L 11 KR 1231/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 19 KR 3006/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 1231/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.02.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen das Ruhen des Leistungsanspruchs in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Der am 06.06.1963 geborene Kläger bezieht als einziges Einkommen eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung, zunächst in Höhe von 862,75 Euro monatlich, ab Juli 2007 in Höhe von 867,37 Euro sowie ab Juli 2008 in Höhe von 876,94 Euro monatlich. Am 14.11.2002 erstattete ihm die Antragsgegnerin wegen eines rückwirkenden Rentenbeginns für die Zeit der Zahlung von Krankengeld Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 253,94 Euro.

Seit dem 01.12.2002 ist der Kläger bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Eine von ihm zum 31.12.2008 eingereichte Kündigung der Mitgliedschaft führte nicht zum Ende des Versicherungsverhältnisses, da eine Mitgliedsbescheinigung einer neuen Krankenkasse nicht vorgelegt worden war. Die freiwillige Versicherung bei der Antragsgegnerin wurde daher über den 31.12.2008 hinaus bis aktuell fortgesetzt.

Von zuvor monatlich 143,21 Euro setzte die Beklagte mit nicht angefochtenen Beitragsbescheiden vom 21.07.2006, 07.02. und 11.07.2007 sowie 11.02.2008 einen monatlichen Gesamtbetrag zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.01.2005 in Höhe von 141,92 Euro sowie ab 01.07.2007 in Höhe von 142,68 Euro fest. Ab 01.07.2009 betrug der Gesamtbetrag 153,46 Euro.

Nach Beginn der freiwilligen Versicherung kam es in der Folge zu verspäteten Beitragszahlungen; Säumniszuschläge fielen an.

Mit Schreiben vom 11.07.2007 mahnte die Beklagte beim Kläger die Zahlung von Beitragsrückständen in Höhe von insgesamt 849,14 Euro inklusive 143,50 Euro an Säumniszuschlägen an. Nachdem die Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 14.02.2008 darauf hingewiesen hatte, dass offene Positionen aus dem Jahr 2006 am 03.02. und 29.03.2007 beglichen worden seien, forderte die Beklagte die Zahlung rückständiger Beiträge in Höhe von insgesamt 707,22 Euro.

Mit Schreiben vom 23.09.2008 mahnte die Beklagte einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.384,42 Euro an; eine fortlaufende Kontoaufstellung ab Juli 2007 war dem Schreiben beigefügt. Des Weiteren enthielt es den Hinweis, dass der Anspruch auf Leistungen für Versicherte ruhe, die mit einem Betrag inklusive Säumniszuschlägen in Höhe von Beitragsanteilen für 2 Monate im Rückstand seien und trotz Mahnung nicht zahlten. Das Ruhen ende, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt seien oder wenn der Versicherte hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder SGB XII werde. Für den Fall, dass der Kläger nur einen Teil des Gesamtrückstandes begleiche, würden eingehende Zahlungen auf die älteste Schuld angerechnet, der Beklagten entstandene Kosten würden hierbei vorrangig beglichen. Sollte der Beitragsrückstand dann noch höher sein als der Beitragsanteil für einen Monat, werde das Ruhen der Leistungen festgestellt.

Mit Bescheid vom 23.10.2008 bestätigte die Antragsgegnerin einen Zahlungseingang in Höhe von 306,92 Euro. Es verblieben jedoch Beitragsrückstände in Höhe von 754,04 Euro (Krankenversicherung), 308,42 Euro (Pflegeversicherung) sowie 397,50 Euro (Säumniszuschläge), mithin insgesamt 1.259,96 Euro. Der Anspruch auf Leistungen ruhe daher ab dem 30.10.2008.

Zur Begründung des hiergegen am 12.11.2008 eingelegten Widerspruches verwies die Bevollmächtigte des Klägers lediglich darauf, der Bescheid vom 23.10.2008 sei aufgrund von fehlerhaften Buchungsvorgängen seitens der Beklagten zustande gekommen. Die Aussetzung der Vollziehung wurde beantragt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2009 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Das Beitragskonto des Klägers sei mehrfach ordentlich abgestimmt worden; es bestünden erhebliche Zahlungsrückstände. Der Kläger sei mehrfach aufgefordert worden, Kontoauszüge zur Verfügung zu stellen, die belegten, dass Zahlungen geleistet worden seien, die im Beitragskonto nicht vorhanden seien. Beweise oder Belege für solche Zahlungen habe er jedoch nicht vorgelegt. Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs wurde abgelehnt.

Am 30.04.2009 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe stets monatlich seine Krankenversicherungsbeiträge gezahlt; ein etwaiger Zahlungsverzug über einen längeren Zeitraum habe niemals bestanden. Die in Rechnung gestellten vermeintlichen Beitragsrückstände bestünden nicht. Bei einer Besprechung zwischen der Bevollmächtigten des Klägers und einer Mitarbeiterin der Beklagten im November 2007 habe Letztere bestätigt, dass Beitragsrückstände lediglich für Dezember 2002, August und Dezember 2006 bestanden hätten. Diese fehlenden Beiträge habe er durch Einzahlungen vom 03.02. und 29.03.2007 beglichen, was jederzeit durch Vorlage von Einzahlungsbelegen nachgewiesen werden könne (Bl 20 Verwaltungsakte). Der vermeintliche Beitragsrückstand für Dezember 2002 ergebe sich aus dem Umstand, dass eine Beitragserstattung an ihn erfolgt sei. Nachdem er über mehrere Jahre hinweg nichts mehr von den angegebenen Beitragsrückständen seit Dezember 2002 gehört habe, habe er darauf vertrauen dürfen, dass kein Beitragsrückstand mehr bestehe. Erstmals mit Sehreiben vom 04.01.2007 sei er von der Beklagten zur Begleichung von Rückständen aufgefordert worden. Da er kein Vertrauen mehr gehabt habe, dass seine gezahlten Beiträge ordnungsgemäß verbucht würden, habe er, was zumindest subjektiv nachvollziehbar sei, die Beitragszahlung eingestellt (Bl 117 Verwaltungsakte). Schließlich stelle der Ruhensbescheid auch eine unbillige Härte für ihn dar, da er auf regelmäßige medizinische Behandlungen angewiesen sei und regelmäßig verschreibungspflichtige Analgetika benötige. Die ärztliche Behandlung werde ihm aufgrund des Ruhensbescheids und des Einzugs der Versichertenkarte verweigert.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Beitragserstattung im November 2002 habe die Erstattung zu viel einbehaltener Sozialversicherungsbeiträge aus gewährtem Krankengeld betroffen, nicht jedoch die freiwillige Versicherung des Klägers. Entgegen der Behauptung des Klägers bestünden für die Zeit vom 15.10.2004 bis 15.10.2008 Beitragsforderungen in Höhe von 7002,81 Euro, auf die im gleichen Zeitraum lediglich 6141,83 Euro geleistet worden seien.

Am 13.11.2009 hat der Kläger darüber hinaus beim SG einen Antrag auf Einstweiligen Rechtsschutz gestellt, den das SG mit Beschluss vom 21.12.2009 abgelehnt hat (S 19 KR 7619/09 ER).

Die Beklagte hat eine Kontenübersicht mit den Beitragsbuchungen vorgelegt, die im Erörterungstermin vom 08.06.2010 eingehend besprochen wurde (Bl 56 ff SG-Akte). Der Kläger hat ua erklärt, er habe von der Beklagten mehrfach Mahnungen erhalten, in denen genau aufgelistet war, für welche Monate angeblich keine Beiträge gezahlt worden seien. Er habe dann diese Mahnbeträge nicht beglichen, sondern der Beklagten die Unterlagen über die Einzahlungen für die betreffenden Monate übersandt. Die Beklagte hat sodann den Ausdruck des vollständigen Beitragskontos des Klägers vorgelegt und verschiedene Buchungsposten erläutert (Bl 77 ff SG-Akte).

Das SG hat den Kläger mehrfach vergeblich gebeten, Einzahlungsbelege oder Kontoauszüge vorzulegen, um seine Behauptungen zu substantiieren.

Mit Urteil vom 14.02.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Da er mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für mehr als 2 Monate in Rückstand gewesen sei, habe die Beklagte rechtmäßig das Ruhen des Leistungsanspruchs verfügen können. Die Beklagte habe den Beitragsrückstand mittels der vorgelegten Kontenübersicht plausibel dargelegt. Der Kläger habe trotz Aufforderung keinerlei Nachweise über die behaupteten Einzahlungen vorgelegt.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 21.02.2013 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt Urteil des SG hat der Kläger am 19.03.2013 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Er habe der Beklagten zunächst eine Einzugsermächtigung erteilt, diese aber widerrufen und die monatlichen Beiträge mittels Bareinzahlung bezahlt. Die Beitragsauflistung der Beklagten sei nicht schlüssig, jedenfalls für die Jahre 2003 und 2004 gebe es keine Beitragsrückstände. Auch im Jahr 2008 habe er sämtliche Beiträge bezahlt, diese seien aber wohl zT auf Rückstände gebucht worden. Die Beklagte sei dafür beweispflichtig, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung ein Beitragsrückstand von zwei Monaten bestanden habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.02.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 23.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.03.2009 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie nimmt auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide und auf die Urteilsgründe im Urteil des SG vom 14.02.2013 Bezug.

Im Erörterungstermin am 14.11.2013 hat der Kläger auf entsprechende Anforderung des Berichterstatters nachdrücklich erklärt, er werde keine Belege für die vorgetragenen Bareinzahlungen des monatlichen Krankenversicherungsbeitrags vorlegen. Die Beklagte hat mitgeteilt, dass der Kläger seit geraumer Zeit gar keine Beiträge mehr zahle und der Rückstand zwischenzeitlich auf 17.318, 40 Euro angewachsen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Im Erörterungstermin am 14.11.2013 hat der Berichterstatter die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen, da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und einer mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten haben sich hiermit einverstanden erklärt und keinen weiteren Sach- oder Rechtsvortrag für erforderlich erachtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.

II.

Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 23.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen.

Der Senat weist die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter gemäß § 153 Abs 4 SGG zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden und haben sich im Erörterungstermin vom 14.11.2013 hiermit einverstanden erklärt und keinen weiteren Sach- oder Rechtsvortrag für erforderlich erachtet.

Rechtsgrundlage für die angefochtene Ruhensregelung ist § 16 Abs 3a Satz 2 in Verbindung mit S 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung, SGB V). Danach ruht der Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) für Versicherte nach dem SGB V, die mit einem Beitrag in Höhe von Beitragsanteilen für 2 Monate in Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ausgenommen sind Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt oder wenn der Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuches wird. § 16 Abs 2 KSVG trifft hierzu folgende Regelung: Ist der Versicherte mit einem Beitrag in Höhe von Beitragsanteilen für 2 Monate in Rückstand, hat ihn die Kasse zu mahnen. Ist der Rückstand 2 Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher als der Beitragsanteil für einen Monat, stellt die Kasse das Ruhen der Leistung fest; das Ruhen tritt 3 Tage nach Zugang des Bescheides beim Versicherten ein. Voraussetzung ist, dass der Versicherte in der Mahnung nach Satz 1 auf diese Folge hingewiesen wird.

Die Mahnung vom 23.09.2008 entspricht den genannten formellen Anforderungen, und der Kläger ist auf das drohende Ruhen des Anspruchs ausdrücklich und verständlich hingewiesen worden. Die jeweilige Beitragshöhe steht aufgrund der nicht angefochtenen Beitragsbescheide verbindlich fest und wird im Übrigen vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt.

Sowohl zum Zeitpunkt der Mahnung vom 23.09.2008, des Ruhensbescheides vom 23.10.2008 als auch des Widerspruchsbescheids vom 31.03.2009 befand sich der Kläger zur Überzeugung des Senats mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für mehr als 2 Monate im Rückstand. Dies ergibt sich eindeutig aus der von der Beklagten vorgelegten Beitragsbuchungsauskunft sowie der ergänzenden Anmerkung hierzu vom 19.10.2010. Ausweislich dieser Buchungsauskunft hatte die Beklagte in nicht zu beanstandeter Weise jeweils die monatlich zu zahlenden Beiträge in das Beitragskonto ins Soll gestellt. Darüber hinaus wurden entsprechende Säumnisbeträge gebucht. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgenommenen Einzahlungen des Klägers ergibt sich ein entsprechender Beitragsrückstand. Es fehlen nach der plausiblen Auflistung der Beklagten mindestens die Beiträge für die Monate Juni 2006, August 2006, Dezember 2006, April 2007 September 2007, ohne dass es insoweit auf Vorgänge aus dem Jahr 2002 ankommt oder auf die Frage, ob und inwieweit Zahlungen aus 2008 mit früheren Rückständen verrechnet wurden (vgl zum Ganzen auch Bl 57 SG-Akte).

Soweit der Kläger im vorliegenden Verfahren die vollständige Einzahlung sämtlicher Beiträge behauptet, hat er entsprechende Einzahlungen nicht nachgewiesen. Trotz der vom SG angeforderten Kontoauszüge und Unterlagen, hat der Kläger diese nicht vorgelegt. Auch der Anforderung des Senats im Erörterungstermin, Einzahlungsbelege vorzulegen, ist der Kläger nicht nachgekommen und hat ausdrücklich und eindeutig erklärt, dass er keine Belege vorlegen werde, weshalb der Senat auch keine weitere Frist mehr gesetzt hat. Diese Nichtaufklärbarkeit der behaupteten Einzahlungsvorgänge geht vorliegend zu Lasten des Klägers, nachdem die Beklagte seinen Zahlungsrückstand und die Ruhensvoraussetzungen nachgewiesen hat und es dann Sache des Kläger gewesen wäre, darzutun und zu beweisen, dass er die fehlenden Beträge gezahlt hat. Das sozialgerichtliche Verfahren kennt zwar keine echte Beweisführungslast (vgl BSG 24.10.1957, 10 RV 945/55, BSGE 6, 70, 73). Dies folgt aus der in § 103 SGG verankerten Untersuchungsmaxime, nach der die Sozialgerichte verpflichtet sind, alle Tatsachen zu ermitteln, die für die Entscheidung in prozessualer und materieller Hinsicht wesentlich sind. Dazu können die Gerichte zB von den Beteiligten Unterlagen anfordern. Die Amtsermittlung stößt allerdings an ihre Grenzen, wenn ein Beteiligter – wie vorliegend der Kläger - sich weigert, entsprechend mitzuwirken und angeforderte Beweismaterialien vorzulegen. Besteht in Fällen dieser Art eine Ungewissheit über eine entscheidungserhebliche, anspruchsbegründende Tatsache, sind die Grundsätze der objektiven Beweislast anzuwenden (vgl BSG 10.12.1985, 10 RKg 14/85, SozR 5870 § 2 Nr 44). Danach geht die Nichtvorlage der Einzahlungsbelege zu Lasten des Klägers, der vorträgt, die Beitragsrückstände bzw die Ruhensvoraussetzungen würden nicht vorliegen.

Des Weiteren kann dem Vorbringen des Klägers auch insoweit nicht gefolgt werden, die von der Beklagten angenommenen Beitragsrückstände gründeten in der im November 2002 erfolgten Beitragserstattung. Wie sich bereits aus der von der Beklagten selbst vorgelegten Mitteilung über die Beitragserstattung ergibt, datiert diese aus November 2002, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die freiwillige Versicherung, um deren Beiträge es vorliegend geht, noch gar nicht begründet war. Des Weiteren bezieht sich die Beitragserstattung nach dem Wortlaut auf Sozialversicherungsbeiträge aus Krankengeld; auch insoweit besteht keinerlei Bezug zur freiwilligen Versicherung.

Auch der Umstand, dass die Beklagte aufgrund der Beitragsrückstände das Versicherungsverhältnis entsprechend der damals geltenden gesetzlichen Regelung nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat, führt nicht zu der Annahme, dass die Beitragsrückstände tatsächlich nicht bestanden haben.

Die Beklagte hat daher zu Recht mit Bescheid vom 23.10.2008 das Ruhen des Leistungsanspruchs festgestellt. Der dort geregelte Beginn am 30.10.2008 ist nicht zu beanstanden, da mangels abweichenden Vortrag gemäß § 37 Abs 2 SGB X von einem Zugang des Ruhensbescheids am 26.10.2008 auszugehen ist. Die Feststellung des Ruhens ab dem 30. Oktober 2008 verstößt daher nicht gegen die Regelung des § 16 Abs 2 S Hs 2 KSVG in Verbindung mit § 16 Abs 3a SGB V. Da die rückständigen Beitragsanteile bislang nicht gezahlt wurden und der Kläger auch die auf die Zeit des Ruhens entfallenden laufenden Beitragsansprüche nicht befriedigt hat, ist das Ende des Ruhens bislang nicht eingetreten. Auch eine Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller selbst geltend gemacht. Daher erweisen sich die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig,

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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