L 7 SO 4492/12 KL

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 4492/12 KL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert für das Verfahren wird endgültig auf 138.948,20 Euro festgesetzt.

Gründe:

Zuständig für die Entscheidung ist die nach § 155 Abs. 2 Nrn. 3, 4 und 5, Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bestellte Berichterstatterin.

1. Nach der Vorschrift des § 197a Abs. 1 Satz 1 3. Halbs. SGG i.V.m. § 161 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat das Gericht durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Das ist hier der Fall, nachdem der Kläger die Klage am 23. März 2013 zurückgenommen hat. Der Kostenausspruch beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO; hiernach hat der Kläger aufgrund der Rücknahme des Rechtsmittels die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen.

2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. SGG i.V.m. §§ 52, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtkostengesetzes (GKG). Weder der Kläger noch der Beklagte gehören zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis. Maßgeblich für die Festsetzung des Streitwertes ist die Bedeutung der Sache für den Kläger, wie sie sich aus seinem Antrag ergibt; bei der Festsetzung hat das Gericht ein Ermessen (§ 52 Abs. 1 GKG). Nur wenn keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung der Bedeutung der Sache vorliegen, kann auf den Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro nach § 52 Abs. 2 GKG zurückgegriffen werden. Die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache bestimmt sich nach dem objektiven Interesse an der angestrebten Entscheidung. Nicht ausschlaggebend ist die subjektive Bedeutung, die der Kläger der Sache beimisst (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage, § 52 GKG Rdnr. 8). Die Höhe des Streitwerts ergibt sich hier aus dem bezifferbaren wirtschaftlichen Interesse des Klägers. Dieses errechnet sich aus der Differenz zwischen der im Klageverfahren beantragten und der von der Schiedsstelle im Schiedsspruch 2012 für ein Jahr festgesetzten Vergütung; das sind 138.948,20 Euro. Eine Halbierung des Streitwerts erscheint nicht angemessen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschluss vom 15. August 2013 - L 7 SO 4369/12 KL -; ferner Bundessozialgericht, Urteil vom 29. Januar 2009 - B 3 P 7/08 R - (juris; Rdnr. 44); Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 6. September 2012 - L 9 SO 11/10 - (juris; Rdnr. 65)).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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