L 11 KR 1761/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 3277/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 1761/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 21.04.2011 und die Bescheide der Beklagten vom 04.06.2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10.09.2008 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Klage- und Berufungsverfahrens wird endgültig auf 5.000 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die von der Klägerin als Ausbildungsbetrieb gezahlten Studiengebühren für die Beigeladenen zu 1) und 2) der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Die Beigeladenen zu 1) und 2) absolvierten ein Studium als Diplom-Kauffrau, Studienrichtung Hotel- und Tourismusmanagement (BA) an der privaten, staatlich anerkannten Berufsakademie N. gGmbH. In dem Studienvertrag zwischen der Berufsakademie N. gGmbH und den Beigeladenen zu 1) und 2) war jeweils geregelt, dass die Kosten für das Studium an der Berufsakademie N. gGmbH iHv monatlich 515 EUR von dem Ausbildungsbetrieb getragen werden. Die Klägerin als Ausbildungsbetrieb erteilte der Berufsakademie N. gGmbH jeweils eine Abbuchungserlaubnis für die Studiengebühren. In den allgemeinen Vertragsbedingungen zum Studienvertrag war Folgendes geregelt: § 1 Vertragsgegenstand und Vertragsabschluss (1) Das Studium an der Internationalen Berufsakademie der F. Unternehmensgruppe gGmbH ( ...) besteht aus einem auf das Studium vorbereitenden Vorbereitungstraining (fakultativ bei bestehender kaufmännischer Ausbildung) und in den wöchentlichen Studienbetrieb integrierten Praxisphasen. Die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie mit dem Teilnehmer getroffene Zusatzvereinbarungen zum kaufmännischen Trainingszentrum sind Bestandteil dieses Vertrags. (2) Der Studienvertrag kommt mit Unterzeichnung des schriftlichen Studienvertrags durch den/die Studierende, den Ausbildungsbetrieb und die Berufsakademie zustande ... § 2 Laufzeit des Vertrags (1) Der Studienvertrag wird für die Dauer von 36 Monaten gemäß Studien- und Prüfungsordnung abgeschlossen ... § 8 Studiengebühren Gemäß der gewählten Regelung im Studienvertrag verpflichtet sich der Ausbildungsbetrieb und/oder der/die Studierende, die jeweils geltenden Studiengebühren monatlich im Voraus zu entrichten. Die Höhe der Studiengebühren ist dem Studienvertrag zu entnehmen ... Zusätzlich schlossen die Beigeladenen zu 1) und 2) jeweils mit der Klägerin, die ein Unternehmen im Hotelbereich ist und ua in Mannheim das Hotel B. W. P. S. betreibt, einen Ausbildungsvertrag mit der Fachrichtung Diplom-Kauffrau, Studienrichtung Hotel- und Tourismusmanagement (BA). Für die Beigeladene zu 1) wurde eine Ausbildungszeit vom 01.10.2006 bis 30.09.2009, für die Beigeladene zu 2) vom 02.01.2007 bis 30.09.2009 vereinbart. Im Ausbildungsvertrag war die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für die Beigeladene zu 1) auf 24 Stunden, für die Beigeladene zu 2) auf 20 Stunden wöchentlich festgesetzt. Eine Ausbildungsvergütung war in dem Vertrag formularmäßig vorgesehen, die entsprechenden Felder wurden jedoch gestrichen. Geregelt war, dass die Kosten für das Studium an der Berufsakademie N. gGmbH von der Klägerin getragen werden. Daneben waren Bestandteil des Ausbildungsvertrags jeweils die folgenden allgemeinen Vertragsbedingungen: § 1 Vertragsgegenstand, Ausbildungszeit (1) Im Rahmen der Internationalen Berufsakademie der F. Unternehmensgruppe gGmbH ( ...) wird an der Studienakademie und in den Ausbildungsstätten (duales System) eine wissenschaftsbezogene und zugleich praxisorientierte berufliche Bildung vermittelt. Gegenstand dieses Vertrags ist der Teil der Ausbildung, welcher nach dem Ausbildungsplan der Berufsakademie den betrieblichen Ausbildungsstätten obliegt ... § 3 Vergütung Der/Die Studierende erhält die auf der Vorderseite ausgewiesene Vergütung ... § 4 Pflichten des/der Studierenden Der/Die Studierende verpflichtet sich, die Kenntnisse, die Fertigkeiten und die beruflichen Erfahrungen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit zu erreichen. Er/Sie verpflichtet sich insbesondere, (1) die ihm/ihr im Rahmen seiner/ihrer Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen; (2) an den Lehrveranstaltungen und Prüfungen der ... sowie an den für ihn/sie vorgesehenen betrieblichen Ausbildung teilzunehmen; (3) den Weisungen zu folgen, die ihm/ihr im Rahmen der Ausbildung von den weisungsberechtigten Personen erteilt werden; (4) die für die Ausbildungsstätte und die ... jeweils geltende Ordnung zu beachten; (5) Ausbildungsmittel und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihm/ihr übertragenen Arbeiten zu verwenden; (6) über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie über die ihm/ihr im Rahmen der Ausbildung bekannt gewordenen, durch das Datengeheimnis geschützten personenbezogenen Daten auch nach seinem/ihrem Ausscheiden Stillschweigen zu wahren; (7) bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung und/oder vom Unterricht an der ... unter Angaben von Gründen unverzüglich der Firma und der ... Nachricht zu geben und der Firma bei Krankheit oder Unfall spätestens am dritten Tag eine ärztliche Bescheinigung zuzusenden. Der Ausbildende ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen; (8) sich bei der ... zum Studium anzumelden. § 5 Pflichten des Ausbildenden Der Ausbildende verpflichtet sich, (1) dafür zu sorgen, dass dem/der Studierenden die Kenntnisse, die Fertigkeiten und die beruflichen Erfahrungen vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles nach dem Ausbildungsrahmenplan der ... erforderlich sind und die Ausbildung gemäß der sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufes so zu durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann; (2) einen persönlichen und fachlich geeigneten Ausbilder mit der Ausbildung zu beauftragen und diesen dem/der Studierenden schriftlich mitzuteilen; (3) den Studierenden/die Studierende zum Besuch der ... anzuhalten und für die Studienzeit freizustellen; (4) den Studierenden/die Studierende bei Bedarf für das Studium oder zur Prüfungsvorbereitung von der Tätigkeit im Betrieb freizustellen, sofern die betrieblichen Erfordernisse dies erlauben; (5) dem/der Studierenden nur Tätigkeiten zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und dem Ausbildungsstand angemessen sind; (6) die Anmeldung des Studierenden/der Studierenden zum Studium an der ... an diese weiterzuleiten. § 6 Pflichten und Rechte der ... Die Pflichten und Rechte der ... ergeben sich aus dem Studienvertrag. § 7 Wöchentliche Ausbildungszeit und Urlaub (1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Betrieb richtet sich nach den für den Ausbildungsbetrieb geltenden Bestimmungen und beträgt mindestens 16 Stunden ... (2) Der Urlaub soll möglichst zusammenhängend sein und muss in den von der Berufsakademie festgelegten Ferienzeiten genommen werden. § 8 Vergütung und sonstige Leistungen (1) Die Vergütung wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt. Das auf die Urlaubszeit entfallende Entgelt (Urlaubsentgelt) wird vor Antritt des Urlaubes gezahlt. (2) Sozialversicherung Beiträge für die Sozialversicherung tragen die Vertragsschließenden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. (3) Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Dem/Der Studierenden wird die Vergütung bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit gemäß den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes gewährt ... Das Hotel B. W. P. S. der Klägerin war nach den Grundsätzen für die Eignung von Ausbildungsstätten für Studiengänge der Internationalen Berufsakademie der F. Unternehmensgruppe gGmbH als geeigneter Ausbildungsbetrieb anerkannt. Im Rahmen dieser Grundsätze für die Eignung von Ausbildungsstätten ist in § 5 festgelegt, dass die in dem Betrieb praktizierte Dienstleistungs- und Arbeitsform gewährleisten muss, dass die Umsetzung der Ausbildungsinhalte, wie sie in den Studien- und Ausbildungsplänen festgelegt ist, im berufspraktischen Handeln erreicht werden kann. Im Rahmenlehrplan Hotel- und Tourismusmanagement der ... sind die Ausbildungsinhalte für die einzelnen Semester im Einzelnen geregelt. Am 04.04.2008 beantragte die Klägerin bei der Beklagten als Einzugsstelle die Überprüfung der Sozialversicherungspflicht für die Ausbildungs- und Studienverträge der Beigeladenen zu 1) und 2). Mit Bescheiden vom 04.06.2008 stellte die Beklagte fest, dass die Ausbildung der Beigeladenen zu 1) und 2) jeweils der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliege. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Klägerin als Arbeitgeberin im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses die von den studierenden Arbeitnehmerinnen geschuldeten Studiengebühren der Berufsakademie übernehme und dies überwiegend im Interesse der Auszubildenden, mithin nicht in überwiegend eigenbetrieblichem Interesse erfolge. Da keine Rückzahlungsverpflichtung der Auszubildenden existiere, wenn diese das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss verließen, sei kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse dokumentiert, wie es die Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe vom 10.10.2007 verlange. In der Übernahme der Studiengebühren liege daher ein geldwerter Vorteil, sodass die beiden Auszubildenden gegen Arbeitsentgelt bei der Klägerin beschäftigt seien. Die hiergegen von der Klägerin erhobenen Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 10.09.2008 zurück. Zwar sähen die geschlossenen Ausbildungsverträge die Zahlung einer Ausbildungsvergütung nicht vor, allerdings werde für die Dauer von 36 Monaten die jeweils anfallende monatliche Studiengebühr iHv 515 EUR durch die Klägerin für die Auszubildenden übernommen. Die Übernahme der Studiengebühren stelle Arbeitsentgelt dar, womit das jeweilige Ausbildungsverhältnis in allen Zweigen der Sozialversicherung unterliege. Hiergegen richtet sich die am 06.10.2008 zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhobene Klage. Bereits aus der Bindungswirkung des bestandskräftigen Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 29.06.2007 in der Fassung vom 01.08.2007 (Anmerkung: dieser Bescheid betraf andere Absolventen des dualen Studiums) ergebe sich, dass keine Versicherungspflicht bestehe. In diesen Bescheiden habe die Beklagte nach grundsätzlicher Abstimmung mit der Hauptverwaltung der Rentenversicherung festgestellt, dass die von den Ausbildungsbetrieben getragenen Studiengebühren nicht der Sozialversicherungspflicht unterlägen, wenn sie im Rahmen eines Vertrages gezahlt würden. Sowohl die Ausbildungsbetriebe als auch die Auszubildenden seien davon ausgegangen, dass auf die von den Ausbildungsbetrieben getragenen Studiengebühren keine Sozialversicherungsbeiträge entfallen würden. Die angefochtenen Bescheide stellten sich als Änderung der Rechtsauffassung der Beklagten dar. Wegen der eingetretenen Bindungswirkung der Bescheide vom 29.06.2007 bzw 01.08.2007 hätten sie indes nicht ergehen dürfen. Zum anderen stellten die Studiengebühren kein Arbeitsentgelt dar, denn für die Beigeladenen zu 1) und 2) ergebe sich keine Pflicht, die Studiengebühren zu tragen. Wie sich aus den Studienverträgen ergebe, obliege diese Pflicht allein der Klägerin. Sie sei alleinige Kostenschuldnerin für das Studium der Auszubildenden. Die Heranziehung der Verfügung der OFD Karlsruhe vom 10.10.2007 sei unzutreffend, denn diese Verfügung sei von dem Fall ausgegangen, dass der Arbeitgeber im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses die vom studierenden Arbeitnehmer geschuldeten Studiengebühren übernehme. Vorliegend schuldeten die Studierenden jedoch keine Studiengebühren in eigener Position. Einschlägig sei die Verfügung der OFD Münster vom 17.02.1997 zur steuerrechtlichen Behandlung von Studiengebühren, die an eine Berufsakademie geleistet würden. Darüber hinaus seien die Studiengebühren auch nicht aus der Beschäftigung der Auszubildenden bei der Klägerin erzielt. Schließlich bestehe auch keine Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1 Nr 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Denn die Studierenden seien ordentliche Studierende und die Beschäftigung sei während der Dauer ihres Studiums an der Berufsakademie mit einem staatlich anerkannten Abschluss erfolgt. Die Beschäftigung überwiege aufgrund ihrer Integration in das Studium gerade nicht das Studium. Nach § 1 Abs 3 des Hessischen Berufsakademiengesetzes ergebe sich, dass die praktische Ausbildung und das Studium stets aufeinander abgestimmt seien und es sich um eine duale Ausbildung handele. Das Studium sei die Hauptsache, die Beschäftigung die Nebensache. Die unzutreffende Rechtsansicht der Beklagten äußere sich auch in der zwischenzeitlich erfolgten Änderung von § 1 Abs 1 Nr 15 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Da es sich bei der Versicherungspflicht um einen Dauerverwaltungsakt handele und auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen sei, ergebe sich bereits aus der zwischenzeitlich eingetretenen Änderung die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Die Beklagte hat unter Hinweis auf die Änderung in § 1 Abs 1 Nr 15 SvEV ausgeführt, nach der nunmehrigen Regelung seien vom Arbeitgeber getragene oder übernommene Studiengebühren für ein Studium dann kein Arbeitsentgelt mehr, wenn sie steuerrechtlich nicht als Arbeitslohn gelten. Im Steuerrecht seien Studiengebühren, die der Arbeitgeber aufgrund einer Vereinbarung mit der Bildungseinrichtung als unmittelbarer Schuldner trage, kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Für die Zeit ab 22.07.2009 mit dem Zeitpunkt der in Kraft getretenen Änderung könne daher Beitragsfreiheit bestätigt werden. Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis der Beklagten angenommen und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Mit Urteil vom 21.04.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beigeladenen zu 1) und 2) seien im zu entscheidenden Zeitraum vom 01.10.2006 bzw 02.01.2007 bis jeweils 21.07.2009 versicherungspflichtig bei der Klägerin beschäftigt gewesen. Auch sei die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt erfolgt. Eine Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs 1 Nr 3 SGB V scheide für die zu beurteilende praktische Ausbildungsphase ebenfalls aus. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung setze jeweils ein Beschäftigungsverhältnis voraus. Als Beschäftigung gelte auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung (§ 7 Abs 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)). Die Beigeladenen zu 1) und 2) seien bei der Klägerin aufgrund der geschlossenen Ausbildungsverträge zur Berufsausbildung, konkret im Rahmen der praktischen Ausbildung eines so genannten dualen Ausbildungssystems zum Erlernen des praktischen Teils der Ausbildung zur Diplom-Kauffrau, Studienrichtung Hotel- und Tourismusmanagement (BA), beschäftigt gewesen. Für die Ausbildung schulde die Klägerin eine Vergütung (§ 3 Ausbildungsvertrag); den im Rahmen der Ausbildung von der Klägerin erteilten Weisungen sei uneingeschränkt Folge zu leisten gewesen (§ 4 Abs 3 Ausbildungsvertrag). Ferner sei eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 20 bzw 24 Wochenstunden vereinbart gewesen. Insgesamt könne von einem weisungsgebundenen Ausbildungsbeschäftigungsverhältnis und einer Integration in den Ausbildungsbetrieb ausgegangen werden. Auf das im Rahmen der Berufsausbildung gezahlte Arbeitsentgelt seien demnach Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die übernommenen Studiengebühren iHv 515 EUR monatlich stellten Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs 1 SGB IV dar. Es könne dahinstehen, ob die Beigeladenen zu 1) und 2) unmittelbar aus den Studienverträgen einen Rechtsanspruch auf Zahlung der Studiengebühren durch die Klägerin mit befreiender Wirkung gegenüber der Berufsakademie gehabt hätten. Faktisch stelle die Entrichtung der Studiengebühren die den Auszubildenden geschuldete angemessene Vergütung im Sinne von § 17 Abs 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) dar. Die Beigeladenen zu 1) und 2) seien einzelvertraglich verpflichtet gewesen, wöchentlich 20 bzw 24 Stunden im Rahmen ihrer praktischen Ausbildung bei der Klägerin zu arbeiten. Würden die übernommenen Studiengebühren kein Ausbildungsentgelt darstellen, wäre der Rechtscharakter der geschlossenen Ausbildungsverträge im Hinblick auf deren Wirksamkeit höchst fraglich. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der praktischen Ausbildung und der Übernahme der Studiengebühren ergebe sich eindeutig aus der durch die praktische Ausbildung erlangten Arbeitsleistung der Auszubildenden zugunsten der Klägerin. Nichts anderes ergebe sich aus der ohnehin erst mit Wirkung zum 22.07.2009 eingetretenen Änderung des § 1 Abs 1 Nr 15 SvEV. Danach seien dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen vom Arbeitgeber getragene oder übernommene Studiengebühren für ein Studium des Beschäftigten, soweit es steuerrechtlich kein Arbeitslohn sei. Im Steuerrecht seien aufgrund der Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Studiengebühren, die der Arbeitgeber bei einem im dualen System durchgeführten Ausbildung aufgrund einer Vereinbarung mit der Bildungseinrichtung als unmittelbarer Schuldner trage, kein Arbeitslohn. Auch Studiengebühren, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer übernehme, seien unter drei Voraussetzungen kein Vorteil mit Arbeitslohncharakter: (1.) müsse zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Ausbildungsdienstverhältnis bestehen, (2.) müsse sich der Arbeitgeber arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichten und (3.) müsse er die übernommenen Studiengebühren vom Studierenden zurückfordern können, wenn der Studierende das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach dem Studienabschluss verlasse. Weder habe hier eine solche Rückforderungsgestaltung vorgelegen, noch sei die Klägerin selbst vertragliche Schuldnerin der Studiengebühren. Letztlich könne dies dahinstehen, da die Änderung des § 1 Abs 1 Nr 15 SvEV erst mit Wirkung zum 22.07.2009 erfolgt sei und die Beklagte ab diesem Zeitpunkt die Sozialversicherungsfreiheit anerkannt habe. Dass die Änderung rückwirkende Wirkung entfalten sollte, ergebe sich ausweislich des ausdrücklichen Inkrafttretens nicht. Es ergebe sich auch keine Versicherungsfreiheit auf Grundlage von § 6 Abs 1 Nr 3 SGB V. Danach seien versicherungsfrei Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt seien. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11.11.2003 (B 12 KR 24/03 R) lasse sich vor dem Hintergrund der dort zu beurteilenden Hochschulausbildung auf den vorliegenden Fall der so genannten dualen Ausbildung nicht übertragen. Nach dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 29.05.2008 (L 16 (5) R 2/07) seien Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit dualer Ausbildungsgänge: Es dürfe keine Integration in den Betrieb während der Praktikumsphase geben, keine Weisungsgebundenheit im Betrieb vorliegen und die Regelung und Lenkung der praktischen Ausbildung müsse durch die Hochschule erfolgen. Die vorliegenden Tätigkeiten zeichneten sich aber gerade nicht durch eine Unterordnung, sondern durch einen Gleichlauf der beiden Ausbildungsabschnitte - theoretisch und praktisch - aus. Insbesondere erfolge die Ausbildung und Arbeitsleistung der Auszubildenden im praktischen Teil gerade nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts, sondern lediglich zu Ausbildungszwecken mit dem einzig wirtschaftlichen Vorteil der Übernahme der Studiengebühren. Darüber hinaus seien die Auszubildenden sowohl in den Betrieb der Klägerin integriert, als auch Weisungen unterworfen und angesichts der vereinbarten Wochenarbeitszeiten von 20 bzw 24 Stunden könne auch rein praktisch nicht von einer dem Werkstudentenprivileg immanenten untergeordneten Bedeutung der Arbeitsleistung im Vergleich zum Studium ausgegangen werden. Dies gelte umso mehr, als die Auszubildenden im Rahmen des dualen Ausbildungssystems gerade nicht in der Hand hätten, die praktische Ausbildungs- bzw Arbeitsleistung jederzeit zu beenden und ihrer theoretischen Ausbildung den Vorrang einzuräumen. Die praktische Ausbildung sei vielmehr unabdingbarer und damit nicht trennbarer Teil der Gesamtausbildung. Schließlich ergebe sich auch aus den Bescheiden der Beklagten vom 29.06.2007 und 01.08.2007 keine entgegenstehende Bestandskraft. Es handele sich um Abhilfebescheide, die lediglich inter partes, mithin für die am dortigen Widerspruchsverfahren Beteiligten Rechtsbindungswirkung durch Bestandskraft zu entfalten geeignet seien. Da die Klägerin nicht Beteiligte dieses Verwaltungsverfahrens gewesen sei, könne sie sich auch nicht mit Erfolg auf eine zu ihren Gunsten eingetretene Bestandskraft berufen. Auch das Argument, die Beteiligten hätten die entsprechenden Ausbildungs- bzw Studienverträge im Vertrauen auf diese Bescheide gestaltet und abgeschlossen, vermöge nicht zu überzeugen. Vertrauen auf eine behördliche Entscheidung könne frühestens mit Kenntnis derselben entstehen. Die angeführten Entscheidungen vom 29.06.2007 bzw 01.08.2007 seien aber deutlich nach Abschluss der streitgegenständlichen Ausbildungs- bzw Studienverträge im Jahr 2006 ergangen. Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 25.07.2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 24.08.2011 eingelegte Berufung der Klägerin. Das ursprünglich unter dem Aktenzeichen L 11 KR 3606/11 geführte Verfahren hat mit Beschluss vom 29.09.2011 bis zum 25.04.2012 geruht. Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, die ... sei ursprünglich als Studienort für die Berufsakademie N. tätig geworden, weshalb auf den Studien- und Ausbildungsverträgen der Beigeladenen zu 1) und 2) die Berufsakademie N. vermerkt sei. Seit Ende Oktober 2006 sei die ... staatlich als Berufsakademie anerkannt und führe seitdem selbständig das Studium durch. Die Klägerin sei mit der ... im Rahmen des Studiums eng verflochten. Es gebe eine Kooperationsvereinbarung, in welcher die Grundsätze für die Eignung von Ausbildungsstätten festgehalten würden. Des Weiteren gebe es für die Praxisphasen Rahmenlehrpläne. Es finde ein wöchentlicher Wechsel der Studierenden vom Betrieb in die Berufsakademie statt. Die Studierenden seien 2 ½ Tage pro Woche im Betrieb und 2 ½ Tage in der ... Diese enge Verzahnung solle dazu dienen, dass die theoretischen Inhalte unmittelbar in der Praxis umgesetzt werden könnten und eine entsprechende unverzügliche persönliche Rücksprache für die Studierenden möglich sei. Nach dem Studienvertrag mit der ... sollten die Kosten für das Studium iHv 515 EUR monatlich von der Klägerin getragen werden. Die Beigeladenen zu 1) und 2) seien während ihrer Studienzeit weder vertraglich noch gesetzlich verpflichtet gewesen, die Kosten für das Studium an der Berufsakademie zu tragen. Sie hätten laut Vertrag keine Vergütung seitens der Klägerin erhalten und Praxisphasen mit einem Zeitaufwand von 20 bzw 24 Stunden pro Woche zu verrichten gehabt. Die angefochtenen Bescheide seien schon wegen der Bindungswirkung des bestandskräftigen Widerspruchsbescheids vom 29.06.2007 in der Fassung vom 01.08.2007 aufzuheben. Zwar sei die Klägerin formell keine Beteiligte am Widerspruchsverfahren gewesen, sie sei aber beizuladen gewesen, denn sie sei die vertragliche Schuldnerin hinsichtlich der Zahlung der Studiengebühren gewesen, somit sei es absehbar gewesen, dass sie ggf die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen habe. Wäre die Beiladung erfolgt, wäre die Bindungswirkung unstreitig gegeben gewesen. Aus der Unterlassung könne der Klägerin kein Nachteil erwachsen. Die Beklagte habe in Kenntnis der Musterverträge der hier streitgegenständlichen Ausbildungsverträge verneint, dass die im Rahmen dieser Verträge von den Betrieben gezahlten Studiengebühren der Sozialversicherungspflicht unterlägen. Die Klägerin habe darauf vertrauen können, dass diese getroffene Entscheidung auch ihr gegenüber gelte. Hier liege die Situation eines Verwaltungsakts mit Drittwirkung vor, denn neben der ... sei die Klägerin nunmehr in die Beitragspflicht genommen worden. Zudem habe die Beklagte in ihrer Verwaltungspraxis gleiche Sachverhalte auch gleich zu behandeln. Eine andere Behandlung der Klägerin verstoße gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung aus Art 3 Grundgesetz (GG). Sobald das SG einen Vertrauensschutz verneine, komme es nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Ausbildungsverträge an, sondern auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Die vom SG vertretene Auffassung zur Anwendbarkeit des BBiG auf den vorliegenden Sachverhalt widerspreche der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des BSG (unter Hinweis auf BAG 18.11.2008, 3 AzR 312/07 und BSG 01.12.2009, B 12 R 4/08 R). Danach seien Praxisphasen, die innerhalb eines praxisintegrierten dualen Studienganges als dessen Bestandteil absolviert werden, vom BBiG nicht erfasst. Für sie bestehe deshalb auch deshalb keine Versicherungspflicht wegen einer Beschäftigung zur Berufsausbildung. Praxisintegrierte duale Studiengänge wiesen einen hohen Anteil berufspraktischer Phasen auf. Im Unterschied zu klassischen Studiengängen werde das Studium in diesen Studiengängen mit einer Tätigkeit in Betrieben derart verknüpft, dass die Praxis inhaltlich und zeitlich mit der theoretischen Ausbildung verknüpft sei. Die Klägerin sei als Kooperationsbetrieb mit der ... abgestimmt. Ein ausbildungsintegriertes duales Studium liege dagegen nicht vor, was bereits daraus folge, dass die Betroffenen neben dem Studium keinen zweiten, aus dem Ausbildungsberuf stammenden Abschluss erlangten. Vielmehr sei der an der ... zu erwerbende Abschluss in dieser Sparte ein Bachelor of Arts in Hotel- und Tourismusmanagement, also ein aus der Betriebswirtschaftslehre herrührendes Studium. Ein praxisintegriertes duales Studium sei nach der Rechtsprechung des BSG weder als Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt noch als Beschäftigung zur Berufsausbildung anzusehen und daher nicht der Versicherungs- und damit Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterworfen. Dabei habe das BSG klargestellt, dass wegen der individuellen Ausprägung der Studiengänge inhaltlich keine übertriebenen Anforderungen an die Beeinflussung der Praxisphasen durch die Hochschule gestellt werden dürften. Ein praxisintegriertes duales Studium dürfe daher nicht deswegen ausgeschlossen werden, weil die Hochschule ihren Kooperationspartnern nur auf dem Rahmenlehrplan basierende Vorgaben zur Ausgestaltung der Praxisphasen vorgebe. Darüber hinaus sei der praktische Teil zwingend für den Studienablauf, hierbei würden 30 ECTS der insgesamt 180 erforderlichen ECTS erworben, woraus sich ebenfalls ergebe, dass der theoretische Teil dominiere. Dies ergebe sich aus der Prüfungsordnung und finde seine Grundlage in § 18 Abs 1 Hessisches Hochschulgesetz. Es sei daher festzustellen, dass die ... in ausreichender Weise Einfluss auf die Praxisphasen des Studiums genommen habe. Die Ausführungen des SG überzeugten nicht, da das SG nur oberflächlich, anhand des Vorliegens eines Weisungsrechtes des Ausbildungsbetriebs zu einer Beitragspflicht komme, ohne jedoch das konkrete Rechtsverhältnis zwischen ..., Klägerin und den Beigeladenen zu 1) und 2) genauer zu beleuchten. Bei dem vorliegenden Studium werde die theoretische und praktische Ausbildung zu umfangreichen Teilen von der ... bestimmt und koordiniert, wofür die Rahmenlehrpläne existierten. Das BSG habe hierzu ausgeführt (Urteil vom 01.12.2009, aaO): "Die vorliegende Entscheidung hat die sozialversicherungsrechtliche Bewertung so genannter praxisintegrierter dualer Studiengänge, dort insbesondere der berufspraktischen Phasen, zum Gegenstand. Im Unterschied zu klassischen Studiengängen (mit Praxisbezug) wird das Studium in diesen Studiengängen mit einer Tätigkeit in Betrieben derart verbunden, dass die Praxis inhaltlich und zeitlich mit der theoretischen Ausbildung verknüpft ist. Durch eine enge organisatorische und curriculare Verzahnung zwischen dem Lernort Hochschule und dem Lernort Betrieb wird ein Teil der für den Studienabschluss erforderlichen Kompetenzen im Betrieb erworben und bewertet. Instrumente der Verzahnung sind beispielsweise Rahmenausbildungspläne der kooperierenden Betriebe, Abstimmungsverfahren zwischen Betrieb und Hochschule, Zielvereinbarungen oder Grundsätze für die Eignung von Betrieben usw." Die ... erfülle diese Anforderungen, denn sie stelle solche Rahmenlehrpläne auf. Dadurch würden unmittelbare Vorgaben zur Durchführung des praktischen Teils für den semesterbezogenen Ausbildungsablauf gegeben. Die Klägerin habe die Beigeladenen zu 1) und 2) in allen Bereichen der Hotelbranche eingesetzt, was im Rahmen des Studiums auch verlangt worden sei. So seien sie zunächst in der Rezeption sowie im Service, mit Fortschreiten des Studiums jedoch vornehmlich in den Abteilungen Hotelverwaltung, Rechnungswesen, Personal sowie Marketing und Sales tätig geworden. Zu ihren Aufgaben habe auch das Planen und Durchführen von Tagungsservice und Veranstaltungen gehört. Den Großteil der praktischen Studienzeit habe die Hotelverwaltung eingenommen, mit einem Anteil von etwa 2/3. Die Beigeladenen zu 1) und 2) seien auch mit zu ihren Projektarbeiten (Bachelorarbeiten) passenden Tätigkeiten in der Hotelerie betraut worden. So habe die Beigeladene zu 1) ihre Bachelorarbeit zu dem Thema "Budgetierung und Innovationen in der Hotelerie" und die Beigeladene zu 2) zum Thema "Marktanalyse und Marktoptimierung eines neuen Hotels in Mannheim" angefertigt. Die Klägerin habe den Studierenden durch die Ausgestaltung der Praxisphasen eine optimale Vorbereitung auf den Studienabschluss ermöglicht. Die ... habe sich stets dafür engagiert, dass die Studierenden während der Klausuren bzw Bachelorarbeiten von der Klägerin zusätzlichen Urlaub erhielten. Es sei gerade ein Merkmal eines praxisintegrierten Studiums, dass die betriebswirtschaftlichen Kenntnisse unmittelbar praktisch umgesetzt werden könnten. Wie sich aus der sozialrechtlichen Beurteilung des GKV-Spitzenverbands vom 05.07.2010, der sich dem Urteil des BSG vom 01.12.2009 angeschlossen habe, ergebe, unterfalle das praxisintegrierte duale Studium nicht der Sozialversicherungsbeitragspflicht. Der Gesetzgeber habe nunmehr beschlossen, die Versicherungspflicht für Teilnehmer an dualen Studiengängen einheitlich für alle dualen Studiengänge und für die gesamte Dauer des Studienganges zu regeln. Nach § 5 Abs 4a Satz 1 SGB V nF sollen künftig alle Teilnehmer an dualen Studiengängen wieder einheitlich als Beschäftigte versicherungspflichtig sein, indem sie den in der Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt werden. Da die Rechtslage erst geändert worden sei, stehe somit fest, dass für praxisintegrierte Studiengänge aus dem hier relevanten Zeitraum eine Sozialversicherungsbeitragspflicht nicht bestanden habe, denn gerade deswegen sei der Gesetzgeber aktiv geworden. Des Weiteren sei das SG zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Studiengebühren Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV seien. Bei dem BA-Studium handele sich gerade nicht um eine in den Geltungsbereich des BBiG fallende Berufsausbildung, weshalb § 17 BBiG nicht anwendbar und eine gesonderte Ausbildungsvergütung seitens der Klägerin auch nicht geschuldet sei. Der Ausbildungsvertrag enthalte keine vereinbarte Vergütung. Zwar gebe es an der ... ua auch ein Finanzierungsmodell, wonach der Studierende die Kosten des Studiums selbst trage. In den vorgelegten Studienverträgen sei jedoch ausdrücklich nur der Ausbildungsbetrieb als Kostenschuldner bezeichnet. Auch unter steuerrechtlichen Aspekten stellten die von der Klägerin getragenen Studiengebühren keinen Arbeitslohn dar. Das SG stelle insoweit auf die fehlende Rückzahlungsverpflichtung in den Studienverträgen ab. Dazu sei anzumerken, dass es von Hotelbetreibern gerne gesehen werde, wenn ein BA-Absolvent über möglichst vielfältige Erfahrungen in größeren und kleineren Hotelbetrieben verfüge. Eine den Studierenden abverlangte Betriebstreue würde sich auf deren Berufsperspektiven nachteilig auswirken. Das zuständige Finanzamt M.-Stadt habe hinsichtlich eines Studierenden, der exakt dasselbe duale Studium wie die Beigeladenen zu 1) und 2) absolviert habe, bestätigt, dass die von der Klägerin getragen Studiengebühren keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellten. Außerdem sei die Klägerin gerade vertraglich alleine zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet, weshalb auch unter diesem Grund Studiengebühren unter steuerlichen Aspekten kein Arbeitslohn seien. Schließlich seien die Beigeladenen zu 1) und 2) auch nach § 6 Abs 1 Nr 3 SGB V versicherungsfrei. Entgegen der Auffassung des SG sei vorliegend möglich, dass die Studierenden ihre theoretische Ausbildung vorrangig betrieben. Die Studierenden seien nach § 5 Ausbildungsvertrag seitens der Klägerin zum Suche der ... und bei Bedarf für die Studiums- und Prüfungsvorbereitung von der Tätigkeit im Betrieb freizustellen. Zu beachten sei auch, dass nach § 12 Ausbildungsvertrag der Abschluss des Studienvertrags bei der ... eine Wirksamkeitsvoraussetzung sei und zusätzlich die Rahmenstudien- und Prüfungsordnungs- und Studienregeln der ... zu dessen Bestandteilen gehörten. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 21.04.2011 sowie die Bescheide der Beklagten über die Versicherungspflicht von Frau C. Z. und Frau M. F. vom 04.06.2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10.09.2008 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Soweit die Klägerin auf die Änderung des § 5 Abs 4a SGB V Bezug nehme, könne daraus das beabsichtigte Klageziel nicht abgeleitet werden. Unabhängig von der Frage, ob die bei der Klägerin Beschäftigten überhaupt von der Bestimmung betroffen wären, sei die Regelung erst zum 01.01.2012 in Kraft getreten. Auch aus der Gesetzesbegründung werde deutlich, dass künftig alle Teilnehmer an allen Formen von dualen Studiengängen versicherungsrechtlich einheitlich beurteilt werden sollten. Die Beigeladenen haben sich im Verfahren nicht geäußert und keine Anträge gestellt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegte und auch ansonsten statthafte (§ 143, 144 Abs 1 SGG) Berufung ist zulässig und in der Sache begründet. Die angefochtenen Bescheide vom 04.06.2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10.09.2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Das klageabweisende Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide waren daher aufzuheben, denn die Beigeladenen zu 1) und 2) waren bei der Klägerin im Zeitraum 01.10.2006 bzw 02.01.2007 bis 21.07.2009 nicht gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig beschäftigt. Zunächst bestehen keine Zweifel an der Zuständigkeit der Beklagten für den Erlass der angefochtenen Bescheide und damit an deren formeller Rechtmäßigkeit. Die Beklagte hat hier als Einzugsstelle gemäß § 28h Abs 2 Satz 1 SGB IV über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung entschieden. Die Vorschrift des § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV steht dem nicht entgegen. Danach können die Beteiligten, idR Auftragnehmer und Auftraggeber, bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen, den Status des Erwerbstätigen feststellen zu lassen. Beide Verfahren stehen gleichwertig nebeneinander (BSG 28.09.2011, B 12 KR 15/10 R, juris). Das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV kommt nicht zum Zuge, wenn bereits durch eine Einzugsstelle im Rahmen des § 28h Abs 2 SGB IV ein Verfahren zur Feststellung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vor Eingang des Antrags auf Statusfeststellung nach § 7a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eingeleitet wurde. Hier hat die Klägerin ausdrücklich bei der Einzugsstelle den Prüfantrag gestellt, die daraufhin das Verwaltungsverfahren eingeleitet und durchgeführt hat. Die Einzugsstellen führen das Statusfeststellungsverfahren einschließlich sich ggf anschließender Rechtsstreitverfahren in eigener Zuständigkeit durch (vgl Scheer in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2011, § 28h SGB IV RdNr 56 f). Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Entscheidung der Beklagten allerdings nicht schon die Bindungswirkung des Bescheid vom 29.06.2007 in der Gestalt des Bescheids vom 01.08.2007 entgegen. Dieser Bescheid ist im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens der ... als Abhilfeentscheidung ergangen. Gegenstand der damaligen Entscheidung der Beklagten war indes ein anderer streitiger Zeitraum als hier und es waren andere Absolventen des dualen Studiums betroffen. Schon aus diesem Grund kann dieser Bescheid für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt keinerlei Bindungswirkung entfalten - unabhängig von der Frage, ob die Klägerin am damaligen Verwaltungsverfahren hätte beteiligt werden müssen. Nichts anderes ergibt sich selbst dann, wenn im damaligen Verfahren identische Vertragsgestaltungen wie im vorliegenden Verfahren beurteilt worden sein sollten. Eine Selbstbindung der Verwaltung in dem Sinne, dass diese aufgrund einer durch Verwaltungsakt getroffenen Einzelfallentscheidung ihre Rechtsauffassung nicht mehr ändern kann und an eine einmal getroffene Beurteilung auch für alle nachfolgenden Sachverhalte gebunden ist, gibt es nicht. In den Jahren 2006 bis 2009, um die es hier geht, unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren, nach § 2 Abs 2 Nr 1 SGB IV (idF vom 23.01.2006, BGBl I 86) in allen Zweigen der Sozialversicherung nach Maßgabe der besonderen Vorschriften in den einzelnen Versicherungszweigen der Versicherungspflicht. Für die Rentenversicherung regelte § 1 Satz 1 Nr 1 1. Halbsatz Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und im Arbeitsförderungsrecht § 25 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) die Versicherungspflicht übereinstimmend mit § 2 Abs 1 Nr 1 SGB IV. In der Kranken- und Pflegeversicherung waren Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren (§ 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI)). Nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV in seiner bis heute unveränderten Fassung ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach § 7 Abs 2 SGB IV gilt als Beschäftigung auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. Die Beigeladenen zu 1) und 2) waren weder als gegen Entgelt bei der Klägerin Beschäftigte noch als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte versicherungspflichtig. Es kann daher im Weiteren offen bleiben, ob die Studiengebühren Arbeitsentgelt iSv § 14 SGB IV waren und ob die Beigeladenen zu 1) und 2) als Studierende nach § 6 Abs 1 Nr 3 SGB V (ggf auch §§ 27 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB III, 5 Abs 3 SGB VI) versicherungsfrei waren. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu 1) und 2) lag schon deshalb nicht vor, weil die Beigeladenen zu 1) und 2) nicht zur Erbringung für Arbeitnehmer typischer Arbeitsleistung verpflichtet waren. Dies ergibt sich klar aus § 4 des Ausbildungsvertrags, wonach die Beigeladenen zu 1) und 2) im Wesentlichen verpflichtet waren, die Kenntnisse, Fertigkeiten und beruflichen Erfahrungen zu erwerben, um das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit zu erreichen. Die Beigeladenen zu 1) und 2) waren indes auch nicht zur Berufsausbildung beschäftigt iSv § 1 Satz 1 Nr 1 1. Halbsatz SGB VI, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB XI, § 25 Abs 1 SGB III. Was unter Berufsausbildung in diesem Sinne zu verstehen ist, ist weder in den Versicherungspflichttatbeständen selbst noch in § 7 Abs 2 SGB IV geregelt. Dies richtet sich grundsätzlich nach dem BBiG, welches für die Versicherungspflichttatbestände nicht nur darüber bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein in seinen sachlichen Anwendungsbereich fallendes Berufsbildungsverhältnis als betriebliche Berufsausbildung in Betracht kommt, sondern im Hinblick auf seinen sachlichen Anwendungsbereich für die Versicherungspflichttatbestände auch Grenzen festlegt, jenseits derer Berufsbildungsverhältnisse von diesen grundsätzlich nicht mehr erfasst werden (BSG 03.02.1994, 12 RK 6/91, SozR 3-2940 § 2 Nr 3; BSG 12.10.2000, B 12 KR 7/00 R, SozR 3-2600 § 1 Nr 7; BSG 01.12.2009, B 12 KR 4/08 R, BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr 11). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist das BBiG nicht anwendbar, wenn sich im Rahmen eines sog praxisintegrierten dualen Studiums die berufspraktischen Phasen als Bestandteil des Studiums darstellen mit der Folge, dass schon aus diesem Grund eine (betriebliche) Berufsausbildung iSv § 1 Satz 1 Nr 1 1. Halbsatz SGB VI, § 25 Abs 1 SGB III, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V und § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB XI nicht gegeben ist (BSG 01.12.2009, aaO). Kennzeichen eines derartigen praxisintegrierten dualen Studiums ist eine Verknüpfung mit einer Tätigkeit in Betrieben in der Form, dass die Praxis inhaltlich und zeitlich mit der theoretischen Ausbildung verknüpft ist. Durch eine enge organisatorische und curriculare Verzahnung zwischen dem Lernort Hochschule und dem Lernort Betrieb wird ein Teil der für den Studienabschluss erforderlichen Kompetenzen im Betrieb erworben und bewertet. Instrumente der Verzahnung sind beispielsweise Rahmenausbildungspläne der kooperierenden Betriebe, Abstimmungsverfahren zwischen Betrieb und Hochschule, Zielvereinbarungen oder Grundsätze für die Eignung von Betrieben usw. In einem solchen Fall können auch berufspraktische Phasen trotz Vorliegens zweier eigenständiger Verträge (hier: Studienvertrag und Ausbildungsvertrag) nicht als abtrennbar und gesondert zu betrachtendes Rechtsverhältnis verstanden werden. Sind die praktischen Phasen in diesem Sinne in das Studium eingegliedert, so ist auch grundsätzlich ohne Bedeutung, dass die Praxisphasen zeitlich einen nennenswerten Teil der Studiendauer ausmachen. Davon zu unterscheiden sind sog ausbildungsintegrierte duale Studiengänge, bei denen das Studium mit einer betrieblichen Ausbildung in einem Ausbildungsberuf verknüpft wird. In der Regel wird darin neben dem Studienabschluss ein Abschluss in dem Ausbildungsberuf erworben (BSG 01.12.2009, aaO). Im vorliegenden Fall haben die Beigeladenen zu 1) und 2) ein praxisintegriertes duales Studium absolviert. Die Tätigkeit im Betrieb der Klägerin stellt sich daher als Bestandteil einer Fachhochschulausbildung dar und fällt nicht in den Anwendungsbereich des BBiG und gehört damit auch nicht zur (betrieblichen) Berufsbildung iSv § 7 Abs 2 SGB IV. Die Beigeladenen zu 1) und 2) haben ein duales Studium mit dem anerkannten Abschluss als BA (Bachelor of Arts) Betriebswirtschaftslehre, Fachrichtung Hotel- und Tourismusmanagement, absolviert. Die Berufsakademie N. gGmbH bzw die ... sind staatlich anerkannte Bildungseinrichtungen iSd Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Berufsakademien Hessen (BerAkadAnerkG HE idF vom 01.07.2006, GVBl I 388). Der Abschluss "Bachelor" an einer anerkannten Berufsakademie ist hochschulrechtlich Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt (§ 6 Abs 1 BerAkadAnerkG HE). Nach § 4 BerAkadAnerkG HE erlässt das Ministerium für Wissenschaft und Kunst im Benehmen mit den Berufsakademien Rahmenprüfungsvorschriften für die Ausbildungsgänge durch Rechtsverordnung. Diese enthält insbesondere Bestimmungen über (1.) die Ausbildungsziele, (2.) die Dauer der Ausbildung und ihre zeitliche Gliederung im Wechsel zwischen praktischer Ausbildung und Studium, (3.) die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsanforderungen, das Prüfungsverfahren und die Anforderungen an die Prüfenden. Nach § 4 der entsprechenden Rahmenprüfungsvorschriften für die Ausbildungsgänge an staatlich anerkannten Berufsakademien (vom 04.12.2011, GVBl I 560) wird zur Abschlussprüfung zugelassen, wer nach Maßgabe dieser Verordnung und der Prüfungsordnung die zu erbringenden Leistungen erbracht hat und für den der Prüfungsausschuss festgestellt hat, dass die praktische Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan erfolgreich abgeschlossen ist. Die Anerkennung des erfolgreichen Abschlusses der praktischen Ausbildung setzt nach § 4 Abs 2 voraus, dass die Studierenden während jedes der Ausbildungsabschnitte im Betrieb einen Praxisbericht angefertigt haben, mit dem nachgewiesen wird, dass die im Studium erworbenen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden in der beruflichen Praxis angewendet werden können. Die nach § 5 BerAkadAnerkG HE anerkannte Prüfungsordnung der ... enthält weitere Regelungen der Praxisphasen, ua müssen nach § 2 Abs 3 Prüfungsordnung 30 ETCS-Punkte (Leistungspunkte) im praxisbasierten Ausbildungsteil erbracht werden gegenüber 150 Punkten im theoriebasierten Teil. Im Vordergrund steht somit deutlich das theoretische Studium, auch wenn rein zeitlich der Praxisanteil mit 20 bzw 24 Stunden pro Woche durchaus erheblich ist. Insgesamt ist nach den dargestellten Regelungen festzustellen, dass durch die genannten Vorschriften somit hochschulrechtlich die Anerkennung der praktischen Phasen geregelt und festgelegt ist. Durch die "Grundsätze für die Eignung von Ausbildungsstätten für Studiengänge der Internationalen Berufsakademie der F. Unternehmensgruppe gGmbH" wird zudem sichergestellt, dass die Ausbildungsstätten, an denen sich Studierende der ... ausbilden lassen wollen, personell und sachlich geeignet sind, die in den Studien- und Ausbildungsplänen der jeweiligen Fachrichtung vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte zu vermitteln. Zuständig für die Feststellung, Überwachung und Anerkennung der Eignung der Ausbildungsstätte ist das Studentensekretariat der Berufsakademie (§ 4). Die Ausbildungsstätte muss gewährleisten, dass die Umsetzung der Ausbildungsinhalte, wie sie in den Studien- und Ausbildungsplänen festgelegt ist, im berufspraktischen Handeln erreicht werden kann (§ 5). Zusätzlich ist der Inhalt der praktischen Ausbildung im Rahmenlehrplan Hotel- und Tourismusmanagement der ... geregelt. In diesem Rahmenlehrplan ist neben den allgemeinen Inhalten Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz für jedes einzelne Semester geregelt, was Inhalt der praktischen Ausbildung sein soll: 1. Semester: Organisation, Küche, Service, Etage (jeweils näher geregelt), 2. Semester: Empfang, Betriebsbüro, 3. Semester: Bankett/Tagungen, Verkauf, 4. Semester: Steuerung und Kontrolle betrieblicher Vorgänge, Marketing und Verkauf sowie 5. und 6. Semester: selbstständige Bearbeitung einer Aufgabenstellung unter fachlicher Anleitung, die aus dem fachlichen Umfeld der Bachelorarbeit gewählt und in derselben Fachabteilung durchgeführt werden soll. Nach den glaubhaften Angaben der Klägerin hat der Senat keine Zweifel daran, dass die Ausbildung der Beigeladenen zu 1) und 2) im Betrieb der Klägerin auch den genannten Anforderungen entsprach und die betreffenden Vorgaben eingehalten worden sind. Nach alledem war die praktische Ausbildung im Betrieb der Klägerin eine durch das Hochschulrecht geregelte Studienangelegenheit. Nichts anderes ergibt sich aus § 5 Abs 4a Satz 2 SGB V. Nach dieser Vorschrift stehen Teilnehmer an dualen Studiengängen den Beschäftigten zur Berufsausbildung iSv Abs 1 Nr 1 gleich. Diese Vorschrift ist indes erst durch Gesetz vom 22.12.2011 (BGBl I 3057) mit Wirkung zum 01.12.2012 eingeführt worden und findet auf den vorliegenden Sachverhalt noch keine Anwendung. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber unter Hinweis auf die entgegenstehende Rechtsprechung des BSG (01.12.2009, aaO) ausdrücklich sicherstellen, dass die Teilnehmer an dualen Studiengängen künftig wieder einheitlich in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung und der Arbeitsförderung als Beschäftigte versicherungspflichtig sind (BR-Drucks 315/11 S 28 f). Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beigeladenen tragen gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 162 Abs 3 VwGO ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Senat sieht keine Veranlassung, diese Kosten aus Billigkeit der Beklagten als unterliegender Beteiligter aufzuerlegen, weil die Beigeladenen weder erfolgreich Anträge gestellt noch das Verfahren wesentlich gefördert haben (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 197a RdNr 29 mwN). Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor. Der Streitwert für das Klage- und Berufungsverfahren ist gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm §§ 63 Abs 2 Satz 1, Abs 3, 52 Abs 2, 47 Abs 1 Satz 1, Gerichtskostengesetz (GKG) in Höhe des Regelstreitwerts von 5.000 EUR festzusetzen. Für eine Bestimmung des Streitwerts in hiervon abweichender Höhe nach der wirtschaftlichen Bedeutung fehlen hinreichende Anhaltspunkte, wenn über die Versicherungspflicht, nicht aber über einen Beitragsforderung in bestimmter Höhe gestritten wird. Bislang wurde lediglich über die Sozialversicherungspflicht entschieden, aber es wurden noch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge festgesetzt (LSG Nordrhein-Westfalen 02.07.2013, L 1 KR 572/11, juris; LSG Berlin-Brandenburg 30.06.2010, L 9 KR 42/09, juris). Dass die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden kann, ändert daran nichts, denn solange in den streitigen Bescheiden nur über die Beitragspflicht als solche entschieden wird, ist das Verfahren parallel zu § 7a SGB IV zu werten. In derartigen Verfahren ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Senats vom Regelstreitwert auszugehen (vgl Senatsurteil 14.02.2012, L 11 KR 3007/11, juris).
Rechtskraft
Aus
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