L 15 SF 204/12

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 204/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Eine bloße verspätete Beantragung der Entschädigung kann nicht als Wiedereinsetzungsantrag ausgelegt werden; eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gibt es im JVEG nicht.
Die Entschädigung für die Teilnahme am Begutachtungstermin am 16.05.2012 wird auf 0,- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Streitig ist die Entschädigung der Antragstellerin für die Teilnahme an einem gerichtlich angeordneten Begutachtungstermin nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

In dem am Bayerischen Landessozialgericht (Bayer. LSG) unter dem Aktenzeichen L 16 SB 242/11 geführten Rechtsstreit wurde die Antragstellerin am 16.05.2012 auf Anordnung des Gerichts durch Herrn Dr. H. ärztlich begutachtet.

Mit auf den 23.08.2012 datiertem Schreiben, bei Gericht eingegangen am 13.09.2012, hat die Antragstellerin (unter Angabe des Az. L 15 SF 168/12) beantragt, sie für die Teilnahme am Begutachtungstermin zu entschädigen. Sie hat angegeben, die Bestätigung des Sachverständigen für die Anwesenheit beim Begutachtungstermin vom 01.09.2012 am 06.09.2012 erhalten zu haben; ein Formular für die Reisekostenabrechnung habe sie nicht bekommen.

Der Kostenbeamte hat das Schreiben der Antragstellerin vom 23.08.2012 dem Kostensenat vorgelegt.

II.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier die Staatskasse mit der Vorlage an den Kostensenat sinngemäß die richterliche Festsetzung beantragt.

Die Entschädigung für die Wahrnehmung des Begutachtungstermins vom 16.05.2012 ist auf 0,- EUR festzusetzen, da ein Entschädigungsanspruch jedenfalls schon wegen Versäumung der Antragsfrist erloschen ist.

Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens sind gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich - wie hier - um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinne des § 183 SGG handelt. Die Entschädigung ergibt sich aus dem JVEG. Die Entschädigungstatbestände (für einen Zeugen) sind in § 19 JVEG aufgelistet.

1. Anzuwendendes Recht

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz -
2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn die Antragstellerin als Berechtigte ist vor dem gemäß Art. 55
2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG herangezogen worden.

2. Entschädigungsanspruch zu spät geltend gemacht

Einer Entschädigung steht bereits entgegen, dass der Entschädigungsantrag zu spät gestellt worden ist.

Der Anspruch auf Entschädigung erlischt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle geltend gemacht wird, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat. Die Frist beginnt entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG im Falle der Teilnahme an einem Begutachtungstermin mit der Beendigung dieses Termins zu laufen. Die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs bei Gericht muss im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein.

Vorliegend hat der Begutachtungstermin, für den eine Entschädigung begehrt wird, am 16.05.2012 stattgefunden. Bei Eingang des auf den 23.08.2012 datierten Entschädigungsantrags bei Gericht am 13.09.2012 war die dreimonatige Frist zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs bereits längst abgelaufen. Eines weiteren Hinweises des Gerichts auf den bevorstehenden Ablauf der Frist oder einer Aufforderung zur Bezifferung der Entschädigungsforderung bedurfte es nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 30.10.2013, Az.: L 15 SF 231/13 E - m.w.N.).

Ein früherer Eingang der Entschädigungsforderung - und zwar noch innerhalb der dreimonatigen Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG - ist nicht in dem dafür erforderlichen Vollbeweis nachgewiesen.

Ein fristgerechter Eingang des Entschädigungsantrags für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 16.05.2012 ist damit nicht (im Vollbeweis) nachgewiesen. Dies hat zur Konsequenz, dass der Entschädigungsanspruch erloschen ist. Offen bleiben kann daher, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Entschädigung der Antragstellerin im vorliegenden Fall erfüllt wären.

3. Der Vollständigkeit halber: keine Wiedereinsetzung

Das Schreiben der der Antragstellerin vom 23.08.2012 kann auch bei wohlwollendster Auslegung nicht als Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG gesehen werden. Bei Abfassung dieses Schreibens war der Antragstellerin - jedenfalls soweit dies nach außen erkennbar ist - nicht bewusst, dass die Frist für die Geltendmachung der Entschädigungsforderung bereits abgelaufen war. Sie hat lediglich "ganz normal" ihre Entschädigungsforderung geltend gemacht.

Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ist im Rahmen des JVEG nicht möglich (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 30.10.2013, Az.: L 15 SF 231/13 E).

Ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben wäre, was dem Senat nahe liegend erscheint, kann daher mangels Entscheidungserheblichkeit dahingestellt bleiben. Es ist der Antragstellerin überlassen, ob sie noch einen Wiedereinsetzungsantrag stellt.

Das Bayer. LSG hat über den Antrag auf richterliche Kostenfestsetzung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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