Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 36 AS 297/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 AS 2272/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 21/13 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Der Kläger hat die Revision zurückgenommen !
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen geändert. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 27.7.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.1.2011 verurteilt, für die Zeit vom 1.9.2010 bis zum 31.12.2010 Kosten der Unterkunft i.H.v. 226,20 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte hat 9/10 der Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Kosten der Unterkunft einschließlich Heizkosten (Kosten der Unterkunft – KdU -) für die Zeit vom 01.09.2010 bis zum 28.02.2011.
Der am 02.01.1952 geborene Kläger ist alleinstehend. Er bewohnt seit 1997 eine knapp 30 qm große Wohnung in der Poststraße 10, Herne, in einem 1973 errichteten Haus mit einer Gesamtwohnfläche von knapp 797 qm. Die Wohnung wird zentral beheizt, die Warmwasserversorgung erfolgt über die Zentralheizung. Der Kläger hatte im o.a. Zeitraum an den Hausverwalter eine Heizkostenvorauszahlung (einschließlich Warmwasser) i.H.v. 55.- EUR zu entrichten.
Aufgrund eines Fortzahlungsantrags vom 19.07.2010 bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden durchgehend: der Beklagte) mit Bescheid vom 26.07.2010 Arbeitslosengeld II i.H.v. insgesamt 570,98 EUR. Bei der Berechnung der im Bescheid als gesonderte monatliche Leistung bezeichneten KdU i.H.v. 211,98 EUR legte der Beklagte die vom Kläger zu entrichtende Grundmiete i.H.v. 121,67 EUR, die Betriebskosten i.H.v. 56.- EUR sowie Leistungen für Heizung i.H.v. 34,31 EUR zugrunde. Bei der Berechnung dieses Betrages ging der Beklagte von einem maximal erstattungsfähigen Verbrauchswert von 5400 kWh/Jahr aus, der sich aus der Wohnungsgröße von 30 qm und dem von den Stadtwerken Herne mitgeteilten durchschnittlichen Jahresverbrauch von 180 kWh/qm ergebe (30 * 180 = 5400). Dieser maximal erstattungsfähige Verbrauchswert entspreche 74,15 Prozent des tatsächlichen Verbrauchs des Klägers, so dass die Heizkostenvorauszahlung um diesen Prozentsatz reduzieren sei. Von dem so errechneten Betrag zog der Beklagte noch die Kosten für die Warmwasserzubereitung i.H.v. 6,47 EUR ab (55 * 74,15% = 40,78 - 6,47 = 34,31).
Den vom Kläger wegen der Kürzung der berücksichtigten Heizkosten eigelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 04.01.2011 zurück.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 07.02.2011 erhobene Klage, mit der der Kläger KdU unter Berücksichtigung eines Heizungsbedarfs i.H.v. 55.- EUR pro Monat begehrt hat. Er hat sich auf die Entscheidung des BSG vom 02.07.2009 – B 14 AS 36/08 R – berufen; danach seien noch weit höhere Heizkosten als angemessen anzusehen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 27.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2011 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 232,67 EUR für den Zeitraum vom 01.09.2010 bis zum 28.02.2011 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat gemeint, der tatsächliche Heizkostenbedarf des Klägers sei auch unter Berücksichtigung der Grenzwerte des Bundesheizkostenspiegels zu hoch, weil die Angemessenheit nach der tatsächlichen Wohnungsgröße, nicht einer maximal angemessenen Größe zu beurteilen sei.
Mit Urteil vom 31.10.2011 hat das Sozialgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Unter Zugrundelegung des Urteils des BSG vom 02.07.2009 – B 14 AS 36/08 R - sei bei Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten auf die abstrakt angemessene Wohnungsgröße abzustellen, auch wenn der Leistungsempfänger eine kleinere Wohnung bewohne.
Gegen diese am 07.12.2011 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 27.12.2011 erhobene, vom Sozialgericht zugelassene Berufung des Beklagten. Der Beklagte meint, eine Berücksichtigung von "fiktivem Wohnraum" bei der Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten komme nicht in Betracht. Außerdem habe das Sozialgericht den Abzug der Pauschale für Warmwasser rechtswidrig unberücksichtigt gelassen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31.10.2011 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Streitgegenstand des Verfahrens sind die dem Kläger zustehenden KdU (einschließlich der Heizkosten) für die Zeit vom 01.09.2010 bis zum 28.02.2011.
Der Regelbedarf einerseits und die Kosten für Unterkunft und Heizung andererseits sind getrennte Streitgegenstände, soweit es sich bei der Verfügung über diese Leistungen – wie hier - um getrennte Verfügungen des Gesamtbescheides handelt (grundlegend BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 = BSGE 97, 217; vergl. auch BSG, Urteil vom 26.05.2011 – B 14 AS 132/10 R; Urteil vom 26.05.2011 – B 14 AS 146/10 R, SozR 4-4200 § 20 Nr. 13 = BSGE 108, 235).
Hieran hat sich durch die Neufassung von § 19 SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII (GERÄ, BGBl. I, 453) mit Wirkung ab 01.01.2011 nichts geändert (ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.07.2012 – L 3 AS 307/12 B ER, L 3 AS 308/12 B; SG Stuttgart, Urteil vom 30.11.2011 – S 20 AS 6617/10; Söhngen, in: jurisPK-SGB II § 19 RdNr. 30; zur Zulässigkeit der Beschränkung des Streitgegenstandes allein auf die KdU auch nach der Neufassung des § 19 Abs. 1 SGB II "zumindest" für laufende Verfahren über vor dem 01.01.2011 abgeschlossene Bewilligungszeiträume bereits BSG, Urteil vom 13.04.2011 – B 14 AS 106/10 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 46; Urteil vom 13.04.2011 – B 14 AS 32/09 R; Urteil vom 26.05.2011 – B 14 AS 132/10 R; zur Statthaftigkeit der Beschränkung der Revision auf die Höhe der Regelleistung bei vor dem 01.01.2011 begonnenen Bewilligungszeiträumen BSG, Urteil vom 12.07.2012 – B 14 AS 153/11 R, SozR 4-4200 § 20 Nr. 17; aA Berlit, in: LPK-SGB II § 22 RdNr. 9).
Der Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II schließt eine Trennung des Bewilligungsbescheides in verschiedene Verfügungssätze (Verwaltungsakte gem. § 31 SGB X) nicht aus. Nach dieser Vorschrift umfassen die Leistungen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Wenn hier Regelbedarf, Mehrbedarf und Bedarf für Unterkunft und Heizung getrennt aufgeführt werden, spricht dies dafür, dass es sich jedenfalls beim Regelbedarf einerseits und dem Bedarf für Unterkunft und Heizung andererseits um Bedarfe handelt, die vom Leistungsträger in zulässiger Weise voneinander getrennt geregelt werden können.
Auch systematische Erwägungen stützen die Annahme trennbarer Verfügungen und getrennter Streitgegenstände: Die Bedarfe sind nicht nur getrennt voneinander in verschiedenen Vorschriften und mit unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen geregelt (§ 20 – Regelbedarf-, § 21 – Mehrbedarf - und § 22 - Bedarfe für Unterkunft und Heizung), auch der Anspruchsinhalt unterscheidet sich in wesentlicher Hinsicht. So ist nur bei Leistungen für Unterkunft und Heizung die Übernahme von Schulden möglich (§ 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II) und nur diese Leistungen können unter den Voraussetzungen von § 22 Abs. 7 SGB II an Dritte gezahlt werden. Die Satzungsermächtigung des § 22a SGB II bezieht sich allein auf Leistungen für Unterkunft und Heizung. Die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen sind unterschiedlich (§ 31a SGB II).
Die für die Annahme abtrennbarer Verfügungen und damit getrennter Streitgegenstände sprechenden Gesichtspunkte (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R – Juris RdNr. 20 -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 = BSGE 97, 217) haben sich durch die Neufassung von § 19 SGB II nicht geändert:
Nach der Rechtsprechung des BSG unter der Geltung von § 19 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung ("Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung") ergibt sich – obwohl gerade mit dieser Gesetzesfassung der Wortlaut der Vorschrift ("einschließlich") für eine Zusammenfassung des Streitgegenstandes sprechen könnte – die rechtliche Abtrennbarkeit der Verfügung über den Bedarf für Unterkunft und Heizung von den übrigen Verfügungen des Bewilligungsbescheides aus der unterschiedlichen Trägerschaft für die Leistungen. Während für die Deckung des Regelbedarfs und von Mehrbedarfen die Bundesagentur für Arbeit zuständig ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II), obliegt die Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung nach wie vor den kommunalen Trägern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II). Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass gem. § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II die Träger zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Gebiet jedes kommunalen Trägers eine gemeinsame Einrichtung bilden (Jobcenter, § 6d SGB II). Denn gem. § 44b Abs. 1 Satz 2 SGB II nimmt die gemeinsame Einrichtung lediglich die Aufgaben der Träger wahr, die Trägerschaft selbst bleibt unberührt. Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen (§ 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II). Die unterschiedliche Trägerschaft ist auch der wesentliche Unterschied zwischen Mehrbedarfen nach § 21 SGB II, die auch von der Bundesagentur für Arbeit gedeckt werden und über die kein selbständiger Verfügungssatz ergehen kann (ständige Rechtsprechung, vergl. nur BSG, Urteil vom 26.05.2011 – B 14 AS 146/10 R, SozR 4-4200 § 20 Nr. 13 = BSGE 108, 235) und Bedarfen für Unterkunft und Heizung.
Ein weiterer tragender Grund für die Bejahung unterschiedlicher Verfügungssätze und Streitgegenstände ist die unterschiedliche Behandlung von anzurechnendem Einkommen und Vermögen (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R – Juris RdNr. 21 -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 = BSGE 97, 217). Gem. § 19 Abs. 3 Satz 2 SGB II deckt auch nach Inkrafttreten des GERÄ zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen weiterhin zunächst die Bedarfe nach den §§ 20 (Regelbedarf), 21 (Mehrbedarfe) und 23 (Bedarfe bei Sozialgeld). Erst darüber hinausgehendes Einkommen und Vermögen ist zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung einzusetzen. Diese Regelung gewährleistet eine korrekte Einkommensberücksichtigung auch für den Fall, dass sich die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft nur gegen die Leistungen wehren, die von den kommunalen Trägern erbracht würden, wenn nicht die gemeinsame Einrichtung mit der Durchführung der Aufgaben betraut wäre. Dies verdeutlicht, dass es sich bei dem Arbeitslosengeld II weiterhin nicht um eine Leistung, sondern um zwei Leistungen aus einer Hand handelt.
Aus den Gesetzesmaterialien, insbesondere aus der Begründung des Gesetzesentwurfs (Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII, BT-Drucks. 17/3404 S. 97/98) ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, der Gesetzgeber habe die Leistungsansprüche abweichend von der dargestellten bisherigen Rechtslage neu regeln wollen (ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.07.2012 – L 3 AS 307/12 B ER, L 3 AS 308/12 B; SG Stuttgart, Urteil vom 30.11.2011 – S 20 AS 6617/10). Dabei ist zu beachten, dass eine Gesetzesbegründung von vorneherein nur eine Hilfe bei der Auslegung der Norm bietet und nicht die gesetzliche Regelung selbst nicht modifiziert (vergl. hierzu nur LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.08.2012 – L 1 KR 473/12).
Wenn es in der Gesetzesbegründung zur Neufassung von § 19 SGB II heißt:
"Mit der Neufassung der Vorschrift werden die Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts definiert und die Berechnung der Ansprüche geregelt. Die Zusammenfassung mehrer Bedarfe zu einer Leistung trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die Leistungshöhe grundsätzlich nur durch eine umfassende Berücksichtigung der Bedarfe und der Reihenfolge der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nach Absatz 3 feststellen lässt. Das schließt nicht aus, dass in Widerspruchs- und Klageverfahren einzelne, dem angefochtenen Leistungsanspruch zugrunde liegende Tatsachen von den Beteiligten unstreitig gestellt werden" (S. 97).
"Leistungen für Unterkunft und Heizung sind nunmehr integraler Bestandteil des Arbeitslosengeldes II, das den Bedarf für Unterkunft und Heizung als nicht mehr abtrennbaren Teil enthält" (S. 98).
lässt sich daraus nicht ableiten, der Gesetzgeber habe eine weitgehende dogmatische Neustrukturierung des Leistungsanspruchs vornehmen wollen. Als Beleg für einen solchen gesetzgeberischen Willen sind diese Ausführungen schon deshalb nicht geeignet, weil an selber Stelle ausdrücklich klar gestellt wird, es solle mit der Neufassung des § 19 Abs. 1 SGB II keine inhaltliche Änderung der Norm vorgenommen werden (BT-Drucks. 17/3404 S. 97). Angesichts der ständigen und gefestigten Rechtsprechung hätte man nicht nur einen Hinweis auf diese grundlegende Neuregelung erwarten dürfen; die damit verbundenen erheblichen praktischen Auswirkungen auf das Verwaltungs-, Widerspruchs- und Gerichtsverfahren hätten in der Gesetzesbegründung dann auch als (belastender) Kostenaspekt behandelt werden müssen. Entsprechendes gilt mit Blick auf die in der Gesetzesbegründung vorgeschlagene Möglichkeit, einzelne Tatsachen durch die Beteiligten unstreitig zu stellen. Eine in diesem Sinne beabsichtigte gesetzliche Neuregelung, widerspräche dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) als tragendem Grundsatz des sozialgerichtlichen Verfahrens (so bereits SG Stuttgart, Urteil vom 30.11.2011 – S 20 AS 6617/10). Eine solch weitreichende Modifizierung des geltenden Prozessrechts hätte einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft, bloße Erwägungen in einer Gesetzesbegründung, die im Wortlaut der einschlägigen Vorschriften keinen Niederschlag gefunden haben, reichen hierfür nicht aus.
Eine weitere Beschränkung des Streitgegenstands allein auf die Heizkosten ist hingegen nicht zulässig (ständige Rspr., vergl. nur BSG, Urteil vom 02.07.2009 – B 14 AS 36/08 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 23 = BSGE 184,41).
II. Die Berufung ist (kraft Zulassung) zulässig, aber im Wesentlichen unbegründet. Das Sozialgericht hat den angefochtenen Bescheid insoweit zu Recht abgeändert, als dem Kläger KdU bis zum 31.12.2010 i.H.v. insgesamt 226,20 EUR und ab 01.01.2011 i.H.v. 232,67 EUR monatlich zustehen. Das Sozialgericht hat zu Unrecht lediglich den bis zum 31.12.2010 erforderlichen Abzug für Warmwasserzubereitung unberücksichtigt gelassen.
1. Der Kläger war im streitbefangenen Zeitraum leistungsberechtigt gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Er hatte das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht. Der Kläger war erwerbsfähig (§ 8 SGB II), hilfebedürftig (§ 9 SGB II) und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Damit hat der Kläger im streitbefangenen Zeitraum Anspruch auf Arbeitslosengeld II, der Anspruch umfasst auch Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II).
2. Gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die Einzelpositionen, aus denen sich der Bedarf für Unterkunft und Heizung zusammensetzt (i.d.R. Grundmiete, Betriebskosten und Heizkosten) sind – ungeachtet des insoweit einheitlichen Streitgegenstandes - einer getrennten Beurteilung zu unterziehen, da die jeweilige Angemessenheitsprüfung unterschiedlichen Regeln folgt. Die sogenannte erweiterte Produkttheorie, die die Gesamtangemessenheit der KdU in den Blick nimmt, gilt im SGB II nicht (BSG, Urteil vom 13.04.2011 – B 14 AS 32/09 R; BSG, Urteil vom 02.07.2009 – B 14 AS 36/08 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 23 = BSGE 184/41).
Hiernach hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der Grundmiete i.H.v. 121,67 EUR sowie der Betriebskosten i.H.v. 56.- EUR, denn es handelt es sich um angemessene Unterkunftskosten i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Der Kläger bewohnt mit knapp 30 qm eine Wohnung, deren Größe deutlich unterhalb der in Nordrhein-Westfalen geltenden Angemessenheitsgrenze von 50 qm (hierzu BSG, Urteil vom 16.05.2012 – B 4 AS 109/11 R) liegt. Auf 50 qm bezogen (zur insoweit maßgeblichen "Produkttheorie" vergl. nur BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 19 = BSGE 102, 263) ergibt sich hieraus ein qm-Preis von 2,42 EUR. An der Angemessenheit dieses Wertes hegt der Senat auch ohne weitere Ermittlungen keinen Zweifel. Für eine Unangemessenheit der vom Kläger tatsächlich zu entrichtenden kalten Betriebskosten liegen ebenfalls keine Anhaltspunkte vor. Die Angemessenheit der Grundmiete und der kalten Betriebskosten wird vom Beklagten daher zu Recht nicht bestritten.
3. Zusätzlich kann der Kläger Heizkosten i.H.v. 55.- EUR monatlich beanspruchen (dazu a). Von diesem Betrag sind bis Dezember 2010 6,47 EUR monatlich abzuziehen (dazu b).
a) Aus der Beschränkung auf die Übernahme lediglich angemessener Heizkosten folgt, dass eklatant kostspieliges oder unwirtschaftliches Heizen vom Grundsicherungsträger nicht zu finanzieren ist. Anhaltspunkte dafür, dass Heizkosten unangemessen hoch sind, können sich insbesondere daraus ergeben, dass die tatsächlich anfallenden Kosten die durchschnittlich aufgewandten Kosten aller Verbraucher für eine Wohnung der den abstrakten Angemessenheitskriterien entsprechenden Größe signifikant überschreiten. Zur Bestimmung eines insoweit maßgeblichen Grenzwertes ist der "kommunale Heizspiegel" oder, sofern ein solcher nicht existiert, der bundesweite Heizspiegel heranzuziehen. Der Grenzwert ergibt sich als Produkt aus dem Wert, der auf extrem hohe Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage hindeutet, und dem Wert, der sich für den Haushalt des Hilfebedürftigen als abstrakt angemessene Wohnfläche ergibt (vergl. BSG, Urteil vom 02.07.2009 – B 14 AS 36/08 R; Urteil vom 13.04.2011, B 14 AS 106/10 R; Urteil vom 13.04.2011 – B 14 AS 32/09 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.05.2012 – L 19 AS 2007/11). Maßgeblich ist aus Gründen der Rechtssicherheit der Heizspiegel, der zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Leistungsanspruch veröffentlicht ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.05.2012 – L 19 AS 2007/11).
Da für Herne kein kommunaler Heizspiegel existiert, ist auf den am 18.05.2010 veröffentlichten bundesweiten Heizspiegel 2010 zurückzugreifen. Für Erdgasheizungen in Gebäuden, die der Größe des vom Kläger bewohnten Hauses entsprechen, liegt der Maximalwert bei 14,80 EUR/qm/Jahr.
Dieser Wert ist – wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - mit dem in der Rechtsprechung anerkannten maximalen Grenzwert für angemessene Wohnungsgrößen, hier also seit dem 01.01.2010 50 qm (BSG, Urteil vom 16.05.2012 – B 4 AS 109/11 R) zu multiplizieren und – da es sich bei den Werten des Heizkostenspiegels um Jahreswerte handelt – durch 12 zu dividieren. Der Grenzwert für die angemessenen Heizkosten liegt im vorliegenden Fall damit bei 61,67 EUR (50 * 14,8 / 12 = 61,67). Dieser Wert überschreitet die tatsächlichen Heizkosten des Klägers i.H.v. 55.- EUR, so dass von letzteren auszugehen ist.
Anders als der Beklagte meint, ist der Grenzwert auch dann nach der abstrakt als angemessen anerkannten Wohnfläche zu bestimmen wenn – wie hier – die tatsächlich bewohnte Wohnfläche diesen Wert unterschreitet (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.05.2012 – L 19 AS 2007/12). Bei dem Begriff der "Angemessenheit" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung auch unter Berücksichtigung der Praxis einer Massenverwaltung erfolgen muss. Pauschalierungen sind damit zulässig, zumal gerade die Angemessenheit von Heizkosten auch bei sparsamem Umgang mit Heizenergie von zahlreichen Faktoren abhängt, die nicht zur Disposition der Leistungsberechtigten stehen, wie Lage oder Bauzustand der Wohnung, Geschosshöhe, Wärmeisolierung, Wirkungsgrad der Heizung und klimatische Bedingungen. Auch die individuelle Lebenssituation, das subjektive, evtl. gesundheitsbedingt geprägte Wärmeempfinden und familiäre Umstände können eine Rolle spielen. Dieser Befund lässt eine weitgehende Koppelung der Angemessenheitskriterien für die Heizkosten an die Angemessenheitskriterien für die übrigen Unterkunftskosten als zulässig und geboten erscheinen.
b) Ein Abzug für Warmwasserzubereitung ist nur bis zum 31.12.2010 vorzunehmen. Ein solcher Abzug entsprach bis zum 31.12.2010 der ständigen Rechtsprechung des BSG (vergl. nur Urteil vom 13.04.2011, B 14 AS 32/09 R), da die Kosten für die Warmwasserbereitung aus der Regelleistung von Berechtigten zu tragen waren und nicht gesondert über KdU geltend gemacht werden konnten. Im Anschluss an bereits in der Rechtsprechung geltend gemachte Bedenken (LSG Sachsen, Urteil vom 29.03.2007 – L 3 AS 101/06) und die Rechtsprechung des BVerfG zur Höhe der Regelleistung (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u.a., SozR 4-4200 § 20 Nr. 12 = BVerfGE 125,175) ist mit Wirkung ab 01.01.2011 (Art. 14 Abs. 1 GERÄ) nunmehr durch § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II erstmals klargestellt, dass Kosten für die Warmwassererzeugung den KdU zuzurechnen sind. Bis zum 31.12.2010 sind daher von den tatsächlich vom Kläger zu entrichtenden KdU monatlich 1,803% (zur Berechnung dieses Betrages vergl. BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R) der jeweils maßgeblichen Regelleistung (359.- EUR), hier also 6,47 EUR abzuziehen (= Gesamtbetrag 226,20 EUR). Ab dem 01.01.2011 stehen dem Kläger 232,67 EUR monatlich zu.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Fragen, ob auch in Bewilligungszeiträumen, die nach dem 01.01.2011 enden, die KdU einen eigenständigen Streitgegenstand darstellen und wie die Höhe der angemessenen Heizkosten bei einer Wohnung, deren Größe unterhalb der abstrakten Angemessenheit liegt, zu berechnen sind, grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Kosten der Unterkunft einschließlich Heizkosten (Kosten der Unterkunft – KdU -) für die Zeit vom 01.09.2010 bis zum 28.02.2011.
Der am 02.01.1952 geborene Kläger ist alleinstehend. Er bewohnt seit 1997 eine knapp 30 qm große Wohnung in der Poststraße 10, Herne, in einem 1973 errichteten Haus mit einer Gesamtwohnfläche von knapp 797 qm. Die Wohnung wird zentral beheizt, die Warmwasserversorgung erfolgt über die Zentralheizung. Der Kläger hatte im o.a. Zeitraum an den Hausverwalter eine Heizkostenvorauszahlung (einschließlich Warmwasser) i.H.v. 55.- EUR zu entrichten.
Aufgrund eines Fortzahlungsantrags vom 19.07.2010 bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden durchgehend: der Beklagte) mit Bescheid vom 26.07.2010 Arbeitslosengeld II i.H.v. insgesamt 570,98 EUR. Bei der Berechnung der im Bescheid als gesonderte monatliche Leistung bezeichneten KdU i.H.v. 211,98 EUR legte der Beklagte die vom Kläger zu entrichtende Grundmiete i.H.v. 121,67 EUR, die Betriebskosten i.H.v. 56.- EUR sowie Leistungen für Heizung i.H.v. 34,31 EUR zugrunde. Bei der Berechnung dieses Betrages ging der Beklagte von einem maximal erstattungsfähigen Verbrauchswert von 5400 kWh/Jahr aus, der sich aus der Wohnungsgröße von 30 qm und dem von den Stadtwerken Herne mitgeteilten durchschnittlichen Jahresverbrauch von 180 kWh/qm ergebe (30 * 180 = 5400). Dieser maximal erstattungsfähige Verbrauchswert entspreche 74,15 Prozent des tatsächlichen Verbrauchs des Klägers, so dass die Heizkostenvorauszahlung um diesen Prozentsatz reduzieren sei. Von dem so errechneten Betrag zog der Beklagte noch die Kosten für die Warmwasserzubereitung i.H.v. 6,47 EUR ab (55 * 74,15% = 40,78 - 6,47 = 34,31).
Den vom Kläger wegen der Kürzung der berücksichtigten Heizkosten eigelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 04.01.2011 zurück.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 07.02.2011 erhobene Klage, mit der der Kläger KdU unter Berücksichtigung eines Heizungsbedarfs i.H.v. 55.- EUR pro Monat begehrt hat. Er hat sich auf die Entscheidung des BSG vom 02.07.2009 – B 14 AS 36/08 R – berufen; danach seien noch weit höhere Heizkosten als angemessen anzusehen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 27.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2011 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 232,67 EUR für den Zeitraum vom 01.09.2010 bis zum 28.02.2011 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat gemeint, der tatsächliche Heizkostenbedarf des Klägers sei auch unter Berücksichtigung der Grenzwerte des Bundesheizkostenspiegels zu hoch, weil die Angemessenheit nach der tatsächlichen Wohnungsgröße, nicht einer maximal angemessenen Größe zu beurteilen sei.
Mit Urteil vom 31.10.2011 hat das Sozialgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Unter Zugrundelegung des Urteils des BSG vom 02.07.2009 – B 14 AS 36/08 R - sei bei Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten auf die abstrakt angemessene Wohnungsgröße abzustellen, auch wenn der Leistungsempfänger eine kleinere Wohnung bewohne.
Gegen diese am 07.12.2011 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 27.12.2011 erhobene, vom Sozialgericht zugelassene Berufung des Beklagten. Der Beklagte meint, eine Berücksichtigung von "fiktivem Wohnraum" bei der Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten komme nicht in Betracht. Außerdem habe das Sozialgericht den Abzug der Pauschale für Warmwasser rechtswidrig unberücksichtigt gelassen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31.10.2011 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Streitgegenstand des Verfahrens sind die dem Kläger zustehenden KdU (einschließlich der Heizkosten) für die Zeit vom 01.09.2010 bis zum 28.02.2011.
Der Regelbedarf einerseits und die Kosten für Unterkunft und Heizung andererseits sind getrennte Streitgegenstände, soweit es sich bei der Verfügung über diese Leistungen – wie hier - um getrennte Verfügungen des Gesamtbescheides handelt (grundlegend BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 = BSGE 97, 217; vergl. auch BSG, Urteil vom 26.05.2011 – B 14 AS 132/10 R; Urteil vom 26.05.2011 – B 14 AS 146/10 R, SozR 4-4200 § 20 Nr. 13 = BSGE 108, 235).
Hieran hat sich durch die Neufassung von § 19 SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII (GERÄ, BGBl. I, 453) mit Wirkung ab 01.01.2011 nichts geändert (ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.07.2012 – L 3 AS 307/12 B ER, L 3 AS 308/12 B; SG Stuttgart, Urteil vom 30.11.2011 – S 20 AS 6617/10; Söhngen, in: jurisPK-SGB II § 19 RdNr. 30; zur Zulässigkeit der Beschränkung des Streitgegenstandes allein auf die KdU auch nach der Neufassung des § 19 Abs. 1 SGB II "zumindest" für laufende Verfahren über vor dem 01.01.2011 abgeschlossene Bewilligungszeiträume bereits BSG, Urteil vom 13.04.2011 – B 14 AS 106/10 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 46; Urteil vom 13.04.2011 – B 14 AS 32/09 R; Urteil vom 26.05.2011 – B 14 AS 132/10 R; zur Statthaftigkeit der Beschränkung der Revision auf die Höhe der Regelleistung bei vor dem 01.01.2011 begonnenen Bewilligungszeiträumen BSG, Urteil vom 12.07.2012 – B 14 AS 153/11 R, SozR 4-4200 § 20 Nr. 17; aA Berlit, in: LPK-SGB II § 22 RdNr. 9).
Der Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II schließt eine Trennung des Bewilligungsbescheides in verschiedene Verfügungssätze (Verwaltungsakte gem. § 31 SGB X) nicht aus. Nach dieser Vorschrift umfassen die Leistungen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Wenn hier Regelbedarf, Mehrbedarf und Bedarf für Unterkunft und Heizung getrennt aufgeführt werden, spricht dies dafür, dass es sich jedenfalls beim Regelbedarf einerseits und dem Bedarf für Unterkunft und Heizung andererseits um Bedarfe handelt, die vom Leistungsträger in zulässiger Weise voneinander getrennt geregelt werden können.
Auch systematische Erwägungen stützen die Annahme trennbarer Verfügungen und getrennter Streitgegenstände: Die Bedarfe sind nicht nur getrennt voneinander in verschiedenen Vorschriften und mit unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen geregelt (§ 20 – Regelbedarf-, § 21 – Mehrbedarf - und § 22 - Bedarfe für Unterkunft und Heizung), auch der Anspruchsinhalt unterscheidet sich in wesentlicher Hinsicht. So ist nur bei Leistungen für Unterkunft und Heizung die Übernahme von Schulden möglich (§ 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II) und nur diese Leistungen können unter den Voraussetzungen von § 22 Abs. 7 SGB II an Dritte gezahlt werden. Die Satzungsermächtigung des § 22a SGB II bezieht sich allein auf Leistungen für Unterkunft und Heizung. Die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen sind unterschiedlich (§ 31a SGB II).
Die für die Annahme abtrennbarer Verfügungen und damit getrennter Streitgegenstände sprechenden Gesichtspunkte (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R – Juris RdNr. 20 -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 = BSGE 97, 217) haben sich durch die Neufassung von § 19 SGB II nicht geändert:
Nach der Rechtsprechung des BSG unter der Geltung von § 19 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung ("Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung") ergibt sich – obwohl gerade mit dieser Gesetzesfassung der Wortlaut der Vorschrift ("einschließlich") für eine Zusammenfassung des Streitgegenstandes sprechen könnte – die rechtliche Abtrennbarkeit der Verfügung über den Bedarf für Unterkunft und Heizung von den übrigen Verfügungen des Bewilligungsbescheides aus der unterschiedlichen Trägerschaft für die Leistungen. Während für die Deckung des Regelbedarfs und von Mehrbedarfen die Bundesagentur für Arbeit zuständig ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II), obliegt die Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung nach wie vor den kommunalen Trägern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II). Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass gem. § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II die Träger zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Gebiet jedes kommunalen Trägers eine gemeinsame Einrichtung bilden (Jobcenter, § 6d SGB II). Denn gem. § 44b Abs. 1 Satz 2 SGB II nimmt die gemeinsame Einrichtung lediglich die Aufgaben der Träger wahr, die Trägerschaft selbst bleibt unberührt. Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen (§ 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II). Die unterschiedliche Trägerschaft ist auch der wesentliche Unterschied zwischen Mehrbedarfen nach § 21 SGB II, die auch von der Bundesagentur für Arbeit gedeckt werden und über die kein selbständiger Verfügungssatz ergehen kann (ständige Rechtsprechung, vergl. nur BSG, Urteil vom 26.05.2011 – B 14 AS 146/10 R, SozR 4-4200 § 20 Nr. 13 = BSGE 108, 235) und Bedarfen für Unterkunft und Heizung.
Ein weiterer tragender Grund für die Bejahung unterschiedlicher Verfügungssätze und Streitgegenstände ist die unterschiedliche Behandlung von anzurechnendem Einkommen und Vermögen (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R – Juris RdNr. 21 -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 = BSGE 97, 217). Gem. § 19 Abs. 3 Satz 2 SGB II deckt auch nach Inkrafttreten des GERÄ zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen weiterhin zunächst die Bedarfe nach den §§ 20 (Regelbedarf), 21 (Mehrbedarfe) und 23 (Bedarfe bei Sozialgeld). Erst darüber hinausgehendes Einkommen und Vermögen ist zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung einzusetzen. Diese Regelung gewährleistet eine korrekte Einkommensberücksichtigung auch für den Fall, dass sich die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft nur gegen die Leistungen wehren, die von den kommunalen Trägern erbracht würden, wenn nicht die gemeinsame Einrichtung mit der Durchführung der Aufgaben betraut wäre. Dies verdeutlicht, dass es sich bei dem Arbeitslosengeld II weiterhin nicht um eine Leistung, sondern um zwei Leistungen aus einer Hand handelt.
Aus den Gesetzesmaterialien, insbesondere aus der Begründung des Gesetzesentwurfs (Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII, BT-Drucks. 17/3404 S. 97/98) ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, der Gesetzgeber habe die Leistungsansprüche abweichend von der dargestellten bisherigen Rechtslage neu regeln wollen (ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.07.2012 – L 3 AS 307/12 B ER, L 3 AS 308/12 B; SG Stuttgart, Urteil vom 30.11.2011 – S 20 AS 6617/10). Dabei ist zu beachten, dass eine Gesetzesbegründung von vorneherein nur eine Hilfe bei der Auslegung der Norm bietet und nicht die gesetzliche Regelung selbst nicht modifiziert (vergl. hierzu nur LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.08.2012 – L 1 KR 473/12).
Wenn es in der Gesetzesbegründung zur Neufassung von § 19 SGB II heißt:
"Mit der Neufassung der Vorschrift werden die Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts definiert und die Berechnung der Ansprüche geregelt. Die Zusammenfassung mehrer Bedarfe zu einer Leistung trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die Leistungshöhe grundsätzlich nur durch eine umfassende Berücksichtigung der Bedarfe und der Reihenfolge der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nach Absatz 3 feststellen lässt. Das schließt nicht aus, dass in Widerspruchs- und Klageverfahren einzelne, dem angefochtenen Leistungsanspruch zugrunde liegende Tatsachen von den Beteiligten unstreitig gestellt werden" (S. 97).
"Leistungen für Unterkunft und Heizung sind nunmehr integraler Bestandteil des Arbeitslosengeldes II, das den Bedarf für Unterkunft und Heizung als nicht mehr abtrennbaren Teil enthält" (S. 98).
lässt sich daraus nicht ableiten, der Gesetzgeber habe eine weitgehende dogmatische Neustrukturierung des Leistungsanspruchs vornehmen wollen. Als Beleg für einen solchen gesetzgeberischen Willen sind diese Ausführungen schon deshalb nicht geeignet, weil an selber Stelle ausdrücklich klar gestellt wird, es solle mit der Neufassung des § 19 Abs. 1 SGB II keine inhaltliche Änderung der Norm vorgenommen werden (BT-Drucks. 17/3404 S. 97). Angesichts der ständigen und gefestigten Rechtsprechung hätte man nicht nur einen Hinweis auf diese grundlegende Neuregelung erwarten dürfen; die damit verbundenen erheblichen praktischen Auswirkungen auf das Verwaltungs-, Widerspruchs- und Gerichtsverfahren hätten in der Gesetzesbegründung dann auch als (belastender) Kostenaspekt behandelt werden müssen. Entsprechendes gilt mit Blick auf die in der Gesetzesbegründung vorgeschlagene Möglichkeit, einzelne Tatsachen durch die Beteiligten unstreitig zu stellen. Eine in diesem Sinne beabsichtigte gesetzliche Neuregelung, widerspräche dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) als tragendem Grundsatz des sozialgerichtlichen Verfahrens (so bereits SG Stuttgart, Urteil vom 30.11.2011 – S 20 AS 6617/10). Eine solch weitreichende Modifizierung des geltenden Prozessrechts hätte einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft, bloße Erwägungen in einer Gesetzesbegründung, die im Wortlaut der einschlägigen Vorschriften keinen Niederschlag gefunden haben, reichen hierfür nicht aus.
Eine weitere Beschränkung des Streitgegenstands allein auf die Heizkosten ist hingegen nicht zulässig (ständige Rspr., vergl. nur BSG, Urteil vom 02.07.2009 – B 14 AS 36/08 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 23 = BSGE 184,41).
II. Die Berufung ist (kraft Zulassung) zulässig, aber im Wesentlichen unbegründet. Das Sozialgericht hat den angefochtenen Bescheid insoweit zu Recht abgeändert, als dem Kläger KdU bis zum 31.12.2010 i.H.v. insgesamt 226,20 EUR und ab 01.01.2011 i.H.v. 232,67 EUR monatlich zustehen. Das Sozialgericht hat zu Unrecht lediglich den bis zum 31.12.2010 erforderlichen Abzug für Warmwasserzubereitung unberücksichtigt gelassen.
1. Der Kläger war im streitbefangenen Zeitraum leistungsberechtigt gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Er hatte das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht. Der Kläger war erwerbsfähig (§ 8 SGB II), hilfebedürftig (§ 9 SGB II) und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Damit hat der Kläger im streitbefangenen Zeitraum Anspruch auf Arbeitslosengeld II, der Anspruch umfasst auch Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II).
2. Gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die Einzelpositionen, aus denen sich der Bedarf für Unterkunft und Heizung zusammensetzt (i.d.R. Grundmiete, Betriebskosten und Heizkosten) sind – ungeachtet des insoweit einheitlichen Streitgegenstandes - einer getrennten Beurteilung zu unterziehen, da die jeweilige Angemessenheitsprüfung unterschiedlichen Regeln folgt. Die sogenannte erweiterte Produkttheorie, die die Gesamtangemessenheit der KdU in den Blick nimmt, gilt im SGB II nicht (BSG, Urteil vom 13.04.2011 – B 14 AS 32/09 R; BSG, Urteil vom 02.07.2009 – B 14 AS 36/08 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 23 = BSGE 184/41).
Hiernach hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der Grundmiete i.H.v. 121,67 EUR sowie der Betriebskosten i.H.v. 56.- EUR, denn es handelt es sich um angemessene Unterkunftskosten i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Der Kläger bewohnt mit knapp 30 qm eine Wohnung, deren Größe deutlich unterhalb der in Nordrhein-Westfalen geltenden Angemessenheitsgrenze von 50 qm (hierzu BSG, Urteil vom 16.05.2012 – B 4 AS 109/11 R) liegt. Auf 50 qm bezogen (zur insoweit maßgeblichen "Produkttheorie" vergl. nur BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 19 = BSGE 102, 263) ergibt sich hieraus ein qm-Preis von 2,42 EUR. An der Angemessenheit dieses Wertes hegt der Senat auch ohne weitere Ermittlungen keinen Zweifel. Für eine Unangemessenheit der vom Kläger tatsächlich zu entrichtenden kalten Betriebskosten liegen ebenfalls keine Anhaltspunkte vor. Die Angemessenheit der Grundmiete und der kalten Betriebskosten wird vom Beklagten daher zu Recht nicht bestritten.
3. Zusätzlich kann der Kläger Heizkosten i.H.v. 55.- EUR monatlich beanspruchen (dazu a). Von diesem Betrag sind bis Dezember 2010 6,47 EUR monatlich abzuziehen (dazu b).
a) Aus der Beschränkung auf die Übernahme lediglich angemessener Heizkosten folgt, dass eklatant kostspieliges oder unwirtschaftliches Heizen vom Grundsicherungsträger nicht zu finanzieren ist. Anhaltspunkte dafür, dass Heizkosten unangemessen hoch sind, können sich insbesondere daraus ergeben, dass die tatsächlich anfallenden Kosten die durchschnittlich aufgewandten Kosten aller Verbraucher für eine Wohnung der den abstrakten Angemessenheitskriterien entsprechenden Größe signifikant überschreiten. Zur Bestimmung eines insoweit maßgeblichen Grenzwertes ist der "kommunale Heizspiegel" oder, sofern ein solcher nicht existiert, der bundesweite Heizspiegel heranzuziehen. Der Grenzwert ergibt sich als Produkt aus dem Wert, der auf extrem hohe Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage hindeutet, und dem Wert, der sich für den Haushalt des Hilfebedürftigen als abstrakt angemessene Wohnfläche ergibt (vergl. BSG, Urteil vom 02.07.2009 – B 14 AS 36/08 R; Urteil vom 13.04.2011, B 14 AS 106/10 R; Urteil vom 13.04.2011 – B 14 AS 32/09 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.05.2012 – L 19 AS 2007/11). Maßgeblich ist aus Gründen der Rechtssicherheit der Heizspiegel, der zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Leistungsanspruch veröffentlicht ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.05.2012 – L 19 AS 2007/11).
Da für Herne kein kommunaler Heizspiegel existiert, ist auf den am 18.05.2010 veröffentlichten bundesweiten Heizspiegel 2010 zurückzugreifen. Für Erdgasheizungen in Gebäuden, die der Größe des vom Kläger bewohnten Hauses entsprechen, liegt der Maximalwert bei 14,80 EUR/qm/Jahr.
Dieser Wert ist – wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - mit dem in der Rechtsprechung anerkannten maximalen Grenzwert für angemessene Wohnungsgrößen, hier also seit dem 01.01.2010 50 qm (BSG, Urteil vom 16.05.2012 – B 4 AS 109/11 R) zu multiplizieren und – da es sich bei den Werten des Heizkostenspiegels um Jahreswerte handelt – durch 12 zu dividieren. Der Grenzwert für die angemessenen Heizkosten liegt im vorliegenden Fall damit bei 61,67 EUR (50 * 14,8 / 12 = 61,67). Dieser Wert überschreitet die tatsächlichen Heizkosten des Klägers i.H.v. 55.- EUR, so dass von letzteren auszugehen ist.
Anders als der Beklagte meint, ist der Grenzwert auch dann nach der abstrakt als angemessen anerkannten Wohnfläche zu bestimmen wenn – wie hier – die tatsächlich bewohnte Wohnfläche diesen Wert unterschreitet (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.05.2012 – L 19 AS 2007/12). Bei dem Begriff der "Angemessenheit" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung auch unter Berücksichtigung der Praxis einer Massenverwaltung erfolgen muss. Pauschalierungen sind damit zulässig, zumal gerade die Angemessenheit von Heizkosten auch bei sparsamem Umgang mit Heizenergie von zahlreichen Faktoren abhängt, die nicht zur Disposition der Leistungsberechtigten stehen, wie Lage oder Bauzustand der Wohnung, Geschosshöhe, Wärmeisolierung, Wirkungsgrad der Heizung und klimatische Bedingungen. Auch die individuelle Lebenssituation, das subjektive, evtl. gesundheitsbedingt geprägte Wärmeempfinden und familiäre Umstände können eine Rolle spielen. Dieser Befund lässt eine weitgehende Koppelung der Angemessenheitskriterien für die Heizkosten an die Angemessenheitskriterien für die übrigen Unterkunftskosten als zulässig und geboten erscheinen.
b) Ein Abzug für Warmwasserzubereitung ist nur bis zum 31.12.2010 vorzunehmen. Ein solcher Abzug entsprach bis zum 31.12.2010 der ständigen Rechtsprechung des BSG (vergl. nur Urteil vom 13.04.2011, B 14 AS 32/09 R), da die Kosten für die Warmwasserbereitung aus der Regelleistung von Berechtigten zu tragen waren und nicht gesondert über KdU geltend gemacht werden konnten. Im Anschluss an bereits in der Rechtsprechung geltend gemachte Bedenken (LSG Sachsen, Urteil vom 29.03.2007 – L 3 AS 101/06) und die Rechtsprechung des BVerfG zur Höhe der Regelleistung (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u.a., SozR 4-4200 § 20 Nr. 12 = BVerfGE 125,175) ist mit Wirkung ab 01.01.2011 (Art. 14 Abs. 1 GERÄ) nunmehr durch § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II erstmals klargestellt, dass Kosten für die Warmwassererzeugung den KdU zuzurechnen sind. Bis zum 31.12.2010 sind daher von den tatsächlich vom Kläger zu entrichtenden KdU monatlich 1,803% (zur Berechnung dieses Betrages vergl. BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R) der jeweils maßgeblichen Regelleistung (359.- EUR), hier also 6,47 EUR abzuziehen (= Gesamtbetrag 226,20 EUR). Ab dem 01.01.2011 stehen dem Kläger 232,67 EUR monatlich zu.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Fragen, ob auch in Bewilligungszeiträumen, die nach dem 01.01.2011 enden, die KdU einen eigenständigen Streitgegenstand darstellen und wie die Höhe der angemessenen Heizkosten bei einer Wohnung, deren Größe unterhalb der abstrakten Angemessenheit liegt, zu berechnen sind, grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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