Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 13 U 1541/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 777/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 09.01.2013 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 15.03.1990 im Wege einer Stützrente streitig.
Der 1958 geborene Kläger erlitt am 15.03.1990 im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Maschinenarbeiter bei der Firma G. B. einen Arbeitsunfall. Facharzt für Chirurgie Dr. D. hielt in seinem Durchgangsarztbericht vom 15.03.1990 fest, der Kläger habe an diesem Tag die rechte Hand in eine Bohrmaschine gebracht und dabei den rechten Ringfinger verletzt. Dabei habe der Ring, den der Kläger getragen habe, den Finger aufgerissen, wodurch es zu einer tiefen Weichteilverletzung mit einer fast zirkulären Durchtrennung der Haut gekommen sei. Der Kläger habe über ein Pelzigkeitsgefühl am Fingerendglied geklagt, wobei die Beugung intakt gewesen sei. Auf der Ulnarseite sei das Gefäßnervenbündel durchtrennt worden. Der Kläger wurde deswegen noch am Unfalltag in den Kreiskliniken R. operiert. Es wurde eine Nerven- und eine Hautnaht angelegt (Operationsbericht des Dr. F. vom 15.03.1990).
Am 12.09.2006 erlitt der Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit einen weiteren Arbeitsunfall (partielle Rotatorenmanschettenruptur in der Supraspinatussehne). Nachdem die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet) zunächst die Anerkennung des Rotatorenmanschettendefekts der rechten Schulter als Folge des Unfalls vom 12.09.2006 abgelehnt hatte (Bescheid vom 12.02.2007; Widerspruchsbescheid vom 16.03.2007) verurteilte das Sozialgericht Reutlingen (SG) die Beklagte, die Narbenbildung, die lokale Muskelminderung, die endgradige aktive und diskrete passive Bewegungseinschränkung, die Bewegungsschmerzen und die Kraftminderung der rechten Schulter bei operativ versorgter Läsion der Rotatorenmanschette als Unfallfolge festzustellen und Verletztengeld zu gewähren (Urteil vom 27.04.2009; Az.: S 4 U 1214/07). Das SG stützte sich hierbei auf das im Gerichtsverfahren eingeholte Gutachten des Chirurgen Prof. Dr. L. vom 04.10.2007, in dem dieser unter anderem festhielt, dass die Hände symmetrisch geformt gewesen seien und eine seitengleiche geringe Hohlhandbeschwielung aufgewiesen hätten. Der Faustschluss sei vollständig und der Händedruck kraftvoll demonstriert worden. Der Spitzgriff habe sich kräftig zwischen Daumenkuppe und sämtlichen Langfingerspitzen ausführen lassen. Im anschließenden Berufungsverfahren (L 10 U 3043/09) schlossen die Beteiligten am 22.10.2010 einen Vergleich, wonach die Beklagte auf der Basis des Gutachtens von Prof. Dr. L. beim Kläger als Unfallfolge eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 10 v.H. anerkenne. Im Übrigen nahmen der Kläger und die Beklagte ihre Berufungen zurück.
Am 05.02.2010 wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat um Aufnahme von Ermittlungen hinsichtlich des Arbeitsunfalls vom 15.03.1990, da möglicherweise eine Stützrente in Betracht komme. Nachdem die Unterlagen bei der Beklagten hinsichtlich dieses Arbeitsunfalls bereits vernichtet waren, zog sie beim Klinikum am S. (R.) den Entlassungsbericht vom 16.03.1990, den Durchgangsarztbericht des Dr. D. vom 15.03.1990 sowie den Operationsbericht des Dr. F. vom 15.03.1990 bei. Der Kläger legte zudem das fachärztliche Attest des Chirurgen Dr. K. (Praxis Dr. D./Dr. K.) vom 02.12.2010 vor. Dr. K. gab an, bei der Untersuchung habe sich ein freibeweglicher Ringfinger rechts ohne Gelenkinstabilitäten gezeigt. Der Weichteilmantel sei regelrecht gewesen. Der Kläger habe über Gefühlsstörungen, insbesondere auf Höhe des Mittel- und Endgelenkes ulnar geklagt. Hier sei die Zweipunktdiskrimination aufgehoben. Die Handpulse seien tastbar gewesen, sichere Blutumlaufstörungen hätten sich am vierten Finger klinisch nicht nachweisen lassen. Der Kläger habe subjektiv ein Kältegefühl angegeben. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass es zu einem bleibenden Ausfall der Berührungs- sowie zu einer Steigerung der Kälteempfindlichkeit gekommen sei. Die Minderung der Gebrauchsfähigkeit des vierten Fingers könne durch diese Verletzung mit 1/4 angegeben werden.
Mit Bescheid vom 17.10.2011 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente als Folge des Arbeitsunfalls vom 15.03.1990 ab. Der Arbeitsunfall habe zwar zu Gefühlsstörungen im Bereich des Ringfingers nach Bohrerverletzung geführt. Nach den von der Sozialgerichtsbarkeit anerkannten Erfahrungswerten zum Grad der MdE bei Amputationsverletzungen der Finger bedinge ein Totalverlust des Ringfingers im Mittelhandköpfchen eine MdE von 15 v.H ... Seine Erwerbsfähigkeit sei daher nicht um wenigstens 20 % gemindert. Den Widerspruch des Klägers, mit der er um Prüfung bat, ob nicht doch eine Gesamt-MdE von 20 unter Zusammenrechnung beider Unfallverletzungsfolgen anerkannt werden könne, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2012 zurück. Es seien keine Unfallfolgen mehr feststellbar, die eine messbare MdE rechtfertigten. Bei einem totalen Verlust des Ringfingers im Grundglied sei nach der Literatur eine MdE von 10 anzunehmen. Ein solch gravierender Befund liege jedoch nicht vor, sodass die MdE mit weniger als 10 einzuschätzen sei. Ein Stützrententatbestand lasse sich aufgrund dieser Sachlage nicht begründen, da aus dem streitigen Versicherungsfall keine MdE von mindestens 10 % resultiere.
Hiergegen hat der Kläger am 30.05.2012 beim SG Klage erhoben und die Feststellung einer MdE von 10 v.H. wegen der Beeinträchtigung des rechten Ringfingers unter Aufhebung des Bescheids vom 17.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.05.2012 beantragt (Az.: S 13 U 1541/12). Zur Begründung hat er ausgeführt, die Gefühlsstörungen und die Bewegungsbeeinträchtigungen des rechten Ringfingers seien aufgrund einer unfallbedingten Bohrverletzung stark beeinträchtigt und behinderten ihn in der Nutzung seiner Hand. Der Faustschluss sei nicht komplett möglich. Es fehle an einer entsprechenden Kraftentfaltung und die Sensibilitätsstörungen führten zu Kontrollverlusten. Dies bedinge eine MdE von 10 v.H., die gerade im Hinblick auf mögliche Stützrententatbestände festzustellen sei. Nach Hinweis des SG, wonach weitere Ermittlungen nicht erforderlich seien und beabsichtigt sei, über die Klage durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, hat der Kläger mitgeteilt, dass Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid bestehe.
Mit Gerichtsbescheid vom 09.01.2013 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage auf Feststellung einer MdE von 10 v.H. sei nicht zulässig. Bei der Höhe der MdE handle es sich nicht um ein Rechtsverhältnis, sondern lediglich um ein Berechnungselement eines Rentenanspruchs. Es handle sich daher um eine unzulässige Elementenfeststellungsklage. Die Klage auf Gewährung von Rente nach einer MdE sei nur zulässig, wenn wegen eines anderen Versicherungsfalls eine MdE um mindestens 10 v.H. bestehe. Dies sei jedoch nicht ersichtlich. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Die von Dr. K. beschriebenen Unfallfolgen bedingten keine MdE von 10 v.H ... Die Beklagte weise insoweit zutreffend darauf hin, dass selbst der Verlust des Ringfingers keine MdE von mehr als 15 v.H. bedinge. Die beim Kläger dokumentierten geringen Funktionseinschränkungen führten daher nicht zu einer messbaren MdE. Weitere Ermittlungen hätten nicht durchgeführt werden können, da der Kläger die Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht nicht vorgelegt habe. Auch habe er nicht vorgetragen, dass er wegen der Unfallfolgen nochmals in ärztlicher Behandlung gewesen sei.
Hiergegen richtet sich die am 06.02.2013 beim SG zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhobene Berufung des Klägers, mit der er geltend macht, dass die Klage zulässig gewesen sei, da die Möglichkeit bestehe, Stützrententatbestände geltend zu machen. Aus medizinischen Gründen sei eine MdE von 10 v.H. für den Verlust des Ringfingers festzustellen. Weitere Unterlagen bezüglich der Verletzung des Ringfingers lägen aber aufgrund des lange zurückliegenden Unfalls nicht mehr vor. Die letzte Einschätzung stamme von Dr. R.D. (gemeint Dr. K.). Eine Schweigepflichtentbindungserklärung müsse seiner Auffassung nach übersandt worden sein.
Der Kläger beantragt - sachdienlich ausgelegt -,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 09.01.2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.05.2012 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 15.03.1990 Verletztenrente nach einer MdE von 10 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Klage sei zulässig gewesen. Der Vergleichsabschluss hinsichtlich des Arbeitsunfalls im Jahr 2006 habe dem SG bei Anfertigung des Gerichtsbescheids nicht vorgelegen. Zur weiteren Begründung hat der Beklagte den Aufsatz "Das handchirurgische Gutachten" von Marcus (in: Trauma und Berufskrankheit, S. 134 ff.), den Entlassungsbericht des Internisten Dr. L. vom 03.05.2007 (stationärer Aufenthalt in der R.-Klink, B., vom 03.04. bis 10.05.2007) sowie das Gutachten des Prof. Dr. L. vom 04.10.2007 vorgelegt. Aus dem Aufsatz von M. ergebe sich, dass nur ein vollständiger Sensibilitätsverlust eines Fingers einem Fingerverlust gleichgestellt werden könne. Hinzu komme, dass Dr. K.keine Beeinträchtigung der Handkraft, des Grobgriffs und der Feingeschicklichkeit beschreibe. Aus dem Bericht der Römerbergklinik und dem Gutachten des Prof. Dr. L. ergäben sich zudem keine Unfallfolgen am linken Ringfinger, die eine MdE von 10 v.H. begründen könnten. Im Gutachten des Prof. Dr. L. sei der Unfall von 1990 vom Kläger nicht einmal erwähnt worden. Eine Beeinträchtigung des Faustschlusses und eine Minderung der groben Kraft, Störung der Berührungsempfindlichkeit und wesentliche Schonungszeichen hätten nicht festgestellt werden können.
Nach Hinweis des Senats (Schreiben vom 13.05.2013), wonach sich aus dem Attest des Dr. K. vom 02.12.2010 eindeutig ergebe, dass der rechte Ringfinger frei beweglich und ohne Gelenkinstabilitäten sei und die geklagten Gefühlsstörungen zu keiner feststellbaren MdE führten, erklärten die Beteiligten, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid der Beklagten vom 17.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.05.2012 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht wegen der Folgen des Unfalls vom 15.03.1990 keine Verletztenrente zu.
Die Klage war allerdings zulässig, denn der Kläger begehrt bei sachdienlicher Auslegung die Gewährung einer Verletztenrente im Wege einer sog. Stützrente. Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Bei unklaren Anträgen muss das Gericht mit den Beteiligten klären, was gewollt ist, und darauf hinwirken, dass sachdienliche und klare Anträge gestellt werden (§ 106 Abs 1, § 112 Abs. 2 Satz 2 SGG). Im Übrigen muss dann, wenn der Wortlaut eines Antrags nicht eindeutig ist, im Wege der Auslegung festgestellt werden, welches das erklärte Prozessziel ist. In entsprechender Anwendung der Auslegungsregel des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch ist nicht am Wortlaut der Erklärung zu haften; die Auslegung von Anträgen richtet sich vielmehr danach, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe zur Annahme eines abweichenden Verhaltens vorliegen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Kläger alles zugesprochen haben möchte, was ihm aufgrund des Sachverhalts zusteht (stRspr, zuletzt etwa BSG SozR 4-2600 § 43 Nr 3). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass der Kläger die Gewährung einer sogenannten Stützrente aufgrund des Arbeitsunfalls vom 15.03.1990 begehrt. Bereits im Verwaltungsverfahren hat er darauf hingewiesen, dass möglicherweise die Gewährung einer Stützrente in Betracht kommt. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers vom 05.02.2010 auch entsprechend verstanden, was sich darin zeigt, dass sie in dem angegriffenen Bescheid vom 17.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.05.2012 über die Ablehnung einer Verletztenrente wegen des Arbeitsunfalls vom 15.03.1990 entschied.
Der Anspruch des Klägers auf Verletztenrente richtet sich nach den Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) sowie des auf seiner Grundlage erlassenen Rechts. Dies folgt aus § 214 Abs. 3 SGB VII. Danach gelten die Vorschriften über Renten, Beihilfen, Abfindungen und Mehrleistungen auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des in Krafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind, wenn diese Leistungen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals festzusetzen sind. Das Recht des SGB VII gilt daher für Altfälle, wenn diese Leistungen erstmals nach dem 31.12.1996 festzusetzen sind, d. h. materiell-rechtlich ein Anspruch auf sie entstanden ist (vgl. Ricker, in: Kasseler Kommentar, § 214 SGB VII Rdnr. 7 m.w.N., Stand August 2012). Die hier begehrte Verletztenrente aufgrund des Arbeitsunfalls vom 15.03.1990 (sogenannte gestützte Rente) könnte jedoch frühestens mit dem Tag des späteren Stützfalles (hier: Arbeitsunfall vom 12.09.2006, der zu einer Anerkennung einer MdE um 10 v.H. geführt hat - Vergleich vom 22.10.2010 in dem Verfahren L 10 U 3043/09) beginnen. Die Stützrente würde daher erst nach Inkrafttreten des SGB VII erstmals festzusetzen sein.
Gemäß § 26 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) haben Versicherte Anspruch auf Entschädigungsleistungen u. a. in Form von Heilbehandlung (§ 27 SGB VII) oder Geldleistungen (Verletztengeld (§ 45 SGB VII) und Rente (§ 56 SGB VII)). Insbesondere nach § 56 Abs. 1 SGB VII erhalten Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, eine Rente. Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente; die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v.H. mindern, § 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VII.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 SGB VII; versicherte Tätigkeit). Erforderlich ist, dass sowohl ein kausaler Zusammenhang zwischen der in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtung und dem Unfall als auch zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden besteht. Diese so genannte doppelte Kausalität wird nach herkömmlicher Dogmatik bezeichnet als die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität. Für beide Bereiche der Kausalität gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung sowie der Beweismaßstab der - überwiegenden - Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 15.02.2005 - B 2 U 1/04 R - , SozR 4-2700 § 8 Nr. 12). Nach der im Sozialrecht anzuwendenden Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (grundlegend: Reichsversicherungsamt, AN 1912, S 930 f; übernommen vom BSG in BSGE 1, 72, 76; BSGE 1, 150, 156 f; st.Rspr. vgl. BSG vom 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15, jeweils RdNr 11). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSGE 1, 72, 76).
Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII), d.h. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (BSGE 1, 174, 178; BSG SozR 2200 § 581 Nr. 22). Für die Bewertung einer unfallbedingten MdE kommt es auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an. Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen oder geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfall- bzw. Berufskrankheitsfolgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet (BSG, Urt. vom 26.06.1985 - 2 RU 60/84 -, in: SozR 2200 § 581 RVO Nr. 23 m.w.N.; BSG, Urt. vom 19.12.2000 - B 2 U 49/99 R -, in: HVBG-Info 2001, 499). Die Sachkunde des ärztlichen Sachverständigen bezieht sich in erster Linie darauf, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Folgen des Unfalls oder der Berufskrankheit beeinträchtigt sind. Schlüssige ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, sind zwar bedeutsame Anhaltspunkte, besitzen aber keine bindende Wirkung, auch wenn sie eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE darstellen (BSG, Urteil vom 05.09.2006, - B 2 U 25/05 R - SozR 4-2700 § 56 Nr. 2; Beschluss vom 22.08.1989, - 2 BU 101/89 -, in: HVBG-Info 1989 S. 2268). Bei der Bewertung der MdE sind schließlich auch die in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung und dem versicherungsrechtlichen oder versicherungsmedizinischen Schrifttum ausgearbeiteten Erfahrungssätze zu beachten, um eine gerechte und gleiche Bewertung der zahlreichen Parallelfälle der täglichen Praxis zu gewährleisten.
Bei dem Unfall des Klägers am 15.03.1990 handelt es sich um einen Arbeitsunfall. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Die Beklagte hat dieses Ereignis im Bescheid vom 17.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.05.2012 selbst als Arbeitsunfall angesehen.
Unter Berücksichtigung der bereits genannten Grundsätze liegen beim Kläger zwar mehrere Versicherungsfälle vor, die Vomhundertsätze erreichen zusammen aber nicht wenigstens die Zahl 20. Zwar besteht eine MdE von 10 v.H. wegen der Folgen des Unfalls vom 12.09.2006, was sich aus dem Vergleich vom 22.10.2010 in dem Verfahren L 10 U 3043/09 ergibt. Allerdings begründen die Folgen des Arbeitsunfalls vom 15.03.1990 zur Überzeugung des Senats keine MdE von mindestens 10 v.H ...
Der Senat stützt sich insoweit auf den von Dr. K. im Rahmen seines Attestes erhobenen Befund vom 02.12.2010 sowie auf das Gutachten des Prof. Dr. L. vom 04.10.2007. Aufgrund des Befundes von Dr. K. steht fest, dass der rechte Ringfinger frei beweglich ist und keine Gelenkinstabilitäten aufweist. Auch der Weichteilmantel ist regelrecht. Blutumlaufstörungen konnten an diesem Finger klinisch nicht nachgewiesen werden. Bei den Beschwerdeangaben hat der Kläger über Gefühlsstörungen im Bereich des Mittel- und Endgelenkes ulnar geklagt. Auch hat er ein Kältegefühl angegeben. Allerdings hat Dr. K. keine Beeinträchtigung der Handkraft, des Grobgriffs und der Feingeschicklichkeit feststellen können. Aus dem Gutachten von Prof. Dr. L. vom 04.10.2007 folgt zudem, dass der Kläger die Faust (rechts) vollständig schließen kann. Auch Prof. Dr. L. beschrieb einen kraftvollen Händedruck. Des Weiteren war nach seinen Angaben der Spitzgriff kräftig zwischen der Daumenkuppe und sämtlichen Langfingerspitzen ausführbar.
Vergleicht man die von Dr. K. und Prof. Dr. L. erhobenen Befunde mit den Erfahrungssätzen zur Bewertung der MdE im Unfallversicherungsrecht für jene Unfallfolgen, für die Erfahrungssätze vorhanden sind, lässt sich nach Überzeugung des Senats eine Minderung der MdE von wenigstens 10 v.H. nicht rechtfertigen. So ist anerkannt, dass der Verlust der letzten beiden Fingergelenke zu keiner MdE führt (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage 2010, S. 565). Nur der vollständige Fingerverlust des Ringfingers würde zu einer MdE von 10 v.H. führen. Auch nach Mehrhoff/Meindl/Muhr (Unfallbegutachtung, 12. Auflage 2010, S. 161) führt der Verlust des ganzen Ringfingers lediglich zu einer MdE um 10 v.H ... Des Weiteren führt die Versteifung eines Fingers in Streck- oder Beugestellung am 4. Finger (Ringfinger) lediglich zu einer MdE 10 v.H. (a.a.O., S. 163). Nachdem der Kläger aber nach den von Dr. K. und Prof. Dr. L. erhobenen Befunden den rechten Ringfinger voll bewegen kann, können die Beeinträchtigungen am rechten Ringfinger weder einem Teil- noch einem Vollverlust des Ringfingers und nicht einmal einer Versteifung desselben gleichgesetzt werden. Denn dem Kläger sind nach den Feststellungen von Prof. Dr. L. noch alle Greifformen und der Faustschluss möglich. Zwar wird der vollständige Sensibilitätsverlust eines Fingers einem entsprechenden Fingerverlust gleichgesetzt (Marcus, Das handchirurgische Gutachten, in: Trauma und Berufskrankheit, S. 134 ff., 137). Beim Kläger kann jedoch kein vollständiger Sensibilitätsverlust festgestellt werden. Der Kläger hat gegenüber Dr. K. lediglich eine gesteigerte Kälteempfindlichkeit angegeben sowie Sensibilitätsstörungen im Bereich des Mittel- und Endgelenkes ulnar. Ein vollständiger Sensibilitätsverlust ist daher nicht nachgewiesen. Die Auswirkungen der vom Kläger beschriebenen Beeinträchtigungen, die für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit relevant sind, haben demnach nicht das Ausmaß erreicht, das eine MdE von 10 v.H. bedingen könnte.
Weitere medizinische Ermittlungen von Amts wegen waren nicht durchzuführen, unabhängig davon, dass sich in der Gerichtsakte des SG (Az.: S 13 U 1541/12) keine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht durch den Kläger befindet. Denn der Senat sah sich aufgrund der eigenen Angaben des Klägers nicht dazu veranlasst, weitere medizinische Ermittlungen durchzuführen. Er hat nicht vorgetragen, dass er wegen der hier streitigen Unfallfolgen nach der Befundung durch Dr. K. nochmals in ärztlicher Behandlung war. Er hat in diesem Zusammenhang vielmehr darauf hingewiesen, dass die letzte Einschätzung von der Gemeinschaftspraxis Dr. D./Dr. K. stamme und der entsprechende Befund vorgelegt worden sei. Bei diesem Vortrag ist der Kläger auch verblieben, nachdem die Beklagte den Entlassungsbericht der R.-Klinik vom 03.05.2007 und das Gutachten des Prof. Dr. L. vom 04.10.2007 vorgelegt und darauf hingewiesen hatte, dass sich aus diesen Unterlagen eine Beeinträchtigung der rechten Hand nicht ergebe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 15.03.1990 im Wege einer Stützrente streitig.
Der 1958 geborene Kläger erlitt am 15.03.1990 im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Maschinenarbeiter bei der Firma G. B. einen Arbeitsunfall. Facharzt für Chirurgie Dr. D. hielt in seinem Durchgangsarztbericht vom 15.03.1990 fest, der Kläger habe an diesem Tag die rechte Hand in eine Bohrmaschine gebracht und dabei den rechten Ringfinger verletzt. Dabei habe der Ring, den der Kläger getragen habe, den Finger aufgerissen, wodurch es zu einer tiefen Weichteilverletzung mit einer fast zirkulären Durchtrennung der Haut gekommen sei. Der Kläger habe über ein Pelzigkeitsgefühl am Fingerendglied geklagt, wobei die Beugung intakt gewesen sei. Auf der Ulnarseite sei das Gefäßnervenbündel durchtrennt worden. Der Kläger wurde deswegen noch am Unfalltag in den Kreiskliniken R. operiert. Es wurde eine Nerven- und eine Hautnaht angelegt (Operationsbericht des Dr. F. vom 15.03.1990).
Am 12.09.2006 erlitt der Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit einen weiteren Arbeitsunfall (partielle Rotatorenmanschettenruptur in der Supraspinatussehne). Nachdem die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet) zunächst die Anerkennung des Rotatorenmanschettendefekts der rechten Schulter als Folge des Unfalls vom 12.09.2006 abgelehnt hatte (Bescheid vom 12.02.2007; Widerspruchsbescheid vom 16.03.2007) verurteilte das Sozialgericht Reutlingen (SG) die Beklagte, die Narbenbildung, die lokale Muskelminderung, die endgradige aktive und diskrete passive Bewegungseinschränkung, die Bewegungsschmerzen und die Kraftminderung der rechten Schulter bei operativ versorgter Läsion der Rotatorenmanschette als Unfallfolge festzustellen und Verletztengeld zu gewähren (Urteil vom 27.04.2009; Az.: S 4 U 1214/07). Das SG stützte sich hierbei auf das im Gerichtsverfahren eingeholte Gutachten des Chirurgen Prof. Dr. L. vom 04.10.2007, in dem dieser unter anderem festhielt, dass die Hände symmetrisch geformt gewesen seien und eine seitengleiche geringe Hohlhandbeschwielung aufgewiesen hätten. Der Faustschluss sei vollständig und der Händedruck kraftvoll demonstriert worden. Der Spitzgriff habe sich kräftig zwischen Daumenkuppe und sämtlichen Langfingerspitzen ausführen lassen. Im anschließenden Berufungsverfahren (L 10 U 3043/09) schlossen die Beteiligten am 22.10.2010 einen Vergleich, wonach die Beklagte auf der Basis des Gutachtens von Prof. Dr. L. beim Kläger als Unfallfolge eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 10 v.H. anerkenne. Im Übrigen nahmen der Kläger und die Beklagte ihre Berufungen zurück.
Am 05.02.2010 wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat um Aufnahme von Ermittlungen hinsichtlich des Arbeitsunfalls vom 15.03.1990, da möglicherweise eine Stützrente in Betracht komme. Nachdem die Unterlagen bei der Beklagten hinsichtlich dieses Arbeitsunfalls bereits vernichtet waren, zog sie beim Klinikum am S. (R.) den Entlassungsbericht vom 16.03.1990, den Durchgangsarztbericht des Dr. D. vom 15.03.1990 sowie den Operationsbericht des Dr. F. vom 15.03.1990 bei. Der Kläger legte zudem das fachärztliche Attest des Chirurgen Dr. K. (Praxis Dr. D./Dr. K.) vom 02.12.2010 vor. Dr. K. gab an, bei der Untersuchung habe sich ein freibeweglicher Ringfinger rechts ohne Gelenkinstabilitäten gezeigt. Der Weichteilmantel sei regelrecht gewesen. Der Kläger habe über Gefühlsstörungen, insbesondere auf Höhe des Mittel- und Endgelenkes ulnar geklagt. Hier sei die Zweipunktdiskrimination aufgehoben. Die Handpulse seien tastbar gewesen, sichere Blutumlaufstörungen hätten sich am vierten Finger klinisch nicht nachweisen lassen. Der Kläger habe subjektiv ein Kältegefühl angegeben. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass es zu einem bleibenden Ausfall der Berührungs- sowie zu einer Steigerung der Kälteempfindlichkeit gekommen sei. Die Minderung der Gebrauchsfähigkeit des vierten Fingers könne durch diese Verletzung mit 1/4 angegeben werden.
Mit Bescheid vom 17.10.2011 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente als Folge des Arbeitsunfalls vom 15.03.1990 ab. Der Arbeitsunfall habe zwar zu Gefühlsstörungen im Bereich des Ringfingers nach Bohrerverletzung geführt. Nach den von der Sozialgerichtsbarkeit anerkannten Erfahrungswerten zum Grad der MdE bei Amputationsverletzungen der Finger bedinge ein Totalverlust des Ringfingers im Mittelhandköpfchen eine MdE von 15 v.H ... Seine Erwerbsfähigkeit sei daher nicht um wenigstens 20 % gemindert. Den Widerspruch des Klägers, mit der er um Prüfung bat, ob nicht doch eine Gesamt-MdE von 20 unter Zusammenrechnung beider Unfallverletzungsfolgen anerkannt werden könne, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2012 zurück. Es seien keine Unfallfolgen mehr feststellbar, die eine messbare MdE rechtfertigten. Bei einem totalen Verlust des Ringfingers im Grundglied sei nach der Literatur eine MdE von 10 anzunehmen. Ein solch gravierender Befund liege jedoch nicht vor, sodass die MdE mit weniger als 10 einzuschätzen sei. Ein Stützrententatbestand lasse sich aufgrund dieser Sachlage nicht begründen, da aus dem streitigen Versicherungsfall keine MdE von mindestens 10 % resultiere.
Hiergegen hat der Kläger am 30.05.2012 beim SG Klage erhoben und die Feststellung einer MdE von 10 v.H. wegen der Beeinträchtigung des rechten Ringfingers unter Aufhebung des Bescheids vom 17.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.05.2012 beantragt (Az.: S 13 U 1541/12). Zur Begründung hat er ausgeführt, die Gefühlsstörungen und die Bewegungsbeeinträchtigungen des rechten Ringfingers seien aufgrund einer unfallbedingten Bohrverletzung stark beeinträchtigt und behinderten ihn in der Nutzung seiner Hand. Der Faustschluss sei nicht komplett möglich. Es fehle an einer entsprechenden Kraftentfaltung und die Sensibilitätsstörungen führten zu Kontrollverlusten. Dies bedinge eine MdE von 10 v.H., die gerade im Hinblick auf mögliche Stützrententatbestände festzustellen sei. Nach Hinweis des SG, wonach weitere Ermittlungen nicht erforderlich seien und beabsichtigt sei, über die Klage durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, hat der Kläger mitgeteilt, dass Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid bestehe.
Mit Gerichtsbescheid vom 09.01.2013 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage auf Feststellung einer MdE von 10 v.H. sei nicht zulässig. Bei der Höhe der MdE handle es sich nicht um ein Rechtsverhältnis, sondern lediglich um ein Berechnungselement eines Rentenanspruchs. Es handle sich daher um eine unzulässige Elementenfeststellungsklage. Die Klage auf Gewährung von Rente nach einer MdE sei nur zulässig, wenn wegen eines anderen Versicherungsfalls eine MdE um mindestens 10 v.H. bestehe. Dies sei jedoch nicht ersichtlich. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Die von Dr. K. beschriebenen Unfallfolgen bedingten keine MdE von 10 v.H ... Die Beklagte weise insoweit zutreffend darauf hin, dass selbst der Verlust des Ringfingers keine MdE von mehr als 15 v.H. bedinge. Die beim Kläger dokumentierten geringen Funktionseinschränkungen führten daher nicht zu einer messbaren MdE. Weitere Ermittlungen hätten nicht durchgeführt werden können, da der Kläger die Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht nicht vorgelegt habe. Auch habe er nicht vorgetragen, dass er wegen der Unfallfolgen nochmals in ärztlicher Behandlung gewesen sei.
Hiergegen richtet sich die am 06.02.2013 beim SG zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhobene Berufung des Klägers, mit der er geltend macht, dass die Klage zulässig gewesen sei, da die Möglichkeit bestehe, Stützrententatbestände geltend zu machen. Aus medizinischen Gründen sei eine MdE von 10 v.H. für den Verlust des Ringfingers festzustellen. Weitere Unterlagen bezüglich der Verletzung des Ringfingers lägen aber aufgrund des lange zurückliegenden Unfalls nicht mehr vor. Die letzte Einschätzung stamme von Dr. R.D. (gemeint Dr. K.). Eine Schweigepflichtentbindungserklärung müsse seiner Auffassung nach übersandt worden sein.
Der Kläger beantragt - sachdienlich ausgelegt -,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 09.01.2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.05.2012 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 15.03.1990 Verletztenrente nach einer MdE von 10 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Klage sei zulässig gewesen. Der Vergleichsabschluss hinsichtlich des Arbeitsunfalls im Jahr 2006 habe dem SG bei Anfertigung des Gerichtsbescheids nicht vorgelegen. Zur weiteren Begründung hat der Beklagte den Aufsatz "Das handchirurgische Gutachten" von Marcus (in: Trauma und Berufskrankheit, S. 134 ff.), den Entlassungsbericht des Internisten Dr. L. vom 03.05.2007 (stationärer Aufenthalt in der R.-Klink, B., vom 03.04. bis 10.05.2007) sowie das Gutachten des Prof. Dr. L. vom 04.10.2007 vorgelegt. Aus dem Aufsatz von M. ergebe sich, dass nur ein vollständiger Sensibilitätsverlust eines Fingers einem Fingerverlust gleichgestellt werden könne. Hinzu komme, dass Dr. K.keine Beeinträchtigung der Handkraft, des Grobgriffs und der Feingeschicklichkeit beschreibe. Aus dem Bericht der Römerbergklinik und dem Gutachten des Prof. Dr. L. ergäben sich zudem keine Unfallfolgen am linken Ringfinger, die eine MdE von 10 v.H. begründen könnten. Im Gutachten des Prof. Dr. L. sei der Unfall von 1990 vom Kläger nicht einmal erwähnt worden. Eine Beeinträchtigung des Faustschlusses und eine Minderung der groben Kraft, Störung der Berührungsempfindlichkeit und wesentliche Schonungszeichen hätten nicht festgestellt werden können.
Nach Hinweis des Senats (Schreiben vom 13.05.2013), wonach sich aus dem Attest des Dr. K. vom 02.12.2010 eindeutig ergebe, dass der rechte Ringfinger frei beweglich und ohne Gelenkinstabilitäten sei und die geklagten Gefühlsstörungen zu keiner feststellbaren MdE führten, erklärten die Beteiligten, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid der Beklagten vom 17.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.05.2012 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht wegen der Folgen des Unfalls vom 15.03.1990 keine Verletztenrente zu.
Die Klage war allerdings zulässig, denn der Kläger begehrt bei sachdienlicher Auslegung die Gewährung einer Verletztenrente im Wege einer sog. Stützrente. Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Bei unklaren Anträgen muss das Gericht mit den Beteiligten klären, was gewollt ist, und darauf hinwirken, dass sachdienliche und klare Anträge gestellt werden (§ 106 Abs 1, § 112 Abs. 2 Satz 2 SGG). Im Übrigen muss dann, wenn der Wortlaut eines Antrags nicht eindeutig ist, im Wege der Auslegung festgestellt werden, welches das erklärte Prozessziel ist. In entsprechender Anwendung der Auslegungsregel des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch ist nicht am Wortlaut der Erklärung zu haften; die Auslegung von Anträgen richtet sich vielmehr danach, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe zur Annahme eines abweichenden Verhaltens vorliegen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Kläger alles zugesprochen haben möchte, was ihm aufgrund des Sachverhalts zusteht (stRspr, zuletzt etwa BSG SozR 4-2600 § 43 Nr 3). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass der Kläger die Gewährung einer sogenannten Stützrente aufgrund des Arbeitsunfalls vom 15.03.1990 begehrt. Bereits im Verwaltungsverfahren hat er darauf hingewiesen, dass möglicherweise die Gewährung einer Stützrente in Betracht kommt. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers vom 05.02.2010 auch entsprechend verstanden, was sich darin zeigt, dass sie in dem angegriffenen Bescheid vom 17.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.05.2012 über die Ablehnung einer Verletztenrente wegen des Arbeitsunfalls vom 15.03.1990 entschied.
Der Anspruch des Klägers auf Verletztenrente richtet sich nach den Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) sowie des auf seiner Grundlage erlassenen Rechts. Dies folgt aus § 214 Abs. 3 SGB VII. Danach gelten die Vorschriften über Renten, Beihilfen, Abfindungen und Mehrleistungen auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des in Krafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind, wenn diese Leistungen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals festzusetzen sind. Das Recht des SGB VII gilt daher für Altfälle, wenn diese Leistungen erstmals nach dem 31.12.1996 festzusetzen sind, d. h. materiell-rechtlich ein Anspruch auf sie entstanden ist (vgl. Ricker, in: Kasseler Kommentar, § 214 SGB VII Rdnr. 7 m.w.N., Stand August 2012). Die hier begehrte Verletztenrente aufgrund des Arbeitsunfalls vom 15.03.1990 (sogenannte gestützte Rente) könnte jedoch frühestens mit dem Tag des späteren Stützfalles (hier: Arbeitsunfall vom 12.09.2006, der zu einer Anerkennung einer MdE um 10 v.H. geführt hat - Vergleich vom 22.10.2010 in dem Verfahren L 10 U 3043/09) beginnen. Die Stützrente würde daher erst nach Inkrafttreten des SGB VII erstmals festzusetzen sein.
Gemäß § 26 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) haben Versicherte Anspruch auf Entschädigungsleistungen u. a. in Form von Heilbehandlung (§ 27 SGB VII) oder Geldleistungen (Verletztengeld (§ 45 SGB VII) und Rente (§ 56 SGB VII)). Insbesondere nach § 56 Abs. 1 SGB VII erhalten Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, eine Rente. Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente; die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v.H. mindern, § 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VII.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 SGB VII; versicherte Tätigkeit). Erforderlich ist, dass sowohl ein kausaler Zusammenhang zwischen der in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtung und dem Unfall als auch zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden besteht. Diese so genannte doppelte Kausalität wird nach herkömmlicher Dogmatik bezeichnet als die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität. Für beide Bereiche der Kausalität gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung sowie der Beweismaßstab der - überwiegenden - Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 15.02.2005 - B 2 U 1/04 R - , SozR 4-2700 § 8 Nr. 12). Nach der im Sozialrecht anzuwendenden Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (grundlegend: Reichsversicherungsamt, AN 1912, S 930 f; übernommen vom BSG in BSGE 1, 72, 76; BSGE 1, 150, 156 f; st.Rspr. vgl. BSG vom 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15, jeweils RdNr 11). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSGE 1, 72, 76).
Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII), d.h. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (BSGE 1, 174, 178; BSG SozR 2200 § 581 Nr. 22). Für die Bewertung einer unfallbedingten MdE kommt es auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an. Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen oder geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfall- bzw. Berufskrankheitsfolgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet (BSG, Urt. vom 26.06.1985 - 2 RU 60/84 -, in: SozR 2200 § 581 RVO Nr. 23 m.w.N.; BSG, Urt. vom 19.12.2000 - B 2 U 49/99 R -, in: HVBG-Info 2001, 499). Die Sachkunde des ärztlichen Sachverständigen bezieht sich in erster Linie darauf, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Folgen des Unfalls oder der Berufskrankheit beeinträchtigt sind. Schlüssige ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, sind zwar bedeutsame Anhaltspunkte, besitzen aber keine bindende Wirkung, auch wenn sie eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE darstellen (BSG, Urteil vom 05.09.2006, - B 2 U 25/05 R - SozR 4-2700 § 56 Nr. 2; Beschluss vom 22.08.1989, - 2 BU 101/89 -, in: HVBG-Info 1989 S. 2268). Bei der Bewertung der MdE sind schließlich auch die in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung und dem versicherungsrechtlichen oder versicherungsmedizinischen Schrifttum ausgearbeiteten Erfahrungssätze zu beachten, um eine gerechte und gleiche Bewertung der zahlreichen Parallelfälle der täglichen Praxis zu gewährleisten.
Bei dem Unfall des Klägers am 15.03.1990 handelt es sich um einen Arbeitsunfall. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Die Beklagte hat dieses Ereignis im Bescheid vom 17.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.05.2012 selbst als Arbeitsunfall angesehen.
Unter Berücksichtigung der bereits genannten Grundsätze liegen beim Kläger zwar mehrere Versicherungsfälle vor, die Vomhundertsätze erreichen zusammen aber nicht wenigstens die Zahl 20. Zwar besteht eine MdE von 10 v.H. wegen der Folgen des Unfalls vom 12.09.2006, was sich aus dem Vergleich vom 22.10.2010 in dem Verfahren L 10 U 3043/09 ergibt. Allerdings begründen die Folgen des Arbeitsunfalls vom 15.03.1990 zur Überzeugung des Senats keine MdE von mindestens 10 v.H ...
Der Senat stützt sich insoweit auf den von Dr. K. im Rahmen seines Attestes erhobenen Befund vom 02.12.2010 sowie auf das Gutachten des Prof. Dr. L. vom 04.10.2007. Aufgrund des Befundes von Dr. K. steht fest, dass der rechte Ringfinger frei beweglich ist und keine Gelenkinstabilitäten aufweist. Auch der Weichteilmantel ist regelrecht. Blutumlaufstörungen konnten an diesem Finger klinisch nicht nachgewiesen werden. Bei den Beschwerdeangaben hat der Kläger über Gefühlsstörungen im Bereich des Mittel- und Endgelenkes ulnar geklagt. Auch hat er ein Kältegefühl angegeben. Allerdings hat Dr. K. keine Beeinträchtigung der Handkraft, des Grobgriffs und der Feingeschicklichkeit feststellen können. Aus dem Gutachten von Prof. Dr. L. vom 04.10.2007 folgt zudem, dass der Kläger die Faust (rechts) vollständig schließen kann. Auch Prof. Dr. L. beschrieb einen kraftvollen Händedruck. Des Weiteren war nach seinen Angaben der Spitzgriff kräftig zwischen der Daumenkuppe und sämtlichen Langfingerspitzen ausführbar.
Vergleicht man die von Dr. K. und Prof. Dr. L. erhobenen Befunde mit den Erfahrungssätzen zur Bewertung der MdE im Unfallversicherungsrecht für jene Unfallfolgen, für die Erfahrungssätze vorhanden sind, lässt sich nach Überzeugung des Senats eine Minderung der MdE von wenigstens 10 v.H. nicht rechtfertigen. So ist anerkannt, dass der Verlust der letzten beiden Fingergelenke zu keiner MdE führt (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage 2010, S. 565). Nur der vollständige Fingerverlust des Ringfingers würde zu einer MdE von 10 v.H. führen. Auch nach Mehrhoff/Meindl/Muhr (Unfallbegutachtung, 12. Auflage 2010, S. 161) führt der Verlust des ganzen Ringfingers lediglich zu einer MdE um 10 v.H ... Des Weiteren führt die Versteifung eines Fingers in Streck- oder Beugestellung am 4. Finger (Ringfinger) lediglich zu einer MdE 10 v.H. (a.a.O., S. 163). Nachdem der Kläger aber nach den von Dr. K. und Prof. Dr. L. erhobenen Befunden den rechten Ringfinger voll bewegen kann, können die Beeinträchtigungen am rechten Ringfinger weder einem Teil- noch einem Vollverlust des Ringfingers und nicht einmal einer Versteifung desselben gleichgesetzt werden. Denn dem Kläger sind nach den Feststellungen von Prof. Dr. L. noch alle Greifformen und der Faustschluss möglich. Zwar wird der vollständige Sensibilitätsverlust eines Fingers einem entsprechenden Fingerverlust gleichgesetzt (Marcus, Das handchirurgische Gutachten, in: Trauma und Berufskrankheit, S. 134 ff., 137). Beim Kläger kann jedoch kein vollständiger Sensibilitätsverlust festgestellt werden. Der Kläger hat gegenüber Dr. K. lediglich eine gesteigerte Kälteempfindlichkeit angegeben sowie Sensibilitätsstörungen im Bereich des Mittel- und Endgelenkes ulnar. Ein vollständiger Sensibilitätsverlust ist daher nicht nachgewiesen. Die Auswirkungen der vom Kläger beschriebenen Beeinträchtigungen, die für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit relevant sind, haben demnach nicht das Ausmaß erreicht, das eine MdE von 10 v.H. bedingen könnte.
Weitere medizinische Ermittlungen von Amts wegen waren nicht durchzuführen, unabhängig davon, dass sich in der Gerichtsakte des SG (Az.: S 13 U 1541/12) keine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht durch den Kläger befindet. Denn der Senat sah sich aufgrund der eigenen Angaben des Klägers nicht dazu veranlasst, weitere medizinische Ermittlungen durchzuführen. Er hat nicht vorgetragen, dass er wegen der hier streitigen Unfallfolgen nach der Befundung durch Dr. K. nochmals in ärztlicher Behandlung war. Er hat in diesem Zusammenhang vielmehr darauf hingewiesen, dass die letzte Einschätzung von der Gemeinschaftspraxis Dr. D./Dr. K. stamme und der entsprechende Befund vorgelegt worden sei. Bei diesem Vortrag ist der Kläger auch verblieben, nachdem die Beklagte den Entlassungsbericht der R.-Klinik vom 03.05.2007 und das Gutachten des Prof. Dr. L. vom 04.10.2007 vorgelegt und darauf hingewiesen hatte, dass sich aus diesen Unterlagen eine Beeinträchtigung der rechten Hand nicht ergebe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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