Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 3339/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2262/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 10. April 2013 abgeändert und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 28. Februar 2014, jedoch längstens bis zum Abschluss des Klageverfahrens S 4 SO 3188/12, Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für die vollstationäre Unterbringung des Antragstellers in der Einrichtung Stiftung St. in Höhe von kalendertäglich 114,45 EUR abzüglich Einkommen in Form von Rentenleistungen i.H.v. monatlich 946,20 EUR und des Zuschusses der Pflegekasse von 256,- EUR zuzüglich eines Barbetrages von 103,14 EUR zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die unter Beachtung der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.
1. Gegenstand des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist das Begehren des Antragstellers, dass der Antragsgegner ihm vorläufig Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) für seine vollstationäre Versorgung in der Stiftung St. entsprechend dem Leistungstyp I.2.2. ("Wohnen Erwachsene") und I.4.5. ("Förder- und Betreuungsbereich") ab Antragstellung (30. November 2012) bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gewährt, nachdem dieser entsprechende Leistungen mit Bescheid vom 4. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2012 (Klage anhängig beim Sozialgericht Reutlingen S 4 SO 3188/12) abgelehnt hatte.
2. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1 a.a.O., für Vornahmesachen in Abs. 2 a.a.O. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
3. Wie vom Sozialgericht Reutlingen (SG) zutreffend erkannt, ist der Antrag auf den Erlass einer Regelungsanordnung gem. § 86b Abs. 2 S. 2 SGG betreffend die vorläufige Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII im Hinblick auf die Kosten seiner vollstationären Versorgung und Betreuung in der Stiftung St. gerichtet.
a. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen ab, nämlich dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf mithin nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Denn die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschlüsse vom 28. März 2007 - L 7 AS 121/07 ER-B - und 26. Juli 2012 - L 7 SO 4596/11 ER-B - (beide juris)). Es ist nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, Angelegenheiten, die nicht dringlich sind, einer Regelung, die ohnehin nur vorläufig sein kann, zuzuführen; in derartigen Fällen ist dem Antragsteller vielmehr ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache zumutbar (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 26. Juli 2012 a.a.O.; ferner Landesozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2009 - L 34 AS 815/09 B ER - (juris)). Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - (juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); z.B. BVerfG NVwZ 2005, 927; NZS 2008, 365). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.).
Die Beschwerde des Antragstellers hatte im tenorierten Umfang Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die vollstationären Wohn- und Betreuungsleistungen nach Leistungstyp I.2.2. für den Zeitraum ab Antragstellung bis zum 30. Juni 2013 (b.) sowie betreffend den Förder- und Betreuungsbereich (c.) liegen zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht vor. Demgegenüber führt die für die Zeit ab 1. Juli 2013 vorzunehmende Interessen- und Folgenabwägung hinsichtlich der vollstationären Wohn- und Betreuungsleistungen nach Leistungstyp I.2.2. zu dem Ergebnis, dass der Antragsgegner dem Antragsteller vorläufig Leistungen nach dem SGB XII bis zum 28. Februar 2014 zu erbringen hat (d.).
b. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die vollstationären Wohn- und Betreuungsleistungen nach Leistungstyp I.2.2. für den Zeitraum ab Antragstellung bis zum 30. Juni 2013 liegen jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr vor, weil der Antragsteller zwischenzeitlich das von ihm auf Grundlage des mit der Stiftung St. geschlossenen Wohn- und Betreuungsvertrages vom 11. Juni 2010 geschuldete Heimentgelt für den Zeitraum bis Juni 2013 vollständig entrichtet hat (vgl. Schreiben der Stiftung St. vom 16. September 2013) und zwar aus dem ihm am 22. Mai 2013 zugeflossenen Betrag von 63.900,- EUR aus der Ablösung des Nießbrauchs an dem Flurstück 1218/1 Straße in R. (vgl. notarieller Vertrag vom 22. Mai 2013). Damit fehlt jedenfalls ein Anordnungsgrund.
c. Im Hinblick auf die begehrte vorläufige Kostenübernahme für die bis zum 30. September 2013 nach Angaben des Antragstellers in Anspruch genommenen Leistungen für den Förder- und Betreuungsbereich (FuB) fehlt es an einem Anordnungsanspruch.
Nach der Rechtsprechung des BSG (grundlegend auch zum Folgenden Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1) ist das Leistungserbringungsrecht der Sozialhilfe im Bereich der stationären und teilstationären Leistungen, insbesondere bei der Eingliederungshilfe, durch das so genannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis geprägt, das die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer (Einrichtungsträger) sinnbildlich darstellt. Die gesetzlichen Regelungen statuieren ein Sachleistungsprinzip in der Gestalt einer Sachleistungsverschaffung. In diesem Dreiecksverhältnis erbringt der Sozialhilfeträger nach dem gesetzlichen Gesamtkonzept die ihm obliegende Leistung grundsätzlich nicht als Geldleistung. Er zahlt nicht an den Sozialhilfeempfänger, um diesem die Zahlung des vereinbarten Entgelts an den Einrichtungsträger zu ermöglichen; vielmehr ist dem Gesetzeskonzept eine Zahlung ohne Umweg über den Sozialhilfeempfänger direkt an die Einrichtung zu entnehmen. Untrennbarer Bestandteil dieser Sachleistungsverschaffung ist die "Übernahme" der der Einrichtung zustehenden Vergütung. "Übernahme" der Vergütung bedeutet nach dieser Rechtsprechung Schuldübernahme durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung in der Form eines Schuldbeitritts (kumulative Schuldübernahme). Der Schuldbeitritt hat dann zum einen einen unmittelbaren Zahlungsanspruch der Einrichtung gegen den Sozialhilfeträger, zum anderen einen Anspruch des Hilfeempfängers gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung an die Einrichtung zur Folge. Der Sozialhilfeträger tritt auf diese Weise als Gesamtschuldner in Höhe der bewilligten Leistungen an die Seite des Sozialhilfeempfängers. Voraussetzung für die Übernahme einer Vergütung ist freilich, dass der Sozialhilfeempfänger dem Leistungserbringer überhaupt ein Entgelt vertraglich schuldet (BSG, a.a.O. - juris Rdnr. 31).
Für den Senat ist nicht ansatzweise erkennbar, dass zwischen dem Antragsteller und der Stiftung St. jedenfalls für den hier gegenständlichen Zeitraum vom 30. November 2012 (Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz) bis 30. September 2013 (Einstellung der Betreuung durch den Leistungserbringer) eine vertragliche Vereinbarung besteht, die Grundlage für einen Entgeltanspruch der Stiftung gegenüber dem Antragsteller bilden könnte. Der Antragsteller wurde am 15. Juni 2007 in der Einrichtung St. aufgenommen und besuchte zunächst bis zum 21. März 2010 den Eingangs-, Bildungs- und Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) (Finanzierung durch und Antragsgegner). Zum 1. Mai 2010 wurde der Antragsteller in den FuB der Stiftung St. aufgenommen; der Antragsgegner gewährte für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Januar 2012 die entsprechenden Leistungen (Bescheid vom 28. Juli 2011). Eine Rückkehr in den Arbeitsbereich der WfbM war nicht mehr möglich. Der Antragsteller beantragte für die Zeit ab 1. Februar 2012 die Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB XII für den FuB. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 4. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2012 ab.
Bereits am 12. Juni 2007 hatte der Antragsteller einen "Wohnvertrag" mit der Stiftung St. geschlossen, in dem ausdrücklich geregelt wird, dass der Bewohner neben den Wohn- und Betreuungsleistungen u.a. verschiedene Möglichkeiten der Förderung und Betreuung wahrnehmen könne und für die Leistungen in der WfbM, die der Antragsteller seinerzeit noch besuchte, ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werde. Unabhängig davon, dass sich ein solcher Werkstattvertrag weder in den Verwaltungsakten des Antragsgegners befindet, noch durch den Antragsteller nach Aufforderung durch den Senat (vgl. Verfügung vom 15. August 2013) vorgelegt wurde, hätte dieser mit Ausscheiden des Antragstellers aus der WfbM im März 2010 seine Wirkung verloren. Unter dem 11. Juni 2010 schloss der Antragsteller einen "Wohn- und Betreuungsvertrag". Auch in diesem werden ausdrücklich lediglich die Wohn- und Betreuungsleistungen entsprechend Leistungstyp I.2.2. und das dazugehörige Entgelt nach der Vergütungsvereinbarung i.S.d. § 75 Abs. 3 SGB XII geregelt. Das vom Antragsteller geschuldete Entgelt wird konkret mit kalendertäglich 106,87 EUR (Stand 1. April 2011 Grundpauschale 20,47 EUR, Maßnahmepauschale Hilfebedarfsgruppe 3 71,33 EUR, Investitionsbetrag 15,07 EUR) beziffert. Auf die Verfügung des Senats vom 15. August 2013 teilte der Antragsteller mit, dass für die Leistungen im FuB nach dem Leistungstyp I.4.5. kein schriftlicher Vertrag geschlossen worden sei, er die von der Stiftung St. angebotenen Leistungen der Tagesstruktur angenommen habe und ihm diese in Rechnung gestellt worden seien. Tatsächlich erfolgte seitens der Stiftung St. ab Februar 2012 hinsichtlich der Leistungen im FuB eine Rechnungsstellung gegenüber dem Antragsgegner (so die in den Verwaltungsakten enthaltenen Rechnungen der Stiftung für die Monate Februar 2012 bis Juli 2012 und die vom Antragsteller selbst eingereichten Rechnungen für die Monate November 2012 bis September 2013).
Danach steht fest, dass anlässlich der Aufnahme in den FuB ausdrücklich kein entgeltlicher Vertrag über die Erbringung von Leistungen nach dem Leistungstyp I.4.5. geschlossen wurde. Für die Zeit bis zum 31. Januar 2012 zahlte der Antragsgegner entsprechend der bestehenden Vergütungsvereinbarung i.S.d. § 75 Abs. 3 SGB XII die Grund- und Maßnahmepauschale sowie den Investitionsbetrag. Jedenfalls nach Auslaufen der Finanzierung durch den Antragsgegner war eine klare entgeltliche Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und der Stiftung St. als Grundlage für eine Kostenübernahme durch den Antragsgegner erforderlich. Zwar mag die Annahme eines entgeltlichen Vertrages durch konkludentes Verhalten für die Zeit bis 31. Januar 2012 im Umfang der mit Bescheid vom 28. Juli 2011 bewilligten Leistungen (Tagessatz nach Leistungstyp I.4.5.) in Betracht kommen, jedoch sind dem Senat keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass aus objektivem Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (vgl. §§ 133, 157 BGB) der Antragsteller durch die weitere Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen im FuB, dessen Inanspruchnahme ihm nach seinem Vorbringen völlig frei stand, zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich als Selbstzahler und ohne Bindung an eine Kostenübernahme durch den Antragsgegner rechtlich verbindlich verpflichten wollte, für weitere Betreuungsleistungen (Welche?, In welchem zeitlichen Umfang?) neben den nach dem Wohn- und Betreuungsvertrag ohnehin geschuldeten Betreuungsleistungen (über die individuelle Basisversorgung und Hilfen bei der alltäglichen Lebensführung sind dies insbesondere Hilfen zur Gestaltung sozialer Beziehungen, Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben, Kommunikation und Orientierung, emotionalen und psychischen Entwicklung) ein Pauschalentgelt in Höhe von monatlich knapp 2.000,- EUR zu erbringen. Dafür, dass die Stiftung St. von einer entsprechenden rechtlich verbindlichen Zahlungspflicht des Antragstellers zunächst selbst nicht ausging, spricht ihr bisheriges Abrechnungsverhalten. So hat sie lediglich gegenüber dem Antragsgegner Rechnungen gestellt und soweit ersichtlich, nicht gegenüber dem Antragsteller. Dass der Betreuer des Antragstellers nach Auskehrung des Erlöses aus der Ablösung des Nießbrauchs teilweise Rechnungen des Stiftung St. betreffend den FuB ausgeglichen hat, ersetzt nicht den erforderlichen (konkludenten oder ausdrücklichen) Abschluss eines entgeltlichen Vertrages, dessen Inhalt hinsichtlich Beginn, Dauer, geschuldeten Leistungen und Entgelt bestimmbar ist. Dieses Ergebnis wird auch durch die wirtschaftliche Interessenlage des Antragstellers gestützt. Eine entgeltliche Inanspruchnahme von Leistungen des FuB - neben den Wohn- und Betreuungsleistungen gem. Vertrag vom 11. Juni 2010 - lag nicht in seinem Interesse, da er mit dem Nießbrauch und seiner Erwerbsminderungsrente nur über begrenzte finanzielle Mittel verfügt(e), die Finanzierung der Wohn- und Betreuungskosten (ca. 3.500,- EUR monatlich) nicht geklärt war und ist und die Eingehung weiterer beträchtlicher monatlicher Zahlungsverpflichtungen seine wirtschaftliche Leistungskraft gesprengt hätte.
Ob der Antragsteller für die Zukunft einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe im FuB hat, kann der Senat nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht abschließend beurteilen. Dem Antragsteller ist es jedoch zuzumuten, den Ausgang des Hauptsachverfahrens abzuwarten.
Nach § 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach den Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zählen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. §§ 5 Nr. 4, 55 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGB IX u.a. Leistungen im FuB, die der sozialen Eingliederung und nicht der Teilhabe am Arbeitsleben dienen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 2 U 9/10 R - juris Rdnr. 21 ff.). Zwar gehört der Antragsteller zum Kreis der Leistungsberechtigten i.S. des § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII, da wegen der Gehörlosigkeit und der erheblichen Sehbehinderung eine Behinderung i.S. des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX vorliegt, die ihn wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, einschränkt (vgl. § 1 Nrn. 4 und 5 Eingliederungshilfeverordnung). Jedoch ist bisher nicht geklärt, ob nach den Besonderheiten des Einzelfalls der Besuch des FuB geeignet und erforderlich ist, den Antragsteller in die Gesellschaft einzugliedern, mithin aus prognostischer Sicht die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Dabei ist zu zunächst beachten, dass grundsätzlich für die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe keine Altersgrenze besteht (bspw. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2005 - 5 C 26/04 - juris Rdnr. 13; Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 53 Rdnr. 20 Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, 4. Aufl. 2012, § 53 Rdnr. 31; Wehrhahn in jurisPK-SGBXII, § 53 Rdnr. 41) und der Antragsgegner den konkreten Eingliederungshilfebedarf zu ermitteln und dem Antragsteller konkrete bedarfsdeckende Betreuungsalternativen anzubieten hat. Weiterhin ist im Hinblick auf das Verhältnis zu Leistungen der Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII) zu beachten, dass sich Leistungen der Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege nicht gegenseitig ausschließen und ggf. auch nebeneinander erbracht werden können (bspw. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. März 2012 - L 2 SO 72/12 ER-B - juris Rdnr. 8; BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1977 - V C 15.77 - BVerwGE 55, 31; Krahmer/Sommer in LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, Vor §§ 61 ff. Rdnr. 11; Meßling in jurisPK-SGB XII, § 61 Rdnr. 18; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, 4. Aufl. 2012, § 53 Rdnr. 37). Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege verfolgen im Ausgangspunkt unterschiedliche Zielrichtungen. Mit der Hilfe zur Pflege wird nicht vornehmlich auf die Besserung des gesundheitlichen Zustands, sondern vielmehr auf die Erleichterung der Beschwerden zur Ermöglichung der erforderlichen Verrichtungen des Alltags abgestellt. Der behinderte Mensch soll nicht an den Grunderfordernissen des täglichen Lebens scheitern. Demgegenüber hat die Eingliederungshilfe zum Ziel, auf eine Integration des behinderten Menschen in die Gesellschaft hinzuwirken. In den Fällen, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe vollstationär in einer Einrichtung der Behindertenhilfe im Sinne des § 43a Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) erbracht werden, sind von den Eingliederungsleistungen auch die in der Einrichtung gewährten Pflegeleistungen umfasst (§ 55 SGB XII). Dies hat zur Folge, dass der Sozialhilfeträger in einem solchen Fall den Hilfebedürftigen nicht auf die sonst vorrangigen SGB XI-Leistungen verweisen kann, denn gem. § 13 Abs. 3 S. 3 SGB XI ist Eingliederungshilfe im Verhältnis zur sozialen Pflegeversicherung nicht nachrangig. Für die Frage, wie in Fällen stationären Aufenthalts der Anwendungsbereich der Eingliederungsleistungen nach den §§ 53 ff. SGB XII von demjenigen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII inhaltlich abzugrenzen ist, kommt es entscheidend auf den mit der Maßnahme verfolgten vorrangigen Zweck an (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2007 - L 7 SO 414/07 - juris Rdnr. 26). Liegt dieser vornehmlich in der Eingliederung in die Gesellschaft, liegt ein Fall der Eingliederungshilfe auch dann vor, wenn die Pflegebedürftigkeit eines Menschen im Verhältnis zu seiner Förderung einen erheblichen zeitlichen Aufwand einnimmt (Meßling, a.a.O. Rdnr. 20).
Dass im vorliegenden Einzelfall aktuell eine Maßnahme der Eingliederungshilfe im FuB geeignet und erforderlich ist, ist nicht ersichtlich. Die Stiftung St. hat bisher weder den Entwicklungsverlauf des Antragstellers noch die angestrebten Ziele einer Betreuung im FuB im Einzelnen dargelegt. Der letzte Entwicklungsbericht stammt vom 26. Oktober 2010; zum Abschluss der vom Antragsgegner finanzierte Maßnahme im Januar 2012 legte sie keinen vor. Vielmehr beschränkte sie sich darauf, dass die Vermittlung einer Tagesstruktur im FuB möglich sei, der Antragsteller in der Lage sei, kleine Sortier- und Steckarbeiten und Bastelarbeiten unter Anleitung zu verrichten, und die Erhaltung der vorhandenen Mobilität und der Feinmotorik abgestrebt werde (Schreiben vom 19. Dezember 2011). Auch vermochte es die Stiftung bisher nicht, nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen nicht eine altersgerechte auf die Behinderung ausgerichtete Betreuung im Rahmen der Tagesbetreuung für Senioren (Leistungstyp I.4.6.) o.ä. ausreichend ist (vgl. Schreiben vom 23. Januar 2012). Auf der anderen Seite hat der Antragsgegner keine Anstrengungen unternommen, den aktuellen Hilfebedarf des Antragstellers festzustellen. Das vom SG bei der Pflegesachverständigen Fischer eingeholte Gutachten vom 28. Juli 2013 enthält in erster Linie konkrete Feststellungen zum Grundpflegebedarf nach dem SGB XI (96 Minuten pro Tag). Darüber hinaus betont die Sachverständige Fischer einerseits, dass der vollständig orientierte und selbständig (ggf. mit einem Rollator) mobile Antragsteller eine feste Tagesstruktur benötige, andererseits der Zweck der Eingliederungshilfe durch den Besuch des FuB nicht mehr erreicht werden könne. Eine Begründung, warum die Ziele der Eingliederungshilfe, nämlich die Folgen der Behinderung des Antragstellers zu mildern und ihm die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, insbesondere ihn so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53 Abs. 3 SGB XII), nicht mehr erreicht werden könnten, liefert sie nicht. Insoweit erscheint es durchaus denkbar, dass durch spezifische Maßnahmen der Eingliederungshilfe die behinderungsbedingt eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit, Orientierung und Mobilität erhalten und damit seine Teilnahme an der Gesellschaft ermöglicht oder erleichtert werden kann. So beschreibt die Fachbereichsleiterin Mayer der Behindertenhilfe der Stiftung St. Franziskus in ihrer Stellungnahme vom 5. September 2009 zum Gutachten der Sachverständigen Fischer in den Bereichen Kommunikation, Orientierung, Mobilität, Sozialverhalten/Interesse sowie intellektueller Bereich durchaus einen Förderbedarf und Förderziele, die über die Hilfe zur Pflege hinausgehen. Ob dieser umrissene Förderbedarf freilich Leistungen im FuB erforderlich macht oder aber andere tagesstrukturierende Maßnahmen bedingt, bedarf einer weiteren Klärung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens.
Gleichwohl hält es der Senat für zumutbar, dass der Antragsteller den Ausgang des vor dem SG anhängigen Hauptsacheverfahrens S 4 SO 3188/12 abwartet. Denn der Antragsteller wird auf Grundlage des Wohn- und Betreuungsvertrages mit der Stiftung St. vollstationär versorgt und betreut und erhält in diesem Rahmen umfassende, seinen Wünschen, seinen persönlichen Ressourcen und seinem individuellen Bedarf entsprechende Hilfen u.a. in den Bereichen der alltäglichen Lebensführung, individuellen Basisversorgung, Gestaltung sozialer Beziehungen, Teilnahme am kulturellen und gemeinschaftlichen Leben, Kommunikation und Orientierung sowie der emotionalen und psychischen Entwicklung (vgl. § 5 des Wohn- und Betreuungsvertrages). Der Antragsgegner hat diese vollstationäre Maßnahme im Umfang des Beschlusstenors vorläufig zu finanzieren (siehe unten). Dass sich die Behinderung des Antragstellers wegen der Einstellung der Betreuung im FuB, die die Stiftung St. zum 30. September 2013 angekündigt hat (vgl. Schreiben vom 16. September 2013), gravierend verschlechtern wird, hat der Antragsteller weder glaubhaft gemacht, noch ist dies sonst ersichtlich.
d. Demgegenüber führt die - für die Zeit ab 1. Juli 2013 - vorzunehmende Interessen- und Folgenabwägung hinsichtlich der vollstationären Wohn- und Betreuungsleistungen nach Leistungstyp I.2.2. zu dem Ergebnis, dass der Antragsgegner dem Antragsteller vorläufig Leistungen nach dem SGB XII zu erbringen und die ungedeckten Heimkosten zu übernehmen hat.
Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vermag der Senat in Anbetracht der Komplexität der Sach- und Rechtslage sowie der Dringlichkeit der Sache nicht abschließend zu klären, ob der Antragsteller die Übernahme der Kosten für seinen vollstationären Aufenthalt in der Stiftung St. als Leistung der Eingliederungshilfe verlangen kann. Jedoch erscheint ein Erfolg des im Klageverfahren S 4 SO 3188/12 anhängigen Hauptsacherechtsbehelfs jedenfalls nicht offensichtlich aussichtslos. Andererseits sind erhebliche Belange des Antragstellers, nämlich Fragen seiner menschenwürdigen Existenz, berührt, sodass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG (a.a.O.) vorliegend eine erfolgsunabhängige Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen ist, um wesentliche Nachteile von ihm abzuwenden (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Diese Abwägung fällt zu seinen Gunsten aus.
Vorliegend dürfte es streitentscheidend darauf ankommen, ob der vollstationäre Hilfebedarf des Antragstellers dem Anwendungsbereich der Eingliederungsleistungen nach den §§ 53 ff. SGB XII oder dem der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII unterfällt, mithin ob der mit der Maßnahme verfolgte Zweck vorrangig auf die Eingliederung in die Gesellschaft (Eingliederungshilfe) oder auf die Ermöglichung der erforderlichen Verrichtungen des Alltags (Hilfe zur Pflege) zielt. Zwar besteht bei dem Antragsteller aufgrund seiner Behinderung ein nicht unerheblicher Grundpflegebedarf von täglich 96 Minuten in den Bereichen Körperpflege, Mobilität und Ernährung (Gutachten der Sachverständigen Fischer vom 28. Juli 2013), jedoch dürfte daneben im Hinblick auf die wesentliche Behinderung aufgrund der Gehörlosigkeit und der erheblichen Sehbehinderung ein Eingliederungsbedarf bestehen. Die Klärung der Frage, ob die unstreitig erforderliche vollstationäre Unterbringung und Betreuung vorrangig den Zielen der Eingliederungshilfe oder der Hilfe zur Pflege dient, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Dort ist auch zu klären, ob dem Sachleistungsverschaffungsanspruch des Antragstellers der Einwand unverhältnismäßiger Mehrkosten (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII) entgegengehalten werden kann.
Die Bestimmung des § 9 Abs. 2 SGB XII regelt das Wunschrecht des Hilfesuchenden in Bezug auf die Gestaltung der Hilfe; sie setzt deshalb schon begrifflich gleich geeignete Alternativen der Bedarfsdeckung voraus, wobei insoweit den Träger der Eingliederungshilfe die objektive Beweislast treffen dürfte (dazu im Einzelnen Senatsbeschluss vom 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - juris Rdnr. 9 m.w.N.). Ob die vom Antragsgegner angeführte Pflegeeinrichtung Haus S. der E. zur bedarfsgerechten Betreuung des Antragstellers geeignet und bereit ist, vermag der Senat vorliegend nicht abschließend zu beurteilen, weil - wie oben ausgeführt - der aktuelle Eingliederungsbedarf des Antragstellers nicht hinreichend festgestellt ist, sondern lediglich dessen Pflegebedarf nach dem SGB XI. Aber selbst bei Vorhandensein derartiger Alternativen zur Deckung des behinderungsbedingten Eingliederungsbedarfs kommt der so genannte Mehrkostenvergleich des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII erst zum Tragen, wenn die entsprechenden Hilfeangebote dem Hilfesuchenden auch zumutbar sind (vgl. dazu im Einzelnen Senatsbeschluss vom 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - juris Rdnr. 10 m.w.N.). Dabei ist auf die Besonderheiten des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen. Deshalb darf sich die Prüfung von Hilfsangeboten nicht allein darauf beschränken, ob eine zur Eingliederung objektiv geeignete sowie zur Betreuung des Hilfesuchenden bereite anderweitige Einrichtung vorhanden ist; von Bedeutung ist vielmehr auch, ob ein Wechsel in eine solche Betreuungseinrichtung für den behinderten Menschen - unter Beachtung seiner konkreten Lebenssituation einschließlich seiner sozialen Einbindung - ohne schwerwiegende Beeinträchtigung des Eingliederungserfolgs überhaupt möglich ist (vgl. BVerwGE 94, 127, 131 f.; ferner BVerwGE 64, 318, 320). Ein Heimwechsel dürfte deshalb unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit dann nicht in Betracht kommen, wenn dem gewichtige persönliche Gründe, z.B. der gesundheitliche Zustand des Hilfesuchenden, sein fortgeschrittenes Alter, die lange Dauer des Aufenthalts im Heim, die Intensität und das Ausmaß der Integration in die Einrichtung sowie die Gefahr einer ernsthaften Verschlechterung seiner psychischen Verfassung als Folge eines Heimwechsels und eines Wechsels des persönlichen Umfelds, entgegenstehen (vgl. BVerwGE 97, 53, 60). Erst wenn sich - bei ggf. weiter erforderlicher Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren - herausstellen sollte, dass wichtige Gründe in der Person des Antragstellers einem Wechsel aus der bisherigen Betreuungseinrichtung der Stiftung St. in eine andere gleich gut geeignete Betreuungseinrichtung nicht entgegengehalten werden können, könnte auf die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII über den Mehrkostenvorbehalt zurückgegriffen werden.
Da nach allem im vorliegenden Verfahren der Senat nicht abschließend entscheiden kann, ob der Antragsteller die Übernahme der Kosten für seinen vollstationären Aufenthalt in der Stiftung St. als Leistung der Eingliederungshilfe verlangen kann, ist eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen. Abzuwägen sind insoweit die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacherechtsbehelf aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsacherechtsbehelf dagegen erfolglos bliebe (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschluss vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - juris Rdnr. 11). Im Rahmen dieser Abwägung vorrangig zu berücksichtigen ist, dass dem Antragsteller, der aufgrund der Schwere seiner Behinderung der vollstationären Unterbringung und Betreuung bedarf, bei Nichtzahlung der Heimentgelte möglicherweise ein Verlust des Heimplatzes droht. So hat die Stiftung St. Franziskus Heiligenbronn mit Schreiben vom 16. September 2013 die fristlose Kündigung des Wohn- und Betreuungsvertrages wegen Verzugs mit der Entrichtung des Entgelts für die Monate Juli bis September 2013 in Höhe von insgesamt 8.981,45 EUR, d.h. eines Betrages, der das Entgelt für 2 Monate übersteigt, angedroht (vgl. § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1 WBVG), wenn eine Zahlung des offenen Rechnungsbetrages bis zum 30. September 2013 nicht erfolgt. Das Abwarten einer erneuten Kündigung (die Kündigung des Wohn- und Betreuungsvertrages vom 21. November 2012 ist aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Zahlung der rückständigen Heimentgelte für die Zeit bis Juni 2013 gem. § 12 Abs. 3 S. 3 WBVG unwirksam geworden) und die damit einhergehende Gefährdung seiner Wohn- und Betreuungssituation kann dem Antragsteller nicht zugemutet werden. Würde die einstweilige Anordnung dagegen erlassen, während der Hauptsacherechtsbehelf erfolglos bliebe, hätte der Antragsteller zwar Leistungen erhalten, die ihm nicht zustünden. Der Nachteil des Antragsgegners bestünde darin, dass ihn das Risiko der Uneinbringlichkeit der Rückforderung träfe. In Abwägung dieser beiderseitigen Interessen erscheint es dem Senat indes angemessen, die Verpflichtung des Antragsgegners im Rahmen der vorliegenden einstweiligen Anordnung auf die Zeit vom 1. August 2011 bis zum 28. Februar 2014, längstens jedoch bis zum Abschluss des beim SG bereits anhängigen Klageverfahrens S 4 SO 3188/12, zu begrenzen. Dieser Zeitraum lässt auch - ggf. unter tatkräftiger und konstruktiver Mitwirkung der Beteiligten - Ermittlungen betreffend des aktuellen Hilfebedarfs sowie die Bestimmung der geeigneten und erforderlichen Hilfen nach dem SGB XII und des entsprechenden Leistungserbringers sowie Ermittlungen zur Zumutbarkeit eines Einrichtungswechsels zu. Hinsichtlich der Höhe der vorläufig geregelten Leistung hat der Senat den Tagesssatz von 114,45 EUR, das Renteneinkommen des Antragstellers von 946,20 EUR (§§ 82, 85 ff. SGB XII), die Leistung der Pflegeversicherung von 256,- EUR (§ 43a SGB XI; Bescheid vom 26. September 2010) sowie den Barbetrag (§ 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII) berücksichtigt.
Der Senat hat von einer Beiladung der Stiftung St. (vgl. zur Beiladung im Hauptsacheverfahren nur BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1) im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Hinblick auf dessen besondere Struktur und Funktion abgesehen, zumal der vorliegende Beschluss dem Antragsteller lediglich einen vorläufigen Anspruch gegen den Antragsgegner unter dem Vorbehalt der Rückforderung (vgl. dazu z.B. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Aufl. 2012, Rdnr. 417) gewährt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG, SozR 3-1500 § 193 Nr. 6) und berücksichtigt das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen.
4. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren zu. Gem. §§ 73a SGG, 114 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf ihren Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat die Partei nach § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist.
Die Ansprüche des Antragstellers gegen die V. auf kostenlosen Rechtsschutz in der hier vorliegenden sozialhilferechtlichen Angelegenheit sind als Bestandteil seines Vermögens zu werten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kann der Kläger einen Anspruch auf PKH erst erwerben, wenn der Verband Rechtsschutz ablehnt (BSG, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - B 8 SO 35/09 B -; Beschluss vom 12. März 1996 - 9 RV 24/94 -; vgl. auch Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 10. Aufl. 2012, § 73a Rdnr. 4; BVerfG 1. Senat 3. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 11. Februar 2004 - 1 BvR 2314/02 -; BAG, Beschluss vom 5. November 2012 - 3 AZB 23/12 - NZA 2013, 110 ff.). Der Antragsteller ist, da PKH eine besondere Art der Sozialhilfe auf dem Gebiet gerichtlichen Rechtsschutzes ist, verpflichtet, die dem Justizfiskus durch PKH entstehenden Ausgaben gering zu halten. Ein Gewerkschafts- oder Verbandsmitglied muss deshalb zunächst seine satzungsmäßigen Rechte auf kostenlose Prozessvertretung ausschöpfen (BSG, Beschluss vom 12. März 1996 - 9 RV 24/94 -). Dieser Verpflichtung ist der Antragsteller vorliegend nicht nachgekommen, sondern er hat ohne vorherige Einschaltung des V. seine Prozessbevollmächtigte mit der Wahrnehmung der sozialhilferechtlichen Angelegenheit betraut. Der Antragsteller hat auch keine berechtigten sachlichen oder persönlichen Gründe vorgetragen, die einer Vertretung nach § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 SGG entgegen stehen könnten (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 12. März 1996 - 9 RV 24/94 -; BVerfG 1. Senat 3. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 11. Februar 2004 - 1 BvR 2314/02 -). Insbesondere stellt der Umstand, dass der Antragsteller möglicherweise auch in zivilrechtlichen Angelegenheiten der Beratung bedurfte und entsprechend der Satzung des V. eine Vertretung in solchen Angelegenheiten ausscheidet, keinen berechtigten persönlichen oder sachlichen Grund dar.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die unter Beachtung der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.
1. Gegenstand des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist das Begehren des Antragstellers, dass der Antragsgegner ihm vorläufig Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) für seine vollstationäre Versorgung in der Stiftung St. entsprechend dem Leistungstyp I.2.2. ("Wohnen Erwachsene") und I.4.5. ("Förder- und Betreuungsbereich") ab Antragstellung (30. November 2012) bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gewährt, nachdem dieser entsprechende Leistungen mit Bescheid vom 4. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2012 (Klage anhängig beim Sozialgericht Reutlingen S 4 SO 3188/12) abgelehnt hatte.
2. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1 a.a.O., für Vornahmesachen in Abs. 2 a.a.O. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
3. Wie vom Sozialgericht Reutlingen (SG) zutreffend erkannt, ist der Antrag auf den Erlass einer Regelungsanordnung gem. § 86b Abs. 2 S. 2 SGG betreffend die vorläufige Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII im Hinblick auf die Kosten seiner vollstationären Versorgung und Betreuung in der Stiftung St. gerichtet.
a. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen ab, nämlich dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf mithin nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Denn die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschlüsse vom 28. März 2007 - L 7 AS 121/07 ER-B - und 26. Juli 2012 - L 7 SO 4596/11 ER-B - (beide juris)). Es ist nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, Angelegenheiten, die nicht dringlich sind, einer Regelung, die ohnehin nur vorläufig sein kann, zuzuführen; in derartigen Fällen ist dem Antragsteller vielmehr ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache zumutbar (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 26. Juli 2012 a.a.O.; ferner Landesozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2009 - L 34 AS 815/09 B ER - (juris)). Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - (juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); z.B. BVerfG NVwZ 2005, 927; NZS 2008, 365). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.).
Die Beschwerde des Antragstellers hatte im tenorierten Umfang Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die vollstationären Wohn- und Betreuungsleistungen nach Leistungstyp I.2.2. für den Zeitraum ab Antragstellung bis zum 30. Juni 2013 (b.) sowie betreffend den Förder- und Betreuungsbereich (c.) liegen zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht vor. Demgegenüber führt die für die Zeit ab 1. Juli 2013 vorzunehmende Interessen- und Folgenabwägung hinsichtlich der vollstationären Wohn- und Betreuungsleistungen nach Leistungstyp I.2.2. zu dem Ergebnis, dass der Antragsgegner dem Antragsteller vorläufig Leistungen nach dem SGB XII bis zum 28. Februar 2014 zu erbringen hat (d.).
b. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die vollstationären Wohn- und Betreuungsleistungen nach Leistungstyp I.2.2. für den Zeitraum ab Antragstellung bis zum 30. Juni 2013 liegen jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr vor, weil der Antragsteller zwischenzeitlich das von ihm auf Grundlage des mit der Stiftung St. geschlossenen Wohn- und Betreuungsvertrages vom 11. Juni 2010 geschuldete Heimentgelt für den Zeitraum bis Juni 2013 vollständig entrichtet hat (vgl. Schreiben der Stiftung St. vom 16. September 2013) und zwar aus dem ihm am 22. Mai 2013 zugeflossenen Betrag von 63.900,- EUR aus der Ablösung des Nießbrauchs an dem Flurstück 1218/1 Straße in R. (vgl. notarieller Vertrag vom 22. Mai 2013). Damit fehlt jedenfalls ein Anordnungsgrund.
c. Im Hinblick auf die begehrte vorläufige Kostenübernahme für die bis zum 30. September 2013 nach Angaben des Antragstellers in Anspruch genommenen Leistungen für den Förder- und Betreuungsbereich (FuB) fehlt es an einem Anordnungsanspruch.
Nach der Rechtsprechung des BSG (grundlegend auch zum Folgenden Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1) ist das Leistungserbringungsrecht der Sozialhilfe im Bereich der stationären und teilstationären Leistungen, insbesondere bei der Eingliederungshilfe, durch das so genannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis geprägt, das die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer (Einrichtungsträger) sinnbildlich darstellt. Die gesetzlichen Regelungen statuieren ein Sachleistungsprinzip in der Gestalt einer Sachleistungsverschaffung. In diesem Dreiecksverhältnis erbringt der Sozialhilfeträger nach dem gesetzlichen Gesamtkonzept die ihm obliegende Leistung grundsätzlich nicht als Geldleistung. Er zahlt nicht an den Sozialhilfeempfänger, um diesem die Zahlung des vereinbarten Entgelts an den Einrichtungsträger zu ermöglichen; vielmehr ist dem Gesetzeskonzept eine Zahlung ohne Umweg über den Sozialhilfeempfänger direkt an die Einrichtung zu entnehmen. Untrennbarer Bestandteil dieser Sachleistungsverschaffung ist die "Übernahme" der der Einrichtung zustehenden Vergütung. "Übernahme" der Vergütung bedeutet nach dieser Rechtsprechung Schuldübernahme durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung in der Form eines Schuldbeitritts (kumulative Schuldübernahme). Der Schuldbeitritt hat dann zum einen einen unmittelbaren Zahlungsanspruch der Einrichtung gegen den Sozialhilfeträger, zum anderen einen Anspruch des Hilfeempfängers gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung an die Einrichtung zur Folge. Der Sozialhilfeträger tritt auf diese Weise als Gesamtschuldner in Höhe der bewilligten Leistungen an die Seite des Sozialhilfeempfängers. Voraussetzung für die Übernahme einer Vergütung ist freilich, dass der Sozialhilfeempfänger dem Leistungserbringer überhaupt ein Entgelt vertraglich schuldet (BSG, a.a.O. - juris Rdnr. 31).
Für den Senat ist nicht ansatzweise erkennbar, dass zwischen dem Antragsteller und der Stiftung St. jedenfalls für den hier gegenständlichen Zeitraum vom 30. November 2012 (Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz) bis 30. September 2013 (Einstellung der Betreuung durch den Leistungserbringer) eine vertragliche Vereinbarung besteht, die Grundlage für einen Entgeltanspruch der Stiftung gegenüber dem Antragsteller bilden könnte. Der Antragsteller wurde am 15. Juni 2007 in der Einrichtung St. aufgenommen und besuchte zunächst bis zum 21. März 2010 den Eingangs-, Bildungs- und Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) (Finanzierung durch und Antragsgegner). Zum 1. Mai 2010 wurde der Antragsteller in den FuB der Stiftung St. aufgenommen; der Antragsgegner gewährte für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Januar 2012 die entsprechenden Leistungen (Bescheid vom 28. Juli 2011). Eine Rückkehr in den Arbeitsbereich der WfbM war nicht mehr möglich. Der Antragsteller beantragte für die Zeit ab 1. Februar 2012 die Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB XII für den FuB. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 4. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2012 ab.
Bereits am 12. Juni 2007 hatte der Antragsteller einen "Wohnvertrag" mit der Stiftung St. geschlossen, in dem ausdrücklich geregelt wird, dass der Bewohner neben den Wohn- und Betreuungsleistungen u.a. verschiedene Möglichkeiten der Förderung und Betreuung wahrnehmen könne und für die Leistungen in der WfbM, die der Antragsteller seinerzeit noch besuchte, ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werde. Unabhängig davon, dass sich ein solcher Werkstattvertrag weder in den Verwaltungsakten des Antragsgegners befindet, noch durch den Antragsteller nach Aufforderung durch den Senat (vgl. Verfügung vom 15. August 2013) vorgelegt wurde, hätte dieser mit Ausscheiden des Antragstellers aus der WfbM im März 2010 seine Wirkung verloren. Unter dem 11. Juni 2010 schloss der Antragsteller einen "Wohn- und Betreuungsvertrag". Auch in diesem werden ausdrücklich lediglich die Wohn- und Betreuungsleistungen entsprechend Leistungstyp I.2.2. und das dazugehörige Entgelt nach der Vergütungsvereinbarung i.S.d. § 75 Abs. 3 SGB XII geregelt. Das vom Antragsteller geschuldete Entgelt wird konkret mit kalendertäglich 106,87 EUR (Stand 1. April 2011 Grundpauschale 20,47 EUR, Maßnahmepauschale Hilfebedarfsgruppe 3 71,33 EUR, Investitionsbetrag 15,07 EUR) beziffert. Auf die Verfügung des Senats vom 15. August 2013 teilte der Antragsteller mit, dass für die Leistungen im FuB nach dem Leistungstyp I.4.5. kein schriftlicher Vertrag geschlossen worden sei, er die von der Stiftung St. angebotenen Leistungen der Tagesstruktur angenommen habe und ihm diese in Rechnung gestellt worden seien. Tatsächlich erfolgte seitens der Stiftung St. ab Februar 2012 hinsichtlich der Leistungen im FuB eine Rechnungsstellung gegenüber dem Antragsgegner (so die in den Verwaltungsakten enthaltenen Rechnungen der Stiftung für die Monate Februar 2012 bis Juli 2012 und die vom Antragsteller selbst eingereichten Rechnungen für die Monate November 2012 bis September 2013).
Danach steht fest, dass anlässlich der Aufnahme in den FuB ausdrücklich kein entgeltlicher Vertrag über die Erbringung von Leistungen nach dem Leistungstyp I.4.5. geschlossen wurde. Für die Zeit bis zum 31. Januar 2012 zahlte der Antragsgegner entsprechend der bestehenden Vergütungsvereinbarung i.S.d. § 75 Abs. 3 SGB XII die Grund- und Maßnahmepauschale sowie den Investitionsbetrag. Jedenfalls nach Auslaufen der Finanzierung durch den Antragsgegner war eine klare entgeltliche Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und der Stiftung St. als Grundlage für eine Kostenübernahme durch den Antragsgegner erforderlich. Zwar mag die Annahme eines entgeltlichen Vertrages durch konkludentes Verhalten für die Zeit bis 31. Januar 2012 im Umfang der mit Bescheid vom 28. Juli 2011 bewilligten Leistungen (Tagessatz nach Leistungstyp I.4.5.) in Betracht kommen, jedoch sind dem Senat keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass aus objektivem Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (vgl. §§ 133, 157 BGB) der Antragsteller durch die weitere Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen im FuB, dessen Inanspruchnahme ihm nach seinem Vorbringen völlig frei stand, zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich als Selbstzahler und ohne Bindung an eine Kostenübernahme durch den Antragsgegner rechtlich verbindlich verpflichten wollte, für weitere Betreuungsleistungen (Welche?, In welchem zeitlichen Umfang?) neben den nach dem Wohn- und Betreuungsvertrag ohnehin geschuldeten Betreuungsleistungen (über die individuelle Basisversorgung und Hilfen bei der alltäglichen Lebensführung sind dies insbesondere Hilfen zur Gestaltung sozialer Beziehungen, Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben, Kommunikation und Orientierung, emotionalen und psychischen Entwicklung) ein Pauschalentgelt in Höhe von monatlich knapp 2.000,- EUR zu erbringen. Dafür, dass die Stiftung St. von einer entsprechenden rechtlich verbindlichen Zahlungspflicht des Antragstellers zunächst selbst nicht ausging, spricht ihr bisheriges Abrechnungsverhalten. So hat sie lediglich gegenüber dem Antragsgegner Rechnungen gestellt und soweit ersichtlich, nicht gegenüber dem Antragsteller. Dass der Betreuer des Antragstellers nach Auskehrung des Erlöses aus der Ablösung des Nießbrauchs teilweise Rechnungen des Stiftung St. betreffend den FuB ausgeglichen hat, ersetzt nicht den erforderlichen (konkludenten oder ausdrücklichen) Abschluss eines entgeltlichen Vertrages, dessen Inhalt hinsichtlich Beginn, Dauer, geschuldeten Leistungen und Entgelt bestimmbar ist. Dieses Ergebnis wird auch durch die wirtschaftliche Interessenlage des Antragstellers gestützt. Eine entgeltliche Inanspruchnahme von Leistungen des FuB - neben den Wohn- und Betreuungsleistungen gem. Vertrag vom 11. Juni 2010 - lag nicht in seinem Interesse, da er mit dem Nießbrauch und seiner Erwerbsminderungsrente nur über begrenzte finanzielle Mittel verfügt(e), die Finanzierung der Wohn- und Betreuungskosten (ca. 3.500,- EUR monatlich) nicht geklärt war und ist und die Eingehung weiterer beträchtlicher monatlicher Zahlungsverpflichtungen seine wirtschaftliche Leistungskraft gesprengt hätte.
Ob der Antragsteller für die Zukunft einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe im FuB hat, kann der Senat nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht abschließend beurteilen. Dem Antragsteller ist es jedoch zuzumuten, den Ausgang des Hauptsachverfahrens abzuwarten.
Nach § 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach den Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zählen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. §§ 5 Nr. 4, 55 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGB IX u.a. Leistungen im FuB, die der sozialen Eingliederung und nicht der Teilhabe am Arbeitsleben dienen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 2 U 9/10 R - juris Rdnr. 21 ff.). Zwar gehört der Antragsteller zum Kreis der Leistungsberechtigten i.S. des § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII, da wegen der Gehörlosigkeit und der erheblichen Sehbehinderung eine Behinderung i.S. des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX vorliegt, die ihn wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, einschränkt (vgl. § 1 Nrn. 4 und 5 Eingliederungshilfeverordnung). Jedoch ist bisher nicht geklärt, ob nach den Besonderheiten des Einzelfalls der Besuch des FuB geeignet und erforderlich ist, den Antragsteller in die Gesellschaft einzugliedern, mithin aus prognostischer Sicht die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Dabei ist zu zunächst beachten, dass grundsätzlich für die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe keine Altersgrenze besteht (bspw. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2005 - 5 C 26/04 - juris Rdnr. 13; Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 53 Rdnr. 20 Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, 4. Aufl. 2012, § 53 Rdnr. 31; Wehrhahn in jurisPK-SGBXII, § 53 Rdnr. 41) und der Antragsgegner den konkreten Eingliederungshilfebedarf zu ermitteln und dem Antragsteller konkrete bedarfsdeckende Betreuungsalternativen anzubieten hat. Weiterhin ist im Hinblick auf das Verhältnis zu Leistungen der Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII) zu beachten, dass sich Leistungen der Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege nicht gegenseitig ausschließen und ggf. auch nebeneinander erbracht werden können (bspw. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. März 2012 - L 2 SO 72/12 ER-B - juris Rdnr. 8; BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1977 - V C 15.77 - BVerwGE 55, 31; Krahmer/Sommer in LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, Vor §§ 61 ff. Rdnr. 11; Meßling in jurisPK-SGB XII, § 61 Rdnr. 18; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, 4. Aufl. 2012, § 53 Rdnr. 37). Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege verfolgen im Ausgangspunkt unterschiedliche Zielrichtungen. Mit der Hilfe zur Pflege wird nicht vornehmlich auf die Besserung des gesundheitlichen Zustands, sondern vielmehr auf die Erleichterung der Beschwerden zur Ermöglichung der erforderlichen Verrichtungen des Alltags abgestellt. Der behinderte Mensch soll nicht an den Grunderfordernissen des täglichen Lebens scheitern. Demgegenüber hat die Eingliederungshilfe zum Ziel, auf eine Integration des behinderten Menschen in die Gesellschaft hinzuwirken. In den Fällen, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe vollstationär in einer Einrichtung der Behindertenhilfe im Sinne des § 43a Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) erbracht werden, sind von den Eingliederungsleistungen auch die in der Einrichtung gewährten Pflegeleistungen umfasst (§ 55 SGB XII). Dies hat zur Folge, dass der Sozialhilfeträger in einem solchen Fall den Hilfebedürftigen nicht auf die sonst vorrangigen SGB XI-Leistungen verweisen kann, denn gem. § 13 Abs. 3 S. 3 SGB XI ist Eingliederungshilfe im Verhältnis zur sozialen Pflegeversicherung nicht nachrangig. Für die Frage, wie in Fällen stationären Aufenthalts der Anwendungsbereich der Eingliederungsleistungen nach den §§ 53 ff. SGB XII von demjenigen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII inhaltlich abzugrenzen ist, kommt es entscheidend auf den mit der Maßnahme verfolgten vorrangigen Zweck an (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2007 - L 7 SO 414/07 - juris Rdnr. 26). Liegt dieser vornehmlich in der Eingliederung in die Gesellschaft, liegt ein Fall der Eingliederungshilfe auch dann vor, wenn die Pflegebedürftigkeit eines Menschen im Verhältnis zu seiner Förderung einen erheblichen zeitlichen Aufwand einnimmt (Meßling, a.a.O. Rdnr. 20).
Dass im vorliegenden Einzelfall aktuell eine Maßnahme der Eingliederungshilfe im FuB geeignet und erforderlich ist, ist nicht ersichtlich. Die Stiftung St. hat bisher weder den Entwicklungsverlauf des Antragstellers noch die angestrebten Ziele einer Betreuung im FuB im Einzelnen dargelegt. Der letzte Entwicklungsbericht stammt vom 26. Oktober 2010; zum Abschluss der vom Antragsgegner finanzierte Maßnahme im Januar 2012 legte sie keinen vor. Vielmehr beschränkte sie sich darauf, dass die Vermittlung einer Tagesstruktur im FuB möglich sei, der Antragsteller in der Lage sei, kleine Sortier- und Steckarbeiten und Bastelarbeiten unter Anleitung zu verrichten, und die Erhaltung der vorhandenen Mobilität und der Feinmotorik abgestrebt werde (Schreiben vom 19. Dezember 2011). Auch vermochte es die Stiftung bisher nicht, nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen nicht eine altersgerechte auf die Behinderung ausgerichtete Betreuung im Rahmen der Tagesbetreuung für Senioren (Leistungstyp I.4.6.) o.ä. ausreichend ist (vgl. Schreiben vom 23. Januar 2012). Auf der anderen Seite hat der Antragsgegner keine Anstrengungen unternommen, den aktuellen Hilfebedarf des Antragstellers festzustellen. Das vom SG bei der Pflegesachverständigen Fischer eingeholte Gutachten vom 28. Juli 2013 enthält in erster Linie konkrete Feststellungen zum Grundpflegebedarf nach dem SGB XI (96 Minuten pro Tag). Darüber hinaus betont die Sachverständige Fischer einerseits, dass der vollständig orientierte und selbständig (ggf. mit einem Rollator) mobile Antragsteller eine feste Tagesstruktur benötige, andererseits der Zweck der Eingliederungshilfe durch den Besuch des FuB nicht mehr erreicht werden könne. Eine Begründung, warum die Ziele der Eingliederungshilfe, nämlich die Folgen der Behinderung des Antragstellers zu mildern und ihm die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, insbesondere ihn so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53 Abs. 3 SGB XII), nicht mehr erreicht werden könnten, liefert sie nicht. Insoweit erscheint es durchaus denkbar, dass durch spezifische Maßnahmen der Eingliederungshilfe die behinderungsbedingt eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit, Orientierung und Mobilität erhalten und damit seine Teilnahme an der Gesellschaft ermöglicht oder erleichtert werden kann. So beschreibt die Fachbereichsleiterin Mayer der Behindertenhilfe der Stiftung St. Franziskus in ihrer Stellungnahme vom 5. September 2009 zum Gutachten der Sachverständigen Fischer in den Bereichen Kommunikation, Orientierung, Mobilität, Sozialverhalten/Interesse sowie intellektueller Bereich durchaus einen Förderbedarf und Förderziele, die über die Hilfe zur Pflege hinausgehen. Ob dieser umrissene Förderbedarf freilich Leistungen im FuB erforderlich macht oder aber andere tagesstrukturierende Maßnahmen bedingt, bedarf einer weiteren Klärung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens.
Gleichwohl hält es der Senat für zumutbar, dass der Antragsteller den Ausgang des vor dem SG anhängigen Hauptsacheverfahrens S 4 SO 3188/12 abwartet. Denn der Antragsteller wird auf Grundlage des Wohn- und Betreuungsvertrages mit der Stiftung St. vollstationär versorgt und betreut und erhält in diesem Rahmen umfassende, seinen Wünschen, seinen persönlichen Ressourcen und seinem individuellen Bedarf entsprechende Hilfen u.a. in den Bereichen der alltäglichen Lebensführung, individuellen Basisversorgung, Gestaltung sozialer Beziehungen, Teilnahme am kulturellen und gemeinschaftlichen Leben, Kommunikation und Orientierung sowie der emotionalen und psychischen Entwicklung (vgl. § 5 des Wohn- und Betreuungsvertrages). Der Antragsgegner hat diese vollstationäre Maßnahme im Umfang des Beschlusstenors vorläufig zu finanzieren (siehe unten). Dass sich die Behinderung des Antragstellers wegen der Einstellung der Betreuung im FuB, die die Stiftung St. zum 30. September 2013 angekündigt hat (vgl. Schreiben vom 16. September 2013), gravierend verschlechtern wird, hat der Antragsteller weder glaubhaft gemacht, noch ist dies sonst ersichtlich.
d. Demgegenüber führt die - für die Zeit ab 1. Juli 2013 - vorzunehmende Interessen- und Folgenabwägung hinsichtlich der vollstationären Wohn- und Betreuungsleistungen nach Leistungstyp I.2.2. zu dem Ergebnis, dass der Antragsgegner dem Antragsteller vorläufig Leistungen nach dem SGB XII zu erbringen und die ungedeckten Heimkosten zu übernehmen hat.
Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vermag der Senat in Anbetracht der Komplexität der Sach- und Rechtslage sowie der Dringlichkeit der Sache nicht abschließend zu klären, ob der Antragsteller die Übernahme der Kosten für seinen vollstationären Aufenthalt in der Stiftung St. als Leistung der Eingliederungshilfe verlangen kann. Jedoch erscheint ein Erfolg des im Klageverfahren S 4 SO 3188/12 anhängigen Hauptsacherechtsbehelfs jedenfalls nicht offensichtlich aussichtslos. Andererseits sind erhebliche Belange des Antragstellers, nämlich Fragen seiner menschenwürdigen Existenz, berührt, sodass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG (a.a.O.) vorliegend eine erfolgsunabhängige Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen ist, um wesentliche Nachteile von ihm abzuwenden (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Diese Abwägung fällt zu seinen Gunsten aus.
Vorliegend dürfte es streitentscheidend darauf ankommen, ob der vollstationäre Hilfebedarf des Antragstellers dem Anwendungsbereich der Eingliederungsleistungen nach den §§ 53 ff. SGB XII oder dem der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII unterfällt, mithin ob der mit der Maßnahme verfolgte Zweck vorrangig auf die Eingliederung in die Gesellschaft (Eingliederungshilfe) oder auf die Ermöglichung der erforderlichen Verrichtungen des Alltags (Hilfe zur Pflege) zielt. Zwar besteht bei dem Antragsteller aufgrund seiner Behinderung ein nicht unerheblicher Grundpflegebedarf von täglich 96 Minuten in den Bereichen Körperpflege, Mobilität und Ernährung (Gutachten der Sachverständigen Fischer vom 28. Juli 2013), jedoch dürfte daneben im Hinblick auf die wesentliche Behinderung aufgrund der Gehörlosigkeit und der erheblichen Sehbehinderung ein Eingliederungsbedarf bestehen. Die Klärung der Frage, ob die unstreitig erforderliche vollstationäre Unterbringung und Betreuung vorrangig den Zielen der Eingliederungshilfe oder der Hilfe zur Pflege dient, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Dort ist auch zu klären, ob dem Sachleistungsverschaffungsanspruch des Antragstellers der Einwand unverhältnismäßiger Mehrkosten (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII) entgegengehalten werden kann.
Die Bestimmung des § 9 Abs. 2 SGB XII regelt das Wunschrecht des Hilfesuchenden in Bezug auf die Gestaltung der Hilfe; sie setzt deshalb schon begrifflich gleich geeignete Alternativen der Bedarfsdeckung voraus, wobei insoweit den Träger der Eingliederungshilfe die objektive Beweislast treffen dürfte (dazu im Einzelnen Senatsbeschluss vom 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - juris Rdnr. 9 m.w.N.). Ob die vom Antragsgegner angeführte Pflegeeinrichtung Haus S. der E. zur bedarfsgerechten Betreuung des Antragstellers geeignet und bereit ist, vermag der Senat vorliegend nicht abschließend zu beurteilen, weil - wie oben ausgeführt - der aktuelle Eingliederungsbedarf des Antragstellers nicht hinreichend festgestellt ist, sondern lediglich dessen Pflegebedarf nach dem SGB XI. Aber selbst bei Vorhandensein derartiger Alternativen zur Deckung des behinderungsbedingten Eingliederungsbedarfs kommt der so genannte Mehrkostenvergleich des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII erst zum Tragen, wenn die entsprechenden Hilfeangebote dem Hilfesuchenden auch zumutbar sind (vgl. dazu im Einzelnen Senatsbeschluss vom 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - juris Rdnr. 10 m.w.N.). Dabei ist auf die Besonderheiten des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen. Deshalb darf sich die Prüfung von Hilfsangeboten nicht allein darauf beschränken, ob eine zur Eingliederung objektiv geeignete sowie zur Betreuung des Hilfesuchenden bereite anderweitige Einrichtung vorhanden ist; von Bedeutung ist vielmehr auch, ob ein Wechsel in eine solche Betreuungseinrichtung für den behinderten Menschen - unter Beachtung seiner konkreten Lebenssituation einschließlich seiner sozialen Einbindung - ohne schwerwiegende Beeinträchtigung des Eingliederungserfolgs überhaupt möglich ist (vgl. BVerwGE 94, 127, 131 f.; ferner BVerwGE 64, 318, 320). Ein Heimwechsel dürfte deshalb unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit dann nicht in Betracht kommen, wenn dem gewichtige persönliche Gründe, z.B. der gesundheitliche Zustand des Hilfesuchenden, sein fortgeschrittenes Alter, die lange Dauer des Aufenthalts im Heim, die Intensität und das Ausmaß der Integration in die Einrichtung sowie die Gefahr einer ernsthaften Verschlechterung seiner psychischen Verfassung als Folge eines Heimwechsels und eines Wechsels des persönlichen Umfelds, entgegenstehen (vgl. BVerwGE 97, 53, 60). Erst wenn sich - bei ggf. weiter erforderlicher Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren - herausstellen sollte, dass wichtige Gründe in der Person des Antragstellers einem Wechsel aus der bisherigen Betreuungseinrichtung der Stiftung St. in eine andere gleich gut geeignete Betreuungseinrichtung nicht entgegengehalten werden können, könnte auf die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII über den Mehrkostenvorbehalt zurückgegriffen werden.
Da nach allem im vorliegenden Verfahren der Senat nicht abschließend entscheiden kann, ob der Antragsteller die Übernahme der Kosten für seinen vollstationären Aufenthalt in der Stiftung St. als Leistung der Eingliederungshilfe verlangen kann, ist eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen. Abzuwägen sind insoweit die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacherechtsbehelf aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsacherechtsbehelf dagegen erfolglos bliebe (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschluss vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - juris Rdnr. 11). Im Rahmen dieser Abwägung vorrangig zu berücksichtigen ist, dass dem Antragsteller, der aufgrund der Schwere seiner Behinderung der vollstationären Unterbringung und Betreuung bedarf, bei Nichtzahlung der Heimentgelte möglicherweise ein Verlust des Heimplatzes droht. So hat die Stiftung St. Franziskus Heiligenbronn mit Schreiben vom 16. September 2013 die fristlose Kündigung des Wohn- und Betreuungsvertrages wegen Verzugs mit der Entrichtung des Entgelts für die Monate Juli bis September 2013 in Höhe von insgesamt 8.981,45 EUR, d.h. eines Betrages, der das Entgelt für 2 Monate übersteigt, angedroht (vgl. § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1 WBVG), wenn eine Zahlung des offenen Rechnungsbetrages bis zum 30. September 2013 nicht erfolgt. Das Abwarten einer erneuten Kündigung (die Kündigung des Wohn- und Betreuungsvertrages vom 21. November 2012 ist aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Zahlung der rückständigen Heimentgelte für die Zeit bis Juni 2013 gem. § 12 Abs. 3 S. 3 WBVG unwirksam geworden) und die damit einhergehende Gefährdung seiner Wohn- und Betreuungssituation kann dem Antragsteller nicht zugemutet werden. Würde die einstweilige Anordnung dagegen erlassen, während der Hauptsacherechtsbehelf erfolglos bliebe, hätte der Antragsteller zwar Leistungen erhalten, die ihm nicht zustünden. Der Nachteil des Antragsgegners bestünde darin, dass ihn das Risiko der Uneinbringlichkeit der Rückforderung träfe. In Abwägung dieser beiderseitigen Interessen erscheint es dem Senat indes angemessen, die Verpflichtung des Antragsgegners im Rahmen der vorliegenden einstweiligen Anordnung auf die Zeit vom 1. August 2011 bis zum 28. Februar 2014, längstens jedoch bis zum Abschluss des beim SG bereits anhängigen Klageverfahrens S 4 SO 3188/12, zu begrenzen. Dieser Zeitraum lässt auch - ggf. unter tatkräftiger und konstruktiver Mitwirkung der Beteiligten - Ermittlungen betreffend des aktuellen Hilfebedarfs sowie die Bestimmung der geeigneten und erforderlichen Hilfen nach dem SGB XII und des entsprechenden Leistungserbringers sowie Ermittlungen zur Zumutbarkeit eines Einrichtungswechsels zu. Hinsichtlich der Höhe der vorläufig geregelten Leistung hat der Senat den Tagesssatz von 114,45 EUR, das Renteneinkommen des Antragstellers von 946,20 EUR (§§ 82, 85 ff. SGB XII), die Leistung der Pflegeversicherung von 256,- EUR (§ 43a SGB XI; Bescheid vom 26. September 2010) sowie den Barbetrag (§ 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII) berücksichtigt.
Der Senat hat von einer Beiladung der Stiftung St. (vgl. zur Beiladung im Hauptsacheverfahren nur BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1) im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Hinblick auf dessen besondere Struktur und Funktion abgesehen, zumal der vorliegende Beschluss dem Antragsteller lediglich einen vorläufigen Anspruch gegen den Antragsgegner unter dem Vorbehalt der Rückforderung (vgl. dazu z.B. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Aufl. 2012, Rdnr. 417) gewährt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG, SozR 3-1500 § 193 Nr. 6) und berücksichtigt das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen.
4. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren zu. Gem. §§ 73a SGG, 114 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf ihren Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat die Partei nach § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist.
Die Ansprüche des Antragstellers gegen die V. auf kostenlosen Rechtsschutz in der hier vorliegenden sozialhilferechtlichen Angelegenheit sind als Bestandteil seines Vermögens zu werten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kann der Kläger einen Anspruch auf PKH erst erwerben, wenn der Verband Rechtsschutz ablehnt (BSG, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - B 8 SO 35/09 B -; Beschluss vom 12. März 1996 - 9 RV 24/94 -; vgl. auch Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 10. Aufl. 2012, § 73a Rdnr. 4; BVerfG 1. Senat 3. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 11. Februar 2004 - 1 BvR 2314/02 -; BAG, Beschluss vom 5. November 2012 - 3 AZB 23/12 - NZA 2013, 110 ff.). Der Antragsteller ist, da PKH eine besondere Art der Sozialhilfe auf dem Gebiet gerichtlichen Rechtsschutzes ist, verpflichtet, die dem Justizfiskus durch PKH entstehenden Ausgaben gering zu halten. Ein Gewerkschafts- oder Verbandsmitglied muss deshalb zunächst seine satzungsmäßigen Rechte auf kostenlose Prozessvertretung ausschöpfen (BSG, Beschluss vom 12. März 1996 - 9 RV 24/94 -). Dieser Verpflichtung ist der Antragsteller vorliegend nicht nachgekommen, sondern er hat ohne vorherige Einschaltung des V. seine Prozessbevollmächtigte mit der Wahrnehmung der sozialhilferechtlichen Angelegenheit betraut. Der Antragsteller hat auch keine berechtigten sachlichen oder persönlichen Gründe vorgetragen, die einer Vertretung nach § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 SGG entgegen stehen könnten (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 12. März 1996 - 9 RV 24/94 -; BVerfG 1. Senat 3. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 11. Februar 2004 - 1 BvR 2314/02 -). Insbesondere stellt der Umstand, dass der Antragsteller möglicherweise auch in zivilrechtlichen Angelegenheiten der Beratung bedurfte und entsprechend der Satzung des V. eine Vertretung in solchen Angelegenheiten ausscheidet, keinen berechtigten persönlichen oder sachlichen Grund dar.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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