Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KA 4387/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 2238/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 05.05.2011 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarmaßnahme (Geldbuße von 10.000 EUR).
Der Kläger nimmt seit 12.2.1985 als Facharzt für Allgemeinmedizin mit Vertragsarztsitz in St.-B. an der vertragsärztlichen Versorgung teil.
Mit Bescheid des zuständigen Disziplinarausschusses vom 10.9.1999/Beschluss vom 25.8.1999 war gegen den Kläger erstmals eine Disziplinarmaßnahme - Geldbuße von 3.000 DM - verhängt worden. Der Kläger hatte in den Quartalen 3/1991 bis 1/1992 bei unaufgefordert vorgenommenen Behandlungen von Asylbewerbern in Asylbewerberheimen entgegen den einschlägigen Bestimmungen generell davon abgesehen, sich den Behandlungsausweis vorlegen zu lassen. Außerdem hatte er mit den genannten Behandlungen gegen das Verbot der Abhaltung von Sprechstunden außerhalb des Kassenarztsitzes verstoßen; der Kläger hatte bei seinen Besuchen in den Asylbewerberheimen seine Behandlungstätigkeit systematisch auf solche Personen erstreckt, die um seinen Besuch nicht gebeten hatten. Die deswegen am 4.11.1999 beim Sozialgericht Reutlingen erhobene Klage (Verfahren S 1 KA 2943/99) wurde mit Urteil vom 5.9.2011 abgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts wies der Senat mit Urteil vom 12.11.2003 (L 5 KA 6/02) zurück; die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers blieb ebenfalls erfolglos (Beschluss des BSG vom 8.9.2004 - B 6 KA 131/03 B).
Mit Schreiben vom 29.6.2004 teilte die Bezirksärztekammer S. der Rechtsvorgängerin der Beklagten (Kassenärztliche Vereinigung (KV) S.) mit, man habe erfahren, dass der Kläger häufig nicht persönlich in seiner Praxis anwesend sei; er setze offenbar Dr. M. (Chirurg) als Vertreter ein.
Mit Schreiben vom 6.9.2004 teilte die KV S. dem Kläger mit, der Einsatz des Dr. M. als Vertreter sei genehmigungsbedürftig, da er bereits länger als 3 Monate innerhalb von 12 Monaten andauere. Offenbar finde die Vertretung bereits seit dem Quartal 1/2003 tageweise statt. Die Vertretung sei daher als ebenfalls genehmigungspflichtige Entlastungsassistenz zu werten. Der Kläger möge ab dem Quartal 3/2004 die Tage des Vertretereinsatzes mitteilen.
Mit Bescheid vom 18.11.2004 erteilte die KV S. dem Kläger eine Genehmigung für die Beschäftigung des Dr. M. als Entlastungsassistent in Teilzeittätigkeit an 1 Tag in der Woche für die Zeit vom 1.10.2004 bis 30.9.2005.
Nachdem der Kläger die Tage des Einsatzes des Dr. M. im Jahr 2004 (50 Tage) aufgelistet hatte, teilte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 2.2.2005 mit, der Plausibilitätsausschuss habe seine Abrechnungsunterlagen geprüft, da die Auswertung der Tagesarbeitszeiten in den Quartalen 1/2004 und 2/2004 bei angenommenen Minimalzeiten für nicht delegierbare Leistungen am 2.3.2004 16,65 Stunden und am 22.6.2004 16,38 Stunden (jeweils bei 65 Patientenkontakten) ergeben habe. Außerdem habe der Kläger in den Abrechnungssammelerklärungen für die Quartale 1/2004 und 2/2004 (vage) angegeben, er werde "tageweise" von Dr. M. vertreten. Aufgefallen sei, dass Arbeitstage mit relativ hohen Arbeitszeiten zugleich Beschäftigungstage des Dr. M. gewesen seien. Andere Sprechstundentage wiesen demgegenüber äußerst geringe Arbeitszeiten, teils nur wenige Minuten, auf, weshalb Zweifel an der ausreichenden Präsenz des Klägers in der Praxis bestünden.
Mit Bescheid vom 20.7.2005 hob die Beklagte die Honorarbescheide für die Quartale 1/2004 und 2/2004 auf und setzte das Honorar des Klägers für diese Quartale neu fest. Daraus ergab sich eine Honorarrückforderung von 14.305,82 EUR. Zur Begründung wurde (u.a.) ausgeführt, die Neufestsetzung des Honorars entspreche in beiden Quartalen jeweils einer 50-prozentigen Berichtigung der in das Tagesarbeitsprofil einfließenden Leistungen an denjenigen Tagen, an denen nach Angaben des Klägers Dr. M. tätig gewesen sei. Ursache der auffälligen Arbeitszeiten sei die Beschäftigung des Dr. M. gewesen. Dieser habe in erheblichem Umfang, in den Quartalen 1/2004 und 2/2004 an jeweils 15 Tagen, ohne die notwendige Genehmigung in der Praxis des Klägers gearbeitet. Der Kläger habe die Beschäftigung des Dr. M. in den Abrechnungssammelerklärungen angegeben. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben habe man das Vorliegen einer Genehmigung nicht geprüft. Deswegen habe der Kläger über einen längeren Zeitraum Leistungen abrechnen können, die er mit Hilfe der ungenehmigten Beschäftigung des Dr. M. und nicht persönlich erbracht habe.
Am 18.8.2005 legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.3.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Klage wurde nicht erhoben.
Mit Bescheid vom 15.2.2006 hob die Beklagte auch den Honorarbescheid für das Quartal 3/2004 auf und setzte das Honorar des Klägers für dieses Quartal neu fest. Daraus ergab sich eine Honorarrückforderung von 3.754,33 EUR. Der Kläger habe auch im Quartale 3/2004 Dr. M. ohne erforderliche Genehmigung eingesetzt. Vertretungsgründe hätten nicht vorgelegen; für eine Tätigkeit des Dr. M. als Entlastungsassistent sei die erforderliche Genehmigung nicht erteilt worden.
Mit Schreiben vom 8.5.2006 beantragte die Beklagte beim (bei ihr eingerichteten) Disziplinarausschuss die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Kläger. Zur Begründung führte sie aus, bei der wegen Zeitauffälligkeiten durchgeführten Plausibilitätsprüfung der Quartale 1/2004 bis 3/2004 habe man festgestellt, dass der Kläger in seiner Praxis einen Vertreter ohne die erforderliche Genehmigung beschäftigt habe (Quartale 1/2004 und 2/2004: 15 Tage, Quartal 3/2004: 7 Tage). Hauptarbeitstage des Klägers seien offenbar die Samstage und Diensttage. An den anderen Wochentagen seien nur wenige ärztliche Leistungszeiten ausgewiesen, so dass der Kläger an diesen Tagen nur in geringem Umfang für die Versorgung der Patienten zur Verfügung gestanden habe. Der Kläger habe nach eigenen Angaben auch nicht nachvollziehen können, welche Patienten er an welchen Tagen behandelt und welche Leistungen er erbracht habe; er habe offenbar seine Dokumentationspflichten verletzt.
Mit Schreiben vom 13.6.2006 teilte der Vorsitzende des Disziplinarausschusses dem Kläger mit, die durchgeführten Ermittlungen hätten ergeben, dass er Dr. M. in seiner Praxis ohne erforderliche Genehmigung beschäftigt und deswegen zugleich gegen die Pflicht zur peinlich genauen Leistungsabrechnung verstoßen habe; er habe von ihm nicht persönlich erbrachte Leistungen abgerechnet. Außerdem habe er seine Präsenzpflicht verletzt, da er den Großteil seiner Leistungen insbesondere an Diensttagen abgerechnet habe und an den anderen Tagen offenbar nicht hinreichend für die Versorgung der Patienten zur Verfügung gestanden sei. Schließlich habe der Kläger gegen Dokumentationspflichten verstoßen. Das Schreiben wurde dem Kläger (mit Postzustellungsurkunde) am 30.6.2006 zugestellt.
Nachdem der Disziplinarausschuss eine (erste) auf den 22.11.2006 terminierte mündliche Verhandlung wegen eines Krankenhausaufenthalts des Klägers vertagt hatte, wurde der Kläger mit Schreiben vom 30.1.2007 zu der auf den 28.3.2007 terminierten mündlichen Verhandlung des Disziplinarausschusses geladen. Die Ladung wurde dem Kläger am 31.1.2007 zugestellt.
Am 28.3.2007 fand die mündliche Verhandlung des Disziplinarausschusses unter Teilnahme des Klägers und seiner damaligen Bevollmächtigten (Rechtsanwältin K.-A.) statt. In der über die mündliche Verhandlung angefertigten Niederschrift ist festgehalten, dass der Vorsitzende die mündliche Verhandlung eröffnet und den Sachverhalt vorgetragen hat, der Kläger und seine Bevollmächtigte das Wort erhalten haben und der Sachverhalt erörtert worden ist. Weiter heißt es in der Sitzungsniederschrift, die Bevollmächtigte des Klägers habe die Auffassung vertreten, es stehe einem Freiberufler grundsätzlich frei, ob er seinen Urlaub am Stück oder an einzelnen Tagen nehme. Der Kläger habe mitgeteilt, seine Praxis habe Schwerpunkttage, insbesondere den Dienstag. In der übrigen Zeit bestehe ein Hintergrunddienst unter den Kollegen. Auf Vorhalt des Ausschussvorsitzenden habe der Kläger erklärt, es könne sein, dass er auch eine Kollegin beschäftigt habe, wenn Dr. M. in Urlaub gewesen sei. Er werde die Präsenz in Zukunft anders regeln. Auch seine Dokumentation werde er ändern. Die Bevollmächtigte des Klägers habe angegeben, sie werde den Kläger insbesondere über die Rückgabe einer halben Zulassung beraten. In der Sitzungsniederschrift ist schließlich die nach geheimer Beratung des Disziplinarausschusses getroffene Entscheidung festgehalten und vermerkt, dass der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitgeteilt worden ist.
Mit Disziplinarbescheid vom 13.4.2007/Beschluss vom 28.3.2007 verhängte der Disziplinarausschuss gegen den Kläger eine Geldbuße von 10.000 EUR. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe nach eigenen Angaben Dr. M. in den Quartalen 1/2004 und 2/2004 jeweils an 15 Tagen und im Quartal 3/2004 an 7 Tagen ohne erforderliche Genehmigung beschäftigt. Hauptarbeitstage des Klägers seien die Samstage und die Dienstage, an denen auch Dr. M. tätig gewesen sei. An den anderen Wochentagen sei zum Teil sehr wenig ärztliche Leistungszeit ausgewiesen, was vermuten lasse, dass der Kläger an diesen Tagen nur in geringem Umfang für die Patientenversorgung zur Verfügung gestanden habe. Die gegenüber der Beklagten angegebenen Sprechstundenzeiten (Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 10:00 Uhr sowie zusätzlich nachmittags ab 16:00 Uhr nach Vereinbarung) seien von den tatsächlich abgerechneten Leistungszeiten nicht bestätigt. Außerdem habe der Kläger bei der durchgeführten Plausibilitätsprüfung nicht nachvollziehen können, welche Patienten er an welchen Tagen behandelt und welche Leistungen er erbracht habe. Schließlich seien Rezepte des Klägers auch an Tagen, an denen ihn Dr. M. nicht vertreten habe, mit der Unterschrift des Dr. M. ausgestellt worden.
Der Kläger habe seine vertragsärztlichen Pflichten verletzt. Gem. §§ 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen (BMV-Ä/EKV-Ä) müsse der Vertragsarzt seine Tätigkeit persönlich ausüben; persönliche Leistungen seien auch ärztliche Leistungen durch genehmigte Assistenten und angestellte Ärzte gem. § 32b Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV), soweit sie dem Praxisinhaber als Eigenleistung zugerechnet werden könnten. Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlichen Fortbildungen oder Wehrübungen könne sich der Vertragsarzt gem. § 32 Ärzte-ZV innerhalb von 12 Monaten bis zu einer Dauer von 3 Monaten vertreten lassen, wobei Vertretungen über eine Woche der KV mitzuteilen seien. Hiergegen habe der Kläger verstoßen. In den Quartalen 1/2004 bis 3/2004 lägen an mindestens 28 bzw. 29 und 20 Tagen nicht vom Kläger, sondern von einem Dritten unterschriebene Rezepte vor. Das ergebe auf das Jahr gerechnet eine Vertretungstätigkeit von mehr als drei Monaten innerhalb eines Jahres. Damit sei eine Vertretung nicht mehr zulässig gewesen. Eine Genehmigung für den Einsatz des Dr. M. habe der Kläger weder beantragt noch erhalten. Er habe auf den Abrechnungssammelerklärungen außerdem nicht die Tage angegeben, an denen Dr. M. tätig gewesen sei, sondern nur eine "tageweise" Vertretung mitgeteilt. Da der Kläger danach nicht persönlich erbrachte Leistungen abgerechnet habe, habe er gegen die Pflicht zur peinlich genauen Leistungsabrechnung verstoßen. Gem. § 17 Abs. 1 BMV-Ä müsse der Vertragsarzt seine Sprechstunden entsprechend den Bedürfnissen nach einer ausreichenden und zweckmäßigen vertragsärztlichen Versorgung und den Gegebenheiten seines Praxisbereichs festsetzen und seine Sprechstunden auf einem Praxisschild bekannt geben. In der mündlichen Verhandlung habe der Kläger bestätigt, dass er insbesondere an Diensttagen in der Praxis tätig sei, während für die übrigen Tage ein Hintergrunddienst unter den Kollegen bestehe. Eine ausreichende und zweckmäßige vertragsärztliche Versorgung sei aber nicht gegeben, wenn der Arzt seinen Patienten nur an einem Tag zur Verfügung stehe. Schließlich müsse der Vertragsarzt seine Leistungen gem. § 57 Abs. 1 BMV-Ä (Befunde, Behandlungsmaßnahmen, veranlasste Leistungen, Tag der Behandlung) in geeigneter Weise dokumentieren (vgl. auch § 10 Berufsordnung, BO) und anhand seiner Aufzeichnungen feststellen können, wann er welche Leistungen an welchen Patienten aus welchen Gründen erbracht bzw. veranlasst habe. Dazu sei der Kläger nach eigenen Angaben hinsichtlich der ihm vom Plausibilitätsausschuss mitgeteilten Tage nicht in der Lage. In der mündlichen Verhandlung habe er insoweit nur geltend gemacht, er werde seine Dokumentation in Zukunft ändern.
Hinsichtlich der Ahndung der Pflichtverletzungen habe man deren erhebliches Gewicht berücksichtigt. Die ordnungsgemäße Abrechnung erbrachter Leistungen betreffe zentrale, das Vertragsarztrecht prägende und für seine Funktion unverzichtbare Elemente. Dazu gehöre auch, dass nur solche Leistungen abgerechnet würden, die entweder der Vertragsarzt selbst oder ein Assistent mit entsprechender Genehmigung erbracht habe. Hinzu komme, dass der Kläger die von Dr. M. erbrachten Leistungen nicht nur für kurze Zeit, sondern über mindestens drei Quartale abgerechnet habe. Schließlich sei der Kläger auch nicht zum ersten Mal disziplinarisch auffällig geworden. Der Sachverhalt des ersten Disziplinarverfahrens habe zwar in den frühen neunziger Jahren stattgefunden; allerdings sei der deswegen ergangene Disziplinarbescheid erst seit 2004 bestandskräftig. Zu Gunsten des Klägers habe man nur berücksichtigen können, dass der Sachverhalt des ersten Disziplinarverfahrens sich von dem Sachverhalt dieses Disziplinarverfahrens unterscheide, also keine Wiederholung vorliege. Auch habe man zu Gunsten des Klägers gewertet, dass er sowohl seine Präsenz in der Praxis als auch seine Dokumentation umstellen wolle und von seiner Bevollmächtigten insbesondere über die Rückgabe einer halben Zulassung beraten werden solle. Nur deswegen habe man von einem an sich grundsätzlich erforderlichen Ruhen der Zulassung abgesehen und eine Geldbuße verhängt, die allerdings am oberen Ende des Rahmens festzusetzen gewesen sei.
Gegen den ihm am 4.5.2007 zugestellten Disziplinarbescheid erhob der Kläger am 4.6.2007 Klage beim Sozialgericht Stuttgart. Eine Klagebegründung (zur Sache) wurde nicht vorgelegt. Der Kläger trug vor, er habe bei seiner damaligen Bevollmächtigten - vergeblich - ein aussagefähiges Protokoll der mündlichen Verhandlung des Disziplinarausschusses angefordert. Er habe in der mündlichen Verhandlung alle Vorhaltungen entkräften können. Dass das in der Sitzungsniederschrift nicht festgehalten worden sei, halte er für angreifbar. Er habe während seiner Ausführungen nicht gleichzeitig mitschreiben können. Die entscheidenden, dem Verfahren zu Grunde gelegten belastenden Faktoren ergäben sich aus dem Protokoll nicht. Alle entlastenden Äußerungen seien darin nicht vermerkt. Es habe ein offener Schlagabtausch stattgefunden, der aus seiner Sicht erfreulicherweise zu seinen Gunsten ausgegangen sei. Letztendlich sei von den Vorwürfen, außer einer noch sorgfältigeren Dokumentation als gefordert, nichts übrig geblieben. Man möge die Personen, die an der mündlichen Verhandlung des Disziplinarausschusses teilgenommen hätten, als Zeugen vernehmen. Da er am 12.11.2007 die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, stelle die Geldbuße eine nicht unerhebliche Härte dar.
Die Beklagte trug vor, gemäß § 12 der Disziplinarordnung (vom 20.4.2005 - DO) müssten in der Sitzungsniederschrift des Disziplinarausschusses nicht alle Aussagen des Klägers und die dem Verfahren zu Grunde gelegten Tatsachen festgehalten werden. Vorgesehen sei nach der Sollvorschrift des § 12 Satz 4 DO nur die Protokollierung der wesentlichen Aussagen und der getroffenen Entscheidung. Die dem Kläger zur Last gelegten Vorwürfe seien im (dem Kläger zugestellten) Schreiben des Vorsitzenden des Disziplinarausschusses vom 13.6.2006 dargestellt. Die Verhängung einer Geldbuße von 10.000 EUR sei auch materiell-rechtlich rechtmäßig.
Mit Verfügung vom 14.3.2011, dem Kläger am 17.3.2011 zugestellt, teilte das Sozialgericht ihm mit, es sei beabsichtigt, über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Der Kläger erhalte Gelegenheit zur Stellungnahme (bis 15.4.2011).
Mit Gerichtsbescheid vom 5.5.2011 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf die Begründung des Disziplinarbescheids aus, der auf § 81 Abs. 5 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) beruhende Disziplinarbescheid sei weder in verfahrensrechtlicher noch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die nach § 12 DO vorgeschriebene Niederschrift über die Sitzung des Disziplinarausschusses vom 28.3.2007 sei angefertigt worden. Diese solle (nur) die wesentlichen Aussagen aus der mündlichen Verhandlung und die getroffene Entscheidung wiedergeben (§ 12 Satz 4 DO), müsse aber nicht jedwede Äußerung der an der mündlichen Verhandlung teilnehmenden Personen festhalten. Im angefochtenen Bescheid sei zutreffend dargelegt, dass der Kläger hinsichtlich der Beschäftigung eines Vertreters gegen vertragsärztliche Pflichten aus § 15 Abs. 1 BMV-Ä/§ 14 Abs. 1 EKV-Ä und § 32b Ärzte-ZV, hinsichtlich der Handhabung seiner Sprechzeiten gegen vertragsärztliche Pflichten aus § 17 Abs. 1 BMV-Ä und § 24 Abs. 2 Ärzte-ZV und hinsichtlich der mangelhaften Dokumentation erbrachter Leistungen gegen vertragsärztliche Pflichten aus § 57 Abs. 1 BMV-Ä und Berufspflichten aus § 10 der Berufsordnung (BO) verstoßen habe. Bei der Verhängung einer Geldbuße und deren Bemessung habe der Disziplinarausschuss Ermessensfehler nicht begangen.
Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger (im Wege der Ersatzzustellung durch Übergabe an einen erwachsenen Familienangehörigen des Klägers - Frau R. H.) ausweislich der hierüber angefertigten Zustellungsurkunde am 7.5.2011 zugestellt. Der die Zustellung ausführende Postbedienstete vermerkte den Tag der Zustellung auf dem Umschlag, in dem sich der Gerichtsbescheid befand.
Mit Schreiben vom 24.5.2011 (beim Sozialgericht am 25.5.2011 eingegangen) bezog sich der Kläger auf das Schreiben des Sozialgerichts vom 14.3.2011 (Anhörung zum Erlass eines Gerichtsbescheids); er bitte die späte Bearbeitung nachzusehen. Sollte es tatsächlich zu einer Sanktion ohne mündliche Verhandlung kommen, werde angeregt, (nur) einen Verweis oder eine Verwarnung auszusprechen. Eine etwaige Geldbuße müsste sich an seinen wirtschaftlichen Verhältnissen orientieren; er sei mittlerweile insolvent.
Am 30.5.2011 bat der Kläger beim Sozialgericht telefonisch um nochmalige Übersendung des Gerichtsbescheids per Fax; er habe den Gerichtsbescheid nicht erhalten. Am gleichen Tag wurde dem Kläger der Gerichtsbescheid per Fax übermittelt.
Am 31.5.2011 teilte der Kläger dem Sozialgericht telefonisch mit, er habe mittlerweile die zugestellte Ausfertigung des Gerichtsbescheids bei seinen Unterlagen gefunden, verstehe die Ausführungen im Gerichtsbescheid aber nicht ganz. Er werde in den nächsten Tagen eine Anfrage an das Gericht senden, die aber noch nicht als Berufung angesehen werden solle. Die Urkundsbeamtin des Sozialgerichts wies in dem Gespräch "diesbezüglich" auf "die Rechtskraftfrist am 14.6.2011" hin (Aktenvermerk v. 31.5.2011).
Am 6.6.2011 ging beim Sozialgericht ein Schreiben des Klägers vom 3.6.2011 ein. Darin heißt es (u.a.) er (der Kläger) gestatte sich zum vorliegenden Gerichtsbescheid noch eine Nachfrage. Der hauptsächliche Grund zur Aufhebung des Disziplinarbescheids wäre das Fehlen eines aussagekräftigen Protokolls gewesen. Seine Bevollmächtigte habe ihm seinerzeit gesagt, er brauche in der Sitzung des Disziplinarausschusses nicht mitzuschreiben; das werde sie erledigen. Sie habe ihm auf Nachfrage aber ein Protokoll nicht übersandt Auch das Sitzungsprotokoll des Disziplinarausschusses hätte sich als günstig herausstellen können. Im Gerichtsbescheid könne er nur die möglicherweise als nachteilig für eine Beurteilung anzusehenden (Fragen und Antworten in der Sitzung des Disziplinarausschusses) finden. Es finde sich auch kein Hinweis auf die Regelungen im Arbeitszeitgesetz, die der Disziplinarausschuss nicht habe entkräften können. Auch ein Hinweis auf die einschlägigen KV-Regelungen zur Meldung einer Vertretung, die jedenfalls beachtet worden seien, finde sich nicht. Mehr wolle er dazu momentan nicht ausführen.
Mit Verfügung vom 7.6.2011 teilte das Sozialgericht dem Kläger mit, das Verfahren sei in erster Instanz durch den Gerichtsbescheid vom 5.5.2011 erledigt. Ergänzende Erläuterungen sehe die Prozessordnung nicht vor.
Am 1.6.2011 ist beim Landessozialgericht ein Schriftsatz des Rechtsanwalts K. (Rechtsanwälte H. und K., B.) vom gleichen Tag eingegangen. Darin heißt es, es werde die anwaltliche Vertretung des Klägers angezeigt, in dessen Namen und Auftrag gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berufung eingelegt werde. Es werde um Akteneinsicht gebeten.
Am 14.6.2011 ist beim Landessozialgericht ein Schriftsatz des Klägers vom 11.6.2011 eingegangen. Darin ist ausgeführt, gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts werde fristgerecht Berufung eingelegt. Weiter heißt es (u.a.): "Zu den Beweismitteln: Schreiben an das Sozialgericht vom 3.6.11". Dieses Schreiben (des Klägers) ist dem Schriftsatz vom 11.6.2011 beigefügt gewesen. Eine Berufungsbegründung zur Sache ist nicht vorgelegt worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 5.5.2011 und den Bescheid des Disziplinarausschusses der Beklagten vom 13.4.2007/Beschluss vom 28.3.2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zu verwerfen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Am 17.8.2011 hat das Sozialgericht, das zuvor noch den Streitwert des sozialgerichtlichen Verfahrens festzusetzen hatte, dem Senat die Gerichtsakten vorgelegt.
Mit Verfügung vom 6.3.2012 ist Rechtsanwalt K. (der den Kläger im sozialgerichtlichen Verfahren oder im Verwaltungsverfahren nicht vertreten hatte) um Vorlage einer Vollmacht des Klägers zur Gewährung der beantragten Akteneinsicht gebeten worden; an die Vorlage der Vollmacht ist mit Verfügungen vom 4.5.2012 und 11.6.2012 erinnert worden.
Mit Schriftsatz vom 27.6.2012 hat Rechtsanwalt K. mitgeteilt, er habe keine schriftliche Vollmacht des Klägers und zu diesem bestehe auch kein Kontakt.
Mit Verfügung vom 3.7.2012 ist Rechtsanwalt K. gem. § 73 Abs. 6 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgefordert worden, eine schriftliche Vollmacht des Klägers bis zum 20.7.2012 nachzureichen. Die Verfügung enthält den Hinweis, dass die Berufung als unzulässig verworfen werden kann, wenn die Vollmacht trotz Fristsetzung nicht eingereicht wird.
Mit Verfügung vom 22.8.2012 ist Rechtsanwalt K. unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 3.7.2012 um Mitteilung gebeten worden, ob er den Kläger vertrete; ggf. möge eine Vollmacht nunmehr vorgelegt werden.
Mit Verfügung vom 22.8.2012 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, ihm sei der angefochtene Gerichtsbescheid ausweislich der hierüber angefertigten Zustellungsurkunde am 7.5.2011 zugestellt worden und die einmonatige Berufungsfrist sei daher am 7.6.2011 abgelaufen. Die von ihm mit Schreiben vom 11.6.2011 am 14.6.2011 selbst eingelegte Berufung sei daher verspätet und wäre als unzulässig zu verwerfen. Die von Rechtsanwalt K. am 1.6.2011 bislang ohne vorgelegte schriftliche Vollmacht eingelegte Berufung wäre fristgerecht. Die an Rechtsanwalt K. gerichteten Aufforderungen zur Vollmachtsvorlage (vom 3.7.2012 und 22.8.2012) sind dem Kläger nachrichtlich übersandt worden.
Am 28.8.2012 hat Rechtsanwalt K. telefonisch mitgeteilt, das Mandat des Klägers bestehe zwar noch, derzeit verfüge er aber nicht über eine schriftliche Vollmacht, da der Kontakt zum Kläger abgerissen sei.
Mit Verfügung vom 9.10.2012 ist der Kläger - unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 22.8.2012 - (u.a.) erneut darauf hingewiesen worden, die von ihm selbst eingelegte Berufung sei verspätet und als unzulässig zu verwerfen. Rechtsanwalt K. habe keine schriftliche Vollmacht und am 27.6.2012 und am 28.8.2012 mitgeteilt, keinen Kontakt zu ihm (dem Kläger) zu haben; auf die Aufforderungen zur Vollmachtsvorlage habe Rechtsanwalt K. nicht reagiert. Bei dieser Sachlage werde davon ausgegangen, dass an der Fortführung des Berufungsverfahrens kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht. Es werde um Mitteilung gebeten, ob das Berufungsverfahren weiter betrieben oder die Berufung zurückgenommen werden solle. Der Kläger, der auch Prozesskostenhilfe beantragt hatte, ist außerdem aufgefordert worden, für den Fall der Fortführung des Verfahrens den Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (nunmehr) bis 26.10.2012 zurückzusenden. Andernfalls werde der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO i. V. m. § 73a SGG).
Mit am gleichen Tag beim Landessozialgericht eingegangenem Fax vom 26.10.2012 hat der Kläger um angemessene Verlängerung der Frist zur Stellungnahme gebeten. Der ihm vorgeworfene Sachverhalt treffe so nicht zu. Wegen eines stationären Krankenhausaufenthalts habe er die Anfrage nicht zeitgerecht beantworten können; er bemühe sich, das baldmöglich nachzuholen. Das Berufungsverfahren solle weiterbetrieben werden.
Mit Verfügung vom 30.10.2012 ist die dem Kläger in der Verfügung vom 9.10.2012 gesetzte Frist (zur Vorlage des Vordrucks über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) bis zum 30.11.2012 verlängert worden.
Der Kläger hat sich nicht mehr geäußert. Rechtsanwalt K. hat eine schriftliche Vollmacht des Klägers nicht vorgelegt.
Mit Verfügung vom 9.8.2013 ist unter Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf den 25.9.2013 bestimmt worden. Die Ladung ist dem Kläger und Rechtsanwalt K. zugestellt worden, der dem Senat mit Schriftsatz vom 13.8.2013 jedoch mitgeteilt hat, es bestehe kein Mandat mehr. Am 25.09.2013 hat der Kläger sinngemäß geltend gemacht, er könne wegen Krankheit den Termin nicht wahrnehmen und um Anberaumung eines neuen Verhandlungstermins gebeten. Dem hat der Senat entsprochen.
Zum sodann bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.11.2013 wurde der Kläger mit Postzustellungsurkunde am 08.10.13. geladen. Am 11.10.2013 legitimierte sich seine jetzige Bevollmächtigte unter Vollmachtsvorlage. Entsprechend ihrem Antrag erhielt sie Akteneinsicht durch Übersendung u.a. der vollständigen Akten des Senats. Eine schriftsätzliche Äußerung zur Sache ist nicht erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligte wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung des Klägers ist unzulässig; die Berufungsfrist des § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist versäumt. Die Berufung ist deswegen gem. § 158 Satz 1 SGG zu verwerfen.
Gem. § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist gilt auch als gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 Satz 1 SGG). Hat das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden, können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte (§ 105 Abs. 2 Satz 1 SGG). Als nach Monaten bestimmte Frist endet die Berufungsfrist mit dem Ablauf des letzten Tages des letzten Monats, welcher nach der Zahl dem Tag entspricht, in den die Zustellung des Urteils oder des Gerichtsbescheids fällt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Hier ist der angefochtene Gerichtsbescheid dem Kläger ausweislich der hierüber angefertigten Zustellungsurkunde am 7.5.2011 (im Wege der Ersatzzustellung, § 63 Abs. 2 SGG i. V. m. § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) zugestellt worden. Die Berufungsfrist von einem Monat hat daher am (Dienstag, dem) 7.6.2011 geendet. Innerhalb der Berufungsfrist ist Berufung wirksam nicht eingelegt worden. Die von Rechtsanwalt K. am 1.6.2011 eingelegte Berufung ist zwar rechtzeitig, jedoch als Prozesshandlung unwirksam; die vom Kläger selbst am 14.6.2011 eingelegte Berufung ist als Prozesshandlung zwar wirksam, aber verspätet.
Die von Rechtsanwalt K. verfasste Berufungsschrift vom 1.6.2011 ist an diesem Tag beim Landessozialgericht eingegangen und hätte die Berufungsfrist daher wahren können. Rechtsanwalt K. hat eine schriftliche Vollmacht des Klägers aber nicht vorgelegt. Der Mangel der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht führt zur Unwirksamkeit der Vollmacht und zur (zunächst schwebenden) Unwirksamkeit der jeweiligen Prozesshandlung, hier der Berufung; eine mündliche Vollmacht genügt nicht (vgl. etwa NK-VwGO/Czybulka, § 67 Rdnr. 61; Kopp/Schenke, VwGO § 67 Rdnr. 51 jeweils m. w. N.). Die Berufung ist in solchen Fällen - regelmäßig nach fruchtloser Aufforderung zum Nachreichen der Vollmacht (§ 73 Abs. 6 Satz 2 SGG) - als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat kann den Mangel der Vorlage der schriftlichen Vollmacht auch ohne Rüge der Beklagten von Amts wegen berücksichtigen. Dass als Bevollmächtigter des Klägers ein Rechtsanwalt aufgetreten ist, steht dem nicht entgegen, da jedenfalls Anlass zu begründeten Zweifeln an der Wirksamkeit der Vollmacht bestanden haben (vgl. dazu etwa LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 7.4.2011, - L 6 U 3907/10 -; auch Meyer/Ladewig, SGG § 74 Rdnr. 66, 68 oder OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 4.4.2013, - 5 B 332 /13 -). Rechtsanwalt K. hat (auf die Anforderung der Vollmacht zur Gewährung von Akteneinsicht) nämlich selbst mitgeteilt, er habe keine schriftliche Vollmacht des Klägers (vgl. dazu etwa BGH, Urt. v. 5.4.2001, - IX ZR 309/00 -) und zu diesem auch keinen Kontakt. Er ist (erst) nach dieser Mitteilung nach Maßgabe des § 73 Abs. 6 Satz 2 SGG zur Vollmachtvorlage bis 20.7.2012 aufgefordert und darauf hingewiesen worden, dass die Berufung als unzulässig verworfen werden kann, wenn die Vollmacht trotz Fristsetzung nicht eingereicht wird. Nach Fristablauf ist Rechtsanwalt K. mit Verfügung vom 22.8.2012 an die Vollmachtsvorlage erinnert worden. Eine Vollmacht ist nicht vorgelegt worden, vielmehr hat Rechtsanwalt K., mit Schriftsatz vom 13.8.2013 mitgeteilt, dass das Mandat des Klägers nicht mehr besteht.
Der Mangel der schriftlichen Vollmacht ist auch durch Genehmigung der Berufungseinlegung durch Rechtsanwalt K. nicht (mit rückwirkender Kraft) geheilt worden (vgl. dazu: NK-VwGO/Czybulka § 67 Rdnr. 71). Eine entsprechende Erklärung hat der Kläger nicht abgegeben. Auch die vom Kläger zuletzt (diesmal unter Vollmachtsvorlage) beauftragte Bevollmächtigte hat trotz Akteneinsicht - und damit trotz Kenntnis der entsprechenden Hinweisschreiben des Berichterstatters - die Berufungseinlegung durch den Rechtsanwalt K. nicht genehmigt.
Die vom Kläger selbst verfasste Berufungsschrift vom 11.6.2011 ist am 14.6.2011 und damit nach dem Ende der Berufungsfrist beim Landessozialgericht eingegangen. Vor dem Ende der Berufungsfrist hat der Kläger Berufung nicht eingelegt. Das beim Sozialgericht am 25.5.2011 eingegangene Schreiben des Klägers vom 24.5.2011 enthält eine Stellungnahme des Klägers im Rahmen der Anhörung vor Erlass eines Gerichtsbescheids; es bezieht sich ausdrücklich auf die Anhörungsverfügung des Sozialgerichts vom 14.3.2011 und stellt eine Berufung deswegen nicht dar. Das gilt auch für das am 6.6.2011 beim Sozialgericht eingegangene Schreiben des Klägers vom 3.6.2011. Das Rechtsmittel der Berufung ist damit weder ausdrücklich (explizit) noch der Sache nach (implizit) eingelegt worden. Das Schreiben enthält nur als "Nachfragen" zu dem Gerichtsbescheid bezeichnete Ausführungen des Klägers, ohne ein gegen den Gerichtsbescheid einzulegendes Rechtsmittel ausdrücklich zu benennen. Die Einlegung eines Rechtsmittels kann dem Schreiben auch im Wege der Auslegung nicht entnommen werden.
Für die Auslegung von Prozesshandlungen gelten die §§ 133, 157 BGB entsprechend. Maßgebend ist der erklärte Wille, der sich danach bestimmt, wie der Empfänger nach den Umständen, insbesondere nach der recht verstandenen Interessenlage, die Erklärung verstehen muss. Dabei sind alle Umstände zu beachten (insbesondere der Wortlaut der Erklärung, sonstige Schriftsätze, vorher zu Protokoll gegebene Erklärungen, Verwaltungsvorgänge). Die Auslegung darf nicht am Wortlaut haften. Bei der Auslegung von Prozesshandlungen ist § 19 Abs. 4 GG zu beachten, der auch die Effektivität des Rechtsschutzes garantiert und verbietet, den Zugang zum Gericht, auch zum Rechtsmittelgericht, in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (so Meyer/Ladewig, SGG Vor § 60 Rdnr. 11a m. w. N.). Der Kläger hat bei dem Telefongespräch mit der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts vom 31.5.2011 ausdrücklich darauf hingewiesen, er werde in den nächsten Tagen eine Anfrage an das Gericht zu dem mittlerweile in seinen Unterlagen aufgefundenen Gerichtsbescheid, dessen Ausführungen er nicht ganz verstehe, senden. Die Anfrage solle noch nicht als Berufung angesehen werden. Diese unmissverständliche Erklärung des Klägers schließt es aus, das wenige Tage nach dem Telefongespräch verfasste und inhaltlich als "Nachfrage" bezeichnete Schreiben des Klägers vom 3.6.2011 (beim Sozialgericht am 6.6.2011 eingegangen) als Berufungsschrift auszulegen. Dem steht der klar zum Ausdruck gebrachte gegenteilige Wille des Klägers entgegen.
Schließlich kommt auch nicht in Betracht, dem Kläger gem. § 67 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Zwar hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts den Kläger bei dem Telefongespräch vom 31.5.2011 auf "die Rechtskraftfrist am 14.6.2011" hingewiesen. Sollte der Kläger deswegen - was er freilich nicht geltend gemacht hat - angenommen haben, Berufung könne noch bis zu diesem Tag fristgerecht eingelegt werden, wäre er an der Einhaltung der in Wahrheit (bereits) am 7.6.2011 ablaufenden Berufungsfrist (i. S. d. § 67 Abs. 1 SGG) nicht ohne Verschulden gehindert gewesen. Dem Kläger ist der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts am 7.5.2011 zugestellt worden; der die Zustellung ausführende Postbedienstete hat den Zustellungstag auf dem Umschlag, in dem sich der Gerichtsbescheid befand, vermerkt. Nach der unmissverständlichen (und zutreffenden) Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids, wonach Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids eingelegt werden muss, hat der Kläger nicht ohne Weiteres annehmen dürfen, die Berufungsfrist ende ungeachtet der am 7.5.2011 bewirkten Zustellung gleichwohl erst am 14.6.2011. Wenn er sich für die Einlegung des Rechtsmittels dennoch unbesehen auf die unschwer als unrichtig erkennbaren Angaben der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle verlässt, ohne eigene Überlegungen anzustellen und ggf. nachzufragen, handelt er nicht ohne Verschulden nach § 67 Abs. 1 SGG.
Davon abgesehen würde es auch an der Geltendmachung der maßgeblichen Wiedereinsetzungstatsachen innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 67 Abs. 2 SGG fehlen. Nach dieser Vorschrift ist der Wiedereinsetzungsantrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses an der Einhaltung der Frist zu stellen, wobei Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden kann, wenn die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden ist. Hier wäre die versäumte Rechtshandlung, die Einlegung der Berufung, zwar innerhalb der Monatsfrist des § 67 Abs. 2 SGG nachgeholt worden. Allerdings entbindet die Möglichkeit, Wiedereinsetzung auch ohne Antrag zu gewähren, den Betroffenen nicht von der Pflicht, dem Gericht die für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Tatsachen innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist mitzuteilen, sofern diese nicht (wie etwa aus Posteinlieferungsvermerk und Eingangsstempel erkennbare Postlaufzeitfehler) offenkundig sind (NK-VwGO/ Czybulka § 60 Rdnr. 130). Hier wären die Wiedereinsetzungstatsachen innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nicht erkennbar gewesen. Die Akten des Sozialgerichts (mit dem Vermerk über das Telefongespräch vom 31.5.2011) sind dem Senat (wegen der vom Sozialgericht noch vorzunehmenden Streitwertfestsetzung) erst am 17.8.2011 vorgelegt worden. Der Kläger hat einen etwaigen auf dem Telefongespräch vom 31.5.2011 beruhenden Irrtum wegen des Fristendes zu keiner Zeit geltend gemacht; auch auf die Hinweise des Senats in den Verfügungen vom 22.8.2012 und 9.10.2012, wonach die von ihm selbst mit Schreiben vom 11.6.2011 am 14.6.2011 eingelegte Berufung verspätet sei, hat er nichts vorgetragen.
II. Rein hilfsweise weist der Senat darauf hin, dass selbst wenn im vorliegenden Fall rechtzeitig Berufung eingelegt worden wäre, die Berufung nicht begründet wäre. Der Disziplinarbescheid vom 13.4.2007/Beschluss vom 28.3.2007 ist rechtmäßig. Das Sozialgericht hat die (gem. § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGG i. V. m. § 81 Abs. 5 Satz 4 SGB V ohne vorheriges Widerspruchsverfahren zulässige und zutreffend gegen die Kassenärztliche Vereinigung gerichtete) Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids und auf die Begründung des Disziplinarbescheids Bezug (§§ 153 Abs. 1 und 2, 136 Abs. 3 SGG). Der Kläger hat in der Sache Klage und Berufung nicht begründet. Rechtsfehler des Disziplinarbescheids sind weder in verfahrensrechtlicher noch in materiell-rechtlicher Hinsicht ersichtlich.
1.) Die verfahrensrechtlichen Maßgaben für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme sind gewahrt. Der Leiter der Bezirksdirektion R. hat mit Schreiben vom 8.5.2006 (fristgerecht gem. § 5 Abs. 2 DO - binnen 2 Jahren seit Kenntnis des Vorstands von der Verfehlung bzw. binnen 5 Jahren seit der Verfehlung) die Einleitung des Disziplinarverfahrens beantragt. Mit Schreiben vom 13.6.2006 hat der Vorsitzende des Disziplinarausschusses dem Kläger gem. § 6 Abs. 1 DO die Einleitung des Disziplinarverfahrens eröffnet und ihn auf die ihm zur Last gelegten Verfehlungen hingewiesen. Das Schreiben ist dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 30.6.2006 zugestellt worden; er hat Gelegenheit gehabt, zu den Vorwürfen vor der mündlichen Verhandlung des Disziplinarausschusses Stellung zu nehmen (§ 6 Abs. 2 DO). Die mündliche Verhandlung des Disziplinarausschusses hat nach ordnungsgemäßer und fristgerechter Ladung des Klägers (§ 9 Abs. 1 DO) am 28.3.2007 stattgefunden. Sie ist unter Wahrung der hierfür geltenden Bestimmungen in § 9 ff. DO und unter Anfertigung einer den Anforderungen des § 12 DO genügenden Sitzungsniederschrift durchgeführt worden. Diese soll gem. § 12 Satz 3 DO (nur) die wesentlichen Aussagen aus der mündlichen Verhandlung und die getroffene Entscheidung wiedergeben. Sie muss nicht - im Sinne eines Wortprotokolls - alle Fragen und Antworten der an der Sitzung teilnehmenden Personen festhalten. Davon abgesehen würde ein Protokollierungsmangel für sich allein nicht zur Rechtswidrigkeit der vom Disziplinarausschuss getroffenen Entscheidung führen.
2.) Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldbuße als Disziplinarmaßnahme (§ 13 Abs. 1 Satz 1 c DO i. V. m. § 81 Abs. 5 Satz 1 SGB V) sind ebenfalls gewahrt.
Der Disziplinarausschuss hat in seinem Bescheid zutreffend dargelegt, dass der Kläger seine vertragsärztlichen Pflichten durch den Einsatz des Dr. M. ohne Genehmigung bzw. die Abrechnung der von diesem erbrachten Leistungen, die mangelnde Präsenz in der Praxis und die unzureichende Dokumentation erbrachter Leistungen (vgl. § 15 Abs. 1 BMV-Ä/§ 14 Abs. 1 EKV-Ä und §§ 32, 32b Ärzte-ZV; § 17 Abs. 1 BMV-Ä/§ 13 Abs. 7 EKV-Ä; § 57 Abs. 1 BMV-Ä/§ 13 Abs. 10 EKV-Ä) in erheblichem Maß verletzt hat. Dagegen ist nichts eingewandt. Der Kläger insistiert lediglich auf einer ausführlichen Niederschrift über die Sitzung des Disziplinarausschusses, die so - wie dargelegt - nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften in § 12 DO nicht angefertigt zu werden braucht, insbesondere alle Fragen an den Kläger und dessen Antworten hierauf nicht festhalten muss. Auch rechtlich beachtliche Ermessensfehler bei der Verhängung einer Geldbuße und deren Bemessung sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Der Disziplinarausschuss hat die maßgeblichen Ermessenserwägungen in seinem Bescheid dargelegt und ohne Rechtsfehler die gem. § 13 Abs. 1 Satz 1c höchstmögliche Geldbuße von 10.000 EUR festgesetzt. Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Disziplinarausschuss angesichts der Schwere der Verfehlungen des Klägers rechtsfehlerfrei davon abgesehen, nur eine Verwarnung oder einen Verweis (§ 13 Abs. 1 Satz 1 a, b DO) auszusprechen. Dass der Kläger mittlerweile offenbar insolvent ist, ist insoweit unerheblich.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Maßgeblich ist der Betrag der verhängten Geldbuße zzgl. des Auffangstreitwerts von 5.000 EUR (BSG, Beschl. v. 1.2.2005, - B 6 KA 70/04 B -).
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarmaßnahme (Geldbuße von 10.000 EUR).
Der Kläger nimmt seit 12.2.1985 als Facharzt für Allgemeinmedizin mit Vertragsarztsitz in St.-B. an der vertragsärztlichen Versorgung teil.
Mit Bescheid des zuständigen Disziplinarausschusses vom 10.9.1999/Beschluss vom 25.8.1999 war gegen den Kläger erstmals eine Disziplinarmaßnahme - Geldbuße von 3.000 DM - verhängt worden. Der Kläger hatte in den Quartalen 3/1991 bis 1/1992 bei unaufgefordert vorgenommenen Behandlungen von Asylbewerbern in Asylbewerberheimen entgegen den einschlägigen Bestimmungen generell davon abgesehen, sich den Behandlungsausweis vorlegen zu lassen. Außerdem hatte er mit den genannten Behandlungen gegen das Verbot der Abhaltung von Sprechstunden außerhalb des Kassenarztsitzes verstoßen; der Kläger hatte bei seinen Besuchen in den Asylbewerberheimen seine Behandlungstätigkeit systematisch auf solche Personen erstreckt, die um seinen Besuch nicht gebeten hatten. Die deswegen am 4.11.1999 beim Sozialgericht Reutlingen erhobene Klage (Verfahren S 1 KA 2943/99) wurde mit Urteil vom 5.9.2011 abgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts wies der Senat mit Urteil vom 12.11.2003 (L 5 KA 6/02) zurück; die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers blieb ebenfalls erfolglos (Beschluss des BSG vom 8.9.2004 - B 6 KA 131/03 B).
Mit Schreiben vom 29.6.2004 teilte die Bezirksärztekammer S. der Rechtsvorgängerin der Beklagten (Kassenärztliche Vereinigung (KV) S.) mit, man habe erfahren, dass der Kläger häufig nicht persönlich in seiner Praxis anwesend sei; er setze offenbar Dr. M. (Chirurg) als Vertreter ein.
Mit Schreiben vom 6.9.2004 teilte die KV S. dem Kläger mit, der Einsatz des Dr. M. als Vertreter sei genehmigungsbedürftig, da er bereits länger als 3 Monate innerhalb von 12 Monaten andauere. Offenbar finde die Vertretung bereits seit dem Quartal 1/2003 tageweise statt. Die Vertretung sei daher als ebenfalls genehmigungspflichtige Entlastungsassistenz zu werten. Der Kläger möge ab dem Quartal 3/2004 die Tage des Vertretereinsatzes mitteilen.
Mit Bescheid vom 18.11.2004 erteilte die KV S. dem Kläger eine Genehmigung für die Beschäftigung des Dr. M. als Entlastungsassistent in Teilzeittätigkeit an 1 Tag in der Woche für die Zeit vom 1.10.2004 bis 30.9.2005.
Nachdem der Kläger die Tage des Einsatzes des Dr. M. im Jahr 2004 (50 Tage) aufgelistet hatte, teilte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 2.2.2005 mit, der Plausibilitätsausschuss habe seine Abrechnungsunterlagen geprüft, da die Auswertung der Tagesarbeitszeiten in den Quartalen 1/2004 und 2/2004 bei angenommenen Minimalzeiten für nicht delegierbare Leistungen am 2.3.2004 16,65 Stunden und am 22.6.2004 16,38 Stunden (jeweils bei 65 Patientenkontakten) ergeben habe. Außerdem habe der Kläger in den Abrechnungssammelerklärungen für die Quartale 1/2004 und 2/2004 (vage) angegeben, er werde "tageweise" von Dr. M. vertreten. Aufgefallen sei, dass Arbeitstage mit relativ hohen Arbeitszeiten zugleich Beschäftigungstage des Dr. M. gewesen seien. Andere Sprechstundentage wiesen demgegenüber äußerst geringe Arbeitszeiten, teils nur wenige Minuten, auf, weshalb Zweifel an der ausreichenden Präsenz des Klägers in der Praxis bestünden.
Mit Bescheid vom 20.7.2005 hob die Beklagte die Honorarbescheide für die Quartale 1/2004 und 2/2004 auf und setzte das Honorar des Klägers für diese Quartale neu fest. Daraus ergab sich eine Honorarrückforderung von 14.305,82 EUR. Zur Begründung wurde (u.a.) ausgeführt, die Neufestsetzung des Honorars entspreche in beiden Quartalen jeweils einer 50-prozentigen Berichtigung der in das Tagesarbeitsprofil einfließenden Leistungen an denjenigen Tagen, an denen nach Angaben des Klägers Dr. M. tätig gewesen sei. Ursache der auffälligen Arbeitszeiten sei die Beschäftigung des Dr. M. gewesen. Dieser habe in erheblichem Umfang, in den Quartalen 1/2004 und 2/2004 an jeweils 15 Tagen, ohne die notwendige Genehmigung in der Praxis des Klägers gearbeitet. Der Kläger habe die Beschäftigung des Dr. M. in den Abrechnungssammelerklärungen angegeben. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben habe man das Vorliegen einer Genehmigung nicht geprüft. Deswegen habe der Kläger über einen längeren Zeitraum Leistungen abrechnen können, die er mit Hilfe der ungenehmigten Beschäftigung des Dr. M. und nicht persönlich erbracht habe.
Am 18.8.2005 legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.3.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Klage wurde nicht erhoben.
Mit Bescheid vom 15.2.2006 hob die Beklagte auch den Honorarbescheid für das Quartal 3/2004 auf und setzte das Honorar des Klägers für dieses Quartal neu fest. Daraus ergab sich eine Honorarrückforderung von 3.754,33 EUR. Der Kläger habe auch im Quartale 3/2004 Dr. M. ohne erforderliche Genehmigung eingesetzt. Vertretungsgründe hätten nicht vorgelegen; für eine Tätigkeit des Dr. M. als Entlastungsassistent sei die erforderliche Genehmigung nicht erteilt worden.
Mit Schreiben vom 8.5.2006 beantragte die Beklagte beim (bei ihr eingerichteten) Disziplinarausschuss die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Kläger. Zur Begründung führte sie aus, bei der wegen Zeitauffälligkeiten durchgeführten Plausibilitätsprüfung der Quartale 1/2004 bis 3/2004 habe man festgestellt, dass der Kläger in seiner Praxis einen Vertreter ohne die erforderliche Genehmigung beschäftigt habe (Quartale 1/2004 und 2/2004: 15 Tage, Quartal 3/2004: 7 Tage). Hauptarbeitstage des Klägers seien offenbar die Samstage und Diensttage. An den anderen Wochentagen seien nur wenige ärztliche Leistungszeiten ausgewiesen, so dass der Kläger an diesen Tagen nur in geringem Umfang für die Versorgung der Patienten zur Verfügung gestanden habe. Der Kläger habe nach eigenen Angaben auch nicht nachvollziehen können, welche Patienten er an welchen Tagen behandelt und welche Leistungen er erbracht habe; er habe offenbar seine Dokumentationspflichten verletzt.
Mit Schreiben vom 13.6.2006 teilte der Vorsitzende des Disziplinarausschusses dem Kläger mit, die durchgeführten Ermittlungen hätten ergeben, dass er Dr. M. in seiner Praxis ohne erforderliche Genehmigung beschäftigt und deswegen zugleich gegen die Pflicht zur peinlich genauen Leistungsabrechnung verstoßen habe; er habe von ihm nicht persönlich erbrachte Leistungen abgerechnet. Außerdem habe er seine Präsenzpflicht verletzt, da er den Großteil seiner Leistungen insbesondere an Diensttagen abgerechnet habe und an den anderen Tagen offenbar nicht hinreichend für die Versorgung der Patienten zur Verfügung gestanden sei. Schließlich habe der Kläger gegen Dokumentationspflichten verstoßen. Das Schreiben wurde dem Kläger (mit Postzustellungsurkunde) am 30.6.2006 zugestellt.
Nachdem der Disziplinarausschuss eine (erste) auf den 22.11.2006 terminierte mündliche Verhandlung wegen eines Krankenhausaufenthalts des Klägers vertagt hatte, wurde der Kläger mit Schreiben vom 30.1.2007 zu der auf den 28.3.2007 terminierten mündlichen Verhandlung des Disziplinarausschusses geladen. Die Ladung wurde dem Kläger am 31.1.2007 zugestellt.
Am 28.3.2007 fand die mündliche Verhandlung des Disziplinarausschusses unter Teilnahme des Klägers und seiner damaligen Bevollmächtigten (Rechtsanwältin K.-A.) statt. In der über die mündliche Verhandlung angefertigten Niederschrift ist festgehalten, dass der Vorsitzende die mündliche Verhandlung eröffnet und den Sachverhalt vorgetragen hat, der Kläger und seine Bevollmächtigte das Wort erhalten haben und der Sachverhalt erörtert worden ist. Weiter heißt es in der Sitzungsniederschrift, die Bevollmächtigte des Klägers habe die Auffassung vertreten, es stehe einem Freiberufler grundsätzlich frei, ob er seinen Urlaub am Stück oder an einzelnen Tagen nehme. Der Kläger habe mitgeteilt, seine Praxis habe Schwerpunkttage, insbesondere den Dienstag. In der übrigen Zeit bestehe ein Hintergrunddienst unter den Kollegen. Auf Vorhalt des Ausschussvorsitzenden habe der Kläger erklärt, es könne sein, dass er auch eine Kollegin beschäftigt habe, wenn Dr. M. in Urlaub gewesen sei. Er werde die Präsenz in Zukunft anders regeln. Auch seine Dokumentation werde er ändern. Die Bevollmächtigte des Klägers habe angegeben, sie werde den Kläger insbesondere über die Rückgabe einer halben Zulassung beraten. In der Sitzungsniederschrift ist schließlich die nach geheimer Beratung des Disziplinarausschusses getroffene Entscheidung festgehalten und vermerkt, dass der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitgeteilt worden ist.
Mit Disziplinarbescheid vom 13.4.2007/Beschluss vom 28.3.2007 verhängte der Disziplinarausschuss gegen den Kläger eine Geldbuße von 10.000 EUR. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe nach eigenen Angaben Dr. M. in den Quartalen 1/2004 und 2/2004 jeweils an 15 Tagen und im Quartal 3/2004 an 7 Tagen ohne erforderliche Genehmigung beschäftigt. Hauptarbeitstage des Klägers seien die Samstage und die Dienstage, an denen auch Dr. M. tätig gewesen sei. An den anderen Wochentagen sei zum Teil sehr wenig ärztliche Leistungszeit ausgewiesen, was vermuten lasse, dass der Kläger an diesen Tagen nur in geringem Umfang für die Patientenversorgung zur Verfügung gestanden habe. Die gegenüber der Beklagten angegebenen Sprechstundenzeiten (Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 10:00 Uhr sowie zusätzlich nachmittags ab 16:00 Uhr nach Vereinbarung) seien von den tatsächlich abgerechneten Leistungszeiten nicht bestätigt. Außerdem habe der Kläger bei der durchgeführten Plausibilitätsprüfung nicht nachvollziehen können, welche Patienten er an welchen Tagen behandelt und welche Leistungen er erbracht habe. Schließlich seien Rezepte des Klägers auch an Tagen, an denen ihn Dr. M. nicht vertreten habe, mit der Unterschrift des Dr. M. ausgestellt worden.
Der Kläger habe seine vertragsärztlichen Pflichten verletzt. Gem. §§ 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen (BMV-Ä/EKV-Ä) müsse der Vertragsarzt seine Tätigkeit persönlich ausüben; persönliche Leistungen seien auch ärztliche Leistungen durch genehmigte Assistenten und angestellte Ärzte gem. § 32b Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV), soweit sie dem Praxisinhaber als Eigenleistung zugerechnet werden könnten. Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlichen Fortbildungen oder Wehrübungen könne sich der Vertragsarzt gem. § 32 Ärzte-ZV innerhalb von 12 Monaten bis zu einer Dauer von 3 Monaten vertreten lassen, wobei Vertretungen über eine Woche der KV mitzuteilen seien. Hiergegen habe der Kläger verstoßen. In den Quartalen 1/2004 bis 3/2004 lägen an mindestens 28 bzw. 29 und 20 Tagen nicht vom Kläger, sondern von einem Dritten unterschriebene Rezepte vor. Das ergebe auf das Jahr gerechnet eine Vertretungstätigkeit von mehr als drei Monaten innerhalb eines Jahres. Damit sei eine Vertretung nicht mehr zulässig gewesen. Eine Genehmigung für den Einsatz des Dr. M. habe der Kläger weder beantragt noch erhalten. Er habe auf den Abrechnungssammelerklärungen außerdem nicht die Tage angegeben, an denen Dr. M. tätig gewesen sei, sondern nur eine "tageweise" Vertretung mitgeteilt. Da der Kläger danach nicht persönlich erbrachte Leistungen abgerechnet habe, habe er gegen die Pflicht zur peinlich genauen Leistungsabrechnung verstoßen. Gem. § 17 Abs. 1 BMV-Ä müsse der Vertragsarzt seine Sprechstunden entsprechend den Bedürfnissen nach einer ausreichenden und zweckmäßigen vertragsärztlichen Versorgung und den Gegebenheiten seines Praxisbereichs festsetzen und seine Sprechstunden auf einem Praxisschild bekannt geben. In der mündlichen Verhandlung habe der Kläger bestätigt, dass er insbesondere an Diensttagen in der Praxis tätig sei, während für die übrigen Tage ein Hintergrunddienst unter den Kollegen bestehe. Eine ausreichende und zweckmäßige vertragsärztliche Versorgung sei aber nicht gegeben, wenn der Arzt seinen Patienten nur an einem Tag zur Verfügung stehe. Schließlich müsse der Vertragsarzt seine Leistungen gem. § 57 Abs. 1 BMV-Ä (Befunde, Behandlungsmaßnahmen, veranlasste Leistungen, Tag der Behandlung) in geeigneter Weise dokumentieren (vgl. auch § 10 Berufsordnung, BO) und anhand seiner Aufzeichnungen feststellen können, wann er welche Leistungen an welchen Patienten aus welchen Gründen erbracht bzw. veranlasst habe. Dazu sei der Kläger nach eigenen Angaben hinsichtlich der ihm vom Plausibilitätsausschuss mitgeteilten Tage nicht in der Lage. In der mündlichen Verhandlung habe er insoweit nur geltend gemacht, er werde seine Dokumentation in Zukunft ändern.
Hinsichtlich der Ahndung der Pflichtverletzungen habe man deren erhebliches Gewicht berücksichtigt. Die ordnungsgemäße Abrechnung erbrachter Leistungen betreffe zentrale, das Vertragsarztrecht prägende und für seine Funktion unverzichtbare Elemente. Dazu gehöre auch, dass nur solche Leistungen abgerechnet würden, die entweder der Vertragsarzt selbst oder ein Assistent mit entsprechender Genehmigung erbracht habe. Hinzu komme, dass der Kläger die von Dr. M. erbrachten Leistungen nicht nur für kurze Zeit, sondern über mindestens drei Quartale abgerechnet habe. Schließlich sei der Kläger auch nicht zum ersten Mal disziplinarisch auffällig geworden. Der Sachverhalt des ersten Disziplinarverfahrens habe zwar in den frühen neunziger Jahren stattgefunden; allerdings sei der deswegen ergangene Disziplinarbescheid erst seit 2004 bestandskräftig. Zu Gunsten des Klägers habe man nur berücksichtigen können, dass der Sachverhalt des ersten Disziplinarverfahrens sich von dem Sachverhalt dieses Disziplinarverfahrens unterscheide, also keine Wiederholung vorliege. Auch habe man zu Gunsten des Klägers gewertet, dass er sowohl seine Präsenz in der Praxis als auch seine Dokumentation umstellen wolle und von seiner Bevollmächtigten insbesondere über die Rückgabe einer halben Zulassung beraten werden solle. Nur deswegen habe man von einem an sich grundsätzlich erforderlichen Ruhen der Zulassung abgesehen und eine Geldbuße verhängt, die allerdings am oberen Ende des Rahmens festzusetzen gewesen sei.
Gegen den ihm am 4.5.2007 zugestellten Disziplinarbescheid erhob der Kläger am 4.6.2007 Klage beim Sozialgericht Stuttgart. Eine Klagebegründung (zur Sache) wurde nicht vorgelegt. Der Kläger trug vor, er habe bei seiner damaligen Bevollmächtigten - vergeblich - ein aussagefähiges Protokoll der mündlichen Verhandlung des Disziplinarausschusses angefordert. Er habe in der mündlichen Verhandlung alle Vorhaltungen entkräften können. Dass das in der Sitzungsniederschrift nicht festgehalten worden sei, halte er für angreifbar. Er habe während seiner Ausführungen nicht gleichzeitig mitschreiben können. Die entscheidenden, dem Verfahren zu Grunde gelegten belastenden Faktoren ergäben sich aus dem Protokoll nicht. Alle entlastenden Äußerungen seien darin nicht vermerkt. Es habe ein offener Schlagabtausch stattgefunden, der aus seiner Sicht erfreulicherweise zu seinen Gunsten ausgegangen sei. Letztendlich sei von den Vorwürfen, außer einer noch sorgfältigeren Dokumentation als gefordert, nichts übrig geblieben. Man möge die Personen, die an der mündlichen Verhandlung des Disziplinarausschusses teilgenommen hätten, als Zeugen vernehmen. Da er am 12.11.2007 die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, stelle die Geldbuße eine nicht unerhebliche Härte dar.
Die Beklagte trug vor, gemäß § 12 der Disziplinarordnung (vom 20.4.2005 - DO) müssten in der Sitzungsniederschrift des Disziplinarausschusses nicht alle Aussagen des Klägers und die dem Verfahren zu Grunde gelegten Tatsachen festgehalten werden. Vorgesehen sei nach der Sollvorschrift des § 12 Satz 4 DO nur die Protokollierung der wesentlichen Aussagen und der getroffenen Entscheidung. Die dem Kläger zur Last gelegten Vorwürfe seien im (dem Kläger zugestellten) Schreiben des Vorsitzenden des Disziplinarausschusses vom 13.6.2006 dargestellt. Die Verhängung einer Geldbuße von 10.000 EUR sei auch materiell-rechtlich rechtmäßig.
Mit Verfügung vom 14.3.2011, dem Kläger am 17.3.2011 zugestellt, teilte das Sozialgericht ihm mit, es sei beabsichtigt, über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Der Kläger erhalte Gelegenheit zur Stellungnahme (bis 15.4.2011).
Mit Gerichtsbescheid vom 5.5.2011 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf die Begründung des Disziplinarbescheids aus, der auf § 81 Abs. 5 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) beruhende Disziplinarbescheid sei weder in verfahrensrechtlicher noch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die nach § 12 DO vorgeschriebene Niederschrift über die Sitzung des Disziplinarausschusses vom 28.3.2007 sei angefertigt worden. Diese solle (nur) die wesentlichen Aussagen aus der mündlichen Verhandlung und die getroffene Entscheidung wiedergeben (§ 12 Satz 4 DO), müsse aber nicht jedwede Äußerung der an der mündlichen Verhandlung teilnehmenden Personen festhalten. Im angefochtenen Bescheid sei zutreffend dargelegt, dass der Kläger hinsichtlich der Beschäftigung eines Vertreters gegen vertragsärztliche Pflichten aus § 15 Abs. 1 BMV-Ä/§ 14 Abs. 1 EKV-Ä und § 32b Ärzte-ZV, hinsichtlich der Handhabung seiner Sprechzeiten gegen vertragsärztliche Pflichten aus § 17 Abs. 1 BMV-Ä und § 24 Abs. 2 Ärzte-ZV und hinsichtlich der mangelhaften Dokumentation erbrachter Leistungen gegen vertragsärztliche Pflichten aus § 57 Abs. 1 BMV-Ä und Berufspflichten aus § 10 der Berufsordnung (BO) verstoßen habe. Bei der Verhängung einer Geldbuße und deren Bemessung habe der Disziplinarausschuss Ermessensfehler nicht begangen.
Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger (im Wege der Ersatzzustellung durch Übergabe an einen erwachsenen Familienangehörigen des Klägers - Frau R. H.) ausweislich der hierüber angefertigten Zustellungsurkunde am 7.5.2011 zugestellt. Der die Zustellung ausführende Postbedienstete vermerkte den Tag der Zustellung auf dem Umschlag, in dem sich der Gerichtsbescheid befand.
Mit Schreiben vom 24.5.2011 (beim Sozialgericht am 25.5.2011 eingegangen) bezog sich der Kläger auf das Schreiben des Sozialgerichts vom 14.3.2011 (Anhörung zum Erlass eines Gerichtsbescheids); er bitte die späte Bearbeitung nachzusehen. Sollte es tatsächlich zu einer Sanktion ohne mündliche Verhandlung kommen, werde angeregt, (nur) einen Verweis oder eine Verwarnung auszusprechen. Eine etwaige Geldbuße müsste sich an seinen wirtschaftlichen Verhältnissen orientieren; er sei mittlerweile insolvent.
Am 30.5.2011 bat der Kläger beim Sozialgericht telefonisch um nochmalige Übersendung des Gerichtsbescheids per Fax; er habe den Gerichtsbescheid nicht erhalten. Am gleichen Tag wurde dem Kläger der Gerichtsbescheid per Fax übermittelt.
Am 31.5.2011 teilte der Kläger dem Sozialgericht telefonisch mit, er habe mittlerweile die zugestellte Ausfertigung des Gerichtsbescheids bei seinen Unterlagen gefunden, verstehe die Ausführungen im Gerichtsbescheid aber nicht ganz. Er werde in den nächsten Tagen eine Anfrage an das Gericht senden, die aber noch nicht als Berufung angesehen werden solle. Die Urkundsbeamtin des Sozialgerichts wies in dem Gespräch "diesbezüglich" auf "die Rechtskraftfrist am 14.6.2011" hin (Aktenvermerk v. 31.5.2011).
Am 6.6.2011 ging beim Sozialgericht ein Schreiben des Klägers vom 3.6.2011 ein. Darin heißt es (u.a.) er (der Kläger) gestatte sich zum vorliegenden Gerichtsbescheid noch eine Nachfrage. Der hauptsächliche Grund zur Aufhebung des Disziplinarbescheids wäre das Fehlen eines aussagekräftigen Protokolls gewesen. Seine Bevollmächtigte habe ihm seinerzeit gesagt, er brauche in der Sitzung des Disziplinarausschusses nicht mitzuschreiben; das werde sie erledigen. Sie habe ihm auf Nachfrage aber ein Protokoll nicht übersandt Auch das Sitzungsprotokoll des Disziplinarausschusses hätte sich als günstig herausstellen können. Im Gerichtsbescheid könne er nur die möglicherweise als nachteilig für eine Beurteilung anzusehenden (Fragen und Antworten in der Sitzung des Disziplinarausschusses) finden. Es finde sich auch kein Hinweis auf die Regelungen im Arbeitszeitgesetz, die der Disziplinarausschuss nicht habe entkräften können. Auch ein Hinweis auf die einschlägigen KV-Regelungen zur Meldung einer Vertretung, die jedenfalls beachtet worden seien, finde sich nicht. Mehr wolle er dazu momentan nicht ausführen.
Mit Verfügung vom 7.6.2011 teilte das Sozialgericht dem Kläger mit, das Verfahren sei in erster Instanz durch den Gerichtsbescheid vom 5.5.2011 erledigt. Ergänzende Erläuterungen sehe die Prozessordnung nicht vor.
Am 1.6.2011 ist beim Landessozialgericht ein Schriftsatz des Rechtsanwalts K. (Rechtsanwälte H. und K., B.) vom gleichen Tag eingegangen. Darin heißt es, es werde die anwaltliche Vertretung des Klägers angezeigt, in dessen Namen und Auftrag gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berufung eingelegt werde. Es werde um Akteneinsicht gebeten.
Am 14.6.2011 ist beim Landessozialgericht ein Schriftsatz des Klägers vom 11.6.2011 eingegangen. Darin ist ausgeführt, gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts werde fristgerecht Berufung eingelegt. Weiter heißt es (u.a.): "Zu den Beweismitteln: Schreiben an das Sozialgericht vom 3.6.11". Dieses Schreiben (des Klägers) ist dem Schriftsatz vom 11.6.2011 beigefügt gewesen. Eine Berufungsbegründung zur Sache ist nicht vorgelegt worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 5.5.2011 und den Bescheid des Disziplinarausschusses der Beklagten vom 13.4.2007/Beschluss vom 28.3.2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zu verwerfen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Am 17.8.2011 hat das Sozialgericht, das zuvor noch den Streitwert des sozialgerichtlichen Verfahrens festzusetzen hatte, dem Senat die Gerichtsakten vorgelegt.
Mit Verfügung vom 6.3.2012 ist Rechtsanwalt K. (der den Kläger im sozialgerichtlichen Verfahren oder im Verwaltungsverfahren nicht vertreten hatte) um Vorlage einer Vollmacht des Klägers zur Gewährung der beantragten Akteneinsicht gebeten worden; an die Vorlage der Vollmacht ist mit Verfügungen vom 4.5.2012 und 11.6.2012 erinnert worden.
Mit Schriftsatz vom 27.6.2012 hat Rechtsanwalt K. mitgeteilt, er habe keine schriftliche Vollmacht des Klägers und zu diesem bestehe auch kein Kontakt.
Mit Verfügung vom 3.7.2012 ist Rechtsanwalt K. gem. § 73 Abs. 6 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgefordert worden, eine schriftliche Vollmacht des Klägers bis zum 20.7.2012 nachzureichen. Die Verfügung enthält den Hinweis, dass die Berufung als unzulässig verworfen werden kann, wenn die Vollmacht trotz Fristsetzung nicht eingereicht wird.
Mit Verfügung vom 22.8.2012 ist Rechtsanwalt K. unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 3.7.2012 um Mitteilung gebeten worden, ob er den Kläger vertrete; ggf. möge eine Vollmacht nunmehr vorgelegt werden.
Mit Verfügung vom 22.8.2012 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, ihm sei der angefochtene Gerichtsbescheid ausweislich der hierüber angefertigten Zustellungsurkunde am 7.5.2011 zugestellt worden und die einmonatige Berufungsfrist sei daher am 7.6.2011 abgelaufen. Die von ihm mit Schreiben vom 11.6.2011 am 14.6.2011 selbst eingelegte Berufung sei daher verspätet und wäre als unzulässig zu verwerfen. Die von Rechtsanwalt K. am 1.6.2011 bislang ohne vorgelegte schriftliche Vollmacht eingelegte Berufung wäre fristgerecht. Die an Rechtsanwalt K. gerichteten Aufforderungen zur Vollmachtsvorlage (vom 3.7.2012 und 22.8.2012) sind dem Kläger nachrichtlich übersandt worden.
Am 28.8.2012 hat Rechtsanwalt K. telefonisch mitgeteilt, das Mandat des Klägers bestehe zwar noch, derzeit verfüge er aber nicht über eine schriftliche Vollmacht, da der Kontakt zum Kläger abgerissen sei.
Mit Verfügung vom 9.10.2012 ist der Kläger - unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 22.8.2012 - (u.a.) erneut darauf hingewiesen worden, die von ihm selbst eingelegte Berufung sei verspätet und als unzulässig zu verwerfen. Rechtsanwalt K. habe keine schriftliche Vollmacht und am 27.6.2012 und am 28.8.2012 mitgeteilt, keinen Kontakt zu ihm (dem Kläger) zu haben; auf die Aufforderungen zur Vollmachtsvorlage habe Rechtsanwalt K. nicht reagiert. Bei dieser Sachlage werde davon ausgegangen, dass an der Fortführung des Berufungsverfahrens kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht. Es werde um Mitteilung gebeten, ob das Berufungsverfahren weiter betrieben oder die Berufung zurückgenommen werden solle. Der Kläger, der auch Prozesskostenhilfe beantragt hatte, ist außerdem aufgefordert worden, für den Fall der Fortführung des Verfahrens den Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (nunmehr) bis 26.10.2012 zurückzusenden. Andernfalls werde der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO i. V. m. § 73a SGG).
Mit am gleichen Tag beim Landessozialgericht eingegangenem Fax vom 26.10.2012 hat der Kläger um angemessene Verlängerung der Frist zur Stellungnahme gebeten. Der ihm vorgeworfene Sachverhalt treffe so nicht zu. Wegen eines stationären Krankenhausaufenthalts habe er die Anfrage nicht zeitgerecht beantworten können; er bemühe sich, das baldmöglich nachzuholen. Das Berufungsverfahren solle weiterbetrieben werden.
Mit Verfügung vom 30.10.2012 ist die dem Kläger in der Verfügung vom 9.10.2012 gesetzte Frist (zur Vorlage des Vordrucks über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) bis zum 30.11.2012 verlängert worden.
Der Kläger hat sich nicht mehr geäußert. Rechtsanwalt K. hat eine schriftliche Vollmacht des Klägers nicht vorgelegt.
Mit Verfügung vom 9.8.2013 ist unter Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf den 25.9.2013 bestimmt worden. Die Ladung ist dem Kläger und Rechtsanwalt K. zugestellt worden, der dem Senat mit Schriftsatz vom 13.8.2013 jedoch mitgeteilt hat, es bestehe kein Mandat mehr. Am 25.09.2013 hat der Kläger sinngemäß geltend gemacht, er könne wegen Krankheit den Termin nicht wahrnehmen und um Anberaumung eines neuen Verhandlungstermins gebeten. Dem hat der Senat entsprochen.
Zum sodann bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.11.2013 wurde der Kläger mit Postzustellungsurkunde am 08.10.13. geladen. Am 11.10.2013 legitimierte sich seine jetzige Bevollmächtigte unter Vollmachtsvorlage. Entsprechend ihrem Antrag erhielt sie Akteneinsicht durch Übersendung u.a. der vollständigen Akten des Senats. Eine schriftsätzliche Äußerung zur Sache ist nicht erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligte wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung des Klägers ist unzulässig; die Berufungsfrist des § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist versäumt. Die Berufung ist deswegen gem. § 158 Satz 1 SGG zu verwerfen.
Gem. § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist gilt auch als gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 Satz 1 SGG). Hat das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden, können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte (§ 105 Abs. 2 Satz 1 SGG). Als nach Monaten bestimmte Frist endet die Berufungsfrist mit dem Ablauf des letzten Tages des letzten Monats, welcher nach der Zahl dem Tag entspricht, in den die Zustellung des Urteils oder des Gerichtsbescheids fällt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Hier ist der angefochtene Gerichtsbescheid dem Kläger ausweislich der hierüber angefertigten Zustellungsurkunde am 7.5.2011 (im Wege der Ersatzzustellung, § 63 Abs. 2 SGG i. V. m. § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) zugestellt worden. Die Berufungsfrist von einem Monat hat daher am (Dienstag, dem) 7.6.2011 geendet. Innerhalb der Berufungsfrist ist Berufung wirksam nicht eingelegt worden. Die von Rechtsanwalt K. am 1.6.2011 eingelegte Berufung ist zwar rechtzeitig, jedoch als Prozesshandlung unwirksam; die vom Kläger selbst am 14.6.2011 eingelegte Berufung ist als Prozesshandlung zwar wirksam, aber verspätet.
Die von Rechtsanwalt K. verfasste Berufungsschrift vom 1.6.2011 ist an diesem Tag beim Landessozialgericht eingegangen und hätte die Berufungsfrist daher wahren können. Rechtsanwalt K. hat eine schriftliche Vollmacht des Klägers aber nicht vorgelegt. Der Mangel der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht führt zur Unwirksamkeit der Vollmacht und zur (zunächst schwebenden) Unwirksamkeit der jeweiligen Prozesshandlung, hier der Berufung; eine mündliche Vollmacht genügt nicht (vgl. etwa NK-VwGO/Czybulka, § 67 Rdnr. 61; Kopp/Schenke, VwGO § 67 Rdnr. 51 jeweils m. w. N.). Die Berufung ist in solchen Fällen - regelmäßig nach fruchtloser Aufforderung zum Nachreichen der Vollmacht (§ 73 Abs. 6 Satz 2 SGG) - als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat kann den Mangel der Vorlage der schriftlichen Vollmacht auch ohne Rüge der Beklagten von Amts wegen berücksichtigen. Dass als Bevollmächtigter des Klägers ein Rechtsanwalt aufgetreten ist, steht dem nicht entgegen, da jedenfalls Anlass zu begründeten Zweifeln an der Wirksamkeit der Vollmacht bestanden haben (vgl. dazu etwa LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 7.4.2011, - L 6 U 3907/10 -; auch Meyer/Ladewig, SGG § 74 Rdnr. 66, 68 oder OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 4.4.2013, - 5 B 332 /13 -). Rechtsanwalt K. hat (auf die Anforderung der Vollmacht zur Gewährung von Akteneinsicht) nämlich selbst mitgeteilt, er habe keine schriftliche Vollmacht des Klägers (vgl. dazu etwa BGH, Urt. v. 5.4.2001, - IX ZR 309/00 -) und zu diesem auch keinen Kontakt. Er ist (erst) nach dieser Mitteilung nach Maßgabe des § 73 Abs. 6 Satz 2 SGG zur Vollmachtvorlage bis 20.7.2012 aufgefordert und darauf hingewiesen worden, dass die Berufung als unzulässig verworfen werden kann, wenn die Vollmacht trotz Fristsetzung nicht eingereicht wird. Nach Fristablauf ist Rechtsanwalt K. mit Verfügung vom 22.8.2012 an die Vollmachtsvorlage erinnert worden. Eine Vollmacht ist nicht vorgelegt worden, vielmehr hat Rechtsanwalt K., mit Schriftsatz vom 13.8.2013 mitgeteilt, dass das Mandat des Klägers nicht mehr besteht.
Der Mangel der schriftlichen Vollmacht ist auch durch Genehmigung der Berufungseinlegung durch Rechtsanwalt K. nicht (mit rückwirkender Kraft) geheilt worden (vgl. dazu: NK-VwGO/Czybulka § 67 Rdnr. 71). Eine entsprechende Erklärung hat der Kläger nicht abgegeben. Auch die vom Kläger zuletzt (diesmal unter Vollmachtsvorlage) beauftragte Bevollmächtigte hat trotz Akteneinsicht - und damit trotz Kenntnis der entsprechenden Hinweisschreiben des Berichterstatters - die Berufungseinlegung durch den Rechtsanwalt K. nicht genehmigt.
Die vom Kläger selbst verfasste Berufungsschrift vom 11.6.2011 ist am 14.6.2011 und damit nach dem Ende der Berufungsfrist beim Landessozialgericht eingegangen. Vor dem Ende der Berufungsfrist hat der Kläger Berufung nicht eingelegt. Das beim Sozialgericht am 25.5.2011 eingegangene Schreiben des Klägers vom 24.5.2011 enthält eine Stellungnahme des Klägers im Rahmen der Anhörung vor Erlass eines Gerichtsbescheids; es bezieht sich ausdrücklich auf die Anhörungsverfügung des Sozialgerichts vom 14.3.2011 und stellt eine Berufung deswegen nicht dar. Das gilt auch für das am 6.6.2011 beim Sozialgericht eingegangene Schreiben des Klägers vom 3.6.2011. Das Rechtsmittel der Berufung ist damit weder ausdrücklich (explizit) noch der Sache nach (implizit) eingelegt worden. Das Schreiben enthält nur als "Nachfragen" zu dem Gerichtsbescheid bezeichnete Ausführungen des Klägers, ohne ein gegen den Gerichtsbescheid einzulegendes Rechtsmittel ausdrücklich zu benennen. Die Einlegung eines Rechtsmittels kann dem Schreiben auch im Wege der Auslegung nicht entnommen werden.
Für die Auslegung von Prozesshandlungen gelten die §§ 133, 157 BGB entsprechend. Maßgebend ist der erklärte Wille, der sich danach bestimmt, wie der Empfänger nach den Umständen, insbesondere nach der recht verstandenen Interessenlage, die Erklärung verstehen muss. Dabei sind alle Umstände zu beachten (insbesondere der Wortlaut der Erklärung, sonstige Schriftsätze, vorher zu Protokoll gegebene Erklärungen, Verwaltungsvorgänge). Die Auslegung darf nicht am Wortlaut haften. Bei der Auslegung von Prozesshandlungen ist § 19 Abs. 4 GG zu beachten, der auch die Effektivität des Rechtsschutzes garantiert und verbietet, den Zugang zum Gericht, auch zum Rechtsmittelgericht, in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (so Meyer/Ladewig, SGG Vor § 60 Rdnr. 11a m. w. N.). Der Kläger hat bei dem Telefongespräch mit der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts vom 31.5.2011 ausdrücklich darauf hingewiesen, er werde in den nächsten Tagen eine Anfrage an das Gericht zu dem mittlerweile in seinen Unterlagen aufgefundenen Gerichtsbescheid, dessen Ausführungen er nicht ganz verstehe, senden. Die Anfrage solle noch nicht als Berufung angesehen werden. Diese unmissverständliche Erklärung des Klägers schließt es aus, das wenige Tage nach dem Telefongespräch verfasste und inhaltlich als "Nachfrage" bezeichnete Schreiben des Klägers vom 3.6.2011 (beim Sozialgericht am 6.6.2011 eingegangen) als Berufungsschrift auszulegen. Dem steht der klar zum Ausdruck gebrachte gegenteilige Wille des Klägers entgegen.
Schließlich kommt auch nicht in Betracht, dem Kläger gem. § 67 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Zwar hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts den Kläger bei dem Telefongespräch vom 31.5.2011 auf "die Rechtskraftfrist am 14.6.2011" hingewiesen. Sollte der Kläger deswegen - was er freilich nicht geltend gemacht hat - angenommen haben, Berufung könne noch bis zu diesem Tag fristgerecht eingelegt werden, wäre er an der Einhaltung der in Wahrheit (bereits) am 7.6.2011 ablaufenden Berufungsfrist (i. S. d. § 67 Abs. 1 SGG) nicht ohne Verschulden gehindert gewesen. Dem Kläger ist der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts am 7.5.2011 zugestellt worden; der die Zustellung ausführende Postbedienstete hat den Zustellungstag auf dem Umschlag, in dem sich der Gerichtsbescheid befand, vermerkt. Nach der unmissverständlichen (und zutreffenden) Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids, wonach Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids eingelegt werden muss, hat der Kläger nicht ohne Weiteres annehmen dürfen, die Berufungsfrist ende ungeachtet der am 7.5.2011 bewirkten Zustellung gleichwohl erst am 14.6.2011. Wenn er sich für die Einlegung des Rechtsmittels dennoch unbesehen auf die unschwer als unrichtig erkennbaren Angaben der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle verlässt, ohne eigene Überlegungen anzustellen und ggf. nachzufragen, handelt er nicht ohne Verschulden nach § 67 Abs. 1 SGG.
Davon abgesehen würde es auch an der Geltendmachung der maßgeblichen Wiedereinsetzungstatsachen innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 67 Abs. 2 SGG fehlen. Nach dieser Vorschrift ist der Wiedereinsetzungsantrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses an der Einhaltung der Frist zu stellen, wobei Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden kann, wenn die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden ist. Hier wäre die versäumte Rechtshandlung, die Einlegung der Berufung, zwar innerhalb der Monatsfrist des § 67 Abs. 2 SGG nachgeholt worden. Allerdings entbindet die Möglichkeit, Wiedereinsetzung auch ohne Antrag zu gewähren, den Betroffenen nicht von der Pflicht, dem Gericht die für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Tatsachen innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist mitzuteilen, sofern diese nicht (wie etwa aus Posteinlieferungsvermerk und Eingangsstempel erkennbare Postlaufzeitfehler) offenkundig sind (NK-VwGO/ Czybulka § 60 Rdnr. 130). Hier wären die Wiedereinsetzungstatsachen innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nicht erkennbar gewesen. Die Akten des Sozialgerichts (mit dem Vermerk über das Telefongespräch vom 31.5.2011) sind dem Senat (wegen der vom Sozialgericht noch vorzunehmenden Streitwertfestsetzung) erst am 17.8.2011 vorgelegt worden. Der Kläger hat einen etwaigen auf dem Telefongespräch vom 31.5.2011 beruhenden Irrtum wegen des Fristendes zu keiner Zeit geltend gemacht; auch auf die Hinweise des Senats in den Verfügungen vom 22.8.2012 und 9.10.2012, wonach die von ihm selbst mit Schreiben vom 11.6.2011 am 14.6.2011 eingelegte Berufung verspätet sei, hat er nichts vorgetragen.
II. Rein hilfsweise weist der Senat darauf hin, dass selbst wenn im vorliegenden Fall rechtzeitig Berufung eingelegt worden wäre, die Berufung nicht begründet wäre. Der Disziplinarbescheid vom 13.4.2007/Beschluss vom 28.3.2007 ist rechtmäßig. Das Sozialgericht hat die (gem. § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGG i. V. m. § 81 Abs. 5 Satz 4 SGB V ohne vorheriges Widerspruchsverfahren zulässige und zutreffend gegen die Kassenärztliche Vereinigung gerichtete) Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids und auf die Begründung des Disziplinarbescheids Bezug (§§ 153 Abs. 1 und 2, 136 Abs. 3 SGG). Der Kläger hat in der Sache Klage und Berufung nicht begründet. Rechtsfehler des Disziplinarbescheids sind weder in verfahrensrechtlicher noch in materiell-rechtlicher Hinsicht ersichtlich.
1.) Die verfahrensrechtlichen Maßgaben für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme sind gewahrt. Der Leiter der Bezirksdirektion R. hat mit Schreiben vom 8.5.2006 (fristgerecht gem. § 5 Abs. 2 DO - binnen 2 Jahren seit Kenntnis des Vorstands von der Verfehlung bzw. binnen 5 Jahren seit der Verfehlung) die Einleitung des Disziplinarverfahrens beantragt. Mit Schreiben vom 13.6.2006 hat der Vorsitzende des Disziplinarausschusses dem Kläger gem. § 6 Abs. 1 DO die Einleitung des Disziplinarverfahrens eröffnet und ihn auf die ihm zur Last gelegten Verfehlungen hingewiesen. Das Schreiben ist dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 30.6.2006 zugestellt worden; er hat Gelegenheit gehabt, zu den Vorwürfen vor der mündlichen Verhandlung des Disziplinarausschusses Stellung zu nehmen (§ 6 Abs. 2 DO). Die mündliche Verhandlung des Disziplinarausschusses hat nach ordnungsgemäßer und fristgerechter Ladung des Klägers (§ 9 Abs. 1 DO) am 28.3.2007 stattgefunden. Sie ist unter Wahrung der hierfür geltenden Bestimmungen in § 9 ff. DO und unter Anfertigung einer den Anforderungen des § 12 DO genügenden Sitzungsniederschrift durchgeführt worden. Diese soll gem. § 12 Satz 3 DO (nur) die wesentlichen Aussagen aus der mündlichen Verhandlung und die getroffene Entscheidung wiedergeben. Sie muss nicht - im Sinne eines Wortprotokolls - alle Fragen und Antworten der an der Sitzung teilnehmenden Personen festhalten. Davon abgesehen würde ein Protokollierungsmangel für sich allein nicht zur Rechtswidrigkeit der vom Disziplinarausschuss getroffenen Entscheidung führen.
2.) Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldbuße als Disziplinarmaßnahme (§ 13 Abs. 1 Satz 1 c DO i. V. m. § 81 Abs. 5 Satz 1 SGB V) sind ebenfalls gewahrt.
Der Disziplinarausschuss hat in seinem Bescheid zutreffend dargelegt, dass der Kläger seine vertragsärztlichen Pflichten durch den Einsatz des Dr. M. ohne Genehmigung bzw. die Abrechnung der von diesem erbrachten Leistungen, die mangelnde Präsenz in der Praxis und die unzureichende Dokumentation erbrachter Leistungen (vgl. § 15 Abs. 1 BMV-Ä/§ 14 Abs. 1 EKV-Ä und §§ 32, 32b Ärzte-ZV; § 17 Abs. 1 BMV-Ä/§ 13 Abs. 7 EKV-Ä; § 57 Abs. 1 BMV-Ä/§ 13 Abs. 10 EKV-Ä) in erheblichem Maß verletzt hat. Dagegen ist nichts eingewandt. Der Kläger insistiert lediglich auf einer ausführlichen Niederschrift über die Sitzung des Disziplinarausschusses, die so - wie dargelegt - nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften in § 12 DO nicht angefertigt zu werden braucht, insbesondere alle Fragen an den Kläger und dessen Antworten hierauf nicht festhalten muss. Auch rechtlich beachtliche Ermessensfehler bei der Verhängung einer Geldbuße und deren Bemessung sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Der Disziplinarausschuss hat die maßgeblichen Ermessenserwägungen in seinem Bescheid dargelegt und ohne Rechtsfehler die gem. § 13 Abs. 1 Satz 1c höchstmögliche Geldbuße von 10.000 EUR festgesetzt. Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Disziplinarausschuss angesichts der Schwere der Verfehlungen des Klägers rechtsfehlerfrei davon abgesehen, nur eine Verwarnung oder einen Verweis (§ 13 Abs. 1 Satz 1 a, b DO) auszusprechen. Dass der Kläger mittlerweile offenbar insolvent ist, ist insoweit unerheblich.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Maßgeblich ist der Betrag der verhängten Geldbuße zzgl. des Auffangstreitwerts von 5.000 EUR (BSG, Beschl. v. 1.2.2005, - B 6 KA 70/04 B -).
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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