Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 24 R 9/11
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 365/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Rentenversicherung - Anrechnung der Unfallrente auf die Altersrente - Sportunfall -Gesellschaft für Sport und Technik (GST)
Eine nach Maßgabe des Einigungsvertrages überführte Unfallrente, die zu Zeiten der DDR wegen eines, einem Arbeitsunfall gleichgestellten, Unfalles bei organisierten gesellschaftlichen, kulturellen und sportlichen Tätigkeiten aus der Sozialversicherung der DDR gewährt wurde, ist auf die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe des § 93 SGB VI anzurechnen.
Eine nach Maßgabe des Einigungsvertrages überführte Unfallrente, die zu Zeiten der DDR wegen eines, einem Arbeitsunfall gleichgestellten, Unfalles bei organisierten gesellschaftlichen, kulturellen und sportlichen Tätigkeiten aus der Sozialversicherung der DDR gewährt wurde, ist auf die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe des § 93 SGB VI anzurechnen.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 23. März 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die rückwirkende Zahlung einer höheren Regelaltersrente vor dem Hintergrund der Nichtverrechnung einer dem Kläger von der Unfallkasse des Bundes gewährten Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der am 1942 geborene Kläger zog sich am 6. Oktober 1959 als Siebzehnjähriger beim Fußballspielen im Rahmen einer Veranstaltung der Gesellschaft für Sport und Technik (GST) eine Verletzung zu, die als Sportunfall gewertet wurde. Nach seinem eigenen, nicht durch Unterlagen belegten und belegbaren Vortrag, erhielt er aufgrund dieses Sportunfalls seitdem eine Unfallteilrente. Wegen eines weiteren, durch die Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) abgedeckten Unfalles wurde im Jahr 1980 als Unfallfolge eine Gonarthrose links bei Zustand nach Meniskektomie links medial und lateral mit einem Grad des Körperschadens von 20 Prozent anerkannt. Die Staatliche Versicherung der DDR – Sozialversicherung – gewährte ihm mit Unfallrentenbescheid vom 9. September 1982 eine Unfallteilrente ab 26. September 1980 in Höhe von 80,00 Mark der DDR und erbrachte für die Zeit vom 26. September 1980 bis 31. Oktober 1982 eine Nachzahlung in Höhe von 2.013,40 Mark der DDR. Mit Änderungsbescheid der Staatlichen Versicherung der DDR – Sozialversicherung – vom 25. November 1982 wurde die Unfallteilrente rückwirkend ab 26. September 1980 in Höhe von 120,00 Mark der DDR monatlich wegen der nachträglichen Anerkennung des Sportunfalls vom 6. Oktober 1959 und der dadurch bedingten Erhöhung des unfallbedingten Körperschadens auf 30 Prozent unter Gewährung einer entsprechenden Nachzahlung erbracht. Diese Unfallteilrente wurde Anfang der 90er Jahre von der Unfallkasse des Bundes übernommen und fortwährend angepasst. Die letzten Anpassungen der Unfallteilrente als Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgten zum 1. Juli 2003 (ab diesem Zeitpunkt betrug die Rente 323,67 Euro monatlich) sowie zum 1. Juli 2007 (ab diesem Zeitpunkt betrug die Rente 325,42 Euro monatlich).
Auf den Rentenantrag des Klägers vom 2. April 2007 gewährte die Beklagte mit Rentenbescheid vom 23. Mai 2007 Regelaltersrente ab 1. Juli 2007 in Höhe eines monatlichen Zahlbetrages von 870,25 Euro unter Anrechnung der von der Unfallkasse des Bundes gewährten Unfallteilrente in Höhe von monatlich 325,42 Euro, von der sie die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 Prozent (105,00 Euro) in Höhe von 220,42 Euro anrechnete. Den gegen den Rentenbescheid vom 23. Mai 2007 erhobenen Widerspruch des Klägers vom 30. Mai 2007, mit dem er sich gegen die Anrechnung der Unfallrente auf die Regelaltersrente wandte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2007 mit der Begründung zurück, die Anrechnung der Unfallrente sei auf der Grundlage des § 93 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) rechtmäßig.
Ein Schreiben des Klägers vom 2. Dezember 2008, mit dem dieser mitteilte, sein Widerspruch gegen den Rentenbescheid sei noch offen und die Verrechnung der Unfallrente mit der Regelaltersrente sei nicht rechtmäßig, weil es sich um eine Sportunfallrente nach DDR-Recht gehandelt habe, die durch eigene Beiträge erwirtschaftet sei, wertete die Beklagte als Überprüfungsantrag, was sie dem Kläger mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 ebenso mitteilte, wie den Umstand, dass sein Widerspruch vom 30. Mai 2007 mit bestandskräftig gewordenem Widerspruchsbescheid vom 13. August 2007 zurückgewiesen worden sei. Wegen des Vortrags des Klägers holte die Beklagte mit Schreiben vom 9. Januar 2009 eine Information bei der Unfallkasse des Bundes ein. Diese teilte mit Schreiben vom 11. Februar 2009 mit, der vom Kläger geltend gemachte Sportunfall der GST sei im Rahmen der rechtlichen Vorschriften der DDR als Arbeitsunfall anerkannt gewesen.
Mit Überprüfungsbescheid vom 20. März 2009 lehnte die Beklagte die Rücknahme bzw. Abänderung des Rentenbescheides vom 23. Mai 2007 ab. Zur Begründung führte sie aus: Die Überprüfung des Regelaltersrentenbescheides vom 23. Mai 2007 habe ergeben, dass dieser rechtmäßig sei. Die dem Kläger von der Unfallkasse des Bundes gezahlte Unfallrente sei nach § 93 SGB VI anzurechnen, da der Sportunfall bei der GST nach den DDR-rechtlichen Vorschriften als Arbeitsunfall gegolten habe. Auf den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 26. März 2009, mit dem der Kläger geltend machte, die DDR-rechtlichen Vorschriften würden keinen Hinweis darauf enthalten, dass die Unfallrente auf die Altersrente anzurechnen sei, zumal er als Mitglied der GST Beiträge zu entrichten gehabt habe, wobei im Beitrag die Unfallversicherung enthalten gewesen sei, holte die Beklagte weitere Informationen bei der Unfallkasse des Bundes ein. Nach Auswertung dieser Informationen wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2010 mit der Begründung zurück, die Unfallrente sei auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften anzurechnen, weil es sich bei der Unfallrente des Klägers um eine nach dem Recht der damaligen DDR als Arbeitsunfall anerkannte Rente gehandelt habe, da sich der Unfall bei einer organisierten sportlichen Tätigkeit ereignet habe und daher einen Arbeitsunfall gleichgestellt gewesen sei.
Die hiergegen am 3. Januar 2011 erhobene Klage hat das Sozialgericht Leipzig mit Urteil vom 23. März 2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Anrechnung der Unfallrente sei rechtmäßig, da es sich um keine Rentenzahlung aus einer Privatversicherung gehandelt habe. Der vom Kläger erlittene Sportunfall bei der GST sei ein staatlich regulierter Unfall gewesen. Dieser Versicherungsschutz habe unabhängig von der Beitragsentrichtung bestanden und sei durch die Staatliche Versicherung erweitert worden. Eine falsche Berechnung der Anrechnung der Unfallrente auf die Regelaltersrente sei nicht ersichtlich.
Gegen das am 2. Mai 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1. Juni 2012 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Die Anrechnung der Unfallrente sei nicht zulässig, da die Unfallrente keine gesetzliche, sondern eine private Rentenzahlung bzw. einer solchen vergleichbar sei. Die Unfallrente wirke aus der Zeit, als der Kläger minderjährig und Mitglied der GST gewesen sei. Er habe Mitgliedsbeiträge gezahlt und dadurch einen Anspruch auf die Unfallversicherungsrente erworben. Wegen des Sportunfalls habe er die Unfallrente erhalten. Er sei damals aktives Mitglied in der GST gewesen und habe Beiträge gezahlt. Im Übrigen sei er zu DDR-Zeiten weiterhin berufstätig gewesen. Während der Zeit der Berufstätigkeit habe er immer die volle Unfallrente erhalten. Zu DDR-Zeiten hätte er sich die Rente auch auszahlen lassen können. Hätte er dies getan, wäre auch keine Anrechnung auf die Altersrente möglich gewesen. Wäre der Kläger vor dem Einigungsvertrag Rentner geworden, hätte es die Verrechnung der beiden Renten nicht gegeben, da die beiden Renten nichts miteinander zu tun gehabt hätten. Eine Ungleichbehandlung zwischen denjenigen, die einen Tag vor dem Einigungsvertrag und einen Tag nach dem Einigungsvertrag Rentner geworden seien, sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Nicht nachvollziehbar sei im Übrigen, dass allein durch die Übernahme von zwei Versicherungen in eine Versicherung (Allianz Versicherung) mit dem Beitritt im Einigungsvertrag eine Situation geschaffen worden sei, als habe es sich schon immer um eine Versicherung gehandelt. Den Versicherten würden insoweit erhebliche Nachteile entstehen.
Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst -,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 23. März 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2010 zu verurteilen, den Rentenbescheid vom 23. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2007 abzuändern und dem Kläger ab 1. Juli 2007 Regelaltersrente als Vollrente ohne Anrechnung der Zahlungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Das Gericht hat den Unfallrentenbescheid des Klägers vom 9. September 1982 sowie den Unfallteilrentenänderungsbescheid vom 25. November 1982 sowie die Rentenverordnung der DDR vom 23. November 1979 und weitere DDR-rechtliche Vorschriften zur Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen über die Bildung der GST sowie deren Statuten beigezogen.
Mit gerichtlichen Schreiben vom 27. Mai 2013 wurden die Beteiligten zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung durch Urteilsbeschluss angehört und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen. II.
Das Gericht konnte die Berufung nach § 153 Abs. 4 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss zurückweisen, weil das Sozialgericht durch Urteil entschieden hat, das Gericht die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden mit gerichtlichen Schreiben vom 27. Mai 2013 zu dieser Vorgehensweise angehört (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG) und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 62 SGG). Soweit der Kläger-Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 21. Juni 2013 – sinngemäß – ausführte, der Kläger sei mit einer Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG nicht einverstanden, ist darauf hinzuweisen, dass es einer Zustimmung des Klägers nicht bedarf. Die bisher zwischen den Beteiligten ausgetauschten Argumente wurden vom Gericht im Übrigen erwogen und in die rechtliche Bewertung eingestellt.
Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Leipzig die Klage mit Urteil vom 23. März 2012 zu Recht abgewiesen hat. Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 20. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2010 ist rechtmäßig, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der Regelaltersrente ab 1. Juli 2007 unter Außerachtlassung der Anrechnung der Unfallteilrente. Der insoweit zur Überprüfung gestellte Regelaltersrentengewährungsbescheid vom 23. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2007 ist rechtmäßig, weil mit diesem Bescheid weder das Recht unrichtig angewandt, noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]).
Die Anrechnung, der dem Kläger zumindest seit 26. September 1980 gewährten Unfallrente auf die Regelaltersrente mit Wirkung ab 1. Juli 2007 erfolgte seitens der Beklagten zu Recht nach Maßgabe des § 93 SGB VI, weil es sich bei der dem Kläger gewährten Unfallrente um eine, nach Maßgabe des Einigungsvertrages (Gesetz vom 23. September 1990 [BGBl. II S. 885], dort Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Buchstabe c Maßgabe 8 Nr. 2 Buchstabe ee), überführte Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung handelt.
Entgegen des wiederholten Vortrages des Klägers handelt es sich bei der Unfallrente nicht um eine "quasi private Unfallrente". Dies ergibt sich bereits eindeutig aus dem, vom Gericht im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung mit gerichtlichem Schreiben vom 13. August 2012 angeforderten und vom Kläger-Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 3. September 2012 vorgelegten, Unfallrentenbescheid vom 9. September 1982 (Bl. 116-117 der Gerichtsakte) sowie dem Änderungsbescheid vom 25. November 1982 (Bl. 118-119 der Gerichtsakte). Beide Bescheide wurden von der "Staatlichen Versicherung der DDR - Sozialversicherung -" erlassen. Aus ihnen ergibt sich, dass dem Kläger ab 26. September 1980 eine Unfallteilrente in Höhe von zunächst 80 Mark der DDR monatlich wegen anerkannter Folgen eines Unfalls nach einem festgestellten Grad des Körperschadens von 20 Prozent und später – mit Rückwirkung zum Rentenbeginn ab 26. September 1980 – in Höhe von 120 Mark der DDR monatlich wegen anerkannter Folgen eines Unfalls und nachträglicher Anerkennung des Sportunfalles vom 6. Oktober 1959 nach einem festgestellten, unfallbedingten, Grad des Körperschadens von 30 Prozent gewährt wurde.
Rechtsgrundlage dieser mit Bescheiden vom 9. September 1982 und 25. November 1982 gewährten Unfallteilrente war § 23 Abs. 1 der "Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung" [der DDR – nachfolgend: Rentenverordnung-DDR 1979 genannt] vom 23. November 1979 (DDR-GBl. I, Nr. 38, S. 401 ff.). Nach dieser Vorschrift bestand für den Versicherten Anspruch auf Unfallrente, der durch Arbeitsunfall einen Körperschaden von mindestens 20 Prozent erlitten hat. Arbeitsunfall war nach § 220 Abs. 1 Satz 1 des "Arbeitsgesetzbuches der DDR" [AGB-DDR] vom 16. Juni 1977 (DDR-GBl. I, Nr. 18, S. 185) die Verletzung eines Werktätigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsprozess. Nach § 220 Abs. 3 Satz 1 AGB-DDR waren den Arbeitsunfällen Unfälle bei organisierten gesellschaftlichen, kulturellen und sportlichen Tätigkeiten gleichgestellt. Einzelheiten dazu wurden gemäß § 220 Abs. 3 Satz 2 AGB-DDR in Rechtsvorschriften festgelegt. Im Zeitpunkt der nachträglichen Anerkennung des Sportunfalles vom 6. Oktober 1959 als gleichgestellten Arbeitsunfalls im Jahr 1982 galt diesbezüglich die "Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeiten" [der DDR – nachfolgend: Erweiterungs-VO 1973] vom 11. April 1973 (DDR-GBl. I, Nr. 22, S. 199). Nach § 1 der Erweiterungs-VO 1973 erhielten Bürger, die bei organisierten gesellschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Tätigkeiten einen Unfall erlitten, Leistungen der Sozialversicherung (und betriebliche Lohnausgleichszahlungen) wie bei einem Arbeitsunfall. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Erweiterungs-VO 1973 bestand für die Folgen eines solchen Unfalls unter anderem Anspruch auf Unfallrente. Diese Vorschriften galten auch für die von der GST organisierte sportliche Veranstaltung (Fußballspiel), an der der Kläger als GST-Mitglied teilnahm und sich (bereits im Jahr 1959) verletzte. Deutlich wird dies insbesondere durch die gesetzeshistorische Betrachtung der DDR-Vorschriften zur Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung sportlicher Tätigkeiten. Die im Zeitpunkt der Anerkennung des Arbeitsunfalls im Jahr 1982 nicht mehr gültige Vorläuferverordnung zur Erweiterungs-VO 1973 bildet dies plastisch ab: Nach § 1 Satz 1 der "Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen" [der DDR – nachfolgend: Erweiterungs-VO 1962] vom 15. März 1962 (DDR-GBl. II, Nr. 15, S. 123) wurden Unfälle bei gesellschaftlichen Tätigkeiten, die in der Anlage zu § 1 Satz 1 Erweiterungs-VO 1962 genannt waren, Arbeitsunfällen gleichgestellt. Bei diesen Unfällen wurden nach § 1 Satz 2 der Erweiterungs-VO 1962 die in den §§ 2 bis 6 der Erweiterungs-VO 1962 genannten Leistungen der Sozialversicherung (bzw. betrieblichen Lohnausgleichsleistungen) wie bei Arbeitsunfällen gewährt. Das war, nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Erweiterungs-VO 1962 auch der Anspruch auf Unfallrente. In Nr. 10 Buchstabe g) der Anlage zu § 1 der Erweiterungs-VO 1962 war ausdrücklich aufgeführt, dass zu den gesellschaftlichen Tätigkeiten nach § 1 Satz 1 der Erweiterungs-VO 1962 der "Einsatz als Mitglied der Gesellschaft für Sport und Technik" gehörte.
Entgegen des Vortrages des Klägers beruhte die Gewährung der Unfallrente, zumindest ab dem Jahr 1982 – was allein entscheidend ist, weil dies die letzte, der Überführung nach Bundesrecht zu Grunde liegende Rentenbewilligung darstellt –, damit auf den staatlichen Vorschriften der Sozialversicherung und nicht auf den Mitgliedsbeiträgen, die der Kläger an die GST zahlte. Dass sich der Unfall bereits im Jahr 1959 ereignet hat, ist insoweit ebenso wenig relevant wie der Umstand, ob und von wem der Kläger von 1959 bis 1982 eine Unfallrente wegen des GST-Sportunfalls erhalten hat. Soweit der Kläger-Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 21. Juni 2013 vorgetragen hat, das Gericht gehe von einem falschen Sachverhalt aus, trifft dies nicht zu. Die Unfallrentengewährung von 1959 bis 1982, die der Kläger durch Unterlagen nicht nachweisen kann, kann als gegeben unterstellt werden, ohne dass sich an der rechtlichen Bewertung des Sachverhaltes etwas ändert. Maßgeblich ist dabei unter anderem auch, dass der Sportunfall vom 6. Oktober 1959 ausweislich des Änderungsbescheides der "Staatlichen Versicherung der DDR - Sozialversicherung -" vom 25. November 1982 vielmehr "nachträglich anerkannt" wurde und jedenfalls ab diesem Zeitpunkt auf der Grundlage und nach Maßgabe der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften der DDR eine Unfallteilrente bewilligt und gezahlt wurde. Diese Anerkennung konnte lediglich nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der nachträglichen Anerkennung geltenden Bestimmungen der DDR zum Versicherungsschutz vorgenommen werden. Spätestens seit Geltung der Erweiterungs-VO 1962 waren die Sportunfälle beim Einsatz als Mitglied der GST aber vom staatlichen Versicherungsschutz wie bei Arbeitsunfällen erfasst. Dies kommt erstmals nach diesem Zeitpunkt auch im Statut der GST, das auf dem III. Kongress der GST am 11. April 1964 beschlossen und mit Beschluss des Ministerrats der DDR vom 27. Mai 1964 bestätigt wurde (DDR-GBl. II, Nr. 60, S. 553) zum Ausdruck. Nach Abschnitt IX Nr. 31 des Statuts der GST von 1964 waren Mitglieder der GST für die Zeit der Teilnahme an der Ausbildung und an Veranstaltungen aller Art durch die GST durch die gesetzlichen Bestimmungen über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher Tätigkeit und durch den zwischen dem Zentralvorstand der GST und der Deutschen Versicherungs-Anstalt abgeschlossenen freiwilligen Versicherungsvertrag und den Zusatzvertrag für die Unfallversicherung der Mitglieder der GST versichert. Diesen Passus konnten die zuvor geltenden Statuten der GST noch nicht aufweisen, weil die Erweiterung des Versicherungsschutzes erst mit Inkrafttreten der Erweiterungs-VO 1962 galt. Allerdings wird auch aus den zuvor geltenden Statuten deutlich, dass die Zahlung der Mitgliedsbeträge den staatlichen Versicherungsschutz nur vermittelte, nicht aber selbst Grundlage der Gewährung einer Unfallrente war. Denn Mitglied der GST, und damit als solches in den staatlich erweiterten Versicherungsschutz einbezogener Bürger der DDR, war nur derjenige, der regelmäßig die festgelegten Mitgliedsbeiträge entrichtete. Dies ergibt sich aus Abschnitt II § 6 Abs. 1 des Status der GST, das auf dem I. Kongress der GST beschlossen und mit Beschluss des Ministerrats der DDR vom 21. Februar 1957 bestätigt wurde (DDR-GBl. I, Nr. 20, S. 172), aus Abschnitt II Nr. 10 Abs. 1 des Statuts der GST, das auf dem II. Kongress der GST am 25. Juni 1960 beschlossen und mit Beschluss des Ministerrats der DDR vom 28. Juli 1960 bestätigt wurde (DDR-GBl. I, Nr. 45, S. 445) sowie aus Abschnitt II Nr. 1 Absatz 1 des Statuts der GST, das auf dem III. Kongress der GST am 11. April 1964 beschlossen und mit Beschluss des Ministerrats der DDR vom 27. Mai 1964 bestätigt wurde (DDR-GBl. II, Nr. 60, S. 553). Vor diesem Hintergrund ist der im, vom Kläger im Verwaltungsverfahren in Kopie vorgelegten, Mitgliedsbuch der GST (Mitgliedsnummer 74871) enthaltene Hinweis, dass "die pünktliche Zahlung der Beiträge den im Statut festgelegten Versicherungsschutz sichert", zutreffend. Er führt aber eben nicht, wie dargelegt, zu der Wertung, dass der über die GST vermittelte Versicherungsschutz auf einer privatrechtlichen Grundlage beruht, zumal die GST nach §§ 1 Abs. 2 und 2 Abs. 1 der "Verordnung über die Bildung der GST" vom 7. August 1952 (DDR-GBl., Nr. 108, S. 712) Körperschaft des öffentlichen Rechts war und die Aufgabe hatte, die Regierung der DDR beim Aufbau des Sozialismus und bei der Stärkung der volksdemokratischen Grundlagen der Staatsmacht zu unterstützen und später nach der Präambel und § 3 Abs. 1 Satz 1 der "Verordnung über die GST" vom 10. September 1968 (DDR-GBl. II, Nr. 97, S. 779) juristische Person, sozialistische Massenorganisation der DDR und Träger der wehrsportlichen Tätigkeit in der DDR war und die Hauptaufgabe hatte, Jugendliche im vorwehrpflichtigen Alter auf den Wehrdienst in den bewaffneten Kräften der DDR vorzubereiten (vgl. dazu auch: Kleines Politisches Wörterbuch [der DDR], 3. Aufl. 1978, S. 289-290; Lexikon der Wirtschaft – Arbeit, Bildung und Soziales –, 1982, S. 383).
Die weiteren vom Kläger zur Klage- und Berufungsbegründung angeführten Argumente führen gleichfalls zu keiner anderen rechtlichen Bewertung:
Dass der Kläger auch nach Erreichen der Regelaltersrentengrenze noch weiterhin berufstätig ist oder war, ist ohne Belang. Die Anrechnung nach § 93 SGB VI hängt nicht davon ab, ob der Regelaltersrentner zusätzlich noch Arbeitsentgelt bezieht oder nicht, sondern nur davon, ob er neben der Rente aus eigener Sozialversicherung auch eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezieht. Dass der Kläger während seiner Berufstätigkeit die volle Unfallrente erhalten hat, liegt darin begründet, dass keine gesetzliche Regelung existiert bzw. existierte, wonach die Unfallrente auf Arbeitsentgelt angerechnet wird. Die umgekehrte Argumentation des Kläger-Prozessbevollmächtigten beinhaltet damit einen Zirkelschluss.
Es trifft auch nicht zu, dass sich der Kläger zu DDR-Zeiten seine Unfallrentenansprüche ohne weiteres als Kapitalabfindung hätte lassen auszahlen können. Die ihm von der "Staatlichen Versicherung der DDR - Sozialversicherung -" nach § 23 Abs. 1 der Rentenverordnung-DDR 1979 mit Bescheiden vom 9. September 1982 und 25. November 1982 gewährte Unfallteilrente konnte nur monatlich gezahlt werden (§ 65 der Rentenverordnung der DDR 1979). Eine Kapitalabfindung sah die DDR-Rentenverordnung 1979 nicht vor. Im Übrigen ist die vom Kläger-Prozessbevollmächtigten angestellte "hätte-was-wäre-Betrachtung" ohnehin nicht von den gesetzlichen Vorschriften (DDR-Rentenverordnung 1979 und SGB VI) gedeckt, weil die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften nicht auf die hypothetische, sondern auf die tatsächliche Sachlage abstellen.
Ebenfalls trifft es nicht zu, dass die beiden Renten, "wäre der Kläger vor dem Einigungsvertrag Rentner geworden", nicht "verrechnet worden wären". Eine "Verrechnung" wäre auch zu DDR-Zeiten vorgenommen worden. Denn nach § 50 Abs. 3 der Rentenverordnung-DDR 1979 wäre in dem, hier hypothetisch vom Kläger-Prozessbevollmächtigten unterstellten Fall, auch eine Anrechnung vorgenommen worden. Nach der benannten Vorschrift wurde, wenn Anspruch auf zwei nicht gleichartige Renten bestand und eine der beiden Renten eine Unfallrente war, nur die höhere Rente voll und die niedrigere Rente nur in Höhe von 50 Prozent der errechneten Rente gezahlt.
Unzutreffend ist im Übrigen auch die Bemerkung, die Versicherung des Klägers wäre von der Allianz übernommen worden. Dies trifft auf die Unfallteilrente des Klägers, um die es im vorliegenden Verfahren geht, jedenfalls nicht zu. Diese Rente wurde von der Unfallkasse des Bundes übernommen. Der Unfall des Klägers war im Sinne von § 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO ein Arbeitsunfall "nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht". Unschädlich ist die ungenaue Formulierung der Vorschrift, die nicht nur frühere Arbeitsunfälle umfasst, sondern auch Unfälle, die nach dem Recht der DDR Arbeitsunfällen nur gleichgestellt waren. Unfälle nach § 1 der Erweiterungs-VO 1973 waren zwar keine Arbeitsunfälle des Rechts der DDR, begründeten aber, wie ausgeführt, Ansprüche auf "Leistungen wie bei einem Arbeitsunfall" (zutreffend in diesem Zusammenhang bereits: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. Dezember 2011 - L 6 U 119/07 - JURIS-Dokument, RdNr. 25). Der historisch-systematischen Entwicklung der Vorschrift ist zu entnehmen, dass auch diese gleichgestellten Unfälle von § 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO erfasst sind. Schon im Einigungsvertrag (Gesetz vom 23. September 1990 [BGBl. II S. 885], dort Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Buchstabe c Maßgabe 8 Nr. 2 Buchstabe ee), hatte der Bundesgesetzgeber nämlich verdeutlicht, er wolle die Fälle des § 1 der Erweiterungs-VO 1973 einer unfallrechtlichen Entschädigung zuführen und hatte die dort geregelten Unfälle als Arbeitsunfälle bezeichnet. Denn dort findet sich die Regelung, wonach die Rechtsvorgängerin der Unfallkasse des Bundes für die Entschädigung der "Arbeitsunfälle" nach § 1 der Erweiterungs-VO 1973 zuständig ist. Es liegt daher im Rahmen systematischer Stimmigkeit der bundesrechtlichen Regelungen, dass § 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO an diese Begriffsbildung anknüpft (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. Dezember 2011 - L 6 U 119/07 - JURIS-Dokument, RdNr. 26).
Gleichfalls unzutreffend ist, dass dem Kläger zu seiner Unfallrente Kinderzuschlag zugestanden hat oder hätte. Nach § 27 Abs. 1 der Rentenverordnung-DDR 1979 wurde nur zu Unfallrenten auf Grund eines Körperschadens von mehr als 50 Prozent ein Kinderzuschlag gezahlt. Die Unfallrente des Klägers wurde zu DDR-Zeiten von der "Staatlichen Versicherung der DDR - Sozialversicherung -" mit dem Änderungsbescheid vom 25. November 1982 für einen unfallbedingten Körperschaden von 30 Prozent gewährt und von der Unfallkasse des Bundes für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 30 vom Hundert weitergewährt. Anspruch auf Kinderzuschlag bestand damit zu keinem Zeitpunkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Jacobi Dr. Schnell Schuler
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die rückwirkende Zahlung einer höheren Regelaltersrente vor dem Hintergrund der Nichtverrechnung einer dem Kläger von der Unfallkasse des Bundes gewährten Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der am 1942 geborene Kläger zog sich am 6. Oktober 1959 als Siebzehnjähriger beim Fußballspielen im Rahmen einer Veranstaltung der Gesellschaft für Sport und Technik (GST) eine Verletzung zu, die als Sportunfall gewertet wurde. Nach seinem eigenen, nicht durch Unterlagen belegten und belegbaren Vortrag, erhielt er aufgrund dieses Sportunfalls seitdem eine Unfallteilrente. Wegen eines weiteren, durch die Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) abgedeckten Unfalles wurde im Jahr 1980 als Unfallfolge eine Gonarthrose links bei Zustand nach Meniskektomie links medial und lateral mit einem Grad des Körperschadens von 20 Prozent anerkannt. Die Staatliche Versicherung der DDR – Sozialversicherung – gewährte ihm mit Unfallrentenbescheid vom 9. September 1982 eine Unfallteilrente ab 26. September 1980 in Höhe von 80,00 Mark der DDR und erbrachte für die Zeit vom 26. September 1980 bis 31. Oktober 1982 eine Nachzahlung in Höhe von 2.013,40 Mark der DDR. Mit Änderungsbescheid der Staatlichen Versicherung der DDR – Sozialversicherung – vom 25. November 1982 wurde die Unfallteilrente rückwirkend ab 26. September 1980 in Höhe von 120,00 Mark der DDR monatlich wegen der nachträglichen Anerkennung des Sportunfalls vom 6. Oktober 1959 und der dadurch bedingten Erhöhung des unfallbedingten Körperschadens auf 30 Prozent unter Gewährung einer entsprechenden Nachzahlung erbracht. Diese Unfallteilrente wurde Anfang der 90er Jahre von der Unfallkasse des Bundes übernommen und fortwährend angepasst. Die letzten Anpassungen der Unfallteilrente als Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgten zum 1. Juli 2003 (ab diesem Zeitpunkt betrug die Rente 323,67 Euro monatlich) sowie zum 1. Juli 2007 (ab diesem Zeitpunkt betrug die Rente 325,42 Euro monatlich).
Auf den Rentenantrag des Klägers vom 2. April 2007 gewährte die Beklagte mit Rentenbescheid vom 23. Mai 2007 Regelaltersrente ab 1. Juli 2007 in Höhe eines monatlichen Zahlbetrages von 870,25 Euro unter Anrechnung der von der Unfallkasse des Bundes gewährten Unfallteilrente in Höhe von monatlich 325,42 Euro, von der sie die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 Prozent (105,00 Euro) in Höhe von 220,42 Euro anrechnete. Den gegen den Rentenbescheid vom 23. Mai 2007 erhobenen Widerspruch des Klägers vom 30. Mai 2007, mit dem er sich gegen die Anrechnung der Unfallrente auf die Regelaltersrente wandte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2007 mit der Begründung zurück, die Anrechnung der Unfallrente sei auf der Grundlage des § 93 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) rechtmäßig.
Ein Schreiben des Klägers vom 2. Dezember 2008, mit dem dieser mitteilte, sein Widerspruch gegen den Rentenbescheid sei noch offen und die Verrechnung der Unfallrente mit der Regelaltersrente sei nicht rechtmäßig, weil es sich um eine Sportunfallrente nach DDR-Recht gehandelt habe, die durch eigene Beiträge erwirtschaftet sei, wertete die Beklagte als Überprüfungsantrag, was sie dem Kläger mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 ebenso mitteilte, wie den Umstand, dass sein Widerspruch vom 30. Mai 2007 mit bestandskräftig gewordenem Widerspruchsbescheid vom 13. August 2007 zurückgewiesen worden sei. Wegen des Vortrags des Klägers holte die Beklagte mit Schreiben vom 9. Januar 2009 eine Information bei der Unfallkasse des Bundes ein. Diese teilte mit Schreiben vom 11. Februar 2009 mit, der vom Kläger geltend gemachte Sportunfall der GST sei im Rahmen der rechtlichen Vorschriften der DDR als Arbeitsunfall anerkannt gewesen.
Mit Überprüfungsbescheid vom 20. März 2009 lehnte die Beklagte die Rücknahme bzw. Abänderung des Rentenbescheides vom 23. Mai 2007 ab. Zur Begründung führte sie aus: Die Überprüfung des Regelaltersrentenbescheides vom 23. Mai 2007 habe ergeben, dass dieser rechtmäßig sei. Die dem Kläger von der Unfallkasse des Bundes gezahlte Unfallrente sei nach § 93 SGB VI anzurechnen, da der Sportunfall bei der GST nach den DDR-rechtlichen Vorschriften als Arbeitsunfall gegolten habe. Auf den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 26. März 2009, mit dem der Kläger geltend machte, die DDR-rechtlichen Vorschriften würden keinen Hinweis darauf enthalten, dass die Unfallrente auf die Altersrente anzurechnen sei, zumal er als Mitglied der GST Beiträge zu entrichten gehabt habe, wobei im Beitrag die Unfallversicherung enthalten gewesen sei, holte die Beklagte weitere Informationen bei der Unfallkasse des Bundes ein. Nach Auswertung dieser Informationen wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2010 mit der Begründung zurück, die Unfallrente sei auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften anzurechnen, weil es sich bei der Unfallrente des Klägers um eine nach dem Recht der damaligen DDR als Arbeitsunfall anerkannte Rente gehandelt habe, da sich der Unfall bei einer organisierten sportlichen Tätigkeit ereignet habe und daher einen Arbeitsunfall gleichgestellt gewesen sei.
Die hiergegen am 3. Januar 2011 erhobene Klage hat das Sozialgericht Leipzig mit Urteil vom 23. März 2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Anrechnung der Unfallrente sei rechtmäßig, da es sich um keine Rentenzahlung aus einer Privatversicherung gehandelt habe. Der vom Kläger erlittene Sportunfall bei der GST sei ein staatlich regulierter Unfall gewesen. Dieser Versicherungsschutz habe unabhängig von der Beitragsentrichtung bestanden und sei durch die Staatliche Versicherung erweitert worden. Eine falsche Berechnung der Anrechnung der Unfallrente auf die Regelaltersrente sei nicht ersichtlich.
Gegen das am 2. Mai 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1. Juni 2012 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Die Anrechnung der Unfallrente sei nicht zulässig, da die Unfallrente keine gesetzliche, sondern eine private Rentenzahlung bzw. einer solchen vergleichbar sei. Die Unfallrente wirke aus der Zeit, als der Kläger minderjährig und Mitglied der GST gewesen sei. Er habe Mitgliedsbeiträge gezahlt und dadurch einen Anspruch auf die Unfallversicherungsrente erworben. Wegen des Sportunfalls habe er die Unfallrente erhalten. Er sei damals aktives Mitglied in der GST gewesen und habe Beiträge gezahlt. Im Übrigen sei er zu DDR-Zeiten weiterhin berufstätig gewesen. Während der Zeit der Berufstätigkeit habe er immer die volle Unfallrente erhalten. Zu DDR-Zeiten hätte er sich die Rente auch auszahlen lassen können. Hätte er dies getan, wäre auch keine Anrechnung auf die Altersrente möglich gewesen. Wäre der Kläger vor dem Einigungsvertrag Rentner geworden, hätte es die Verrechnung der beiden Renten nicht gegeben, da die beiden Renten nichts miteinander zu tun gehabt hätten. Eine Ungleichbehandlung zwischen denjenigen, die einen Tag vor dem Einigungsvertrag und einen Tag nach dem Einigungsvertrag Rentner geworden seien, sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Nicht nachvollziehbar sei im Übrigen, dass allein durch die Übernahme von zwei Versicherungen in eine Versicherung (Allianz Versicherung) mit dem Beitritt im Einigungsvertrag eine Situation geschaffen worden sei, als habe es sich schon immer um eine Versicherung gehandelt. Den Versicherten würden insoweit erhebliche Nachteile entstehen.
Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst -,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 23. März 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2010 zu verurteilen, den Rentenbescheid vom 23. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2007 abzuändern und dem Kläger ab 1. Juli 2007 Regelaltersrente als Vollrente ohne Anrechnung der Zahlungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Das Gericht hat den Unfallrentenbescheid des Klägers vom 9. September 1982 sowie den Unfallteilrentenänderungsbescheid vom 25. November 1982 sowie die Rentenverordnung der DDR vom 23. November 1979 und weitere DDR-rechtliche Vorschriften zur Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen über die Bildung der GST sowie deren Statuten beigezogen.
Mit gerichtlichen Schreiben vom 27. Mai 2013 wurden die Beteiligten zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung durch Urteilsbeschluss angehört und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen. II.
Das Gericht konnte die Berufung nach § 153 Abs. 4 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss zurückweisen, weil das Sozialgericht durch Urteil entschieden hat, das Gericht die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden mit gerichtlichen Schreiben vom 27. Mai 2013 zu dieser Vorgehensweise angehört (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG) und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 62 SGG). Soweit der Kläger-Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 21. Juni 2013 – sinngemäß – ausführte, der Kläger sei mit einer Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG nicht einverstanden, ist darauf hinzuweisen, dass es einer Zustimmung des Klägers nicht bedarf. Die bisher zwischen den Beteiligten ausgetauschten Argumente wurden vom Gericht im Übrigen erwogen und in die rechtliche Bewertung eingestellt.
Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Leipzig die Klage mit Urteil vom 23. März 2012 zu Recht abgewiesen hat. Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 20. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2010 ist rechtmäßig, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der Regelaltersrente ab 1. Juli 2007 unter Außerachtlassung der Anrechnung der Unfallteilrente. Der insoweit zur Überprüfung gestellte Regelaltersrentengewährungsbescheid vom 23. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2007 ist rechtmäßig, weil mit diesem Bescheid weder das Recht unrichtig angewandt, noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]).
Die Anrechnung, der dem Kläger zumindest seit 26. September 1980 gewährten Unfallrente auf die Regelaltersrente mit Wirkung ab 1. Juli 2007 erfolgte seitens der Beklagten zu Recht nach Maßgabe des § 93 SGB VI, weil es sich bei der dem Kläger gewährten Unfallrente um eine, nach Maßgabe des Einigungsvertrages (Gesetz vom 23. September 1990 [BGBl. II S. 885], dort Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Buchstabe c Maßgabe 8 Nr. 2 Buchstabe ee), überführte Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung handelt.
Entgegen des wiederholten Vortrages des Klägers handelt es sich bei der Unfallrente nicht um eine "quasi private Unfallrente". Dies ergibt sich bereits eindeutig aus dem, vom Gericht im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung mit gerichtlichem Schreiben vom 13. August 2012 angeforderten und vom Kläger-Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 3. September 2012 vorgelegten, Unfallrentenbescheid vom 9. September 1982 (Bl. 116-117 der Gerichtsakte) sowie dem Änderungsbescheid vom 25. November 1982 (Bl. 118-119 der Gerichtsakte). Beide Bescheide wurden von der "Staatlichen Versicherung der DDR - Sozialversicherung -" erlassen. Aus ihnen ergibt sich, dass dem Kläger ab 26. September 1980 eine Unfallteilrente in Höhe von zunächst 80 Mark der DDR monatlich wegen anerkannter Folgen eines Unfalls nach einem festgestellten Grad des Körperschadens von 20 Prozent und später – mit Rückwirkung zum Rentenbeginn ab 26. September 1980 – in Höhe von 120 Mark der DDR monatlich wegen anerkannter Folgen eines Unfalls und nachträglicher Anerkennung des Sportunfalles vom 6. Oktober 1959 nach einem festgestellten, unfallbedingten, Grad des Körperschadens von 30 Prozent gewährt wurde.
Rechtsgrundlage dieser mit Bescheiden vom 9. September 1982 und 25. November 1982 gewährten Unfallteilrente war § 23 Abs. 1 der "Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung" [der DDR – nachfolgend: Rentenverordnung-DDR 1979 genannt] vom 23. November 1979 (DDR-GBl. I, Nr. 38, S. 401 ff.). Nach dieser Vorschrift bestand für den Versicherten Anspruch auf Unfallrente, der durch Arbeitsunfall einen Körperschaden von mindestens 20 Prozent erlitten hat. Arbeitsunfall war nach § 220 Abs. 1 Satz 1 des "Arbeitsgesetzbuches der DDR" [AGB-DDR] vom 16. Juni 1977 (DDR-GBl. I, Nr. 18, S. 185) die Verletzung eines Werktätigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsprozess. Nach § 220 Abs. 3 Satz 1 AGB-DDR waren den Arbeitsunfällen Unfälle bei organisierten gesellschaftlichen, kulturellen und sportlichen Tätigkeiten gleichgestellt. Einzelheiten dazu wurden gemäß § 220 Abs. 3 Satz 2 AGB-DDR in Rechtsvorschriften festgelegt. Im Zeitpunkt der nachträglichen Anerkennung des Sportunfalles vom 6. Oktober 1959 als gleichgestellten Arbeitsunfalls im Jahr 1982 galt diesbezüglich die "Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeiten" [der DDR – nachfolgend: Erweiterungs-VO 1973] vom 11. April 1973 (DDR-GBl. I, Nr. 22, S. 199). Nach § 1 der Erweiterungs-VO 1973 erhielten Bürger, die bei organisierten gesellschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Tätigkeiten einen Unfall erlitten, Leistungen der Sozialversicherung (und betriebliche Lohnausgleichszahlungen) wie bei einem Arbeitsunfall. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Erweiterungs-VO 1973 bestand für die Folgen eines solchen Unfalls unter anderem Anspruch auf Unfallrente. Diese Vorschriften galten auch für die von der GST organisierte sportliche Veranstaltung (Fußballspiel), an der der Kläger als GST-Mitglied teilnahm und sich (bereits im Jahr 1959) verletzte. Deutlich wird dies insbesondere durch die gesetzeshistorische Betrachtung der DDR-Vorschriften zur Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung sportlicher Tätigkeiten. Die im Zeitpunkt der Anerkennung des Arbeitsunfalls im Jahr 1982 nicht mehr gültige Vorläuferverordnung zur Erweiterungs-VO 1973 bildet dies plastisch ab: Nach § 1 Satz 1 der "Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen" [der DDR – nachfolgend: Erweiterungs-VO 1962] vom 15. März 1962 (DDR-GBl. II, Nr. 15, S. 123) wurden Unfälle bei gesellschaftlichen Tätigkeiten, die in der Anlage zu § 1 Satz 1 Erweiterungs-VO 1962 genannt waren, Arbeitsunfällen gleichgestellt. Bei diesen Unfällen wurden nach § 1 Satz 2 der Erweiterungs-VO 1962 die in den §§ 2 bis 6 der Erweiterungs-VO 1962 genannten Leistungen der Sozialversicherung (bzw. betrieblichen Lohnausgleichsleistungen) wie bei Arbeitsunfällen gewährt. Das war, nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Erweiterungs-VO 1962 auch der Anspruch auf Unfallrente. In Nr. 10 Buchstabe g) der Anlage zu § 1 der Erweiterungs-VO 1962 war ausdrücklich aufgeführt, dass zu den gesellschaftlichen Tätigkeiten nach § 1 Satz 1 der Erweiterungs-VO 1962 der "Einsatz als Mitglied der Gesellschaft für Sport und Technik" gehörte.
Entgegen des Vortrages des Klägers beruhte die Gewährung der Unfallrente, zumindest ab dem Jahr 1982 – was allein entscheidend ist, weil dies die letzte, der Überführung nach Bundesrecht zu Grunde liegende Rentenbewilligung darstellt –, damit auf den staatlichen Vorschriften der Sozialversicherung und nicht auf den Mitgliedsbeiträgen, die der Kläger an die GST zahlte. Dass sich der Unfall bereits im Jahr 1959 ereignet hat, ist insoweit ebenso wenig relevant wie der Umstand, ob und von wem der Kläger von 1959 bis 1982 eine Unfallrente wegen des GST-Sportunfalls erhalten hat. Soweit der Kläger-Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 21. Juni 2013 vorgetragen hat, das Gericht gehe von einem falschen Sachverhalt aus, trifft dies nicht zu. Die Unfallrentengewährung von 1959 bis 1982, die der Kläger durch Unterlagen nicht nachweisen kann, kann als gegeben unterstellt werden, ohne dass sich an der rechtlichen Bewertung des Sachverhaltes etwas ändert. Maßgeblich ist dabei unter anderem auch, dass der Sportunfall vom 6. Oktober 1959 ausweislich des Änderungsbescheides der "Staatlichen Versicherung der DDR - Sozialversicherung -" vom 25. November 1982 vielmehr "nachträglich anerkannt" wurde und jedenfalls ab diesem Zeitpunkt auf der Grundlage und nach Maßgabe der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften der DDR eine Unfallteilrente bewilligt und gezahlt wurde. Diese Anerkennung konnte lediglich nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der nachträglichen Anerkennung geltenden Bestimmungen der DDR zum Versicherungsschutz vorgenommen werden. Spätestens seit Geltung der Erweiterungs-VO 1962 waren die Sportunfälle beim Einsatz als Mitglied der GST aber vom staatlichen Versicherungsschutz wie bei Arbeitsunfällen erfasst. Dies kommt erstmals nach diesem Zeitpunkt auch im Statut der GST, das auf dem III. Kongress der GST am 11. April 1964 beschlossen und mit Beschluss des Ministerrats der DDR vom 27. Mai 1964 bestätigt wurde (DDR-GBl. II, Nr. 60, S. 553) zum Ausdruck. Nach Abschnitt IX Nr. 31 des Statuts der GST von 1964 waren Mitglieder der GST für die Zeit der Teilnahme an der Ausbildung und an Veranstaltungen aller Art durch die GST durch die gesetzlichen Bestimmungen über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher Tätigkeit und durch den zwischen dem Zentralvorstand der GST und der Deutschen Versicherungs-Anstalt abgeschlossenen freiwilligen Versicherungsvertrag und den Zusatzvertrag für die Unfallversicherung der Mitglieder der GST versichert. Diesen Passus konnten die zuvor geltenden Statuten der GST noch nicht aufweisen, weil die Erweiterung des Versicherungsschutzes erst mit Inkrafttreten der Erweiterungs-VO 1962 galt. Allerdings wird auch aus den zuvor geltenden Statuten deutlich, dass die Zahlung der Mitgliedsbeträge den staatlichen Versicherungsschutz nur vermittelte, nicht aber selbst Grundlage der Gewährung einer Unfallrente war. Denn Mitglied der GST, und damit als solches in den staatlich erweiterten Versicherungsschutz einbezogener Bürger der DDR, war nur derjenige, der regelmäßig die festgelegten Mitgliedsbeiträge entrichtete. Dies ergibt sich aus Abschnitt II § 6 Abs. 1 des Status der GST, das auf dem I. Kongress der GST beschlossen und mit Beschluss des Ministerrats der DDR vom 21. Februar 1957 bestätigt wurde (DDR-GBl. I, Nr. 20, S. 172), aus Abschnitt II Nr. 10 Abs. 1 des Statuts der GST, das auf dem II. Kongress der GST am 25. Juni 1960 beschlossen und mit Beschluss des Ministerrats der DDR vom 28. Juli 1960 bestätigt wurde (DDR-GBl. I, Nr. 45, S. 445) sowie aus Abschnitt II Nr. 1 Absatz 1 des Statuts der GST, das auf dem III. Kongress der GST am 11. April 1964 beschlossen und mit Beschluss des Ministerrats der DDR vom 27. Mai 1964 bestätigt wurde (DDR-GBl. II, Nr. 60, S. 553). Vor diesem Hintergrund ist der im, vom Kläger im Verwaltungsverfahren in Kopie vorgelegten, Mitgliedsbuch der GST (Mitgliedsnummer 74871) enthaltene Hinweis, dass "die pünktliche Zahlung der Beiträge den im Statut festgelegten Versicherungsschutz sichert", zutreffend. Er führt aber eben nicht, wie dargelegt, zu der Wertung, dass der über die GST vermittelte Versicherungsschutz auf einer privatrechtlichen Grundlage beruht, zumal die GST nach §§ 1 Abs. 2 und 2 Abs. 1 der "Verordnung über die Bildung der GST" vom 7. August 1952 (DDR-GBl., Nr. 108, S. 712) Körperschaft des öffentlichen Rechts war und die Aufgabe hatte, die Regierung der DDR beim Aufbau des Sozialismus und bei der Stärkung der volksdemokratischen Grundlagen der Staatsmacht zu unterstützen und später nach der Präambel und § 3 Abs. 1 Satz 1 der "Verordnung über die GST" vom 10. September 1968 (DDR-GBl. II, Nr. 97, S. 779) juristische Person, sozialistische Massenorganisation der DDR und Träger der wehrsportlichen Tätigkeit in der DDR war und die Hauptaufgabe hatte, Jugendliche im vorwehrpflichtigen Alter auf den Wehrdienst in den bewaffneten Kräften der DDR vorzubereiten (vgl. dazu auch: Kleines Politisches Wörterbuch [der DDR], 3. Aufl. 1978, S. 289-290; Lexikon der Wirtschaft – Arbeit, Bildung und Soziales –, 1982, S. 383).
Die weiteren vom Kläger zur Klage- und Berufungsbegründung angeführten Argumente führen gleichfalls zu keiner anderen rechtlichen Bewertung:
Dass der Kläger auch nach Erreichen der Regelaltersrentengrenze noch weiterhin berufstätig ist oder war, ist ohne Belang. Die Anrechnung nach § 93 SGB VI hängt nicht davon ab, ob der Regelaltersrentner zusätzlich noch Arbeitsentgelt bezieht oder nicht, sondern nur davon, ob er neben der Rente aus eigener Sozialversicherung auch eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezieht. Dass der Kläger während seiner Berufstätigkeit die volle Unfallrente erhalten hat, liegt darin begründet, dass keine gesetzliche Regelung existiert bzw. existierte, wonach die Unfallrente auf Arbeitsentgelt angerechnet wird. Die umgekehrte Argumentation des Kläger-Prozessbevollmächtigten beinhaltet damit einen Zirkelschluss.
Es trifft auch nicht zu, dass sich der Kläger zu DDR-Zeiten seine Unfallrentenansprüche ohne weiteres als Kapitalabfindung hätte lassen auszahlen können. Die ihm von der "Staatlichen Versicherung der DDR - Sozialversicherung -" nach § 23 Abs. 1 der Rentenverordnung-DDR 1979 mit Bescheiden vom 9. September 1982 und 25. November 1982 gewährte Unfallteilrente konnte nur monatlich gezahlt werden (§ 65 der Rentenverordnung der DDR 1979). Eine Kapitalabfindung sah die DDR-Rentenverordnung 1979 nicht vor. Im Übrigen ist die vom Kläger-Prozessbevollmächtigten angestellte "hätte-was-wäre-Betrachtung" ohnehin nicht von den gesetzlichen Vorschriften (DDR-Rentenverordnung 1979 und SGB VI) gedeckt, weil die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften nicht auf die hypothetische, sondern auf die tatsächliche Sachlage abstellen.
Ebenfalls trifft es nicht zu, dass die beiden Renten, "wäre der Kläger vor dem Einigungsvertrag Rentner geworden", nicht "verrechnet worden wären". Eine "Verrechnung" wäre auch zu DDR-Zeiten vorgenommen worden. Denn nach § 50 Abs. 3 der Rentenverordnung-DDR 1979 wäre in dem, hier hypothetisch vom Kläger-Prozessbevollmächtigten unterstellten Fall, auch eine Anrechnung vorgenommen worden. Nach der benannten Vorschrift wurde, wenn Anspruch auf zwei nicht gleichartige Renten bestand und eine der beiden Renten eine Unfallrente war, nur die höhere Rente voll und die niedrigere Rente nur in Höhe von 50 Prozent der errechneten Rente gezahlt.
Unzutreffend ist im Übrigen auch die Bemerkung, die Versicherung des Klägers wäre von der Allianz übernommen worden. Dies trifft auf die Unfallteilrente des Klägers, um die es im vorliegenden Verfahren geht, jedenfalls nicht zu. Diese Rente wurde von der Unfallkasse des Bundes übernommen. Der Unfall des Klägers war im Sinne von § 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO ein Arbeitsunfall "nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht". Unschädlich ist die ungenaue Formulierung der Vorschrift, die nicht nur frühere Arbeitsunfälle umfasst, sondern auch Unfälle, die nach dem Recht der DDR Arbeitsunfällen nur gleichgestellt waren. Unfälle nach § 1 der Erweiterungs-VO 1973 waren zwar keine Arbeitsunfälle des Rechts der DDR, begründeten aber, wie ausgeführt, Ansprüche auf "Leistungen wie bei einem Arbeitsunfall" (zutreffend in diesem Zusammenhang bereits: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. Dezember 2011 - L 6 U 119/07 - JURIS-Dokument, RdNr. 25). Der historisch-systematischen Entwicklung der Vorschrift ist zu entnehmen, dass auch diese gleichgestellten Unfälle von § 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO erfasst sind. Schon im Einigungsvertrag (Gesetz vom 23. September 1990 [BGBl. II S. 885], dort Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Buchstabe c Maßgabe 8 Nr. 2 Buchstabe ee), hatte der Bundesgesetzgeber nämlich verdeutlicht, er wolle die Fälle des § 1 der Erweiterungs-VO 1973 einer unfallrechtlichen Entschädigung zuführen und hatte die dort geregelten Unfälle als Arbeitsunfälle bezeichnet. Denn dort findet sich die Regelung, wonach die Rechtsvorgängerin der Unfallkasse des Bundes für die Entschädigung der "Arbeitsunfälle" nach § 1 der Erweiterungs-VO 1973 zuständig ist. Es liegt daher im Rahmen systematischer Stimmigkeit der bundesrechtlichen Regelungen, dass § 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO an diese Begriffsbildung anknüpft (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. Dezember 2011 - L 6 U 119/07 - JURIS-Dokument, RdNr. 26).
Gleichfalls unzutreffend ist, dass dem Kläger zu seiner Unfallrente Kinderzuschlag zugestanden hat oder hätte. Nach § 27 Abs. 1 der Rentenverordnung-DDR 1979 wurde nur zu Unfallrenten auf Grund eines Körperschadens von mehr als 50 Prozent ein Kinderzuschlag gezahlt. Die Unfallrente des Klägers wurde zu DDR-Zeiten von der "Staatlichen Versicherung der DDR - Sozialversicherung -" mit dem Änderungsbescheid vom 25. November 1982 für einen unfallbedingten Körperschaden von 30 Prozent gewährt und von der Unfallkasse des Bundes für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 30 vom Hundert weitergewährt. Anspruch auf Kinderzuschlag bestand damit zu keinem Zeitpunkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Jacobi Dr. Schnell Schuler
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