L 11 AS 651/13 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 17 AS 880/13 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 651/13 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Beschwerde ausgeschlossen, da Berufung in der Hauptsache nicht zulässig.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.09.2013 wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.

Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens eine Aufrechnung eines Rückzahlungsanspruchs mit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.08.2013 bis 30.11.2013 im Umfang von 38,20 EUR monatlich.
Der Antragsteller (ASt) bezieht vom Antragsgegner (Ag) Alg II. Am 03.04.2013 haben die Beteiligten vor dem Bayerischen Landessozialgericht (LSG) einen Vergleich geschlossen, wonach eine Erstattungsforderung des Ag auf 1.155,98 EUR festgelegt worden ist (Az: L 11 AS 917/11). Mit Bescheid vom 19.04.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26.04.2013 bewilligte der Ag dem ASt Alg II für die Zeit vom 01.06.2013 bis 30.11.2013 in Höhe von monatlich 688 EUR (382 EUR Regelbedarf und 306 EUR Leistungen für Unterkunft und Heizung). Im Hinblick auf die Rückzahlungsverpflichtung aus dem Vergleich erklärte der Ag mit Bescheid vom 22.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2013 die Aufrechnung im Umfang von 38,20 EUR mit dem dem ASt bewilligten Alg II für die Zeit vom 01.08.2013 bis 30.11.2013. Über die dagegen vom ASt erhobene Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) ist bislang nicht entschieden (Az: S 17 AS 953/13).
Der ASt hat am 26.07.2013 beim SG die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und die Zahlung ungekürzter Leistungen beantragt. Der Ag hat am 10.09.2013 gegenüber dem SG mitgeteilt, die Aussetzung der Aufrechnung werde bis zur Bestandskraft der angefochtenen Entscheidung vom 22.07.2013 beachtet und die seit August 2013 bereits aufgerechneten Beträge erstattet. Darauf hat das SG den Antrag des ASt abgelehnt, da insofern kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehe.
Dagegen hat der ASt Beschwerde beim LSG eingelegt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unzulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), da sie vorliegend gesetzlich ausgeschlossen ist.

Streitgegenstand ist allein die vom Ag mit Bescheid vom 22.07.2013 verfügte Aufrechnung des Rückzahlungsanspruchs mit dem Anspruch des ASt auf Alg II für die Zeit vom 01.08.2013 bis 30.11.2013 im Umfang von 38,20 EUR monatlich.

Nach § 172 Abs 3 Nr 1 SGG idF des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl I 444) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs1 Satz 1 Nr 1 SGG). Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG). Soweit diese Wertgrenze bzw zeitliche Grenze nicht überschritten wird, bedarf die Berufung der Zulassung, die ua erfolgen kann, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs 2 SGG). Nach dem Wortlaut des § 172 Abs 3 SGG soll eine Beschwerde im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch nur dann zulässig sein, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig ist, nicht aber, wenn sie lediglich zugelassen werden kann. Darüber hinaus ist eine Zulassung der Beschwerde durch das SG in der Regelung des § 172 SGG nicht vorgesehen, so dass für die Frage der Statthaftigkeit der Beschwerde allein auf den Wert des Beschwerdegegenstandes und - gegebenenfalls - auf den umstrittenen Zeitraum abzustellen ist. Darauf, dass es bei dem Streitgegenstand um einen Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes geht, kommt es nicht an.

Vorliegend steht lediglich ein höherer Anspruch auf Alg II für die Zeit vom 01.08.2013 bis 30.11.2013 im Umfang von 38,20 EUR monatlich (insgesamt 191 EUR) im Streit. Eine weitergehende Entscheidung ist dem Bescheid vom 22.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2013 nicht zu entnehmen. Gegen diesen Bescheid hat sich der ASt gewandt. Die Berufung in der Hauptsache wäre somit nicht zulässig und die Beschwerde nicht statthaft, weil weder Leistungen für mehr als ein Jahr streitig sind (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG), noch der Beschwerdewert von 750 EUR erreicht wird (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG). Daran ändert auch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des SG nichts.

Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen. Etwaige Verstöße des SG gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs oder den Gleichbehandlungsgrundsatz - wie sie der ASt rügt - sind mithin nicht zu prüfen. Ebenso wenig kommt es auf die Frage an, ob der ASt noch ein Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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