L 1 RS 43/12

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 10 R 208/08
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RS 43/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 345/13 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 25. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger einen Anspruch auf eine höhere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat.

Die Beklagte bewilligte dem am ... 1940 geborenen Kläger auf dessen Antrag vom 31. August 2005 hin mit Bescheid vom 17. November 2005 eine Regelaltersrente ab 01. Januar 2006 von zunächst 1.299,24 EUR monatlich. Aus Anlage 1 des vorgenannten Bescheides ergibt sich die Berechnung der Monatsrente, aus Anlage 2 der Versicherungsverlauf, aus Anlage 3 und 4 die Entgeltpunkte für Beitrags- und beitragsfreie Zeiten und aus Anlage 6 die persönlichen Entgeltpunkte von 56,5625.

Mit dem am 15. Dezember 2005 eingelegten Widerspruch wandte sich der Kläger gegen die Begrenzung seiner Rentenansprüche auf Ansprüche gegen die Beklagte als gesetzliche Rentenversicherung. Dies stelle für ihn eine Aberkennung seiner in der DDR erworbenen Altersversorgung dar. Seine Anwartschaften auf Renten aus der Sozialversicherung der DDR (SV) und Freiwilligen Zusatzversicherung (FZR) seien nicht vollständig berücksichtigt worden, soweit bei der Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung zu berücksichtigende Arbeitseinkünfte über der Beitragsbemessungsgrenze gelegen hätten. Seit 01. Juli 2003 erfolge auch keine Angleichung der Renten "Ost" an die Renten "West" mehr; durch die fehlende Dynamisierung der Renten "Ost" werde der Einigungsvertrag (EV) und das Grundgesetz (GG) verletzt. Auch der Sonderbeitrag von 0,9 % zur Krankenversicherung und die volle Beitragszahlung für die Pflegeversicherung zulasten der Rentner stellten einen Eingriff in Art. 14 GG dar. Sein beitragspflichtiger Arbeitsverdienst zur FZR vom 01. Januar 1986 bis zum 15. August 1986 sei in einem neuen Rentenbescheid festzustellen.

Mit Bescheid vom 18. Juli 2007 stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers zum 01. Januar 2006 neu fest, da die Beitragszeiten des Klägers vom 01. Januar 1966 bis zum 28. Februar 1971 und vom 01. Januar 1986 bis zum 15. August 1986 zusätzlich Berücksichtigung gefunden hätten. Dadurch ergäben sich gemäß Anlage 6 des Bescheides 58,5213 persönliche Entgeltpunkte und damit eine monatliche Rente von 1.344,23 EUR beginnend zum 01. Januar 2006.

Den am 16. Dezember 2005 vom Kläger eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08. April 2008 als unbegründet zurück, soweit ihm nicht durch Bescheid vom 18. Juli 2007 abgeholfen worden sei. Der Kläger sei am 01. Juni 1976 der FZR beigetreten, ohne FZR-Beiträge bis zur jeweils möglichen Höchstgrenze zu leisten. Daher könnten keine weiteren zusätzlichen Arbeitsverdienste berücksichtigt werden. "Überentgelte" nach § 256a Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) könnten nur berücksichtigt werden, wenn neben anderen Voraussetzungen der Kläger seine Möglichkeit der Beitragszahlung zur FZR voll genutzt hätte. Auch Jahresendprämien könnten nach § 256a SGB VI außerhalb von Zeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) keine Berücksichtigung finden, da diese in der DDR nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterlegen hätten. Anders läge der Fall, wenn es um Zeiten nach dem AAÜG ginge. Eine Begrenzung von Entgelten nach § 6 Abs. 2, Abs. 3 AAÜG i.d.F. des AAÜG-ÄndG vom 11. November 1996 sei für den Kläger nicht erfolgt. Im Übrigen gelte die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenzen nach § 260 SGB VI, was auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Urteil vom 28. April 1999 für verfassungsgemäß gehalten habe. Für Rentenbezugszeiten ab dem 01. Juli 2005 sei nach der zwingenden gesetzlichen Vorgabe der §§ 241a Abs. 1, 247 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) ein zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag aus der Rente einzubehalten. Gleiches gelte für § 59 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI), wonach für Rentenbezugszeiten ab dem 01. April 2004 der Pflegeversicherungsbeitrag vom Rentner allein zu tragen sei. Die Rentenanpassung zum 01. Juli 2000 sei entsprechend der Preisindexsänderung einheitlich durch Änderung des Rentenwertes bzw. Rentenwertes (Ost) gemäß § 255c SGB VI erfolgt. Das Bundessozialgericht (BSG) habe insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken geäußert (Urteil vom 30. Juli 2002 – B 4 RA 125/00 R –). Die Rentenanpassung zum 01. Juli 2007 sei wieder nach der modifizierten Bruttoanpassung entsprechend dem Lohnzuwachs in den neuen bzw. alten Bundesländern nach den §§ 68, 255e SGB VI erfolgt. Zum 01. Juli 2004 habe der Gesetzgeber den Rentenwert nicht geändert. Zum 01. Juli 2005 sei der Rentenwert unter Einbeziehung eines Nachhaltigkeitsfaktors neu bestimmt worden, ohne dass sich eine Erhöhung ergeben habe. Ebenso sei zum 01. Juli 2006 keine Rentenwertänderung erfolgt. Zum 01. Juli 2007 sei die Rente nach § 65 SGB VI durch Neubestimmung des Rentenwertes auf 26,27 EUR bzw. 23,09 EUR (Ost) angepasst worden

Am 14. April 2008 hat der Kläger beim Sozialgericht Magdeburg (SG) Klage erhoben mit dem Begehren nach einer höheren Altersrente. Die Beklagte habe unter Anerkennung der Zusatzrentenansprüche aus der DDR eine den Lebensstandard wahrende Vollversorgung sicherzustellen. Im Ruhestand solle seine Stellung im Sozialgefüge beibehalten werden, wie sie zuvor im Arbeitsleben bestanden habe. Erforderlich sei daher ein neues Gesetz für die Rentenüberleitung, denn das derzeit geltende Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) sei verfassungs- und menschenrechtswidrig. Ferner würden der EV und die EMRK verletzt. Entgegen dem EV und dem GG erfolge keine weitere schrittweise Annäherung der Renten in Ost und West, wozu der Gesetzgeber aber verpflichtet sei. Durch die gegebene Gesetzeslage sei der Schutz des Eigentums nach Art. 14 GG und der Gleichheitssatz nach Art. 3 GG verletzt. Das Eigentum in Form von Anwartschaften und Ansprüche aus der DDR sei durch den entschädigungslosen Eingriff verletzt worden. Denn auch Renten unterlägen dem Schutz von Art. 14 GG. Der Kläger sei gegenüber Bestandsrentnern aus der DDR wesentlich schlechter gestellt. Das BSG verkenne die verfassungsrechtliche Problematik. Das Verfahren sei dem BVerfG nach Art 100 GG vorzulegen. Von den Gerichten seien auch die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen (UN) vom 20. Mai 2011 zu berücksichtigen. Der UN-Ausschuss habe den Beschluss des BVerfG vom 06. Juli 2010 (– BvL 9/06 –, – BvL 2/08 –) verurteilt, da durch ihn Minister und andere Funktionäre aus der DDR diskriminiert würden. § 6 Abs. 2 AAÜG sei unmittelbar verfassungs- und menschenrechtswidrig, insoweit bedürfe es keiner Vorlage beim BVerfG. Die Beweisanträge des Klägers dienten dem Ziel, den diskriminierenden Charakter seines Alterseinkommens nachzuweisen. Unter anderen seien die Bundesministerin für Justiz, Frau Leutheusser-Schnarrenberger, und die Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Frau von der Leyen, zu laden und zur Umsetzung der Kritik der UN zu hören. Es seien alle Bescheide, die die Rentenhöhe beträfen und auch die Rentenanpassungsmitteilungen nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in das Verfahren einzubeziehen. Die nachgezahlten Rentenbeträge seien vom 01. Januar 2006 bis zum 31. August 2007 und nicht erst seit April 2007 nach § 44 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) zu verzinsen.

Mit Urteil vom 25. Oktober 2012 hat das SG die Klage abgewiesen, da die Bestimmung der Höhe der Regelaltersrente auf Grundlage geltenden einfachgesetzlichen Rechts erfolgt sei, was von Klägerseite auch nicht bestritten worden sei. Die Einwände des Klägers seien gegen die Systementscheidung selbst gerichtet, wonach die verschiedenen Rentensysteme der DDR zur Alterssicherung, Erwerbsminderung und bei Tod seit dem 01. Januar 1992 allein durch das Rentenversicherungssystem des SGB VI ersetzt worden seien. Gegen die der Berechnung der Rentenhöhe zugrunde liegenden einfachgesetzlichen Rechtsgrundlagen habe die Kammer keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das SG hat zur Begründung gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten verwiesen. Ergänzend hat das Gericht ausgeführt, dass die Rentenanpassungsbescheide vom 01. Juli 2008, 01. Juli 2009, 01. Juli 2011 und 01. Juli 2012 sowie der den Zahlbetrag der Altersrente ändernde Bescheid vom 17. Dezember 2010 nach § 96 SGG Verfahrensgegenstand geworden seien. Die begehrte weitere Verzinsung des nachgezahlten Rentenbetrages aus dem Bescheid vom 18. Juli 2007 sei nicht nach § 96 SGG Verfahrensgegenstand geworden. Mit Bescheid vom 19. Mai 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2009 habe die Beklagte über die Zinsen entschieden, ohne dass dieser Bescheid die angefochtenen Bescheide zur Höhe der Altersrente ersetzt oder abgeändert hätte. Im Übrigen sei die Begrenzung nach § 6 Abs. 2 AAÜG im vorliegenden Verfahren nicht von rechtlicher Relevanz gewesen. Den Beweisanregungen sei nicht zu folgen gewesen, da sie sozialpolitisch motiviert seien und nicht auf die konkrete Rentenberechnung im angefochtenen Bescheid abzielten. Insoweit habe kein Aufklärungsbedarf bestanden.

Gegen das am 22. November 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26. November 2012 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er wiederholt und vertieft seinen vorinstanzlichen Vortrag. EV, GG und die EMRK seien verletzt. Es gelte, die Diskriminierung von DDR-Rentnern zu beenden, daher sei Beweis zu erheben, ob sein Alterseinkommen diskriminierend und unverhältnismäßig vermindert sei und der EV, das GG und die Menschenrechte verletzt seien.

Abstellend auf die so genannte "Ankündigungsentscheidung" des 4. Senats des BSG (Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 7/06 R –) hat der Kläger beantragt, den Termin zur Öffentlichen Sitzung aufzuheben und den Rechtsstreit auszusetzen, da das vorliegende Verfahren gegen die Beklagte als Rentenversicherungsträger und sein weiteres Verfahren vor dem SG gegen den Träger der Zusatzversorgung zusammen zu führen seien.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 25. Oktober 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 17. November 2005, abgeändert durch den Bescheid vom 18. Juli 2007, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. April 2008 sowie alle nachfolgenden Rentenanpassungsbescheide aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Altersrente aus den von ihm in seinem Arbeitsleben rechtmäßig erworbenen Anwartschaften auf Anspruch auf ein angemessenes Alterseinkommen seit dem 01. Januar 2006 zu bewilligen; hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 25. Oktober 2012 zurückzuweisen.

Sie hält ihre Bescheide und das angefochtene Urteil des SG für zutreffend.

Der Senat hat den Antrag des Klägers auf Terminsaufhebung abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der beigezogenen Gerichtsakten des SG Magdeburg unter Az. S 10 R 328/07 und S 10 R 554/08 Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17. November 2005, abgeändert durch Bescheid vom 18. Juli 2007, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. April 2008 und das diesen bestätigende Urteil des SG sind nicht zu beanstanden, so dass der Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 SGG beschwert ist.

Das vorliegende Verfahren gegen die Beklagte als Rentenversicherungsträger war wegen eines weiteren Verfahrens gegen die Beklagte als Zusatzversorgungsträgers nicht auszusetzen. Die Klagen des Klägers auf Feststellung und Zahlung einer höheren Rente und seine Klage auf Feststellung von Zeiten nach dem AAÜG sind unterschiedliche Klagebegehren, die der Kläger nach § 56 SGG in mehreren Klagen verfolgen kann. Insbesondere ersetzt der Rentenbescheid nicht den Feststellungsbescheid nach § 8 Abs. 3 AAÜG, da anderenfalls die behördeninterne Bindungswirkung nach § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG entfiele. Der Feststellungsbescheid nach dem AAÜG ist daher auch vom Vormerkungsbescheid nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI zu unterscheiden. Mit der Leistungsbewilligung kann über § 96 SGG auch die Feststellung nach AAÜG nicht abgeändert oder ersetzt werden. Schließlich fehlt es auch an einer Rechtsgrundlage für den Zwang zu einer Vereinigung der Klage gegen einen Rentenversicherungsbescheid mit einer Klage gegen einen Feststellungsbescheid nach AAÜG (vgl. zum Ganzen schon Urteil des Senats vom 07. Mai 2008 – L 1 RA 91/05 – juris). Mit der sogenannten "Ankündigungsentscheidung" des nicht mehr zuständigen 4. Senats des BSG (vgl. a.a.O.) war (in den nicht tragenden Gründen) eine in die Zukunft gerichtete Änderung der Rechtsprechung zum Prozessrecht avisiert, ohne dass es zu einer derartigen Änderung tatsächlich gekommen ist. Der nunmehr zuständige 5. Senat des BSG hat die "Ankündigungsentscheidung" nicht weiterverfolgt oder umgesetzt; es finden sich keine Belege, dass die weiterhin geübte Praxis, in getrennten Verfahren zu entscheiden, vom BSG für unzulässig erachtet wird. Tatsächlich ergeben sich für den Kläger durch diese Verfahrensweise auch keine Nachteile, da sich die Rentenversicherungsträger bereit erklären haben, die Rentenhöhe neu zu berechnen, wenn ein bindender neuer Datenfeststellungsbescheid vorliegt und sehen hierbei einen in ausreichender Nähe zum Leistungsantrag liegenden Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X als gegeben an.

Streitgegenstand hier ist allein die Höhe der mit den vorgenannten Bescheiden bestimmten Regelaltersrente. Die nachfolgenden Rentenanpassungsbescheide sind entgegen den Entscheidungsgründen des SG nicht nach § 96 SGG Verfahrensgegenstand geworden. Ein neuer Verwaltungsakt wird nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Die Rentenanpassungsbescheide der Beklagten ändern jedoch die ursprünglich getroffene Entscheidung über die Rentenhöhe zum 01. Januar 2006 nicht ab. Nach der Rechtsprechung des BSG handelt es sich bei der Entscheidung über die Höhe der Rentenanpassung um einen selbständigen Streitgegenstand (BSG, Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R – Rdnr. 12, juris), der von dem Regelungsgegenstand der Berechnung der Altersrente zu trennen ist. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, ist auch der Bescheid über die klägerseits begehrte weitere Verzinsung vom 19. Mai 2008 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2009) nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Der Bescheid zum Zinsbegehren des Klägers ändert die ursprünglich getroffene Entscheidung über die Rentenhöhe zum 01. Januar 2006 ebenfalls nicht ab. Auch die weiteren Bescheide über die Zahlung von zusätzlichen Krankenversicherungsbeiträgen und des Pflegeversicherungsbeitrages sind von dem ursprünglich angefochtenen Bescheid zur Berechnung der Altersrentenhöhe getrennte Streitgegenstände und daher nicht nach § 96 SGG in das Verfahren einzubeziehen.

Zur weiteren Begründung verweist der Senat nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 3 SGG auf den Widerspruchsbescheid und ergänzend nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des Urteils des SG. Die Berufung ist aus den darin enthaltenen Gründen unbegründet.

Der Senat sieht sich nicht veranlasst, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und mit entsprechender Fragestellung dem BVerfG vorzulegen. Das BVerfG hat sich mit den hier zugrunde gelegten Rechtsvorschriften bereits befasst und diese verfassungsrechtlich nicht beanstandet. Dem hat sich der Senat wiederholt angeschlossen. Der Senat geht daher nicht von einer Verfassungswidrigkeit der angewandten Normen aus. Soweit der Kläger die Verfassungsmäßigkeit weiterer Normen bezweifelt oder andere Problembereiche der verfassungsrechtlichen Überprüfung durch das BVerfG zugänglich machen möchte, handelt es sich nicht um streitentscheidende Fragen. Die Entscheidungserheblichkeit ist aber Voraussetzung für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG.

Den Beweisanträgen des Klägers war nicht nachzugehen. Diese beziehen sich nicht auf die konkrete Rentenberechnung für den Kläger, sondern auf sozialpolitische Erwägungen, derentwegen kein Aufklärungsbedarf besteht. Auch die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen nach dessen Sitzung vom 20. Mai 2011 können für das vorliegende Verfahren schon vom Ansatz her keine rechtliche Bedeutung haben. Denn die Nr. 22 dieser Betrachtungen, die im vorliegenden Zusammenhang einzig in Betracht kommen könnte, ist nach Wortlaut, Zweck und Inhalt ungeeignet und nicht hinreichend bestimmt, um unmittelbar wie eine innerstaatliche Rechtsvorschrift zu wirken. Dies wäre aber mindestens erforderlich, weil die von dem Kläger gewünschte normative Ausgestaltung durch innerstaatliche Rechtsetzungsorgane fehlt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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