Antrag auf Erstattung der rückständigen Leistung verwiesen werde. Beigefügt wurden ferner Kontoauszüge des Klägers für die letzten 3 Monate, die Anlage KdU, in welcher eine Grundmiete von 351,77 EUR, monatliche Nebenkosten von 90,- EUR und Heizkosten von 187,- EUR angegeben wurden. Der Mietvertrag, die Mietbescheinigung bzw. sonstige Nachweise wurden nicht beigefügt. In der Anlage EK wurden zu Ziffer 1.f) sonstige laufende Einnahmen (z.B. Elterngeld, Pflegegeld, Trinkgelder) keine Angabe gemacht. Es wurde darauf hingewiesen, dass sich die Art der Einnahmen aus dem Schriftwechsel und der Sozialgerichtsakte ergebe. Auch zu Ziff. 1. g) Einkommen, welches nicht regelmäßig erzielt wird (z.B. Steuerrückerstattung, Insolvenzgeld, Zinsen, Kapitalerträge) und Einkommen in Form von Sachbezügen wurden keine Angaben gemacht.

Mit Schreiben vom 13.11.2009 verwies der Beklagte nochmals auf das Schreiben vom 09.11.2009 und die dortige Fristsetzung bis zum 26.11.2009. Die überlassene Anlage EK sei unvollständig ausgefüllt. Sie werde nochmals in der Anlage beigefügt, damit der Kläger an den gekennzeichneten Stellen die entsprechenden Angaben machen könne. Auch lägen bis heute keine hinreichenden Informationen darüber vor, mit wem der Kläger in Haushaltsgemeinschaft lebe und von was er seit dem 28.11.2006 seinen Lebensunterhalt bestritten habe. Der Verweis auf den bisher geführten Schriftverkehr sei dabei nicht ausreichend, da hieraus die benötigten Informationen nicht hervorgehen würden. Beigefügt wurde die Anlage EK mit Markierung der unter 1.f) und 1.g) fehlenden Angaben.

Mit Schreiben vom 23.11.2009 führte der Kläger aus, dass der Leistungsantrag inzwischen Gegenstand eines sozialgerichtlichen Verfahrens sei und auf den dortigen Schriftwechsel verwiesen werde.

Mit Bescheid vom 26.11.2009 wurden die Leistungen ab dem 28.11.2006 ganz versagt. So seien die fehlenden Unterlagen bzw. Nachweise, insbesondere die vollständig ausgefüllte Anlage EK mit Anlagen darüber, ob der Kläger über sonstige laufende Einnahmen (z.B. Pflegegelder, Trinkgelder), Einkommen, das nicht regelmäßig erzielt werde (z.B. Steuerrückerstattung, Insolvenzgeld, Zinsen, Kapitalerträge) oder sonstige Einnahmen oder Einkommen in Form von Sachbezügen verfüge, nicht vorgelegt worden. Weiterhin sei die mit Schreiben vom 09.11.2009 angeforderte Erklärung darüber, mit wem er in einer Haushaltsgemeinschaft lebe und wovon er seit dem 28.11.2006 seinen Lebensunterhalt bestritten habe, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht vollständig vorgelegt worden. Dadurch sei der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und habe die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Die Anspruchsvoraussetzungen könnten deshalb nicht geprüft werden. Grundlage für diese Entscheidung seien die §§ 60 und 66 SGB I. Bei dieser Entscheidung sei von dem Ermessen Gebrauch gemacht worden. Die Behörde sei verpflichtet, wirtschaftlich zu handeln. Hierzu gehöre auch im Interesse der Gemeinschaft der Steuerzahler nur bei nachgewiesener Hilfebedürftigkeit und in rechtmäßiger Höhe Leistungen zu erbringen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung seien folgende Gesichtspunkte berücksichtigt worden: Es sei nicht erkenn- und nachvollziehbar, weshalb der Kläger entscheidungserhebliche Informationen vorenthalte und somit selbst eine rechtmäßige Bescheidung seines Antrags hinauszögere bzw. vereitele. Bis dato seien aufgrund der oben genannten fehlenden Unterlagen und Informationen entscheidungserhebliche Tatbestände vollkommen ungeklärt, so dass eine rechtmäßige Entscheidung über den Antrag selbst ansatzweise nicht möglich sei. Eine teilweise Versagung der Leistungen komme insoweit nicht in Betracht. Bei einer Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer rechtmäßigen Leistungsgewährung und dem sparsamen Umgang mit Steuermitteln einerseits und dem Interesse an einer möglichst unkomplizierten und zügigen Leistungsgewährung andererseits müsse das Interesse des Klägers aufgrund der vorstehend genannten Umstände zurückstehen. Falls der Kläger die Mitwirkung noch nachhole, werde geprüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und die Leistungen ganz oder teilweise nachzuzahlen seien.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 30.11.2009 Widerspruch. Er habe eine vollständig ausgefüllte Anlage EK vorgelegt und zu den noch offenen Fragen auf den bisher geführten und laufenden Schriftwechsel, die Leistungsakte und die Akten der sozialgerichtlichen Verfahren verwiesen. Zu der Frage, ob er in einer Haushaltsgemeinschaft lebe, sei detailliert Stellung genommen worden. Auch insoweit werde auf das sozialgerichtliche Verfahren verwiesen. Ferner hätte er ausreichend dazu Stellung genommen, wovon er seit dem 28.11.2006 seinen Lebensunterhalt bestritten habe. Wenn der Beklagte nicht in der Lage sei, die Fakten und Tatsachen den vorliegenden Akten zu entnehmen, liege dies nicht in seinem Verantwortungsbereich.

Mit Schreiben vom 07.12.2009 wurde nochmals ausgeführt, dass die abgegebene Anlage EK unzweifelhaft unvollständig ausgefüllt sei und auch die übrigen Erklärungen zur Haushaltsgemeinschaft und zur Frage, wovon seit dem 28.11.2006 der Lebensunterhalt bestritten worden sei, fehlen würden. Anstatt der Vervollständigung der Unterlagen und Erklärungen nachzukommen, hätte er mit Schreiben vom 23.11.2009 auf das sozialgerichtliche Verfahren S 9 AS 3785/09 und auf den diesbezüglichen Schriftwechsel verwiesen. Durch Verweis auf dieses Gerichtsverfahren erledige sich aber keinesfalls die Vorlage der vollständigen Unterlagen und Erklärungen, zumal sich entsprechende schriftliche Erklärungen auch bei bemühter Betrachtung den Akten nicht entnehmen lassen würden. Der Kläger erhalte Gelegenheit, die Erklärung zur Haushaltsgemeinschaft seit dem 28.11.2006 und zur Klärung der Frage, wovon er seit dem 28.11.2006 seinen Lebensunterhalt bestritten habe und die Vervollständigung der Anlage EK bis zum 23.11.2009 nachzuholen. Ohne Nachholung der Mitwirkung durch Abgabe der beiden Erklärungen und der Vervollständigung der Anlage EK könne der Widerspruch keinen Erfolg haben.

Der Kläger führte daraufhin mit Schreiben vom 18.12.2009 aus, dass zur Frage der Haushaltsgemeinschaft und darüber, wovon er seit November 2006 seinen Lebensunterhalt bestritten habe, ausführlich Stellung genommen worden sei. Es sei mehrfach mitgeteilt worden, dass er aufgrund der rechtswidrigen Zahlungseinstellung des Job-Centers R. seit Oktober 2006 gezwungen worden sei, seinen Wohnsitz in R. aufzugeben und nach A. zu verziehen und dort im Rahmen der Nothilfe und gegebenenfalls auf Darlehensbasis von seinen Familienangehörigen unterstützt worden sei. Die Anlage EK sei nach besten Wissen und Gewissen ausgefüllt worden. Zur komplexen Frage, ob und in welcher Höhe die Nothilfe und die gegebenenfalls auf Darlehensbasis gewährte Unterstützung durch Familienangehörige in der Anlage EK angegeben werden müssten, sei rechtsanwaltliche Beratung in Anspruch genommen worden. Diese Fragen seien im sozialgerichtlichen Verfahren S 9 AS 3785/09 beantwortet worden. Des Weiteren sei ein Verpflegungsbezug nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht als Einkommen anzurechnen. Es seien deshalb alle Fragen hinreichend beantwortet worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.12.2009 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die angeforderten Unterlagen seien nach wie vor nicht vorgelegt worden, der Kläger sei vollständig und verständlich über die Rechtsfolgen, die eintreten, wenn der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen werde, belehrt worden und die Mitwirkung sei zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit und zur Feststellung eines Bedarfs auch der Höhe nach erforderlich gewesen. Da der Kläger der Mitwirkungspflicht trotz Belehrung über die Rechtsfolgen innerhalb der Frist nicht nachgekommen sei, sei der Leistungsträger befugt gewesen, dahingehend zu entscheiden, dass die Leistungen versagt würden. Vorliegend komme nur eine Versagung insgesamt in Betracht, da die Hilfebedürftigkeit als solche und ein Bedarf bzw. eine Bedarfshöhe nicht ermittelt werden könne. Anhaltspunkte für das Absehen von einer Versagung seien nicht erkennbar. Mit dem Schreiben vom 18.12.2009 seien die geforderten Erklärungen und Angaben ebenso wenig wie die Vervollständigung der Anlage EK nachgereicht worden. Dass die hier geforderten Erklärungen und Angaben für den fraglichen Zeitraum ab 28.11.2006 bereits gemacht worden seien, werde mit Nichtwissen bestritten. Im Übrigen hätte der Beklagte im Schreiben vom 07.12.2009 gerade jene Nachweise vom Kläger nochmal gefordert, auch für den Fall, dass er die geforderten Erklärungen nach seiner Auffassung schon einmal vorgelegt hätte.

Hiergegen hat der Kläger am 28.12.2009 Klage beim SG (Az.: S 7 AS 4357/09) erhoben. In A. sei keine Haushaltsgemeinschaft begründet worden, da dies eine gewisse Freiwilligkeit voraussetze. Der Kläger sei jedoch durch die Zahlungseinstellung des Job-Centers R. zum Umzug gezwungen worden. Wegen der Erkrankung der Verwandten des Klägers könne kaum von deren Leistungsfähigkeit ausgegangen werden, zumal der Beklagte sich um eine anderweitige Informationsbeschaffung hätte bemühen müssen. Weiterhin sei eine Ermessensausübung nicht erkennbar. Ferner seien die Krankenversicherungsbeiträge des Klägers im Rahmen der Nothilfe durch Darlehen von Familienangehörigen beglichen worden. Auch hätte der Kläger von seinen Familienangehörigen ein monatliches Darlehen von 100,- EUR für Aufwendungen zum Lebensunterhalt erhalten. Darauf sei bislang mehrfach verwiesen worden. Der Beklagte hat hierauf erwidert, dass sich aus den bisherigen Unterlagen sowie der telefonischen Auskunft des Bürgerbüros A. entnehmen lasse, dass der Kläger zumindest seit dem 28.11.2006 mit seiner Mutter U. S. und seinem Bruder W. S. in einer Haushaltsgemeinschaft lebe. Ob nach deren Einkommen und Vermögen die Hilfebedürftigkeit des Klägers ausgeschlossen werden könne, hätte bislang wegen der fehlenden Nachweise des Klägers und der mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen nicht geklärt werden können. Ebenso fehle eine vollständig ausgefüllte Anlage EK mit entsprechenden Nachweisen. Auch sei die Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen, da davon auszugehen sei, dass der Kläger von seinen Angehörigen tatsächlich Leistungen erhalte.

Mit Schreiben vom 22.09.2010 wurden die Mutter des Klägers U. S. und der Bruder des Klägers W. S. jeweils zur Vorlage der Anlage EK und VM aufgefordert. U. S.entgegnete mit Schreiben vom 04.10.2010, dass Unklarheiten bestünden, inwieweit sie rechtlich zur Mitwirkung verpflichtet sei. Sie erwarte die Zusendung eines rechtsmittelfähigen Bescheids. W. S. legte am 02.11.2010 eine nicht unterschriebene Anlage EK und eine nicht vollständig ausgefüllte Anlage VM vor.

Mit Gerichtsbescheid vom 10.09.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei, soweit mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Aufhebung des Bescheids vom 26.11.2009 und des Widerspruchsbescheids vom 23.12.2009 begehrt werde, zulässig. Soweit darüber hinaus im Wege der Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG ab November 2006 die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts begehrt werde, sei die Klage unzulässig. So sei die zulässige Klageart gegen einen Versagungsbescheid nach § 66 SGB I die reine Anfechtungsklage. Mit einem derartigen Bescheid werde keine Beweislastentscheidung in der Sache getroffen, sondern nur ein Fehlverhalten eines Leistungsberechtigten sanktioniert. Erweise sich im gerichtlichen Verfahren die Einschätzung des Leistungsträgers in Bezug auf das Fehlverhalten als unzutreffend, erfolge hierdurch noch keine Aussage zum Leistungsanspruch. Soweit die Klage zulässig sei, sei sie unbegründet. Trotz mehrfachen schriftlichen Hinweises auf seine Mitwirkungspflichten unter Fristsetzung und unter Hinweis auf die Folgen der mangelnden Mitwirkung habe der Kläger bis zuletzt keine abschließenden Angaben zu den unter Ziff. 1f und 1g der Anlage EK abgefragten laufenden bzw. einmaligen Einnahmen gemacht. Sofern zu den laufenden Einnahmen auf den bisherigen Schriftwechsel und die Sozialgerichtsakten Bezug genommen werde, sei dies insoweit nicht ausreichend, als sich zum einen nach umfassender Durchsicht der Akten auch durch die Kammer keine abschließenden Angaben hierzu fänden, sich die Bezugnahme im Übrigen auf kein konkretes Schriftstück beziehe und sich entsprechende Angaben auch im Sinne einer -auch im Interesse des Leistungsempfängers liegenden- einfachen und zügigen Bearbeitung des Leistungsantrags im Antrag selbst finden lassen müssten. Zu dem unter Ziff. 1g abgefragten nicht regelmäßig erzielten Einkommen und zu den Einnahmen in Form von Sachbezügen (möglicherweise von den im Haushalt lebenden Angehörigen) würden jegliche Angaben fehlen. Somit sei der Kläger zumindest was die Angaben zu seinem Einkommen betreffe seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Der Beklagte habe auch das ihm eingeräumte Ermessen erkannt und auch pflichtgemäß ausgeübt. Zwar habe der Kläger mitgeteilt, mit wem er in einem Haushalt lebe und zuletzt auch dass er seinen Lebensunterhalt in der Vergangenheit durch die darlehensweise Gabe diverser Geldbeträge von seinen Verwandten sichergestellt habe, wodurch wiederum eine Verpflichtung des Beklagten begründet werde, weitere Ermittlungen die Haushaltsgemeinschaft betreffend vorzunehmen bzw. einzuleiten. Dennoch lägen unabhängig davon bislang noch keine vollständigen Angaben des Klägers zu seinen Einkommensverhältnissen vor. Hierauf habe der Beklagte seine Ermessenserwägungen maßgeblich gestützt, so dass Ermessensfehler auch im Sinne eines Ermessensfehlgebrauchs nicht ersichtlich seien. Insgesamt lägen mithin weder hinsichtlich der Frage des "ob", also der Entscheidung über eine Versagung an sich, noch hinsichtlich der Frage des "wie", nämlich in Bezug auf eine vollständige oder nur teilweise Versagung, Gründe vor, die in der Abwägungsentscheidung anders gewichtet werden müssten. Es bestünden angesichts der nicht vollständig offengelegten Einkommensverhältnisse und dem Umstand, dass der Kläger seit November 2006 seinen Lebensunterhalt ohne die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II durchgängig sichergestellt habe, erhebliche Zweifel an dessen Hilfebedürftigkeit, so dass eine nur teilweise Leistungsversagung nicht angezeigt gewesen sei. Dem Beklagten sei es auf Grund der Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht möglich gewesen, die Einkommensverhältnisse des Klägers und seine Hilfebedürftigkeit zu beurteilen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 24.09.2012 eingelegten Berufung. Der Kläger hat seinen bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft. Weder liege eine Haushaltsgemeinschaft mit seinem Bruder W. S. noch mit seiner Mutter U. S. vor. Der Kläger werde von seiner Mutter im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit bis heute im Sinne einer Nothilfe unterstützt, indem sie für die monatliche Verpflegung, die Zahlung der monatlichen Krankenversicherung, die anteiligen angemessenen Kosten der Unterkunft und für die erforderlichen sonstigen Lebenshaltungskosten des Klägers aufkomme. Es bestehe auch die Bereitschaft, trotz mangelnder Verpflichtung hierzu, die Höhe der geleisteten Unterstützungsleistungen nachzuweisen und auch in Bezug auf die weiteren strittigen Punkte der Anlage EK auf Wunsch Nachweise vorzulegen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 10.09.2012 sowie den Bescheid des Beklagten vom 26.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 23.12.2009 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG) und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurden die maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) beachtet. Die Berufung ist jedoch unbegründet, das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Gegen die Versagung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung ist grundsätzlich nur die reine Anfechtungsklage gegeben (BSG, Urteil vom 01.07.2009, BSGE 104, 26 = SozR 4-1200 § 66 Nr. 5). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Versagungsbescheides vom 26.11.2009 ist somit die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 23.12.2009 maßgebend (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 54 Rn. 38b).

Eine unmittelbare Klage auf existenzsichernde Leistungen ist grundsätzlich nicht zulässig (Urteil des Bayerischen LSG vom 14.02.2012, - L 11 AS 142/10-, veröffentlicht in juris) und kommt ausnahmsweise nur in Betracht, wenn sich bei einer Aufhebung der Entscheidung über die Versagung wegen fehlender Mitwirkung das Verwaltungsverfahren lediglich wiederholen würde (vgl. BSG, Beschluss vom 25.02.2013 - B 14 AS 133/12 B -, veröffentlicht in juris, unter Hinweis auf das Urteil vom 01.07.2009 a.a.O.). Nachdem die Anspruchsvoraussetzungen zwischen den Beteiligten allenfalls rudimentär geklärt sind, kann vorliegend aus Gründen der Prozessökonomie nicht auf die Durchführung eines vorangehenden Verwaltungsverfahrens zur Klärung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen verzichtet werden.

Voraussetzung für die Versagung von Leistungen ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I, dass derjenige, der eine Sozialleistung – wie hier – beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (Nr. 1), Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen (Nr. 2) und Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen (Nr. 3). Bei der Entscheidung, ob die beantragte Leistung nach § 66 SGB I mangels Mitwirkung versagt wird, ist dem Leistungsträger Ermessen eingeräumt.

Die nach § 66 Abs. 1 SGB I erforderliche Verletzung einer der Mitwirkungspflichten nach den §§ 60-62 SGB I liegt vor, wenn im konkreten Fall die Voraussetzungen der jeweiligen Mitwirkungspflicht vorliegen, außerdem – dies folgt aus dem Hinweis auf § 65 SGB I – keine der im Gesetz genannten Grenzen der Mitwirkungspflicht eingreift und der Mitwirkungspflichtige seiner Obliegenheit nicht – d.h. gar nicht oder nicht vollständig – nachkommt.

Dem Bevollmächtigten des Klägers wurden in der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2009 im Verfahren L 2 AS 4301/07 beim LSG die Anlagen KdU, EK und VM zum Antrag auf SGB II Leistungen ausgehändigt; der Kläger wurde zugleich aufgefordert, diese bis zum 01.11.2009 dem Beklagten ausgefüllt vorzulegen. Des weiteren wurde der Kläger vom Beklagten aufgefordert, die Kontoauszüge der letzten 3 Monate, beginnend ab 30.09.2009 vorzulegen und zu erklären, mit wem er in Haushaltsgemeinschaft lebe. Weiter wurde der Kläger vom Beklagten unter Fristsetzung bis 01.11.2009 aufgefordert nachzuweisen, wovon er seit 28.11.2006 seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Dies wurde mit Schreiben vom 09.11.2009 unter Fristsetzung bis 26.11.2009 nochmals wiederholt unter Verweis auf §§ 60, 66 SGB I und mit dem Hinweis, dass ohne die angeforderten Unterlagen ein Leistungsanspruch des Klägers nicht geprüft werden könne. Der Beklagte war berechtigt, diese Informationen nebst Nachweisen vom Kläger zu fordern. Insbesondere ohne abschließende und lückenlose Angaben zu den Einkommensverhältnissen seit 28.11.2006 ist dem Beklagten eine Prüfung der Hilfebedürftigkeit des Klägers nicht möglich.

Dieser Aufforderung ist der Kläger mit Schreiben vom 25.10.2009 und vom 26.10.2009 nur teilweise nachgekommen. Zwar hat der Kläger angegeben, dass er seit Dezember 2006 zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder in der J.straße in A. wohne. Damit hat er ausreichend deutlich gemacht, seit wann er mit welchen Angehörigen zusammen wohnt. Seine Mitwirkungspflichten hat er aber in wesentlichen Teilen weiterhin nicht erfüllt.

In Bezug auf die Frage, wovon der Kläger seit 28.11.2006 seinen Lebensunterhalt bestritten habe, verwies der Kläger auf seine bisherigen Schreiben. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass der Kläger mit Schreiben vom 22.01.2007 angegeben hat, dass er von seiner Mutter für November 2006 und Dezember 2006 ein monatliches Nothilfedarlehen in Höhe von 100,- EUR erhalten habe und vom 01.11.2006 bis aktuell (22.01.2007) seine Mutter für seine Lebenshaltungskosten aufkomme. Im weiteren Verlauf wurden auch zwei Darlehensverträge zwischen dem Kläger und seiner Mutter über jeweils 100,- EUR vom 29.11.2006 und 27.12.2006 sowie ein Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und seinem Bruder vom 27.04.2007 über 500,- EUR vorgelegt. Mit Schreiben vom 02.12.2007 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er im November 2007 Einnahmen in Höhe von 2.319,74 EUR aus dem Erbe seines verstorbenen Bruders erzielt habe. Weitergehende Angaben für den maßgeblichen Zeitraum 28.11.2006 bis zum Erlass des Versagungsbescheids am 26.11.2009 lassen sich den Verwaltungsakten nicht entnehmen. Den zahlreichen Schreiben des Klägers lässt sich auch nicht entnehmen, dass es sich bei den wenigen aktenkundigen Angaben um eine abschließende Aufstellung handeln sollte. Es ist auch aus der Verwaltungsakte nicht erkennbar, dass die finanzielle Unterstützung durch die Mutter und den Bruder des Klägers über die vorgetragenen und nachgewiesenen Zeiträume hinaus erfolgte. Der Kläger ist diesbezüglich seiner Mitwirkungspflicht nur unzureichend nachgekommen.

Der Kläger hat ferner bis zum Erlass des Versagungsbescheids am 26.11.2009 und trotz mehrfacher Anmahnung seitens des Beklagten keinerlei Angaben unter 1f. und 1g. der Anlage EK gemacht. Sofern zu den laufenden Einnahmen auf den bisherigen Schriftwechsel und die Sozialgerichtsakten Bezug genommen wird, ist dies insoweit nicht ausreichend, als sich zum einen nach umfassender Durchsicht der Akten keine abschließenden Angaben hierzu finden, sich die Bezugnahme im Übrigen auf kein konkretes Schriftstück bezieht und sich entsprechende Angaben auch im Sinne einer - auch im Interesse des Leistungsempfängers liegenden - einfachen und zügigen Bearbeitung des Leistungsantrags im Antrag selbst finden lassen müssen. Zu dem unter Ziff. 1g abgefragten nicht regelmäßig erzielten Einkommen und zu den Einnahmen in Form von Sachbezügen (möglicherweise von den im Haushalt lebenden Angehörigen) fehlen jegliche Angaben. Zur Überprüfung der Hilfebedürftigkeit des Klägers ist aber das vollständige Ausfüllen der Anlage EK und damit auch die Beantwortung der Fragen 1f. und 1g. zwingend erforderlich. Auch dieser Mitwirkungspflicht (vollständiges Ausfüllen der Anlage EK) ist der Kläger nur unzureichend nachgekommen. Der Umstand, dass der Kläger erstmals mit Schreiben vom 05.10.2013 Angaben in Bezug auf die Fragen 1f. und 1g. der Anlage EK macht, ohne allerdings entsprechende Nachweise vorzulegen, hat keinen Einfluss auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Versagungsentscheidung vom 26.11.2009.

Gründe dafür, dass dem Kläger die verlangte Mitwirkungshandlung nicht zumutbar sein könnte, sind nicht erkennbar. Insbesondere ist ein Verstoß gegen § 65 SGB I nicht ersichtlich. Die Aufforderung, die Anlage EK vollständig auszufüllen und die darin enthaltenen Fragen 1f. und 1g. zu beantworten und durch Nachweise zu belegen, war im Hinblick auf die begehrte Sozialleistung nicht zu beanstanden.

Die begehrte Mitwirkungshandlung stand in einem im Sinne von § 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB I angemessenen Verhältnis zur beantragten Leistung, da der Zweck der Mitwirkungsaufforderung (d.h. die Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Umfangs der an den Kläger ggf. zu zahlenden Alg II-Leistungen) in ausgewogenem Verhältnis zum Mittel (d.h. der Angabe der im Kenntnisbereich des Klägers liegenden finanziellen Vorgänge) stand und damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprach (vgl. Kampe in jurisPK, SGB I, § 65 Rn. 13).

Auch eine Unzumutbarkeit aus wichtigem Grund im Sinne von § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I ist in keiner Weise ersichtlich und vom Kläger im Übrigen auch nicht behauptet worden. Ebenfalls war es dem Beklagten nicht möglich, sich die erforderlichen Kenntnisse im Sinne von § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I durch einen geringeren Aufwand zu beschaffen, als ihn der Kläger zu betreiben hätte. Vielmehr konnte der Beklagte die geforderten notwendigen Angaben in der Anlage EK (Frage 1.f und 1.g), die allein im Kenntnisbereich des Klägers liegen, ohne dessen Mitwirkung überhaupt nicht erhalten.

§ 66 Abs. 1 und 3 SGB I eröffnet dem Beklagten Ermessen. Im Hinblick auf die Voraussetzungen einer Ermessensentscheidung und der rechtmäßigen Ermessensausübung durch den Beklagten nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG ergänzend auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des mit der Berufung angegriffenen Gerichtsbescheids des SG Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung eigener Gründe ab. Ergänzend wird nur darauf hingewiesen, dass vorliegend auch die weit in die Vergangenheit zurückreichende Versagung nicht ermessensfehlerhaft ist. Durch die von Anfang an durchgehend unvollständigen Angaben zu den Einkommensverhältnissen des Klägers war es dem Beklagten unmöglich die Hilfebedürftigkeit des Klägers zu prüfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Rechtsverfolgung des Klägers insgesamt ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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