Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 558/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 5243/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 14.11.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zahlung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ohne Anrechnung der von ihm bezogenen Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der 1951 geborene Kläger bezieht seit dem 18.06.1969 eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines am 27.11.1968 erlittenen Arbeitsunfalles (Wegeunfall) nach einer MdE um 20 vH (Bescheid der Berufsgenossenschaft BG der Feinmechanik und Elektrotechnik vom 25.08.1969). Der Verletztenrente wurde der fiktive Jahresarbeitsverdienst (JAV) für männliche Beschäftigte im Alter zwischen 16 und 21 Jahren (das 300-fache des Ortslohnes, der zur Zeit des Unfalles für den Beschäftigungsort des Klägers auf 12,00 DM festgesetzt war) zugrunde gelegt. Die Höhe der monatlichen Verletztenrente betrug ab 01.06.2011 222,57 EUR (bei einem JAV von 20.031,49 EUR) und ab 01.07.2011 224,78 EUR (bei einem JAV von 20.229,80 EUR).
Am 17.03.2011 beantragte der Kläger die Gewährung von Altersrente nach Altersteilzeitarbeit. Nach dem zwischen dem Kläger und seiner Arbeitgeberin geschlossenen Altersteilzeitvertrag vom 11./17.12.2003 war das Vollzeitarbeitsverhältnis mit Wirkung ab 01.06.2006 als Teilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt worden, es endete zum 31.05.2011.
Mit Bescheid vom 24.06.2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ab 01.06.2011 in Höhe von 1.299,22 EUR für Juni 2011 und 1.311,99 EUR für die Zeit ab 01.07.2011. Den Zahlbetrag der Rente bestimmte die Beklagte unter Anwendung der Vorschrift des § 93 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) wie folgt: Zu dem sich aus der Anwendung der Vorschriften über die Rentenberechnung aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergebenden Bruttorentenbetrag von monatlich 1.590,59 EUR (für die Zeit ab 01.07.2011: 1.606,38 EUR) addierte sie den Zahlbetrag der Verletztenrente aus der Unfallversicherung in Höhe von 222,57 EUR (bzw 224,78 EUR) abzüglich zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) in Höhe von 82,00 EUR (bzw 82,67 EUR), also 140,57 EUR (bzw 142,11 EUR). Die so errechnete Gesamt-Bruttorente von 1.731,16 EUR (bzw 1.748,49 EUR) minderte die Beklagte um die Differenz aus dieser Summe und dem gesetzlichen Mindestgrenzbetrag von 1.590,59 EUR (bzw 1.606,38 EUR) also 140,57 EUR (bzw 142,11 EUR). Den Bruttozahlbetrag der Altersrente reduzierte sie sodann um die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Mit seinem Widerspruch vom 14.07.2011 wandte sich der Kläger gegen die Anrechnung der Verletztenrente. Die Altersrente sei wegen des vorzeitigen Bezugs bereits um 18 % gekürzt worden. Die weitere Altersrentenkürzung um monatlich 142,11 EUR sei allerdings nicht gerechtfertigt. Der Kläger habe wiederholt an seinem früheren Arbeitsplatz bei der Firma D. Besuch von sogenannten Rentenberatern der Beklagten erhalten. Diese hätten dem Kläger stets zugesichert und beteuert, dass die Unfallrente keinen Einfluss auf die Altersrente haben werde und es nicht zu einer Rentenkürzung komme.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Nach § 93 Abs 1 SGB VI sei die Berechnung und die Ermittlung der dem Kläger zustehenden Altersrente nicht zu beanstanden. Da die Rente der Unfallversicherung aufgrund eines am 27.11.1968 eingetretenen Versicherungsfalls geleistet werde und dieser Zeitpunkt vor dem Beginn der Altersrente des Klägers liege, die Unfallrente außerdem nicht aufgrund eigener Beitragsleistungen als Unternehmer oder dessen Ehegatte oder Lebenspartner gezahlt werde, finde § 93 SGB VI Anwendung. Auch im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs aufgrund fehlerhafter Beratung könne keine höhere Rente gewährt werden. Eine konkrete Fehlberatung sei nicht dokumentiert und habe vom Kläger auch nicht nachgewiesen werden können. Selbst wenn eine solche nachgewiesen werden könnte, käme lediglich die Herstellung eines Zustands, der bei korrekter Auskunft entstanden wäre und kein höherer Rentenzahlbetrag in Betracht.
Hiergegen richtet sich die am 27.02.2012 zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobene Klage. Der Kläger weist darauf hin, dass er den Unfall bereits im Alter von 17 Jahren als Wegeunfall erlitten habe und auf die Unfallfolgen auch der Bruch des rechten Fußes im Jahr 1993 zurückzuführen sei, der eine Operation erfordert habe. Aufgrund fehlerhafter Beratung durch Mitarbeiter der Beklagten stehe ihm im Rahmen des sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine höhere Rente zu. Ende 2005 sei ihm von namentlich nicht mehr konkret benennbaren Personen aus dem Haus der Beklagten versichert worden, dass er sicher davon ausgehen könne, eine Kürzung seiner Altersrente werde im Hinblick auf die Unfallrente nicht erfolgen. Hierauf habe er sich verlassen. Hätte er diese Informationen aus dem Haus der Beklagten nicht erhalten, hätte er sich niemals für das Altersteilzeitmodell entschieden. Die erste Rentenberatung durch Mitarbeiter der Beklagten bei seinem Arbeitgeber habe für ihn bereits im Dezember 2003 stattgefunden, unmittelbar vor Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung mit dem Arbeitgeber. Zudem begegne die Anrechnung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits zur Vorgängerregelung des § 93 SGB VI entschieden, dass die Verhinderung einer Doppelversorgung durch funktionsgleiche Leistungen aus verschiedenen Versicherungszweigen einen sachlichen Rechtfertigungsgrund für eine Art 3 und Art 14 Grundgesetz (GG) betreffende Anrechnungsvorschrift darstelle (unter Hinweis auf BVerfG 19.07.1984, 1 BvR 1614/83, SozR 2200 § 1278 Nr 11). Die Verletztenrente müsse aber auch immaterielle Schäden kompensieren und habe deshalb nicht eine hundertprozentige Einkommensersatzfunktion. Der der Anrechnung zugrunde liegende Gedanke stelle keine sachgerechte Differenzierung im Sinne von Art 3 Abs 1 GG dar und bilde deshalb keine rechtfertigende Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art 14 Abs 1 Satz 2 GG. Auch werde dem Gebot der Verhältnismäßigkeit nicht Rechnung getragen.
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid im Übrigen erwidert, eine Zusicherung gemäß § 34 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) sei von ihr nicht erteilt worden. In den Rentenauskünften seien ausdrückliche Hinweise auf eine mögliche Minderung der Rente beim Bezug von Unfallrente enthalten. Im Zeitraum von 2000 bis 2012 seien für den Kläger fünf Beratungen dokumentiert, davon die erste am 25.11.2005 und die zweite am 30.12.2005 beim Arbeitgeber. Die Einwendungen des Klägers, nur aufgrund einer fehlerhaften Beratung hätte er die Altersteilzeitvereinbarung mit seinem Arbeitgeber getroffen, erscheine wenig glaubhaft. Im Übrigen sei die Nichtanwendung des § 93 SGB VI auch im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht möglich.
Mit Urteil vom 14.11.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe unter Berücksichtigung der rechtlichen Grundlagen in § 93 SGB VI die Altersrente des Klägers fehlerfrei berechnet, insbesondere habe sie den nach § 93 Abs 2 Nr 2a SGB VI nicht zu berücksichtigenden Betrag der Verletztenrente fehlerfrei ermittelt. Im Übrigen sei die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung unter Berücksichtigung des von der Beklagten zutreffend aufgeführten Grenzbetrags nach § 93 Abs 3 SGB VI anzurechnen. Die vom Kläger vorgebrachten Umstände des Einzelfalls (lange zurückliegender Arbeitsunfall, Notwendigkeit einer anschließenden Operation) und die geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken seien nicht geeignet, von der Anrechnungsvorschrift nach § 93 SGB VI abzusehen. Zwar sei der JAV, der der Verletztenrente zugrunde liege, nach den bei Eintritt des Arbeitsunfalls maßgebenden Verhältnissen bestimmt worden; er sei jedoch in der Folgezeit fortgeschrieben worden. Außerdem sei die Beklagte an den von der Berufsgenossenschaft festgestellten JAV gebunden (unter Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG) 29.07.2004, B 4 RA 51/03 R, SozR 4-2600 § 93 Nr 5). Verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber der Anrechnung der Verletztenrente bei der Altersrente des Klägers bestünden nicht. Insbesondere sei es sozialpolitisch legitim, bei Zusammentreffen zweier Sozialleistungen die Summierung zu einer Gesamthöhe als sachlich nicht gerechtfertigt anzusehen, da der Empfänger - ungeachtet seiner diese Höhe rechtfertigenden Eigenleistungen für die verschiedenen Versichertengemeinschaften - weit mehr erhalte, als ihm die Sozialversicherung in ihrer Gesamtheit von ihrem Grundgedanken her verschaffen solle. Eine Anrechnung des Anspruchs aus der Unfallversicherung auf das in der Rentenversicherung durch Beitragsleistungen erworbene Recht auf Altersrente sei insbesondere dadurch sachlich gerechtfertigt, dass das Leistungsversprechen der Rentenversicherung durch die Leistung des Dritten, des Unfallversicherungsträgers, als erfüllt gelten könne. Außerdem sehe § 93 Abs 2 SGB VI im Gegensatz zu seiner Vorgängerregelung (§ 1278 Reichsversicherungsordnung - RVO -) einen Freibetrag bezüglich der dem Ausgleich immaterieller Schäden dienenden Anteile der Verletztenrente vor, sodass der Berechtigte im wirtschaftlichen Ergebnis dasjenige erhalte, was ihm von der Unfallversicherung und der Rentenversicherung insgesamt zugesichert gewesen sei. Die Gewährung der Verletztenrente über den Eintritt in den Ruhestand hinaus sei an sich sachlich nur insoweit gerechtfertigt, als diese Rente Nachteile ausgleiche, die auch nach Beendigung des Erwerbslebens fortbestünden, dh hinsichtlich der immateriellen Schäden, Ausgleich des Integritätsverlustes etc. Auch eine Verletzung der Eigentumsgarantie nach Art 14 GG sei nicht ersichtlich. Die auf Beiträgen beruhende Altersrente des Klägers werde durch die Anrechnung der Unfallrente zwar geschmälert, Mindestgrenzbetrag sei jedoch der Monatsbetrag der Rente nach § 93 Abs 3 Satz 2 SGB VI. Der Kläger könne den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf eine Zusicherung oder den sogenannten Herstellungsanspruch stützen. Eine Zusicherung bedürfe nach § 34 Abs 1 SGB X zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Eine schriftliche Zusicherung auf Erhalt der Altersrente ohne Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung habe der Kläger schon nach eigenem Vortrag nicht erhalten. Das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sei ebenfalls nicht geeignet, das Begehren des Klägers zu stützen. Eine fehlerhafte Beratung unterstellt, käme lediglich die Herstellung eines Zustands in Betracht, der bei korrekter Auskunft entstanden wäre. Da jedoch § 93 SGB VI zwingend die (teilweise) Anrechnung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorsehe, könnten auch auf diesem Weg die Voraussetzungen für die Gewährung einer ungekürzten Altersrente nicht erfüllt werden.
Gegen das seinen Bevollmächtigten am 26.11.2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 18.12.2012 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Klageverfahren und beanstandet zudem, dass der nach § 93 Abs 2 Nr 2a SGB VI zu berücksichtigende Betrag der Verletztenrente nicht fehlerfrei ermittelt worden sei. Er bemängelt weiter, dass der JAV, welcher der Verletztenrente zugrunde liege, nach den bei Eintritt des Arbeitsunfalles maßgebenden Verhältnissen bestimmt worden sei. Im Übrigen stütze der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf eine Zusicherung bzw den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Zwar schreibe § 93 SGB VI zwingend die teilweise Anrechnung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor, es sei nach der einschlägigen BSG-Rechtsprechung aber feststellbar, dass Mitarbeiter des verpflichteten Trägers gegenüber dem Kläger eine entsprechende Beratungspflicht verletzt hätten und dies zum Ausgleich des insoweit beim Kläger durch die Pflichtverletzungen des Leistungsträgers entstandenen sozialrechtlichen Schadens in Form des Ausbleibens von Leistungen bei seiner Altersrente bei der Beklagten führe. Es sei daher der Zustand herzustellen, der ohne das rechtswidrige Verhalten der Verwaltung entstanden wäre, als hätte die Beklagte den Kläger von Anfang an richtig beraten. Der Beratungsfehler sei auch kausal für die ausgleichsbedürftige Situation, denn der Kläger habe sich stets auf die Auskunft verlassen, dass seine Altersrente durch den Bezug einer Unfallrente nicht gekürzt werde. Hätte er gewusst, dass seine Altersrente durch die Unfallrente gemindert wird, hätte er sich niemals für das Altersteilzeitmodell entschieden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 14.11.2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 24.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.01.2012 zu verurteilen, dem Kläger Altersrente nach Altersteilzeitarbeit ohne Anrechnung seiner Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 Abs 1 Satz 2 SGG) und damit zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 24.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.01.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente nach Altersteilzeitarbeit ohne Anrechnung der von ihm bezogenen Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
§ 93 SGB VI regelt das Zusammentreffen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Leistungen aus der Unfallversicherung. Soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung, lautet die Norm in der maßgebenden Fassung (Gesetz vom 13.12.2007, BGBl I 2904 und Gesetz vom 20.06.2011, BGBl I 1114) wie folgt: (1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch 1. auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder ... wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. (2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt 2. bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung a) ein der Grundrente nach § 31 iVm § 84a Satz 1 und 2 BVG entsprechender Betrag, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vH zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vH ein Drittel der Mindestgrundrente, und ... (idF des Gesetzes vom 13.12.2007, BGBl I 2904 mit Wirkung vom 21.12.2007; gültig bis 30.06.2011) a) ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vH zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vH ein Drittel der Mindestgrundrente, und ... (idF des Gesetzes vom 20.06.2011, BGBl I 1114 mit Wirkung vom 01.07.2011) (3) Der Grenzbetrag beträgt 70 vH eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; ... Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ...
(5) Die Abs 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung 1. für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder 2. ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird.
Die Beklagte hat unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Berechnungsvorschriften die (teilweise) Anrechnung der Verletztenrente des Klägers aus der gesetzlichen Unfallversicherung zutreffend vorgenommen. Insoweit wird auf die Anlage 7 des angefochtenen Bescheids vom 24.06.2011 Bezug genommen. Die Anrechnung war vorliegend durchzuführen, weil ein Ausnahmetatbestand des § 93 Abs 5 SGB VI nicht vorliegt. Die Beklagte hat zutreffend im ersten Schritt die Summe der Rentenbeträge errechnet. Insoweit bestehen weder tatsächliche noch rechtliche Probleme; spezielle Regelungen existieren nur (§ 93 Abs 2 Nr 1 SGB VI), soweit Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung vorhanden sind, was hier nicht der Fall war. Korrekt hat die Beklagte zu diesem Betrag die bereinigte Leistung aus der Unfallversicherung addiert. Die Bereinigung der Unfallrente erfolgt, indem von der bewilligten monatlichen Leistung zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem BVG bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH (82,00 EUR bzw ab 01.07.2011 82,67 EUR) subtrahiert werden. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers musste und durfte die Beklagte keine eigene Berechnung der richtigen Verletztenrente durchführen (BSG 20.09.1973, 4 RJ 81/72, BSGE 36, 168 = SozR Nr 22 zu § 1278 RVO). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Regelgrenzbetrag von 70 vH eines Zwölftels des für die Rente aus der Unfallversicherung maßgeblichen JAV gewährleistet, dass dem Berechtigten auch nach Anrechnung seiner Rente aus der Unfallversicherung auf die Rente aus der Rentenversicherung zusätzlich zum Freibetrag nach § 93 Abs 2 SGB VI insgesamt ein Betrag verbleibt, der in etwa dem (fortgeschriebenen bzw aktualisierten) Nettoverdienst des Versicherten vor Eintritt seines Arbeitsunfalls entspricht (BSG 31.03.1998, B 4 RA 49/96 R, SozR 3-2600 § 93 Nr 7 = BSGE 82, 83). Liegt der monatliche Wert des Rechts auf Rente aus der Rentenversicherung - wie hier - über dem Regelgrenzbetrag, ist auf den Mindestgrenzbetrag abzustellen, welcher dem Wert des Rechts auf Rente aus der Rentenversicherung entspricht. Welche Berechnungsfehler der Beklagten hierbei konkret unterlaufen sein sollen, hat der Kläger nicht näher dargelegt, entsprechende Fehler sind nach Prüfung des Senats auch nicht ersichtlich.
Dass der Arbeitsunfall sehr lange zurückliegt, gereicht dem Kläger im Rahmen der Berechnung des Grenzbetrags zwar zum Nachteil, entspricht aber den gesetzlichen Regelungen und verletzt nicht Verfassungsrecht. § 82 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) normiert eine Regelberechnung, wonach der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte des Versicherten in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, als Jahresarbeitsverdienst maßgebend ist. Abgestellt wird also auf den individuellen Arbeitsverdienst vor dem Versicherungsfall regelmäßig ohne Berücksichtigung der noch zu erwartenden Karriereschritte, also auch ohne Berücksichtigung der zu erwartenden Gehaltsentwicklung im Laufe des zukünftigen Berufslebens (vgl Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen 15.10.2008, L 8 R 197/07; Bayerisches LSG 04.12.2009, L 1 R 304/09, beide juris).
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 93 SGB VI bestehen nicht (vgl BVerfG 18.02.1998, 1 BvR 1318/86, BVerfGE 97, 271). Auch das BSG hat bereits wiederholt entschieden, dass die Regelung des Bestehens und der Ausgestaltung des anspruchsvernichtenden Einwandes der "Doppelversorgung" nach § 93 SGB VI insbesondere nicht gegen Art 14 Abs 1 oder Art 3 Abs 1 GG verstößt (BSG 31.03.1998, aaO; BSG 29.07.2004, B 4 RA 51/03 R, SozR 4-2600 § 93 Nr 5). Der Senat teilt diese Auffassung. Gründe für eine andere Beurteilung hat der Kläger nicht vorgetragen, sodass weitere Ausführungen angesichts der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu nicht erforderlich sind.
Eine Zusicherung iSv § 34 SGB X mit dem Inhalt, dass dem Kläger die Gewährung seiner Altersrente ohne Anrechnung der Verletztenrente gezahlt wird, liegt ersichtlich nicht vor. Schließlich kann der Kläger auch unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches keine höhere Rente verlangen.
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch, Allgemeiner Teil (SGB I)), verletzt hat. Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. Die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen (BSG 01.04.2004, B 7 AL 52/03 R, BSGE 92, 267, 279 = SozR 4-4300 § 137 Nr 1 mwN). In solchen Fällen können gewisse sozialrechtliche Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen, wie etwa eine verspätete Antragstellung, eine verspätete Beitragsentrichtung oder eine verspätete Vorlage von Unterlagen als erfüllt angesehen werden, wenn die Verspätung gerade auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Leistungsträgers beruht. Allerdings gilt dies nicht für außerhalb des Sozialrechtsverhältnisses liegende Tatbestände, die nach materiellem Recht für das Entstehen des Sozialrechtsanspruchs erforderlich sind (BSG 13.05.1980, 12 RK 18/79, SozR 2200 § 1233 Nr 17; BSG 12.12.1984, 7 RAr 74/83, SozR 4100 § 56 Nr 18); andernfalls verpflichtete der Herstellungsanspruch den Sozialleistungsträger unzulässigerweise zu einer Gesetz und Recht widersprechenden Handlung (BSG 15.05.1984, 12 RK 48/82, BSGE 56, 266 = SozR 2200 § 1418 Nr 8; BSG 22.08.1984, 7 RAr 12/83, SozR 4100 § 102 Nr 6; BSG 19.03.1986, 7 RAr 48/84, BSGE 60, 43 = SozR 4100 § 105 Nr 2).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann vorliegend der sozialrechtliche Herstellungsanspruch nicht zur Gewährung der Altersrente nach Altersteilzeit ohne Anrechnung der Verletztenrente führen. Vorliegend ist schon nicht nachgewiesen, dass der Kläger überhaupt von der Beklagten tatsächlich falsch beraten worden ist. Eine Beratung vor Abschluss des Altersteilzeitvertrags im Jahr 2003 ist nicht belegt, denn die erste nach Lage der Akten festzustellende Beratung erfolgte am 23.11.2005. Davon abgesehen würde selbst bei Annahme einer Falschberatung im Jahr 2003 kein Anspruch auf die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit ohne Anrechnung der gesetzlichen Unfallrente bestehen, denn ein solcher Nachteilsausgleich würde auf ein gesetzwidriges Handeln der Beklagten hinauslaufen, da eine Anrechnung nach § 93 SGB VI zwingend zu erfolgen hat (BSG 01.04.2004, B 7 AL 52/03 R, BSGE 92, 267 = SozR 4-4300 § 137 Nr 1; BSG 31.01.2006, B 11a AL 15/05 R, juris). Soweit der Kläger geltend macht, er hätte sich nicht für das Modell der Altersteilzeit entschieden, hätte er Kenntnis von der Anrechnung der Unfallrente gehabt, ist nicht nachvollziehbar, wie sich diese Argumentation - unterstellt sie trifft überhaupt zu - auf die Berechnung der hier streitigen Rente nach Altersteilzeit auswirken sollte; der Kläger hätte ohne Altersteilzeit nämlich gar keinen Anspruch auf die in Anspruch genommene Rente gehabt. Die vom Kläger begehrte Rechtsfolge der Nichtanwendung des § 93 SGB VI kann nach alledem über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht erreicht werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zahlung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ohne Anrechnung der von ihm bezogenen Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der 1951 geborene Kläger bezieht seit dem 18.06.1969 eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines am 27.11.1968 erlittenen Arbeitsunfalles (Wegeunfall) nach einer MdE um 20 vH (Bescheid der Berufsgenossenschaft BG der Feinmechanik und Elektrotechnik vom 25.08.1969). Der Verletztenrente wurde der fiktive Jahresarbeitsverdienst (JAV) für männliche Beschäftigte im Alter zwischen 16 und 21 Jahren (das 300-fache des Ortslohnes, der zur Zeit des Unfalles für den Beschäftigungsort des Klägers auf 12,00 DM festgesetzt war) zugrunde gelegt. Die Höhe der monatlichen Verletztenrente betrug ab 01.06.2011 222,57 EUR (bei einem JAV von 20.031,49 EUR) und ab 01.07.2011 224,78 EUR (bei einem JAV von 20.229,80 EUR).
Am 17.03.2011 beantragte der Kläger die Gewährung von Altersrente nach Altersteilzeitarbeit. Nach dem zwischen dem Kläger und seiner Arbeitgeberin geschlossenen Altersteilzeitvertrag vom 11./17.12.2003 war das Vollzeitarbeitsverhältnis mit Wirkung ab 01.06.2006 als Teilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt worden, es endete zum 31.05.2011.
Mit Bescheid vom 24.06.2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ab 01.06.2011 in Höhe von 1.299,22 EUR für Juni 2011 und 1.311,99 EUR für die Zeit ab 01.07.2011. Den Zahlbetrag der Rente bestimmte die Beklagte unter Anwendung der Vorschrift des § 93 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) wie folgt: Zu dem sich aus der Anwendung der Vorschriften über die Rentenberechnung aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergebenden Bruttorentenbetrag von monatlich 1.590,59 EUR (für die Zeit ab 01.07.2011: 1.606,38 EUR) addierte sie den Zahlbetrag der Verletztenrente aus der Unfallversicherung in Höhe von 222,57 EUR (bzw 224,78 EUR) abzüglich zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) in Höhe von 82,00 EUR (bzw 82,67 EUR), also 140,57 EUR (bzw 142,11 EUR). Die so errechnete Gesamt-Bruttorente von 1.731,16 EUR (bzw 1.748,49 EUR) minderte die Beklagte um die Differenz aus dieser Summe und dem gesetzlichen Mindestgrenzbetrag von 1.590,59 EUR (bzw 1.606,38 EUR) also 140,57 EUR (bzw 142,11 EUR). Den Bruttozahlbetrag der Altersrente reduzierte sie sodann um die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Mit seinem Widerspruch vom 14.07.2011 wandte sich der Kläger gegen die Anrechnung der Verletztenrente. Die Altersrente sei wegen des vorzeitigen Bezugs bereits um 18 % gekürzt worden. Die weitere Altersrentenkürzung um monatlich 142,11 EUR sei allerdings nicht gerechtfertigt. Der Kläger habe wiederholt an seinem früheren Arbeitsplatz bei der Firma D. Besuch von sogenannten Rentenberatern der Beklagten erhalten. Diese hätten dem Kläger stets zugesichert und beteuert, dass die Unfallrente keinen Einfluss auf die Altersrente haben werde und es nicht zu einer Rentenkürzung komme.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Nach § 93 Abs 1 SGB VI sei die Berechnung und die Ermittlung der dem Kläger zustehenden Altersrente nicht zu beanstanden. Da die Rente der Unfallversicherung aufgrund eines am 27.11.1968 eingetretenen Versicherungsfalls geleistet werde und dieser Zeitpunkt vor dem Beginn der Altersrente des Klägers liege, die Unfallrente außerdem nicht aufgrund eigener Beitragsleistungen als Unternehmer oder dessen Ehegatte oder Lebenspartner gezahlt werde, finde § 93 SGB VI Anwendung. Auch im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs aufgrund fehlerhafter Beratung könne keine höhere Rente gewährt werden. Eine konkrete Fehlberatung sei nicht dokumentiert und habe vom Kläger auch nicht nachgewiesen werden können. Selbst wenn eine solche nachgewiesen werden könnte, käme lediglich die Herstellung eines Zustands, der bei korrekter Auskunft entstanden wäre und kein höherer Rentenzahlbetrag in Betracht.
Hiergegen richtet sich die am 27.02.2012 zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobene Klage. Der Kläger weist darauf hin, dass er den Unfall bereits im Alter von 17 Jahren als Wegeunfall erlitten habe und auf die Unfallfolgen auch der Bruch des rechten Fußes im Jahr 1993 zurückzuführen sei, der eine Operation erfordert habe. Aufgrund fehlerhafter Beratung durch Mitarbeiter der Beklagten stehe ihm im Rahmen des sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine höhere Rente zu. Ende 2005 sei ihm von namentlich nicht mehr konkret benennbaren Personen aus dem Haus der Beklagten versichert worden, dass er sicher davon ausgehen könne, eine Kürzung seiner Altersrente werde im Hinblick auf die Unfallrente nicht erfolgen. Hierauf habe er sich verlassen. Hätte er diese Informationen aus dem Haus der Beklagten nicht erhalten, hätte er sich niemals für das Altersteilzeitmodell entschieden. Die erste Rentenberatung durch Mitarbeiter der Beklagten bei seinem Arbeitgeber habe für ihn bereits im Dezember 2003 stattgefunden, unmittelbar vor Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung mit dem Arbeitgeber. Zudem begegne die Anrechnung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits zur Vorgängerregelung des § 93 SGB VI entschieden, dass die Verhinderung einer Doppelversorgung durch funktionsgleiche Leistungen aus verschiedenen Versicherungszweigen einen sachlichen Rechtfertigungsgrund für eine Art 3 und Art 14 Grundgesetz (GG) betreffende Anrechnungsvorschrift darstelle (unter Hinweis auf BVerfG 19.07.1984, 1 BvR 1614/83, SozR 2200 § 1278 Nr 11). Die Verletztenrente müsse aber auch immaterielle Schäden kompensieren und habe deshalb nicht eine hundertprozentige Einkommensersatzfunktion. Der der Anrechnung zugrunde liegende Gedanke stelle keine sachgerechte Differenzierung im Sinne von Art 3 Abs 1 GG dar und bilde deshalb keine rechtfertigende Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art 14 Abs 1 Satz 2 GG. Auch werde dem Gebot der Verhältnismäßigkeit nicht Rechnung getragen.
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid im Übrigen erwidert, eine Zusicherung gemäß § 34 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) sei von ihr nicht erteilt worden. In den Rentenauskünften seien ausdrückliche Hinweise auf eine mögliche Minderung der Rente beim Bezug von Unfallrente enthalten. Im Zeitraum von 2000 bis 2012 seien für den Kläger fünf Beratungen dokumentiert, davon die erste am 25.11.2005 und die zweite am 30.12.2005 beim Arbeitgeber. Die Einwendungen des Klägers, nur aufgrund einer fehlerhaften Beratung hätte er die Altersteilzeitvereinbarung mit seinem Arbeitgeber getroffen, erscheine wenig glaubhaft. Im Übrigen sei die Nichtanwendung des § 93 SGB VI auch im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht möglich.
Mit Urteil vom 14.11.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe unter Berücksichtigung der rechtlichen Grundlagen in § 93 SGB VI die Altersrente des Klägers fehlerfrei berechnet, insbesondere habe sie den nach § 93 Abs 2 Nr 2a SGB VI nicht zu berücksichtigenden Betrag der Verletztenrente fehlerfrei ermittelt. Im Übrigen sei die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung unter Berücksichtigung des von der Beklagten zutreffend aufgeführten Grenzbetrags nach § 93 Abs 3 SGB VI anzurechnen. Die vom Kläger vorgebrachten Umstände des Einzelfalls (lange zurückliegender Arbeitsunfall, Notwendigkeit einer anschließenden Operation) und die geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken seien nicht geeignet, von der Anrechnungsvorschrift nach § 93 SGB VI abzusehen. Zwar sei der JAV, der der Verletztenrente zugrunde liege, nach den bei Eintritt des Arbeitsunfalls maßgebenden Verhältnissen bestimmt worden; er sei jedoch in der Folgezeit fortgeschrieben worden. Außerdem sei die Beklagte an den von der Berufsgenossenschaft festgestellten JAV gebunden (unter Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG) 29.07.2004, B 4 RA 51/03 R, SozR 4-2600 § 93 Nr 5). Verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber der Anrechnung der Verletztenrente bei der Altersrente des Klägers bestünden nicht. Insbesondere sei es sozialpolitisch legitim, bei Zusammentreffen zweier Sozialleistungen die Summierung zu einer Gesamthöhe als sachlich nicht gerechtfertigt anzusehen, da der Empfänger - ungeachtet seiner diese Höhe rechtfertigenden Eigenleistungen für die verschiedenen Versichertengemeinschaften - weit mehr erhalte, als ihm die Sozialversicherung in ihrer Gesamtheit von ihrem Grundgedanken her verschaffen solle. Eine Anrechnung des Anspruchs aus der Unfallversicherung auf das in der Rentenversicherung durch Beitragsleistungen erworbene Recht auf Altersrente sei insbesondere dadurch sachlich gerechtfertigt, dass das Leistungsversprechen der Rentenversicherung durch die Leistung des Dritten, des Unfallversicherungsträgers, als erfüllt gelten könne. Außerdem sehe § 93 Abs 2 SGB VI im Gegensatz zu seiner Vorgängerregelung (§ 1278 Reichsversicherungsordnung - RVO -) einen Freibetrag bezüglich der dem Ausgleich immaterieller Schäden dienenden Anteile der Verletztenrente vor, sodass der Berechtigte im wirtschaftlichen Ergebnis dasjenige erhalte, was ihm von der Unfallversicherung und der Rentenversicherung insgesamt zugesichert gewesen sei. Die Gewährung der Verletztenrente über den Eintritt in den Ruhestand hinaus sei an sich sachlich nur insoweit gerechtfertigt, als diese Rente Nachteile ausgleiche, die auch nach Beendigung des Erwerbslebens fortbestünden, dh hinsichtlich der immateriellen Schäden, Ausgleich des Integritätsverlustes etc. Auch eine Verletzung der Eigentumsgarantie nach Art 14 GG sei nicht ersichtlich. Die auf Beiträgen beruhende Altersrente des Klägers werde durch die Anrechnung der Unfallrente zwar geschmälert, Mindestgrenzbetrag sei jedoch der Monatsbetrag der Rente nach § 93 Abs 3 Satz 2 SGB VI. Der Kläger könne den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf eine Zusicherung oder den sogenannten Herstellungsanspruch stützen. Eine Zusicherung bedürfe nach § 34 Abs 1 SGB X zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Eine schriftliche Zusicherung auf Erhalt der Altersrente ohne Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung habe der Kläger schon nach eigenem Vortrag nicht erhalten. Das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sei ebenfalls nicht geeignet, das Begehren des Klägers zu stützen. Eine fehlerhafte Beratung unterstellt, käme lediglich die Herstellung eines Zustands in Betracht, der bei korrekter Auskunft entstanden wäre. Da jedoch § 93 SGB VI zwingend die (teilweise) Anrechnung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorsehe, könnten auch auf diesem Weg die Voraussetzungen für die Gewährung einer ungekürzten Altersrente nicht erfüllt werden.
Gegen das seinen Bevollmächtigten am 26.11.2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 18.12.2012 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Klageverfahren und beanstandet zudem, dass der nach § 93 Abs 2 Nr 2a SGB VI zu berücksichtigende Betrag der Verletztenrente nicht fehlerfrei ermittelt worden sei. Er bemängelt weiter, dass der JAV, welcher der Verletztenrente zugrunde liege, nach den bei Eintritt des Arbeitsunfalles maßgebenden Verhältnissen bestimmt worden sei. Im Übrigen stütze der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf eine Zusicherung bzw den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Zwar schreibe § 93 SGB VI zwingend die teilweise Anrechnung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor, es sei nach der einschlägigen BSG-Rechtsprechung aber feststellbar, dass Mitarbeiter des verpflichteten Trägers gegenüber dem Kläger eine entsprechende Beratungspflicht verletzt hätten und dies zum Ausgleich des insoweit beim Kläger durch die Pflichtverletzungen des Leistungsträgers entstandenen sozialrechtlichen Schadens in Form des Ausbleibens von Leistungen bei seiner Altersrente bei der Beklagten führe. Es sei daher der Zustand herzustellen, der ohne das rechtswidrige Verhalten der Verwaltung entstanden wäre, als hätte die Beklagte den Kläger von Anfang an richtig beraten. Der Beratungsfehler sei auch kausal für die ausgleichsbedürftige Situation, denn der Kläger habe sich stets auf die Auskunft verlassen, dass seine Altersrente durch den Bezug einer Unfallrente nicht gekürzt werde. Hätte er gewusst, dass seine Altersrente durch die Unfallrente gemindert wird, hätte er sich niemals für das Altersteilzeitmodell entschieden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 14.11.2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 24.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.01.2012 zu verurteilen, dem Kläger Altersrente nach Altersteilzeitarbeit ohne Anrechnung seiner Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 Abs 1 Satz 2 SGG) und damit zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 24.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.01.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente nach Altersteilzeitarbeit ohne Anrechnung der von ihm bezogenen Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
§ 93 SGB VI regelt das Zusammentreffen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Leistungen aus der Unfallversicherung. Soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung, lautet die Norm in der maßgebenden Fassung (Gesetz vom 13.12.2007, BGBl I 2904 und Gesetz vom 20.06.2011, BGBl I 1114) wie folgt: (1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch 1. auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder ... wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. (2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt 2. bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung a) ein der Grundrente nach § 31 iVm § 84a Satz 1 und 2 BVG entsprechender Betrag, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vH zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vH ein Drittel der Mindestgrundrente, und ... (idF des Gesetzes vom 13.12.2007, BGBl I 2904 mit Wirkung vom 21.12.2007; gültig bis 30.06.2011) a) ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vH zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vH ein Drittel der Mindestgrundrente, und ... (idF des Gesetzes vom 20.06.2011, BGBl I 1114 mit Wirkung vom 01.07.2011) (3) Der Grenzbetrag beträgt 70 vH eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; ... Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ...
(5) Die Abs 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung 1. für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder 2. ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird.
Die Beklagte hat unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Berechnungsvorschriften die (teilweise) Anrechnung der Verletztenrente des Klägers aus der gesetzlichen Unfallversicherung zutreffend vorgenommen. Insoweit wird auf die Anlage 7 des angefochtenen Bescheids vom 24.06.2011 Bezug genommen. Die Anrechnung war vorliegend durchzuführen, weil ein Ausnahmetatbestand des § 93 Abs 5 SGB VI nicht vorliegt. Die Beklagte hat zutreffend im ersten Schritt die Summe der Rentenbeträge errechnet. Insoweit bestehen weder tatsächliche noch rechtliche Probleme; spezielle Regelungen existieren nur (§ 93 Abs 2 Nr 1 SGB VI), soweit Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung vorhanden sind, was hier nicht der Fall war. Korrekt hat die Beklagte zu diesem Betrag die bereinigte Leistung aus der Unfallversicherung addiert. Die Bereinigung der Unfallrente erfolgt, indem von der bewilligten monatlichen Leistung zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem BVG bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH (82,00 EUR bzw ab 01.07.2011 82,67 EUR) subtrahiert werden. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers musste und durfte die Beklagte keine eigene Berechnung der richtigen Verletztenrente durchführen (BSG 20.09.1973, 4 RJ 81/72, BSGE 36, 168 = SozR Nr 22 zu § 1278 RVO). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Regelgrenzbetrag von 70 vH eines Zwölftels des für die Rente aus der Unfallversicherung maßgeblichen JAV gewährleistet, dass dem Berechtigten auch nach Anrechnung seiner Rente aus der Unfallversicherung auf die Rente aus der Rentenversicherung zusätzlich zum Freibetrag nach § 93 Abs 2 SGB VI insgesamt ein Betrag verbleibt, der in etwa dem (fortgeschriebenen bzw aktualisierten) Nettoverdienst des Versicherten vor Eintritt seines Arbeitsunfalls entspricht (BSG 31.03.1998, B 4 RA 49/96 R, SozR 3-2600 § 93 Nr 7 = BSGE 82, 83). Liegt der monatliche Wert des Rechts auf Rente aus der Rentenversicherung - wie hier - über dem Regelgrenzbetrag, ist auf den Mindestgrenzbetrag abzustellen, welcher dem Wert des Rechts auf Rente aus der Rentenversicherung entspricht. Welche Berechnungsfehler der Beklagten hierbei konkret unterlaufen sein sollen, hat der Kläger nicht näher dargelegt, entsprechende Fehler sind nach Prüfung des Senats auch nicht ersichtlich.
Dass der Arbeitsunfall sehr lange zurückliegt, gereicht dem Kläger im Rahmen der Berechnung des Grenzbetrags zwar zum Nachteil, entspricht aber den gesetzlichen Regelungen und verletzt nicht Verfassungsrecht. § 82 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) normiert eine Regelberechnung, wonach der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte des Versicherten in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, als Jahresarbeitsverdienst maßgebend ist. Abgestellt wird also auf den individuellen Arbeitsverdienst vor dem Versicherungsfall regelmäßig ohne Berücksichtigung der noch zu erwartenden Karriereschritte, also auch ohne Berücksichtigung der zu erwartenden Gehaltsentwicklung im Laufe des zukünftigen Berufslebens (vgl Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen 15.10.2008, L 8 R 197/07; Bayerisches LSG 04.12.2009, L 1 R 304/09, beide juris).
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 93 SGB VI bestehen nicht (vgl BVerfG 18.02.1998, 1 BvR 1318/86, BVerfGE 97, 271). Auch das BSG hat bereits wiederholt entschieden, dass die Regelung des Bestehens und der Ausgestaltung des anspruchsvernichtenden Einwandes der "Doppelversorgung" nach § 93 SGB VI insbesondere nicht gegen Art 14 Abs 1 oder Art 3 Abs 1 GG verstößt (BSG 31.03.1998, aaO; BSG 29.07.2004, B 4 RA 51/03 R, SozR 4-2600 § 93 Nr 5). Der Senat teilt diese Auffassung. Gründe für eine andere Beurteilung hat der Kläger nicht vorgetragen, sodass weitere Ausführungen angesichts der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu nicht erforderlich sind.
Eine Zusicherung iSv § 34 SGB X mit dem Inhalt, dass dem Kläger die Gewährung seiner Altersrente ohne Anrechnung der Verletztenrente gezahlt wird, liegt ersichtlich nicht vor. Schließlich kann der Kläger auch unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches keine höhere Rente verlangen.
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch, Allgemeiner Teil (SGB I)), verletzt hat. Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. Die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen (BSG 01.04.2004, B 7 AL 52/03 R, BSGE 92, 267, 279 = SozR 4-4300 § 137 Nr 1 mwN). In solchen Fällen können gewisse sozialrechtliche Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen, wie etwa eine verspätete Antragstellung, eine verspätete Beitragsentrichtung oder eine verspätete Vorlage von Unterlagen als erfüllt angesehen werden, wenn die Verspätung gerade auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Leistungsträgers beruht. Allerdings gilt dies nicht für außerhalb des Sozialrechtsverhältnisses liegende Tatbestände, die nach materiellem Recht für das Entstehen des Sozialrechtsanspruchs erforderlich sind (BSG 13.05.1980, 12 RK 18/79, SozR 2200 § 1233 Nr 17; BSG 12.12.1984, 7 RAr 74/83, SozR 4100 § 56 Nr 18); andernfalls verpflichtete der Herstellungsanspruch den Sozialleistungsträger unzulässigerweise zu einer Gesetz und Recht widersprechenden Handlung (BSG 15.05.1984, 12 RK 48/82, BSGE 56, 266 = SozR 2200 § 1418 Nr 8; BSG 22.08.1984, 7 RAr 12/83, SozR 4100 § 102 Nr 6; BSG 19.03.1986, 7 RAr 48/84, BSGE 60, 43 = SozR 4100 § 105 Nr 2).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann vorliegend der sozialrechtliche Herstellungsanspruch nicht zur Gewährung der Altersrente nach Altersteilzeit ohne Anrechnung der Verletztenrente führen. Vorliegend ist schon nicht nachgewiesen, dass der Kläger überhaupt von der Beklagten tatsächlich falsch beraten worden ist. Eine Beratung vor Abschluss des Altersteilzeitvertrags im Jahr 2003 ist nicht belegt, denn die erste nach Lage der Akten festzustellende Beratung erfolgte am 23.11.2005. Davon abgesehen würde selbst bei Annahme einer Falschberatung im Jahr 2003 kein Anspruch auf die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit ohne Anrechnung der gesetzlichen Unfallrente bestehen, denn ein solcher Nachteilsausgleich würde auf ein gesetzwidriges Handeln der Beklagten hinauslaufen, da eine Anrechnung nach § 93 SGB VI zwingend zu erfolgen hat (BSG 01.04.2004, B 7 AL 52/03 R, BSGE 92, 267 = SozR 4-4300 § 137 Nr 1; BSG 31.01.2006, B 11a AL 15/05 R, juris). Soweit der Kläger geltend macht, er hätte sich nicht für das Modell der Altersteilzeit entschieden, hätte er Kenntnis von der Anrechnung der Unfallrente gehabt, ist nicht nachvollziehbar, wie sich diese Argumentation - unterstellt sie trifft überhaupt zu - auf die Berechnung der hier streitigen Rente nach Altersteilzeit auswirken sollte; der Kläger hätte ohne Altersteilzeit nämlich gar keinen Anspruch auf die in Anspruch genommene Rente gehabt. Die vom Kläger begehrte Rechtsfolge der Nichtanwendung des § 93 SGB VI kann nach alledem über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht erreicht werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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