Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 46 AS 6286/11
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 830/13 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Es gibt keine Rechtsgrundlage, die eine Behörde ermächtigen würde, im Rahmen einer gebundenen, das heißt ohne Ermessen zu treffenden, Entscheidung über einen Leistungsantrag oder nachfolgend einen Widerspruch eine in Aussicht stehende, noch nicht verkündete Norm wie geltendes Recht in die
Entscheidungsfindung einzubeziehen.
2. Eine Behörde ist im Hinblick auf eine absehbare Rechtsänderung nicht gehalten, an Stelle eines abschließenden Bescheides nur einen vorläufigen Bescheid im Sinne von § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 SGB III zu erlassen.
3. Die Regelungen in § 63 SGB X betreffen unmittelbar nur das isolierte Vorverfahren. Soweit sich ein Klageverfahren anschließt, ist § 193 SGG auch für die Kosten des Vorverfahrens maßgebend.
4. Mit der Widerspruchsbegründung bringt der Widerspruchsführer zum Ausdruck, inwiefern er – vorbehaltlich einer Pflicht zur umfassenden Überprüfung von Amts wegen – eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides wünscht. Hieran muss sich der Klägerbevollmächtigte auch im Zusammenhang mit der Entscheidung nach § 63 SGB X festhalten lassen. Der Umfang, in dem ein Bescheid zur Überprüfung gestellt wird, wird durch den Widerspruch bestimmt und hängt nicht davon ab, inwiefern sich die Einwendungen im Widerspruchsverfahren als erfolgreich oder erfolglos erweisen.
Entscheidungsfindung einzubeziehen.
2. Eine Behörde ist im Hinblick auf eine absehbare Rechtsänderung nicht gehalten, an Stelle eines abschließenden Bescheides nur einen vorläufigen Bescheid im Sinne von § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 SGB III zu erlassen.
3. Die Regelungen in § 63 SGB X betreffen unmittelbar nur das isolierte Vorverfahren. Soweit sich ein Klageverfahren anschließt, ist § 193 SGG auch für die Kosten des Vorverfahrens maßgebend.
4. Mit der Widerspruchsbegründung bringt der Widerspruchsführer zum Ausdruck, inwiefern er – vorbehaltlich einer Pflicht zur umfassenden Überprüfung von Amts wegen – eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides wünscht. Hieran muss sich der Klägerbevollmächtigte auch im Zusammenhang mit der Entscheidung nach § 63 SGB X festhalten lassen. Der Umfang, in dem ein Bescheid zur Überprüfung gestellt wird, wird durch den Widerspruch bestimmt und hängt nicht davon ab, inwiefern sich die Einwendungen im Widerspruchsverfahren als erfolgreich oder erfolglos erweisen.
I. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 11. März 2013 abgeändert. Der Klägerin zu 2 wird für das Klageverfahren Az. S 46 AS 6286/11 ab Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L S , H , N als Bevollmächtigter beigeordnet. Derzeit sind weder Raten zu zahlen noch Zahlungen aus dem Vermögen zu leisten. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft. Sie ist nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgeschlossen, weil das Sozialgericht in seiner Entscheidung über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat. Sie ist auch nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 SGG ausgeschlossen. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Dies gilt gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 SGG auch für Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen dieser Verfahren. Die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung kann aber die Regelung in § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 SGG wegen des eindeutigen Gesetzeswortlautes nicht erweiternd ausgelegt und auf Klageverfahren, in denen in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, ausgedehnt werden. Auch ist ein Rückgriff auf die Beschwerdeausschlussregelung in § 127 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), sei es in Verbindung mit § 73a Abs. 1 SGG oder in Verbindung mit § 202 SGG oder in analoger Anwendung, nicht möglich (vgl. z. B. Sächs. LSG, Beschluss vom 15. Juni 2012 – L 3 AS 158/12 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 11, m. w. N.). Aus diesem Grund kann dahingestellt bleiben, ob vorliegend eine Berufung gegen eine klageabweisende Entscheidung des Sozialgerichtes den in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG festgelegten Grenzwert übersteigen würde.
II. Die Beschwerde ist auch begründet.
Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
1. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Kläger hatte bei der gebotenen summarischen Prüfung nach Aktenlage jedenfalls zeitweise hinreichende Aussicht auf Erfolg.
a) Die Klage hat allerdings keine Erfolgsaussichten in Bezug auf den ersten Klageantrag, mit dem die Kläger begehren, den Widerspruchsbescheid vom 23. September 2011 (Aktenzeichenzusatz W 2959/11 BZ) dahingehend abzuändern, dass die im Widerspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen in vollem Umfang und nicht nur zu vier Zehntel erstattet werden.
Anspruchsgrundlage für dieses Klagebegehren ist § 63 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X). Danach hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Nach der neueren Rechtsprechung des 6. Senates des Bundessozialgerichtes ist ein Widerspruch grundsätzlich auch dann erfolgreich im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wenn eine während des Widerspruchsverfahrens eingetretene Rechtsänderung zu einem für den Widerspruchsführer günstigen Verfahrensausgang führt (vgl. BSG, Urteil vom 13. Oktober 2010 – B 6 KA 29/09 R – SozR 4-1300 § 63 Nr. 13; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011 – B 6 KA 35/10 R – SozR 4-1300 § 63 Nr. 13 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 15; zurückhaltender: BSG, Urteil vom 25. März 2004 – B 12 KR 1/03 R – SozR 4-1300 § 63 Nr. 1 = JURIS-Dokument Rdnr. 25).
Die in der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung genannten Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Denn der Widerspruch blieb in Bezug auf die Rüge, der Bewilligungsbescheid vom 24. August 2011 sei rechtswidrig, weil die zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses festgesetzten Regelbedarfe unzutreffend seien, zu Recht ohne Erfolg. Denn der Bescheid vom 24. August 2011 war in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
Der Bewilligungsbescheid vom 24. August 2011 umfasst den Bewilligungszeitraum vom 1. September 2011 bis zum 29. Februar 2012. Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses ergab sich die Höhe der Regelbedarfe aus § 20 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) in der Fassung von Artikel 2 Nr. 31 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) sowie aus der Übergangsregelung in § 77 Abs. 4 SGB II. Die im Widerspruchsschriftsatz des Klägerbevollmächtigten angesprochene Anpassung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2012 war zwar dem Grund nach in § 20 Abs. 5 SGB II i. V. m. §§ 28a und 40 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) angelegt. Die maßgebenden Regelungen fanden sich aber entsprechend des in den genannten Gesetzesvorschriften festgelegten Fortschreibungskonzeptes erst in der Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 138 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2012 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2012 – RBSFV 2012) vom 17. Oktober 2011. Diese Rechtsverordnung wurde erst am 26. Oktober 2011 verkündet (vgl. BGBl. 2011 I S. 2090). Zu diesem Zeitpunkt war das Widerspruchsverfahren mit dem Widerspruchsbescheid vom 23. September 2011 abgeschlossen.
Da Rechtsverordnungen nach Maßgabe von Artikel 82 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) zu verkünden sind mit dem rechtsstaatlichen Zweck, der Öffentlichkeit die verlässliche Kenntnisnahme von geltendem Recht zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 – 1 BvL 30/88 –BVerfGE 90, 60 [85] = JURIS-Dokument Rdnr. 135, m. w. N.), wird eine Rechtsverordnung erst mit dieser besonderen Form der Bekanntgabe nach außen hin wirksam (vgl. zur äußeren Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes; § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X; hierzu auch: Ross, in: von Wulffen, SGB X [7. Aufl., 2010], § 39 Rdnr. 4, m. w. N.). Wegen der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht (vgl. Artikel 20 Abs. 3 GG) war er erst nach der Verkündung der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2012 berechtigt aber auch verpflichtet, die Regelungen dieser Rechtsverordnung im Rahmen seiner gebundenen, das heißt ohne Ermessen, zu treffenden Entscheidung über den Leistungsantrag oder nachfolgend den Widerspruch zu berücksichtigen. Es gibt keine Rechtsgrundlage, die eine Behörde ermächtigen würde, in einem solchen Fall eine in Aussicht stehende, noch nicht verkündete Norm wie geltendes Recht in die Entscheidungsfindung einzubeziehen (vgl. zur Voranwendung und in Abgrenzung zur Vorberücksichtigung einer beabsichtigten Rechtsänderung: BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 47/12 – JURIS-Dokument Rdnr. 41 ff.; zur "Vorwirkung" einer geplanten, sich selbst Rückwirkung beimessenden Norm: BSG, Urteil vom 12. November 2003 – B 8 KN 1/02 U R – BSGE 91, 269 Rdnr. 15 = SozR 4-2400 § 89 Nr. 1 Rdnr. 14 = JURIS-Dokument Rdnr. 21, m. w. N.). Aus diesem Grund ist es auch entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten unerheblich, dass es vor dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2011 bereits den Verordnungsentwurf gab, der am 15. September 2011 dem Bundesrat zugeleitet wurde (vgl. BR-Drs. 543/11).
Der Beklagte war im Hinblick auf die absehbare Rechtsänderung auch nicht gehalten, an Stelle eines abschließenden Bescheides nur einen vorläufigen Bescheid im Sinne von § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) zu erlassen. Denn keine der in § 328 Abs. 1 Satz 1 SGB III genannten Fallkonstellationen war gegeben. Insbesondere war nicht zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich (vgl. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III). Vielmehr waren der Leistungsantrag und nachfolgend der Widerspruch entscheidungsreif. Der Beklagte war lediglich verpflichtet, nach dem Inkrafttreten der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2012 den maßgebenden Bewilligungsbescheid auf der Grundlage von § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 48 SGB X abzuändern. Die Anpassung eines Bescheides an vorhersehbares, jedoch erst später in Kraft tretendes Recht fällt aber nicht unter den Anwendungsbereich von § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III.
Soweit der Klägerbevollmächtigte im Beschwerdeverfahren vorträgt, dass der Widerspruch erfolgreich gewesen sei, weil höhere Leistungen schließlich gewährt worden seien, ist dies nicht zutreffend. Denn das Widerspruchsverfahren wurde mit dem Widerspruchsbescheid vom 23. September 2011 abgeschlossen. Die höheren Leistungen in Folge der Fortschreibung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2013 wurden erst im Änderungsbescheid vom 15. Februar 2013 berücksichtigt, das heißt während des Klageverfahrens. Die Regelungen in § 63 SGB X betreffen aber unmittelbar nur das isolierte Vorverfahren. Soweit sich ein Klageverfahren anschließt, ist § 193 SGG auch für die Kosten des Vorverfahrens maßgebend (vgl. Ross, in: von Wulffen, SGB X [7. Aufl., 2010], § 63 Rdnr. 4, m. w. N.; Mutschler, in: Kasseler Kommentar – Sozialversicherungsrecht – [78. Aufl., Juni 2013], § 63 SGB X Rdnr. 2 f., m. w. N.; vgl. auch: Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [10. Aufl., 2012], § 193 Rdnr. 5a, m. w. N.).
Soweit der Klägerbevollmächtigte schließlich geltend macht, dass für den Fall, dass sein Hinweis auf die Regelsatzerhöhung zum 1. Januar 2012 nicht als ursächlich für den Erfolg des Widerspruchsverfahrens zu werten wäre, seine Einwendungen so zu behandeln wären, als wären sie nicht erhoben worden, fehlt es hierfür an einer Rechtsgrundlage. Denn mit der Widerspruchsbegründung bringt der Widerspruchsführer zum Ausdruck, inwiefern er – vorbehaltlich einer Pflicht zur umfassenden Überprüfung von Amts wegen – eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides wünscht. Mit der Formulierung, dass "der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides festgesetzte Regelbedarf [ ] unzutreffend" sei", brachte der von den Klägern mandatierte Rechtsanwalt bei objektiver Betrachtung (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 6. April 2011 – B 4 AS 119/10 R –BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 21 = JURIS-Dokument Rdnr. 18, m. w. N.) hinreichend deutlich im Widerspruchsschriftsatz zum Ausdruck, dass die Regelbedarfsfortschreibung nicht erst in der Zukunft beachtet werden solle, sondern dass er bereits jetzt den Bewilligungsbescheid vom 24. August 2011 auch aus diesem Grund als rechtswidrig erachte. Hieran muss sich der Klägerbevollmächtigte auch im Zusammenhang mit der Entscheidung nach § 63 SGB X festhalten lassen. Der Umfang, in dem ein Bescheid zur Überprüfung gestellt wird, wird durch den Widerspruch bestimmt und hängt nicht davon ab, inwiefern sich die Einwendungen im Widerspruchsverfahren als erfolgreich oder erfolglos erweisen.
b) Hinreichende Erfolgsaussichten hatte die Klage jedoch in Bezug auf den zweiten Klageantrag, soweit es die Klägerin zu 2 betraf. Mit diesem wurde begehrt, "den Klägern ALG II mit der Maßgabe zu gewähren, dass im Monat Februar 2012 zugunsten der [Klägerin zu 2] der persönliche Schulbedarf in Höhe von 30,00 EUR gemäß § 28 Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen ist."
Der Beklagte hatte diesen Bedarf zwar im Bewilligungsbescheid vom 24. August 2011, der den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 29. Februar 2012 umfasste, in der Verfügung Nummer 1 anerkannt. Jedoch war im Änderungsbescheid vom 8. November 2011 dieser Bedarf weder im Verfügungsteil noch im Begründungsteil oder im Berechnungsbogen, der die Monate 2011 bis Februar 2012 betraf, enthalten. Vielmehr lag der in der Verfügung Ziffer I für die Klägerin zu 2 für Februar 2012 ausgewiesene Leistungsanspruch um genau 30,00 EUR unter dem im Ausgangsbescheid. Erst im weiteren Änderungsbescheid vom 15. Februar 2012 war der als Schulgeld bezeichnete Leistungsbestandteil in Höhe von 30,00 EUR wieder im Berechnungsbogen aufgeführt. Selbst wenn dieser Leistungsbestandteil an die Klägerin zu 2 ausgezahlt worden sein sollte, wie dies der Beklagte im Schriftsatz vom 2. Mai 2012 vortrug, wäre dies in der Zeit wischen dem Änderungsbescheid vom 8. November 2011 und dem vom 15. Februar 2012 ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Die in diesem Punkt im Änderungsbescheid vom 8. November 2011 erfolgte teilweise Leistungsaufhebung wurde vorgenommen, ohne dass hierfür bislang eine Rechtfertigung oder auch nur eine Veranlassung zu erkennen wäre.
Da Anspruchsinhaber in Bezug auf die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf nach dem eindeutigen Wortlaut von § 28 Abs. 3 SGB II nur die Schülerinnen und Schüler sind, konnte die Klage nur in Bezug auf die von dieser Regelung begünstigte Klägerin zu 2 Erfolgsaussicht haben, nicht aber in Bezug auf die beiden anderen Kläger.
c) Obwohl nach alledem die Klage der Klägerin zu 2 nur zum Teil hinreichende Erfolgsaussicht hatte, hat dies nicht zur Folge, dass nur für diesen Teil Prozesskostenhilfe zu gewähren gewesen wäre. Denn nach der Senatsrechtsprechung ist in sozialgerichtlichen Verfahren, in denen – wie vorliegend – das Gerichtskostengesetz keine Anwendung findet, für das gesamte Verfahren vollumfänglich Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn eine hinreichende Erfolgsaussicht zumindest in Teilen bejaht wird. Es gibt nämlich keine sachgerechten Kriterien, wie sich eine Beschränkung der Prozesskostenhilfe auf den nach einem Rahmen zu bemessenden Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts auswirkt und im Rahmen der Kostenfestsetzung umzusetzen ist (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 22. Juni 2011 – L 3 AS 290/10 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 22, m. w. N.).
2. Die Klägerin zu 2 ist ausweislich der vorliegenden Unterlagen, insbesondere der im Beschwerdeverfahren vorgelegten neueren Belege, nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.
3. Die Vertretung der Klägerin zu 2 durch eine Prozessbevollmächtigte erscheint erforderlich (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO).
III. Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei (vgl. § 183 SGG). Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (vgl. § 202 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Dr. Scheer Höhl Atanassov
II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft. Sie ist nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgeschlossen, weil das Sozialgericht in seiner Entscheidung über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat. Sie ist auch nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 SGG ausgeschlossen. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Dies gilt gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 SGG auch für Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen dieser Verfahren. Die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung kann aber die Regelung in § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 SGG wegen des eindeutigen Gesetzeswortlautes nicht erweiternd ausgelegt und auf Klageverfahren, in denen in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, ausgedehnt werden. Auch ist ein Rückgriff auf die Beschwerdeausschlussregelung in § 127 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), sei es in Verbindung mit § 73a Abs. 1 SGG oder in Verbindung mit § 202 SGG oder in analoger Anwendung, nicht möglich (vgl. z. B. Sächs. LSG, Beschluss vom 15. Juni 2012 – L 3 AS 158/12 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 11, m. w. N.). Aus diesem Grund kann dahingestellt bleiben, ob vorliegend eine Berufung gegen eine klageabweisende Entscheidung des Sozialgerichtes den in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG festgelegten Grenzwert übersteigen würde.
II. Die Beschwerde ist auch begründet.
Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
1. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Kläger hatte bei der gebotenen summarischen Prüfung nach Aktenlage jedenfalls zeitweise hinreichende Aussicht auf Erfolg.
a) Die Klage hat allerdings keine Erfolgsaussichten in Bezug auf den ersten Klageantrag, mit dem die Kläger begehren, den Widerspruchsbescheid vom 23. September 2011 (Aktenzeichenzusatz W 2959/11 BZ) dahingehend abzuändern, dass die im Widerspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen in vollem Umfang und nicht nur zu vier Zehntel erstattet werden.
Anspruchsgrundlage für dieses Klagebegehren ist § 63 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X). Danach hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Nach der neueren Rechtsprechung des 6. Senates des Bundessozialgerichtes ist ein Widerspruch grundsätzlich auch dann erfolgreich im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wenn eine während des Widerspruchsverfahrens eingetretene Rechtsänderung zu einem für den Widerspruchsführer günstigen Verfahrensausgang führt (vgl. BSG, Urteil vom 13. Oktober 2010 – B 6 KA 29/09 R – SozR 4-1300 § 63 Nr. 13; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011 – B 6 KA 35/10 R – SozR 4-1300 § 63 Nr. 13 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 15; zurückhaltender: BSG, Urteil vom 25. März 2004 – B 12 KR 1/03 R – SozR 4-1300 § 63 Nr. 1 = JURIS-Dokument Rdnr. 25).
Die in der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung genannten Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Denn der Widerspruch blieb in Bezug auf die Rüge, der Bewilligungsbescheid vom 24. August 2011 sei rechtswidrig, weil die zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses festgesetzten Regelbedarfe unzutreffend seien, zu Recht ohne Erfolg. Denn der Bescheid vom 24. August 2011 war in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
Der Bewilligungsbescheid vom 24. August 2011 umfasst den Bewilligungszeitraum vom 1. September 2011 bis zum 29. Februar 2012. Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses ergab sich die Höhe der Regelbedarfe aus § 20 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) in der Fassung von Artikel 2 Nr. 31 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) sowie aus der Übergangsregelung in § 77 Abs. 4 SGB II. Die im Widerspruchsschriftsatz des Klägerbevollmächtigten angesprochene Anpassung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2012 war zwar dem Grund nach in § 20 Abs. 5 SGB II i. V. m. §§ 28a und 40 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) angelegt. Die maßgebenden Regelungen fanden sich aber entsprechend des in den genannten Gesetzesvorschriften festgelegten Fortschreibungskonzeptes erst in der Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 138 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2012 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2012 – RBSFV 2012) vom 17. Oktober 2011. Diese Rechtsverordnung wurde erst am 26. Oktober 2011 verkündet (vgl. BGBl. 2011 I S. 2090). Zu diesem Zeitpunkt war das Widerspruchsverfahren mit dem Widerspruchsbescheid vom 23. September 2011 abgeschlossen.
Da Rechtsverordnungen nach Maßgabe von Artikel 82 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) zu verkünden sind mit dem rechtsstaatlichen Zweck, der Öffentlichkeit die verlässliche Kenntnisnahme von geltendem Recht zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 – 1 BvL 30/88 –BVerfGE 90, 60 [85] = JURIS-Dokument Rdnr. 135, m. w. N.), wird eine Rechtsverordnung erst mit dieser besonderen Form der Bekanntgabe nach außen hin wirksam (vgl. zur äußeren Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes; § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X; hierzu auch: Ross, in: von Wulffen, SGB X [7. Aufl., 2010], § 39 Rdnr. 4, m. w. N.). Wegen der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht (vgl. Artikel 20 Abs. 3 GG) war er erst nach der Verkündung der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2012 berechtigt aber auch verpflichtet, die Regelungen dieser Rechtsverordnung im Rahmen seiner gebundenen, das heißt ohne Ermessen, zu treffenden Entscheidung über den Leistungsantrag oder nachfolgend den Widerspruch zu berücksichtigen. Es gibt keine Rechtsgrundlage, die eine Behörde ermächtigen würde, in einem solchen Fall eine in Aussicht stehende, noch nicht verkündete Norm wie geltendes Recht in die Entscheidungsfindung einzubeziehen (vgl. zur Voranwendung und in Abgrenzung zur Vorberücksichtigung einer beabsichtigten Rechtsänderung: BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 47/12 – JURIS-Dokument Rdnr. 41 ff.; zur "Vorwirkung" einer geplanten, sich selbst Rückwirkung beimessenden Norm: BSG, Urteil vom 12. November 2003 – B 8 KN 1/02 U R – BSGE 91, 269 Rdnr. 15 = SozR 4-2400 § 89 Nr. 1 Rdnr. 14 = JURIS-Dokument Rdnr. 21, m. w. N.). Aus diesem Grund ist es auch entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten unerheblich, dass es vor dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2011 bereits den Verordnungsentwurf gab, der am 15. September 2011 dem Bundesrat zugeleitet wurde (vgl. BR-Drs. 543/11).
Der Beklagte war im Hinblick auf die absehbare Rechtsänderung auch nicht gehalten, an Stelle eines abschließenden Bescheides nur einen vorläufigen Bescheid im Sinne von § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) zu erlassen. Denn keine der in § 328 Abs. 1 Satz 1 SGB III genannten Fallkonstellationen war gegeben. Insbesondere war nicht zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich (vgl. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III). Vielmehr waren der Leistungsantrag und nachfolgend der Widerspruch entscheidungsreif. Der Beklagte war lediglich verpflichtet, nach dem Inkrafttreten der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2012 den maßgebenden Bewilligungsbescheid auf der Grundlage von § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 48 SGB X abzuändern. Die Anpassung eines Bescheides an vorhersehbares, jedoch erst später in Kraft tretendes Recht fällt aber nicht unter den Anwendungsbereich von § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III.
Soweit der Klägerbevollmächtigte im Beschwerdeverfahren vorträgt, dass der Widerspruch erfolgreich gewesen sei, weil höhere Leistungen schließlich gewährt worden seien, ist dies nicht zutreffend. Denn das Widerspruchsverfahren wurde mit dem Widerspruchsbescheid vom 23. September 2011 abgeschlossen. Die höheren Leistungen in Folge der Fortschreibung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2013 wurden erst im Änderungsbescheid vom 15. Februar 2013 berücksichtigt, das heißt während des Klageverfahrens. Die Regelungen in § 63 SGB X betreffen aber unmittelbar nur das isolierte Vorverfahren. Soweit sich ein Klageverfahren anschließt, ist § 193 SGG auch für die Kosten des Vorverfahrens maßgebend (vgl. Ross, in: von Wulffen, SGB X [7. Aufl., 2010], § 63 Rdnr. 4, m. w. N.; Mutschler, in: Kasseler Kommentar – Sozialversicherungsrecht – [78. Aufl., Juni 2013], § 63 SGB X Rdnr. 2 f., m. w. N.; vgl. auch: Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [10. Aufl., 2012], § 193 Rdnr. 5a, m. w. N.).
Soweit der Klägerbevollmächtigte schließlich geltend macht, dass für den Fall, dass sein Hinweis auf die Regelsatzerhöhung zum 1. Januar 2012 nicht als ursächlich für den Erfolg des Widerspruchsverfahrens zu werten wäre, seine Einwendungen so zu behandeln wären, als wären sie nicht erhoben worden, fehlt es hierfür an einer Rechtsgrundlage. Denn mit der Widerspruchsbegründung bringt der Widerspruchsführer zum Ausdruck, inwiefern er – vorbehaltlich einer Pflicht zur umfassenden Überprüfung von Amts wegen – eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides wünscht. Mit der Formulierung, dass "der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides festgesetzte Regelbedarf [ ] unzutreffend" sei", brachte der von den Klägern mandatierte Rechtsanwalt bei objektiver Betrachtung (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 6. April 2011 – B 4 AS 119/10 R –BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 21 = JURIS-Dokument Rdnr. 18, m. w. N.) hinreichend deutlich im Widerspruchsschriftsatz zum Ausdruck, dass die Regelbedarfsfortschreibung nicht erst in der Zukunft beachtet werden solle, sondern dass er bereits jetzt den Bewilligungsbescheid vom 24. August 2011 auch aus diesem Grund als rechtswidrig erachte. Hieran muss sich der Klägerbevollmächtigte auch im Zusammenhang mit der Entscheidung nach § 63 SGB X festhalten lassen. Der Umfang, in dem ein Bescheid zur Überprüfung gestellt wird, wird durch den Widerspruch bestimmt und hängt nicht davon ab, inwiefern sich die Einwendungen im Widerspruchsverfahren als erfolgreich oder erfolglos erweisen.
b) Hinreichende Erfolgsaussichten hatte die Klage jedoch in Bezug auf den zweiten Klageantrag, soweit es die Klägerin zu 2 betraf. Mit diesem wurde begehrt, "den Klägern ALG II mit der Maßgabe zu gewähren, dass im Monat Februar 2012 zugunsten der [Klägerin zu 2] der persönliche Schulbedarf in Höhe von 30,00 EUR gemäß § 28 Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen ist."
Der Beklagte hatte diesen Bedarf zwar im Bewilligungsbescheid vom 24. August 2011, der den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 29. Februar 2012 umfasste, in der Verfügung Nummer 1 anerkannt. Jedoch war im Änderungsbescheid vom 8. November 2011 dieser Bedarf weder im Verfügungsteil noch im Begründungsteil oder im Berechnungsbogen, der die Monate 2011 bis Februar 2012 betraf, enthalten. Vielmehr lag der in der Verfügung Ziffer I für die Klägerin zu 2 für Februar 2012 ausgewiesene Leistungsanspruch um genau 30,00 EUR unter dem im Ausgangsbescheid. Erst im weiteren Änderungsbescheid vom 15. Februar 2012 war der als Schulgeld bezeichnete Leistungsbestandteil in Höhe von 30,00 EUR wieder im Berechnungsbogen aufgeführt. Selbst wenn dieser Leistungsbestandteil an die Klägerin zu 2 ausgezahlt worden sein sollte, wie dies der Beklagte im Schriftsatz vom 2. Mai 2012 vortrug, wäre dies in der Zeit wischen dem Änderungsbescheid vom 8. November 2011 und dem vom 15. Februar 2012 ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Die in diesem Punkt im Änderungsbescheid vom 8. November 2011 erfolgte teilweise Leistungsaufhebung wurde vorgenommen, ohne dass hierfür bislang eine Rechtfertigung oder auch nur eine Veranlassung zu erkennen wäre.
Da Anspruchsinhaber in Bezug auf die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf nach dem eindeutigen Wortlaut von § 28 Abs. 3 SGB II nur die Schülerinnen und Schüler sind, konnte die Klage nur in Bezug auf die von dieser Regelung begünstigte Klägerin zu 2 Erfolgsaussicht haben, nicht aber in Bezug auf die beiden anderen Kläger.
c) Obwohl nach alledem die Klage der Klägerin zu 2 nur zum Teil hinreichende Erfolgsaussicht hatte, hat dies nicht zur Folge, dass nur für diesen Teil Prozesskostenhilfe zu gewähren gewesen wäre. Denn nach der Senatsrechtsprechung ist in sozialgerichtlichen Verfahren, in denen – wie vorliegend – das Gerichtskostengesetz keine Anwendung findet, für das gesamte Verfahren vollumfänglich Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn eine hinreichende Erfolgsaussicht zumindest in Teilen bejaht wird. Es gibt nämlich keine sachgerechten Kriterien, wie sich eine Beschränkung der Prozesskostenhilfe auf den nach einem Rahmen zu bemessenden Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts auswirkt und im Rahmen der Kostenfestsetzung umzusetzen ist (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 22. Juni 2011 – L 3 AS 290/10 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 22, m. w. N.).
2. Die Klägerin zu 2 ist ausweislich der vorliegenden Unterlagen, insbesondere der im Beschwerdeverfahren vorgelegten neueren Belege, nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.
3. Die Vertretung der Klägerin zu 2 durch eine Prozessbevollmächtigte erscheint erforderlich (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO).
III. Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei (vgl. § 183 SGG). Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (vgl. § 202 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Dr. Scheer Höhl Atanassov
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