Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 9 AS 782/12 RG
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 2012 S 9 SF 369/09 E - wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die Anhörungsrüge gemäß § 178 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unbegründet, da der aus Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dem Rügeführer zustehende Anspruch auf rechtliches Gehör in dem Beschluss vom 27. Februar 2012 nicht verletzt wurde.
Im vorliegenden Fall macht der Rügeführer geltend, das Gericht habe seinen Vortrag, wonach der Kostensenat des Hessischen Landessozialgerichts seine Rechtsprechung aus dem Beschluss vom 25. Mai 2009 - L 2 SF 50/09 E - aufgegeben habe, nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er macht ferner geltend die Kammer habe unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht auf den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 16. August 2011 - S 27 SF 86/09 - hingewiesen. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darzutun.
Das rechtliche Gehör ist verletzt, wenn die Beteiligten von einer Entscheidung überrascht werden, weil das Urteil auf rechtliche Gesichtspunkte gestützt wird, zu denen sich die Beteiligten bisher nicht geäußert haben und nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens zu einer Äußerung auch keine Veranlassung bestanden hat. Demgegenüber sind die Gerichte nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 – juris RdNr. 44; Beschluss vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - juris RdNr. 16; Beschluss vom 3. Oktober 1961 - 2 BvR 4/60 - juris RdNr. 59), sondern dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist vielmehr bereits dann ausreichend Rechnung getragen ist, wenn die Begründung der Entscheidung auf das für das Verfahren wesentliche und nach Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserhebliche Vorbringen eingeht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. November 2012 - 1 BvR 1526/12 - juris RdNr. 15; Kammerbeschluss vom 19. April 2011 - 2 BvR 2374/10 - juris RdNr. 4; Kammerbeschluss vom 24. Juli 2008 - 2 BvR 610/08 - juris RdNr. 6).
Gewendet auf den vorliegenden Fall ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen. Entscheidungserheblich war nach der Rechtsauffassung der Kammer die Frage, ob der abgesenkte Gebührenrahmen der Nr. 3103 VV-RVG auch im Fall einer reinen Leistungsklage Anwendung finden kann. Diese Frage wurde durch die Beteiligten im Rahmen des Erinnerungsverfahrens ausführlich diskutiert und durch die Kammer zu Lasten des Rügeführers beantwortet unter Verweis auf den Wortlaut der Vorschrift, wonach eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren ausreichend sein kann, um den abgesenkten Gebührenrahmen auszulösen. Ferner hat es unter Bezugnahme auf die Entscheidung des SG Gießen und die Rechtsprechung des Kostensenats des LSG Hessen eine Anwendung der Vorschrift nach deren Sinn und Zweck begründet. Schließlich wurde zwischen den Beteiligten im Erinnerungsverfahren auch ausführlich Stellung zu der Frage genommen, ob der Kostensenat seine bisherige Rechtsprechung aus dem Beschluss vom 25. Mai 2009 - L 2 AS 50/09 E - aufgegeben hat. Ein Eingehen auf die Frage, ob der Kostensenat seine Rechtsprechung mittlerweile aufgegeben hat oder nicht, bedurfte es in dem Beschluss nicht, da die Kammer an diese Rechtsprechung nicht gebunden ist. Ohne dass es im vorliegenden Zusammenhang darauf ankommt, weist die Kammer darauf hin, dass der Kostensenat seine bisherige Rechtsprechung auch nicht aufgegeben hat (vgl. z.B. Beschluss des Kostensenats vom 30. April 2012 L 2 AS 404/11 B -). Insgesamt kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte gestützt wurde, zu denen sich der Rügeführer nicht hätte äußern können.
Entgegen der Auffassung des Rügeführers war die Kammer nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG nicht gehalten, vor Erlass der Entscheidung vom 27. Februar 2012 weitere rechtliche Hinweise - insbesondere zur eigenen Rechtsauffassung oder zur Rechtsprechung anderer Gerichte - zu geben, um seinem Anspruch auf rechtliches Gehör Geltung zu verschaffen. Denn das Gericht ist grundsätzlich weder zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung noch zu einem Rechtsgespräch verpflichtet. Art. 103 Abs. 1 GG begründet keine allgemeine Frage-, Aufklärungs- und Informationspflicht des Gerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1976 - 2 BvR 804/75 - juris RdNr. 53; Beschluss vom 25. Januar1984 - 1 BvR 272/81 - juris RdNr. 77; Beschluss vom 15. Mai 1983 - 1 BvR 967/83 - juris RdNr. 22; Beschluss vom 5. November 1986 - 1 BvR 706/85 - juris RdNr. 15; Beschluss vom 30. Oktober 1990 - 2 BvR 562/88 - juris RdNr. 40; Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - juris RdNr. 36; Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 - juris RdNr. 162). Prozessbeteiligte - insbesondere Anwälte - müssen grundsätzlich von sich aus alle vertretbaren Gesichtspunkte in Betracht ziehen und sich in ihrem Vortrag darauf einstellen (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - juris RdNr. 36; Urteil vom 14. Juli 1998 1 BvR 1640/97 - juris RdNr. 162; Kammerbeschluss vom 29. September 2006 - 1 BvR 248/05 - juris RdNr. 23; Kammerbeschluss vom 23. Februar 2007 - 1 BvR 2368/06 - juris RdNr. 21; Kammerbeschluss vom 15. Oktober 2009 - 1 BvR 3522/08 - juris RdNr. 44).
Soweit der Rügeführer vorbringt, die Kammer habe eine Überraschungsentscheidung deswegen getroffen, weil es die Beschwerde nicht zugelassen hat, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn angesichts des Streitwertes musste er auch die Frage einer Nichtzulassung der Beschwerde in Betracht ziehen und hätte seinen Vortrag darauf einstellen können.
Dass der Rügeführer geltend macht, die Entscheidung des Sozialgerichts Gießen sei nicht einschlägig und es gebe entgegenstehende Rechtsprechung z.B. des LSG Nordrhein-Westfalen, gebietet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Art 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. September 2008 - 2 BvR 2162/07, 2 BvR 2271/07 -unter Hinweis auf BVerfGE 64, 1, 12 und BVerfGE 87, 1, 33).
Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 178 Abs. 4 Satz 3 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die Anhörungsrüge gemäß § 178 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unbegründet, da der aus Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dem Rügeführer zustehende Anspruch auf rechtliches Gehör in dem Beschluss vom 27. Februar 2012 nicht verletzt wurde.
Im vorliegenden Fall macht der Rügeführer geltend, das Gericht habe seinen Vortrag, wonach der Kostensenat des Hessischen Landessozialgerichts seine Rechtsprechung aus dem Beschluss vom 25. Mai 2009 - L 2 SF 50/09 E - aufgegeben habe, nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er macht ferner geltend die Kammer habe unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht auf den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 16. August 2011 - S 27 SF 86/09 - hingewiesen. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darzutun.
Das rechtliche Gehör ist verletzt, wenn die Beteiligten von einer Entscheidung überrascht werden, weil das Urteil auf rechtliche Gesichtspunkte gestützt wird, zu denen sich die Beteiligten bisher nicht geäußert haben und nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens zu einer Äußerung auch keine Veranlassung bestanden hat. Demgegenüber sind die Gerichte nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 – juris RdNr. 44; Beschluss vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - juris RdNr. 16; Beschluss vom 3. Oktober 1961 - 2 BvR 4/60 - juris RdNr. 59), sondern dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist vielmehr bereits dann ausreichend Rechnung getragen ist, wenn die Begründung der Entscheidung auf das für das Verfahren wesentliche und nach Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserhebliche Vorbringen eingeht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. November 2012 - 1 BvR 1526/12 - juris RdNr. 15; Kammerbeschluss vom 19. April 2011 - 2 BvR 2374/10 - juris RdNr. 4; Kammerbeschluss vom 24. Juli 2008 - 2 BvR 610/08 - juris RdNr. 6).
Gewendet auf den vorliegenden Fall ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen. Entscheidungserheblich war nach der Rechtsauffassung der Kammer die Frage, ob der abgesenkte Gebührenrahmen der Nr. 3103 VV-RVG auch im Fall einer reinen Leistungsklage Anwendung finden kann. Diese Frage wurde durch die Beteiligten im Rahmen des Erinnerungsverfahrens ausführlich diskutiert und durch die Kammer zu Lasten des Rügeführers beantwortet unter Verweis auf den Wortlaut der Vorschrift, wonach eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren ausreichend sein kann, um den abgesenkten Gebührenrahmen auszulösen. Ferner hat es unter Bezugnahme auf die Entscheidung des SG Gießen und die Rechtsprechung des Kostensenats des LSG Hessen eine Anwendung der Vorschrift nach deren Sinn und Zweck begründet. Schließlich wurde zwischen den Beteiligten im Erinnerungsverfahren auch ausführlich Stellung zu der Frage genommen, ob der Kostensenat seine bisherige Rechtsprechung aus dem Beschluss vom 25. Mai 2009 - L 2 AS 50/09 E - aufgegeben hat. Ein Eingehen auf die Frage, ob der Kostensenat seine Rechtsprechung mittlerweile aufgegeben hat oder nicht, bedurfte es in dem Beschluss nicht, da die Kammer an diese Rechtsprechung nicht gebunden ist. Ohne dass es im vorliegenden Zusammenhang darauf ankommt, weist die Kammer darauf hin, dass der Kostensenat seine bisherige Rechtsprechung auch nicht aufgegeben hat (vgl. z.B. Beschluss des Kostensenats vom 30. April 2012 L 2 AS 404/11 B -). Insgesamt kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte gestützt wurde, zu denen sich der Rügeführer nicht hätte äußern können.
Entgegen der Auffassung des Rügeführers war die Kammer nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG nicht gehalten, vor Erlass der Entscheidung vom 27. Februar 2012 weitere rechtliche Hinweise - insbesondere zur eigenen Rechtsauffassung oder zur Rechtsprechung anderer Gerichte - zu geben, um seinem Anspruch auf rechtliches Gehör Geltung zu verschaffen. Denn das Gericht ist grundsätzlich weder zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung noch zu einem Rechtsgespräch verpflichtet. Art. 103 Abs. 1 GG begründet keine allgemeine Frage-, Aufklärungs- und Informationspflicht des Gerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1976 - 2 BvR 804/75 - juris RdNr. 53; Beschluss vom 25. Januar1984 - 1 BvR 272/81 - juris RdNr. 77; Beschluss vom 15. Mai 1983 - 1 BvR 967/83 - juris RdNr. 22; Beschluss vom 5. November 1986 - 1 BvR 706/85 - juris RdNr. 15; Beschluss vom 30. Oktober 1990 - 2 BvR 562/88 - juris RdNr. 40; Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - juris RdNr. 36; Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 - juris RdNr. 162). Prozessbeteiligte - insbesondere Anwälte - müssen grundsätzlich von sich aus alle vertretbaren Gesichtspunkte in Betracht ziehen und sich in ihrem Vortrag darauf einstellen (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - juris RdNr. 36; Urteil vom 14. Juli 1998 1 BvR 1640/97 - juris RdNr. 162; Kammerbeschluss vom 29. September 2006 - 1 BvR 248/05 - juris RdNr. 23; Kammerbeschluss vom 23. Februar 2007 - 1 BvR 2368/06 - juris RdNr. 21; Kammerbeschluss vom 15. Oktober 2009 - 1 BvR 3522/08 - juris RdNr. 44).
Soweit der Rügeführer vorbringt, die Kammer habe eine Überraschungsentscheidung deswegen getroffen, weil es die Beschwerde nicht zugelassen hat, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn angesichts des Streitwertes musste er auch die Frage einer Nichtzulassung der Beschwerde in Betracht ziehen und hätte seinen Vortrag darauf einstellen können.
Dass der Rügeführer geltend macht, die Entscheidung des Sozialgerichts Gießen sei nicht einschlägig und es gebe entgegenstehende Rechtsprechung z.B. des LSG Nordrhein-Westfalen, gebietet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Art 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. September 2008 - 2 BvR 2162/07, 2 BvR 2271/07 -unter Hinweis auf BVerfGE 64, 1, 12 und BVerfGE 87, 1, 33).
Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 178 Abs. 4 Satz 3 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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