S 197 AS 15266/10

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
197
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 197 AS 15266/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Es ist grundsätzlich möglich, den Bewilligungszeitraum durch eigene Abmeldung zu verkürzen. Die Abmeldung, die im SGB II nicht geregelt ist, ist insofern als Verzicht (§ 46 Abs. 1 SGB I) auf den bereits bewilligten Anspruch auf Arbeitslosengeld II zu verstehen.
Der Rechtserfolg des Verzichts als einer einseitigen, gestaltenden empfangsbedürftigen Willenserklärung tritt mit ihrem Zugang beim Empfänger der Erklärung ein. Der Zugang des Verzichts bewirkt, dass lediglich die künftig fällig werdenden Einzelansprüche aus diesem Recht erlöschen. Erfasst werden können von einem Verzicht nur noch nicht erfüllte oder noch nicht auf andere Weise erloschene sowie zukünftige Einzelansprüche aus dem Recht. Auf bereits „abgewickelte“ Leistungsansprüche kann sich der Verzicht nach § 46 SGB I nicht erstrecken. Auf Sozialleistungen, die der Berechtigte bereits erhalten hat, kann er nicht mehr verzichten.

Ein Anspruch gilt auch dann als erfüllt und damit nicht mehr verzichtbar, wenn der Leistungsträger ihn auf Grundlage der zunächst vorläufigen Bewilligung erfüllt hat. Nach Festsetzung des endgültigen Anspruchs erfolgt der Ausgleich zwischen vorläufiger und endgültiger Leistung gemäß § 328 Abs. 3 S. 1 SGB III durch Anrechnung. Diese führt zur rückwirkenden Erfüllung und damit zum Erlöschen der endgültig festgestellten Forderung bereits mit der Erbringung der vorläufigen Zahlung.
Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten. Die im Widerspruchsbescheid vom 6. April 2010 getroffene Kostenentscheidung bleibt hiervon unberührt.

Tatbestand:

Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen eine Erstattungsforderung in Höhe von 739,62 EUR und begehrt zugleich höhere Leistungen für den Zeitraum Mai 2008 bis September 2008. Die Klägerin war bzw. ist selbständig tätig. Wegen ihres unregelmäßigen Einkommens bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 30. April 2008 für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2008 unter Berücksichtigung der Regelleistung von 347,00 EUR und ihrer Unterkunftskosten in Höhe von 392,82 EUR vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 707,82 EUR. Dabei legte er das von der Klägerin selbst geschätzte Einkommen in Höhe von 140,00 EUR bzw. nach Abzug der Freibeträge in Höhe von 32,00 EUR zugrunde. Hiergegen legte die Klägerin am 15. Mai 2008 mit der Begründung Widerspruch ein, dass die Freibeträge falsch berücksichtigt worden seien. Mit Bescheid vom 18. Mai 2008 erhöhte der Beklagte wegen der Anhebung der Regelleistung die Leistungen der Klägerin für die Monate Juli 2008 bis Oktober 2008 um monatlich 4,00 EUR auf 711,82 EUR. Mit weiterem Bescheid vom 29. August 2008 erhöhte der Beklagte aufgrund einer Heizkostenerhöhung die Leistungen für die Monate August bis Oktober 2008 auf monatlich 719,82 EUR. Dieser Bescheid enthielt keinen Vorläufigkeitsvorbehalt. In der Zeit vom 15. September bis 3. Oktober 2008 war die Klägerin im Rahmen eines Beratervertrages auf Honorarbasis tätig. Dies teilte sie dem Beklagten mit Schreiben vom 16. September 2008 mit und gab an, dass das Geld für diese Tätigkeit voraussichtlich um den 6. Oktober 2008 auf ihrem Konto eingehen werde. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2008, das beim Beklagten am 13. Oktober 2008 einging, meldete sich die Klägerin aus dem Leistungsbezug beim Beklagten ab, da sie einen befristeten Angestelltenvertrag für die Zeit vom 6. Oktober 2008 bis 31. Dezember 2008 unterschrieben habe. Am 23. Oktober 2008 erhielt die Klägerin 2.700,00 EUR aus ihrer vorangegangenen Honorartätigkeit. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2008 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 30. April 2008 als unbegründet zurück, da die Freibeträge zutreffend berechnet worden seien. Mit Datum vom 29. Dezember 2008 füllte die Klägerin die Erklärung über die abschließenden Angaben zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit aus. Hierbei gab sie Einnahmen von insgesamt 3.460,00 EUR und Ausgaben von insgesamt 770,93 EUR an. Die Aufstellung für den Monat Oktober 2008 enthielt eine Einnahme von 2.700,00 EUR sowie Ausgaben für "Fahrtkosten BVG" in Höhe von 112,50 EUR, Büromaterial in Höhe von 16,15 EUR, Telefonkosten in Höhe von 25,90 EUR und Fortbildungskosten in Höhe von 43,60 EUR. Das Angestelltenverhältnis der Klägerin vom 6. Oktober 2008 wurde bis zum 30. April 2009 verlängert. Ab 1. Mai 2009 bezog die Klägerin wieder Leistungen beim Beklagten. In der Anlage EKS vom 1. Oktober 2009 gab die Klägerin an, seit ca. 2002 die selbständige Tätigkeit auszuüben. Mit Bescheid vom 4. Januar 2010 setzte der Beklagte die Leistungen der Klägerin für die Monate Mai und Juni 2008 auf jeweils 461,28 EUR, für Juli 2008 auf 465,28 und für August bis Oktober 2008 auf jeweils 473,28 EUR endgültig fest. Dabei übernahm er die von der Klägerin in der EKS vom 29. Dezember 2008 angegebenen Einnahmen und Ausgaben, einschließlich der der Klägerin am 23. Oktober 2008 zugeflossenen Einnahme aus ihrer Honorartätigkeit in Höhe von 2.700,00 EUR, und ermittelte so ein monatliches anrechenbares Einkommen von 448,18 EUR bzw. nach Abzug der Freibeträge von 278,54 EUR. Mit Erstattungsbescheid vom 4. Januar 2010 forderte der Beklagte die Erstattung der zu Unrecht gewährten Leistungen für die Zeit vom 1. Mai 2008 bis 31. Oktober 2008 in Höhe von monatlich 246,54 EUR und damit insgesamt 1.479,24 EUR. Gegen die Bescheide vom 4. Januar 2008 legte die Klägerin mit der Begründung Widerspruch ein, dass ihr Einkommen aus selbständiger Tätigkeit nicht zutreffend angesetzt worden sei. Zudem sei der Erstattungsbescheid bereits deshalb aufzuheben, weil nicht zu ermitteln sei, wie die Erstattungsbeträge berechnet worden seien. Mit Datum vom 6. April 2010 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid zum Bescheid vom 4. Januar 2010 über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Darin heißt es u. a.: "Für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis 31. Oktober 2008 behält mein Bescheid vom 29.08.2008 seine Gültigkeit. Leistungen nach dem SGB II werden nunmehr für die Zeit vom 1.08.2008 bis 31.10.2008 in folgender Höhe bewilligt:" Der Bescheid weist anschließend die mit Bescheid vom 29. August 2008 bewilligten Leistungen der Klägerin für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2008 aus. Ebenfalls mit Datum vom 6. April 2010 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid zum Erstattungsbescheid vom 4. Januar 2010, mit dem er nunmehr nur noch eine Erstattung für die Monate Mai bis Juli 2008 in Höhe von jeweils 246,54 EUR, insgesamt also 739,62 EUR forderte. Eine Erstattung für die Monate August bis Oktober 2008 machte der Beklagte nicht mehr geltend. Dem liegt zugrunde, dass die Monate August bis Oktober 2008 mit Bescheid vom 29. August 2008 nach nunmehriger Ansicht des Beklagten endgültig bewilligt worden waren und die Jahresfrist für die Aufhebung abgelaufen sei. Nach Erlass der Änderungsbescheide vom 6. April 2010 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die Bescheide vom 4. Januar 2010 mit Widerspruchsbescheid vom 6. April 2010 zurück und sprach aus, dass er die Kosten des Widerspruchsverfahrens zur Hälfte übernehme. Mit ihrer am 10. Mai 2010 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, der Erstattungsbescheid sei bereits zu unbestimmt, da aus ihm nicht ersichtlich sei, wie sich die Beträge errechnen würden. Im Übrigen sei der Leistungsberechnung ein falsches Einkommen zugrunde gelegt worden, da das nach ihrer Abmeldung zugeflossene Einkommen nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Jedenfalls gelange § 3 Abs. 1 S. 3 ALG II-V zur Anwendung, da die Beratungstätigkeit lediglich vom 15. September 2008 bis zum 3. Oktober 2008 ausgeübt worden und das daraus erzielte Honorar nur für diesen Zeitraum zu berücksichtigten sei. Die Klägerin meint, aufgrund der fehlerhaften Berücksichtigung des Einkommens stünde ihr für die Monate Mai bis September 2008 sogar ein höherer als der vorläufig bewilligte Leistungsanspruch zu. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 4. Januar 2010 über die endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs und die Erstattung von Leistungen in der Fassung des Änderungsbescheides vom 6. April 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2010 aufzuheben sowie der Klägerin in Abänderung des Änderungsbescheides vom 4. Januar 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 6. April 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2010 für die Monate Mai und Juni 2008 eine monatliche Leistung von jeweils mindestens 739,82 EUR, für Juli 2008 mindestens 743,82 EUR sowie für August und September 2008 jeweils mindestens 751,82 EUR zu gewähren. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig, soweit die Klägerin höhere Leistungen für die Monate August und September 2008 begehre, da die Leistungsbewilligung für diese Monate durch Bescheid vom 29. August 2008 bereits bestandskräftig sei und es der Klage daher am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der endgültig festgesetzte Anspruch und die Erstattungsforderung seien zutreffend berechnet worden. Für die Einkommensberechnung sei auch das Ende Oktober 2008 zugeflossene Einkommen zu berücksichtigen, da Leistungen bis zum 31. Oktober 2008 bewilligt worden seien. Dies könne die Klägerin nicht durch die vorzeitige einseitige Abmeldung ändern, da sich ansonsten jeder Selbständige vor Erhalt einer Zahlung abmelden und danach wieder anmelden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Diese haben der Kammer vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung, geheimen Beratung und Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zum Teil unzulässig (dazu unter I.), im Übrigen ist sie unbegründet (dazu unter II. und III.). I. Höhere Leistungen für August und September 2008 Soweit die Klägerin in Abänderung des Änderungsbescheides vom 4. Januar 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 6. April 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2010 die Festsetzung höherer Leistungen für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis 30. September 2008 begehrt, ist die von der Klägerin erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unstatthaft und damit unzulässig. Der angefochtene Änderungsbescheid ist in der Fassung, die er durch den Änderungsbescheid vom 6. April 2010 erfahren hat, hinsichtlich der Monate August und September 2008 kein Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Er enthält nicht - wie dies § 31 S. 1 SGB X voraussetzt - eine Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Der "Bescheid" wiederholt lediglich den Verfügungssatz des Bescheides vom 29. August 2008. Auch aus dem ausdrücklichen Hinweis, dass der Bescheid vom 29. August 2008 für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis 31. Oktober 2008 seine Gültigkeit behält, ist ersichtlich, dass der Beklagte mit der "Änderung zum Bescheid vom 4.01.2010 über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" vom 6. April 2010 keine neue Regelung treffen wollte, sondern lediglich die Verfügung des Bescheides vom 29. August 2008 wiederholt. Die Wiederholung eines - für die Verwaltungsbehörde bindenden - Verwaltungsakts ist selbst dann kein Verwaltungsakt, wenn sie in der Form eines Bescheides mit Rechtsbehelfsbelehrung und Gründen erfolgt (BSG, Urteil vom 17. April 1991, 1 RR 2/89, Rn. 14 m.w.N.). Vielmehr handelt es sich dabei um eine sog. wiederholende Verfügung ohne Verwaltungsaktqualität (vgl. auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juni 2013, L 19 AS 517/13 B). Stellt die angegriffene Maßnahme objektiv keinen Verwaltungsakt dar, ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach Auffassung der Kammer daher bereits unzulässig (vgl. Pietzcker in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 24. EL 2012, § 42 Abs. 1 Rn. 19 m.w.N.). Eine Auslegung der Klage als Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG scheidet aus, da diese nur statthaft ist, wenn die begehrte Leistung nicht im Wege eines Verwaltungsaktes zu erlassen ist. Dies ist hier aber der Fall, da auch die Erhöhung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts den Erlass eines Verwaltungsaktes voraussetzt. II. Höhere Leistungen für Mai bis Juli 2008 Die Klage auf Gewährung höherer Leistungen für die Monate Mai bis Juli 2008 unter Abänderung des Änderungsbescheides vom 4. Januar 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 6. April 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2010 ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat die mit Bescheid vom 30. April 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18. Mai 2008 zunächst vorläufig bewilligten Leistungen mit dem angefochtenen Bescheid in zutreffender Höhe endgültig festgesetzt. Rechtsgrundlage für die endgültige Festsetzung der Leistungen ist § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a SGB II in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (a. F.) i. V. m. § 328 Abs. 3 S. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Nach § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a SGB II a. F. sind die Vorschriften des SGB III über die vorläufige Entscheidung (§ 328) entsprechend für das Verfahren nach dem SGB II anwendbar. Der Beklagte hat der Klägerin mit Rücksicht auf das zum Zeitpunkt der Bewilligung am 30. April 2008 noch nicht feststehende Einkommen vorläufig Leistungen bewilligt. Er hat mit dem Bewilligungsbescheid vom 30. April 2008 hinreichend klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass und aus welchem Grund Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur vorläufig bewilligt wurden und insoweit zudem ausdrücklich auf § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a SGB II i. V. m. § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III hingewiesen. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Entscheidung lagen auch vor, weil das zu erwartende Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit der Klägerin noch nicht feststand. Nach Vorliegen sämtlicher Unterlagen für die Berechnung des Einkommens der Klägerin im Bewilligungszeitraum durfte der Beklagte eine abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch treffen. Der Beklagte hat den endgültigen Anspruch der Klägerin mit dem angefochtenen Änderungsbescheid vom 4. Januar 2010 zutreffend festgesetzt. Hinsichtlich der Berechnung des Anspruchs – die bis auf die Frage der Berücksichtigung der Einnahme vom 23. Oktober 2008 von der Klägerin auch nicht angegriffen wurde – folgt das Gericht der Begründung des angefochtenen Bescheides und Widerspruchsbescheides und sieht gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab. Ergänzend ist auszuführen, dass der Beklagte bei der Ermittlung der Einnahmen der Klägerin im Bewilligungszeitraum zutreffend die der Klägerin am 23. Oktober 2008 zugeflossene Einnahme in Höhe von 2.700,00 EUR berücksichtigt hat. Nach § 3 Abs. 1 S. 2 ALG II-V sind bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit von den Betriebseinnahmen auszugehen. Diese sind nach Satz 2 der Vorschrift alle aus selbständiger Arbeit erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 S. 4 SGB II) tatsächlich zufließen. Nach § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II sollen die Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt und im Voraus erbracht werden. Die am 23. Oktober 2008 zugeflossene Einnahme ist im Bewilligungszeitraum zugeflossen. Der Beklagte hat mit vorläufigem Bescheid vom 30. April 2008 Leistungen für sechs Monate vom 1. Mai 2008 bis 31. Oktober 2008 bewilligt. Der Bewilligungszeitraum endete auch nicht vorzeitig durch die beim Beklagten am 13. Oktober 2008 eingegangene Abmeldung der Klägerin aus dem Leistungsbezug. Zwar ist es grundsätzlich möglich, den Bewilligungszeitraum durch eigene Abmeldung zu verkürzen. Die Abmeldung, die im SGB II nicht geregelt ist, ist insofern als Verzicht auf den bereits bewilligten Anspruch auf Arbeitslosengeld II zu verstehen. Nach § 46 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger auf Sozialleistungen verzichtet werden. Der Rechtserfolg des Verzichts als einer einseitigen, gestaltenden empfangsbedürftigen Willenserklärung tritt mit ihrem Zugang beim Empfänger der Erklärung ein (vgl. § 130 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Zugang des Verzichts bewirkt somit, dass lediglich die künftig fällig werdenden Einzelansprüche aus diesem Recht (bis zum Widerruf, vgl. § 46 Abs. 1 S. 2 SGB I) erlöschen. Erfasst werden können von einem Verzicht mithin allein noch nicht erfüllte oder noch nicht auf andere Weise erloschene sowie zukünftige Einzelansprüche aus dem Recht. Auf bereits "abgewickelte" Leistungsansprüche kann sich der Verzicht nach § 46 SGB I nicht erstrecken. (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juli 2003, B 4 RA 13/03 R, Rn. 16). Auf Sozialleistungen, die der Berechtigte bereits erhalten hat, kann er nicht mehr verzichten (vgl. auch: Rolfs in: Hauck/Noftz, SGB I, Stand: 2012, K § 46 Rn. 19 m.w.N.; Gutzler in: Beck’scher Online-Kommentar Sozialrecht, Stand: 1.03.2013, § 46 SGB I Rn. 11). Gemäß der gesetzlichen Regelung des § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II wurden die Leistungen der Klägerin für den Monat Oktober 2008 im Voraus, mithin Ende des Monats September 2008 erbracht. Der Anspruch der Klägerin für den Monat Oktober 2008 war daher zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens ihres Verzichts mit Eingang beim Beklagten am 13. Oktober 2008 bereits erfüllt und somit erloschen. Dabei ist unerheblich, dass es sich aufgrund der zunächst vorläufigen Bewilligung auch nur um eine vorläufige Zahlung des Beklagten handelte. Nach Festsetzung des endgültigen Anspruchs erfolgt der Ausgleich zwischen vorläufiger und endgültiger Leistung gemäß § 328 Abs. 3 S. 1 SGB III durch Anrechnung. Diese führt zur rückwirkenden Erfüllung und damit zum Erlöschen der endgültig festgestellten Forderung bereits mit der Erbringung der vorläufigen Zahlung (Kallert in: Gagel, SGB III, 49. EL 2013, § 328 Rn. 86). Somit konnte die Klägerin nicht mehr auf Leistungen für den Monat Oktober 2008 verzichten, so dass der Bewilligungszeitraum durch ihre Abmeldung nicht mehr verkürzt werden konnte und am 31. Oktober 2008 endete. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Einnahme vom 23. Oktober 2008 in Höhe von 2.700,00 EUR in Anwendung des § 3 Abs. 1 S. 3 ALG II-V auch nicht nur auf die Zeit der Honorartätigkeit der Klägerin vom 15. September 2008 bis 3. Oktober 2008 anzurechnen. Zwar ist nach dieser Vorschrift in Fällen, in denen eine Erwerbstätigkeit nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt wird, das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen. Jedoch hat die Klägerin ihre selbständige Tätigkeit nicht nur in der Zeit vom 15. September 2008 bis 3. Oktober 2008 ausgeübt. Vielmehr ist die Honorartätigkeit in dieser Zeit nur ein Auftrag, den die Klägerin im Rahmen ihrer Selbständigkeit durchgeführt hat. Die selbständige Tätigkeit wird nicht lediglich in den Zeiten ausgeübt, in denen der Selbständige konkrete Aufträge ausführt, sondern auch in den Zeiten, in denen er Aufträge akquiriert und beispielsweise Betriebsausgaben tätigt. Die Klägerin hat hier für den Monat Oktober 2008 selbst noch Betriebsausgaben geltend gemacht. Das Gericht geht davon aus, dass die von der Klägerin angegebenen "Fahrtkosten BVG" in Höhe von 112,50 EUR nicht in der Zeit bis lediglich 3. Oktober 2008, sondern im gesamten Monat Oktober 2008 entstanden sind. Darüber hinaus gab die Klägerin in der Anlage EKS vom 1. Oktober 2009 an, die selbständige Tätigkeit seit ca. 2002 auszuüben. Zeiten der Unterbrechung hat sie dort nicht angegeben, so dass auch sie selbst davon ausgeht, dass sie seit dem Jahr 2002 ununterbrochen selbständig tätig war. Auch die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit ab 6. Oktober 2008 steht der Fortführung ihrer Selbständigkeit nicht entgegen. Nach alldem hat der Beklagte die der Klägerin am 23. Oktober 2008 zugeflossene Einnahme bei der Einkommensermittlung zutreffend berücksichtigt und die Leistungshöhe mit dem angefochtenen Bescheid zutreffend festgesetzt. III. Erstattungsbescheid Die Klage gegen den Erstattungsbescheid vom 4. Januar 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 6. April 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2010 ist als reine Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch ebenfalls unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zweifel an der Bestimmtheit des Erstattungsbescheides gemäß § 33 Abs. 1 SGB X hat die Kammer nicht. Der Erstattungsbescheid war zusammen mit den jeweils am gleichen Tag ergangenen Änderungsbescheiden hinreichend konkretisiert. Durch einen Vergleich der sich aus den jeweiligen Berechnungsbögen ergebenden Individualansprüche ergibt sich, wie sich sie Erstattungsforderungen berechnen (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 29. November 2012, B 14 AS 6/12 R, Rn. 28). Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch der Beklagten ist § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a SGB II in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (a. F.) i. V. m. § 328 Abs. 3 S. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Nach § 328 Abs. 3 S. 2 SGB III sind aufgrund der vorläufigen Bewilligungsentscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Mit dem rechtmäßigen Bescheid vom 4. Januar 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 6. April 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2010 wurde der Klägerin ein Anspruch in geringerer Höhe zuerkannt (vgl. II.). Damit hat die Klägerin die überzahlten Leistungen zu erstatten. Ein Ermessen hat der Beklagte hierbei nicht auszuüben (vgl. nur: BSG, Urteil vom 23. August 2012, B 4 AS 169/11 R, Rn. 15). Die monatliche Erstattungsforderung in Höhe von 246,54 EUR wurde zutreffend aus der Differenz der vorläufig bewilligten Leistungen in Höhe von 707,82 EUR für Mai und Juni 2008 bzw. 711,82 EUR für Juli 2008 und der endgültig festgesetzten Leistung in Höhe von 461,28 EUR für Mai und Juni 2008 bzw. 465,28 EUR für Juli 2008 errechnet. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache. Hiervon unberührt bleibt die im Widerspruchsbescheid vom 6. April 2010 getroffene Kostenentscheidung, weil der Beklagte darin die Übernahme der hälftigen Kosten des Widerspruchsverfahrens bereits anerkannt hat. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt für die Klägerin 899,62 EUR (739,62 EUR Erstattungsforderung zzgl. weiterer begehrter Leistungen in Höhe von 32,00 EUR für fünf Monate = 160,00 EUR).
Rechtskraft
Aus
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