L 10 R 1847/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 1127/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1847/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 23.03.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.

Der am 1954 geborene Kläger beantragte im Juni 2008 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.10.2008 ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2009, der am 26.02.2009 mit einfachem Brief zur Post gegeben wurde, ab. Am 02.04.2009 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben, die das SG nach Durchführung umfangreicher medizinischer Ermittlungen mit Urteil vom 23.03.2012 abgewiesen hat. Gegen das seinen früheren Bevollmächtigten am 03.04.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.05.2012 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen ist der Kläger zu der Absicht des Senats, gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss zu entscheiden, sowohl hinsichtlich des Gesichtspunkts, dass Erwerbsminderung nicht vorliegen dürfte, als auch insoweit angehört worden, als die Klagefrist versäumt worden sein dürfte.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Klägerin, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheidet, ist zulässig; die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet.

Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Allerdings hätte das SG die Klage bereits als unzulässig abweisen müssen, da diese nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben worden ist.

Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Der insoweit maßgebliche Widerspruchsbescheid vom 25.02.2009 wurde dem Kläger als Adressat der Entscheidung mit einfachem Brief durch die Post übermittelt. Erfolgt die Bekanntgabe des Verwaltungsakts - wie vorliegend - durch Übermittlung durch die Post, gilt dieser gemäß § 37 Abs. 2 SGB X mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, es sei denn, er ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen. Der ausweislich der Verwaltungsakte (vgl. Bl. 23) am 26.02.2009 zur Post gegebene Widerspruchsbescheid gilt demnach am 01.03.2009 als bekanntgegeben. Die Klagefrist von einem Monat begann gemäß § 64 Abs. 1 SGG somit am 02.03.2009. Da gemäß Abs. 2 dieser Regelung eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats endet, welcher nach der Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis - hier die Bekanntgabe - fällt, endete die Klagefrist mit Ablauf des 01.04.2009. Die erst am Folgetag, dem 02.04.2009 per Fax erhobene Klage ist daher verspätet erhoben.

Soweit der Kläger zuletzt geltend gemacht hat, die Klagefrist habe erst am 02.04.2009 geendet, da der 01.03.2009 ein Sonntag war, trifft dies nicht zu. Zutreffend ist zwar, dass der 01.03.2009 ein Sonntag war, jedoch ist diesem Umstand keine rechtliche Bedeutung beizumessen. Denn soweit für die Berechnung von Fristen der Wochentag maßgeblich ist, so betrifft dies nur die Ermittlung des Fristendes. So bestimmt § 64 Abs. 3 SGG für den Fall, dass das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, dass die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages endet. Mithin wäre die am 02.04.2009 erhobene Klage nur dann fristgemäß gewesen, wenn der 01.04.2009 ein Sonntag gewesen wäre. Denn unter diesen Umständen hätte die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages, also erst am 02.04.2009 geendet. Der 01.04.2009 war hingegen ein Mittwoch, so dass die Frist zur Klageerhebung mit Ablauf dieses Tages endete. Die am Folgetag erhobene Klage war somit verspätet.

Da Wiedereinsetzungsgründe nicht ersichtlich sind - solche wurden vom Kläger auch nicht geltend gemacht - war die am 02.04.2009 beim SG erhobene Klage unzulässig. Angesichts dessen bedarf es keiner weiteren Ausführungen dazu, aus welchen Gründen die Klage, ebenso wie die hiernach fristgerecht eingelegte Berufung, in der Sache keinen Erfolg haben konnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
Saved