Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AS 280/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 622/13 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Zulassung der Berufung mangels Vorliegens von Zulassungsgründen
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18.06.2013 - S 16 AS 280/13 - wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Übernahme der Kosten für die Überprüfung einer defekten Waschmaschine in Höhe von 29 EUR im Rahmen der dem Kläger gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Bescheid vom 01.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2013 lehnte der Beklagte die Übernahme der Kosten für eine Überprüfung der defekten Waschmaschine des Klägers in Höhe von 29 EUR ab.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Das SG hat das persönliche Erscheinen des Klägers zur mündlichen Verhandlung angeordnet. Der Kläger ist zu der mündlichen Verhandlung erschienen, hat aber zu Beginn des Termins den Sitzungssaal verlassen und erklärt, die Sitzung solle ohne ihn fortgesetzt werden. An einer dieser mündlichen Verhandlung unmittelbar vorausgegangenen Verhandlung (S 16 AS 224/13) hatte er teilgenommen. Ohne das persönliche Erscheinen aufzuheben, hat das SG mit Urteil vom 18.06.2013 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Überprüfung der Waschmaschine. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Eine angekündigte Begründung ist bis zum 14.10.2013 nicht eingegangen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10.Aufl, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung oder ein Abweichen des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung sind für den Senat ebenso wenig ersichtlich wie ein Verfahrensfehler des SG, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Zwar hat das SG das persönliche Erscheinen angeordnet und der Kläger hat den Termin nach dessen Beginn verlassen. Er hat allerdings beim Verlassen erklärt, die Sitzung - nicht nur die einzelne Verhandlung - solle ohne ihn fortgeführt werden. Er hat damit selbst auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtet, so dass insbesondere eine förmliche Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens durch das SG vorliegend nicht (mehr) erforderlich ist. Insbesondere aber ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Entscheidung des SG auf diesem Verfahrensfehler beruhen kann. Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen.
Nach alledem war die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Übernahme der Kosten für die Überprüfung einer defekten Waschmaschine in Höhe von 29 EUR im Rahmen der dem Kläger gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Bescheid vom 01.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2013 lehnte der Beklagte die Übernahme der Kosten für eine Überprüfung der defekten Waschmaschine des Klägers in Höhe von 29 EUR ab.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Das SG hat das persönliche Erscheinen des Klägers zur mündlichen Verhandlung angeordnet. Der Kläger ist zu der mündlichen Verhandlung erschienen, hat aber zu Beginn des Termins den Sitzungssaal verlassen und erklärt, die Sitzung solle ohne ihn fortgesetzt werden. An einer dieser mündlichen Verhandlung unmittelbar vorausgegangenen Verhandlung (S 16 AS 224/13) hatte er teilgenommen. Ohne das persönliche Erscheinen aufzuheben, hat das SG mit Urteil vom 18.06.2013 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Überprüfung der Waschmaschine. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Eine angekündigte Begründung ist bis zum 14.10.2013 nicht eingegangen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10.Aufl, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung oder ein Abweichen des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung sind für den Senat ebenso wenig ersichtlich wie ein Verfahrensfehler des SG, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Zwar hat das SG das persönliche Erscheinen angeordnet und der Kläger hat den Termin nach dessen Beginn verlassen. Er hat allerdings beim Verlassen erklärt, die Sitzung - nicht nur die einzelne Verhandlung - solle ohne ihn fortgeführt werden. Er hat damit selbst auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtet, so dass insbesondere eine förmliche Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens durch das SG vorliegend nicht (mehr) erforderlich ist. Insbesondere aber ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Entscheidung des SG auf diesem Verfahrensfehler beruhen kann. Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen.
Nach alledem war die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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