L 3 AS 4064/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AS 4467/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 4064/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. August 2013 wird als unzulässig verworfen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das im Tenor genannte Urteil war nach § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen. Hierüber konnte der Senat ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss entscheiden.

Die Berufung war nicht statthaft. Eine inhaltliche Prüfung hatte daher zu unterbleiben.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung unter anderem bei einer Klage, die einen auf eine Leistung gerichteten Verwaltungsakt betrifft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 750,00 nicht übersteigt. Dies gilt nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nur dann nicht, wenn die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Hiernach war die Berufung der Klägerin zulassungsbedürftig. Ihre Klage betraf die Kürzung ihrer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) um insgesamt 30 % des für sie maßgeblichen Regelbedarfs in den Monaten Dezember 2012 bis Februar 2013. Die Beklagte, eine zugelassene kommunale Trägerin der Grundsicherung für Arbeitsuchende, hatte diese Kürzung durch einheitlichen Bescheid vom 26.11.2012 nach § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II verfügt, weil die Klägerin zu den Meldeterminen vom 27.09.2012, vom 16.10.2012 und vom 15.11.2012 nicht erschienen war. Bei einem Regelbedarf der Klägerin von EUR 374,00 pro Monat (Regelbedarf eines Alleinstehenden im Jahre 2012) ergab sich eine Kürzung von zusammen EUR 112,20 für jeden der drei betroffenen Monate, insgesamt mithin EUR 336,60.

Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Dies ergibt sich deutlich aus der entsprechenden Ablehnungsentscheidung in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils. Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, die das SG seinem Urteil beigefügt hat, kann demgegenüber nicht als Zulassungsentscheidung angesehen werden (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 144 Rn. 40 m.w.N.).

2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG.

3. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 158 Satz 3 i.V.m. § 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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