Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 37 AS 1529/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 1235/13 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 08.05.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 08.05.2013, mit dem dieses den Antrag des Antragstellers auf Übernahme der Einlagerungskosten für seine Möbel in Höhe von 185 EUR monatlich seit dem 29.01.2013 nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch den Antragsgegner abgelehnt hat, ist unbegründet.
Gemäß § 86 b Absatz 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr be-steht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dies ist dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere, unzumutbare und nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.10.1988, Az.: 2 BvR 174/88). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden, § 86 b SGG in Verbindung mit den §§ 920 Absatz 2, 294 ZPO. Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist. Die bloße Möglichkeit des Bestehens einer Tatsache reicht noch nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Es genügt jedoch, dass diese Möglichkeit unter mehreren relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (Bun-dessozialgericht, Beschluss vom 28.08.2001, Az.: B 9 V 23/01 B).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Senat kann offen lassen, ob eine Rechtsgrundlage für die Übernahme der Einlagerungskosten besteht, denn der Antragsteller hat für die von ihm im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geltend gemachten Einlagerungskosten einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Hinsichtlich der Übernahme von Einlagerungskosten für Möbel liegt eine mit der Übernahme von Unterkunftskosten vergleichbare Situation vor. Für die Gewährung von Unterkunftskosten liegt ein Anordnungsgrund regelmäßig nur dann vor, wenn konkret die Wohnungslosigkeit oder eine vergleichbare Notlage droht. Ein Anordnungsgrund setzt hierbei nicht bloß die Gefahr voraus, dass Schulden entstehen. Vorausgesetzt wird vielmehr eine akute Gefährdung der Unterkunft (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 07.01.2013 Az. L 19 AS 2282/12). Eine solche akute Gefähr-dung liegt regelmäßig erst dann vor, wenn eine Räumungsklage erhoben ist (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.03.2012 Az. L 12 AS 352/12 B ER; Beschluss vom 25.05.2012 L 7 AS 742/12 B ER). In begründeten Ausnahmefällen frühestens auch dann, wenn eine fristlose Kündigung erfolgt ist (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.07.2013 Az. L 7 AS 1152/13 B ER). Die Situation der Übernahme von Einlagerungskosten ist hiermit vergleichbar, denn eine akute, den Erlass einer vorläufigen Regelung rechtfertigende Notlage liegt erst dann vor, wenn konkret der Verlust der eingelagerten Möbelstücke aufgrund einer fristlosen Kündigung des Lagervertrages oder der Geltendmachung eines Pfandrechts mit bevorstehender Verwertung der Möbelstücke droht.
Das Bestehen solcher Umstände ist jedoch im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Der Antragsteller trägt vor, außer Kleidung, Papiere und etwas Geschirr dürften in der von ihm seit Januar 2013 bewohnten Pension keine privaten Gegenstände genutzt werden. Daher habe er seine Möbel einlagern müssen. Dies habe er bei der Firma "N" für monatlich 185 EUR getan. Er erhalte von dem Antragsgegner lediglich Leistungen in Höhe des Regelbedarfs von 382 EUR (zuzüglich der von dem Antragsgegner als angemessen erachteten Kosten für das von dem Antragsteller bewohnte Zimmer) erhalte, könne er die Kosten für die Möbeleinlagerung nicht bestreiten. Er trage diese Kosten seit Januar 2013 aus dem Regelbedarf, so dass er nicht genug Geld zum Lebensunterhalt habe. Mehrere bei dem Antragsgegner seit Januar 2013 gestellte Anträge betreffend Umzugskosten und Kosten der Erstausstattung, habe der Antragsgegner noch nicht beschieden. Gegen die Ablehnung der Übernahme der Einlagerungskosten mit Bescheid vom 01.02.2013 und Widerspruchsbescheid vom 12.03.2013 hat der Antragsteller am 28.03.2013 Klage erhoben, die bei dem Sozialgericht Dortmund zu dem Aktenzeichen S 37 AS 1530/13 anhängig ist. Gleichzeitig hat er einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, mit dem er die Übernahme der Einlagerungskosten geltend gemacht hat. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Übernahme der Einlagerungskosten hat das Sozialgericht Dortmund mit Beschluss vom 08.05.2013 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn er habe trotz Aufforderung des Gerichts keine Nachweise darüber vorgelegt, dass die Werbungskosten tatsächlich gezahlt worden seien. Soweit der Antragsteller auf die Übernahme von Kosten begehre, die vor dem 28.03.2013 entstanden seien, fehle es bereits in einem Anordnungsgrund, weil es dem Wesen des vorläufigen Rechtsschutzes widerspreche, die Verpflichtung zur Gewährung von Leistungen für vergangene Zeiträume auszusprechen.
Unter Berücksichtigung dieses Sachverhaltes ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Aus den aus dem Internet abrufbaren allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma " N" geht hervor, dass das Mietverhältnis Tag genau kündbar ist und nach Ablauf der Mindestmietdauer jederzeit beendet werden kann (§ 3 Nr. 2 der AGB). Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis als ver-längert. Kommt der Mieter mit der Zahlung von zwei Monatsmieten oder eines nicht uner-heblichen Teils der Miete in Verzug, so steht dem Vermieter das Recht der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses zu. In diesem Fall ist der Vermieter berechtigt, sein Vermieterpfandrecht geltend zu machen und hierfür die Mietfläche zu betreten und die eingebrachten oder vorübergehend eingebrachten Sachen des Mieters in Besitz zu neh-men und zu verwerten. Der Vermieter hat dem Mieter zuvor die Verkaufsabsicht unter Bezifferung des Geldbetrages, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll anzukündigen. Nach Ablauf eines Monats, ohne dass die Forderung vollständig erfüllt wurde, darf der Vermieter den Verkauf durchführen. (§ 3 Nr. 3 der AGB). Unter Berücksichtigung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses derzeit nicht vor, da der Antragsteller nach eigenen Angaben die Miete vollständig bezahlt hat. Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung liegen erst dann vor, wenn der Antragsteller mit zwei Monatsmieten in Verzug kommt. Nach erfolgter fristlose Kündigung ist dem Antragsteller durch den Vermieter immer noch ausreichend Zeit zu geben, gegen eine eventuelle Verwertung der eingelagerten Gegenstände durch Geltendmachung des Vermieterpfandrechtes vorzugehen. Im Hinblick hierauf kann zum jetzigen Zeitpunkt eine Eilbedürftigkeit nicht anerkannt werden, da die vom Antragsteller eingelagerten Möbel nicht akut durch eine Fremdverwertung gefährdet sind.
Um eine drohende Verwertung der Möbel im Falle von Mietrückständen zu vermeiden, sollten allerdings die von dem Antragsteller angesprochenen Anträge auf Übernahme von Umzugs- und damit verbundenen Folgekosten zeitnah beschieden werden oder aber in einem persönlichen Gespräch zwischen Antragsgegner und Antragsteller nach Lösungsmöglichkeiten für die Anmietung einer neuen Unterkunft des Antragstellers gesucht werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 08.05.2013, mit dem dieses den Antrag des Antragstellers auf Übernahme der Einlagerungskosten für seine Möbel in Höhe von 185 EUR monatlich seit dem 29.01.2013 nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch den Antragsgegner abgelehnt hat, ist unbegründet.
Gemäß § 86 b Absatz 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr be-steht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dies ist dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere, unzumutbare und nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.10.1988, Az.: 2 BvR 174/88). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden, § 86 b SGG in Verbindung mit den §§ 920 Absatz 2, 294 ZPO. Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist. Die bloße Möglichkeit des Bestehens einer Tatsache reicht noch nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Es genügt jedoch, dass diese Möglichkeit unter mehreren relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (Bun-dessozialgericht, Beschluss vom 28.08.2001, Az.: B 9 V 23/01 B).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Senat kann offen lassen, ob eine Rechtsgrundlage für die Übernahme der Einlagerungskosten besteht, denn der Antragsteller hat für die von ihm im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geltend gemachten Einlagerungskosten einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Hinsichtlich der Übernahme von Einlagerungskosten für Möbel liegt eine mit der Übernahme von Unterkunftskosten vergleichbare Situation vor. Für die Gewährung von Unterkunftskosten liegt ein Anordnungsgrund regelmäßig nur dann vor, wenn konkret die Wohnungslosigkeit oder eine vergleichbare Notlage droht. Ein Anordnungsgrund setzt hierbei nicht bloß die Gefahr voraus, dass Schulden entstehen. Vorausgesetzt wird vielmehr eine akute Gefährdung der Unterkunft (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 07.01.2013 Az. L 19 AS 2282/12). Eine solche akute Gefähr-dung liegt regelmäßig erst dann vor, wenn eine Räumungsklage erhoben ist (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.03.2012 Az. L 12 AS 352/12 B ER; Beschluss vom 25.05.2012 L 7 AS 742/12 B ER). In begründeten Ausnahmefällen frühestens auch dann, wenn eine fristlose Kündigung erfolgt ist (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.07.2013 Az. L 7 AS 1152/13 B ER). Die Situation der Übernahme von Einlagerungskosten ist hiermit vergleichbar, denn eine akute, den Erlass einer vorläufigen Regelung rechtfertigende Notlage liegt erst dann vor, wenn konkret der Verlust der eingelagerten Möbelstücke aufgrund einer fristlosen Kündigung des Lagervertrages oder der Geltendmachung eines Pfandrechts mit bevorstehender Verwertung der Möbelstücke droht.
Das Bestehen solcher Umstände ist jedoch im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Der Antragsteller trägt vor, außer Kleidung, Papiere und etwas Geschirr dürften in der von ihm seit Januar 2013 bewohnten Pension keine privaten Gegenstände genutzt werden. Daher habe er seine Möbel einlagern müssen. Dies habe er bei der Firma "N" für monatlich 185 EUR getan. Er erhalte von dem Antragsgegner lediglich Leistungen in Höhe des Regelbedarfs von 382 EUR (zuzüglich der von dem Antragsgegner als angemessen erachteten Kosten für das von dem Antragsteller bewohnte Zimmer) erhalte, könne er die Kosten für die Möbeleinlagerung nicht bestreiten. Er trage diese Kosten seit Januar 2013 aus dem Regelbedarf, so dass er nicht genug Geld zum Lebensunterhalt habe. Mehrere bei dem Antragsgegner seit Januar 2013 gestellte Anträge betreffend Umzugskosten und Kosten der Erstausstattung, habe der Antragsgegner noch nicht beschieden. Gegen die Ablehnung der Übernahme der Einlagerungskosten mit Bescheid vom 01.02.2013 und Widerspruchsbescheid vom 12.03.2013 hat der Antragsteller am 28.03.2013 Klage erhoben, die bei dem Sozialgericht Dortmund zu dem Aktenzeichen S 37 AS 1530/13 anhängig ist. Gleichzeitig hat er einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, mit dem er die Übernahme der Einlagerungskosten geltend gemacht hat. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Übernahme der Einlagerungskosten hat das Sozialgericht Dortmund mit Beschluss vom 08.05.2013 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn er habe trotz Aufforderung des Gerichts keine Nachweise darüber vorgelegt, dass die Werbungskosten tatsächlich gezahlt worden seien. Soweit der Antragsteller auf die Übernahme von Kosten begehre, die vor dem 28.03.2013 entstanden seien, fehle es bereits in einem Anordnungsgrund, weil es dem Wesen des vorläufigen Rechtsschutzes widerspreche, die Verpflichtung zur Gewährung von Leistungen für vergangene Zeiträume auszusprechen.
Unter Berücksichtigung dieses Sachverhaltes ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Aus den aus dem Internet abrufbaren allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma " N" geht hervor, dass das Mietverhältnis Tag genau kündbar ist und nach Ablauf der Mindestmietdauer jederzeit beendet werden kann (§ 3 Nr. 2 der AGB). Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis als ver-längert. Kommt der Mieter mit der Zahlung von zwei Monatsmieten oder eines nicht uner-heblichen Teils der Miete in Verzug, so steht dem Vermieter das Recht der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses zu. In diesem Fall ist der Vermieter berechtigt, sein Vermieterpfandrecht geltend zu machen und hierfür die Mietfläche zu betreten und die eingebrachten oder vorübergehend eingebrachten Sachen des Mieters in Besitz zu neh-men und zu verwerten. Der Vermieter hat dem Mieter zuvor die Verkaufsabsicht unter Bezifferung des Geldbetrages, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll anzukündigen. Nach Ablauf eines Monats, ohne dass die Forderung vollständig erfüllt wurde, darf der Vermieter den Verkauf durchführen. (§ 3 Nr. 3 der AGB). Unter Berücksichtigung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses derzeit nicht vor, da der Antragsteller nach eigenen Angaben die Miete vollständig bezahlt hat. Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung liegen erst dann vor, wenn der Antragsteller mit zwei Monatsmieten in Verzug kommt. Nach erfolgter fristlose Kündigung ist dem Antragsteller durch den Vermieter immer noch ausreichend Zeit zu geben, gegen eine eventuelle Verwertung der eingelagerten Gegenstände durch Geltendmachung des Vermieterpfandrechtes vorzugehen. Im Hinblick hierauf kann zum jetzigen Zeitpunkt eine Eilbedürftigkeit nicht anerkannt werden, da die vom Antragsteller eingelagerten Möbel nicht akut durch eine Fremdverwertung gefährdet sind.
Um eine drohende Verwertung der Möbel im Falle von Mietrückständen zu vermeiden, sollten allerdings die von dem Antragsteller angesprochenen Anträge auf Übernahme von Umzugs- und damit verbundenen Folgekosten zeitnah beschieden werden oder aber in einem persönlichen Gespräch zwischen Antragsgegner und Antragsteller nach Lösungsmöglichkeiten für die Anmietung einer neuen Unterkunft des Antragstellers gesucht werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
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