Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AS 223/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 618/13 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Zulassung der Berufung mangels Vorliegens von Zulassungsgründen
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18.06.2013 - S 16 AS 223/13 - wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Auszahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Dezember 2012 in Form eines gebührenpflichtigen Barschecks.
Gegen die Auszahlung des Alg II mittels Barschecks (Realakt vom 04.12.2012) - das Bankkonto des Klägers war wohl von der Bank gekündigt worden - legte dieser mit Schreiben vom 21.02.2013 Widerspruch ein. Er wolle das Geld bar ausgezahlt erhalten. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2013 zurück.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Zur mündlichen Verhandlung hat das SG das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet. Nachdem dieser an einer dieser Verhandlung vorausgegangenen Verhandlung (S 16 AS 224/13) teilgenommen hatte (12.20 - 12.35 Uhr), hat er zu Beginn der Verhandlung im Verfahren S 16 AS 280/13 (12.35 - 12.45 Uhr) den Sitzungssaal verlassen und erklärt, die Sitzung solle ohne ihn fortgeführt werden. Auch im streitgegenständlichen erstinstanzlichen Verfahren S 16 AS 223/13 ist er nicht mehr erschienen. Das angeordnete persönliche Erscheinen hat das SG nicht förmlich aufgehoben. Es hat mit Urteil vom 18.06.2013 die Klage abgewiesen. Die Berufung hat es nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Eine angekündigte Begründung ist bis 14.10.2013 nicht eingegangen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10.Aufl, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung oder ein Abweichen des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung sind für den Senat ebenso wenig ersichtlich wie ein Verfahrensfehler des SG, auf dem die Entscheidung des SG beruhen kann. Zwar hat das SG das persönliche Erscheinen angeordnet und der Kläger ist zum Termin nicht erschienen, er hat allerdings in einem am selben Tag stattfindenden und der streitgegenständlichen Verhandlung vorausgehenden Termin beim Verlassen des Sitzungssaales erklärt, die Sitzung - nicht nur die einzelne Verhandlung - solle ohne ihn fortgeführt werden. Er hat damit selbst auf die Gewährung des gerichtlichen Gehörs auch für die dieser Verhandlung nachfolgende Verhandlung verzichtet, so dass insbesondere eine förmliche Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens durch das SG vorliegend nicht (mehr) erforderlich ist. Insbesondere aber ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Entscheidung des SG auf diesem eventuellen Verfahrensfehler beruhen kann. Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen.
Nach alledem war die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Auszahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Dezember 2012 in Form eines gebührenpflichtigen Barschecks.
Gegen die Auszahlung des Alg II mittels Barschecks (Realakt vom 04.12.2012) - das Bankkonto des Klägers war wohl von der Bank gekündigt worden - legte dieser mit Schreiben vom 21.02.2013 Widerspruch ein. Er wolle das Geld bar ausgezahlt erhalten. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2013 zurück.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Zur mündlichen Verhandlung hat das SG das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet. Nachdem dieser an einer dieser Verhandlung vorausgegangenen Verhandlung (S 16 AS 224/13) teilgenommen hatte (12.20 - 12.35 Uhr), hat er zu Beginn der Verhandlung im Verfahren S 16 AS 280/13 (12.35 - 12.45 Uhr) den Sitzungssaal verlassen und erklärt, die Sitzung solle ohne ihn fortgeführt werden. Auch im streitgegenständlichen erstinstanzlichen Verfahren S 16 AS 223/13 ist er nicht mehr erschienen. Das angeordnete persönliche Erscheinen hat das SG nicht förmlich aufgehoben. Es hat mit Urteil vom 18.06.2013 die Klage abgewiesen. Die Berufung hat es nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Eine angekündigte Begründung ist bis 14.10.2013 nicht eingegangen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10.Aufl, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung oder ein Abweichen des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung sind für den Senat ebenso wenig ersichtlich wie ein Verfahrensfehler des SG, auf dem die Entscheidung des SG beruhen kann. Zwar hat das SG das persönliche Erscheinen angeordnet und der Kläger ist zum Termin nicht erschienen, er hat allerdings in einem am selben Tag stattfindenden und der streitgegenständlichen Verhandlung vorausgehenden Termin beim Verlassen des Sitzungssaales erklärt, die Sitzung - nicht nur die einzelne Verhandlung - solle ohne ihn fortgeführt werden. Er hat damit selbst auf die Gewährung des gerichtlichen Gehörs auch für die dieser Verhandlung nachfolgende Verhandlung verzichtet, so dass insbesondere eine förmliche Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens durch das SG vorliegend nicht (mehr) erforderlich ist. Insbesondere aber ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Entscheidung des SG auf diesem eventuellen Verfahrensfehler beruhen kann. Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen.
Nach alledem war die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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