L 27 R 103/11

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 13 R 4320/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 R 103/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. September 2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die am 1955 geborene und derzeit in Spanien wohnhafte Klägerin begehrt die Zuerkennung einer Erwerbsminderungsrente.

Die Klägerin war verheiratet. Die Ehe wurde am 7. Juli 1998 durch das Amtsgerichts Augsburg geschieden und der Klägerin wurden Rentenanwartschaften vom Versicherungskonto des Ehemannes übertragen. Sie selbst war ab 1971 zeitweise berufstätig. Zuletzt war sie in den Monaten Mai und Juni 2000 bei der Neuen Fraktion A als Sekretärin tätig. Ab Mitte Juni bis September 2000 bezog sie Krankengeld.

Seit dem 1. September 2001 lebt die Klägerin in Spanien.

Am 19. Dezember 2002 beantragte sie beim Versorgungsamt A die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Dieses leitete den Antrag an die Landesversicherungsanstalt Schwaben weiter, welches ihn an die Beklagte abgab. Die Klägerin begründete ihren Antrag damit, dass sie wegen seelischen Missbrauchs durch die Familie nach der Scheidung und sexuellen Missbrauchs und Vergewaltigung nicht mehr arbeiten könne. Bezahlte Arbeit habe sie in Spanien leider nicht bekommen.

Zum 15. Januar 2003 meldete sich die Klägerin erstmals in Spanien arbeitssuchend.

Die Beklagte holte im Dezember 2003 einen Befundbericht bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. ein. Dieser teilte mit, er habe die Klägerin zuletzt im November 2000 behandelt. Die Klägerin habe sich von 1988 bis zum Jahre 2000 immer wieder in seiner Behandlung befunden. Als Diagnosen stellte er eine rezidivierende depressive Störung und eine Anpassungsstörung. Die Klägerin sei emotional verringert belastbar mit verringerter Konzentration und Aufmerksamkeit.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2004 teilte die Klägerin mit, dass sie bis zu ihrer Auswanderung beim Arbeitsamt A ohne Bezug von Leistungen gemeldet gewesen sei. Auch in Spanien beziehe sie keine Leistungen. Im Schreiben vom 12. März 2004 erklärte sie, bei Ernten gegen Sachleistungen wie Obst, Brot, Gemüse und Wasser zu helfen.

Die Beklagte bat im Jahre 2004 den spanischen Versicherungsträger (Instituto Nacional de la Seguridad Social - INSS) um eine ärztliche Begutachtung der Klägerin.

Am 19. Mai 2005 benachrichtigte der spanische Versicherungsträger die Beklagte, dass ein Vorgang zur Klägerin nicht existiere. Am 6. September 2005 wurde die Klägerin nach Einholung eines Berichts des Psychiaters Dr. vom 16. August 2005 in Almeria durch Dr. ärztlich untersucht. Diese diagnostizierte eine mäßig rekurrente depressive Störung, die nicht pharmakologisch behandelt werde. Es bestünden mäßige Auswirkungen auf die Gesundheit aufgrund von Schlaflosigkeit und eines verminderten Gemütszustandes. Die Prognose für die Berufstätigkeit sei negativ.

Mit Bescheid vom 11. Januar 2006 lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin ab und führte zur Begründung aus, die Voraussetzungen für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente seien nicht erfüllt. Nach den medizinischen Feststellungen könne die Klägerin noch 6 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und in ihrem bisherigen Beruf tätig sein.

Hiergegen richtet sich der von der Klägerin am 2. Mai 2006 eingelegte Widerspruch. Sie führte aus, dass sie im April 2005 vergewaltigt worden sei und im Oktober 2005 während einer Schwangerschaft einen schweren Unfall - Explosion eines Schubkarrenrades - gehabt habe und aufgrund dessen das Kind verloren habe. Sie sei danach nicht ausreichend medizinisch versorgt worden und leide unter erheblichen Schmerzen im Kopf, Hals und an der Schulter.

Die Beklagte ersuchte die Klägerin daraufhin zur Übersendung von medizinischen Unterlagen. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2006 wies die Beklagte, nachdem keinerlei Unterlagen bei ihr eingegangen waren, den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe keine neuen Tatsachen vorgetragen.

Dagegen hat die Klägerin am 15. September 2006 zum Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, dass sie nicht mehr arbeiten könne. Sie sei nach Verabreichung von Drogen im April 2005 vergewaltigt worden und habe im Oktober 2005 einen Unfall mit Spätfolgen erlitten. Nunmehr seien seelische Schäden hinzugekommen. Sie leide unter unerträglichen Schmerzen, Schwindel, Angstzuständen, Seh- und Hörstörungen, Erstickungsanfällen, Panikattacken, Rheuma, Bartholinitis, Skorbut und Zahnfäule. Sie habe auch alle Unterlagen und beigebracht. Sie benötige die Rente. Sie erhalte in Spanien keinerlei finanzielle Hilfe. Sie erhalte lediglich vereinzelt Sachleistungen in Form von Lebensmitteln, Busfahrscheinen, Medikamentenzuzahlungsbefreiungen und Porto für Briefe. Sie sei zwischenzeitlich in Spanien auch im Bauwesen und als Haushaltshilfe tätig gewesen, wobei sie als Lohn ein Stückchen Land erhalten sollte, was jedoch nie geschehen sei. Daneben habe sie zum Bestreiten des Lebensunterhaltes persönliche Dinge verkauft. In Deutschland habe sie zuletzt im Mai/Juni 2000 bei der Neuen Fraktion A und gleichzeitig beim Reitverein als Pferdepflegerin gearbeitet.

Das Gericht hat im Jahre 2007 Befundberichte des Psychiaters , bei dem die Klägerin einmalig am 3. Oktober 2006 vorstellig war und von Dr. und Dr. vom Andalusischen Gesundheitsdienst, Team für Geistige Gesundheit eingeholt. Diese erklärten, dass sie die Klägerin von September 2006 bis November 2006 wegen einer bipolaren Störung und einer nicht spezifizierten Persönlichkeitsstörung behandelt haben. Sie sollte regelmäßig beim Dienst für Geistige Gesundheit vorstellig werden, nehme aber nicht immer an den Terminen teil. Es erfolge eine pharmakologische Behandlung. Wegen der Schwere des Krankheitsbildes, dessen Prognose sowie der Beschränkung des Alters sei sie für jede Art Arbeit unfähig. Die Ärzte fügten einen Sozialbericht der Sozialarbeiterin des Sozialdienstes der Gemeinde bei.

Mit Gerichtsbescheid vom 30. September 2010 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien zu keinem Zeitpunkt seit Antragstellung erfüllt. Der Gerichtsbescheid ist am 16. Januar 2011 zugestellt worden.

Mit der am 27. Januar 2011 eingelegten Berufung hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie habe auch im August 1999 in einem Heim für schwer erziehbare Kinder und Jugendliche gearbeitet. Darüber hinaus seien ihr Ansprüche aus der Ehezeit zugestanden worden.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. Dezember 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2006 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der 3/5 Belegung wären letztmalig bei einem Leistungsfall am 31. März 1993 erfüllt gewesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis erklärt haben.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 11. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht der von ihr verfolgte Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht zu.

Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung sind in § 43 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) geregelt. Danach bestehen sowohl medizinische als auch versicherungsrechtliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer solchen Rente. Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit erbracht und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente an die Klägerin gemäß § 43 Sozialgesetzbuch VI kommt nicht in Betracht. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI - drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung - liegen nach dem aktuellen Versicherungsverlauf letztmalig am 31. März 1993 vor (1). Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts weder voll, noch teilweise erwerbsgemindert (2.).

1. Aus dem von der Beklagten übersandten Versicherungsverlauf ergibt sich Folgendes:

Bis Juni 1986 liegen regelmäßige Pflichtbeitragszeiten vor. Der Zeitraum von Juli 1986 bis März 1999 ist nicht mit Pflichtbeitragszeiten belegt, jedoch hat die Beklagte eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vom 20. Februar 1981 bis zum 19. Februar 1991 anerkannt. Von April 1999 bis Juni 1999 war die Klägerin arbeitslos ohne Leistungsbezug. Im Juli 1999 liegt wieder ein Monat Pflichtbeitragszeit vor. Anschließend was die Klägerin bis zum April 2000 arbeitslos ohne Leistungsbezug gemeldet, wobei am 25. Februar 2000 eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung ausgeübt wurde. Der Zeitraum Mai 2000 bis zum September 2000 ist wieder mit Pflichtbeitragszeiten belegt. Vom 1. Januar 2001 bis zum 16. November 2001 war die Klägerin erneut arbeitslos gemeldet, ohne Leistungen zu beziehen.

Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Versicherungsverlaufes. Er entspricht im Wesentlichen auch den Ausführungen der Klägerin. Diese hat gegenüber dem Gericht vorgetragen, im Jahre 1999 im Heim für schwer erziehbare Kinder und Jugendliche tätig gewesen zu sein. Im Juli 1999 ist im Versicherungsverlauf auch ein Monat Pflichtbeitragszeiten vermerkt. Im Mai und Juni 2000 habe sie als Sekretärin der Neuen Fraktion A und in einem Gestüt gearbeitet und sei danach krankgeschrieben gewesen.

Es sind für die Erfüllung der Voraussetzung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung auch keine weiteren, nicht im Versicherungsverlauf der Beklagten enthaltenen Zeiten zu berücksichtigen. Insbesondere sind nicht weitere Pflichtbeitragszeiten oder nach § 43 Abs. 4 SGB VI relevante Zeiten aus dem Versorgungsausgleich (a.) oder aus der Zeit des Aufenthaltes der Klägerin in Spanien anzuerkennen (b.).

a. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften keine Beiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI (so schon zur Vorschrift des § 1246 Abs. 2a S 1 Nr. 1 RVO: BSG, Urteil vom 31.Mai 1989, Az. 4 RA 4/88, Rdnr. 23, zit. nach juris).

Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB VI werden die bei einem durchgeführten Versorgungsausgleichs übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften auf die Wartezeit angerechnet. Eine weitergehende Auswirkung auf Tatbestände, die das Vorliegen von anzurechnenden oder zu berücksichtigenden Zeiten in der Rentenversicherung voraussetzen, findet jedoch nicht statt, denn mit dem Versorgungsausgleich werden in grundsätzlicher Loslösung vom Versicherungsverhältnis des Ausgleichsverpflichteten Rentenanwartschaften/Werteinheiten, nicht aber Versicherungszeiten übertragen oder begründet (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.04.2003, Az. L 13 RA 4653/02, Rdnr. 16, zit. nach juris). Im Wege des Versorgungsausgleichs begründete oder erworbene Rentenanwartschaften sind keine mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegte Zeiten. Sie sind Pflichtbeitragszeiten auch nicht gleichgestellt, auch nicht bei den Verlängerungstatbeständen gemäß § 43 Abs. 4 SGB VI (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22. Juni 2011, Az. L 1 R 671/10, Rdnr. 34 ff., zit. nach juris)

b. Die Klägerin hat zur Überzeugung des Gerichts auch in Spanien keine für § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI relevanten Zeiten erworben.

Nach dem europäischen Recht sind in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Zeiten grundsätzlich bei der Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu berücksichtigen.

Bis zum 30. April 2010 ergibt sich dies aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO 1408/71). Nach Art. 45 Abs. 1 VO 1408/71 berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, als handele es sich um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. Art. 9 a VO 1408/71 bestimmt darüber hinaus: Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Anspruch auf Leistungen davon abhängig, dass in einem festgelegten Zeitraum (Rahmenzeitraum) vor Eintritt des Versicherungsfalles eine bestimmte Mindestversicherungszeit zurückgelegt wurde, und sehen diese Rechtsvorschriften vor, dass Zeiten, in denen Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates gewährt wurden, oder Zeiten der Kindererziehung im Gebiet dieses Mitgliedstaats diesen Rahmenzeitraum verlängern, dann verlängert sich dieser Rahmenzeitraum auch durch Zeiten, in denen Invaliditäts- oder Altersrente oder Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährt wurden, und durch Zeiten der Kindererziehung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats.

Seit dem 1. Mai 2010 ist maßgeblich die an diesem Tag in Kraft getretene (Nach Art. 91 Satz 2 der Verordnung 883/2004 gilt diese ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung. Diese Durchführungsverordnung trat in Gestalt der Verordnung Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Abl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1) erst am 01.05.2010 in Kraft.) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO 883/2004), die nach Art. 87 Abs. 1 keine Rückwirkung entfaltet. Art. 6 VO 883/04 trifft hierbei eine im Wesentlichen Art. 45 VO 1408/71 entsprechende Regelung. Art. 5 Abs. 2 VO 883/04 bestimmt, weitergehend als Art. 9a, 45 VO 1408/71, dass soweit der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats Rechtswirkungen hat, dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse so berücksichtigt, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären. Vom spanischen Versicherungsträger anerkannte Zeiten im Sinne des Art. 45 Abs. 1 VO 1408/71, Art. 6 VO 883/04 liegen nicht vor. Vorliegend ist die Klägerin gar nicht beim spanischen Rentenversicherungsträger bekannt. Auch fiktive Pflichtbeitragszeiten nach deutschen Recht (§ 55 SGB VI) im Sinne des Art. 5 Abs. 2 VO 883/04 sind für das Gericht nicht ersichtlich. Die Klägerin war nach eigenen Angaben nicht entsprechend § 1 Nr. 1 SGB VI gegen Entgelt beschäftigt. Sie gab an, dass sie vereinzelt bei der Ernte geholfen und dafür Obst, Wasser und Lebensmittel erhalten habe. Selbst wenn dies als Arbeitsentgelt zu qualifizieren ist, überschreitet dies nicht den Umfang der Geringfügigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI. Für die sporadische Tätigkeit im Bauwesen und als Hauswirtschafterin hat die Klägerin kein Entgelt bekommen.

Es liegt auch keine fiktive Pflichtbeitragszeit nach § 3 Nr. 3a SGB VI vor. Die Klägerin war zwar arbeitssuchend (15. Januar 2003 bis 19. Juli 2004, 28. Juli 2004 bis 12. Mai 2005, 16. Mai 2005 bis 13. Dezember 2006, 10. Januar 2007 bis 4. Januar 2012) gemeldet, hat jedoch von der spanischen Arbeitsagentur nach eigenen Angaben keinerlei Leistungen bezogen. Aus dem gleichen Grund ist auch Art. 9a Abs. 1 VO 1408/71 ist nicht einschlägig.

Die Zeiten, in denen die Klägerin in Spanien arbeitslos gemeldet war, sind auch nicht als fiktive Anrechnungszeiten im Sinne des Art. 5 Abs. 2 VO 883/04, § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI zu werten, da durch sie angesichts der davor bestehenden Lücken vom 20. Februar 1991 bis zum 30. Juni 1999 und vom 17. November 2001 bis zum 14. Januar 2003 nicht eine versicherte Beschäftigung oder Selbständigkeit unerbrochen ist. Auch der Verlängerungstatbestand des § 43 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI, ist nicht erfüllt, da nicht in den letzten sechs Monaten vor Beginn ein Pflichtbeitrag, eine Anrechnungszeit oder ein Berücksichtigungszeit liegt.

Da somit zwischen 1991 und 1999 keine Pflichtbeitragszeiten, seit 1999 zusammen nur sechs Monate Pflichtbeitragszeiten und nach 1991 keine Verlängerungszeiten im Sinne des § 43 Abs. 4 SGB VI vorliegen, müssen für die Bestimmung des Zeitpunktes, zu dem die Voraussetzung "3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles" letztmalig vorlagen, die Pflichtbeitragszeiten bis Juni 1986 berücksichtigt werden, wobei sich der Zeitraum nach § 43 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI wegen der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehungszeiten bis zum Februar 1991 verlängert. Berücksichtigt man dann noch 24 weitere – nicht belegte – Monate, liegen am 31. März 1993 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmalig vor.

2. Es ergeben sich für das Gericht keinerlei Anhaltspunkte, dass die Klägerin am 31. März 1993 nicht 6 Stunden täglich arbeiten konnte. Dr. hat in seinem Befundbericht, in dem er eine Behandlung von 1988 bis 2000 angab, lediglich vorgetragen, dass die Klägerin emotional verringert belastbar mit geringerer Konzentration und Aufmerksamkeit war. Auf quantitative Leistungseinschränkungen kann hieraus nicht geschlossen werden. Die Klägerin hat dies auch nicht behauptet. Sie selbst hat vielmehr hinsichtlich ihrer Leiden vor allem auf den Zeitpunkt der Scheidung bzw. der Unglücksfälle im Jahre 2005 abgestellt.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI. Diese Norm ist zwar anwendbar, weil die Klägerin vor dem 2. Januar 1961 geboren ist. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Auch hier müssen zum Zeitpunkt des Leistungsfalles die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre erfüllt sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich sind.
Rechtskraft
Aus
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