Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 13 KR 199/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 KR 790/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Inhalt einer Bescheinigung über den Bezug von Entgeltersatzleistungen im Jahre 2012.
Der 0000 geborene – bei der Beklagen versicherte – Kläger bezog von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.11.2007 bis 30.04.2008, zunächst in Höhe von 26,12 EUR täglich. Anschließend bezog er von der Rechtsvorgängerin der Beklagten Krankengeld für die Zeit vom 01.05. bis 06.06.2008 in Höhe von 25,99 EUR täglich (Arbeitslosengeldbetrag abzüglich des Beitragszuschlags zur Pflegeversicherung für Kinderlose gemäß § 55 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XI). Für 36 Krankengeldauszahltage (30 Tage im Mai, 6 Tage im Juni 2008; vgl. § 47 Abs. 1 Satz 6 und 7 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V) zahlte die Krankenkasse 935,64 EUR aus; der Abzug für den Pflegeversicherungs-Beitragszuschlag für Kinderlose belief sich auf 4,68 EUR.
Durch Änderungsbescheid vom 13.10.2009 erhöhte die Bundesagentur für Arbeit das dem Kläger bewilligte Arbeitslosengeld auf 27,23 EUR täglich. Daraufhin berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 21.09.2011 das dem Kläger für die Zeit vom 01.05. bis 06.06.2008 zustehende Krankengeld neu; es ergab sich ein Zahlbetrag von 27,09 EUR täglich. Grundlage der Bemessung des Arbeitslosengeldes und des in Höhe dieser Leistung gezahlten Krankengeldes (vgl. § 47b Abs. 1 Satz 1 SGB V) war ein Arbeitsentgelt von täglich 70,19 EUR; der Bemessung des Pflegeversicherungs-Beitragszuschlages für Kinderlose lagen 80 % dieses Betrages, mithin 56,16 EUR zugrunde (vgl. 57 Abs. 2 SGB XI). Der Beitragszuschlag für Kinderlose betrug 0,25 %, mithin 0,14 EUR. Für 36 Krankengeldauszahltage ergab sich ein Krankengeldzahlbetrag von 975,24 EUR und ein Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose von 5,04 EUR. Unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Abrechnung verblieb nach Abzug eines weiteren Pflegeversicherungs-Beitragszuschlages von 0,36 EUR (5,04 EUR - 4,68 EUR) ein Krankengeldnachzahlbetrag von 39,60 EUR (975,24 EUR - 935,64 EUR), den der Kläger im Jahre 2012 erhielt.
Im Februar 2013 bescheinigte die Beklagte dem Kläger den Bezug von Entgeltersatzleistungen – hier: Krankengeld – für 2012 in Höhe von 39,60 EUR. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass der Gesamtbetrag von 39,60 EUR "die Versichertenanteile zu den Beiträgen zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung" enthalte. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 12.03.2013 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, der Gesamtbetrag einschließlich der aufgeführten Abgaben (Versichertenanteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) müsse höher sein als der ausgezahlte Nettobetrag von 39,60 EUR.
Daraufhin stellte die Beklagte durch eine korrigierte Bescheinigung vom 15.03.2013 den Bezug von Entgeltersatzleistungen – Krankengeld – im Jahre 2012 in Höhe von 39,96 EUR fest.
Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Er meinte, der neue Gesamtbetrag von 39,96 EUR könne ebenfalls nicht stimmen, da er nur wenig höher sei als im Ursprungsbescheid; er erwarte nun eine korrekte Bescheinigung über den Bezug von Entgeltersatzleistungen, in der "die Beträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung richtig aufgeführt sind im Gesamtbruttobetrag".
Nach einem erläuternden Schreiben der Beklagten vom 08.04.2013, dem der Kläger erneut widersprach, wies die Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 05.06.2013 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 24.06.2013 Klage erhoben. Er meint, in dem zuletzt bescheinigten Gesamtbetrag von 39,96 EUR seien die Versichertenanteile zu den Beiträgen zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung nicht enthalten. Das sozialversicherungspflichtige Entgelt habe sich erhöht; die Differenzen seien nicht berücksichtigt worden; dies widerspreche den Ausführungen der Beklagten im Schreiben vom 08.04.2013, wonach keine Arbeitslosenversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträge angefallen seien. Die Beiträge zur Pflegeversicherung seien von der Beklagten nicht aufgeführt worden, da sie diese selbst vereinnahmt habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheinigung vom 15.03.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2013 zu verurteilen, ihm eine korrekte Bescheinigung über den Bezug von Entgeltersatzleistungen im Jahre 2012 auszustellen, "in der sämtliche Beiträge entsprechend dem Änderungsbescheid berücksichtigt werden und nicht nur der Nettobetrag".
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Rechtsgrundlage für die vom Kläger angefochtene Bescheinigung vom 15.03.2013 ist § 32b Abs. 3 Satz 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Danach haben die Träger der Sozialleistungen die Daten über die im Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums für jeden Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung zu übermitteln, soweit die Leistungen nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen sind. Der Empfänger der Leistungen ist entsprechend zu informieren und auf die steuerliche Behandlung dieser Leistungen und seine Steuererklärungspflicht hinzuweisen. Nach der Ausgestaltung dieser Vorschrift stellt sich bereits die Frage, ob es sich bei der Bescheinigung um einen anfechtbaren Verwaltungsakt handelt oder ob es sich um einen – außersteuerlichen – Grundlagenbescheid nach § 170 Abs. 10 der Abgabenordnung (AO) handelt (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 30.12.1999 – II 55/99). Letztlich kann die Beantwortung dieser Frage jedoch dahinstehen, da die Klage jedenfalls deshalb unbegründet ist, weil die Bescheinigung vom 15.03.2013 korrekt ist. Sie gibt die im Jahre 2012 erbrachten Krankengeldleistungen der Beklagten einschließlich der Versichertenanteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung richtig wieder.
Zwar werden vom Brutto-Krankengeld sowohl Renten- als auch Arbeitslosen- als auch (reguläre) Pflegeversicherungsbeiträge abgeführt; dies sind jedoch nur die vom jeweiligen Leistungsträger zu zahlenden Beiträge. Vom Versicherten zu tragende Anteile sieht das Gesetz in den Fällen, in denen – wie hier – das Krankengeld in Höhe der zuvor bezogenen Leistung der Bundesagentur für Arbeit zu gewähren war, nicht vor (§ 170 Abs. 1 Nr. 2 a) SGB XI, § 347 Nr. 5 SGB III und § 52 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Allein den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose gemäß § 55 Abs. 3 SGB XI trägt der Leistungsempfänger selbst (vgl. § 59 Abs. 5 SGB XI). Dieser betrug für das Krankengeld vom 01.05. bis 06.06.2008 insgesamt 5,04 EUR. Grundlage hierfür waren 80 % des Arbeitsentgelts von 70,19 EUR, das der Bemessung des Arbeitslosengeldes und des danach gezahlten Krankengeldes zugrunde lag, also 56,16 EUR (§ 57 Abs. 2 SGB XI). Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose betrug gemäß § 55 Abs. 3 SGB XI 0,25 %; aus der Bemessungsgrundlage von 56,16 EUR errechnet sich somit ein Beitragszuschlag von 0,14 EUR täglich. Da bei der Erstauszahlung bereits 4,68 EUR erhoben worden waren, verblieb ein Rest von 0,36 EUR. Dieser Betrag wurde ebenso wie der Krankengeldnachzahlungsbetrag selbst in der Bescheinigung vom 15.03.2013 aufgeführt. Weitere Leistungen wurden nicht bezogen und waren deshalb nicht zu bescheinigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Inhalt einer Bescheinigung über den Bezug von Entgeltersatzleistungen im Jahre 2012.
Der 0000 geborene – bei der Beklagen versicherte – Kläger bezog von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.11.2007 bis 30.04.2008, zunächst in Höhe von 26,12 EUR täglich. Anschließend bezog er von der Rechtsvorgängerin der Beklagten Krankengeld für die Zeit vom 01.05. bis 06.06.2008 in Höhe von 25,99 EUR täglich (Arbeitslosengeldbetrag abzüglich des Beitragszuschlags zur Pflegeversicherung für Kinderlose gemäß § 55 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XI). Für 36 Krankengeldauszahltage (30 Tage im Mai, 6 Tage im Juni 2008; vgl. § 47 Abs. 1 Satz 6 und 7 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V) zahlte die Krankenkasse 935,64 EUR aus; der Abzug für den Pflegeversicherungs-Beitragszuschlag für Kinderlose belief sich auf 4,68 EUR.
Durch Änderungsbescheid vom 13.10.2009 erhöhte die Bundesagentur für Arbeit das dem Kläger bewilligte Arbeitslosengeld auf 27,23 EUR täglich. Daraufhin berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 21.09.2011 das dem Kläger für die Zeit vom 01.05. bis 06.06.2008 zustehende Krankengeld neu; es ergab sich ein Zahlbetrag von 27,09 EUR täglich. Grundlage der Bemessung des Arbeitslosengeldes und des in Höhe dieser Leistung gezahlten Krankengeldes (vgl. § 47b Abs. 1 Satz 1 SGB V) war ein Arbeitsentgelt von täglich 70,19 EUR; der Bemessung des Pflegeversicherungs-Beitragszuschlages für Kinderlose lagen 80 % dieses Betrages, mithin 56,16 EUR zugrunde (vgl. 57 Abs. 2 SGB XI). Der Beitragszuschlag für Kinderlose betrug 0,25 %, mithin 0,14 EUR. Für 36 Krankengeldauszahltage ergab sich ein Krankengeldzahlbetrag von 975,24 EUR und ein Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose von 5,04 EUR. Unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Abrechnung verblieb nach Abzug eines weiteren Pflegeversicherungs-Beitragszuschlages von 0,36 EUR (5,04 EUR - 4,68 EUR) ein Krankengeldnachzahlbetrag von 39,60 EUR (975,24 EUR - 935,64 EUR), den der Kläger im Jahre 2012 erhielt.
Im Februar 2013 bescheinigte die Beklagte dem Kläger den Bezug von Entgeltersatzleistungen – hier: Krankengeld – für 2012 in Höhe von 39,60 EUR. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass der Gesamtbetrag von 39,60 EUR "die Versichertenanteile zu den Beiträgen zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung" enthalte. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 12.03.2013 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, der Gesamtbetrag einschließlich der aufgeführten Abgaben (Versichertenanteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) müsse höher sein als der ausgezahlte Nettobetrag von 39,60 EUR.
Daraufhin stellte die Beklagte durch eine korrigierte Bescheinigung vom 15.03.2013 den Bezug von Entgeltersatzleistungen – Krankengeld – im Jahre 2012 in Höhe von 39,96 EUR fest.
Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Er meinte, der neue Gesamtbetrag von 39,96 EUR könne ebenfalls nicht stimmen, da er nur wenig höher sei als im Ursprungsbescheid; er erwarte nun eine korrekte Bescheinigung über den Bezug von Entgeltersatzleistungen, in der "die Beträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung richtig aufgeführt sind im Gesamtbruttobetrag".
Nach einem erläuternden Schreiben der Beklagten vom 08.04.2013, dem der Kläger erneut widersprach, wies die Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 05.06.2013 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 24.06.2013 Klage erhoben. Er meint, in dem zuletzt bescheinigten Gesamtbetrag von 39,96 EUR seien die Versichertenanteile zu den Beiträgen zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung nicht enthalten. Das sozialversicherungspflichtige Entgelt habe sich erhöht; die Differenzen seien nicht berücksichtigt worden; dies widerspreche den Ausführungen der Beklagten im Schreiben vom 08.04.2013, wonach keine Arbeitslosenversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträge angefallen seien. Die Beiträge zur Pflegeversicherung seien von der Beklagten nicht aufgeführt worden, da sie diese selbst vereinnahmt habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheinigung vom 15.03.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2013 zu verurteilen, ihm eine korrekte Bescheinigung über den Bezug von Entgeltersatzleistungen im Jahre 2012 auszustellen, "in der sämtliche Beiträge entsprechend dem Änderungsbescheid berücksichtigt werden und nicht nur der Nettobetrag".
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Rechtsgrundlage für die vom Kläger angefochtene Bescheinigung vom 15.03.2013 ist § 32b Abs. 3 Satz 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Danach haben die Träger der Sozialleistungen die Daten über die im Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums für jeden Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung zu übermitteln, soweit die Leistungen nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen sind. Der Empfänger der Leistungen ist entsprechend zu informieren und auf die steuerliche Behandlung dieser Leistungen und seine Steuererklärungspflicht hinzuweisen. Nach der Ausgestaltung dieser Vorschrift stellt sich bereits die Frage, ob es sich bei der Bescheinigung um einen anfechtbaren Verwaltungsakt handelt oder ob es sich um einen – außersteuerlichen – Grundlagenbescheid nach § 170 Abs. 10 der Abgabenordnung (AO) handelt (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 30.12.1999 – II 55/99). Letztlich kann die Beantwortung dieser Frage jedoch dahinstehen, da die Klage jedenfalls deshalb unbegründet ist, weil die Bescheinigung vom 15.03.2013 korrekt ist. Sie gibt die im Jahre 2012 erbrachten Krankengeldleistungen der Beklagten einschließlich der Versichertenanteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung richtig wieder.
Zwar werden vom Brutto-Krankengeld sowohl Renten- als auch Arbeitslosen- als auch (reguläre) Pflegeversicherungsbeiträge abgeführt; dies sind jedoch nur die vom jeweiligen Leistungsträger zu zahlenden Beiträge. Vom Versicherten zu tragende Anteile sieht das Gesetz in den Fällen, in denen – wie hier – das Krankengeld in Höhe der zuvor bezogenen Leistung der Bundesagentur für Arbeit zu gewähren war, nicht vor (§ 170 Abs. 1 Nr. 2 a) SGB XI, § 347 Nr. 5 SGB III und § 52 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Allein den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose gemäß § 55 Abs. 3 SGB XI trägt der Leistungsempfänger selbst (vgl. § 59 Abs. 5 SGB XI). Dieser betrug für das Krankengeld vom 01.05. bis 06.06.2008 insgesamt 5,04 EUR. Grundlage hierfür waren 80 % des Arbeitsentgelts von 70,19 EUR, das der Bemessung des Arbeitslosengeldes und des danach gezahlten Krankengeldes zugrunde lag, also 56,16 EUR (§ 57 Abs. 2 SGB XI). Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose betrug gemäß § 55 Abs. 3 SGB XI 0,25 %; aus der Bemessungsgrundlage von 56,16 EUR errechnet sich somit ein Beitragszuschlag von 0,14 EUR täglich. Da bei der Erstauszahlung bereits 4,68 EUR erhoben worden waren, verblieb ein Rest von 0,36 EUR. Dieser Betrag wurde ebenso wie der Krankengeldnachzahlungsbetrag selbst in der Bescheinigung vom 15.03.2013 aufgeführt. Weitere Leistungen wurden nicht bezogen und waren deshalb nicht zu bescheinigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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