Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3374/11 KL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Gerichtskosten des Klageverfahrens L 7 SO 3374/11 KL trägt die Beklagte und Widerklägerin. Der Kläger und Widerbeklagte erstattet der Beklagten und Widerklägerin deren außergerichtliche Kosten zur Hälfte. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Der Streitwert für das Klageverfahren L 7 SO 3374/11 KL wird endgültig auf EUR 210.118,86 festgesetzt.
Gründe:
Nachdem der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten erledigt ist, ist zuständig für die Entscheidung über die Kostentragung und den Streitwert der nach § 155 Abs. 2 Nrn. 4 und 5, Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bestellte Berichterstatter.
Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG werden, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen gehört, Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben; die §§ 184 bis 195 SGG finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind entsprechend anzuwenden.
I.
Die Beklagte und Widerklägerin (im Folgenden Beklagte) gehört nicht zum kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG, insbesondere ist sie entgegen ihrer Auffassung kein Leistungsempfänger in diesem Sinne. Dies sind Personen, die Sozialleistungen i.S.d. § 11 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, also Sach-, Dienst- oder Geldleistungen, soweit die Leistungen in besonderen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs vorgesehen sind (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 183 Rdnr. 6). Das ist hier nicht der Fall, denn die im angefochtenen Schiedsspruch nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) festgesetzte Gesamtvergütung (Grund- und Maßnahmepauschalen) betrifft das Leistungserbringerrecht im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis (vgl. Senatsbeschluss vom 13. August 2012 - L 7 SO 3156/11 KL -); durch den Abschluss von Vereinbarungen nach den §§ 75 ff. SGB XII kommt der Sozialhilfeträger seiner Verantwortung für die Versorgungsinfrastruktur nach, ohne dass daraus im Übrigen unmittelbare Zahlungsansprüche des Einrichtungsträgers gegenüber dem Sozialhilfeträger resultieren (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R - (juris); Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 Rdnrn. 28 ff.; Jaritz, Vereinbarungen im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis, Sozialrecht aktuell 2012, 106; W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl., § 75 Rdnrn. 9 ff.). Auch von einer typischerweise bestehenden Schutzbedürftigkeit der Einrichtung, also des Leistungserbringers, kann nicht ausgegangen werden (vgl. BSG SozR 4-3300 § 85 Nr. 1 zur Kostenpflichtigkeit der Anfechtung des Schiedsspruches im Recht der Pflegeversicherung). Auf die Befreiung des Sozialhilfeträgers von den Gerichtskosten nach § 64 Abs. 3 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch kann sich der beklagte Leistungserbringer ebenfalls nicht berufen. Das SGB XII unterscheidet ausdrücklich zwischen dem - öffentlich-rechtlichen - Sozialhilfeträger und den Trägern von Einrichtungen. Zwischen letzteren und den hilfebedürftigen Sozialhilfeempfängern besteht allein eine zivilrechtliche Rechtsbeziehung (Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 Rdnrn. 24 ff. m.w.N.), die es nicht rechtfertigt, Leistungserbringer als Sozialhilfeträger anzusehen. Diese unterliegen insbesondere nicht der aus den sozialstaatlichen Pflichten rührenden Gewährleistungsverantwortung, Einrichtungen für pflegebedürftige oder behinderte Menschen vorzuhalten (vgl. W. Schellhorn, a.a.O., Rdnr. 9 ff.; Jaritz/Eicher, a.a.O.). Somit verbleibt es bei der Gerichtskostenpflichtigkeit des Verfahrens für die Beklagte (vgl. auch Hess. Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 25. Februar 2011 - L 7 SO 237/10 KL -; Bayer. LSG, Urteile vom 24. November 2011 - L 8 SO 223/09 KL und L 8 SO 135/10 KL - (alle juris)).
Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen (§ 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Da der Rechtstreit vorliegend nicht durch einen gerichtlichen Vergleich i.S.d. § 101 Abs. 1 SGG erledigt wurde, sondern durch übereinstimmende Erledigungserklärungen vor dem Hintergrund eines außergerichtlichen Vergleiches, gilt weder die Regelung des § 197a SGG i.V.m. § 160 VwGO noch ergibt sich die Kostenverteilung unmittelbar aus der Kostenregelung im Vergleich. Mangels entgegenstehender Umstände ist es jedoch sachgerecht, die dort zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen in die gerichtliche Entscheidung zu übernehmen. Entsprechend war vorliegend zu tenorieren.
II.
Maßgeblich für die Festsetzung des Streitwertes ist die Bedeutung der Sache für den Kläger, wie sie sich aus seinem Antrag ergibt; bei der Festsetzung hat das Gericht ein Ermessen (§ 52 Abs. 1 GKG). Nur wenn keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung der Bedeutung der Sache vorliegen, kann auf den Auffangstreitwert in Höhe von EUR 5.000.- nach § 197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG zurückgegriffen werden. Die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache bestimmt sich nach dem objektiven Interesse an der angestrebten Entscheidung. Nicht ausschlaggebend ist die subjektive Bedeutung, die der Kläger der Sache beimisst (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 52 GKG Rdnr. 8). In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 39 Abs. 1 GKG). Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG werden in einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, zusammengerechnet (Satz 1). Betreffen die Ansprüche denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruches maßgebend (Satz 3).
Im vorliegenden Verfahren haben sich zwar sowohl der Kläger als auch die Beklagte (mit der von ihr selbst erhobenen Widerklage) gegen denselben Schiedsspruch nach § 80 SGB XII gewandt. Das Begehren des Klägers richtete sich allerdings auf die vollständige Aufhebung des Schiedsspruches, somit auf die Fortgeltung der früher vereinbarten Vergütung. Wegen der Höhe der bislang geltenden und der durch Schiedsspruch festgesetzten Grund- und Maßnahmepauschalen für die jeweiligen Leistungstypen und Hilfebedarfsgruppen wird auf Bl. 10 und 111 der Senatsakte Bezug genommen. Ein Abschlag i.H.v. 25%, wie der Kläger unter Hinweis auf eine Bescheidungsklage meint, war wegen des genannten Klageziels nicht vorzunehmen. Mit der von ihr erhobenen Widerklage zielte die Beklagte hingegen auf die Festsetzung der bereits im Schiedsstellenverfahren beantragten höheren Grund- und Maßnahmepauschalen; wegen der einzelnen Beträge wird auf Bl. 25 der Senatsakten Bezug genommen. Unter Berücksichtigung der Zahl der vorhandenen Einrichtungsplätze bei der Beklagten, der Verteilung auf die jeweiligen Leistungstypen und Hilfebedarfsgruppen (Bl. 111 der Senatsakten) und der Laufzeit des Schiedsspruches vom 19. April 2011 bis zum 30. April 2012 (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 2007 - L 4 P 721/07 - (juris); nachgehend BSG, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 13. August 2012, a.a.O.), ergibt sich somit ein Streitwert von EUR 158.856,92 für die Klage des Klägers und EUR 51.261,94 für die Widerklage der Beklagten, für das Verfahren insgesamt mithin EUR 210.118,86.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Der Streitwert für das Klageverfahren L 7 SO 3374/11 KL wird endgültig auf EUR 210.118,86 festgesetzt.
Gründe:
Nachdem der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten erledigt ist, ist zuständig für die Entscheidung über die Kostentragung und den Streitwert der nach § 155 Abs. 2 Nrn. 4 und 5, Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bestellte Berichterstatter.
Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG werden, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen gehört, Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben; die §§ 184 bis 195 SGG finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind entsprechend anzuwenden.
I.
Die Beklagte und Widerklägerin (im Folgenden Beklagte) gehört nicht zum kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG, insbesondere ist sie entgegen ihrer Auffassung kein Leistungsempfänger in diesem Sinne. Dies sind Personen, die Sozialleistungen i.S.d. § 11 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, also Sach-, Dienst- oder Geldleistungen, soweit die Leistungen in besonderen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs vorgesehen sind (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 183 Rdnr. 6). Das ist hier nicht der Fall, denn die im angefochtenen Schiedsspruch nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) festgesetzte Gesamtvergütung (Grund- und Maßnahmepauschalen) betrifft das Leistungserbringerrecht im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis (vgl. Senatsbeschluss vom 13. August 2012 - L 7 SO 3156/11 KL -); durch den Abschluss von Vereinbarungen nach den §§ 75 ff. SGB XII kommt der Sozialhilfeträger seiner Verantwortung für die Versorgungsinfrastruktur nach, ohne dass daraus im Übrigen unmittelbare Zahlungsansprüche des Einrichtungsträgers gegenüber dem Sozialhilfeträger resultieren (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R - (juris); Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 Rdnrn. 28 ff.; Jaritz, Vereinbarungen im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis, Sozialrecht aktuell 2012, 106; W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl., § 75 Rdnrn. 9 ff.). Auch von einer typischerweise bestehenden Schutzbedürftigkeit der Einrichtung, also des Leistungserbringers, kann nicht ausgegangen werden (vgl. BSG SozR 4-3300 § 85 Nr. 1 zur Kostenpflichtigkeit der Anfechtung des Schiedsspruches im Recht der Pflegeversicherung). Auf die Befreiung des Sozialhilfeträgers von den Gerichtskosten nach § 64 Abs. 3 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch kann sich der beklagte Leistungserbringer ebenfalls nicht berufen. Das SGB XII unterscheidet ausdrücklich zwischen dem - öffentlich-rechtlichen - Sozialhilfeträger und den Trägern von Einrichtungen. Zwischen letzteren und den hilfebedürftigen Sozialhilfeempfängern besteht allein eine zivilrechtliche Rechtsbeziehung (Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 Rdnrn. 24 ff. m.w.N.), die es nicht rechtfertigt, Leistungserbringer als Sozialhilfeträger anzusehen. Diese unterliegen insbesondere nicht der aus den sozialstaatlichen Pflichten rührenden Gewährleistungsverantwortung, Einrichtungen für pflegebedürftige oder behinderte Menschen vorzuhalten (vgl. W. Schellhorn, a.a.O., Rdnr. 9 ff.; Jaritz/Eicher, a.a.O.). Somit verbleibt es bei der Gerichtskostenpflichtigkeit des Verfahrens für die Beklagte (vgl. auch Hess. Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 25. Februar 2011 - L 7 SO 237/10 KL -; Bayer. LSG, Urteile vom 24. November 2011 - L 8 SO 223/09 KL und L 8 SO 135/10 KL - (alle juris)).
Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen (§ 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Da der Rechtstreit vorliegend nicht durch einen gerichtlichen Vergleich i.S.d. § 101 Abs. 1 SGG erledigt wurde, sondern durch übereinstimmende Erledigungserklärungen vor dem Hintergrund eines außergerichtlichen Vergleiches, gilt weder die Regelung des § 197a SGG i.V.m. § 160 VwGO noch ergibt sich die Kostenverteilung unmittelbar aus der Kostenregelung im Vergleich. Mangels entgegenstehender Umstände ist es jedoch sachgerecht, die dort zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen in die gerichtliche Entscheidung zu übernehmen. Entsprechend war vorliegend zu tenorieren.
II.
Maßgeblich für die Festsetzung des Streitwertes ist die Bedeutung der Sache für den Kläger, wie sie sich aus seinem Antrag ergibt; bei der Festsetzung hat das Gericht ein Ermessen (§ 52 Abs. 1 GKG). Nur wenn keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung der Bedeutung der Sache vorliegen, kann auf den Auffangstreitwert in Höhe von EUR 5.000.- nach § 197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG zurückgegriffen werden. Die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache bestimmt sich nach dem objektiven Interesse an der angestrebten Entscheidung. Nicht ausschlaggebend ist die subjektive Bedeutung, die der Kläger der Sache beimisst (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 52 GKG Rdnr. 8). In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 39 Abs. 1 GKG). Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG werden in einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, zusammengerechnet (Satz 1). Betreffen die Ansprüche denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruches maßgebend (Satz 3).
Im vorliegenden Verfahren haben sich zwar sowohl der Kläger als auch die Beklagte (mit der von ihr selbst erhobenen Widerklage) gegen denselben Schiedsspruch nach § 80 SGB XII gewandt. Das Begehren des Klägers richtete sich allerdings auf die vollständige Aufhebung des Schiedsspruches, somit auf die Fortgeltung der früher vereinbarten Vergütung. Wegen der Höhe der bislang geltenden und der durch Schiedsspruch festgesetzten Grund- und Maßnahmepauschalen für die jeweiligen Leistungstypen und Hilfebedarfsgruppen wird auf Bl. 10 und 111 der Senatsakte Bezug genommen. Ein Abschlag i.H.v. 25%, wie der Kläger unter Hinweis auf eine Bescheidungsklage meint, war wegen des genannten Klageziels nicht vorzunehmen. Mit der von ihr erhobenen Widerklage zielte die Beklagte hingegen auf die Festsetzung der bereits im Schiedsstellenverfahren beantragten höheren Grund- und Maßnahmepauschalen; wegen der einzelnen Beträge wird auf Bl. 25 der Senatsakten Bezug genommen. Unter Berücksichtigung der Zahl der vorhandenen Einrichtungsplätze bei der Beklagten, der Verteilung auf die jeweiligen Leistungstypen und Hilfebedarfsgruppen (Bl. 111 der Senatsakten) und der Laufzeit des Schiedsspruches vom 19. April 2011 bis zum 30. April 2012 (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 2007 - L 4 P 721/07 - (juris); nachgehend BSG, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 13. August 2012, a.a.O.), ergibt sich somit ein Streitwert von EUR 158.856,92 für die Klage des Klägers und EUR 51.261,94 für die Widerklage der Beklagten, für das Verfahren insgesamt mithin EUR 210.118,86.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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