L 8 SB 3766/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 3766/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Kosten des Gutachtens des Dr. G. vom 17. Mai 2013 sowie die hierbei angefallenen baren Auslagen der Klägerin werden auf die Staatskasse übernommen.

Gründe:

Die Kosten eines nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachtens sind dann auf die Staatskasse zu übernehmen, wenn das Gutachten zusätzliche - für die Sachaufklärung bedeutsame - Gesichtspunkte erbracht und die Sachaufklärung damit objektiv gefördert hat. Dabei kann jedoch nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachverhaltsaufklärung gesehen werden; es muss sich vielmehr - gemessen an dem Prozessziel - um einen wesentlichen bzw. maßgeblichen Beitrag handeln.

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist es gerechtfertigt, die Kosten des Gutachtens des Dr. G. vom 17.05.2013 auf die Staatskasse zu übernehmen, da das Gutachten einen maßgeblichen Beitrag zur Sachaufklärung gebracht hat.

Dr. G. hat aufgrund seiner Befunde den medizinischen Sachverhalt weiter aufgeklärt. Er hat eine Verschlimmerung der depressiven Episode bei der Klägerin beschrieben, was den Beklagten veranlasst hat, der Klägerin einen höheren GdB (40 statt 30) anzubieten. Dies rechtfertigt die Übernahme der Kosten des Gutachtens des Dr. G. auf die Staatskasse. Dass die Klägerin ihr Begehren - Feststellung eines GdB in Höhe von 50 - nicht erreicht hat, hängt allein damit zusammen, dass sich die Klägerin (noch) nicht entschließen konnte, die empfohlene Psychotherapie zu machen.

Bei dieser Sachlage ist es gerechtfertigt, die Kosten des Gutachtens des Dr. G. vom 17.05.2013 auf die Staatskasse zu übernehmen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved