L 3 AS 5054/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AS 1371/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 5054/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 16. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

(I)

Der Kläger wendet sich gegen einen Verwaltungsakt, mit dem der Beklagte eine nicht zu Stande gekommene Eingliederungsvereinbarung ersetzt hat.

Der Kläger steht im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 06.09.2011 bewilligte ihm der Beklagte Leistungen für die Zeit vom 01.10.2011 - 31.03.2012, mit solchem vom 29.02.2012 Leistungen für den Zeitraum vom 01.04. - 30.09.2012.

Nachdem sich der Kläger bereits am 15.06.2011 geweigert hatte, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, ersetzte der Beklagte diese im Wege eines Verwaltungsaktes vom 15.06.2011. Einen Widerspruch hiergegen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.09.2011 zurück. Eine hiergegen zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhobene Klage (- S 1 AS 3393/11 -) wurde im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 31.01.2012 aufgrund eines Anerkenntnisses des Beklagten für erledigt erklärt, nachdem zuvor darauf hingewiesen wurde, dass der Verwaltungsakt nur bis zum 14.12.2011 Rechtswirkungen entfaltet habe.

Anlässlich eines Beratungsgesprächs am 23.01.2012 bei dem Beklagten weigerte sich der Kläger erneut, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Das Jobcenter verhindere, so der Kläger nach dem aktenkundigen Beratungsvermerk, eine Anstellung, da dieses ihn bei potentiellen Arbeitgebern schlecht mache.

Der Beklagte ersetzte sodann die Inhalte der nicht zustande gekommenen Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt vom 23.01.2012. Der Beklagte legte hierin, für einen Geltungszeitraum vom 23.01. - 19.07.2012, als Ziel die Beendigung der Hilfebedürftigkeit des Klägers fest. Er sagte dem Kläger die Unterstützung der beruflichen Integration in den 1. Arbeitsmarkt durch das Projekt "Perspektive 50 Plus" zu, in dessen Rahmen der Kläger eine Betreuung durch passgenaue und regelmäßige Stellensuche, eine Aufnahme in den Bewerberpool und eine intensive Betreuung durch den Projektträger erfahren solle. Im Gegenzug erlegte er dem Kläger auf, sich während der Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung monatlich jeweils um mindestens zwei sozialversicherungspflichtige Stellen und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zu bemühen und die Nachweise der Bemühungen vorzulegen. Bei der Stellensuche seien auch befristete Stellenangebote und Angebote von Zeitarbeitsfirmen einzubeziehen. Der Kläger habe sich zeitnah, d.h. spätestens am dritten Tage nach dem Erhalt von Stellenangeboten durch den Beklagten auf Vermittlungsvorschläge zu bewerben. Des Weiteren erlegte der Beklagte dem Kläger auf, am Projekt "Perspektive 50 Plus" teilzunehmen, indem er mit seinem zuständigen persönlichen Ansprechpartner aktiv zusammenarbeite und sich auf die vorgeschlagenen Arbeitsangebote bewerben solle. In dem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass er innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt persönlich durch Briefpost erreichbar sein müsse. Bei einer nicht genehmigten Ortsabwesenheit entfalle der Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Die Eingliederungsvereinbarung war mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen.

Hiergegen erhob der Kläger am 20.02.2012 Widerspruch, den er damit begründete, dass der Bescheid nicht einzelfallbezogen, sondern pauschal formuliert sei. Eine Eingliederungsvereinbarung sei in seinem Fall nicht erforderlich, da er sich dauernd, mindestens im Umfang der ihm abverlangten Anzahl, bewerbe, so dass der Zweck der Eingliederungsvereinbarung (regelmäßige Bewerbungsaktivitäten) bereits erreicht sei. Überdies habe ihn der Beklagte bei seinen Aktivitäten bis dato nicht unterstützt, weswegen zu vermuten sei, dass mit der Eingliederungsvereinbarung einzig der Zweck verfolgt werde, ihn zu unzumutbaren Tätigkeiten, insb. in versicherungsfreie Beschäftigungsverhältnisse, zu bewegen bzw. ihm die Unterstützung zu kürzen. Die abverlangten Bewerbungsbemühungen müssten zusätzlich durch flankierende Maßnahmen (Bewerbungstraining und Durchsicht von Bewerbungsunterlagen) unterstützt werden, die jedoch nicht in die Regelungen der Eingliederungsvereinbarung aufgenommen worden seien. Die Regelungen zur Übernahme der Kosten der Arbeitsuche seien zu eng formuliert, da lediglich die Übernahme der Bewerbungskosten und der Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen angeboten werde. Auch sei die Kostenübernahme praktisch nicht realisierbar, da einerseits der Nachweis der entstandenen Kosten verlangt, andererseits jedoch gefordert werde, dass der Antrag auf Kostenerstattung vor Entstehung der Kosten gestellt werde. Die Regelung ziele daher offenbar darauf ab, Kosten nicht zu übernehmen. Es sei nicht zumutbar, vor jeder Bewerbung einen Antrag stellen zu müssen. Die angebotenen Unterstützungsmaßnahmen seien, so der Kläger weiter, nicht bestimmt genug formuliert. Es sei nicht klar, was mit dem Projekt "50 Plus" gemeint sei. Die Verpflichtung, sich um diverse Stellenangebote zu bemühen, widerspräche § 10 SGB II und sei zu unbestimmt formuliert, da nicht ersichtlich sei, um welche Stellenangebote es sich handele. Er sei nach § 10 SGB II lediglich verpflichtet, sich um eine zumutbare Arbeit zu bemühen. Die Verpflichtung, sich auf Minijobs zu bewerben, sei unzumutbar, da es sich um versicherungsfreie Beschäftigungsverhältnisse handle, die dazu führten, dass die Versicherungspflicht vollständig auf den Arbeitnehmer abgewälzt werde. Auch seien ihm in Ansehung seines Lebensalters Bewerbungsbemühungen bei Zeitarbeitsfirmen nicht mehr zumutbar, da üblicherweise die gesundheitsschädlichsten Arbeiten bei den Entleihfirmen den nicht firmeneigenen Mitarbeitern übertragen würden. Es sei unmöglich, im Falle von im Nachhinein eintretender gesundheitlicher Beschwerden, die Kausalität zwischen der ausgeübten Beschäftigung und der Erkrankung nachzuweisen. Es sei außerdem nicht mehr zumutbar, zwischen verschiedenen Beschäftigungsorten und Arbeitsplätzen hin und her geschickt zu werden. Die Verpflichtung, sich spätestens am dritten Tag nach Erhalt eines entsprechenden Stellenangebots zu bewerben, sei ebenfalls unverhältnismäßig; es müsse eine Frist von mindestens einer Woche eingeräumt werden. Außerdem sei nicht klar, weshalb er bei einer Ortsabwesenheit vorab die Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners einholen müsse. Eine Verpflichtung, sich ständig in der eigenen Wohnung aufzuhalten, sei menschenunwürdig. Er müsse lediglich zeitlich und örtlich für den Arbeitsmarkt ständig erreichbar sein. Der Begriff "zeit- und ortsnaher Bereich" sei überdies zu unbestimmt. Die Eingliederungsvereinbarung sei vom Beklagten mit ihm auch nicht besprochen worden; sie habe daher nicht durch einen Verwaltungsakt ersetzt werden dürfen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2012 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Er führte hierzu aus, erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen müssten alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfsbedürftigkeit ausschöpfen, weswegen die Verpflichtung bestehe, aktiv an allen Eingliederungsmaßnahmen mitzuwirken. Berufsschutz in dem vom Kläger reklamierten Sinne bestehe hierbei nicht. Der Kläger habe sich anlässlich eines Beratungsgesprächs am 23.01.2012 nicht bereit erklärt, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.

Am 26.04.2012 hat der Kläger hiergegen unter Wiederholung seines Vorbringens zur Begründung seines Widerspruchs, Klage zum SG erhoben. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2012 hat der Kläger ergänzend vorgetragen, er halte § 15 SGB II für verfassungswidrig und er werde niemals eine Eingliederungsvereinbarung unterschreiben. Nach Hinweis des SG hat der Kläger seine Klage zuletzt in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Der Beklagte ist der Klage unter Wiederholung seiner Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 26.03.2012 entgegen getreten. Er hat darauf hingewiesen, dass der Kläger auch eine ihm am 18.07.2012 vorgelegte Eingliederungsvereinbarung nicht abgeschlossen und sich gegen deren Ersatz mit Widerspruch zur Wehr gesetzt hat, der mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2012 zurückgewiesen worden sei.

Mit Urteil vom 16.10.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt vom 23.01.2012 habe sich infolge Zeitablaufs erledigt. Der Kläger habe jedoch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des ursprünglich angefochtenen Verwaltungsaktes, da gleichartige Verwaltungsakte erlassen worden seien. Die zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage sei jedoch nicht begründet, weil der Verwaltungsakt vom 23.01.2012, der die nicht zustande gekommene Eingliederungsvereinbarung ersetzt habe, rechtmäßig sei. Nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II sollten, wenn eine Eingliederungsvereinbarung i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht zustande komme, die Regelungen "durch Verwaltungsakt" vorgenommen werden. Hieraus folge, dass der zulässige Regelungsinhalt des ergangenen Bescheides sich nach den Regelungen des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II richte. Dem Verwaltungsakt mangele es nicht, wie klägerseits gerügt, an der "Erforderlichkeit", da der Kläger seit mindestens zwei Jahren im Leistungsbezug beim Beklagten stehe, ohne eine Arbeitsstelle gefunden zu haben. Auch habe im Gültigkeitszeitraum eine konkrete Beschäftigungsaufnahme nicht unmittelbar bevor gestanden. Der Versuch, eine einvernehmliche Vereinbarung zu erzielen, sei unternommen worden. Soweit klägerseits angeführt worden sei, der Beklagte habe es unterlassen ihn zusätzlich durch Bewerbungstraining sowie Durchsicht von Bewerbungsunterlagen zu unterstützen, ergebe sich sein Anspruch hierauf bereits aus § 14 Satz 1 SGB II. Die Kostenübernahmeregelung entspräche dem Antragsprinzip des § 37 SGB II. Auch der Inhalt des angefochtenen Eingliederungsverwaltungsakts begegne, so das SG, keinen rechtlichen Bedenken. Die dem Kläger auferlegten Bemühungen seien hinreichend bestimmt. Bei dem Projekt "Perspektive 50 Plus" würden den Arbeitsuchenden regelmäßig Vermittlungsvorschläge unterbreitet. Die dem Kläger auferlegte Teilnahmeverpflichtung umfasse daher nur eine Zusammenarbeit mit dem zuständigen persönlichen Ansprechpartner und eine Bewerbung auf die vorgeschlagenen Arbeitsangebote. Hierbei sei es zulässig, Maßnahmen zunächst allgemein zu formulieren Die Verpflichtung des Klägers, zwei Bewerbungen pro Kalendermonat nachzuweisen, sei nicht zu beanstanden; sie entspräche § 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB II. Dem Kläger sei hierbei, unabhängig von seinem Alter, wie jedem anderen Arbeitsuchenden im Bereich des SGB II, grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, auch Minijobs und Tätigkeiten bei Zeitarbeitsfirmen. Weiter sei die Verpflichtung des Klägers, sich zeitnah auf Vermittlungsvorschläge zu bewerben, nicht zu beanstanden, da dies in Ansehung der abverlangten zwei Bewerbungen monatlich nicht unzumutbar sei. Ausnahmen für entschuldbare Verzögerungen, wie sie der Kläger fordere, seien im Rahmen der Sanktionsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Die geforderte Anwesenheit im zeit- und ortsnahen Bereich entspräche dem Inhalt der Erreichbarkeitsanordnung. Der Verwaltungsakt wiederhole überdies in seiner Rechtsfolgenbelehrung lediglich den Gesetzeswortlaut der §§ 31 bis 31b SGB II, so dass nicht von einer Unverhältnismäßigkeit der angedrohten Zwangsmaßnahmen ausgegangen werden könne. Schließlich sei der Verwaltungsakt auch ausreichend begründet. Insofern sei ausreichend, wenn dem Betroffenen die Gründe der Entscheidung in solcher Weise und in solchem Umfang bekanntgegeben werden, dass er seine Rechte sachgemäß verteidigen kann. Der Kläger sei mehrfach mit dem geplanten Inhalt der Eingliederungsvereinbarung, die letztlich durch Verwaltungsakt festgesetzt wurde, konfrontiert worden, so dass dieser ausreichend Zeit hatte, sich mit den Gründen auseinanderzusetzen.

Gegen das am 23.10.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.11.2013 beim SG Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt der Kläger vor, der Beklagte versende formularmäßig verfasste Eingliederungsvereinbarungen an sämtliche Leistungsberechtigte. Dies widerspräche dem Gesetzeszweck des § 15 SGB II, der verfassungswidrig sei, weil er gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung verstoße. Für auf eine unbestimmte Anzahl von Fällen gefasste Regelungen sei nicht die Verwaltung sondern der Gesetzgeber zuständig. Ferner sei, wenn man dem SG folge, bereits ein Großteil der Inhalte des Verwaltungsaktes gesetzlich geregelt, so dass als maßgeblicher Inhalt lediglich die Teilnahme am Projekt "50Plus" bleibe, dessen Inhalte unverändert unklar seien. Fehlerhaft sei das SG davon ausgegangen, dass dem Kläger jede Tätigkeit zumutbar sei. Ihm könne es nicht zugemutet werden, Schwerst- und Schichtarbeit zu verrichten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 16. Oktober 2012 aufzuheben und festzustellen, dass der Verwaltungsakt des Beklagten vom 23. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2012 rechtswidrig gewesen ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung seines Antrages verweist der Beklagte auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides und die aus seiner Sicht überzeugenden Ausführungen im Urteil des SG. Insb. bestünden, so der Beklagte, keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit von § 15 SGB II. Der Beklagte hat ergänzend mitgeteilt, dass gegen die der vorliegend streitigen Entscheidung nachfolgende Eingliederungsvereinbarung eine weitere Klage anhängig sei.

Nachdem der Senat einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 04.03.2013 wegen fehlender Aussicht auf Erfolg abgelehnt hat, der Kläger sodann auf die Entscheidung des Senats vom 27.02.2013 - L 3 AS 4879/12 - hingewiesen wurde, hat der Senat die Beteiligten mit Schreiben vom 15.07.2013, dem Kläger am 15.07.2013 zugestellt, darauf hingewiesen, dass der Senat erwäge, nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zu entscheiden. Ihnen wurde Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu bis zum 16.08.2013 zu äußern. Der Kläger wurde gleichzeitig darauf hingewiesen, dass in Ansehung der Sach- und Rechtslage eine Fortführung des Verfahrens als missbräuchlich zu bewerten sein sollte und daher im Rahmen der angekündigten Beschlussfassung auch über die Verhängung von Missbräuchlichkeitskosten nach § 192 Abs. 1 SGG zu befinden sein werde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insb. des Vorbringens der Beteiligten, wird auf den Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die bei dem Beklagten für den Kläger geführte Leistungsakte verwiesen.

(II)

Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere war sie nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig. Mit dem angefochtenen Verwaltungsakt wurden dem Kläger konkrete Verhaltensobliegenheiten im Bereich der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auferlegt; er betrifft mithin keine Geld-, Sach- oder Dienstleistung i.S.d. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, weswegen es nicht relevant ist, ob die Beschwer des Klägers, der mit einer Klage gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt unterlegen ist, mit mehr oder weniger als 750,- EUR zu beziffern ist (Urteil des erkennenden Senats vom 12.12.2012 - L 3 AS 2192/12 - veröffentlicht in juris).

Der Senat konnte die Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Gründe für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden nicht vorgebracht und sind dem Senat auch anderweitig nicht ersichtlich.

Die zunächst als Anfechtungsklage erhobene Klage ist, nach der ausdrücklichen Umstellung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG, die nicht als Klageänderung i.S.d. § 99 Abs. 1 SGG anzusehen ist (vgl. § 99 Abs. 3 Nr.3 SGG), zulässig. Der Kläger kann sich bereits in Ansehung des Umstandes, dass der Beklagte im zeitlichen Nachgang zum streitgegenständlichen Verwaltungsakt erneut eine nicht zustande gekommene Eingliederungsvereinbarung im Wege eines Verwaltungsaktes ersetzt hat, auf ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen der Wiederholungsgefahr berufen. Die Beteiligten sind hierbei zutreffend davon ausgegangen, dass sich der angefochtene Verwaltungsakt i.S.d. § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch erledigt hat. Dies gilt vorliegend insb. vor dem Hintergrund der Regelung des § 31b Abs. 1 Satz 5 SGB II, nach der die Feststellung der Minderung binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig ist (vgl. hierzu Urteile des erkennenden Senats vom 12.12.2012 - L 3 AS 2192/12 - veröffentlicht in juris; und vom 27.02.2013 - L 3 AS 4879/12 - n.v.). Mithin konnte auf Basis der bis zum 19.07.2012 reichenden Geltungsdauer des angefochtenen Verwaltungsaktes eine Feststellung der Minderung wegen einer Verletzung der Verpflichtungen aus dem Eingliederungsverwaltungsakt längstens bis zum 19.01.2013 erfolgen. Da dieser (zeitliche) Abschluss zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abgelaufen ist, hat sich der angefochtene Verwaltungsakt jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats erledigt.

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet. Der Verwaltungsakt des Beklagten vom 23.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Beklagte hat berechtigterweise die nicht zustande gekommene Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt ersetzt, dessen Inhalte keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegen. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab dem 01.04.2011 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.2011 (BGBl I 850) soll die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Der Beklagte hat dem Kläger anlässlich eines Beratungsgesprächs am 23.01.2012 den Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung zur Einverständniserklärung vorgelegt, das der Kläger ausweislich des aktenkundigen Beratungsvermerks verweigert hat. Mithin hat der Beklagte den (ergebnislosen) Versuch einer konsensualen Lösung unternommen (vgl. zur diesbezüglichen Notwendigkeit einerseits BSG, Urteil vom 14.02.2013, - B 14 AS 195/11 R -, anderseits: Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 13/09 R - jew. veröffentlicht in juris). Der (unsubstantiierte) klägerische Einwand, die Eingliederungsvereinbarung sei mit ihm auch nicht besprochen worden, ist durch den vorliegenden Aktenvermerk widerlegt.

Der Beklagte hat die Geltungsdauer des Verwaltungsakts auch den Vorgaben des § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II entsprechend (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 14.02.2013, a.a.O), auf sechs Monate begrenzt.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II soll die Eingliederungsvereinbarung, mit den für die Ein-gliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erforderlichen Leistungen vereinbart werden, insbesondere bestimmen, welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält (Nr.1), welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat (Nr.2), und welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, der erwerbsfähige Hilfebedürftige zu beantragen hat (Nr.3).

Die dem Kläger im Verwaltungsakt auferlegten Obliegenheiten unterliegen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insb. sieht es der Senat nicht als unzumutbar an, monatlich zwei Bewerbungen auf sozialversicherungspflichtige Stellen und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zu tätigen und dem Beklagten Nachweise hierfür vorzulegen. Dies gilt in Ansehung des klägerischen Vortrages auch dahingehend, als Bewerbungen für geringfügige &61506;eschäftigungen und Tätigkeiten für Zeitarbeitsfirmen verlangt werden. Dem Kläger ist, in den Grenzen des § 10 Abs. 1 SGB II, grundsätzlich jede Arbeit zumutbar. Die hiernach abverlangte Aufwendung von Arbeitskraft (Rixen in Eicher, SGB II, 3.Aufl., 2013, § 10, Rn. 25) umfasst auch eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (Armborst in LPK-SGB II, 5. Aufl., 2013, § 10, Rn. 9). Die Vermittlung in Leiharbeitsverhältnisse ist ebenfalls nicht grundsätzlich unzumutbar (vgl. BSG, Urteil vom 08.11.2001 - B 11 AL 31/01 R - veröffentlicht in juris). Sie ist nur dann unzumutbar, wenn das Arbeitsverhältnis gegen Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes verstößt oder wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte solche Verstöße zu erwarten stehen (Armborst, a.a.O., Rn. 43). Die vorgebrachten Einwände des Klägers zu den (potentiellen) Arbeitsbedingungen in entleihenden Betrieben, zur hypothetischen Beweisbarkeit der Kausalität zwischen möglicherweise eintretender gesundheitlicher Beschwerden und der ausgeübten Beschäftigung und zu ggf. anfallenden Anreisewegen des Klägers sind ungeachtet dessen, dass es sich um allgemeine Vorbehalte handelt, jedenfalls auf eine konkrete Arbeitsstelle bezogen. Sie berechtigen den Kläger nicht, generell Bewerbungen auf Leiharbeitsverhältnisse unter Berufung hierauf zu unterlassen. Die Gründe werden, im Falle des tatsächlichen Vorliegens, vielmehr erst dann relevant, wenn die Feststellung einer Pflichtverletzung, bspw. nach § 31 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 SGB II, gegenständlich ist. Eine vorauseilende Berufung auf hypothetisch schlechte Arbeitsbedingungen ist hingegen nicht möglich. Dies gilt gleichermaßen für den klägerischen Einwand, aufgrund seines Lebensalters seien ihm körperlich schwere Tätigkeiten und solche mit Schichtwechseln nicht mehr zumutbar.

Der Einwand, der Verwaltungsakt sei nicht erforderlich, weil sich der Kläger dauernd, mindestens im Umfang der ihm abverlangten Anzahl, eigenmotiviert bewerbe, geht fehl. Der Vortrag verkennt bereits, dass nicht die Bewerbungen als Selbstzweck Hintergrund der dem Kläger auferlegten Verpflichtung sind. Der Zweck liegt vielmehr darin, den Kläger zum Finden einer Arbeitsstelle anzuhalten, die es ihm ermöglicht, seinen Lebensunterhalt ohne staatliche Unterstützung zu sichern. In diesem Sinne ist als Zweck der Eingliederungsvereinbarung die "Beendigung der Hilfebedürftigkeit" benannt.

Der Einwand, die vom Kläger geforderten Bewerbungsbemühungen müssten zusätzlich durch flankierende Maßnahmen (Bewerbungstraining und Durchsicht von Bewerbungsunterlagen) unterstützt werden, geht gleichfalls fehl, weil durch die Eingliederungsvereinbarung weitergehende Unterstützungen als die, die in ihr niedergelegt sind, nicht ausgeschlossen sind, vielmehr im Rahmen des § 16 SGB II vom Beklagten unter den dortigen Voraussetzungen erbracht werden können.

Das Vorbringen, die Regelungen zur Übernahme der Kosten der Arbeitsuche seien wegen dem Erfordernis der vorherigen Antragstellung, zu eng formuliert, greift gleichfalls nicht durch. Unabhängig davon, dass das Erfordernis einer vorherigen Antragstellung in § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II gesetzlich normiert ist, ist nicht nachvollziehbar, warum es dem Kläger trotz des Grundsatzes der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens (vgl. § 9 SGB X), nach dem Anträge auch mündlich oder fernmündlich gestellt werden können (vgl. Link in Eicher, a.a.O., § 37, Rn. 25), nicht möglich und zumutbar sein soll, einen Antrag vor den kostenauslösenden Bemühungen stellen zu können.

Die Verpflichtung des Klägers, am Projekt "Perspektive 50 Plus" teilzunehmen, ist weder zu unbestimmt noch unzumutbar. Der Beklagte hat bereits im angefochtenen Verwaltungsakt ausgeführt, was Gegenstand des Projekts ist, die Betreuung durch passgenaue und regelmäßige Stellensuche, eine Aufnahme in den Bewerberpool der arbeitgeberorientierten Vermittler des Jobcenters Heidelberg und eine intensive Betreuung durch den Projektträger selbst. Dies vermittelt dem Kläger ausreichend Kenntnis vom Inhalt des Projekts und ist ausreichend bestimmt. Die Benennung konkreter Maßnahmen zur Bewerbungsunterstützung ist, da, wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 14.07.2010 - L 3 AS 4018/09 - n.v.), die individuellen Erfordernisse zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts nicht in allen Einzelheiten überblickt werden können, nicht erforderlich.

Die Verpflichtung des Klägers, sich zeitnah, d. h. spätestens am dritten Tage nach Erhalt des Stellenangebotes, auf Vermittlungsvorschläge zu bewerben, ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Auswirkungen auf eigene Bewerbungsbemühungen, wie klägerseits geltend gemacht, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Die geltend gemachten eigenen Bewerbungsbemühungen legen es vielmehr nahe, dass sich der Kläger darüber bewusst ist, dass zeitnahe Bewerbungen auf Stellenangebote in seinem eigenen Interesse liegen. Ausnahmen, wie sie klägerseits für entschuldbare Verzögerungen gefordert werden, sind im Rahmen einer ggf. folgenden Sanktionierung eines Verstoßes gegen die auferlegten Bewerbungsbemühungen berücksichtigungsfähig.

Die Regelungen betreffend die Anwesenheit im zeit- und ortsnahen Bereich wiederholen lediglich die gesetzliche Regelung des § 7 Abs. 4a Satz 1 SGB II, nach der die Leistungsansprüche kraft Gesetz entfallen, solange eine Ortsabwesenheit ohne Zustimmung des Grundsicherungsträgers vorliegt. Ungeachtet hiervon definiert die bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 3 SGB II anzuwendende Erreichbarkeitsanordnung (EAO) den zeit- und ortsnahen Bereich, so dass die Regelungen in keinster Weise zu unbestimmt sind. Die angeführte Verpflichtung, sich "ständig" in der eigenen Wohnung aufhalten zu müssen, folgt im Übrigen weder aus § 7 Abs. 4a SGB II noch der EAO. Nach den dortigen Regelungen muss der Arbeitslose lediglich in der Lage sein, an jedem Werktag eingehende Post zur Kenntnis nehmen zu können (vgl. § 1 EAO).

Soweit vorgetragen wird, die angedrohten Zwangsmaßnahmen seien unverhältnismäßig, weisen die in der Rechtsfolgenbelehrung beinhalteten Ausführungen nur auf die Möglichkeit der Sanktionierung hin. Ob eine etwaige Pflichtverletzung sanktioniert werden kann, ist zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes nicht bekannt, so das ein konkreterer Hinweis nicht möglich und auch nicht erforderlich ist.

Der Verwaltungsakt ist auch ausreichend begründet. Dass der angefochtene Bescheid nicht im einzelnen darauf eingeht, was die Beklagte bewogen hat, die vom Kläger beanstandeten Regelungen zu treffen, ist unschädlich. In der Begründung eines Verwaltungsaktes müssen zwar gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt werden, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründungsanforderungen sind aber von Fall zu Fall verschieden und richten sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des Einzelfalles. Es reicht daher auch mit Blick auf § 35 Abs. 2 Nr. 2 SGB X aus, wenn dem Betroffenen - wie hier dem Kläger der dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegende Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung vom 23.01.2012 vorab persönlich ausgehändigt wurde - die Gründe der Entscheidung in solcher Weise und in solchem Umfang bekanntgegeben werden, dass er seine Rechte sachgemäß verteidigen kann. Die Verwaltung braucht daher Gesichtspunkte und Umstände, die auf der Hand liegen oder dem Betroffenen bekannt sind, nicht nochmals darzulegen (BSG, Urteil vom 09.03.1994 - 6 RKa 18/92 -, veröffentlicht in juris).

Schließlich ist § 15 SGB II nicht, wie klägerseits behauptet, verfassungswidrig. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Abhängigkeit des Anspruchs auf Gewährung staatlicher Leistungen von zumutbaren Eigenbemühungen zur Sicherung der Lebensgrundlage verfassungsrechtlich unbedenklich ist, ein, eine Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt nicht in das in Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 GG geregelte Verbot des Zwangs zur Arbeit und der Zwangsarbeit eingreift und auch ein unzulässiger Eingriff in die in Art. 2 Abs.1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit und die Vertragsfreiheit nicht gegeben ist (Urteil vom 27.02.2013 - L 3 AS 4879/12 - n.v.). Soweit die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit damit begründet wird, dass der Beklagte gegen das Gewaltenteilungsprinzip verstoße, indem er formularmäßig verfasste Eingliederungsvereinbarungen an sämtliche Leistungsberechtigte versende und hiermit für auf eine unbestimmte Anzahl von Fällen gefasste Regelungen anwende, für die indes nicht die Verwaltung sondern der Gesetzgeber zuständig sei, ist dies tatsächlich und rechtlich nicht haltbar. Die bloße Behauptung, sämtliche Leistungsberechtigte würden formularmäßig verfasste Eingliederungsvereinbarungen zugesandt erhalten ist schlechterdings unzutreffend. Die Behauptung, dass sich der Beklagte, das Vorbringen des Klägers als zutreffend unterstellt, gesetzgeberische Befugnisse anmaßen würde, steht bereits in Widerspruch zur Befugnis des Beklagten (und der anderen Sozialleistungsträger) Verwaltungsakte an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richten zu dürfen (Allgemeinverfügung: § 31 Satz 2 SGB X).

Der Verwaltungsakt des Beklagten vom 23.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2012 ist daher rechtmäßig gewesen. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 16.10.2012 ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Von der Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 SGG hat der Senat trotz entsprechender Belehrung in diesem Verfahren nochmals abgesehen, obwohl durchaus Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Rechtsverfolgung bestanden. Im Wiederholungsfall wird es bei nochmaliger Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes allerdings angemessen und sachgerecht sein, eine Missbrauchsgebühr zu verhängen, da dem Kläger die Aussichtslosigkeit seines Begehrens durch diese ausführliche - das SG bestätigende - Entscheidung des Senats deutlichst vor Augen geführt wurde.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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