L 1 SF 4918/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 SF 4918/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
In dem Verfahren S 1 U 2685/13 wird als zuständiges Gericht das Sozialgericht Konstanz bestimmt.

Gründe:

I.

Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Bescheid der Beklagten vom 08.03.2013 mit dem eine Bescheidkorrektur (Neufeststellung) einer Rente auf unbestimmte Zeit aus Anlass der mit Bescheid vom 24.06.2011 anerkannten Erkrankung Hautkrebs wie eine Berufskrankheit abgelehnt wurde. Des Weiteren ist Gegenstand des Rechtsstreits ein Bescheid vom 27.05.2013 mit dem die Beklagte den Bescheid vom 24.06.2011 gemäß § 45 Sozialgesetzbuch Zehn (SGB X) mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen und nochmals festgestellt hat, dass eine Neufeststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) im Sinne einer Erhöhung nicht vorgenommen werden könne. Beide Bescheide sind in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2013 Gegenstand des Rechtsstreits geworden. Die Kläger haben als Erbengemeinschaft gegen die soeben genannten Bescheide Klage erhoben. Der Kläger zu 1. wohnt in F., der Kläger zu 2. in K ... Der verstorbene Vater der Kläger war zuletzt in F. wohnhaft.

Mit Verfügung vom 12.11.2013 hat das Sozialgericht Konstanz um Bestimmung des zuständigen Gerichts gebeten.

II.

Gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wird das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 57 nicht gegeben ist (§ 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG). Nach Abs. 2 kann zur Feststellung der Zuständigkeit jedes mit dem Rechtsstreit befasste Gericht das im Rechtszug nächsthöhere Gericht anrufen, das ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann.

Der Antrag des Sozialgerichts Konstanz ist zulässig. Im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG ist hier eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit nach § 57 SGG nicht gegeben, da für die Kläger sowohl das Sozialgericht Konstanz als auch das Sozialgericht Freiburg zuständig ist. Hier liegt eine gemeinsame Klage zweier Miterben vor, für die das Nichtbestehen einer notwendigen Streitgenossenschaft nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Bei einer derartigen Konstellation ist die Annahme einer rein prozessualen notwendigen Streitgenossenschaft nicht ausgeschlossen. Für die Miterben ist daher einheitlich das zuständige Gericht zu bestimmen (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 30.03.2004 - B 7 SF 36/03 S -). Dem Senat steht dabei ein Ermessen zu. Er macht von diesem Ermessen dahingehend Gebrauch, das Sozialgericht Konstanz als zuständiges Gericht zu bestimmen. Der Erblasser hatte seinen Wohnsitz im Bezirk des Sozialgerichts Konstanz und da einer der Miterben dort noch seinen Wohnsitz hat, führt der Grundsatz der Ortsnähe hier zur Bestimmung von Konstanz als zuständigem Gericht.

Die Kläger haben dies auch beantragt und der Beklagte dagegen keine Einwendung erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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