Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 20 U 2237/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 391/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 19.10.2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Ereignisses aus dem Monat Februar 2009 als Arbeitsunfall im Streit.
Der 1965 geborene Kläger war 2009 bei der Firma S. GmbH in K. als Industriemechaniker beschäftigt. Dort bediente er eine CNC-Maschine, neben der sich eine Drehbank, eine Palette sowie dahinter Rohre befanden.
Der Kläger suchte am 11.02.2009 seinen Hausarzt Dr. L. auf, bei dem er Schmerzen im Bereich des linken körpernahen Oberschenkels und des Beckens angab. Dem Arztbericht zufolge habe der Kläger angegeben, bereits seit ca. zwei Wochen an diesen Beschwerden zu leiden. Der Hausarzt diagnostizierte eine einfache Zerrung, jedoch wurde der Kläger wegen anhaltender Schmerzen in der Folgezeit mehrfach krankgeschrieben. Eine im Juni 2009 erfolgte Magnetresonanztomographie (MRT) zeigte dann eine Teilruptur bzw. Zerrung der Adduktoren mit Einblutungen im oberen Schambeinast.
Am 27.05.2009 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis des Klägers. Im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses gab der Kläger dann erstmalig an, sich die bei ihm festgestellten Verletzungen während der Arbeit zugezogen zu haben. Er habe an seiner Maschine arbeiten wollen, wobei noch eine Platte mit einem Rohr auf dem Boden gelegen habe. Bei dem Versuch, an der Platte vorbeizulaufen, sei er versehentlich auf das Rohr getreten und habe hierbei unfreiwillig einen Spagat gemacht, wobei seine Aduktoren gerissen seien. Er habe den Vorfall seinem Arbeitgeber gemeldet, der ihm gesagt habe, er müsse weiter arbeiten.
Der Kläger machte gegenüber der Beklagten nähere Angaben zu dem Vorfall und teilte schließlich mit, dass der Vorfall sich am 09.02.2009 ereignet habe.
Die Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 09.11.2009 ab, den Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das vom Kläger geschilderte Geschehen sei nicht mit der notwendigen Gewissheit nachgewiesen. Dagegen spreche, dass der Kläger als Unfalldatum den 09.02.2009 angegeben habe, bei seinem behandelnden Arzt am 11.02.2009 jedoch geäußert habe, er würde bereits seit ca. zwei Wochen unter den Beschwerden leiden. Außerdem habe er gegenüber dem Hausarzt nicht angegeben, dass er sich die Verletzung bei der Arbeit zugezogen habe. Der Arbeitsunfall sei auch nicht durch den Arbeitgeber gemeldet worden.
Seinen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er sich nicht mehr an das genaue Datum des Vorfalls habe erinnern können, nachdem er den Fragebogen hierzu erst über ein halbes Jahr nach dem Vorfall erhalten habe. Er habe den Unfall unverzüglich dem zuständigen Mitarbeiter S. gemeldet. Er habe zum damaligen Zeitpunkt noch nicht gewusst, dass aus einem Arbeitsunfall Ansprüche gegen eine Berufsgenossenschaft entstehen könnten, weswegen er der Sache nicht weiter nachgegangen sei. Der Unfall sei auch unter seinen Kollegen bekannt gewesen. Denn er sei in dieser Zeit stets " breitbeinig " gegangen und habe jedem, der ihn hierzu befragte, erklärt, dass dies vom Ausrutschen auf dem Rohr während der Arbeit herrührte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2010 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der dem Kläger benannte Mitarbeiter S. habe auf Nachfrage angegeben, dass von dem Kläger kein Arbeitsunfall gemeldet worden sei.
Am 28.04.2010 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Das SG hat im Erörterungstermin vom 26.11.2010 den Kläger angehört und den Zeugen S. vernommen. Der Zeuge S. hat gegenüber dem SG angegeben, sich an nichts aus dem Jahr 2009 erinnern zu können; weder sei der Kläger zu ihm gekommen, noch sei ihm etwas an dem Kläger aufgefallen. In einem weiteren Erörterungs- und Beweisaufnahmetermin vom 29.04.2011 hat das Gericht die früheren Kollegen des Klägers R. und B. als Zeugen vernommen. Der Zeuge R. hat ebenfalls erklärt, sich weder an einen Arbeitsunfall noch an Klagen des Klägers über Schmerzen erinnern zu können. Er könne sich auch nicht daran erinnern, dass der Kläger von anderen Kollegen wegen seines breitbeinigen Ganges ausgelacht worden sei. Bei seinem Arbeitgeber würden Arbeitsunfälle stets gewissenhaft gemeldet. Der Zeuge B. hat ausgesagt, dass er von einem Vorfall wie vom Kläger geschildert nichts gesehen habe. Er könne sich aber erinnern, dass der Kläger ihm von einer Verletzung "irgendwo am Fuß" erzählt habe. Auch habe er ihm gegenüber über Schmerzen geklagt und ihm - ohne nähere Einzelheiten - gesagt, dass er sich bei der Arbeit verletzt habe. Der Kläger sei auch komisch gelaufen. In einem dritten Beweisaufnahmetermin vom 05.10.2012 hat das SG noch den früheren Kollegen N. als Zeugen vernommen. Dieser hat angegeben, sich weder an einen Unfall des Klägers noch an etwaige Klagen oder einen komischen Gang des Klägers erinnern zu können. Der Kläger sei in der Pause meist allein gewesen. Wie die Firma allgemein mit Arbeitsunfällen umgehe, könne er nicht beurteilen. Ein eigener Arbeitsunfall, der ihm zugestoßen sei, sei damals der Berufsgenossenschaft gemeldet worden.
Anschließend haben die Beteiligten einer Entscheidung des SG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Mit Urteil vom 19.10.2012 ohne mündliche Verhandlung hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2010 verurteilt, das Ereignis vom Februar 2009 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war das SG davon überzeugt, dass der Kläger Anfang Februar 2009 einen Arbeitsunfall erlitten habe, indem er mit einem Fuß auf ein unweit der Drehbank befindliches Rohr getreten sei, wobei es zu einer Abspreizbewegung im Sinne eines Spagats gekommen sei und der Kläger sich eine Teilruptur der Adduktoren zugezogen habe. Das SG stützte sich hierbei im Wesentlichen auf die Angaben des Klägers und seines Bevollmächtigten, die es als schlüssig und glaubhaft ansah. Die Angaben des Klägers über den Verlauf des Unfalls seien widerspruchsfrei und überzeugend. Der Kläger habe den Ablauf des Unfalls und die Arbeitsplatzsituation detailliert beschrieben, so dass das Gericht den Unfall ohne Weiteres habe nachvollziehen können. Auch nach dem persönlichen Eindruck vom Kläger sei die Kammer davon überzeugt, dass dieser die Wahrheit bekundet habe. Dieser habe nicht den Eindruck gemacht, um jeden Preis eine für ihn günstige Entscheidung herbeiführen zu wollen. Im Gegenteil habe er mehrfach glaubhaft versichert, eine Rücknahme der Klage zu erwägen, da ihn das Verfahren belaste. Für den Kläger spreche auch, dass er im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses eher beiläufig den Unfall erwähnt habe und die Meldung bei der Beklagten dann erst auf Initiative des Bevollmächtigten vorgenommen worden sei. Dass der Kläger gegenüber seinem Hausarzt am 11.02.2009 seit ca. zwei Wochen bestehende Schmerzen angegeben habe, stelle keinen Widerspruch dar, denn der Kläger habe den Unfallfragebogen erst über ein halbes Jahr nach dem Ereignis erhalten, was es nachvollziehbar mache, dass er sich an das genaue Datum des Vorfalls nicht mehr habe erinnern können. Auch die Tatsache, dass der Kläger gegenüber seinem Hausarzt nicht geäußert habe, dass die Verletzungen von der Arbeit stammen, führe zu keiner anderen Beurteilung. Der Kläger sei ein eher wortkarger Mann und habe glaubhaft mitgeteilt, zur damaligen Zeit nichts von dem Institut eines Arbeitsunfalls bzw. etwaigen Ansprüchen gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft gewusst zu haben. Dies erkläre es, dass er dem Umstand einer Verursachung der Beschwerden am Arbeitsplatz keine Bedeutung beigemessen und dies dem Arzt gegenüber nicht erwähnt habe. Dass der Zeuge S. sich nicht habe an den Vorfall erinnern können, lasse sich zunächst dadurch erklären, dass dieser in einer anderen Abteilung gearbeitet habe und ihm nähere Beobachtungen demnach nicht möglich gewesen seien. Der Widerspruch gegenüber der Aussage des Klägers, dieser habe dem Zeugen den Unfall gemeldet, betreffe nicht die vorliegend zu klärende Kernfrage, ob der Unfall sich ereignet habe. Diese Frage sei daher grundsätzlich nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers hinsichtlich des Unfallgeschehens zu erschüttern. Der Zeuge R. habe sich erkennbar kurz angebunden geäußert und sei offenbar nicht gewillt gewesen, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen. Er habe eine Tendenz erkennen lassen, kritische Äußerungen gegenüber seinem Arbeitgeber zu vermeiden. Seiner Aussage werde daher nur ein sehr eingeschränkter Beweiswert beigemessen; daher könne auch nicht seiner Aussage gefolgt werden, dass er es auf jeden Fall mitbekommen hätte, wenn der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten hätte. Im Übrigen habe der Kläger auch selbst gesagt, dass er seinen Unfall zwar dem Zeugen S. gemeldet habe, den Vorfall aber im Betrieb "nicht an die große Glocke gehängt" habe. Auch die fehlende Erinnerung des Zeugen N. an einen entsprechenden Vorfall spreche nicht gegen die Annahme eines Arbeitsunfalls, zumal der Kläger sich offensichtlich im Betrieb eher zurückgezogen habe und keinen engen Kontakt mit dem Zeugen N. gepflegt habe. Demgegenüber habe der Zeuge B. die Angaben des Klägers jedenfalls insoweit bestätigt, als dass dieser ihm gegenüber über Beschwerden geklagt und ihm mitgeteilt habe, dass er sich bei der Arbeit verletzt habe. Außerdem habe der Zeuge B. sich auch erinnern können, dass der Kläger sich seltsam bewegt habe. Zusammenfassend seien für das Gericht keine Anhaltspunkte und Umstände ersichtlich gewesen, ernstlich am Wahrheitsgehalt der Angaben des Klägers zu zweifeln. Das somit nachgewiesene Unfallereignis habe auch zu einem Gesundheitserstschaden, nämlich einer Teilruptur der Adduktoren geführt. Das Urteil des SG ist der Beklagten am 27.12.2012 zugestellt worden.
Am 24.01.2013 hat die Beklagte beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Die Beweiswürdigung des SG sei nicht überzeugend. Der Kläger habe bei seinem Hausarzt Dr. L. am 11.02.2009, also zwei Tage nach dem behaupteten Unfall vom 09.02.2009 angegeben, bereits seit zwei Wochen Schmerzen am proximalen Oberschenkel und Becken links zu haben. Auch die angebliche Unkenntnis vom Institut eines Arbeitsunfalls und von der Versicherung bei der Berufsgenossenschaft erkläre nicht zwangsläufig, dass er seinem Hausarzt gegenüber keinen Vorfall bei der Arbeit geschildert habe. Es entspreche dem gegenüber eher dem Kausalitätsbedürfnis des Menschen, eine Erklärung für seine Beschwerden zu finden. Im Hinblick auf die Angaben des Zeugen S. fehlten Ausführungen zur dessen Glaubwürdigkeit. Da der Zeuge S. auch Ersthelfer sei, wäre es seine Pflicht gewesen, einem ihm gemeldeten Arbeitsunfall zu melden. Der einschlägige Maßstab für den Vollbeweis des Nachweises eines Arbeitsunfalls sei nicht erfüllt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteils des Sozialgerichts Freiburg vom 19.10.2012 aufzuheben und die Klage abzu- weisen.
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143 f. und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Der Senat sieht es unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles nicht als nachgewiesen an, dass der Kläger im Februar 2009 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Nach § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist danach im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls, sondern lediglich für die Gewährung einer Verletztenrente (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des BSG vom 30.01.2007 - B 2 U 8/06 R -, UV-Recht Aktuell 2007, 860-866, juris, Rn. 10 m.w.N., sowie vom 27.02.2009 - B 2 U 18/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 31, juris, Rn. 9).
Ein Arbeitsunfall ist nach alledem nur anzunehmen, wenn das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit – vorliegend mithin der Ausübung der versicherungspflichtigen Beschäftigung des Klägers als Industriemechaniker bei der Firma S. in K. – zuzurechnen ist, und diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere bzw. sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92; BSG SozR 2200 § 548 Nrn. 82 und 97; SozR 3-2200 § 548 Nrn. 19 und 26). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung, mithin auch für das von außen auf den Körper einwirkende Ereignis und den Gesundheitserstschaden, ist der volle Nachweis erforderlich; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können (BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr 1 m.w.N.; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84). Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund (vgl. insgesamt zum Vorstehenden Urteil des BSG vom 14.12.1999 - B 2 U 3/99 R -, SozR 3-2700 § 8 Nr. 1, juris, Rn. 15).
Vorliegend ist bereits nicht nachgewiesen, dass im Februar 2009 ein zeitliches begrenztes Ereignis auf den Kläger eingewirkt und einen Gesundheitserstschaden verursacht hat. Wesentliches Merkmal der Definition eines Unfalls ist das der zeitlichen Begrenzung. Dieses dient der Abgrenzung des Unfalls von der Krankheit. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 14.03.1958 - 2 RU 48/56 -, SozR Nr 10 zu § 542 RVO, NJW 1958, 1206, juris, Rn. 28; vgl. auch Urteile des BSG vom 30.05.1985 - 2 RU 17/84 -, SozR 2200 § 548 Nr 71, juris, Rn. 14, und vom 08.12.1998 - B 2 U 1/98 R -, HVBG-INFO 1999, 238-243; juris, Rn. 22), dass schädigende Einwirkungen nur dann den Tatbestand eines Unfalls erfüllen, wenn sie innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraumes, höchstens innerhalb einer Arbeitsschicht geschehen sind. Demgegenüber gelten wiederholte körperliche Einwirkungen im Sinne einer sich über mehrere Arbeitsschichten erstreckenden Überbelastung jedenfalls dann nicht als Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sich nicht eine Einwirkung aus der Gesamtheit der Einwirkungen derart hervorhebt, dass sie nicht nur als die letzte von mehreren gleichwertigen Gewalteinwirkungen erscheint.
Hiernach ist dem Kläger der erforderliche Vollbeweis für das behauptete Unfallereignis nicht gelungen. Der Kläger hat angegeben, zum fraglichen Zeitpunkt allein gewesen zu sein. Mithin hat keiner der vom SG gehörten Zeugen S., R., B. und N. aufgrund eigener Wahrnehmung bestätigen können, dass (und ggf. wann und wie) im fraglichen Zeitraum Ende Januar/Anfang Februar 2009 ein Unfallereignis des Klägers stattgefunden hat, wie von diesem in der Klageschrift geschildert (Treten auf ein vor der Drehbank befindliches Rohr, welches in Bewegung geriet, so dass der Kläger einen Spagat vollzogen haben will).
Die Zeugen S., R. und N. haben zudem den Vortrag des Klägers, wonach er von ihnen im Anschluss auf seinen "komischen" Gang angesprochen worden sei, und er ihnen sodann von seinem Sturz berichtet habe (Schriftsatz vom 17.08.2010, Bl. 25 SG-Akte), nicht bestätigen können. Die drei Zeugen haben sich weder an einen besonderen, z.B. besonders breitbeinigen, Gang des Klägers erinnern können noch an die Schilderung eines Unfallereignisses ihnen gegenüber durch den Kläger.
Der Zeuge B. hat zwar bestätigen können, dass der Kläger ihm gegenüber erzählt hat, sich verletzt zu haben, allerdings "irgendwo am Fuß". Genaueres konnte er insoweit nicht mehr sagen. Auch über den Hergang an sich konnte der Zeuge keine weiteren Angaben machen, sondern nur davon berichten, dass der Kläger ihm gegenüber geäußert hat, dass das im Arbeitsbetrieb passiert sei, und ihm gegenüber über Schmerzen geklagt hat. Diese Angaben sind deutlich besser mit dem - aktenkundig belegten - Arbeitsunfall vom 18.12.2008 in Übereinstimmung zu bringen als mit dem hier in Frage stehenden Ereignis. Eine Verletzung am Fuß hat der Kläger im Zusammenhang mit dem hier streitigen Ereignis nie behauptet; auch aus der Akten ergeben sich dafür keine Anhaltspunkte. Demgegenüber ist dem Kläger am 18.12.2008 eine Holzpalette auf den linken Fuß gefallen (Durchgangsarztbericht Dr. D. vom 23.12.2008, Bl. 56 VA), und der Kläger hat hierdurch eine Fußprellung erlitten.
Soweit der Zeuge B. in diesem Zusammenhang bestätigt hat, dass der Kläger "komisch gelaufen" sei, hat er laut der Niederschrift der nichtöffentlichen Sitzung vom 29.04.2011 hinzugesetzt "Wie genau weiß ich auch nicht mehr. Möglicherweise ein bisschen breitbeinig." Damit hat der Zeuge die Angabe eines breitbeinigen Laufens des Klägers von vornherein stark abgeschwächt und als nur eine Möglichkeit bezeichnet. Einen auffälligen bzw. "komischen" Gang aber kann der Kläger ebenso gut infolge des Unfalls vom 18.12.2008 an den Tag gelegt haben, denn infolge der erlittenen Prellung war der Fuß des Klägers am Folgetag druckschmerzhaft und in Beugung/Extension sowie Pro- und Supination eingeschränkt (Durchgangsarztbericht Dr. D., a.a.O.).
Zwar kann, wenn Tatbestandsmerkmale, wie hier das Unfallereignis, die Tätigkeit zum Zeitpunkt des Unfallereignisses und der Gesundheitserstschaden, des Vollbeweises bedürfen, dieser unter Umständen auch (bzw. sogar allein) durch Angaben eines Beteiligten erbracht werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Vortrag in sich schlüssig und frei von Widersprüchen ist und mit den übrigen Ermittlungsergebnissen im Einklang steht. Der Vollbeweis wird demgegenüber nicht erbracht, wenn die Angaben mehrfach geändert wurden und es für die demgemäß ursprünglich unrichtigen Angaben keine befriedigende Erklärung gibt (BSG, Urteil vom 07.12.1989 - 4 RLw 11/88 -; Sächsisches LSG, Urteil vom 30.08.2006 - L 6 U 62/06 - (jeweils juris)).
Dies zugrunde gelegt vermag der Senat sich nach Auswertung und Würdigung des klägerischen Vortrages nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger tatsächlich Ende Januar/Anfang Februar 2009 einen Unfall erlitten hat, wie er ihn im SG-Verfahren geschildert hat, obwohl er den Unfall, was für den Kläger spricht, im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses den Unfall eher beiläufig erwähnt hat und die Meldung bei der Beklagten dann erst auf Initiative des Bevollmächtigten vorgenommen hat. Seine Angaben enthalten erhebliche Widersprüche, für welche er eine überzeugende Erklärung nicht vorgebracht hat. Gegenüber dem erstbehandelnden Arzt Dr. L. hat der Kläger am 11.02.2009 angegeben, seit ungefähr zwei Wochen Schmerzen am proximalen Oberschenkel und Becken links zu haben, ohne dass sich aus dessen Schilderungen Anhaltspunkte für ein stattgehabtes Unfallereignis ableiten lassen konnten, wie aus der im Urkundsbeweis verwerteten Auskunft des Dr. L. vom 21.09.2009 (Bl. 51-53 VA) hervorgeht. Später, am 19.06.2009, hat der Kläger gegenüber seiner Krankenkasse, der AOK Südlicher Oberrhein, von einem Unfall vom 09.02.2009 berichtet und angegeben, an seinem Arbeitsplatz bei der Firma S. auf ein Rohr getreten und infolge dessen einen Spagat gemacht zu haben, weshalb Schmerzen an der Leiste bestünden. Schließlich hat der Kläger am 21.09.2009 in einem von der Beklagten übersandten Fragebogen noch darüber hinausgehende, weitaus präzisere, Angaben gemacht, indem er nicht nur als Unfalldatum den 09.02.2009 angegeben hat, sondern mit 07.10 Uhr auch eine konkrete Uhrzeit, zu welcher sich der Unfall angeblich ereignet haben soll. Ebenfalls hat er angegeben, dass er nach dem Unfall noch bis 10.15 Uhr weiter gearbeitet habe mit nachfolgender Vorstellung beim Hausarzt um 11 Uhr. Erst nachdem der Kläger auf den Widerspruch zu den durch Dr. L. dokumentierten Angaben, wonach er am 11.02.2009 weder von einem Unfallereignis berichtet und mitgeteilt habe, dass die geklagten Schmerzen bereits seit etwa zwei Wochen bestanden, durch das Schreiben der Beklagten vom 13.10.2009 aufmerksam gemacht worden war, hat er - inzwischen anwaltlich beraten - seinen Vortrag angepasst und angegeben, sich bei der Angabe des Unfalltages geirrt zu haben (erstmals im Schriftsatz vom 11.01.2010, Bl. 115 ff. VA). Die hierfür in der Klageschrift vom 28.04.2010 angeführte Erklärung, wonach der Kläger überhaupt nicht gewusst habe, was ein Arbeitsunfall ist und dass es eine Berufsgenossenschaft gibt, sieht der Senat angesichts dessen, dass der Kläger erst kurz zuvor, am 18.12.2008, einen Arbeitsunfall erlitten hatte, sich deshalb auch bei einem Durchgangsarzt vorgestellt und einen Unfallfragebogen ausgefüllt hatte (vgl. Fragebogen vom 20.02.2009, Bl. 39 f. Senatsakte), nicht als glaubhaft an, zumal der Kläger bereits im Jahr 2003 wegen des Einatmens eines Rauchgasgemisches Schriftwechsel mit der Süddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft als Rechtsvorgängerin der Beklagten geführt hatte. Außerdem hat der Kläger die sehr detaillierten Angaben im Fragebogen vom 21.09.2009 gemacht, nachdem er über die rechtlichen Konsequenzen eines Arbeitsunfalls aufgeklärt worden ist, was sich aus der Klageschrift (a.a.O., Bl. 3 SG-Akte) entnehmen lässt.
Auch einen zum geschilderten Unfallhergang passenden Gesundheitserstschaden sieht der Senat, was allerdings nur ergänzend anzuführen ist, nicht als nachgewiesen an. Dr. L. hat am 11.02.2009 den Befund eines paravertebralen Druckschmerzes des linken Iliosakralgelenks und gluteal sowie eines leichten Druckschmerzes nur über der linken Leiste, erhoben. Dieser Erstbefund mit Beschwerden nur linksseitig passt nicht ohne Weiteres zum geschilderten Unfallhergang eines "Spagats" mit beidseitiger Überdehnung der Adduktoren der unteren Extremitäten. Erst deutlich später, am 20.05.2009 und damit nicht in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem geschilderten Geschehensablauf, findet sich in den Akten der erste Hinweis auf beidseitige Beschwerden (Diagnose des Chirurgen Dr. D.: Insertionstendinopathie beidseits, Bl. 35 VA); noch später, am 23.06.2009, haben Dr. L./Dr. L. den Befund eines beidseitigen Druckschmerzes an der Ansatzstelle der Adduktoren bds. am Becken erhoben und mit einem hierauf veranlassten MRT vom 14.07.2009 (Bl. 25 VA) abgesichert, welches ein diffus vermehrtes Flüssigkeitssignal im oberen Schambeinast beidseits symmetrisch medial ergeben hat. Im Rahmen der klinischen Untersuchung vom 29.09.2009 sind ebenfalls schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der Hüftgelenke und den Adduktoren beidseits festgestellt worden (Bl. 78 VA).
Nachdem der Senat nicht als nachgewiesen ansieht, dass der Kläger im Februar 2009 tatsächlich einen Arbeitsunfall erlitten hat, war das von der Beklagten mit der Berufung angefochtene Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Ereignisses aus dem Monat Februar 2009 als Arbeitsunfall im Streit.
Der 1965 geborene Kläger war 2009 bei der Firma S. GmbH in K. als Industriemechaniker beschäftigt. Dort bediente er eine CNC-Maschine, neben der sich eine Drehbank, eine Palette sowie dahinter Rohre befanden.
Der Kläger suchte am 11.02.2009 seinen Hausarzt Dr. L. auf, bei dem er Schmerzen im Bereich des linken körpernahen Oberschenkels und des Beckens angab. Dem Arztbericht zufolge habe der Kläger angegeben, bereits seit ca. zwei Wochen an diesen Beschwerden zu leiden. Der Hausarzt diagnostizierte eine einfache Zerrung, jedoch wurde der Kläger wegen anhaltender Schmerzen in der Folgezeit mehrfach krankgeschrieben. Eine im Juni 2009 erfolgte Magnetresonanztomographie (MRT) zeigte dann eine Teilruptur bzw. Zerrung der Adduktoren mit Einblutungen im oberen Schambeinast.
Am 27.05.2009 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis des Klägers. Im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses gab der Kläger dann erstmalig an, sich die bei ihm festgestellten Verletzungen während der Arbeit zugezogen zu haben. Er habe an seiner Maschine arbeiten wollen, wobei noch eine Platte mit einem Rohr auf dem Boden gelegen habe. Bei dem Versuch, an der Platte vorbeizulaufen, sei er versehentlich auf das Rohr getreten und habe hierbei unfreiwillig einen Spagat gemacht, wobei seine Aduktoren gerissen seien. Er habe den Vorfall seinem Arbeitgeber gemeldet, der ihm gesagt habe, er müsse weiter arbeiten.
Der Kläger machte gegenüber der Beklagten nähere Angaben zu dem Vorfall und teilte schließlich mit, dass der Vorfall sich am 09.02.2009 ereignet habe.
Die Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 09.11.2009 ab, den Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das vom Kläger geschilderte Geschehen sei nicht mit der notwendigen Gewissheit nachgewiesen. Dagegen spreche, dass der Kläger als Unfalldatum den 09.02.2009 angegeben habe, bei seinem behandelnden Arzt am 11.02.2009 jedoch geäußert habe, er würde bereits seit ca. zwei Wochen unter den Beschwerden leiden. Außerdem habe er gegenüber dem Hausarzt nicht angegeben, dass er sich die Verletzung bei der Arbeit zugezogen habe. Der Arbeitsunfall sei auch nicht durch den Arbeitgeber gemeldet worden.
Seinen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er sich nicht mehr an das genaue Datum des Vorfalls habe erinnern können, nachdem er den Fragebogen hierzu erst über ein halbes Jahr nach dem Vorfall erhalten habe. Er habe den Unfall unverzüglich dem zuständigen Mitarbeiter S. gemeldet. Er habe zum damaligen Zeitpunkt noch nicht gewusst, dass aus einem Arbeitsunfall Ansprüche gegen eine Berufsgenossenschaft entstehen könnten, weswegen er der Sache nicht weiter nachgegangen sei. Der Unfall sei auch unter seinen Kollegen bekannt gewesen. Denn er sei in dieser Zeit stets " breitbeinig " gegangen und habe jedem, der ihn hierzu befragte, erklärt, dass dies vom Ausrutschen auf dem Rohr während der Arbeit herrührte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2010 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der dem Kläger benannte Mitarbeiter S. habe auf Nachfrage angegeben, dass von dem Kläger kein Arbeitsunfall gemeldet worden sei.
Am 28.04.2010 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Das SG hat im Erörterungstermin vom 26.11.2010 den Kläger angehört und den Zeugen S. vernommen. Der Zeuge S. hat gegenüber dem SG angegeben, sich an nichts aus dem Jahr 2009 erinnern zu können; weder sei der Kläger zu ihm gekommen, noch sei ihm etwas an dem Kläger aufgefallen. In einem weiteren Erörterungs- und Beweisaufnahmetermin vom 29.04.2011 hat das Gericht die früheren Kollegen des Klägers R. und B. als Zeugen vernommen. Der Zeuge R. hat ebenfalls erklärt, sich weder an einen Arbeitsunfall noch an Klagen des Klägers über Schmerzen erinnern zu können. Er könne sich auch nicht daran erinnern, dass der Kläger von anderen Kollegen wegen seines breitbeinigen Ganges ausgelacht worden sei. Bei seinem Arbeitgeber würden Arbeitsunfälle stets gewissenhaft gemeldet. Der Zeuge B. hat ausgesagt, dass er von einem Vorfall wie vom Kläger geschildert nichts gesehen habe. Er könne sich aber erinnern, dass der Kläger ihm von einer Verletzung "irgendwo am Fuß" erzählt habe. Auch habe er ihm gegenüber über Schmerzen geklagt und ihm - ohne nähere Einzelheiten - gesagt, dass er sich bei der Arbeit verletzt habe. Der Kläger sei auch komisch gelaufen. In einem dritten Beweisaufnahmetermin vom 05.10.2012 hat das SG noch den früheren Kollegen N. als Zeugen vernommen. Dieser hat angegeben, sich weder an einen Unfall des Klägers noch an etwaige Klagen oder einen komischen Gang des Klägers erinnern zu können. Der Kläger sei in der Pause meist allein gewesen. Wie die Firma allgemein mit Arbeitsunfällen umgehe, könne er nicht beurteilen. Ein eigener Arbeitsunfall, der ihm zugestoßen sei, sei damals der Berufsgenossenschaft gemeldet worden.
Anschließend haben die Beteiligten einer Entscheidung des SG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Mit Urteil vom 19.10.2012 ohne mündliche Verhandlung hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2010 verurteilt, das Ereignis vom Februar 2009 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war das SG davon überzeugt, dass der Kläger Anfang Februar 2009 einen Arbeitsunfall erlitten habe, indem er mit einem Fuß auf ein unweit der Drehbank befindliches Rohr getreten sei, wobei es zu einer Abspreizbewegung im Sinne eines Spagats gekommen sei und der Kläger sich eine Teilruptur der Adduktoren zugezogen habe. Das SG stützte sich hierbei im Wesentlichen auf die Angaben des Klägers und seines Bevollmächtigten, die es als schlüssig und glaubhaft ansah. Die Angaben des Klägers über den Verlauf des Unfalls seien widerspruchsfrei und überzeugend. Der Kläger habe den Ablauf des Unfalls und die Arbeitsplatzsituation detailliert beschrieben, so dass das Gericht den Unfall ohne Weiteres habe nachvollziehen können. Auch nach dem persönlichen Eindruck vom Kläger sei die Kammer davon überzeugt, dass dieser die Wahrheit bekundet habe. Dieser habe nicht den Eindruck gemacht, um jeden Preis eine für ihn günstige Entscheidung herbeiführen zu wollen. Im Gegenteil habe er mehrfach glaubhaft versichert, eine Rücknahme der Klage zu erwägen, da ihn das Verfahren belaste. Für den Kläger spreche auch, dass er im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses eher beiläufig den Unfall erwähnt habe und die Meldung bei der Beklagten dann erst auf Initiative des Bevollmächtigten vorgenommen worden sei. Dass der Kläger gegenüber seinem Hausarzt am 11.02.2009 seit ca. zwei Wochen bestehende Schmerzen angegeben habe, stelle keinen Widerspruch dar, denn der Kläger habe den Unfallfragebogen erst über ein halbes Jahr nach dem Ereignis erhalten, was es nachvollziehbar mache, dass er sich an das genaue Datum des Vorfalls nicht mehr habe erinnern können. Auch die Tatsache, dass der Kläger gegenüber seinem Hausarzt nicht geäußert habe, dass die Verletzungen von der Arbeit stammen, führe zu keiner anderen Beurteilung. Der Kläger sei ein eher wortkarger Mann und habe glaubhaft mitgeteilt, zur damaligen Zeit nichts von dem Institut eines Arbeitsunfalls bzw. etwaigen Ansprüchen gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft gewusst zu haben. Dies erkläre es, dass er dem Umstand einer Verursachung der Beschwerden am Arbeitsplatz keine Bedeutung beigemessen und dies dem Arzt gegenüber nicht erwähnt habe. Dass der Zeuge S. sich nicht habe an den Vorfall erinnern können, lasse sich zunächst dadurch erklären, dass dieser in einer anderen Abteilung gearbeitet habe und ihm nähere Beobachtungen demnach nicht möglich gewesen seien. Der Widerspruch gegenüber der Aussage des Klägers, dieser habe dem Zeugen den Unfall gemeldet, betreffe nicht die vorliegend zu klärende Kernfrage, ob der Unfall sich ereignet habe. Diese Frage sei daher grundsätzlich nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers hinsichtlich des Unfallgeschehens zu erschüttern. Der Zeuge R. habe sich erkennbar kurz angebunden geäußert und sei offenbar nicht gewillt gewesen, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen. Er habe eine Tendenz erkennen lassen, kritische Äußerungen gegenüber seinem Arbeitgeber zu vermeiden. Seiner Aussage werde daher nur ein sehr eingeschränkter Beweiswert beigemessen; daher könne auch nicht seiner Aussage gefolgt werden, dass er es auf jeden Fall mitbekommen hätte, wenn der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten hätte. Im Übrigen habe der Kläger auch selbst gesagt, dass er seinen Unfall zwar dem Zeugen S. gemeldet habe, den Vorfall aber im Betrieb "nicht an die große Glocke gehängt" habe. Auch die fehlende Erinnerung des Zeugen N. an einen entsprechenden Vorfall spreche nicht gegen die Annahme eines Arbeitsunfalls, zumal der Kläger sich offensichtlich im Betrieb eher zurückgezogen habe und keinen engen Kontakt mit dem Zeugen N. gepflegt habe. Demgegenüber habe der Zeuge B. die Angaben des Klägers jedenfalls insoweit bestätigt, als dass dieser ihm gegenüber über Beschwerden geklagt und ihm mitgeteilt habe, dass er sich bei der Arbeit verletzt habe. Außerdem habe der Zeuge B. sich auch erinnern können, dass der Kläger sich seltsam bewegt habe. Zusammenfassend seien für das Gericht keine Anhaltspunkte und Umstände ersichtlich gewesen, ernstlich am Wahrheitsgehalt der Angaben des Klägers zu zweifeln. Das somit nachgewiesene Unfallereignis habe auch zu einem Gesundheitserstschaden, nämlich einer Teilruptur der Adduktoren geführt. Das Urteil des SG ist der Beklagten am 27.12.2012 zugestellt worden.
Am 24.01.2013 hat die Beklagte beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Die Beweiswürdigung des SG sei nicht überzeugend. Der Kläger habe bei seinem Hausarzt Dr. L. am 11.02.2009, also zwei Tage nach dem behaupteten Unfall vom 09.02.2009 angegeben, bereits seit zwei Wochen Schmerzen am proximalen Oberschenkel und Becken links zu haben. Auch die angebliche Unkenntnis vom Institut eines Arbeitsunfalls und von der Versicherung bei der Berufsgenossenschaft erkläre nicht zwangsläufig, dass er seinem Hausarzt gegenüber keinen Vorfall bei der Arbeit geschildert habe. Es entspreche dem gegenüber eher dem Kausalitätsbedürfnis des Menschen, eine Erklärung für seine Beschwerden zu finden. Im Hinblick auf die Angaben des Zeugen S. fehlten Ausführungen zur dessen Glaubwürdigkeit. Da der Zeuge S. auch Ersthelfer sei, wäre es seine Pflicht gewesen, einem ihm gemeldeten Arbeitsunfall zu melden. Der einschlägige Maßstab für den Vollbeweis des Nachweises eines Arbeitsunfalls sei nicht erfüllt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteils des Sozialgerichts Freiburg vom 19.10.2012 aufzuheben und die Klage abzu- weisen.
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143 f. und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Der Senat sieht es unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles nicht als nachgewiesen an, dass der Kläger im Februar 2009 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Nach § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist danach im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls, sondern lediglich für die Gewährung einer Verletztenrente (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des BSG vom 30.01.2007 - B 2 U 8/06 R -, UV-Recht Aktuell 2007, 860-866, juris, Rn. 10 m.w.N., sowie vom 27.02.2009 - B 2 U 18/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 31, juris, Rn. 9).
Ein Arbeitsunfall ist nach alledem nur anzunehmen, wenn das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit – vorliegend mithin der Ausübung der versicherungspflichtigen Beschäftigung des Klägers als Industriemechaniker bei der Firma S. in K. – zuzurechnen ist, und diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere bzw. sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92; BSG SozR 2200 § 548 Nrn. 82 und 97; SozR 3-2200 § 548 Nrn. 19 und 26). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung, mithin auch für das von außen auf den Körper einwirkende Ereignis und den Gesundheitserstschaden, ist der volle Nachweis erforderlich; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können (BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr 1 m.w.N.; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84). Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund (vgl. insgesamt zum Vorstehenden Urteil des BSG vom 14.12.1999 - B 2 U 3/99 R -, SozR 3-2700 § 8 Nr. 1, juris, Rn. 15).
Vorliegend ist bereits nicht nachgewiesen, dass im Februar 2009 ein zeitliches begrenztes Ereignis auf den Kläger eingewirkt und einen Gesundheitserstschaden verursacht hat. Wesentliches Merkmal der Definition eines Unfalls ist das der zeitlichen Begrenzung. Dieses dient der Abgrenzung des Unfalls von der Krankheit. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 14.03.1958 - 2 RU 48/56 -, SozR Nr 10 zu § 542 RVO, NJW 1958, 1206, juris, Rn. 28; vgl. auch Urteile des BSG vom 30.05.1985 - 2 RU 17/84 -, SozR 2200 § 548 Nr 71, juris, Rn. 14, und vom 08.12.1998 - B 2 U 1/98 R -, HVBG-INFO 1999, 238-243; juris, Rn. 22), dass schädigende Einwirkungen nur dann den Tatbestand eines Unfalls erfüllen, wenn sie innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraumes, höchstens innerhalb einer Arbeitsschicht geschehen sind. Demgegenüber gelten wiederholte körperliche Einwirkungen im Sinne einer sich über mehrere Arbeitsschichten erstreckenden Überbelastung jedenfalls dann nicht als Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sich nicht eine Einwirkung aus der Gesamtheit der Einwirkungen derart hervorhebt, dass sie nicht nur als die letzte von mehreren gleichwertigen Gewalteinwirkungen erscheint.
Hiernach ist dem Kläger der erforderliche Vollbeweis für das behauptete Unfallereignis nicht gelungen. Der Kläger hat angegeben, zum fraglichen Zeitpunkt allein gewesen zu sein. Mithin hat keiner der vom SG gehörten Zeugen S., R., B. und N. aufgrund eigener Wahrnehmung bestätigen können, dass (und ggf. wann und wie) im fraglichen Zeitraum Ende Januar/Anfang Februar 2009 ein Unfallereignis des Klägers stattgefunden hat, wie von diesem in der Klageschrift geschildert (Treten auf ein vor der Drehbank befindliches Rohr, welches in Bewegung geriet, so dass der Kläger einen Spagat vollzogen haben will).
Die Zeugen S., R. und N. haben zudem den Vortrag des Klägers, wonach er von ihnen im Anschluss auf seinen "komischen" Gang angesprochen worden sei, und er ihnen sodann von seinem Sturz berichtet habe (Schriftsatz vom 17.08.2010, Bl. 25 SG-Akte), nicht bestätigen können. Die drei Zeugen haben sich weder an einen besonderen, z.B. besonders breitbeinigen, Gang des Klägers erinnern können noch an die Schilderung eines Unfallereignisses ihnen gegenüber durch den Kläger.
Der Zeuge B. hat zwar bestätigen können, dass der Kläger ihm gegenüber erzählt hat, sich verletzt zu haben, allerdings "irgendwo am Fuß". Genaueres konnte er insoweit nicht mehr sagen. Auch über den Hergang an sich konnte der Zeuge keine weiteren Angaben machen, sondern nur davon berichten, dass der Kläger ihm gegenüber geäußert hat, dass das im Arbeitsbetrieb passiert sei, und ihm gegenüber über Schmerzen geklagt hat. Diese Angaben sind deutlich besser mit dem - aktenkundig belegten - Arbeitsunfall vom 18.12.2008 in Übereinstimmung zu bringen als mit dem hier in Frage stehenden Ereignis. Eine Verletzung am Fuß hat der Kläger im Zusammenhang mit dem hier streitigen Ereignis nie behauptet; auch aus der Akten ergeben sich dafür keine Anhaltspunkte. Demgegenüber ist dem Kläger am 18.12.2008 eine Holzpalette auf den linken Fuß gefallen (Durchgangsarztbericht Dr. D. vom 23.12.2008, Bl. 56 VA), und der Kläger hat hierdurch eine Fußprellung erlitten.
Soweit der Zeuge B. in diesem Zusammenhang bestätigt hat, dass der Kläger "komisch gelaufen" sei, hat er laut der Niederschrift der nichtöffentlichen Sitzung vom 29.04.2011 hinzugesetzt "Wie genau weiß ich auch nicht mehr. Möglicherweise ein bisschen breitbeinig." Damit hat der Zeuge die Angabe eines breitbeinigen Laufens des Klägers von vornherein stark abgeschwächt und als nur eine Möglichkeit bezeichnet. Einen auffälligen bzw. "komischen" Gang aber kann der Kläger ebenso gut infolge des Unfalls vom 18.12.2008 an den Tag gelegt haben, denn infolge der erlittenen Prellung war der Fuß des Klägers am Folgetag druckschmerzhaft und in Beugung/Extension sowie Pro- und Supination eingeschränkt (Durchgangsarztbericht Dr. D., a.a.O.).
Zwar kann, wenn Tatbestandsmerkmale, wie hier das Unfallereignis, die Tätigkeit zum Zeitpunkt des Unfallereignisses und der Gesundheitserstschaden, des Vollbeweises bedürfen, dieser unter Umständen auch (bzw. sogar allein) durch Angaben eines Beteiligten erbracht werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Vortrag in sich schlüssig und frei von Widersprüchen ist und mit den übrigen Ermittlungsergebnissen im Einklang steht. Der Vollbeweis wird demgegenüber nicht erbracht, wenn die Angaben mehrfach geändert wurden und es für die demgemäß ursprünglich unrichtigen Angaben keine befriedigende Erklärung gibt (BSG, Urteil vom 07.12.1989 - 4 RLw 11/88 -; Sächsisches LSG, Urteil vom 30.08.2006 - L 6 U 62/06 - (jeweils juris)).
Dies zugrunde gelegt vermag der Senat sich nach Auswertung und Würdigung des klägerischen Vortrages nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger tatsächlich Ende Januar/Anfang Februar 2009 einen Unfall erlitten hat, wie er ihn im SG-Verfahren geschildert hat, obwohl er den Unfall, was für den Kläger spricht, im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses den Unfall eher beiläufig erwähnt hat und die Meldung bei der Beklagten dann erst auf Initiative des Bevollmächtigten vorgenommen hat. Seine Angaben enthalten erhebliche Widersprüche, für welche er eine überzeugende Erklärung nicht vorgebracht hat. Gegenüber dem erstbehandelnden Arzt Dr. L. hat der Kläger am 11.02.2009 angegeben, seit ungefähr zwei Wochen Schmerzen am proximalen Oberschenkel und Becken links zu haben, ohne dass sich aus dessen Schilderungen Anhaltspunkte für ein stattgehabtes Unfallereignis ableiten lassen konnten, wie aus der im Urkundsbeweis verwerteten Auskunft des Dr. L. vom 21.09.2009 (Bl. 51-53 VA) hervorgeht. Später, am 19.06.2009, hat der Kläger gegenüber seiner Krankenkasse, der AOK Südlicher Oberrhein, von einem Unfall vom 09.02.2009 berichtet und angegeben, an seinem Arbeitsplatz bei der Firma S. auf ein Rohr getreten und infolge dessen einen Spagat gemacht zu haben, weshalb Schmerzen an der Leiste bestünden. Schließlich hat der Kläger am 21.09.2009 in einem von der Beklagten übersandten Fragebogen noch darüber hinausgehende, weitaus präzisere, Angaben gemacht, indem er nicht nur als Unfalldatum den 09.02.2009 angegeben hat, sondern mit 07.10 Uhr auch eine konkrete Uhrzeit, zu welcher sich der Unfall angeblich ereignet haben soll. Ebenfalls hat er angegeben, dass er nach dem Unfall noch bis 10.15 Uhr weiter gearbeitet habe mit nachfolgender Vorstellung beim Hausarzt um 11 Uhr. Erst nachdem der Kläger auf den Widerspruch zu den durch Dr. L. dokumentierten Angaben, wonach er am 11.02.2009 weder von einem Unfallereignis berichtet und mitgeteilt habe, dass die geklagten Schmerzen bereits seit etwa zwei Wochen bestanden, durch das Schreiben der Beklagten vom 13.10.2009 aufmerksam gemacht worden war, hat er - inzwischen anwaltlich beraten - seinen Vortrag angepasst und angegeben, sich bei der Angabe des Unfalltages geirrt zu haben (erstmals im Schriftsatz vom 11.01.2010, Bl. 115 ff. VA). Die hierfür in der Klageschrift vom 28.04.2010 angeführte Erklärung, wonach der Kläger überhaupt nicht gewusst habe, was ein Arbeitsunfall ist und dass es eine Berufsgenossenschaft gibt, sieht der Senat angesichts dessen, dass der Kläger erst kurz zuvor, am 18.12.2008, einen Arbeitsunfall erlitten hatte, sich deshalb auch bei einem Durchgangsarzt vorgestellt und einen Unfallfragebogen ausgefüllt hatte (vgl. Fragebogen vom 20.02.2009, Bl. 39 f. Senatsakte), nicht als glaubhaft an, zumal der Kläger bereits im Jahr 2003 wegen des Einatmens eines Rauchgasgemisches Schriftwechsel mit der Süddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft als Rechtsvorgängerin der Beklagten geführt hatte. Außerdem hat der Kläger die sehr detaillierten Angaben im Fragebogen vom 21.09.2009 gemacht, nachdem er über die rechtlichen Konsequenzen eines Arbeitsunfalls aufgeklärt worden ist, was sich aus der Klageschrift (a.a.O., Bl. 3 SG-Akte) entnehmen lässt.
Auch einen zum geschilderten Unfallhergang passenden Gesundheitserstschaden sieht der Senat, was allerdings nur ergänzend anzuführen ist, nicht als nachgewiesen an. Dr. L. hat am 11.02.2009 den Befund eines paravertebralen Druckschmerzes des linken Iliosakralgelenks und gluteal sowie eines leichten Druckschmerzes nur über der linken Leiste, erhoben. Dieser Erstbefund mit Beschwerden nur linksseitig passt nicht ohne Weiteres zum geschilderten Unfallhergang eines "Spagats" mit beidseitiger Überdehnung der Adduktoren der unteren Extremitäten. Erst deutlich später, am 20.05.2009 und damit nicht in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem geschilderten Geschehensablauf, findet sich in den Akten der erste Hinweis auf beidseitige Beschwerden (Diagnose des Chirurgen Dr. D.: Insertionstendinopathie beidseits, Bl. 35 VA); noch später, am 23.06.2009, haben Dr. L./Dr. L. den Befund eines beidseitigen Druckschmerzes an der Ansatzstelle der Adduktoren bds. am Becken erhoben und mit einem hierauf veranlassten MRT vom 14.07.2009 (Bl. 25 VA) abgesichert, welches ein diffus vermehrtes Flüssigkeitssignal im oberen Schambeinast beidseits symmetrisch medial ergeben hat. Im Rahmen der klinischen Untersuchung vom 29.09.2009 sind ebenfalls schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der Hüftgelenke und den Adduktoren beidseits festgestellt worden (Bl. 78 VA).
Nachdem der Senat nicht als nachgewiesen ansieht, dass der Kläger im Februar 2009 tatsächlich einen Arbeitsunfall erlitten hat, war das von der Beklagten mit der Berufung angefochtene Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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