L 1 SV 2/12

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
1
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 24 SV 8/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 SV 2/12
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Voraussetzung für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes in Bezug auf die Verschaffung von Informationen (hier: Mitteilung von Adressen aller Grundsicherungsträger usw.) ist grundsätzlich, dass der Auskunftsbegehrende sich mit seinem Anliegen zunächst an den Leistungsträger selbst wendet, um die von diesem begehrte Informationen dort zu erhalten.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 17. April 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Mit Schreiben vom 13. Februar 2012 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) gegen die Beklagte "wegen Auskünfte nach dem IFG".

Er beantragte,
1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die bei der Beklagten gespeicherte Adressliste aller zugelassenen Unternehmen, die der Zulassung nach dem AÜG unterliegen, in vollständiger und lückenloser Form - vorzugsweise als handelsübliche Tabellenkalkulationsdatei - nach den Vorschriften des IFG in Kopie herauszugeben.
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die bei der Beklagten gespeicherte Adressliste aller Grundsicherungsträger (Jobcenter nebst Optionskommunen) in vollständiger und lückenloser Form - vorzugsweise als handelsübliche Tabellenkalkulationsdatei - nach den Vorschriften des IFG in Kopie herauszugeben.

Der Kläger sei Leistungsbezieher nach dem SGB II und nach § 2 SGB II verpflichtet, mittels jedem zulässigen Mittel seine Hilfsbedürftigkeit zu eliminieren. Auch sei er Informationsberechtigter nach dem IFG. Die Beklagte sei zur Auskunftserteilung nach dem IFG verpflichtet. Hierzu gehörten "die geschäftlichen Beziehungen und zur Durchführung des SGB II fortdauernden Kontakte und Vergabe von Dienst- und Durchführungsanweisungen an alle im Bundesgebiet existierenden Jobcenter, die das SGB II vollziehen sowie die Zulassungsverfahren und Ordnungsverfahren aller zulassungspflichtigen Unternehmungen, die dem AÜG unterliegen".

Am 7. Februar 2012 sei in Textform bei der Beklagten beantragt worden, die genannten Listen nach dem IFG dem Kläger zu überlassen. Darauf habe die Beklagte erwidert, es existierten keine solchen Listen. Auf Aufforderung, diese Behauptung glaubhaft zu machen, sei erwidert worden, der Kläger sei unverschämt.

Der Kläger trug weiter vor, zur Wahrnehmung ersatzbehördlicher Aufgaben führe die Beklagte tatsächlich entsprechende Listen, die tatsächlich auch in elektronischer Form gespeichert, verarbeitet und geführt würden (vgl. den Internetauftritt der Beklagten). Die Beklagte sei daher zur Verfügungstellung derartiger Listen verpflichtet. Der Umstand, dass die Beklagte aus organisatorischen Gründen oder aus Gründen, die man als Borniertheit bezeichnen könne, sich weigere, die Listen vorschriftsgemäß herauszugeben, habe die Beklagte ausschließlich selbst zu vertreten und stelle einen Verstoß gegen die verfassungsgemäße Ordnung dar, Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz. Nachdem die Beklagte endgültig die Durchführung des IFG verweigert habe, sei die Einhaltung einer Frist vor Klageeinreichung entbehrlich.

Die Beklagte wies darauf hin, es könne dem Schreiben des Klägers kein Vorgang zugeordnet werden. Der Kläger könne die begehrte Information aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen (Internet unter www.spitzenverbaende.arbeitsamt.de.) In Bezug auf das zweite Klagebegehren sei richtiger Beklagte das Landratsamt (Landkreis A-Stadt). Der Kläger wohne im Landkreis A-Stadt, habe seinen Antrag auf Herausgabe der Adressliste aller Grundsicherungsträger im Jahr 2012 gestellt. Folglich wäre das Landratsamt zuständig. Aber auch insoweit sei eine Informationsbeschaffung aus dem Internet möglich. Ein entsprechender Link wurde angegeben.

Mit Gerichtsbescheid vom 17. April 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Ausweislich des eigenen Vorbringens des Klägers sei durch die Beklagte noch keine Verwaltungsentscheidung ergangen, mit der das Begehren des Klägers abgelehnt worden wäre. Die Klage sei wegen fehlender vorangegangener Verwaltungsentscheidung unzulässig, so dass dahingestellt bleiben könne, ob für den Antrag des Klägers überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegen würde.

Hiergegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht nach
Art. 47, 41 Charta der Grundrechte der EU und Beschwerde nach Art. 6, 13 EMRK eingelegt sowie jedes sonstige zulässige Rechtsbeschwerderechtsmittel nach nationalem Recht im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB mit unbekannter nationaler Bezeichnung.

Passivlegitimiert sei die Körperschaft mit der Bezeichnung Bundesagentur für Arbeit mit Sitz in Nürnberg und nicht die Agentur für Arbeit in München. Im Übrigen erschienen die Verlautbarungen und Rechtsansichten des Gerichts als "fragwürdiges Rabulistikgedöns". Die geforderten Listen seien auf den bezeichneten Seiten im Internet nicht enthalten. Auch stelle der Verweis auf irgendwelche Seiten im Internet keine Übermittlung im Sinne des IFG dar. Insbesondere würden dort die kompletten vollständigen Anschriften sämtlicher Jobcenter einschließlich einer E-Mail-Adresse fehlen. Diese würden von der Bundesagentur für Arbeit in ihrer EDV als Datensätze gepflegt werden. Es sei Untätigkeitsklage zu erheben.
Im Erörterungstermin vom 20. April 2013, zu dem der Kläger nicht erschienen ist, hat der Vertreter der Beklagten erklärt, es sei auch kein mündlicher abschlägiger Bescheid ergangen. Auf die Anfrage des Gerichts, wo der Antrag vom 7. Februar 2012 gestellt und von wem ein Bescheid in dieser Angelegenheit erlassen worden sei, hat der Kläger mit einem Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit gegen den zuständigen Berichterstatter reagiert; dieses ist mit Beschluss vom 10. Juli 2013 zurückgewiesen wurde.

In der mündlichen Verhandlung am 30. September 2013, zu der der Kläger nicht erschienen ist, hat der Vertreter der Beklagten erklärt, die Recherche nach einem Antrag des Klägers im Jahr 2012 habe ergeben, dass ein etwaiger mündlicher Antrag dort auch nicht elektronisch hinterlegt sei. Es wäre die übliche Form, wie mit einem mündlichen Antrag umgegangen werde.

Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts München vom 17. April 2012 zu verurteilen, dem Kläger
1. die bei der Beklagten gespeicherte Adressliste aller zugelassenen Unternehmen, die der Zulassung nach dem AÜG unterliegen, in vollständiger und lückenloser Form - vorzugsweise als handelsübliche Tabellenkalkulationsdatei - nach den Vorschriften des IFG in Kopie herauszugeben.
2. die bei der Beklagten gespeicherte Adressliste aller Grundsicherungsträger (Jobcenter nebst Optionskommunen) in vollständiger und lückenloser Form - vorzugsweise als handelsübliche Tabellenkalkulationsdatei - nach den Vorschriften des IFG in Kopie herauszugeben

sowie der Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akte des SG verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.



Entscheidungsgründe:


Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Gericht konnte entscheiden, obwohl der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Der Kläger wurde zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen und darauf hingewiesen, dass auch im Falle seines Nichterscheinens mündlich verhandelt und entschieden werden kann.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Der Kläger macht zwar (auch) einen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG; Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes vom 5. September 2005, BGBl. I, S. 2722) geltend. Streitigkeiten über den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Informationsanspruch fallen nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ausschließlich in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15. Dezember 2011, Az. 6 B 1926/11, m.w.N.; vgl. auch § 9 Abs. 4 S. 2 IFG). Eine Verweisung an das zuständige Verwaltungsgericht kommt dennoch nicht in Betracht. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob sich eine Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit daraus ergibt, dass der Kläger Informationsansprüche auch daraus herleitet, dass er Leistungsbezieher nach dem SGB II ist. Damit macht er konkludent auch Informationsansprüche nach dem SGB geltend. Eine Verweisung des Rechtsstreits nach § 17a Abs. 2 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist nämlich nur dann zulässig, wenn der beschrittene Rechtsweg schlechthin, d.h. für das Rechtsschutzbegehren mit allen in Betracht kommenden Gründen, unzulässig ist (HessVGH, a.a ...), wobei freilich geltend gemachte, aber offensichtlich nicht gegebene Ansprüche außer Betracht bleiben (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. April 2010, L 16 B 9/09 SV m.w.N.). Ob Ansprüche nach dem SGB und damit eine Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit (vgl. § 51 Sozialgerichtsgesetz - SGG) offensichtlich nicht in Betracht kommen, muss vom Senat nicht entschieden werden. Denn jedenfalls scheidet eine Verweisung an die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß § 17a Abs. 5 GVG aus.

Nach dieser Bestimmung prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Hier liegt eine Entscheidung des SG in der Hauptsache vor. Eine Entscheidung in der Hauptsache ist selbst dann gegeben, wenn die Klage - wie hier - als unzulässig abgewiesen wird. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine Abweisung als unzulässig erfolgt, weil der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet ist (vgl. BSG, Beschluss vom 20. Oktober 2010, Az. B 13 R 63/10 R, in juris). Das SG hat jedoch die Klage nicht als unzulässig abgewiesen, weil der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet ist, sondern mangels vorangegangener Verwaltungsentscheidung der Beklagten. Schließlich entfällt die Bindungswirkung des § 17 a Abs. 5 GVG auch nicht deshalb, weil das SG unter Missachtung von § 17a Abs. 3 S. 2 GVG trotz einer Rüge des fehlerhaften Rechtswegs zur Sache entschieden hätte (vgl. hierzu BSG, a.a ..., m.w.N.). Eine derartige Rüge lag im sozialgerichtlichen Verfahren nicht vor.

Die im Übrigen unproblematisch zulässige Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Dem Kläger fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage, da er sich nicht nachweislich vor Klageerhebung an die Beklagte mit der Bitte um Herausgabe der von ihm gewünschten Informationen gewandt hat.

Die allein gegen die Beklagte erhobene und auf Verschaffung verschiedener Informationen (Adressen aller zugelassenen Unternehmen, die der Zulassung nach dem AÜG unterliegen, sowie aller Grundsicherungsträger) gerichtete Klage ist als allgemeine Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 5 SGG statthaft. Ansprüche auf Information und Beratung sind im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen, gegen eine Versagung der Information bzw. Beratung, die einen Verwaltungsakt darstellt, ist die Anfechtungsklage - kombinierbar mit der Leistungsklage (vgl. § 54 Abs. 4 SGG) statthaft (vgl. KassKomm, SGB I, § 14 Rn. 28 m.w.N.). Hier hat die Beklagte jedoch nicht durch Verwaltungsakt über das Informationsbegehren des Klägers negativ entschieden. Zwar hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 5. April 2012 u.a. darauf hingewiesen, dass sich der Kläger die Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen könne. Hierin ist jedoch nach dem objektiven Empfängerhorizont keine an den Kläger gerichtete bescheidmäßige Ablehnung des Informationsbegehrens zu erkennen, sondern nur eine Stellungnahme gegenüber dem Gericht in Bezug auf das Klagebegehren des Klägers.

Diese allgemeine Leistungsklage ist jedoch unzulässig, weil der Beklagten vor Anrufung des SG nicht nachweislich durch einen Antrag des Klägers Gelegenheit gegeben wurde, über sein Begehren zu befinden.

Ein Auskunftsanspruch des Klägers soll sich nach seinen Angaben zum einen daraus ergeben, dass er Bezieher von Leistungen nach dem SGB II und daher verpflichtet sei, mittels jedem zulässigen Mittel seine Hilfebedürftigkeit zu eliminieren, und zum anderen aus dem IFG.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes in Bezug auf eventuelle Auskunftsansprüche sowohl nach dem Sozialgesetzbuch als auch nach dem IFG ist jedoch zunächst, dass der Auskunftsbegehrende sich mit seinem Anliegen zunächst an den Leistungsträger selbst wendet, um die von diesem begehrten Informationen dort zu erhalten. Dies hat der Kläger jedoch nicht nachweislich getan. Er hat zwar behauptet, am 7. Februar 2012 bei der Beklagten einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben. Ein Nachweis hierfür liegt jedoch nicht vor. Der Kläger hat auch auf Nachfrage des Senats nicht angegeben, bei welcher Stelle er diesen Antrag gestellt hat. Bei der Beklagten sind insoweit keinerlei Unterlagen vorhanden. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass auch ein etwaiger mündlicher Antrag des Klägers bei der Beklagten nicht elektronisch hinterlegt sei. Üblicherweise würden mündliche Anträge elektronisch gespeichert. Der Senat ist damit nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit überzeugt, dass der Kläger tatsächlich einen entsprechenden Antrag bei der Beklagten gestellt hat.

Ein Fall, dass die Beklagte verpflichtet wäre, von Amts wegen ohne vorherigen Antrag dem Kläger die begehrten Informationen zu verschaffen, liegt ersichtlich nicht vor. Insbesondere bestand keinerlei Anlass für die Beklagte, dem Kläger Adressen aller zugelassenen Unternehmen, die der Zulassung nach dem AÜG unterliegen, sowie aller Grundsicherungsträger zu verschaffen (vgl. zur Notwendigkeit eines Anlasses, der etwa bei einer Stellung eines Antrags auf Sozialleistungen oder bei Rechtsänderungen vorliegen kann, KassKomm-Seewald, SGB I, § 14 Rn. 10 ff.). Auch nach dem IFG ist die Stellung eines vorherigen Antrags erforderlich (vgl. § 7 Abs. 1 IFG).

Damit besteht kein hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis für die allgemeine Leistungsklage des Klägers gegen die Beklagte.

Die Klage ist auch nicht als Untätigkeitsklage gemäß § 88 Abs. 1 SGG zulässig, da hier kein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist. Der Kläger hat nicht nachweislich einen Antrag gestellt.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass keine Klage gegen den Landkreis A-Stadt, vertreten durch das Jobcenter des Landkreises A-Stadt, vorliegt. Der Kläger hat unzweifelhaft Klage gegen die Beklagte erhoben und nicht gegen den Landkreis A-Stadt. Er begehrt sämtliche Informationen von der Beklagten und nicht vom Landkreis A-Stadt. Der Kläger hat auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens seine Klage im Sinne des § 99 Abs. 1 SGG dahingehend geändert, dass Beklagte nunmehr (auch) das Jobcenter des Landkreises A-Stadt sein sollte.
Schließlich liegt auch kein Fall einer notwendigen Beiladung gemäß § 75 Abs. 2 SGG vor, da der Landkreis A-Stadt an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann und sich auch nicht im Verfahren ergeben hat, dass bei der Ablehnung des Anspruchs der Landkreis A-Stadt als leistungspflichtig in Betracht kommt. Es besteht schon angesichts einer fehlenden Antragstellung des Klägers nicht die ernsthafte Möglichkeit, dass anstelle der Beklagten der Landkreis A-Stadt zur Leistung verpflichtet sein könnte.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung (§§ 183, 193 SGG) berücksichtigt, dass der Kläger im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist. Der Senat geht dabei zu Gunsten des Klägers davon aus, dass er Klage auch als Leistungsempfänger nach dem SGB II mit der Folge erhoben hat, dass das Verfahren für ihn kostenfrei ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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