S 7 (2) R 343/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 7 (2) R 343/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 B 6/08 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Die Erinnerung der Beklagten vom 22.01.2007 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.01.2007 wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist endgültig.

Gründe:

I. Die Beteiligten stritten über die Anerkennung einer Erwerbsminderungsrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Der Rechtsstreit erledigte sich aufgrund des Anerkenntnisses der Bekl. vom 07.11.2006, welches mit Schriftsatz vom 27.11.2006 angenommen wurde. Mit Liquidation vom 30.11.2006 stellte der Bev. des Kl./AS einen Gesamtbetrag i.H.v. 1.368,80 EURO in Rechnung. Dabei wurden folgende Einzelbeträge aufgeschlüsselt:

Verfahrensgebühr Nr. 3102 W, §§ 13, 14, 3 RVG 460,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 W, §§ 13, 14, 3 RVG 350,00 EUR Einigungsgebühr Nr. 1000, 1006 RVG, §§ 13, 14, 3 RVG 350,00 EUR Pauschle für Kommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 W, § 2 RVG 20,00 EUR

Zwischensumme 1.180,00 EUR zzgl. 16,00 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 W 188,00 EUR

Gesamtsumme 1.368,80 EUR

Als Begründung führte der Prozessbevollmächtigte des Kl./AS an, dass bei Rentenstreitigkeiten die Höchstgebühr anzusetzen sei und verwies aus auf die Entscheidung des SG Detmold in der Sache S 8 RA 6/04. Am 12.12.2006 beantragte die Beklagte die Kostenfestsetzung durch das Gericht. Die von dem Bevollmächtigten geltend gemachten Kosten seien nicht gerechtfertigt und auch unbillig. Bei der Bestimmung der Gebühr sei grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen. Sie sei zu erhöhen, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig sei. Hiervon sei in dem streitigen Verfahren nicht auszugehen. Nach Auffassung der Beklagten sei nicht grundsätzlich in Rentensachen von der Höchstgebühr auszugehen. Zudem sei eine Einigungsgebühr nicht angefallen, da sich der Rechtsstreit mittels Annahme eines Anerkenntnisses erledigt habe. Zudem sei die Terminsgebühr zu beanstanden, da es zu einem Termin nicht gekommen sei. Mit Schreiben vom 04.01.2007 meldete der Bevollmächtigte des Kl. an Stelle der Einigungsgebühr eine Erledigungsgebühr gem. Nr. 1002 VV an.

Am 04.01.2007 wurden erstattungsfähige Kosten i.H.v. 1.368,80 EURO festgesetzt. Dabei wurden folgende Einzelpositionen berücksichtigt:

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 460,00 EUR

Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 350,00 EUR

Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 350,00 EUR

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR

Zwischensumme 1.180,00 EUR

zzgl. 16 % MwSt., Nr. 7008 VV RVG 188,80 EUR

Gesamtsumme 1.368,80 EUR

Gegen diese Kostenfestsetzung legte die Beklagte mit Schreiben vom 22.01.2007 Erinnerung ein, mit welcher sie im Wesentlichen ihr Begehren aus dem Kostenfestsetzungsverfahren weiter verfolgt. Eine Erledigungsgebühr sei ebenfalls nicht angefallen. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung am 24.01.2007 nicht abgeholfen. II. Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenbeschluss vom 15.12.2005 ist gemäß §197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig aber unbegründet. Bei der Kostenfestsetzung ist im vorliegenden Fall von der Höchstgebühr auszugehen. Eine solche fällt bei Streitigkeiten um eine Erwerbsminderungsrente regelmäßig an. Zur Festsetzung einer Rahmengebühr ist von der Mittelgebühr auszugehen. Diese Gebühr ist für alle Angelegenheiten angemessen, die unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände als durchschnittlich einzustufen sind (BSG SozR § 63 Nr. 4). Die Rentenstreitigkeit ist regelmäßig von besonderer Bedeutung für die Betroffenen (so auch LSG Hessen, Beschluss vom 26.01.2004, AZ.: L 12 B 90/02 RJ). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Bevollmächtigten über eine fundierte medizinische Sachkenntnis zur Würdigung der eingeholten Sachverständigengutachten verfügen müssen und einen erheblichen Zeitaufwand zur Lektüre und Auswertung der umfangreichen Gutachten aufwenden müssen. Zudem müssen die Erkenntnisse aus den medizinischen Gutachten mit den Klägern besprochen und erwogen werden.

Auch ist eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV angefalien. Eine solche ist zu berücksichtigen, wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet (Madert in Geroid/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müiler-Rabe, RVG, VV 3106, Rdnr. 4). Dies ist nachvollziehbar, da sich mit dem angenommenen Anerkenntnis ein Termin für ein Anerkenntnisurteil erübrigt. Letztlich liegen auch die Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1006 W vor. Eine solche ist anzunehmen, wenn der Bevollmächtigte tätig wird in Richtung auf den später erzielten Erfolg (von Eicken, a.a.O., VV 1005-1007, Rdnr. 2 mit Hinweis auf VV 1002 Rdnr. 15). Dabei ist das Tätigwerden und die Erfolgsbedingung weithegend zu berücksichtigen. Der Klägerbevollmächtigte wertete vor Anerkenntnis der Beklagten das medizinische Sachverständigengutachten aus, nahm dazu im Schriftsatz vom 20.10.2006 konkret - insbesondere zum Zeitpunkt des Leistungsfalles - Stellung. Zudem forderte er die Beklagte zu dem - nachher von ihr angebotenen Anerkenntnis - auf. Die Entscheidung ist endgültig (§ 197 Abs. 2, 2. Halbsatz SGG).
Rechtskraft
Aus
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