Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 17 EG 6528/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 EG 5306/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei der Bemessung des für das Elterngeld maßgeblichen Einkommens
ist eine vom Arbeitgeber gezahlte Vergütung für die Anbringung von
Werbeflächen auf dem Pkw des Arbeitnehmers (beide Vordertüren
und Heckfenster) nicht zu berücksichtigen.
ist eine vom Arbeitgeber gezahlte Vergütung für die Anbringung von
Werbeflächen auf dem Pkw des Arbeitnehmers (beide Vordertüren
und Heckfenster) nicht zu berücksichtigen.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 06.11.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Höhe des Elterngeldes für das Kind M. B. (im Folgenden: M).
Die im Jahr 1986 geborene, ledige Klägerin ist Mutter des am 24.06.2011 geborenen M. Sie lebt mit M und dessen Vater in einem gemeinsamen Haushalt in Deutschland und betreut und erzieht M selbst. Sie ist seit Februar 2007 bei A. R. GmbH und Co KG abhängig beschäftigt.
Vor der Geburt von M bezog die Klägerin vom 01.05.2010 bis 30.04.2011 Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit. In diesem Zeitraum bezog sie von A. R. GmbH und Co KG 29.160 EUR brutto, auf die Steuern in Höhe von 4.144,38 EUR und Sozialabgaben in Höhe von 6.009,48 EUR entfielen. Zusätzlich erhielt sie Urlaubsgeld in Höhe von 1.701 EUR (Juni 2010), einen Einmalbetrag Gehalt in Höhe von 400 EUR (Juli 2010), eine Jahresleistung in Höhe von 2.430 EUR (November 2010) und eine Erfolgsbeteiligung in Höhe von 1.516,10 EUR (April 2011), die vom Arbeitgeber als sonstige Bezüge im Lohnsteuerabzugsverfahren behandelt wurden. Daneben übte die Klägerin ab 01.07.2010 einen Minijob aus, mit dem sie bis 30.04.2011 2.200 EUR erzielte. Zusätzlich hatte sie mit der A. R. GmbH und Co KG am 06.02.2008 eine Kfz-Werbevereinbarung getroffen, wonach die Klägerin der Arbeitgeberin ihr Kfz als Werbeträger zur Verfügung stellt (Anbringung von drei Werbeflächen; beide Vordertüren und Heckfenster) und hierfür monatlich 51,13 EUR erhält. Unter Ziffer 5 des Vertrags war vereinbart, dass das Kfz zumindest täglich auf der Strecke vom Wohnort zum Studio und zurück benutzt wird. Unter Ziffer 10 wies die Arbeitgeberin die Klägerin darauf hin, dass die Einnahme beim Lohnsteuerjahresausgleich bzw der Einkommenssteuererklärung in der Anlage Vermietung/Verpachtung angegeben werden müsse. Auch im Zeitraum ab 01.05.2010 wurde der Betrag von 51,13 EUR monatlich weiter bezahlt, die Zahlung endete am 19.08.2011 (anteilig für August 2011 Zahlung von noch 31,34 EUR). In den monatlichen Entgeltabrechnungen der Arbeitgeberin sind diese Beträge nicht ausgewiesen. Vom 02.05. bis 19.08.2011 bezog die Klägerin Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 EUR und einen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld von 39,69 EUR kalendertäglich. Nach der Geburt von M war die Klägerin bis 01.07.2012 nicht erwerbstätig.
Am 28.07.2011 beantragte die Klägerin die Gewährung von Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate von M. Mit Bescheid vom 12.08.2011 bewilligte die Beklagte Elterngeld für den zweiten Lebensmonat in Höhe von 141,76 EUR und für den dritten bis zwölften Lebensmonat in Höhe von monatlich 1.098,66 EUR.
Hiergegen legte die Klägerin am 30.08.2011 Widerspruch ein, weil die Zahlung für die Kfz-Werbevereinbarung nicht berücksichtigt worden sei. Die Zahlung erfolge nur in der Beschäftigungszeit, da Voraussetzung für die Zahlung die tägliche Fahrt zum Arbeitsort sei. Mit Änderungsbescheid vom 13.09.2011 bewilligte die Beklagte Elterngeld für den zweiten Lebensmonat in Höhe von 141,78 EUR und für den dritten bis zwölften Lebensmonat in Höhe von 1.098,83 EUR, da eine Steuererstattung zunächst nicht berücksichtigt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, soweit ihm durch den Bescheid vom 13.09.2011 nicht abgeholfen worden war. Zur Begründung wurde angegeben, als Einkommen aus Erwerbstätigkeit werde die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt. Bei den monatlichen Einnahmen aus der Kfz-Werbevereinbarung handele es sich nicht um eine der genannten Einkunftsarten, sondern um sonstige Einkünfte, die bei der Berechnung des Elterngelds nicht berücksichtigt werden könnten. Außer Acht zu lassen seien bei der Bemessung des vorgeburtlichen Einkommens ebenfalls Urlaubsgeld, Einmalbetrag, Jahresleistung und Erfolgsbeteiligung, da diese nicht als laufender Arbeitslohn, sondern als sonstige Bezüge im Lohnsteuerabzugsverfahren behandelt worden seien. Insgesamt sei im Bemessungszeitraum 01.05.2010 bis 30.04.2011 unter Abzug von Werbungskosten ein Nettoeinkommen von 20.286,10 EUR, durchschnittlich 1.690,51 EUR im Monat, erzielt worden. Hieraus errechne sich ein Elterngeldanspruch von monatlich 1.098,83 EUR, worauf jedoch das Mutterschaftsgeld anzurechnen sei. Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss überstiegen im ersten Lebensmonat des Kindes den Elterngeldanspruch, so dass kein Elterngeld gewährt werden könne; im zweiten Lebensmonat betrage der Anspruch anteilig für die Zeit vom 20. bis 23.08.2011 141,78 EUR; ab dem dritten Lebensmonat seien monatlich 1.098,83 EUR zu zahlen.
Am 21.11.2011 hat die Klägerin beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben und zur Begründung vortragen lassen, im Zuge der Festsetzung der Einkommenssteuer sei der monatliche Zahlbetrag von 51,13 EUR für die Kfz-Werbung fälschlich entsprechend § 2 Satz 1 Nr 7 Einkommenssteuergesetz (EStG) iVm § 22 EStG unter der Position sonstige Einkünfte erfasst worden. Die Bewertung der Beklagten, die monatliche Zahlung des Arbeitgebers nicht als Einkommen zu behandeln, sei rechtsfehlerhaft. Jede Zahlung des Arbeitgebers, die in Zusammenhang mit der unselbstständigen Tätigkeit eines Arbeitnehmers stehe, sei zu versteuerndes Einkommen iSd EStG. Die Zahlung sei ausschließlich im Rahmen der Beschäftigung gezahlt worden, denn die Fahrt zur Arbeitsstätte sei Bedingung für die Zahlung gewesen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, die Tatsache, dass es sich bei den streitigen Beträgen nicht um Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit handele, ergebe sich daraus, dass diese im Einkommenssteuerbescheid 2010 zu Recht als sonstige Einkünfte (§ 22 Abs 1 Nr 3 EStG) gewertet würden. Auch der Arbeitgeber habe diese Beträge zu Recht weder auf den Entgeltabrechnungen noch in der Arbeitgeberbescheinigung aufgeführt, noch Steuern oder Sozialabgaben davon abgeführt.
Mit Urteil vom 06.11.2012 hat das SG die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, nach der eindeutigen Gesetzesfassung des § 2 Abs 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) seien bei der Berechnung des Elterngeldes nur Einkünfte nach § 2 Abs 1 Satz 1 Nrn 1 bis 4 EStG zu berücksichtigen. Bei den streitigen Zahlungen handele es sich aber um sonstige Einkünfte nach § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 7 EStG. Es handele sich um zusätzliche Einnahmen, die nicht ihren unmittelbaren Ursprung im Arbeitsverhältnis hätten. Die Klägerin erhalte die Werbeeinnahmen nicht für ihre Arbeitsleistung, sondern dafür, dass sie einverstanden sei, dass Werbung des Arbeitgebers auf ihrem privaten Kfz angebracht werde.
Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 14.11.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13.12.2012 die vom SG zugelassene Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt (Eingang beim Landessozialgericht am 21.12.2012) und zur Begründung ihre Argumentation wiederholt. Eine falsche steuerliche Behandlung der Einkünfte durch den Arbeitgeber dürfe bei der Entscheidung, ob die Zahlungen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit darstellen, keine Rolle spielen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 06.11.2012 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 12.08.2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 13.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2011 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin höheres Elterngeld unter Berücksichtigung des im Bemessungszeitraum zusätzlich durch den Arbeitgeber gezahlten Betrags von monatlich 51,13 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung für zutreffend und verweist auf ihr Vorbringen in erster Instanz.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat keinen Erfolg.
Die nach den §§ 143, 144 Abs 3, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12.08.2011, abgeändert durch Bescheid vom 13.09.2011, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Der Anspruch der Klägerin auf Elterngeld richtet sich nach dem mit Wirkung zum 01.01.2007 eingeführten BEEG (Gesetz vom 05.12.2006, BGBl I 2748).
Nach § 1 Abs 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr 4). Die Klägerin hatte im Bezugszeitraum vom 20.08.2011 bis 23.06.2012 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, lebte mit dem am 24.06.2011 geborenen M in einem Haushalt, betreute und erzog ihn und übte während des streitigen Zeitraums keine Erwerbstätigkeit aus. Dies entnimmt der Senat den Angaben der Klägerin gegenüber der Beklagten im Verwaltungsverfahren.
Die Höhe des Elterngeldes bemisst sich nach § 2 BEEG (hier in der Fassung vom 09.12.2010, gültig ab 01.01.2011, BGBl I 1885). Elterngeld wird gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 BEEG in Höhe von 67% des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. § 2 Abs 5 BEEG sieht ein Mindestelterngeld in Höhe von monatlich 300 EUR vor. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist die Summe der positiven im Inland zu versteuernden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit nach § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 4 EStG nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen. In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200 EUR war, sinkt der Prozentsatz von 67% um 0,1 Prozentpunkte für je 2 EUR, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.200 EUR übersteigt, auf bis zu 65% (§ 2 Abs 2 Satz 2 BEEG).
Der Bemessungszeitraum von zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes (§ 2 Abs 1 Satz 1 BEEG) unterliegt den Einschränkungen des § 2 Abs 7 Sätze 5 bis 7 BEEG. Danach bleiben ua Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung bezogen hat oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist. Unter Anwendung dieser Regelungen fällt der Monat Mai 2011 nicht mit in den Bemessungszeitraum, da die Klägerin ab dem 02.05.2011 Mutterschaftsgeld bezogen hat. Damit reicht der Bemessungszeitraum vom 01.05.2010 bis 30.04.2011.
Nach § 2 Abs 7 Satz 1 BEEG ist als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit der um die auf die Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe des gesetzlichen Anteils der beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über die mit einem Zwölftel des Pauschbetrags nach § 9a Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchstabe a EStG anzusetzenden Werbungskosten zu berücksichtigen. Im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen werden nicht berücksichtigt (§ 2 Abs 7 Satz 2 BEEG). Als auf die Einnahmen entfallende Steuern gelten die abgeführte Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil (§ 2 Abs 7 Satz 3 BEEG). Grundlage der Einkommensermittlung sind nach § 2 Abs 7 Satz 4 BEEG ua die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers.
Unter Anwendung dieser Regelungen ist im Bemessungszeitraum lediglich das laufende Bruttoeinkommen der Klägerin in Höhe von 29.160 EUR brutto, auf das Steuern in Höhe von 4.144,38 EUR und Sozialabgaben in Höhe von 6.009,48 EUR entfielen, sowie das Entgelt aus dem Minijob in Höhe von 2.200 EUR anzusetzen. Urlaubsgeld, Einmalbetrag Gehalt, Jahresleistung und Erfolgsbeteiligung können als im Bemessungszeitraum zugeflossene einmalige Einnahmen nicht berücksichtigt werden. Denn insoweit handelt es sich um "im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen" im Sinne des § 2 Abs 7 Satz 2 BEEG (vgl hierzu Senatsurteile vom 22.01.2013, L 11 EG 2693/12 und vom 09.07.2013, L 11 EG 167/13, beide juris). Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig und wird von der Klägerin nicht angegriffen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die gezahlte Vergütung aus der Kfz-Werbevereinbarung bei der Bemessung des für das Elterngeld maßgeblichen Einkommens nicht berücksichtigt werden. Bei diesen Einkünften handelt es sich offensichtlich nicht um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit. Daneben können nur Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit iSv § 2 Abs 2 Satz 2 BEEG iVm § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 4 EStG bei der Bemessung des Elterngeldes berücksichtigt werden, nicht jedoch Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs 1 Satz 1 Nr 5 EStG), aus Vermietung und Verpachtung (§ 1 Abs 1 Satz 1 Nr 6 EStG) und sonstige Einkünfte iSd § 22 EStG (§ 1 Abs 1 Satz 1 Nr 7 EStG). Bei der Vergütung aus der Kfz-Werbevereinbarung handelt es sich indes nicht um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
Nach § 19 Abs 1 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (1.) Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst; (2.) Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden; (3.) laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung. Die Voraussetzungen der Ziffern 2 und 3 sind offensichtlich nicht erfüllt; die Zahlung aus der Kfz-Werbevereinbarung stellt aber auch weder Lohn oder Gehalt, noch einen anderen Bezug oder Vorteil für eine Beschäftigung iSv § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) werden Bezüge oder Vorteile für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, dh wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit darstellen, also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers (BFH 22.03.1985, VI R 170/82, BFHE 143, 544; BFH 30.05.2001, VI R 159/99, BFHE 195, 364; BFH 14.11.2012, VI R 56/11, BFHE 239, 410). Gemessen an diesen Grundsätzen wird die Vergütung aus der Kfz-Werbevereinbarung der Klägerin gerade nicht für ihre Arbeitsleistung gewährt, sondern für das Zurverfügungstellen der Werbefläche auf ihrem privaten Kfz unter Nutzung dieses Fahrzeugs zumindest für die Arbeitswege. Die Zuwendung erfolgt nicht aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses, sondern auf der Grundlage der zwischen der Klägerin und ihrem Arbeitgeber geschlossenen gesonderten rechtlichen Vereinbarung über die Kfz-Werbung und damit einer eigenständigen Rechtsbeziehung (vgl BFH 31.10.1989, VIII R 210/83, BFHE 160, 11). Allein dass die Klägerin sich in der Werbevereinbarung verpflichtet hat, ihr Kfz für die Wege zum Arbeitsplatz zu nutzen, begründet keinen ausreichenden Zusammenhang mit der Haupttätigkeit der Klägerin. Selbst wenn - was bei der getroffenen Vereinbarung allerdings fernliegt - das Fahren mit dem Kfz zur Arbeit in den Vordergrund gestellt würde und als Nebentätigkeit zur eigentlichen Haupttätigkeit der Klägerin bei A. R. GmbH und Co KG angesehen würde, wären die Einkünfte nicht schon deshalb, weil sie vom gleichen Arbeitgeber stammen, wie diejenigen aus der Haupttätigkeit zu beurteilen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind die Einnahmen aus der Nebentätigkeit, wenn sie vom Arbeitgeber der Haupttätigkeit stammen, dann wie diejenigen der Haupttätigkeit zu beurteilen, wenn beide Tätigkeiten gleichartig sind und die Nebentätigkeit unter ähnlichen organisatorischen Bedingungen ausgeübt wird wie die Haupttätigkeit oder wenn mit der Nebentätigkeit aus dem Dienstverhältnis faktisch oder rechtlich obliegende Nebenpflichten erfüllt werden (BFH 22.11.1996, VI R 59/96, BFHE 181, 488 mwN). Ersichtlich liegt keiner dieser Fälle hier vor. Der Arbeitgeber hat demnach die Vergütung aus der Kfz-Werbevereinbarung zu Recht nicht dem Lohnsteuerabzugsverfahren unterworfen und hieraus keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Bestätigt wird diese Beurteilung durch die Behandlung der Einnahmen als sonstige Einnahmen iSv §§ 2 Abs 1 Satz 1 Nr 7, 22 Nr 3 EStG durch die Finanzbehörden im Rahmen des Einkommenssteuerbescheids für das Jahr 2010 vom 28.06.2011. Als sonstige Einkünfte iSv § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 7 EStG sind die Einnahmen aus der Kfz-Werbevereinbarung für die Bemessung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen.
Damit hat die Beklagte der Elterngeldberechnung zutreffend ein vorgeburtliches Einkommen von 31.360 EUR abzüglich Steuern in Höhe von 4.144,38 EUR, Sozialabgaben in Höhe von 6.009,48 EUR und Werbungskostenpauschale nach § 9a Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchstabe a EStG (in der für 2010 gültigen Fassung) in Höhe von 920 EUR zugrundegelegt. Daraus errechnen sich vorgeburtliche Einkünfte in Höhe von 20.286,14 EUR, dh monatlich durchschnittlich 1.690,51 EUR.
Da nachgeburtlich keine Einkünfte erzielt wurden, ist eine Differenzberechnung nicht vorzunehmen (§ 2 Abs 3 BEEG). Aufgrund der Überschreitung von 1.200 EUR ist der Prozentsatz von 67 % gemäß § 2 Abs 2 Satz 2 BEEG um je 0,1 Prozentpunkte für je 2,00 EUR, dh für je 2,00 EUR des Differenzbetrages von 490,51 EUR (1.690,51 EUR - 1.200 EUR) um 0,1 Prozentpunkte (insgesamt 24,5 Prozentpunkte), allerdings nur bis zu 65% abzusenken. Dies ergibt einen Anspruchsfaktor von 65 %. Hieraus errechnet sich ein monatlicher Zahlbetrag von 1.098,83 EUR (65% aus 1.690,51 EUR). Hiervon sind das bis 19.08.2011 zustehende Mutterschaftsgeld sowie der Arbeitgeberzuschuss nach § 14 MuSchG in Abzug zu bringen (vgl § 3 Abs 1 BEEG). Insgesamt errechnen sich somit keine höheren Zahlbeträge als die in den angefochtenen Bescheiden ausgewiesenen Zahlungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Höhe des Elterngeldes für das Kind M. B. (im Folgenden: M).
Die im Jahr 1986 geborene, ledige Klägerin ist Mutter des am 24.06.2011 geborenen M. Sie lebt mit M und dessen Vater in einem gemeinsamen Haushalt in Deutschland und betreut und erzieht M selbst. Sie ist seit Februar 2007 bei A. R. GmbH und Co KG abhängig beschäftigt.
Vor der Geburt von M bezog die Klägerin vom 01.05.2010 bis 30.04.2011 Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit. In diesem Zeitraum bezog sie von A. R. GmbH und Co KG 29.160 EUR brutto, auf die Steuern in Höhe von 4.144,38 EUR und Sozialabgaben in Höhe von 6.009,48 EUR entfielen. Zusätzlich erhielt sie Urlaubsgeld in Höhe von 1.701 EUR (Juni 2010), einen Einmalbetrag Gehalt in Höhe von 400 EUR (Juli 2010), eine Jahresleistung in Höhe von 2.430 EUR (November 2010) und eine Erfolgsbeteiligung in Höhe von 1.516,10 EUR (April 2011), die vom Arbeitgeber als sonstige Bezüge im Lohnsteuerabzugsverfahren behandelt wurden. Daneben übte die Klägerin ab 01.07.2010 einen Minijob aus, mit dem sie bis 30.04.2011 2.200 EUR erzielte. Zusätzlich hatte sie mit der A. R. GmbH und Co KG am 06.02.2008 eine Kfz-Werbevereinbarung getroffen, wonach die Klägerin der Arbeitgeberin ihr Kfz als Werbeträger zur Verfügung stellt (Anbringung von drei Werbeflächen; beide Vordertüren und Heckfenster) und hierfür monatlich 51,13 EUR erhält. Unter Ziffer 5 des Vertrags war vereinbart, dass das Kfz zumindest täglich auf der Strecke vom Wohnort zum Studio und zurück benutzt wird. Unter Ziffer 10 wies die Arbeitgeberin die Klägerin darauf hin, dass die Einnahme beim Lohnsteuerjahresausgleich bzw der Einkommenssteuererklärung in der Anlage Vermietung/Verpachtung angegeben werden müsse. Auch im Zeitraum ab 01.05.2010 wurde der Betrag von 51,13 EUR monatlich weiter bezahlt, die Zahlung endete am 19.08.2011 (anteilig für August 2011 Zahlung von noch 31,34 EUR). In den monatlichen Entgeltabrechnungen der Arbeitgeberin sind diese Beträge nicht ausgewiesen. Vom 02.05. bis 19.08.2011 bezog die Klägerin Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 EUR und einen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld von 39,69 EUR kalendertäglich. Nach der Geburt von M war die Klägerin bis 01.07.2012 nicht erwerbstätig.
Am 28.07.2011 beantragte die Klägerin die Gewährung von Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate von M. Mit Bescheid vom 12.08.2011 bewilligte die Beklagte Elterngeld für den zweiten Lebensmonat in Höhe von 141,76 EUR und für den dritten bis zwölften Lebensmonat in Höhe von monatlich 1.098,66 EUR.
Hiergegen legte die Klägerin am 30.08.2011 Widerspruch ein, weil die Zahlung für die Kfz-Werbevereinbarung nicht berücksichtigt worden sei. Die Zahlung erfolge nur in der Beschäftigungszeit, da Voraussetzung für die Zahlung die tägliche Fahrt zum Arbeitsort sei. Mit Änderungsbescheid vom 13.09.2011 bewilligte die Beklagte Elterngeld für den zweiten Lebensmonat in Höhe von 141,78 EUR und für den dritten bis zwölften Lebensmonat in Höhe von 1.098,83 EUR, da eine Steuererstattung zunächst nicht berücksichtigt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, soweit ihm durch den Bescheid vom 13.09.2011 nicht abgeholfen worden war. Zur Begründung wurde angegeben, als Einkommen aus Erwerbstätigkeit werde die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt. Bei den monatlichen Einnahmen aus der Kfz-Werbevereinbarung handele es sich nicht um eine der genannten Einkunftsarten, sondern um sonstige Einkünfte, die bei der Berechnung des Elterngelds nicht berücksichtigt werden könnten. Außer Acht zu lassen seien bei der Bemessung des vorgeburtlichen Einkommens ebenfalls Urlaubsgeld, Einmalbetrag, Jahresleistung und Erfolgsbeteiligung, da diese nicht als laufender Arbeitslohn, sondern als sonstige Bezüge im Lohnsteuerabzugsverfahren behandelt worden seien. Insgesamt sei im Bemessungszeitraum 01.05.2010 bis 30.04.2011 unter Abzug von Werbungskosten ein Nettoeinkommen von 20.286,10 EUR, durchschnittlich 1.690,51 EUR im Monat, erzielt worden. Hieraus errechne sich ein Elterngeldanspruch von monatlich 1.098,83 EUR, worauf jedoch das Mutterschaftsgeld anzurechnen sei. Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss überstiegen im ersten Lebensmonat des Kindes den Elterngeldanspruch, so dass kein Elterngeld gewährt werden könne; im zweiten Lebensmonat betrage der Anspruch anteilig für die Zeit vom 20. bis 23.08.2011 141,78 EUR; ab dem dritten Lebensmonat seien monatlich 1.098,83 EUR zu zahlen.
Am 21.11.2011 hat die Klägerin beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben und zur Begründung vortragen lassen, im Zuge der Festsetzung der Einkommenssteuer sei der monatliche Zahlbetrag von 51,13 EUR für die Kfz-Werbung fälschlich entsprechend § 2 Satz 1 Nr 7 Einkommenssteuergesetz (EStG) iVm § 22 EStG unter der Position sonstige Einkünfte erfasst worden. Die Bewertung der Beklagten, die monatliche Zahlung des Arbeitgebers nicht als Einkommen zu behandeln, sei rechtsfehlerhaft. Jede Zahlung des Arbeitgebers, die in Zusammenhang mit der unselbstständigen Tätigkeit eines Arbeitnehmers stehe, sei zu versteuerndes Einkommen iSd EStG. Die Zahlung sei ausschließlich im Rahmen der Beschäftigung gezahlt worden, denn die Fahrt zur Arbeitsstätte sei Bedingung für die Zahlung gewesen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, die Tatsache, dass es sich bei den streitigen Beträgen nicht um Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit handele, ergebe sich daraus, dass diese im Einkommenssteuerbescheid 2010 zu Recht als sonstige Einkünfte (§ 22 Abs 1 Nr 3 EStG) gewertet würden. Auch der Arbeitgeber habe diese Beträge zu Recht weder auf den Entgeltabrechnungen noch in der Arbeitgeberbescheinigung aufgeführt, noch Steuern oder Sozialabgaben davon abgeführt.
Mit Urteil vom 06.11.2012 hat das SG die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, nach der eindeutigen Gesetzesfassung des § 2 Abs 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) seien bei der Berechnung des Elterngeldes nur Einkünfte nach § 2 Abs 1 Satz 1 Nrn 1 bis 4 EStG zu berücksichtigen. Bei den streitigen Zahlungen handele es sich aber um sonstige Einkünfte nach § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 7 EStG. Es handele sich um zusätzliche Einnahmen, die nicht ihren unmittelbaren Ursprung im Arbeitsverhältnis hätten. Die Klägerin erhalte die Werbeeinnahmen nicht für ihre Arbeitsleistung, sondern dafür, dass sie einverstanden sei, dass Werbung des Arbeitgebers auf ihrem privaten Kfz angebracht werde.
Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 14.11.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13.12.2012 die vom SG zugelassene Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt (Eingang beim Landessozialgericht am 21.12.2012) und zur Begründung ihre Argumentation wiederholt. Eine falsche steuerliche Behandlung der Einkünfte durch den Arbeitgeber dürfe bei der Entscheidung, ob die Zahlungen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit darstellen, keine Rolle spielen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 06.11.2012 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 12.08.2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 13.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2011 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin höheres Elterngeld unter Berücksichtigung des im Bemessungszeitraum zusätzlich durch den Arbeitgeber gezahlten Betrags von monatlich 51,13 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung für zutreffend und verweist auf ihr Vorbringen in erster Instanz.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat keinen Erfolg.
Die nach den §§ 143, 144 Abs 3, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12.08.2011, abgeändert durch Bescheid vom 13.09.2011, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Der Anspruch der Klägerin auf Elterngeld richtet sich nach dem mit Wirkung zum 01.01.2007 eingeführten BEEG (Gesetz vom 05.12.2006, BGBl I 2748).
Nach § 1 Abs 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr 4). Die Klägerin hatte im Bezugszeitraum vom 20.08.2011 bis 23.06.2012 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, lebte mit dem am 24.06.2011 geborenen M in einem Haushalt, betreute und erzog ihn und übte während des streitigen Zeitraums keine Erwerbstätigkeit aus. Dies entnimmt der Senat den Angaben der Klägerin gegenüber der Beklagten im Verwaltungsverfahren.
Die Höhe des Elterngeldes bemisst sich nach § 2 BEEG (hier in der Fassung vom 09.12.2010, gültig ab 01.01.2011, BGBl I 1885). Elterngeld wird gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 BEEG in Höhe von 67% des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. § 2 Abs 5 BEEG sieht ein Mindestelterngeld in Höhe von monatlich 300 EUR vor. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist die Summe der positiven im Inland zu versteuernden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit nach § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 4 EStG nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen. In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200 EUR war, sinkt der Prozentsatz von 67% um 0,1 Prozentpunkte für je 2 EUR, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.200 EUR übersteigt, auf bis zu 65% (§ 2 Abs 2 Satz 2 BEEG).
Der Bemessungszeitraum von zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes (§ 2 Abs 1 Satz 1 BEEG) unterliegt den Einschränkungen des § 2 Abs 7 Sätze 5 bis 7 BEEG. Danach bleiben ua Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung bezogen hat oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist. Unter Anwendung dieser Regelungen fällt der Monat Mai 2011 nicht mit in den Bemessungszeitraum, da die Klägerin ab dem 02.05.2011 Mutterschaftsgeld bezogen hat. Damit reicht der Bemessungszeitraum vom 01.05.2010 bis 30.04.2011.
Nach § 2 Abs 7 Satz 1 BEEG ist als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit der um die auf die Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe des gesetzlichen Anteils der beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über die mit einem Zwölftel des Pauschbetrags nach § 9a Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchstabe a EStG anzusetzenden Werbungskosten zu berücksichtigen. Im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen werden nicht berücksichtigt (§ 2 Abs 7 Satz 2 BEEG). Als auf die Einnahmen entfallende Steuern gelten die abgeführte Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil (§ 2 Abs 7 Satz 3 BEEG). Grundlage der Einkommensermittlung sind nach § 2 Abs 7 Satz 4 BEEG ua die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers.
Unter Anwendung dieser Regelungen ist im Bemessungszeitraum lediglich das laufende Bruttoeinkommen der Klägerin in Höhe von 29.160 EUR brutto, auf das Steuern in Höhe von 4.144,38 EUR und Sozialabgaben in Höhe von 6.009,48 EUR entfielen, sowie das Entgelt aus dem Minijob in Höhe von 2.200 EUR anzusetzen. Urlaubsgeld, Einmalbetrag Gehalt, Jahresleistung und Erfolgsbeteiligung können als im Bemessungszeitraum zugeflossene einmalige Einnahmen nicht berücksichtigt werden. Denn insoweit handelt es sich um "im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen" im Sinne des § 2 Abs 7 Satz 2 BEEG (vgl hierzu Senatsurteile vom 22.01.2013, L 11 EG 2693/12 und vom 09.07.2013, L 11 EG 167/13, beide juris). Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig und wird von der Klägerin nicht angegriffen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die gezahlte Vergütung aus der Kfz-Werbevereinbarung bei der Bemessung des für das Elterngeld maßgeblichen Einkommens nicht berücksichtigt werden. Bei diesen Einkünften handelt es sich offensichtlich nicht um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit. Daneben können nur Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit iSv § 2 Abs 2 Satz 2 BEEG iVm § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 4 EStG bei der Bemessung des Elterngeldes berücksichtigt werden, nicht jedoch Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs 1 Satz 1 Nr 5 EStG), aus Vermietung und Verpachtung (§ 1 Abs 1 Satz 1 Nr 6 EStG) und sonstige Einkünfte iSd § 22 EStG (§ 1 Abs 1 Satz 1 Nr 7 EStG). Bei der Vergütung aus der Kfz-Werbevereinbarung handelt es sich indes nicht um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
Nach § 19 Abs 1 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (1.) Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst; (2.) Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden; (3.) laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung. Die Voraussetzungen der Ziffern 2 und 3 sind offensichtlich nicht erfüllt; die Zahlung aus der Kfz-Werbevereinbarung stellt aber auch weder Lohn oder Gehalt, noch einen anderen Bezug oder Vorteil für eine Beschäftigung iSv § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) werden Bezüge oder Vorteile für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, dh wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit darstellen, also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers (BFH 22.03.1985, VI R 170/82, BFHE 143, 544; BFH 30.05.2001, VI R 159/99, BFHE 195, 364; BFH 14.11.2012, VI R 56/11, BFHE 239, 410). Gemessen an diesen Grundsätzen wird die Vergütung aus der Kfz-Werbevereinbarung der Klägerin gerade nicht für ihre Arbeitsleistung gewährt, sondern für das Zurverfügungstellen der Werbefläche auf ihrem privaten Kfz unter Nutzung dieses Fahrzeugs zumindest für die Arbeitswege. Die Zuwendung erfolgt nicht aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses, sondern auf der Grundlage der zwischen der Klägerin und ihrem Arbeitgeber geschlossenen gesonderten rechtlichen Vereinbarung über die Kfz-Werbung und damit einer eigenständigen Rechtsbeziehung (vgl BFH 31.10.1989, VIII R 210/83, BFHE 160, 11). Allein dass die Klägerin sich in der Werbevereinbarung verpflichtet hat, ihr Kfz für die Wege zum Arbeitsplatz zu nutzen, begründet keinen ausreichenden Zusammenhang mit der Haupttätigkeit der Klägerin. Selbst wenn - was bei der getroffenen Vereinbarung allerdings fernliegt - das Fahren mit dem Kfz zur Arbeit in den Vordergrund gestellt würde und als Nebentätigkeit zur eigentlichen Haupttätigkeit der Klägerin bei A. R. GmbH und Co KG angesehen würde, wären die Einkünfte nicht schon deshalb, weil sie vom gleichen Arbeitgeber stammen, wie diejenigen aus der Haupttätigkeit zu beurteilen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind die Einnahmen aus der Nebentätigkeit, wenn sie vom Arbeitgeber der Haupttätigkeit stammen, dann wie diejenigen der Haupttätigkeit zu beurteilen, wenn beide Tätigkeiten gleichartig sind und die Nebentätigkeit unter ähnlichen organisatorischen Bedingungen ausgeübt wird wie die Haupttätigkeit oder wenn mit der Nebentätigkeit aus dem Dienstverhältnis faktisch oder rechtlich obliegende Nebenpflichten erfüllt werden (BFH 22.11.1996, VI R 59/96, BFHE 181, 488 mwN). Ersichtlich liegt keiner dieser Fälle hier vor. Der Arbeitgeber hat demnach die Vergütung aus der Kfz-Werbevereinbarung zu Recht nicht dem Lohnsteuerabzugsverfahren unterworfen und hieraus keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Bestätigt wird diese Beurteilung durch die Behandlung der Einnahmen als sonstige Einnahmen iSv §§ 2 Abs 1 Satz 1 Nr 7, 22 Nr 3 EStG durch die Finanzbehörden im Rahmen des Einkommenssteuerbescheids für das Jahr 2010 vom 28.06.2011. Als sonstige Einkünfte iSv § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 7 EStG sind die Einnahmen aus der Kfz-Werbevereinbarung für die Bemessung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen.
Damit hat die Beklagte der Elterngeldberechnung zutreffend ein vorgeburtliches Einkommen von 31.360 EUR abzüglich Steuern in Höhe von 4.144,38 EUR, Sozialabgaben in Höhe von 6.009,48 EUR und Werbungskostenpauschale nach § 9a Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchstabe a EStG (in der für 2010 gültigen Fassung) in Höhe von 920 EUR zugrundegelegt. Daraus errechnen sich vorgeburtliche Einkünfte in Höhe von 20.286,14 EUR, dh monatlich durchschnittlich 1.690,51 EUR.
Da nachgeburtlich keine Einkünfte erzielt wurden, ist eine Differenzberechnung nicht vorzunehmen (§ 2 Abs 3 BEEG). Aufgrund der Überschreitung von 1.200 EUR ist der Prozentsatz von 67 % gemäß § 2 Abs 2 Satz 2 BEEG um je 0,1 Prozentpunkte für je 2,00 EUR, dh für je 2,00 EUR des Differenzbetrages von 490,51 EUR (1.690,51 EUR - 1.200 EUR) um 0,1 Prozentpunkte (insgesamt 24,5 Prozentpunkte), allerdings nur bis zu 65% abzusenken. Dies ergibt einen Anspruchsfaktor von 65 %. Hieraus errechnet sich ein monatlicher Zahlbetrag von 1.098,83 EUR (65% aus 1.690,51 EUR). Hiervon sind das bis 19.08.2011 zustehende Mutterschaftsgeld sowie der Arbeitgeberzuschuss nach § 14 MuSchG in Abzug zu bringen (vgl § 3 Abs 1 BEEG). Insgesamt errechnen sich somit keine höheren Zahlbeträge als die in den angefochtenen Bescheiden ausgewiesenen Zahlungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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